Obsah (12)
Art. 133§ 14b§ 22§ 2§ 25a§ 25§ 143§ 5Art. 140§ 27§ 28§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2020 GeschäftszahlL521 2227137-1 SpruchL521 2227137-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftstreuhänder und einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX des Landesgerichtes Salzburg. Der Beschwerdeführer ist als Wirtschaftstreuhänder selbständig erwerbstätig.
- Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftstreuhänder und einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg. Der Beschwerdeführer ist als Wirtschaftstreuhänder selbständig erwerbstätig.
- Als Wirtschaftstreuhänder unterliegt der Beschwerdeführer seit dem 01.01.1980 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Er ist ferner seit dem 01.01.2000
§ 14bGSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert.2.
Als Wirtschaftstreuhänder unterliegt der Beschwerdeführer seit dem 01.01.1980 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Er ist ferner seit dem 01.01.2000
Paragraph 14 b, GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert.
- Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 01.05.2009 eine Alterspension, die ihm mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wurde.
- Die belangte Sozialversicherungsanstalt übermittelte dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 20.07.2019 einen Kontoauszug, womit der Beschwerdeführer über die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 sowie die zum Zeitpunkt 31.08.2019 fällige Beitragsschuld von EUR 5.639,84 informiert und zur Zahlung derselben aufgefordert wurde.
- Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Eingabe seiner steuerlichen Vertretung die Erlassung eines Bescheides „betreffend die Pensionsbeiträge“. Er beziehe seit 01.05.2009 Alterspension, dennoch würden ihm „immer noch Pensionsbeiträge vorgeschrieben“, wogegen er „Berufung“ einbringen wolle.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 21.10.2019 traf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Feststellung, dass die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2019 EUR 5.479,47 betrage (Spruchpunkt 1.) sowie dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, monatlich vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2019 in der Höhe von EUR 1.013,70 zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Begründend führt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bestreite die ermittelte vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ebensowenig wie den ihm zum Zahlung vorgeschriebenen Betrag der Höhe nach. Vielmehr wende sich der Beschwerdeführer gegen die grundsätzliche Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur Pensionsversicherung und damit gegen die Pflichtversicherung aufgrund seiner gegenwärtigen selbständigen Erwerbstätigkeit. In dieser Hinsicht sehe § 143 GSVG vor, dass dem Beschwerdeführer ein besonderer Höherversicherungsbetrag gebühre, weil er neben dem Bezug der Alterspension eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausüben würde. Den vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträgen stehe somit ein konkreter Leistungsanspruch gegenüber.Begründend führt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bestreite die ermittelte vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ebensowenig wie den ihm zum Zahlung vorgeschriebenen Betrag der Höhe nach. Vielmehr wende sich der Beschwerdeführer gegen die grundsätzliche Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur Pensionsversicherung und damit gegen die Pflichtversicherung aufgrund seiner gegenwärtigen selbständigen Erwerbstätigkeit. In dieser Hinsicht sehe Paragraph 143, GSVG vor, dass dem Beschwerdeführer ein besonderer Höherversicherungsbetrag gebühre, weil er neben dem Bezug der Alterspension eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausüben würde. Den vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträgen stehe somit ein konkreter Leistungsanspruch gegenüber.
- Gegen den vorstehend angeführten, der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 29.10.2019 zugestellten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2019, in welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt. Das Vorliegen der die Pflichtversicherung begründenden Tatbestände würde nicht bestritten, der Beschwerdeführer sei auch derzeit selbständig als Wirtschaftstreuhänder erwerbstätig. Er spreche sich jedoch gegen die „Anlastung von Pensionsversicherungsbeiträgen bei laufendem Bezug einer Alterspension aus“. Zwar gebühre dem Beschwerdeführer ein Höherversicherungsbetrag, dieser sei jedoch minimal und es werde deshalb gegen das „Gebot der Verhältnismäßigkeit“ verstoßen. Der Beschwerdeführer habe nämlich vom 01.05.2009 an bis zum 30.09.2019 etwa EUR 100.000,00 an Pensionsversicherungsbeiträgen einbezahlt, für den gleichen Zeitraum aber „lediglich rund EUR 23.000,00 aus der Höherversicherung … erhalten“. Der Höherversicherungsbetrag würde somit in keinem Verhältnis zur Leistung stehen. In Ansehung des Beschwerdeführers würden sich die bezahlten Beiträge „erst in rund 20 Jahren … amortisieren“, was eine Form der Altersdiskriminierung und eine Verletzung des Gleichheitssatzes darstellen würde.
- Die Beschwerdevorlage der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erfolgte (erst) mit 02.01.
- Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am 05.04.1944 geborene Beschwerdeführer ist als Wirtschaftstreuhänder selbständig erwerbstätig. Er erzielt daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit
§ 22Z. 1 lit. b ESt
G in einem die Versicherungsgrenze überschreitenden Betrag.1.1. Der am 05.04.1944 geborene Beschwerdeführer ist als Wirtschaftstreuhänder selbständig erwerbstätig. Er erzielt daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, EStG in einem die Versicherungsgrenze überschreitenden Betrag. Bis zum 31.03.2006 war der Beschwerdeführer darüber hinaus als Dienstnehmer unselbständig erwerbstätig und es erfolgte die Vorschreibung der Versicherungsbeiträge nach dem GSVG unter der Annahme des Bestandes einer Mehrfachversicherung. Mit Schreiben vom 18.05.2006 legte der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung als Dienstnehmer gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dar, fortan Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung zu leisten und hinsichtlich der Krankenversicherung das Optionsmodell „volle Sachleistungsberechtigung“ in Anspruch zu nehmen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft stellte daraufhin mit Erledigung vom 09.06.2006 fest, dass die bisher bestehende Freistellung von der Beitragspflicht nach dem GSVG weggefallen sei, da die Pflichtversicherung nach dem ASVG mit 31.03.2006 geendet habe. 1.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer mit 01.05.2009 die Alterspension zuerkannt, wobei mit weiterem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.06.2010 eine Korrektur im Hinblick auf die dem Bezug zugrundeliegenden Versicherungsmonate erfolgte. Der Beschwerdeführer bezieht neben seiner Alterspension monatlich einen Höherversicherungsbetrag, zuletzt im Jahr 2019 im Betrag von monatlich EUR 306,
- Seit dem Bezug der Alterspension lukrierte er aus dem Bezug des Höherversicherungsbetrages bis zum Jahr 2019 insgesamt zumindest EUR 22.949,
- Der Beschwerdeführer bezieht außerdem eine Altersrente der deutschen Rentenversicherung. 1.
- Aufgrund der Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit ermittelte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für das Jahr 2016 eine endgültige Beitragsgrundlage von EUR 5.097,18, für das Jahr 2017 eine endgültige Beitragsgrundlage von EUR 4.149,28, für das Jahr 2018 eine vorläufige Beitragsgrundlage von EUR 5.1.21,20 und für das Jahr 2019 eine vorläufige Beitragsgrundlage von EUR 5.479,
- Der Beschwerdeführer entrichtet laufend Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz. Seit dem Bezug der der Alterspension wurden ihm aus diesem Titel seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zumindest EUR 99.736,74 zur Zahlung vorgeschrieben. 1.
- Mit Schreiben vom 29.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides im Hinblick auf die laufende Vorschreibung von Beiträgen zur Pensionsversicherung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Beitrags- und Verfahrensaktes unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel einschließlich der dem Rechtsmittel angeschlossenen Berechnungsblätter. Die festgestellten endgültigen bzw. vorläufigen Beitragsgrundlagen ergeben sich dabei unzweifelhaft aus dem angefochtenen Bescheid und der Erledigung der belangten Sozialversicherungsanstalt vom 20.07.
- Der vom Beschwerdeführer erlangte Höherversicherungsbetrag ergibt sich aus den seinem Rechtsmittel angeschlossenen Berechnungsblättern ebenso wie die von der belangten Sozialversicherungsanstalt im vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträge seit dem 01.05.
- 2.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. Der Beschwerdeführer legt in seinem Rechtsmittel selbst dar, weder das Vorliegen der zur Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung führenden Tatbestände zu bestreiten, noch können seinem Rechtsmittel Einwendungen gegen die von der belangten Sozialversicherungsanstalt festgestellten endgültigen bzw. vorläufigen Beitragsgrundlagen der Höhe nach entnommen werden. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die Anlastung von Beiträgen zur Pensionsversicherung ausschließlich dem Grunde nach, da er sich als während des Bezugs einer Alterspension selbständig erwerbstätige Person diskriminiert erachtet und der ihm zuteilwerdende Höherversicherungsbetrag als unverhältnismäßig niedrig erachtet wird. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind somit ausschließlich Rechtsfragen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtslage:
§ 2Abs. 1 Z. 4 erster Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 id
F BGBl. I Nr. 103/2019, sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
§ 25aAbs.
1 Z. 2 GSVG ist die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Summe der
§ 25Abs.
2 GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47 GSVG) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10 GSVG) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage
§ 25
GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung
§ 25Abs.
6 GSVG erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG ist die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Summe der
Paragraph 25, Absatz 2, GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47, GSVG) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10, GSVG) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage
Paragraph 25, GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung
Paragraph 25, Absatz 6, GSVG erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Wird neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet, so gebührt dem (der) Versicherten oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes § 143 Abs. 1 GSVG zufolge ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach § 143 Abs. 2 GSVG zu berechnen ist. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.Wird neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes geleistet, so gebührt dem (der) Versicherten oder dem Organ nach Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes Paragraph 143, Absatz eins, GSVG zufolge ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Paragraph 143, Absatz 2, GSVG zu berechnen ist. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt
§ 143Abs.
3 GSVG ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt
Paragraph 143, Absatz 3, GSVG ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages. 3.2. Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft: 3.2.1. Der Beschwerdeführer ist als Wirtschaftstreuhänder selbständig erwerbstätig. Er erzielt daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit
§ 22Z. 1 lit. b ESt
G und unterliegt schon deshalb
§ 2Abs.
1 Z. 4 erster Satz GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. 3.2.1. Der Beschwerdeführer ist als Wirtschaftstreuhänder selbständig erwerbstätig. Er erzielt daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, EStG und unterliegt schon deshalb
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass aufgrund der Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder keine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
§ 5Abs.
1 GSVG eintritt (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2 Anlage 1 Rz 33). Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass aufgrund der Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder keine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, GSVG eintritt (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2 Anlage 1 Rz 33). Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem Rechtsmittel das Vorliegen jener Tatbestände nicht, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft
§ 2Abs.
1 Z. 4 erster Satz GSVG auslösen. Er beruft sich auch auf keinen im Gesetz normierten Ausnahmetatbestand.Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem Rechtsmittel das Vorliegen jener Tatbestände nicht, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz GSVG auslösen. Er beruft sich auch auf keinen im Gesetz normierten Ausnahmetatbestand. 3.2.
- Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers so gedeutet werden kann, dass damit die Verfassungswidrigkeit einer Pflichtversicherung für Bezieher einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, im vorliegenden Fall also der Sache nach die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG behauptet wird, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die dem Rechtsbestand angehörenden generellen Normen anzuwenden hat, bis diese vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden.3.2.
- Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers so gedeutet werden kann, dass damit die Verfassungswidrigkeit einer Pflichtversicherung für Bezieher einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, im vorliegenden Fall also der Sache nach die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG behauptet wird, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die dem Rechtsbestand angehörenden generellen Normen anzuwenden hat, bis diese vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Das in den Artikeln 89, 139, 139a, 140 und 140a B-VG grundgelegte System der Verfassungsgerichtsbarkeit beruht nämlich auf dem Grundgedanken, dass nur der Verfassungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit auf Grund der österreichischen Verfassung erzeugter genereller, allgemein verbindlicher Normen zu entscheiden hat. Damit wird der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge ein die Verfassungsordnung prägendes Element der Rechtssicherheit etabliert: Für niemanden soll die Verbindlichkeit solcher genereller Normen in Frage stehen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht in einem förmlichen Verfahren durch den Verfassungsgerichtshofes festgestellt wird. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in gleicher Weise wie die als rechtswidrig befundene generelle Norm kundgemacht (VfSlg. 20.182/2017). Das in den Artikeln 89, 139, 139a, 140 und 140a B-VG grundgelegte System der Verfassungsgerichtsbarkeit beruht nämlich auf dem Grundgedanken, dass nur der Verfassungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit auf Grund der österreichischen Verfassung erzeugter genereller, allgemein verbindlicher Normen zu entscheiden hat. Damit wird der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge ein die Verfassungsordnung prägendes Element der Rechtssicherheit etabliert: Für niemanden soll die Verbindlichkeit solcher genereller Normen in Frage stehen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht in einem förmlichen Verfahren durch den Verfassungsgerichtshofes festgestellt wird. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in gleicher Weise wie die als rechtswidrig befundene generelle Norm kundgemacht (VfSlg. 20.182 aus 2017,). Schon deshalb kann der gegenständlichen Beschwerde im Hinblick auf die geltend gemachte vermeintliche Gleichheitswidrigkeit des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG kein Erfolg beschieden sein. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Absichtserklärungen einer früheren Regierungskoalition verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Absichtserklärungen nicht umgesetzt wurden.Schon deshalb kann der gegenständlichen Beschwerde im Hinblick auf die geltend gemachte vermeintliche Gleichheitswidrigkeit des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kein Erfolg beschieden sein. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Absichtserklärungen einer früheren Regierungskoalition verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Absichtserklärungen nicht umgesetzt wurden. 3.3.
- Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Bedenken bereit mehrmals Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen waren und der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von einer verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auch im Fall der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension ausgeht (vgl. VfSlg. 15.859/2000, 16.007/2000). 3.3.
- Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Bedenken bereit mehrmals Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen waren und der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von einer verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auch im Fall der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension ausgeht vergleiche VfSlg. 15.859 aus 2000,, 16.007 aus 2000,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 14.802/1997, 15.859/2000, 16.539/2002) ist in der Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung, der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt (VfSlg. 4714/1964, 5241/1966). Vielmehr ist der Gemeinschaftsgedanke für die Sozialversicherung typisch und wesentlich (VwGH 19.03.2003; Zl. 2003/03/19; VfSlg. 16.203/2001; zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung VfSlg. 17.260/2004 mwN). Es gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung (zB VfSlg. 3670/1960, 4714/1964, 7047/1973), sondern es sind die Grundsätze der Einkommens- und der Risikosolidarität bestimmend (vgl. dazu VfSlg. 12.739/1991 und 15.859/2000), woraus folgt, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von (höheren) Pflichtbeiträgen zu keiner (höheren) Versicherungsleistung kommt (VfSlg 18.786/2009). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 14.802 aus 1997,, 15.859 aus 2000,, 16.539 aus 2002,) ist in der Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung, der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt (VfSlg. 4714 aus 1964,, 5241 aus 1966,). Vielmehr ist der Gemeinschaftsgedanke für die Sozialversicherung typisch und wesentlich (VwGH 19.03.2003; Zl. 2003/03/19; VfSlg. 16.203 aus 2001,; zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung VfSlg. 17.260 aus 2004, mwN). Es gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung (zB VfSlg. 3670 aus 1960,, 4714 aus 1964,, 7047 aus 1973,), sondern es sind die Grundsätze der Einkommens- und der Risikosolidarität bestimmend vergleiche dazu VfSlg. 12.739 aus 1991, und 15.859 aus 2000,), woraus folgt, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von (höheren) Pflichtbeiträgen zu keiner (höheren) Versicherungsleistung kommt (VfSlg 18.786 aus 2009,). Es bestehen daher insbesondere keine gleichheitswidrigen Bedenken dagegen, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (VfSlg. 16.200/2001). Die Einbeziehung in die Pflichtversicherung bei Zugehörigkeit zur betreffenden Risikogemeinschaft ist darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unabhängig davon verfassungsrechtlich unbedenklich, ob und in welchem Ausmaß daraus für den Einzelnen Vorteile entstehen (VfGH 19.02.2016, E 37/2016, womit die Behandlung der Beschwerde eines öffentlich Bediensteten im Ruhestand gegen die weitere Vorschreibung von Beiträgen zur Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt wurde).Es bestehen daher insbesondere keine gleichheitswidrigen Bedenken dagegen, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (VfSlg. 16.200 aus 2001,). Die Einbeziehung in die Pflichtversicherung bei Zugehörigkeit zur betreffenden Risikogemeinschaft ist darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unabhängig davon verfassungsrechtlich unbedenklich, ob und in welchem Ausmaß daraus für den Einzelnen Vorteile entstehen (VfGH 19.02.2016, E 37 aus 2016,, womit die Behandlung der Beschwerde eines öffentlich Bediensteten im Ruhestand gegen die weitere Vorschreibung von Beiträgen zur Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt wurde). 3.3.
- Anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gesetzgeber Pensionsbezieher ausdrücklich von jeglichem Leistungsanfall ausschließt (VfSlg. 16.203/2001). Im Fall des Beschwerdeführers steht der Beitragsverpflichtung jedoch eine konkrete Leistung – nämlich der Höherversicherungsbetrag von derzeit monatlich EUR 306,05 – gegenüber. Dass sich die vom Beschwerdeführer seit dem Bezug der Alterspension der belangten Sozialversicherung bezahlten Beiträge zur Pensionsversicherung seinem Vorbringen zufolge „erst in rund 20 Jahren … amortisieren“, bewirkt keine Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung in die Pflichtversicherung, weil der referierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht gilt.3.3.
- Anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gesetzgeber Pensionsbezieher ausdrücklich von jeglichem Leistungsanfall ausschließt (VfSlg. 16.203 aus 2001,). Im Fall des Beschwerdeführers steht der Beitragsverpflichtung jedoch eine konkrete Leistung – nämlich der Höherversicherungsbetrag von derzeit monatlich EUR 306,05 – gegenüber. Dass sich die vom Beschwerdeführer seit dem Bezug der Alterspension der belangten Sozialversicherung bezahlten Beiträge zur Pensionsversicherung seinem Vorbringen zufolge „erst in rund 20 Jahren … amortisieren“, bewirkt keine Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung in die Pflichtversicherung, weil der referierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht gilt. 3.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich in Anbetracht des eindeutigen Standpunktes des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu veranlasst, einen Antrag
Art. 140Abs.
1 Z. 1 lit. a B-VG zu stellen.3.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich in Anbetracht des eindeutigen Standpunktes des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu veranlasst, einen Antrag
Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG zu stellen.
3.3. Feststellung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage: 3.3.1.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.3.3.1.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel über die genannten grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken hinaus keine weiteren Einwände gegen den angefochtenen Bescheid vorgebracht. Er hat insbesondere die Berechnung der in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides festgestellten vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage und des in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2019 festgesetzten monatlichen Pensionsbeitrages nicht in Frage gestellt. Die Ermittlung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage entspricht § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG.
§ 27Abs. 1 Z. 2 i
Vm Abs. 2 Z. 1 GSVG ist davon vom Versicherten ein Pensionsbeitrag von 18,5% zu entrichten. Ausgehend von der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 5.479,47 wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende monatliche Pensionsbeitrag von EUR 1.013,70 somit zutreffend berechnet.Die Ermittlung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage entspricht Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, GSVG ist davon vom Versicherten ein Pensionsbeitrag von 18,5% zu entrichten. Ausgehend von der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 5.479,47 wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende monatliche Pensionsbeitrag von EUR 1.013,70 somit zutreffend berechnet. 3.4. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen: 3.4.1. Der Beschwerde kam aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu, sodass diese
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm §§ 2 Abs. 1, 25a, 27 und 143 GSVG als unbegründet abzuweisen ist.3.4.1. Der Beschwerde kam aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu, sodass diese
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins, 25 a, 27 und 143 GSVG als unbegründet abzuweisen ist. 3.4.2.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.4.2.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006). Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,). Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und wurde vom Beschwerdeführer zugestanden, sodass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Strittig sind lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung – die Durchführung einer solchen wurde nicht beantragt –
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden konnteDer festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und wurde vom Beschwerdeführer zugestanden, sodass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Strittig sind lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung – die Durchführung einer solchen wurde nicht beantragt –
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden konnte Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht vorliegt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die behauptete Verfassungswidrigkeit des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2227137.1.00