Obsah (12)
Art. 133§ 12§ 8§ 211a§ 6§ 54§ 12a§ 13b§ 40§ 211b§ 190§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2020 GeschäftszahlW122 2102688-1 SpruchW122 2102688-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom
- März 2005 wurde der Vorrückungsstichtag der Antragstellerin
§ 12Geh
G mit Wirksamkeit vom XXXX auf den XXXX festgelegt.
- Mit Bescheid vom
- März 2005 wurde der Vorrückungsstichtag der Antragstellerin
Paragraph 12, GehG mit Wirksamkeit vom römisch 40 auf den römisch 40 festgelegt. 2. Aufgrund eines Antrages auf Verbesserung ihres Vorrückungsstichtages und Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung vom 22.10.2012 setzte die Oberstaatsanwaltschaft Wien mit Bescheid vom 23.01.2013 den Vorrückungsstichtag
§ 12i
Vm § 113 GehG mit Wirksamkeit vom XXXX (diskriminierungsfrei unter voller Anrechnung der Schulzeiten nach Vollendung der Schulpflicht) mit dem XXXX fest. Die besoldungsrechtliche Stellung wurde außerhalb des Spruches in einem Hinweis nach der Begründung festgehalten und änderte sich aufgrund der dementsprechenden Verlängerung in der ersten Gehaltsstufe nicht.2. Aufgrund eines Antrages auf Verbesserung ihres Vorrückungsstichtages und Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung vom 22.10.2012 setzte die Oberstaatsanwaltschaft Wien mit Bescheid vom 23.01.2013 den Vorrückungsstichtag
Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 113, GehG mit Wirksamkeit vom römisch 40 (diskriminierungsfrei unter voller Anrechnung der Schulzeiten nach Vollendung der Schulpflicht) mit dem römisch 40 fest. Die besoldungsrechtliche Stellung wurde außerhalb des Spruches in einem Hinweis nach der Begründung festgehalten und änderte sich aufgrund der dementsprechenden Verlängerung in der ersten Gehaltsstufe nicht. Dagegen erhob die Antragstellerin einen Devolutionsantrag (nunmehr: Säumnisbeschwerde) und in eventu eine Berufung an die Bundesministerin für Justiz (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht). 3. Diese bestätigte mit Bescheid vom 15.07.2013 (GZ BMJ-V573.30/0001-III 2/2013) die mit Bescheid vom 23.01.2013 verfügte Verbesserung des Vorrückungsstichtages und stellte fest, dass in der besoldungsrechtlichen Stellung der Antragstellerin
§ 8Geh
G iVm § 190 Abs. 3 RStDG keine Änderung eintrete. Es gebühre ihr daher unverändert seit 1.
- XXXX das Gehalt der Gehaltsgruppe St 1, Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1.
- XXXX .
- Diese bestätigte mit Bescheid vom 15.07.2013 (GZ BMJ-V573.30/0001-III 2 aus 2013,) die mit Bescheid vom 23.01.2013 verfügte Verbesserung des Vorrückungsstichtages und stellte fest, dass in der besoldungsrechtlichen Stellung der Antragstellerin
Paragraph 8, GehG in Verbindung mit Paragraph 190, Absatz 3, RStDG keine Änderung eintrete. Es gebühre ihr daher unverändert seit 1.
- römisch 40 das Gehalt der Gehaltsgruppe St 1, Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1.
- römisch 40 .
- Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, (Zl. 2014/12/0006-3) aufgehoben. Begründend angeführt wurde dabei im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber einer Vergleichsbeamtin diskriminiert werde, die vor Vollendung des
- Lebensjahres keine produktiven Zeiten aufzuweisen gehabt hätte, jedoch nach diesem Zeitpunkt ein Aufbaugymnasium absolviert hätte.
- Mit Beschluss vom 28.07.2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 08.05.2019, EuGH C-396/17 aus.
- Mit Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht - nach einem Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführerin - eine Frist zur Entscheidung binnen einer Frist von 3 Monaten gesetzt. Diese verfahrensleitende Anordnung ist am 07.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Am 06.03.2020 fand nach Aufforderung zur Übermittlung von Berechnungsgrundlagen vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der das Ermittlungsergebnis und die rechtliche Situation näher erörtert wurden. Den Tatsachenfeststellungen trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Staatsanwältin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Staatsanwaltschaft XXXX zugewiesen. Sie ist mit Wirksamkeit vom XXXX auf die Planstelle einer Richteramtsanwärterin, mit Wirksamkeit vom XXXX auf eine solche einer Richterin des Landesgerichtes XXXX und mit Wirksamkeit vom XXXX auf eine Planstelle einer Staatsanwältin (der Staatsanwaltschaft XXXX ) ernannt worden. Unterbrechungen oder Hemmungen der Vorrückung liegen nicht vor.Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Staatsanwältin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Staatsanwaltschaft römisch 40 zugewiesen. Sie ist mit Wirksamkeit vom römisch 40 auf die Planstelle einer Richteramtsanwärterin, mit Wirksamkeit vom römisch 40 auf eine solche einer Richterin des Landesgerichtes römisch 40 und mit Wirksamkeit vom römisch 40 auf eine Planstelle einer Staatsanwältin (der Staatsanwaltschaft römisch 40 ) ernannt worden. Unterbrechungen oder Hemmungen der Vorrückung liegen nicht vor. Der erste ohne Berücksichtigung der Zeiten vor dem
- Geburtstag erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.Der erste ohne Berücksichtigung der Zeiten vor dem
- Geburtstag erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest. Die Beschwerdeführerin absolvierte ihr
- Lebensjahr am XXXX . Die Aufnahme in die
- Schulstufe erreichte die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr XXXX .Die Beschwerdeführerin absolvierte ihr
- Lebensjahr am römisch 40 . Die Aufnahme in die
- Schulstufe erreichte die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr römisch 40 . Von diesem Tag bis zum Eintritt in den Bundesdienst als Richteramtsanwärterin absolvierte die Beschwerdeführerin eine höhere Schule bis zum XXXX .Von diesem Tag bis zum Eintritt in den Bundesdienst als Richteramtsanwärterin absolvierte die Beschwerdeführerin eine höhere Schule bis zum römisch 40 . Im Bescheid vom 21.03.2005 wurde zur Gänze berücksichtigt: Studium der Rechtswissenschaften vom XXXX bis XXXX , weiteres Studium
§ 12Abs. 3 Geh
G idF 21.03.2005 vom XXXX bis XXXX , Gerichtspraxis vom XXXX bis zum XXXX .Im Bescheid vom 21.03.2005 wurde zur Gänze berücksichtigt: Studium der Rechtswissenschaften vom römisch 40 bis römisch 40 , weiteres Studium
Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung 21.03.2005 vom römisch 40 bis römisch 40 , Gerichtspraxis vom römisch 40 bis zum römisch 40 . Im Bescheid vom 21.03.2005 wurden zur Hälfte berücksichtigt (§ 12 Abs. 1 Z 2 lit. b GehG idF 21.03.2005): Die verbleibenden Zeiten wurden im Ausmaß von 4 Monaten, 2 Tagen zur Hälfte dh im Ausmaß von 2 Monaten und 2 Tagen vorangesetzt.Im Bescheid vom 21.03.2005 wurden zur Hälfte berücksichtigt (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GehG in der Fassung 21.03.2005): Die verbleibenden Zeiten wurden im Ausmaß von 4 Monaten, 2 Tagen zur Hälfte dh im Ausmaß von 2 Monaten und 2 Tagen vorangesetzt. Im Bescheid vom 21.03.2005 wurde die Zeit des Hochschulstudiums vom XXXX bis zum XXXX ( XXXX Jahre, XXXX Monate und XXXX Tage) als Kürzung gem. § 12 Abs. 6 und 7 GehG a.F. durchgeführt. Somit wurde der Vorrückungsstichtag nach voranzusetzenden Zeiten von XXXX Jahr, XXXX Monaten und XXXX Tagen auf den XXXX festgesetzt.Im Bescheid vom 21.03.2005 wurde die Zeit des Hochschulstudiums vom römisch 40 bis zum römisch 40 ( römisch 40 Jahre, römisch 40 Monate und römisch 40 Tage) als Kürzung gem. Paragraph 12, Absatz 6 und 7 GehG a.F. durchgeführt. Somit wurde der Vorrückungsstichtag nach voranzusetzenden Zeiten von römisch 40 Jahr, römisch 40 Monaten und römisch 40 Tagen auf den römisch 40 festgesetzt. Das aufgrund der Überleitung nach § 169c GehG errechnete Besoldungsdienstalter betrug am 28.02.2015 XXXX Jahre und XXXX Monate. Mit 01.03.2015 erhöhte sich dieses Besoldungsdienstalter
§ 211aAbs. 2 RSt
DG um 1 Jahr und 6 Monate, sodass das Besoldungsdienstalter (ohne Anwendung der 2. Dienstrechtsnovelle von 2019) am 01.03.2020 XXXX Jahre XXXX Monate und XXXX Tage betrug.Das aufgrund der Überleitung nach Paragraph 169 c, GehG errechnete Besoldungsdienstalter betrug am 28.02.2015 römisch 40 Jahre und römisch 40 Monate. Mit 01.03.2015 erhöhte sich dieses Besoldungsdienstalter
Paragraph 211 a, Absatz 2, RStDG um 1 Jahr und 6 Monate, sodass das Besoldungsdienstalter (ohne Anwendung der
- Dienstrechtsnovelle von 2019) am 01.03.2020 römisch 40 Jahre römisch 40 Monate und römisch 40 Tage betrug.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Personalakt den Besoldungsunterlagen, und den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde in den Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung. Das Besoldungsdienstalter vom Februar 2015 nach damaliger Rechtslage wurde von der belangten Behörde nach § 169c Abs. 3 und 4 GehG ermittelt, schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und nicht in Abrede gestellt.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Personalakt den Besoldungsunterlagen, und den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde in den Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung. Das Besoldungsdienstalter vom Februar 2015 nach damaliger Rechtslage wurde von der belangten Behörde nach Paragraph 169 c, Absatz 3 und 4 GehG ermittelt, schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und nicht in Abrede gestellt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Das Gehaltsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019 lautet auszugsweise:Das Gehaltsgesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, lautet auszugsweise: Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
- die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
- die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
- bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
- bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
- der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
- des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
- des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
- im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
- März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
- im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
- März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
- im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
- im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a)Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6a)Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden. Vergleichsstichtag § 169g.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung Amtsblatt Nummer L 216 vom 20.08.1994 Seite 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
- § 12 in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
- Paragraph 12, in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
- § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
- Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
- § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
- Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
- § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
- Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung Amtsblatt Nummer L 216 vom 20.08.1994 Seite 12, liegenden Zeiten; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
- a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
- b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie
- a)das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder
- b)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, nach Maßgabe des § 169h Abs. 2 im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;nach Maßgabe des Paragraph 169 h, Absatz 2, im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden; 4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 6
des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem
- September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
- sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4)Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
(5)Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(6)Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen
Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.
(6)Soweit die Absatz 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz) nach den Bestimmungen
Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. § 12 in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007 lautet:Paragraph 12, in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, lautet: Vorrückungsstichtag § 12.
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten, die
- a)die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- a)die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,
- b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen,
- aa)bis zu 3 Jahren zur Gänze und
- bb)bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.
(1a)Das Ausmaß der
Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der
Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
(1a)Das Ausmaß der
Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und Absatz 2, Ziffer 6, voran gesetzten Zeiten und der
Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch 1. eine Ausbildung
Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;1. eine Ausbildung
Absatz 2, Ziffer 6, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe; 2. eine Lehre
Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.2. eine Lehre
Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
(2)
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
(2)
Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die
- a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
- b)im Lehrberuf
- aa)an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
- bb)an der Akademie der bildenden Künste oder
- cc)an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder
- dd)an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zurückgelegt worden ist; 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,; 3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat; 4. die Zeit
- a)des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
- a)des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
- b)der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
- c)der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
- c)der nach dem Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
- d)der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums
Abschnitt I
a VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,d) der Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2 d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums
Abschnitt römisch eins a VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
- e)einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,
- e)einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, anzuwenden waren,
- f)einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 6
des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung
Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung
Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist; 5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten
- a)in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist odera) in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder
- b)in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt; 6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen StudiumsK 2 oder in eine der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
- a)an einer höheren Schule oder
- b)- solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; 7. die Zeit
- a)eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
- b)eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium
Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in Litera a, vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium
Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist, c) eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
- die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist;
- die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule (Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten in der Verwendungsgruppe A1 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.(Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,), das für den Beamten in der Verwendungsgruppe A1 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.
(2a)Die Anrechnung eines Studiums
Abs. 2 Z 8 umfasst
(2a)Die Anrechnung eines Studiums
Absatz 2, Ziffer 8, umfasst
- bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
- bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
- bei Diplomstudien
§ 54Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (Uni
StG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;2. bei Diplomstudien
Paragraph 54, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
- bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
- bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
- bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des Paragraph 77, Absatz 2, UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
- bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;
- bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Ziffer eins bis Ziffer 4, ergeben würde;
- bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
- bei Studien, auf die keine der Ziffer eins bis Ziffer 5, zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
(2b)Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und 1.
- a)war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder
- b)wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt, ist
Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,ist
Absatz 2, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, 2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist
Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist
Absatz 2, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
(2c)Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.
(2c)Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Absatz 2 a, Ziffer 3, vorgesehene Höchstausmaß.
(2d)Das Doktoratsstudium ist
Abs. 2 Z 8 in der nach den Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(2d)Das Doktoratsstudium ist
Absatz 2, Ziffer 8, in der nach den Absatz 2 b, oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(2e)Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom
- Jänner bis zum
- Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom
- Juli bis zum
- Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der
- Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der
- Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2e)Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 2, Ziffer 8, gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom
- Jänner bis zum
- Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom
- Juli bis zum
- Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der
- Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der
- Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2f)Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann
(2f)Soweit Absatz 2, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
- bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder
- nach dem
- Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom
- 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder
- nach dem
- Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom
- 1964, 1229 aus 1964,, geschlossen worden ist, oder
- bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind,
- bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) zurückgelegt worden sind,
- bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.
(3)Zeiten
Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
(3)Zeiten
Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
- in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
- in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
- in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.
(3a)Zeiten
Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
(3a)Zeiten
Absatz 3, sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
- soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
- soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Absatz 3,, nach Paragraph 26, Absatz 3, oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
- der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
(4)Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
(4)Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen:
- die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
- die Zeit, die nach Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera e, oder f oder nach Absatz 2 f, zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
- die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
- die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
(6)Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
§ 12afür die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
(6)Die im Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
Paragraph 12 a, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
- in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
- in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
- in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
- in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
- in den Fällen der Ziffer eins und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(7)Die
Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.
(7)Die
Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 und Absatz 3 und 3 a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen.
(8)Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 114 Abs. 1 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen
Abs. 2 Z 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(8)Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des Paragraph 114, Absatz eins, - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen
Absatz 2, Ziffer 7, oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(9)Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
(10)Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 5 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 7 und 8 anzuwenden.
(10)Wird ein Beamter in eine der im Absatz 2, Ziffer 6, angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 5 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Absatz 4, 7 und 8 anzuwenden.
(11)Vollendet ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder einer anderen Verwendungsgruppe, für das eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis ist,
- das Studium, mit dem er dieses Erfordernis erfüllt, oder
- das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 8, oder der Absatz 2 a bis 2 e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, lautet: Überstellung § 12a.
(1)Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.Paragraph 12 a,
(1)Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2)Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
- Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;
- Verwendungsgruppen L 2a;
- Verwendungsgruppen A, L PH, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.
(3)Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(3)Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4)Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
(4)Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Absatz 2, überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt: Tabelle kann nicht abgebildet werden
(5)Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte
(5)Erfüllt ein Beamter das im Absatz 4, angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung
Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung
Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Absatz 4, neu festzusetzen.
(6)Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7)Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8)Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(8)Bei Überstellungen nach den Absatz 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz 5, ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004 lautet:Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, lautet: Vorrückungsstichtag § 113Paragraph 113
(1)Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrichtung, in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
(2)Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn
(2)Eine Berücksichtigung nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, wenn ---------- 1.-dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst in der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder 2.-der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.
(3)Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.
(3)Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 119/2002)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 119 aus 2002,)
(5)Auf Beamte, die ---------- 1.-vor dem
- Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und 2.-seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
- April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
- April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Ziffer 2,
(6)Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
(6)Für die Anwendung des Absatz 5, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt: ---------- 1.-Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001,1.-Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 23, WG 2001, 2.-Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b VBG in der bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 geltenden Fassung,2.-Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, VBG in der bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 geltenden Fassung, 3.-Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, 4.-Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn4.-Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn a)-diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem
- Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben unda)-diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem
- Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und b)-diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
(7)Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
(7)Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gilt bei der Anwendung des Absatz 5, das Erfordernis des Absatz 5, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer ---------- 1.-sowohl am 1. Mai 1995 2.-als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L2.-als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Absatz 5, oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.
(8)Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(8)Für die Anwendung des Absatz 5, ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(9)Auf Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, die vor dem
- September 2002 erfolgen, ist anstelle des § 12 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 § 12 Abs. 3 in der bis zum
- August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(9)Auf Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, die vor dem
- September 2002 erfolgen, ist anstelle des Paragraph 12, Absatz 3 und 3 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, Paragraph 12, Absatz 3, in der bis zum
- August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(10)Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.
(10)Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.
(11)(Anm.: Tritt mit 31.8.2010 in Kraft.)
(11)Anmerkung, Tritt mit 31.8.2010 in Kraft.)
(11a)(Anm.: Tritt mit 31.8.2010 in Kraft.)
(11a)Anmerkung, Tritt mit 31.8.2010 in Kraft.)
(12)Anträge
Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(12)Anträge
Absatz 10, sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(13)Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist
§ 13b
dieses Bundesgesetzes oder
§ 40des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.
(13)Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist
Paragraph 13 b, dieses Bundesgesetzes oder
Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.
(14)Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag
Abs. 5 weiterhin nach § 12 in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 10 und 12
(14)Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag
Absatz 5, weiterhin nach Paragraph 12, in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Absatz 10 und 12 ---------- 1.-§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und1.-§ 12 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und 2.-ist § 12 Abs. 1a anzuwenden.2.-ist Paragraph 12, Absatz eins a, anzuwenden.
(15)(Anm.: Tritt mit 31.8.2010 in Kraft.)
(15)Anmerkung, Tritt mit 31.8.2010 in Kraft.) § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 lautet:Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, lautet: Vorrückungsstichtag und europäische Integration § 113a.
(1)Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes VordienstzeitenParagraph 113 a,
(1)Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten 1.
§ 12Abs.
2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder1.
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d, e, oder f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder 2.
§ 12Abs.
2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001, oder2.
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz 2 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, oder 3.
§ 12Abs.
2f Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003, oder3.
Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, oder 4.
§ 12Abs.
2f Z 1 oder 44.
Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer eins, oder 4 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(2)Antragsberechtigt sind weiters
- bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte und
- Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Abs. 1 erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
- Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Absatz eins, erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht. Zuständig ist in beiden Fällen jene Dienstbehörde, die zuletzt für die Beamten zuständig war.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)
(3)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)
(4)Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam: 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,1. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Jänner 1994, 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 22. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2
- a)soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
- a)soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
- b)soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994,
- b)soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von Paragraph 12, Absatz 2 f, erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994, 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Juni 2002,3. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Juni 2002, 4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.4. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.
(5)Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(5)Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Absatz eins bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(6)Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(6)Führen die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(7)Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung
- des Abs. 1 Z 1 für Zeiten entstehen, die vor dem
- August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom
- Juni 1998 bis zum
- Juli 2003,
- des Absatz eins, Ziffer eins, für Zeiten entstehen, die vor dem
- August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom
- Juni 1998 bis zum
- Juli 2003,
- des Abs. 1 Z 2 für Zeiten entstehen, die vor dem
- August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom
- Juli 1997 bis zum
- Juli 2002,
- des Absatz eins, Ziffer 2, für Zeiten entstehen, die vor dem
- August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom
- Juli 1997 bis zum
- Juli 2002,
- des Abs. 1 Z 3 für Zeiten entstehen, die vor dem
- Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom
- Juni 2002 bis
- März
- des Absatz eins, Ziffer 3, für Zeiten entstehen, die vor dem
- Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom
- Juni 2002 bis
- März 2004 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes und des § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen. Der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist nach dem Bescheid vom 21.03.2005 der XXXX . Gem. § 169f Abs. 4, letzter Satz GehG ist dieser Vorrückungsstichtag für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen (vgl. zur Frage der Bestandswirkung dieses Bescheides unten die Begründung der Revisionszulassung).Der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist nach dem Bescheid vom 21.03.2005 der römisch 40 . Gem. Paragraph 169 f, Absatz 4,, letzter Satz GehG ist dieser Vorrückungsstichtag für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen vergleiche zur Frage der Bestandswirkung dieses Bescheides unten die Begründung der Revisionszulassung). In die Berechnung des Vergleichsstichtages der Beschwerdeführerin fließen die Zeiten, die ihr nach Vollendung des
- Lebensjahres zur Gänze angerechnet wurden, gem. § 169g Abs. 6 GehG zur Gänze (Gerichtspraxis und Studien, XXXX Jahre, XXXX Monate und XXXX Tage) ein. Die im Jahr 2005 bescheidmäßig erfolgte Wertung, wonach das Sprachstudium der Staatsanwältin für die erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung wäre kann daher nicht neuerlich geprüft werden (§ 169g Abs. 6 GehG) und ist aufgrund der "entschiedenen Sache" zu übernehmen. Die hier genannte entschiedene Sache, die sich auf voll angerechnete Zeiten nach Vollendung des
- Lebensjahres bezieht, verhindert auch eine Reduktion der Zeiten der Gerichtspraxis
§ 211bRSt
DG. Während die Berechnung des Vergleichsstichtages sowohl auf die im Vorrückungsstichtagsbescheid "entschiedene Sache" und auf § 12 GehG in der Fassung der
- Dienstrechtsnovelle 2007 abstellt, verweist § 211b RStDG auf § 12 GehG in der aktuellen Fassung, der im Fall der Vergleichsstichtagsberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat. Deshalb sind bereits angerechnete Zeiten der Gerichtspraxis im Zuge der Vergleichsstichtagsberechnung nicht zu reduzieren.In die Berechnung des Vergleichsstichtages der Beschwerdeführerin fließen die Zeiten, die ihr nach Vollendung des
- Lebensjahres zur Gänze angerechnet wurden, gem. Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG zur Gänze (Gerichtspraxis und Studien, römisch 40 Jahre, römisch 40 Monate und römisch 40 Tage) ein. Die im Jahr 2005 bescheidmäßig erfolgte Wertung, wonach das Sprachstudium der Staatsanwältin für die erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung wäre kann daher nicht neuerlich geprüft werden (Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG) und ist aufgrund der "entschiedenen Sache" zu übernehmen. Die hier genannte entschiedene Sache, die sich auf voll angerechnete Zeiten nach Vollendung des
- Lebensjahres bezieht, verhindert auch eine Reduktion der Zeiten der Gerichtspraxis
Paragraph 211 b, RStDG. Während die Berechnung des Vergleichsstichtages sowohl auf die im Vorrückungsstichtagsbescheid "entschiedene Sache" und auf Paragraph 12, GehG in der Fassung der
- Dienstrechtsnovelle 2007 abstellt, verweist Paragraph 211 b, RStDG auf Paragraph 12, GehG in der aktuellen Fassung, der im Fall der Vergleichsstichtagsberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat. Deshalb sind bereits angerechnete Zeiten der Gerichtspraxis im Zuge der Vergleichsstichtagsberechnung nicht zu reduzieren. Vor dem
- Geburtstag sind gem. § 169g Abs. 3 Z 2 die Zeiten der
- Schulstufe im Ausmaß von 10 Monaten (01.
- XXXX bis zum 30.
- XXXX ) und sowohl vor als auch nach dem
- Geburtstag gem. § 12 Abs. 2 Z 8 GehG idF
- Dienstrechtsnovelle 2007 iVm § 169g Abs. 3 Z1 GehG das Studium (01.
- XXXX bis zum XXXX ) zur Gänze voranzustellen.Vor dem
- Geburtstag sind gem. Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 2, die Zeiten der
- Schulstufe im Ausmaß von 10 Monaten (01.
- römisch 40 bis zum 30.
- römisch 40 ) und sowohl vor als auch nach dem
- Geburtstag gem. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, GehG in der Fassung
- Dienstrechtsnovelle 2007 in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, Z1 GehG das Studium (01.
- römisch 40 bis zum römisch 40 ) zur Gänze voranzustellen. An sonstigen Zeiten fließen in die Berechnung des Vergleichsstichtages zusätzlich zu den XXXX Monaten und XXXX Tagen, die auch im Rahmen des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden weitere XXXX Jahre und XXXX Tage zwischen dem
- Geburtstag und dem
- August des Kalenderjahres, an dem die Aufnahme in die
- Schulstufe erreicht wurde, in denen die Beschwerdeführerin ebenfalls eine höhere Schule besucht hat ( XXXX bis zum 31.
- XXXX , § 169g Abs. 3 Z4, Abs. 6 GehG). Gem. § 169g Abs. 4 GehG ist das Ausmaß der sonstigen Zeiten jedoch wiederum um 4 Jahre zu kürzen (arg: "...insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von 4 zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen."). Die Summe an zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten beträgt 3 Jahre 4 Monate und 8 Tage. Sie übersteigt das Ausmaß von 4 zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren nicht. Daher sind keine sonstigen Zeiten voranzustellen.An sonstigen Zeiten fließen in die Berechnung des Vergleichsstichtages zusätzlich zu den römisch 40 Monaten und römisch 40 Tagen, die auch im Rahmen des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden weitere römisch 40 Jahre und römisch 40 Tage zwischen dem
- Geburtstag und dem
- August des Kalenderjahres, an dem die Aufnahme in die
- Schulstufe erreicht wurde, in denen die Beschwerdeführerin ebenfalls eine höhere Schule besucht hat ( römisch 40 bis zum 31.
- römisch 40 , Paragraph 169 g, Absatz 3, Z4, Absatz 6, GehG). Gem. Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG ist das Ausmaß der sonstigen Zeiten jedoch wiederum um 4 Jahre zu kürzen (arg: "...insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von 4 zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen."). Die Summe an zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten beträgt 3 Jahre 4 Monate und 8 Tage. Sie übersteigt das Ausmaß von 4 zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren nicht. Daher sind keine sonstigen Zeiten voranzustellen. Gem. § 169g Abs. 5 GehG iVm § 12 Abs. 6 und 7 GehG idF
- Dienstrechts-Novelle 2007 ist von den XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen (entschiedene XXXX Jahre XXXX Monate und XXXX Tage nach dem
- Lebensjahr plus 10 Monate für die
- Schulstufe plus XXXX Studium vor Vollendung des 18.Lebensjahres) auch für den Vergleichsstichtag die Kürzung im Ausmaß des zuvor angerechneten Studiums von XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen durchzuführen. Somit sind für den Vergleichsstichtag voranzusetzen:Gem. Paragraph 169 g, Absatz 5, GehG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6 und 7 GehG in der Fassung
- Dienstrechts-Novelle 2007 ist von den römisch 40 Jahren, römisch 40 Monaten und römisch 40 Tagen (entschiedene römisch 40 Jahre römisch 40 Monate und römisch 40 Tage nach dem
- Lebensjahr plus 10 Monate für die
- Schulstufe plus römisch 40 Studium vor Vollendung des 18.Lebensjahres) auch für den Vergleichsstichtag die Kürzung im Ausmaß des zuvor angerechneten Studiums von römisch 40 Jahren, römisch 40 Monaten und römisch 40 Tagen durchzuführen. Somit sind für den Vergleichsstichtag voranzusetzen: 2 Jahre und 7 Tage Der Vergleichsstichtag ist daher der XXXX , wodurch sich nach einem Vergleich mit dem Vorrückungsstichtag gem. § 169f Abs. 4 GehG ( XXXX ) eine Korrektur des Besoldungsdienstalters um 240 Tage ergibt.Der Vergleichsstichtag ist daher der römisch 40 , wodurch sich nach einem Vergleich mit dem Vorrückungsstichtag gem. Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ( römisch 40 ) eine Korrektur des Besoldungsdienstalters um 240 Tage ergibt. Das am 28.02.2015 nach altersdiskriminierender Regelung gem. § 169c GehG anhand des Überleitungsbetrages ermittelte Besoldungsdienstalter von XXXX Jahren und XXXX Monaten ist daher nach der Verbesserung gem. § 211a Abs. 2 RStDG um 1 Jahr 6 Monate in Anwendung der mit der
- Dienstrechts-Novelle 2019 eingeführten Regelungen um 240 Tage zu verbessern:Das am 28.02.2015 nach altersdiskriminierender Regelung gem. Paragraph 169 c, GehG anhand des Überleitungsbetrages ermittelte Besoldungsdienstalter von römisch 40 Jahren und römisch 40 Monaten ist daher nach der Verbesserung gem. Paragraph 211 a, Absatz 2, RStDG um 1 Jahr 6 Monate in Anwendung der mit der
- Dienstrechts-Novelle 2019 eingeführten Regelungen um 240 Tage zu verbessern: Ausgehend vom 28.02.2015 nach Voransetzung von 8 Jahren 8 Monaten (§ 169c GehG, 8 Jahre aufgrund des Überleitungsbetrages, 8 Monate als Dauer zwischen dem 28.02.2015 und der letzten Vorrückung vor diesem Tag), 1 Jahr 6 Monaten (§ 211a Abs.2 RStDG) und 240 Tagen (§ 169f Abs. 4 GehG) erhält man den XXXX (Vom Monatsletzten des Februar 2015 10 Jahre und 2 Monate vorangesetzt ergibt den Monatsletzten des Dezember 2004; 240 Tage zuvor war der XXXX ) als Beginn in der Gehaltsstufe
- Das selbe Ergebnis erhält man vergleichsweise, wenn man das am 01.03.2020 laut Gehaltszettel bestehende Besoldungsdienstalter von XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen (unter Berücksichtigung zweier Schaltjahre), um 240 Tage verbessert.Ausgehend vom 28.02.2015 nach Voransetzung von 8 Jahren 8 Monaten (Paragraph 169 c, GehG, 8 Jahre aufgrund des Überleitungsbetrages, 8 Monate als Dauer zwischen dem 28.02.2015 und der letzten Vorrückung vor diesem Tag), 1 Jahr 6 Monaten (Paragraph 211 a, Absatz 2, RStDG) und 240 Tagen (Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG) erhält man den römisch 40 (Vom Monatsletzten des Februar 2015 10 Jahre und 2 Monate vorangesetzt ergibt den Monatsletzten des Dezember 2004; 240 Tage zuvor war der römisch 40 ) als Beginn in der Gehaltsstufe
- Das selbe Ergebnis erhält man vergleichsweise, wenn man das am 01.03.2020 laut Gehaltszettel bestehende Besoldungsdienstalter von römisch 40 Jahren, römisch 40 Monaten und römisch 40 Tagen (unter Berücksichtigung zweier Schaltjahre), um 240 Tage verbessert.
§ 190Abs. 3 RSt
DG beträgt die Dauer für die Vorrückung in die jeweils nächste Gehaltsstufe XXXX Jahre, sodass die Beschwerdeführerin derzeit in die Gehaltsstufe XXXX mit nächster Vorrückung am XXXX (nächstfolgender Monatserster gem. § 8 Abs. 2 GehG iVm § 190 Abs. 3 RStDG) in die Gehaltsstufe XXXX eingereiht ist.
Paragraph 190, Absatz 3, RStDG beträgt die Dauer für die Vorrückung in die jeweils nächste Gehaltsstufe römisch 40 Jahre, sodass die Beschwerdeführerin derzeit in die Gehaltsstufe römisch 40 mit nächster Vorrückung am römisch 40 (nächstfolgender Monatserster gem. Paragraph 8, Absatz 2, GehG in Verbindung mit Paragraph 190, Absatz 3, RStDG) in die Gehaltsstufe römisch 40 eingereiht ist. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berechnung kann nicht gefolgt werden, da sie einerseits die Zeit der zwölften Schulstufe als verbleibende Zeit voransetzt und andererseits diese Zeit auch als Zeit höherer Schulbildung voransetzt. Weiters kann der Berechnung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, weil sie die Überschreitung von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren mit einem Abzug von lediglich zwei Jahren gleichsetzt. Aus dem Zusammenhang innerhalb der Bestimmung des § 169g Gehaltsgesetz ergibt sich, dass bei den drei, sieben oder vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren hinsichtlich der Voranstellung und der Berücksichtigung zu differenzieren ist.Der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berechnung kann nicht gefolgt werden, da sie einerseits die Zeit der zwölften Schulstufe als verbleibende Zeit voransetzt und andererseits diese Zeit auch als Zeit höherer Schulbildung voransetzt. Weiters kann der Berechnung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, weil sie die Überschreitung von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren mit einem Abzug von lediglich zwei Jahren gleichsetzt. Aus dem Zusammenhang innerhalb der Bestimmung des Paragraph 169 g, Gehaltsgesetz ergibt sich, dass bei den drei, sieben oder vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren hinsichtlich der Voranstellung und der Berücksichtigung zu differenzieren ist. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an Rechtsprechung hiezu mangelt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an Rechtsprechung hiezu mangelt. Die Frage, inwieweit die durch die 2.Dienstrechts-Novelle intendierte Entdiskriminierung mit der gegenständlichen gesetzlichen Regelung am unionsrechtlichen Maßstab gelungen ist, ist höchstgerichtlich nicht geklärt. Einzelne Elemente der bisherigen Altersdiskriminierungen, wie zum Beispiel die Vorverlegung der Altersgrenze (von 18 auf 14 Jahre gem. § 169g Abs. 3 Z1 GehG) um eine bestimmte Zeit, die sodann wieder - teilweise wie im Fall der Beschwerdeführerin oder gänzlich, wenn keine Zeiten des § 169g Abs. 3 vorliegen - in Abzug gebracht wird, finden sich auch in der aktuellen Rechtslage. Da diese Zeiten jedoch unter dem Titel sonstiger Zeiten ohne Abstellen auf eine Erwerbstätigkeit auch über den
- Geburtstag hinaus angerechnet werden (§ 169g Abs. 6 GehG) erscheint ein Fortsetzen der Altersdiskriminierung durch eine konkrete Bestimmung prima vista nicht ersichtlich zu sein. Durch das Abstellen der Aufnahme in die
- Schulstufe erscheint die Differenzierung nach der Vollendung des
- Lebensjahres im Fall der Beschwerdeführerin beseitigt zu sein.Einzelne Elemente der bisherigen Altersdiskriminierungen, wie zum Beispiel die Vorverlegung der Altersgrenze (von 18 auf 14 Jahre gem. Paragraph 169 g, Absatz 3, Z1 GehG) um eine bestimmte Zeit, die sodann wieder - teilweise wie im Fall der Beschwerdeführerin oder gänzlich, wenn keine Zeiten des Paragraph 169 g, Absatz 3, vorliegen - in Abzug gebracht wird, finden sich auch in der aktuellen Rechtslage. Da diese Zeiten jedoch unter dem Titel sonstiger Zeiten ohne Abstellen auf eine Erwerbstätigkeit auch über den
- Geburtstag hinaus angerechnet werden (Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG) erscheint ein Fortsetzen der Altersdiskriminierung durch eine konkrete Bestimmung prima vista nicht ersichtlich zu sein. Durch das Abstellen der Aufnahme in die
- Schulstufe erscheint die Differenzierung nach der Vollendung des
- Lebensjahres im Fall der Beschwerdeführerin beseitigt zu sein. Die Revision ist weiters zulässig, da die gesetzliche Frist des § 169f Abs. 7 GehG im Sinne des berechtigten Interesses der Beschwerdeführerin an einer rascheren Entscheidungsfindung bloß konkludent verkürzt wurde.Die Revision ist weiters zulässig, da die gesetzliche Frist des Paragraph 169 f, Absatz 7, GehG im Sinne des berechtigten Interesses der Beschwerdeführerin an einer rascheren Entscheidungsfindung bloß konkludent verkürzt wurde. Darüber hinaus erscheint unklar, ob mit § 169g Abs. 6 GehG - in Bezug auf einen erfolgreich bekämpften Bescheid - von "entschiedener Sache" ausgegangen werden kann. Der Bescheid, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, wurde durch einen späteren, diskriminierungsfreien Bescheid, auf dessen Rechtsbestand nun nicht mehr angeknüpft wird, aufgehoben. Durch diese Bestimmung wird einem Bescheid, der mittlerweile behoben und ersetzt wurde, die Wirkung der entschiedenen Sache zugesprochen.Darüber hinaus erscheint unklar, ob mit Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG - in Bezug auf einen erfolgreich bekämpften Bescheid - von "entschiedener Sache" ausgegangen werden kann. Der Bescheid, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, wurde durch einen späteren, diskriminierungsfreien Bescheid, auf dessen Rechtsbestand nun nicht mehr angeknüpft wird, aufgehoben. Durch diese Bestimmung wird einem Bescheid, der mittlerweile behoben und ersetzt wurde, die Wirkung der entschiedenen Sache zugesprochen. Weiters wird die Revision zugelassen, da zur Frage der korrekten Berechnung des Besoldungsdienstalters in Tagen und zur Umwandlung von Monaten (generell 30 Tage) keine Judikatur existiert. Nicht zuletzt wird die Revision deshalb zugelassen, weil sowohl im Wege des Vorrückungsstichtagsbescheides, der unter Ausschluss der vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten (§ 169f Abs. 4 letzter Satz GehG) als auch im Wege des Überleitungsbetrages, der das Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 maßgeblich bestimmt, auf Ergebnissen einer Altersdiskriminierung aufgebaut wird. Ob die Verminderung oder Erhöhung des Besoldungsdienstalters (durch die Heranziehung des Vergleichsstichtages) diese Ergebnisse der Altersdiskriminierung zur Gänze beseitigt, ist höchstgerichtlich nicht geklärt. Unionsrechtlich scheint diese Anknüpfung an einer Diskriminierung zur Beseitigung eben dieser erfolgt zu sein.Nicht zuletzt wird die Revision deshalb zugelassen, weil sowohl im Wege des Vorrückungsstichtagsbescheides, der unter Ausschluss der vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten (Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG) als auch im Wege des Überleitungsbetrages, der das Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 maßgeblich bestimmt, auf Ergebnissen einer Altersdiskriminierung aufgebaut wird. Ob die Verminderung oder Erhöhung des Besoldungsdienstalters (durch die Heranziehung des Vergleichsstichtages) diese Ergebnisse der Altersdiskriminierung zur Gänze beseitigt, ist höchstgerichtlich nicht geklärt. Unionsrechtlich scheint diese Anknüpfung an einer Diskriminierung zur Beseitigung eben dieser erfolgt zu sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W122.2102688.1.00