GVG insofern abgeändert, als über den Disziplinarbeschuldigten XXXX
1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von 2.500,- verhängt wird.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insofern abgeändert, als über den Disziplinarbeschuldigten römisch 40
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von 2.500,- verhängt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Disziplinarverfügung vom 22.01.2019 wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) eine Geldbuße in der Höhe von 1.000,- ausgesprochen, weil er am 27.11.2018 einer Kollegin an der Dienststelle mit einer Schere Haare in der Länge von mehreren Zentimetern abgeschnitten hatte. Nach Einspruch gegen diese Disziplinarverfügung durch die Disziplinaranwältin leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den BF ein und erkannte den BF mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis schuldig, er habe am 27.11.2018 in den Räumlichkeiten der Polizeidienststelle F. seiner Kollegin H die Haare mit einer Schere in einer Länge von mehreren Zentimetern abgeschnitten, wodurch er eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 , § 43a BDG 1979 sowie § 2 der Dienstordnung der LPD Wien vom 23.01.2013 iVm § 91 BDG 1979 begangen habe und verhängte
1 Z 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von 3.400,-.Nach Einspruch gegen diese Disziplinarverfügung durch die Disziplinaranwältin leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den BF ein und erkannte den BF mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis schuldig, er habe am 27.11.2018 in den Räumlichkeiten der Polizeidienststelle F. seiner Kollegin H die Haare mit einer Schere in einer Länge von mehreren Zentimetern abgeschnitten, wodurch er eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, , Paragraph 43 a, BDG 1979 sowie Paragraph 2, der Dienstordnung der LPD Wien vom 23.01.2013 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen habe und verhängte
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von 3.400,-. Zur Strafbemessung wurde wörtlich wie folgt ausgeführt: "
1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff; VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115)."
Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff; VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Erschwerungsgründe: Die Tat an sich, die auch Folgen nach sich gezogen hat - nämlich den unfreiwilligen Friseurbesuch, wobei insgesamt 24 cm von der Haarlänge abgeschnitten werden mussten, das spöttische bzw. das belustigte Verhalten der Kollegen gegenüber dem Opfer und damit im Zusammenhang auch die Störung des Betriebsklimas an der Dienststelle Milderungsgründe: Geständnis - iSd § 34 Abs. 1 Ziffer 17 StGBGeständnis - iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17 StGB Belobigungen Unbescholten - positive Zukunftsprognose Persönliche Entschuldigung Der Senat ist der Meinung, dass die gewählte Strafhöhe den Unrechtsgehalt der Tat ausreichend sühnt, um dem Disziplinarbeschuldigten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und auch generalpräventiven Erwägungen gerecht wird. Maßgebend für die im Sinne des Strafantrages der Disziplinaranwaltschaft erfolgten Bestrafung ist vor allem, dass der Beschuldigte vorsätzlich eine zutiefst niederträchtige Handlung begangen hat, indem er der Kollegin hinter deren Rücken die Haare abschnitt. Sie konnte sich nicht wehren und sie konnte es nicht verhindern. Letztlich wurde sie sogar teilweise von der Kollegenschaft vom "Opfer zum Täter" gestempelt, nur weil sie das Vorgesetzte Kommando über den Vorfall informiert hat. Alleine an diesem Umstand ist erkennbar, wie wichtig im vorliegenden Fall generalpräventive Maßnahmen sind. Dass sich der Disziplinarbeschuldigte - wenn auch verspätet - umfassend geständig zeigte, sich beim Opfer persönlich entschuldigt und auch die Friseurrechnung beglichen hat, steht den obgenannten Erschwerungsgründen als mildernd gegenüber." 2. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der BF rechtzeitig Beschwerde bezüglich des Ausspruches der verhängten Strafe und beantragte eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der verhängten Disziplinarstrafe. Begründend wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Tat von niemandem an der Polizeiinspektion beobachtet worden sei und es ein leichtes gewesen wäre, den Vorfall zu verschweigen. Der BF habe jedoch aus freien Stücken am 29.11.2018 den Sachverhalt dargestellt und sei nach Angaben der Inspektorin H in der Disziplinarverhandlung das Vorgefallene untergegangen. Lediglich habe sie den Vorfall bei einer Kollegin kurz angesprochen und zwar sinngemäß dahingehend, dass es nur ein Blödsinn gewesen sein könne. Nach eigener Bekundung der Inspektorin H habe sie das Abschneiden der Haare weniger gestört als der Umstand, dass der BF den ersten Entschuldigungstermin nicht eingehalten habe. Dies sei allerdings darauf zurückzuführen gewesen, dass der BF seine Mutter im Krankenhaus besucht habe. Unbestritten sei, dass der BF den Friseurbesuch der Inspektorin H in der Höhe von 150, - beglichen habe und bei seiner Entschuldigung auch einen Blumenstrauß mitgebracht habe und die Betroffene die Entschuldigung auch akzeptiert habe. Inspektorin H selbst habe den Vorfall in der Disziplinarverhandlung ausdrücklich als "Schmarrn" bezeichnet und gemeint, dass Ganze könne man untereinander klären. Damit bringe sie klar und eindeutig zum Ausdruck, dass die Angelegenheit für sie von äußerst geringer Bedeutung gewesen sei und sie eher sich dadurch belästigt gefühlt habe, dass diese durch vorgesetzte Stellen im Kommando behandelt wurde. Es sei nichts hervorgekommen und liege kein Beweisergebnis dahingehend vor, dass der BF generell eine negative Einstellung gegenüber Frauen, insbesondere gegenüber Kollegin Inspektorin H hätte oder dass er aus besonderer Bösartigkeit ihr gegenüber gehandelt hätte. Vielmehr liege Unbesonnenheit
des analog anzuwendenden § 34 Abs. 1 Z. 7 StGB vor, was als wesentlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen ist. Wenn die Disziplinarkommission vermeine, die Tat hätte einen unfreiwilligen Friseurbesuch, wobei insgesamt 24 cm von der Haarlänge abgeschnitten hätten werden müssen, nach sich gezogen, so sei darauf zu verweisen, dass nicht hervorgekommen sei, dass ein Friseurbesuch unabdingbar notwendig und die von Inspektorin H vorgenommene Anpassung der Frisur in diesem Ausmaß notwendig gewesen wäre.Es sei nichts hervorgekommen und liege kein Beweisergebnis dahingehend vor, dass der BF generell eine negative Einstellung gegenüber Frauen, insbesondere gegenüber Kollegin Inspektorin H hätte oder dass er aus besonderer Bösartigkeit ihr gegenüber gehandelt hätte. Vielmehr liege Unbesonnenheit
des analog anzuwendenden Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB vor, was als wesentlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen ist. Wenn die Disziplinarkommission vermeine, die Tat hätte einen unfreiwilligen Friseurbesuch, wobei insgesamt 24 cm von der Haarlänge abgeschnitten hätten werden müssen, nach sich gezogen, so sei darauf zu verweisen, dass nicht hervorgekommen sei, dass ein Friseurbesuch unabdingbar notwendig und die von Inspektorin H vorgenommene Anpassung der Frisur in diesem Ausmaß notwendig gewesen wäre. Der angenommene Erschwernisgrund des spöttischen und belustigten Verhaltens entspräche nicht den analog heranzuziehenden Erschwernisgründen des Strafgesetzbuches und stehe überdies im Gegensatz zu den Angaben von Inspektorin H. Aus welchen Verfahrensergebnissen die Disziplinarkommission eine Störung des Betriebsklimas ableite, sei nicht ersichtlich. Zu Unrecht gehe die Disziplinarkommission davon aus, dass der BF eine "niederträchtige" Handlung begangen habe. Dies könne nur dann nachvollzogen werden, wenn der BF aus besonderer Abneigung oder Bosheit gehandelt hätte, wofür jedoch keinerlei Anhaltspunkte vorlägen. Der Strafbemessungsgrund, dass Inspektorin H vom Opfer zum Täter gestempelt worden sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar und durch keinerlei Vorsatz des BF bedingt. Die Strafhöhe steht auch in keinerlei Relation zu Dienstpflichtverletzungen anderer Kollegen, die wesentlich schwerwiegender wären.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall hat der rechtsfreundlich vertretene BF nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch lassen weder die vorgelegten Verfahrensakten oder die Beschwerdevorbringen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Sachverhalt wird vom BF eingestanden und ist unstrittig. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Im vorliegenden Fall hat der rechtsfreundlich vertretene BF nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch lassen weder die vorgelegten Verfahrensakten oder die Beschwerdevorbringen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Sachverhalt wird vom BF eingestanden und ist unstrittig. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zu A I.)Zu A römisch eins.) 1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2020 (BDG 1979) lauten:1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (BDG 1979) lauten: "§ 92.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.2.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. 3.
BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann" (Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f.).4.2. "Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da
Paragraph 91, BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann" (Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten",
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W136.2220530.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.