Obsah (25)
§ 76§ 22a§ 35§ 14§ 229§ 24§§ 223§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 67§§ 52a§ 51§ 40Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2020 GeschäftszahlW140 2228228-2 Spruch, W140 2228228-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG idg
F iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2020 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.02.2020 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2020 für rechtmäßig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat
§ 35Vw
GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird
§ 14TP 6 Abs. 5 Geb
G idgF zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird
Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 15.07.2015 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 15.07.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Kairo geboren zu sein und Staatsbürger von Ägypten zu sein.Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 15.07.2015 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 15.07.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in Kairo geboren zu sein und Staatsbürger von Ägypten zu sein. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , vom 12.08.2015 (RK 18.08.2015) wurde der BF unter dem Namen XXXX
§ 229(1) St
GB § 15 StGB,Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , vom 12.08.2015 (RK 18.08.2015) wurde der BF unter dem Namen römisch 40
Paragraph 229,
(1)StGB Paragraph 15, StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB, § 241e
(3)StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten - bedingt - verurteilt.Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 241 e,
(3)StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten - bedingt - verurteilt. Am 22.09.2015 wurde das Verfahren des BF über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 24Abs. 1 Z1 Asyl
G eingestellt.Am 22.09.2015 wurde das Verfahren des BF über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 24, Absatz eins, Z1 AsylG eingestellt. Am 26.11.2015 versuchte der BF mit einem gefälschten ital. Personalausweis nach Madrid auszureisen. Es wurden in weiterer Folge keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt, dem BF wurde eine Information bezüglich einer Rückkehrberatungsstelle ausgehändigt. Der BF befand sich von 26.07.2015 bis 12.08.2015 sowie von 18.10.2019 bis 10.12.2029 in der Justizanstalt XXXX . Weiters befand sich der BF von 10.12.2019 bis 17.01.2010 in der XXXX .Der BF befand sich von 26.07.2015 bis 12.08.2015 sowie von 18.10.2019 bis 10.12.2029 in der Justizanstalt römisch 40 . Weiters befand sich der BF von 10.12.2019 bis 17.01.2010 in der römisch 40 . Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 13.01.2020, RK 13.01.2020,
§§ 223(2), 224 St
GB § 229
(1)StGB § 241e
(3)StGB, §§ 127, 128
(1)Z 5, 130
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 17.10.2019 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten - davon Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt - Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Im Urteil des Landesgerichtes XXXX wird u. a. Folgendes ausgeführt: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 13.01.2020, RK 13.01.2020,
Paragraphen 223,
(2), 224 StGB Paragraph 229,
(1)StGB Paragraph 241 e,
(3)StGB, Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 130,
(1)- Fall StGB Datum der (letzten) Tat 17.10.2019 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten - davon Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt - Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wird u. a. Folgendes ausgeführt: „(…)Strafbare Handlungen:
- XXXX zu I./A./1./2./3./das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs. 1, erster Fall StGB; zu I./B./ das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB;
- römisch 40 zu römisch eins./A./1./2./3./das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins,, erster Fall StGB; zu römisch eins./B./ das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB; zu I./C./ das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB; zu römisch eins./C./ das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB; zu II./A./ das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB;(…)Strafbemessung:
- XXXX zu römisch zwei./A./ das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB;(…)Strafbemessung:
- römisch 40 Erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe Zusammentreffen von vier Vergehen Mildernd:umfassendes Geständnis teilweise Schadensgutmachung (…)“ Der BF wurde in weiterer Folge aufgrund eines internationalen daktyloskopischen Personenabgleichs von IP XXXX sowie von IP XXXX unter verschiedenen Alias- Datensätzen gespeichert. Im Jänner 2020 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Identitätsfeststellung (HRZ-Verfahren) mit Algerien eingeleitet., Der BF wurde in weiterer Folge aufgrund eines internationalen daktyloskopischen Personenabgleichs von IP römisch 40 sowie von IP römisch 40 unter verschiedenen Alias- Datensätzen gespeichert. Im Jänner 2020 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Identitätsfeststellung (HRZ-Verfahren) mit Algerien eingeleitet. Mit Bescheid vom 16.01.2020 wurde
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In weiterer Folge wechselte der BF - nach Entlassung aus der Strafhaft - in den Stand der Schubhaft.Mit Bescheid vom 16.01.2020 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In weiterer Folge wechselte der BF - nach Entlassung aus der Strafhaft - in den Stand der Schubhaft. Am 18.01.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.01.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
§ 18Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Am 18.01.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.01.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 05.02.2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und mit Mandatsbescheid vom 05.02.2020 über den BF das gelindere Mittel - mit täglicher Meldeverpflichtung - angeordnet. Am 06.02.2020 wurde der BF im Zug auf dem Weg nach Italien aufgegriffen und festgenommen (AS 169 ff) und in das PAZ eingeliefert. Der BF wurde am 07.02.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt: „(…), Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt: „(…) LA: Leiden Sie an Krankheiten oder benötigen Sie dauerhafte Medikation? VP: Nein, ich bin gesund. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass die Justizanstalt dem BFA Einblick in Ihren Gesundheitsakt gewährt bzw. darin befindliche Informationen zur Verfügung stellt? VP: Ja, bin ich. LA: Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente? VP: Ich hab keine. LA: Nennen Sie den Namen Ihrer Eltern! VP: Vater: XXXX ; Mutter: XXXX und XXXX . VP: Vater: römisch 40 ; Mutter: römisch 40 und römisch 40 . LA: Haben Sie einen aufrechten Wohnsitz in Österreich? VP: Ich habe einen Wohnsitz von der Behörde bekommen. In der Nähe von Simmering. Ich habe einen Fehler begangen, weil ich meinen Sohn sehen wollte. LA: Sie wurden gestern im Zug von Wien nach Italien aufgegriffen und folglich festgenommen. Warum waren Sie auf dem Weg nach Italien?Ich habe einen Fehler begangen, weil ich meinen Sohn sehen wollte. , LA: Sie wurden gestern im Zug von Wien nach Italien aufgegriffen und folglich festgenommen. Warum waren Sie auf dem Weg nach Italien? VP: ich wollte meinen Sohn sehen und dann wieder zurück wo ich wohnte. Ich will gerne in Österreich leben und wollte hier ein normales Leben führen. LA: Wo lebt Ihr Sohn? VP: In Paris lebt er. Meine Freundin ist von Paris nach Italien/Rom gefahren und wollte auch nach Rom und dann wieder zurück. LA: Warum ist Ihre Freundin nicht nach Österreich gefahren? VP: Ich hatte keinen Wohnsitz in Österreich. Wenn das möglich ist sage ich ihr das schon. LA: Haben Sie einen Wohnsitz im Heimatland? Wenn ja, nennen Sie diesen! VP: In Algerien habe ich keine Adresse. Wir sind eine ganz arme Familie. Meine Eltern sind getrennt seitdem ich ein Kind war. Meine Mutter und meine zwei Schwestern leben in Libyen. Sie lebe in Tripolis. Zu Ihrer Verurteilung: LA: Gem. Urteil d. Landesgerichts XXXX v. 13.01.2020 wurden Sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Monaten verurteilt. Wollen Sie sich dazu äußern?LA: Gem. Urteil d. Landesgerichts römisch 40 v. 13.01.2020 wurden Sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Monaten verurteilt. Wollen Sie sich dazu äußern? VP: Ich habe meine Strafe verbüßt und der Richter sagte, dass ich nochmals ins Gefängnis kommen werde, falls ich nochmal stehlen werde. LA: Hatten Sie je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich? VP: Ich habe eine Karte bekommen. LA: Seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? VP: Seit ca. 4 1/2 Monate. LA: Waren Sie schon öfters in Österreich? VP: Ja. Als ich ein Kind war ging ich nach 2015 Österreich und ging wieder. LA: Wie sind Sie nach Österreich eingereist und zu welchem Zwecke? VP: Mit dem Zug von München nach Salzburg und von Salzburg nach Wien. Sicher ist, dass ich nicht nach Österreich wegen dem Diebstahl gekommen bin. Ein Bekannter hat eine Tasche in Wien verloren und deswegen wollte mein Bekannter als Vergeltung diese Tasche zurück. LA: Sind Sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen – egal ob legal oder illegal? VP: Ich habe nie gearbeitet. LA: Von was lebten Sie in ihrem Heimatland? VP: Ich habe im Heimatland nicht gearbeitet. In Frankreich als Florist und als Koch. LA: Von was leben Sie in Österreich? VP: Essen und Trinken bekomme ich von der Behörde wo ich wohne. Ab und zu hat mir meine Tante aus Großbritannien Geld geschickt. LA: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen? VP: Nein. Ich gehe aber zu einem Araber und lasse ihn mit meiner Tante reden und die schickt ihm das Geld. LA: Haben Sie in Österreich legal aufhältige Familienangehörige Ihrer Kernfamilie? VP: Nein. LA: Pflegen Sie in Österreich soziale Kontakte (Mitglied von Vereinen, anderen Organisationen oder Aktivitäten…)? VP: Nein, aber manchmal geh ich in Wien zu einem Lokal wo Araber sind und gehe mit denen essen. LA: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie Deutschkurse absolviert? VP: Nein. LA: Haben Sie in ihrem Heimatland Familienangehörige und wenn ja welche? VP: Ich weiß es nicht. Mein vater ist schon lange geschieden und ich weiß nicht ob er in Algerien lebt. Seit 2006 habe ich meinen Vater nicht gesehen. LA: Wie ist Ihr Familienstand und Ihre derzeitige familiäre Situation? Haben Sie Kinder? VP: Ledig. Ich habe aber eine Freundin namens XXXX . Mein Sohn heißt XXXX . VP: Ledig. Ich habe aber eine Freundin namens römisch 40 . Mein Sohn heißt römisch 40 . LA: Welche Ausbildung haben Sie absolviert und wo (Schule, Beruf)? VP: Im Heimatland habe ich nichts gelernt. In Napoli habe ich auch Fisch verkauft. LA: Könnten Sie in ihrem Heimatland eine Beschäftigung annehmen? VP: Nein. LA: Wie hoch sind Ihre derzeitigen finanziellen Mittel (Bargeld, Konto, Ersparnisse, sonstiges Vermögen…)? VP: 8, 50 Euro. LA: Willigen Sie in Ihre Abschiebung nach Algerien ein? VP: Nein. LA: Haben Sie vor sich Ihrer Abschiebung nach Algerien zu widersetzen? VP: Ja, weil ich weiß nicht wohin ich gehen soll. Ich habe in Europa keine Probleme gehabt. Ich will meine Freiheit.(…) VP: Ich habe einen Fehler gemacht. Ich wollte nur meinen Sohn in Italien sehen. Bitte verzeihen sie mir. Ich werde diesen Fehler nicht mehr machen. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. Wenn sie mich nochmals in Gefängnis setzen, dann werde ich mich umbringen.(…)“ Mit Verfahrensanordnung vom 07.02.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater
§ 52BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom 07.02.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.02.2020, Regionaldirektion XXXX , wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.02.2020, Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Am 23.03.2020 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und führte im Wesentlichen aus, dass im Fall des BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
§ 76Abs 2 Z 1 FPG vorliege.
Weiters wurde mangelhafte Begründung der Fluchtgefahr, mangelhafte Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sowie die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft vorgebracht. Weiters wurde auf die COVID-19 Situation verwiesen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen
der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.Am 23.03.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdevorlage vom 23.03.2020 wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.Am 23.03.2020 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und führte im Wesentlichen aus, dass im Fall des BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG vorliege. Weiters wurde mangelhafte Begründung der Fluchtgefahr, mangelhafte Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sowie die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft vorgebracht. Weiters wurde auf die COVID-19 Situation verwiesen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen
der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen., Am 23.03.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdevorlage vom 23.03.2020 wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Am 25.03.2020 langte eine Stellungnahme des BFA ein. Darin wird u. a. Folgendes ausgeführt: „(…) Stellungnahme Grundsätzliches zum bisherigen Verfahrensverlauf – Der in der Beschwerde dargestellte und grob skizierte Verfahrensablauf, zuletzt festgehalten durch das BFA im ggst. Schubhaftbescheid zu VZ XXXX kann grundsätzlich außer Streit gestellt werden, hierzu jedoch auf, auf die Bescheiderlassung zu VZ XXXX zu verweisen ist, wie auch explizite auf jene diesen Bescheiden zu Grunde liegenden niederschriftlichen Einvernahme des BF, zuletzt vom 07.02.
- Grundsätzliches zum bisherigen Verfahrensverlauf – Der in der Beschwerde dargestellte und grob skizierte Verfahrensablauf, zuletzt festgehalten durch das BFA im ggst. Schubhaftbescheid zu VZ römisch 40 kann grundsätzlich außer Streit gestellt werden, hierzu jedoch auf, auf die Bescheiderlassung zu VZ römisch 40 zu verweisen ist, wie auch explizite auf jene diesen Bescheiden zu Grunde liegenden niederschriftlichen Einvernahme des BF, zuletzt vom 07.02.
- Zum monierten Verfahrensablauf – der Verfahrensablauf und die Verfahrensgestaltung der hs. Behörde erfolgten im Einklang mit der aktuellen Judikatur des VwGH. Von Seiten der hs. Behörde wurde, im Zuge der erfolgten umfassenden Einzelfallprüfung, in jedem Fall auf jene hierzu gebotenen Verhältnismäßigkeit Bedacht genommen und flossen die Ergebnisse der erfolgten Einzelfallprüfung im vollen Umfang in den ggst. Bescheid ein.(…) Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion XXXX - scheint zur Person des BF folgende Verurteilung auf 01) LG XXXX vom 13.01.2020 RK 13.01.2020 §§ 223
(2), 224 StGB § 229
(1)StGB § 241e
(3)StGB §§ 127, 128
(1)Z 5, 130
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 17.10.2019 Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreIm Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion römisch 40 - scheint zur Person des BF folgende Verurteilung auf 01) LG römisch 40 vom 13.01.2020 RK 13.01.2020 Paragraphen 223,
(2), 224 StGB Paragraph 229,
(1)StGB Paragraph 241 e,
(3)StGB Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 130,
(1)- Fall StGB Datum der (letzten) Tat 17.10.2019 Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Im Weiteren ergaben hierzu Erhebungen der hs. Behörde, dass der BF zu LG XXXX , bereits am 12.08.2015, rechtskräftig, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen §§ 127, 130
- Fall, 15 StGB iVm 229 Abs 1, 15 StGB und §§ 241e Abs 3, 15 StGB, verurteilt worden war. Als erschwerend wurde durch das erkennende Gericht hierzu bereits, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und einem Verbrechen und die Tatbegehung während anhängigem Verfahren, gewertet, wie auch diverse Milderungsgründe.Im Weiteren ergaben hierzu Erhebungen der hs. Behörde, dass der BF zu LG römisch 40 , bereits am 12.08.2015, rechtskräftig, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen Paragraphen 127, 130,
- Fall, 15 StGB in Verbindung mit 229 Absatz eins, 15, StGB und Paragraphen 241 e, Absatz 3, 15, StGB, verurteilt worden war. Als erschwerend wurde durch das erkennende Gericht hierzu bereits, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und einem Verbrechen und die Tatbegehung während anhängigem Verfahren, gewertet, wie auch diverse Milderungsgründe. Ebenso konnte ho. festgestellt werden, dass der BF sich im Zeitraum von 26.10.2014 bis 03.08.2016 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat und auch dort straffällig wurde iSv gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Hierzu gilt anzuführen, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Hierzu gilt anzuführen, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Sohin aufgrund der bisherigen Verfahrensabläufe und den im Hintergrund abgelaufenen Lebenssachverhalten des BF, es unschwer zu erblicken ist, dass sowohl die ggst. Asylanträge – Entziehung vom Verfahren iSd § 24 Abs 1 AsylG zu VZ XXXX und rk Entscheidung zu VZ XXXX – nicht aus Interesse an einer inhaltlichen Verfahrensführung gestellt worden sind, sondern auch in Verbindung mit der nunmehr wiederholten gesteigerten Delinquenz des BF, diese subsumiert, lediglich den Zweck verfolgten, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und ist hierzu auch auf die Feststellungen der erkennenden Gerichte – iSd § 67 Abs 1 FPG – zu verweisen, sowie den Umstand, dass hierzu unumstößliche Fakten vorliegen, welche auch unter der Berücksichtigung der Ausführungen des VwGH zu Ra 2019/21/0305-8 vom
- November 2019, jegliche weitere und durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF monierten Behauptungen wie dem angeblichen nicht vorliegen von Fluchtgefahr – siehe hierzu die ns-Einvernahme vom 07.02.2020 Entziehung vom gelinderen Mittel durch rechtswidrige Ausreise und beabsichtigte rechtswidrige Überschreitung von Binnengrenzen iSd SDÜ – obsolet erscheinen lassen, nämlich, dass zu o.a. eindeutig hervorgeht wie auch im ggst. Schubhaftbescheid rechtskonform dargestellt, zur Person des BF nicht nur eine ultima ratio Situation vorliegt, sondern auch eine auf Fakten basierende Fluchtgefahr besteht, daher die Entscheidung der hs. Behörde in jedem Fall verhältnismäßig und rechtmäßig erfolgte. Der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des VwGH auch grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. Erkenntnis vom 21.02.2013 zu Zl: 2011/23/0192) – sohin auch keine positive Veränderung im Verhalten des BF iS einer positiven Zukunftsprognose, die Person des BF betreffend, vorliegt bzw. feststellbar ist und/oder war.Sohin aufgrund der bisherigen Verfahrensabläufe und den im Hintergrund abgelaufenen Lebenssachverhalten des BF, es unschwer zu erblicken ist, dass sowohl die ggst. Asylanträge – Entziehung vom Verfahren iSd Paragraph 24, Absatz eins, AsylG zu VZ römisch 40 und rk Entscheidung zu VZ römisch 40 – nicht aus Interesse an einer inhaltlichen Verfahrensführung gestellt worden sind, sondern auch in Verbindung mit der nunmehr wiederholten gesteigerten Delinquenz des BF, diese subsumiert, lediglich den Zweck verfolgten, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und ist hierzu auch auf die Feststellungen der erkennenden Gerichte – iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG – zu verweisen, sowie den Umstand, dass hierzu unumstößliche Fakten vorliegen, welche auch unter der Berücksichtigung der Ausführungen des VwGH zu Ra 2019/21/0305-8 vom
- November 2019, jegliche weitere und durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF monierten Behauptungen wie dem angeblichen nicht vorliegen von Fluchtgefahr – siehe hierzu die ns-Einvernahme vom 07.02.2020 Entziehung vom gelinderen Mittel durch rechtswidrige Ausreise und beabsichtigte rechtswidrige Überschreitung von Binnengrenzen iSd SDÜ – obsolet erscheinen lassen, nämlich, dass zu o.a. eindeutig hervorgeht wie auch im ggst. Schubhaftbescheid rechtskonform dargestellt, zur Person des BF nicht nur eine ultima ratio Situation vorliegt, sondern auch eine auf Fakten basierende Fluchtgefahr besteht, daher die Entscheidung der hs. Behörde in jedem Fall verhältnismäßig und rechtmäßig erfolgte. Der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des VwGH auch grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche Erkenntnis vom 21.02.2013 zu Zl: 2011/23/0192) – sohin auch keine positive Veränderung im Verhalten des BF iS einer positiven Zukunftsprognose, die Person des BF betreffend, vorliegt bzw. feststellbar ist und/oder war. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie jener in casu, lediglich auf sein „Asylverfahren oder eine COVID-19 Situation“ berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zu wiederlaufen. Der BF hatte mit seiner bisherigen Taktik, dahingehend, bis dato auch zunehmenden Erfolg. Seine uneingeschränkte persönliche Bewegungsfreiheit nutzte er jedoch nicht, um sich im Bundesgebiet, iSd Judikatur des VwGH, zu integrieren und/oder in eventu seine Ausreise aus dem Bundesgebiet zu organisieren sondern lediglich dafür, um seinen, aufgrund der wiederholten Straffälligkeit unsicheren, Aufenthalt zu prolongieren. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die fremdenrechtliche Einreise und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre z.B. illegale Einreise oder Aufenthalt von mehr als drei
(3)Monaten und/oder durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde – zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlG. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die fremdenrechtliche Einreise und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre z.B. illegale Einreise oder Aufenthalt von mehr als drei
(3)Monaten und/oder durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde – zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlG. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde. Dies daher bedeutet, dass jenes durch den BF persönlich gezeigte und erst jüngst neuerlich gesetzte rechtswidrige Verhalten des BF unter dem Gesichtspunkt der erst jüngst ergangenen rechtskräftigen Verurteilung des BF iVm den diversen Anhaltungen des BF, somit in eklatanten Widerspruch zu den monierten Behauptungen seiner rechtsfreundlichen Vertretung steht. Dies daher bedeutet, dass jenes durch den BF persönlich gezeigte und erst jüngst neuerlich gesetzte rechtswidrige Verhalten des BF unter dem Gesichtspunkt der erst jüngst ergangenen rechtskräftigen Verurteilung des BF in Verbindung mit den diversen Anhaltungen des BF, somit in eklatanten Widerspruch zu den monierten Behauptungen seiner rechtsfreundlichen Vertretung steht. Daher auch jene sonstige in der Beschwerde monierte Nichtvornahme der Prüfung iS eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und/oder einer sonstigen Anwendungsmöglichkeit eines z.B. gelinderen Mittels hierzu ins Leere geht. Für die hs. Behörde steht daher auch weiterhin fest, dass der BF sich für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als so gefährliches Individuum erwiesen hat, dass seine Interessen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit, jedenfalls nunmehr gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit, betreffend der Sicherung der nunmehr zu organisierenden begleiteten Abschiebung, zurücktreten. Zum monierten nichtvorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, durch den BF – Das dargestellte und wohl dokumentierte Verhalten des BF ist den öffentlichen Grundinteressen, wie auch im Bescheid ausgeführt, massiv und wiederholt zu wieder gelaufen, daher ho. zu Recht von einer, dem BF ausgehenden und gelegenen besonderen, sohin maßgeblichen Gefährlichkeit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, ausgegangen werden muss. Aufgrund des bisherigen persönlich gesetzten und gelebten Verhaltens des BF, besteht zudem ho. auch weiterhin berechtigter Zweifel an einer positiven persönlichen Entwicklung des BF, zumal der BF erwiesener Maßen bis dato wiederholt kein Interesse daran gezeigt hat, sich der geltenden Rechtsordnung zu unterwerfen und sich entsprechend dieser angepasst wohl zu verhalten. Der BF stellt somit auch hierzu, wie bereits im ggst. Bescheid ausgeführt, eine begründete und erwiesene Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Integrität fremden Eigentums und des sozialen Friedens, dar.(…) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der öffentlichen Ordnung - Der Verwaltungsgerichtshof selbst hat sich bereits in vielen Entscheidungen mit dem Begriff der öffentlichen Ordnung auseinandergesetzt und ist dieser nach ho. Ansicht auch auf das Schubhaftregime übertragbar. Einleitend wäre darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung konsequent betont, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukomme (zB VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; in Zusammenhang mit der Bedeutung für Art 8 Abs 2 EMRK vgl VwGH 12.04.2011, 2007/18/0176).Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der öffentlichen Ordnung - Der Verwaltungsgerichtshof selbst hat sich bereits in vielen Entscheidungen mit dem Begriff der öffentlichen Ordnung auseinandergesetzt und ist dieser nach ho. Ansicht auch auf das Schubhaftregime übertragbar. Einleitend wäre darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung konsequent betont, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukomme (zB VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; in Zusammenhang mit der Bedeutung für Artikel 8, Absatz 2, EMRK vergleiche VwGH 12.04.2011, 2007/18/0176). Nicht zuletzt aufgrund der Bedeutung für das gegenständliche Verfahren darf im Weiteren ein Querverweis auf das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2010, 2010/18/0027, in Zusammenhang mit der Straffälligkeit eines Beschwerdeführers hingewiesen werden, sowie auf die Tatsache, dass das Asylverfahren des BF ohnedies bereits unangefochten in Rechtskraft
- Instanz erwachsen ist. Hiernach gilt der Umstand, dass ein Fremder trotz Erlassung eines erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides (bzw. trotz Anhängiges eins eines Aufenthaltsverbotsverfahrens, trotz Androhung eines Aufenthaltsverbots oder trotz Ermahnung) neuerlich straffällig geworden ist, als besonders starkes Indiz dafür, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Hat ein Fremder in der bezeichneten Weise gleichsam insistierend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und so seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht, so müssen ganz besondere Umstände dafür sprechen, dass dennoch ausnahmsweise von einem künftigen Wohlverhalten des Fremden ausgegangen werden könne (Hinweis auf VwGH 19.5.2004, 2000/18/0233). Ähnlich führt der VwGH im Erkenntnis vom
- Dezember 2016, Ra 2016/21/0328 aus, dass die Erfüllung des Tatbestands der Z 1 des § 53 Abs 3 FPG in seiner letzten Variante ("mehr als einmal auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist") grundsätzlich die Annahme rechtfertige, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als besonders verwerflich und Gefahr für die öffentliche Ordnung erachtet der VwGH, die Suchtmittel- und Gewaltdelinquenz eines Fremden (VwGH 7.1.2009, 2008/18/0514; 22.9.2011, 2009/18/0059). (…)Ähnlich führt der VwGH im Erkenntnis vom
- Dezember 2016, Ra 2016/21/0328 aus, dass die Erfüllung des Tatbestands der Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG in seiner letzten Variante ("mehr als einmal auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist") grundsätzlich die Annahme rechtfertige, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als besonders verwerflich und Gefahr für die öffentliche Ordnung erachtet der VwGH, die Suchtmittel- und Gewaltdelinquenz eines Fremden (VwGH 7.1.2009, 2008/18/0514; 22.9.2011, 2009/18/0059). (…) Wenn in der Beschwerde nun moniert wird, es läge hinsichtlich der Person des BF keine Fluchtgefahr vor, so kann dies ha. daher subsumiert, schon aufgrund der aktuellen Judikatur des VwGH, nicht nachvollzogen werden und ist auch auf die o.a. Ausführungen der hs. Behörde zu verweisen. Sohin nach den vorliegenden Fakten und behördlichen und gerichtlichen Feststellungen liegt ein solcher Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auch weiterhin unstrittig vor. Der BF war in Österreich nie legal erwerbstätig, verfügte zu keiner Zeit über einen dauerhaft gesicherten Wohnsitz, ist von Transferleistungen bzw. von karitativen Hilfestellungen abhängig, verfügt über kein wesentliches Vermögen im Inland und ist nur als "mäßig" bis gar nicht sozial vernetzt zu bezeichnen. Im bisherigen Verfahrens vor der hs. Behörde, konnte der BF, keine beachtliche integrative Aufenthaltsverfestigung dartun. In der Vergangenheit hat der BF klar kundgetan, nicht an einem inhaltlichen Asylverfahren interessiert zu sein, lediglich am, rechtswidrigen, Verbleib im Bundesgebiet. Hinsichtlich eines gesicherten Wohnsitzes im Inland haben sich im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte aufgetan, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Unterkunft mit Wohnsitzcharakter haben würde, zumal selbst eine Unterbringung im Asylverfahren keinen solchen gesicherten Wohnsitz darstellt, zumal bei Fehlverhalten diese Form der vorübergehenden Unterbringung, jederzeit beendet werden kann, wie auch im Falle der ungerechtfertigten sonstigen Abwesenheit und steht dies ohnedies auch darüber hinaus vollends entgegen dem ho. vorliegenden Sicherungsbedarf, den BF betreffend. Auch verfügt der BF über keine Familienangehörigen in Österreich, die ihm eine mögliche feste Basis bieten könnten. Daraus ergibt sich nach Ansicht der Behörde, dass hinsichtlich des BF jedenfalls erheblicher Sicherungsbedarf besteht und er aufgrund des bisher an den Tag gelegten Verhaltens auch in keiner Weise vertrauenswürdig erscheint bzw. seine subjektiven Interessen nunmehr hinter jene der Allgemeinheit zurückzutreten haben. Es lässt sich klar erkennen, dass der BF nicht gewillt ist und war, die vorliegenden bisherigen Entscheidungen zu akzeptieren und sich gesetzestreu zu verhalten bzw. sich einer bevorstehenden Abschiebung bereit zu halten und/oder diesem Verfahrensausgang zu stellen. Das ho. durchgeführte Verfahren hat hierzu kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK in Österreich bescheinigt. Zudem wird auf die Bestimmung des § 76 Abs. 2a FPG hingewiesen, wonach bei der Bewertung der Intensität eines vorhandenen Sicherungsbedarfes explizit eine erwiesene Straffälligkeit so zu werten ist, dass sie einen vorhandenen Sicherungsbedarf zum Fremden, entscheidend zu seinem Nachteil gewichten kann.Das ho. durchgeführte Verfahren hat hierzu kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK in Österreich bescheinigt. Zudem wird auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG hingewiesen, wonach bei der Bewertung der Intensität eines vorhandenen Sicherungsbedarfes explizit eine erwiesene Straffälligkeit so zu werten ist, dass sie einen vorhandenen Sicherungsbedarf zum Fremden, entscheidend zu seinem Nachteil gewichten kann. Fluchtgefahr liegt subsumiert vor, weil der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, in Österreich keine stabilen Lebensverhältnisse von längerer Dauer aufgebaut hat, die Höhe der ho. in Aussicht genommenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie die ho. in Aussicht genommene Abschiebung in sein Heimatland, in jedem Fall einen Fluchtreiz darstellt, weshalb die objektiv betrachtete Gefahr besteht, dass wenn der BF auf freiem Fuß belassen werden würden, der BF nunmehr flüchten und/oder Sie sich im Bundesgebiet verborgen halten wird. Fluchtgefahr liegt somit ausreichend begründet vor, daher die gegenständliche Entscheidung der hs. Behörde auch verhältnismäßig ist, da dem BF auch bewusst gewesen sein muss, dass er sich illegal in Österreich aufhalten wird, wenn er u.a. im Bundesgebiet Straftaten begeht oder einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt. Die Weiterführung der Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft bis auf weiteres iSd § 76 Abs 2 Z 2 weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Fluchtgefahr, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.(…)Die Weiterführung der Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft bis auf weiteres iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Fluchtgefahr, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.(…) Im Weiteren sei hierzu noch anzumerken, dass die Behörde, nicht von einer Bereitschaft der freiwilligen Ausreise oder der Annahme eines gelinderen Mittels, des BF, wie behauptet, ausgehen konnte und ist dies schon in der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet begründet. Der Beschwerdeführer hat hierzu bisher im Rahmen seines gesamten Aufenthaltes im Inland niemals Anzeichen dafür erkennen lassen, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde, welcher dieses auch immer iSd § 52 Abs 9 iVm der Judikatur des VwGH sein mag. Darüber hinaus setzte er bis dato lediglich jene Verfahrensschritte, welche dieser nicht vorhandenen Absicht entgegengestanden sind. Im Weiteren sei hierzu noch anzumerken, dass die Behörde, nicht von einer Bereitschaft der freiwilligen Ausreise oder der Annahme eines gelinderen Mittels, des BF, wie behauptet, ausgehen konnte und ist dies schon in der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet begründet. Der Beschwerdeführer hat hierzu bisher im Rahmen seines gesamten Aufenthaltes im Inland niemals Anzeichen dafür erkennen lassen, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde, welcher dieses auch immer iSd Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit der Judikatur des VwGH sein mag. Darüber hinaus setzte er bis dato lediglich jene Verfahrensschritte, welche dieser nicht vorhandenen Absicht entgegengestanden sind. Worin nun die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine allfällige Ausreisewilligkeit und/oder eine Bereitschaft sich einem gelinderen Mittel zu beugen, zu sehen vermag, bleibt auch weiterhin in deren Ausführungen unklar und unsubstanziert.(…) Zum BF besteht sohin grundsätzlich ein Sicherungsbedarf erheblichen Ausmaßes, welcher durch die erwiesene wiederholte Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet auch in jüngster Vergangenheit sodann auch noch weiter zu seinem Nachteil zu gewichten ist, sodass die Behörde letztlich zu dem Schluss kommen musste, dass sowohl eine erhebliche Fluchtgefahr, als auch eine ultima-ratio-Situation vorliegt. Zum monierten s.g. HRZ-Verfahren ist festzuhalten, dass der BF nach Beendigung und/oder der Lockerung der COVID-19 Maßnahmen, zeitnah den entsprechenden konsularischen Vertretungen vorgeführt werden kann und letzten Endes auch jederzeit aus eigenem heraus, durch die Vorlage eines gültigen Dokuments zur Verkürzung seiner Anhaltung auch iSd § 80 FPG iVm § 22a BFA-VG, beitragen kann und dies dem BF auch im Stande der Schubhaft unbenommen bleibt, ein solches ho. in Vorlage zu bringen, zumal hierzu auch die rechtsfreundliche Vertretung des BF unterstützen sollte. Zum monierten s.g. HRZ-Verfahren ist festzuhalten, dass der BF nach Beendigung und/oder der Lockerung der COVID-19 Maßnahmen, zeitnah den entsprechenden konsularischen Vertretungen vorgeführt werden kann und letzten Endes auch jederzeit aus eigenem heraus, durch die Vorlage eines gültigen Dokuments zur Verkürzung seiner Anhaltung auch iSd Paragraph 80, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG, beitragen kann und dies dem BF auch im Stande der Schubhaft unbenommen bleibt, ein solches ho. in Vorlage zu bringen, zumal hierzu auch die rechtsfreundliche Vertretung des BF unterstützen sollte. Der Sicherungsbedarf zum BF besteht sohin auch weiterhin in einem solchen Ausmaß, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels – allenfalls in der Form einer Meldeverpflichtung – mit Sicherheit kein geeignetes Mittel darstellt, um die Greifbarkeit des BF auch nur kurzfristig zu sichern, zumal auch eine Abschiebung des BF nicht undenkbar ist. Hierzu auch auf die Mitwirkungspflicht des BF iSd FPG idgF, sowie iSd BFA-VG idgF hinzuweisen ist, was der BF aber kontinuierlich negiert. Hierzu der nunmehr vorliegende Wiedereinsetzungsantrag des BF in Bezug auf sein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren, welches zum gegenständlichen Zeitpunkt keine rechtshemmende Wirkung zu entfalten vermag. Das Vorliegen der Gefahr für die diversen Gebietskörperschaften, die weiterhin gegebenen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, sowie den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit überwiegen sohin, gegenüber einer Verfahrensführung auf freiem Fuß. Der BF hat sich für die öffentliche Sicherheit als so gefährliches Individuum erwiesen, dass sein Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit jedenfalls gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung seiner Ausreise zurücktritt. (…) Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
- im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen und Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
- im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen und
- die Beschwerde als unbegründet abweisen,
- den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten zu verpflichten bzw. der erweiterten Kosten im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung,(…)“ Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der BF ist Staatsbürger von Algerien (Verfahrensidentität). Der BF spricht Arabisch. Am 15.07.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Kairo geboren zu sein und Staatsbürger von Ägypten zu sein. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , vom 12.08.2015 (RK 18.08.2015) wurde der BF unter dem XXXX
§ 229(1) St
GB § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB, § 241e
(3)StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten - bedingt - verurteilt. Am 22.09.2015 wurde das Verfahren des BF über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 24Abs. 1, Z1 Asyl
G, eingestellt.Der BF ist Staatsbürger von Algerien (Verfahrensidentität). Der BF spricht Arabisch. Am 15.07.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in Kairo geboren zu sein und Staatsbürger von Ägypten zu sein. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , vom 12.08.2015 (RK 18.08.2015) wurde der BF unter dem römisch 40
Paragraph 229,
(1)StGB Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 241 e,
(3)StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten - bedingt - verurteilt. Am 22.09.2015 wurde das Verfahren des BF über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 24, Absatz eins,, Z1 AsylG, eingestellt. Der BF befand sich von 26.07.2015 bis 12.08.2015 sowie von 18.10.2019 bis 10.12.2029 in der Justizanstalt XXXX . Weiters befand sich der BF von 10.12.2019 bis 17.01.2010 in der XXXX . Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 13.01.2020, RK 13.01.2020,
§§ 223(2), 224 St
GB § 229
(1)StGB § 241e
(3)StGB, §§ 127, 128
(1)Z 5, 130
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 17.10.2019 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten - davon Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt - Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der BF befand sich von 26.07.2015 bis 12.08.2015 sowie von 18.10.2019 bis 10.12.2029 in der Justizanstalt römisch 40 . Weiters befand sich der BF von 10.12.2019 bis 17.01.2010 in der römisch 40 . Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 13.01.2020, RK 13.01.2020,
Paragraphen 223,
(2), 224 StGB Paragraph 229,
(1)StGB Paragraph 241 e,
(3)StGB, Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 130,
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 17.10.2019 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten - davon Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt - Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich seit 2015 2 Mal strafrechtlich (insbesondere wegen gewerbsmäßigem Diebstahl) verurteilt. Der BF wurde in weiterer Folge aufgrund eines internationalen daktyloskopischen Personenabgleichs von IP XXXX sowie von IP XXXX unter verschiedenen Alias- Datensätzen gespeichert. Der BF scheint sowohl national als auch international unter diversen Aliasidentitäten auf. Der BF wurde in weiterer Folge aufgrund eines internationalen daktyloskopischen Personenabgleichs von IP römisch 40 sowie von IP römisch 40 unter verschiedenen Alias- Datensätzen gespeichert. Der BF scheint sowohl national als auch international unter diversen Aliasidentitäten auf. Am 18.01.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.01.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
§ 18Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Am 18.01.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.01.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 05.02.2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und mit Mandatsbescheid vom 05.02.2020 über den BF das gelindere Mittel - mit täglicher Meldeverpflichtung - angeordnet. Am 06.02.2020 wurde der BF im Zug auf dem Weg nach Italien aufgegriffen und kam somit seiner täglichen Meldeverpflichtung nicht nach. Stattdessen wollte er sich nach Italien absetzen. Der BF gab im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 07.02.2020 an, keine Dokumente zu haben sowie sich der Abschiebung nach Algerien zu widersetzen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.02.2020, Regionaldirektion XXXX , wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.02.2020, Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer verhält sich im Verfahren seit Jahren in höchstem Maße nicht kooperativ, er betreibt reine Verfahrensobstruktion und verweigert bewusst entscheidende korrekte Angaben zu seiner Person sowie zu seiner Staatsangehörigkeit. Er ist in keiner Form vertrauenswürdig. Es gibt stichhaltige Hinweise für eine algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Im Jänner 2020 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Identitätsfeststellung (HRZ-Verfahren) mit Algerien eingeleitet. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) in seinen Herkunftsstaat besteht ungeachtet der faktisch ungeklärten Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in hinreichendem Maße. Die alleinige Verantwortung für die Dauer der Anhaltung liegt im Verhalten des Beschwerdeführers und der von ihm betriebenen Obstruktion des Verfahrens. Der BF war in Österreich nie legal erwerbstätig, verfügte zu keiner Zeit über einen dauerhaft gesicherten Wohnsitz, ist von Transferleistungen bzw. von karitativen Hilfestellungen abhängig und verfügt über kein Vermögen im Inland. Der BF ist in Österreich in keiner Form integriert, spricht nicht Deutsch und verfügt über keine substanziellen sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sowie jedenfalls haftfähig.Der BF war in Österreich nie legal erwerbstätig, verfügte zu keiner Zeit über einen dauerhaft gesicherten Wohnsitz, ist von Transferleistungen bzw. von karitativen Hilfestellungen abhängig und verfügt über kein Vermögen im Inland. Der BF ist in Österreich in keiner Form integriert, spricht nicht Deutsch und verfügt über keine substanziellen sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sowie jedenfalls haftfähig., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes (Schubhaft) sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage – hinsichtlich der bewussten Verfahrensobstruktion, der fehlenden Vertrauenswürdigkeit. Die Feststellungen zu den Aliasidentitäten des BF ergeben sich aus den Strafregisterauszügen sowie einem internationalen daktyloskopischen Personenabgleich. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind aus einem rezenten Auszug aus dem Strafregister ersichtlich und im Übrigen auch unstrittig. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der Entziehung aus dem Gelinderen Mittel (durch einen Fluchtversuch nach Italien), den strafrechtlichen Verurteilungen sowie der offenkundigen laufenden Verfahrensobstruktion. Das Fehlen substanzieller sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere der Einvernahme vor dem BFA am 07.02.
- Substanzielle Deutschkenntnisse wurden in der Beschwerde nicht behauptet; Befragungen des Beschwerdeführers erfolgten in Arabisch. Im Verfahren sind auch keine legalen Beschäftigungsverhältnisse oder Fähigkeiten hervorgekommen, die zu einer mittelfristigen Sicherung der eigenen Existenz in Österreich beitragen würde. Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer auch mittellos. Die Feststellungen bezüglich der Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister. Substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerde nicht behauptet und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Aus dem oben Dargestellten ergibt sich die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine grundsätzliche Haftunfähigkeit wurde in der Beschwerde ebenfalls nicht behauptet. Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens, der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers und die Feststellungen zu seiner fehlenden Integration ergeben sich aus der Aktenlage. Eine Integration wurde in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglichen Zusammenarbeit mit den Vertretungen und Behörden des mutmaßlichen Herkunftsstaates Algerien. Abschiebungen nach Algerien fanden bis zuletzt regelmäßig statt. Ebenso regelmäßig muss diesen ein Ermittlungsverfahren im Herkunftsstaat vorangehen, weil die Betroffenen keine Personal- oder Reisedokumente vorweisen können. Diese benötigen üblicherweise einige Monate. Im Jänner 2020 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Identitätsfeststellung (HRZ-Verfahren) mit Algerien eingeleitet. Durch die Antragstellung des BF auf internationalen Schutz kam es zu Verzögerungen. Der BF kann nach Beendigung und/oder der Lockerung der COVID-19 Maßnahmen, zeitnah den entsprechenden konsularischen Vertretungen vorgeführt werden. Weiters kann der BF auch jederzeit aus Eigenem heraus - durch die Vorlage eines gültigen Dokuments zur Verkürzung seiner Anhaltung – beitragen. Der realistische Zeithorizont begründet sich auch durch die angeordneten Restriktionen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Aus diesem Grund ist eine Vorführung vor Ende April nicht möglich. Umgekehrt ist derzeit realistisch, dass eine solche Vorführung im Mai/Juni 2020 erfolgen kann. Bei bestätigter Staatsangehörigkeit sollte ein HRZ dann in absehbarer Zeit zu erwirken sein. Die Verantwortung für die Länge der Anhaltedauer liegt jedoch beim Beschwerdeführer und dessen Kooperationsverweigerung bezüglich seiner tatsächlichen Identität sowie seines Herkunftsstaates.
- Rechtliche Beurteilung 2.
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
- Zu Spruchpunkt A.I.) Bescheid vom 07.02.2020 und Anhaltung in Schubhaft von 07.02.2020 bis 27.03.2020 In Entsprechung höchstgerichtlicher Rechtsprechung und zwecks Umsetzung der Vorgaben aus Art 8 Abs 3 lit e Aufnahme-RL wurde mit dem FrÄG 2018 die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (§ 76 Abs 2 Z 1 FPG), dahingehend einschränkt, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Diesbezüglich verweist das Gesetz auf den für Aufenthaltsverbote geltenden Gefährdungsmaßstab (§ 67 FPG). Eine Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Gleichwohl § 76 Abs 2 Z1 FPG auf den strengen Gefährdungsmaßstab für Aufenthaltsverbote gem. § 67 FPG verweist, können nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH sinngemäß auch die für Einreiseverbote iSd § 53 Abs 2 (VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) und Abs 3 FPG (zB VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 Rz 10) definierten Tatbestände herangezogen werden.In Entsprechung höchstgerichtlicher Rechtsprechung und zwecks Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL wurde mit dem FrÄG 2018 die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG), dahingehend einschränkt, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Diesbezüglich verweist das Gesetz auf den für Aufenthaltsverbote geltenden Gefährdungsmaßstab (Paragraph 67, FPG). , Eine Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. , Gleichwohl Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG auf den strengen Gefährdungsmaßstab für Aufenthaltsverbote gem. Paragraph 67, FPG verweist, können nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH sinngemäß auch die für Einreiseverbote iSd Paragraph 53, Absatz 2, (VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) und Absatz 3, FPG (zB VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 Rz 10) definierten Tatbestände herangezogen werden. In den Erläuterungen zum FrÄG 2018 wird Folgendes ausgeführt: „Mit Erkenntnis vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, hat der VwGH festgehalten, dass der geltende § 76 in Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 lediglich die in Art. 8 Abs. 3 lit. d und f der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 96 ff. (im Folgenden: Aufnahme-RL) genannten Haftgründe, auf welche die Inhaftierung eines Antragstellers (Art. 2 lit. b Aufnahme-RL) zulässigerweise gestützt werden kann, ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umsetze (VwGH, aaO Rz. 22). Hingegen lasse sich der geltende Abs. 2 Z 1 (zweiter Fall) keinem der in Art. 8 Abs. 3 Aufnahme-RL genannten Haftgründe zuordnen. Das bloße Vorliegen einer Fluchtgefahr nach dem geltenden Abs. 2 Z 1 (zweiter Fall) stelle auch bei gegebener Verhältnismäßigkeit per se keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit dar. Dies sei aber
Art. 8Abs.
3 lit. e Aufnahme-RL für die Inhaftierung eines Antragstellers während des offenen Asylverfahrens erforderlich. Die Haftgründe seien
Art. 8Abs.
3 letzter Satz Aufnahme-RL im einzelstaatlichen Recht zu regeln; dies sei – in Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 – aber nur in Bezug auf die Haftgründe
Art. 8Abs.
3 lit. d und f Aufnahme-RL geschehen. Außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ und außer dem in § 76 Abs. 6 genannten Fall, dass sich der Fremde bereits bei Antragstellung in Schubhaft befand, könne gegen Fremde während des offenen Asylverfahrens daher nach geltender Rechtslage keine Schubhaft angeordnet bzw. vollzogen werden. Durch die vorgeschlagene Änderung soll – außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ und außer dem in Abs. 6 genannten Fall – der Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Zu diesem Zweck soll die vorgeschlagene Z 1 die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend einschränken, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (dazu VwGH, aaO Rz. 24 und 25 unter Hinweis auf EuGH 15.02.2016, C-601/15 PPU, J.N., Rn. 67) als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. „Mit Erkenntnis vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, hat der VwGH festgehalten, dass der geltende Paragraph 76, in Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, lediglich die in Artikel 8, Absatz 3, Litera d und f der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013 S. 96 ff. (im Folgenden: Aufnahme-RL) genannten Haftgründe, auf welche die Inhaftierung eines Antragstellers (Artikel 2, Litera b, Aufnahme-RL) zulässigerweise gestützt werden kann, ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umsetze (VwGH, aaO Rz. 22). Hingegen lasse sich der geltende Absatz 2, Ziffer eins, (zweiter Fall) keinem der in Artikel 8, Absatz 3, Aufnahme-RL genannten Haftgründe zuordnen. Das bloße Vorliegen einer Fluchtgefahr nach dem geltenden Absatz 2, Ziffer eins, (zweiter Fall) stelle auch bei gegebener Verhältnismäßigkeit per se keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit dar. Dies sei aber
Artikel 8
, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL für die Inhaftierung eines Antragstellers während des offenen Asylverfahrens erforderlich. Die Haftgründe seien
Artikel 8
, Absatz 3, letzter Satz Aufnahme-RL im einzelstaatlichen Recht zu regeln; dies sei – in Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, – aber nur in Bezug auf die Haftgründe
Artikel 8, Absatz 3, Litera d und f Aufnahme-RL geschehen.
Außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ und außer dem in Paragraph 76, Absatz 6, genannten Fall, dass sich der Fremde bereits bei Antragstellung in Schubhaft befand, könne gegen Fremde während des offenen Asylverfahrens daher nach geltender Rechtslage keine Schubhaft angeordnet bzw. vollzogen werden. , Durch die vorgeschlagene Änderung soll – außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ und außer dem in Absatz 6, genannten Fall – der Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Zu diesem Zweck soll die vorgeschlagene Ziffer eins, die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend einschränken, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (dazu VwGH, aaO Rz. 24 und 25 unter Hinweis auf EuGH 15.02.2016, C-601/15 PPU, J.N., Rn. 67) als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung in Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH, aaO Rz. 24 und 25 unter Hinweis auf EuGH 15.02.2016, C-601/15 PPU, J.N.) und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Dies entspricht dem in § 67 bzw. in Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 29.04.2004 S. 77, definierten Gefährdungsmaßstab und geht daher über den Maßstab des § 53 hinaus. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Aufenthaltsverbot werden trotz des insoweit strengeren Maßstabs allerdings auch für die Auslegung des vorgeschlagenen Verweises auf § 67 sowohl die in § 53 Abs. 3 (dazu etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 Rz. 10) als auch die in Abs. 2 leg. cit. definierten Tatbestände (dazu VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) sinngemäß herangezogen werden können.“Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Folgendes aus: „§ 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit Bleiberecht in Betracht kommt. Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL, kommt nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH (Große Kammer) 15.2.2016, J.N., C-601/15 PPU); VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Dem entsprechend wird in § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2018 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit "
§ 67Fr
PolG 2005" abgestellt, zumal diese Bestimmung (als Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den dort genannten Personenkreis) verlangt, dass auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren bestimmt § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 - im Einklang mit dem damit umgesetzten Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürger-RL (Richtlinie 2004/38/EG) -, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Maßnahmen begründen können und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.“Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung in Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH, aaO Rz. 24 und 25 unter Hinweis auf EuGH 15.02.2016, C-601/15 PPU, J.N.) und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Dies entspricht dem in Paragraph 67, bzw. in Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt L 158 vom 29.04.2004 S. 77, definierten Gefährdungsmaßstab und geht daher über den Maßstab des Paragraph 53, hinaus. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Aufenthaltsverbot werden trotz des insoweit strengeren Maßstabs allerdings auch für die Auslegung des vorgeschlagenen Verweises auf Paragraph 67, sowohl die in Paragraph 53, Absatz 3, (dazu etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 Rz. 10) als auch die in Absatz 2, leg. cit. definierten Tatbestände (dazu VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) sinngemäß herangezogen werden können.“, Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Folgendes aus: „§ 76 Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit Bleiberecht in Betracht kommt. Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL, kommt nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche EuGH (Große Kammer) 15.2.2016, J.N., C-601/15 PPU); VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Dem entsprechend wird in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2018 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit "
Paragraph 67, FrPolG 2005" abgestellt, zumal diese Bestimmung (als Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den dort genannten Personenkreis) verlangt, dass auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren bestimmt Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 - im Einklang mit dem damit umgesetzten Artikel 27, Absatz 2, der Unionsbürger-RL (Richtlinie 2004/38/EG) -, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Maßnahmen begründen können und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.“ Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in RZ 14 Folgendes aus: (…)Aus der teilweisen bedingten Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe lässt sich schon deshalb nichts gewinnen, weil es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12, mwN). Im Übrigen spricht es eigentlich gegen den Mitbeteiligten, dass das Strafgericht trotz der Milderungsgründe der bisherigen Unbescholtenheit und des Geständnisses die Strafe nicht zur Gänze bedingt nachgesehen hat. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das - hier beim Mitbeteiligten noch gar nicht gegebene - Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. neuerlich VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12, mwN). (…)“Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in RZ 14 Folgendes aus: (…)Aus der teilweisen bedingten Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe lässt sich schon deshalb nichts gewinnen, weil es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12, mwN). Im Übrigen spricht es eigentlich gegen den Mitbeteiligten, dass das Strafgericht trotz der Milderungsgründe der bisherigen Unbescholtenheit und des Geständnisses die Strafe nicht zur Gänze bedingt nachgesehen hat. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das - hier beim Mitbeteiligten noch gar nicht gegebene - Verhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche neuerlich VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12, mwN). (…)“ Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige oder erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse an der Gesellschaft berührt. Das Gesamtverhalten des Fremden lässt diesen Schluss zu. Der BF wurde 2 Mal wegen gewerbsmäßigem Diebstahl rechtskräftig im Bundesgebiet verurteilt. Bei seiner zweiten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX , vom 13.01.2020, RK 13.01.2020,
§§ 223(2), 224 St
GB § 229
(1)StGB § 241e
(3)StGB, §§ 127, 128
(1)Z 5, 130
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 17.10.2019 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten - davon Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt - Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der BF befand sich von 26.07.2015 bis 12.08.2015 sowie von 18.10.2019 bis 10.12.2029 in der Justizanstalt XXXX . Weiters befand sich der BF von 10.12.2019 bis 17.01.2010 in der XXXX .Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige oder erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse an der Gesellschaft berührt. Das Gesamtverhalten des Fremden lässt diesen Schluss zu. Der BF wurde 2 Mal wegen gewerbsmäßigem Diebstahl rechtskräftig im Bundesgebiet verurteilt. Bei seiner zweiten Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 , vom 13.01.2020, RK 13.01.2020,
Paragraphen 223,
(2), 224 StGB Paragraph 229,
(1)StGB Paragraph 241 e,
(3)StGB, Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 130,
(1)- Fall StGB Datum der (letzten) Tat 17.10.2019 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten - davon Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt - Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der BF befand sich von 26.07.2015 bis 12.08.2015 sowie von 18.10.2019 bis 10.12.2029 in der Justizanstalt römisch 40 . Weiters befand sich der BF von 10.12.2019 bis 17.01.2010 in der römisch 40 . Der BF hielt sich nach Verhängung des gelinderen Mittels nicht an die tägliche Meldeverpflichtung, sondern versuchte sich bereits am Tag nach der Verhängung des gelinderen Mittels nach Italien abzusetzen. Der BF täuschte die Behörden national sowie international über seine Identität durch Verwendung von Aliasnamen. Die Verurteilungen des BF wegen gewerbsmäßigem Diebstahl berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Das Persönlichkeitsbild des BF weist darauf hin, dass der BF mit allen Mitteln seine Abschiebung verhindern will und an einer Kooperation mit den österreichischen Behörden nicht interessiert ist. Des BFA ging bei der Verhängung der Schubhaft von diesen Umständen aus und stützte den Schubhaftbescheid daher auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.Des BFA ging bei der Verhängung der Schubhaft von diesen Umständen aus und stützte den Schubhaftbescheid daher auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG. Die Behörde geht auch richtigerweise von einer aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers abgeleiteten nahezu vollständig fehlenden Vertrauenswürdigkeit und einem besonderen Interesse des Staates an der Sicherstellung des Verfahrens sowie der Abschiebung aus. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG. Die Behörde geht auch richtigerweise von einer aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers abgeleiteten nahezu vollständig fehlenden Vertrauenswürdigkeit und einem besonderen Interesse des Staates an der Sicherstellung des Verfahrens sowie der Abschiebung aus. Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffer 3 und 9 wurde in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten; vielmehr erweist sich deren Vorliegen auch in Zusammenschau mit dem Inhalt der Beschwerde als unstrittig. Folgendes Vorverhalten des BF begründete Fluchtgefahr: - Der BF tauchte bereits während seines ersten Asylverfahrens unter, dieses wurde in weiterer Folge eingestellt; - Der BF wurde zwei Mal rechtskräftig u. a. wegen gewerbsmäßigem Diebstahl verurteilt; - Der BF verwendete diverse Aliasidentitäten; - Der BF hielt sich nach Verhängung des gelinderen Mittels am 05.02.2020 nicht an die tägliche Meldeverpflichtung, sondern versuchte sich bereits am Tag nach der Verhängung des gelinderen Mittels nach Italien abzusetzen; - Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.02.2020 brachte der BF u. a. Folgendes vor:„(…) LA: Willigen Sie in Ihre Abschiebung nach Algerien ein? VP: Nein. LA: Haben Sie vor sich Ihrer Abschiebung nach Algerien zu widersetzen? VP: Ja, weil ich weiß nicht wohin ich gehen soll. Ich habe in Europa keine Probleme gehabt. Ich will meine Freiheit.(…)“ - Der BF kann aufgrund eines fehlenden Dokumentes nicht selbstständig das Land verlassen; - Der BF verfügt in Österreich über keine familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte, über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht legal erwerbstätig; davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Algerien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war und ist sohin von Fluchtgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen dem Verfahren sowie der Abschiebung entziehen könnte. Insoweit die Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie der Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie der Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Im vorliegenden Fall schied - aufgrund des Umstandes, dass der BF sich bereits dem am 05.02.2020 über ihn verhängten gelinderen Mittel entzogen hat - die Verhängung des gelinderen Mittels aus. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen. Das Bundesamt konnte zudem davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat in zumutbarer Frist und innerhalb der zulässigen Anhaltedauer möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismäßig. Abschiebungen nach Algerien finden statt; Heimreisezertifikate werden regelmäßig ausgestellt. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Die Anhaltung in Schubhaft ab 07.02.2020 erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorli