GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit 114,70 bestimmt.römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit 114,70 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG (Stempel- und Postgebühren; Parkschein) geltend:2. Am selben Tag brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Antragstellerin machte darin unter anderem neben einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von zwei begonnen Stunden und Reisekosten für 11 km zu je EUR 0,42 auch noch sonstige Kosten in Höhe von EUR 6,80
Paragraph 31, Ziffer 5, GebAG (Stempel- und Postgebühren; Parkschein) geltend: Honorarnote I. Entschädigung für Zeitversäumnis a) § 32
AG ersucht mitzuteilen, von wo die Reise zur Verhandlung angetreten wurde bzw. wo die Rückreise nach der Verhandlung geendet hat, da nach Einholung einer Routenplanauskunft auf maps.google.com von der in der Honorarnote angegebenen Adresse zum Ort der Verhandlung (Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz) je nach gewählter Route lediglich zwischen 1,9 km und 2,2 km zurückzulegen sind. Weiters betrage die PKW-Fahrtzeit (je nach gewählter Route) lediglich zwischen 7 und 9 Minuten, weshalb selbst unter Einberechnung eines Zeitpolsters für die Hin- und Rückfahrt bei der zeitlich gesehen längsten Strecke im Ausmaß von 9 Minuten die Fahrtdauer von (insgesamt) einer Stunde für die An- und Abreise zur öffentlich mündlichen Verhandlung nicht überschritten wird. Auch hinsichtlich der beantragten Zeitversäumnis wurde die Antragstellerin um Aufklärung ersucht. Die Antragstellerin wurde gebeten eine diesbezügliche Rückmeldung bis zum 26.09.2019 abzugeben.3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle vom 19.09.2019 wurde die Antragstellerin in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Reisekosten hinsichtlich der Kilometerleistung
Paragraph 39, Absatz eins, GebAG ersucht mitzuteilen, von wo die Reise zur Verhandlung angetreten wurde bzw. wo die Rückreise nach der Verhandlung geendet hat, da nach Einholung einer Routenplanauskunft auf maps.google.com von der in der Honorarnote angegebenen Adresse zum Ort der Verhandlung (Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz) je nach gewählter Route lediglich zwischen 1,9 km und 2,2 km zurückzulegen sind. Weiters betrage die PKW-Fahrtzeit (je nach gewählter Route) lediglich zwischen 7 und 9 Minuten, weshalb selbst unter Einberechnung eines Zeitpolsters für die Hin- und Rückfahrt bei der zeitlich gesehen längsten Strecke im Ausmaß von 9 Minuten die Fahrtdauer von (insgesamt) einer Stunde für die An- und Abreise zur öffentlich mündlichen Verhandlung nicht überschritten wird. Auch hinsichtlich der beantragten Zeitversäumnis wurde die Antragstellerin um Aufklärung ersucht. Die Antragstellerin wurde gebeten eine diesbezügliche Rückmeldung bis zum 26.09.2019 abzugeben.
AG lediglich mit einer Stunde in Höhe von 22,70 zu vergüten sei. Weiters habe sich anhand von verschiedenen Routenplanern gezeigt, dass entgegen den in der Honorarnote vom 12.06.2019 angegebenen 11 km lediglich von einer Gesamtkilometerzahl von 8,4 km für die An- und Abreise zur öffentlichen mündlichen Verhandlung auszugehen sei und wurde die Antragstellerin daher aufgefordert bekanntzugeben, wodurch sich der erhöhte Kilometeraufwand ergeben habe. Widrigenfalls könne ihr nur ein entsprechend geringeres Kilometergeld ersetzt werden. Abschließend wurde die Antragstellerin noch aufgefordert mittels Vorlage geeigneter Unterlagen die beantragten sonstigen Kosten in Höhe von 6,80 konkret darzulegen bzw. aufzuschlüsseln, da eine allfällig anlaufende Parkgebühr vom Kilometergeld bereits mitumfasst sei.5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 02.03.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass im vorliegenden Fall lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis zu schließen sei: Insgesamt seien 16 Minuten an Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt zum und von der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes in Linz unter Einberechnung eines Zeitpolsters von jeweils 15 Minuten für die Suche eines Parkplatzes bzw. den Weg zum Parkplatz zu berücksichtigen, woraus sich eine Zeitspanne von 46 Minuten ergebe, weshalb aufgrund der Aktenlage im gegenständlichen Fall die Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG lediglich mit einer Stunde in Höhe von 22,70 zu vergüten sei. Weiters habe sich anhand von verschiedenen Routenplanern gezeigt, dass entgegen den in der Honorarnote vom 12.06.2019 angegebenen 11 km lediglich von einer Gesamtkilometerzahl von 8,4 km für die An- und Abreise zur öffentlichen mündlichen Verhandlung auszugehen sei und wurde die Antragstellerin daher aufgefordert bekanntzugeben, wodurch sich der erhöhte Kilometeraufwand ergeben habe. Widrigenfalls könne ihr nur ein entsprechend geringeres Kilometergeld ersetzt werden. Abschließend wurde die Antragstellerin noch aufgefordert mittels Vorlage geeigneter Unterlagen die beantragten sonstigen Kosten in Höhe von 6,80 konkret darzulegen bzw. aufzuschlüsseln, da eine allfällig anlaufende Parkgebühr vom Kilometergeld bereits mitumfasst sei.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die die Sachverständige (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die die Sachverständige (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat. Zu A) Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche Zur geltend gemachten Zeitversäumnis (§ 32 Abs. 1 GebAG):Zur geltend gemachten Zeitversäumnis (Paragraph 32, Absatz eins, GebAG):
Vm § 53 Abs. 1 GebAG hat die Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, dann in Höhe von 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als die Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG hat die Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, dann in Höhe von 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als die Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 72). Bei der Bemessung der Entschädigung für Zeitversäumnis sind die Wegzeiten für die Hin-und Rückfahrt der Dolmetscherin zur und von der Verhandlung zusammenzurechnen (vgl. LG Wels 20.11.1996, 21 R 585/96w; OLG Innsbruck 5R 11/12z SV 2012/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).Bei der Bemessung der Entschädigung für Zeitversäumnis sind die Wegzeiten für die Hin-und Rückfahrt der Dolmetscherin zur und von der Verhandlung zusammenzurechnen vergleiche LG Wels 20.11.1996, 21 R 585/96w; OLG Innsbruck 5R 11/12z SV 2012/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 72). Bei der Berechnung der Zeitversäumnis ist zur Sicherstellung des pünktlichen Erscheinens ein Zeitpolster von üblichen zehn bis fünfzehn Minuten für allfällige Verzögerungen zu berücksichtigen (vgl. OGH 13.05.2008, 14 Os 47/08f).Bei der Berechnung der Zeitversäumnis ist zur Sicherstellung des pünktlichen Erscheinens ein Zeitpolster von üblichen zehn bis fünfzehn Minuten für allfällige Verzögerungen zu berücksichtigen vergleiche OGH 13.05.2008, 14 Os 47/08f). Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2019, zu den GZen. XXXX und XXXX , ist zu entnehmen, dass die Verhandlung in der die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte um 10:00 Uhr begonnen und um 11:15 Uhr beendet wurde. In der übermittelten Honorarnote beantragte die Antragstellerin Entschädigung für Zeitversäumnis
AG für zwei begonnene Stunden zu je 22,70 pro Stunde, gesamt machte sie somit 45,40 geltend.Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2019, zu den GZen. römisch 40 und römisch 40 , ist zu entnehmen, dass die Verhandlung in der die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte um 10:00 Uhr begonnen und um 11:15 Uhr beendet wurde. In der übermittelten Honorarnote beantragte die Antragstellerin Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG für zwei begonnene Stunden zu je 22,70 pro Stunde, gesamt machte sie somit 45,40 geltend. Den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge, lässt sich im vorliegenden Fall jedoch lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, da von der Wohnadresse ( XXXX ) zum Ladungsort (Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Derfflingerstraße 1, 4020 Linz) laut Routenplaner www.google.at/maps maximal 8 Minuten benötigt werden. Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt 16 Minuten an Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt zum und von der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes in Linz sowie der Einberechnung eines Zeitpolsters von jeweils 15 Minuten für die Suche eines Parkplatzes bzw. den Weg zum Parkplatz) ergibt sich daher eine Zeitspanne von 46 Minuten, welche eine begonnene Stunde nicht übersteigt, weshalb aufgrund der Aktenlage im gegenständlichen Fall die Entschädigung für Zeitversäumnis
AG lediglich mit einer Stunde in Höhe von 22,70 zu vergüten ist.Den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge, lässt sich im vorliegenden Fall jedoch lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, da von der Wohnadresse ( römisch 40 ) zum Ladungsort (Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Derfflingerstraße 1, 4020 Linz) laut Routenplaner www.google.at/maps maximal 8 Minuten benötigt werden. Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt 16 Minuten an Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt zum und von der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes in Linz sowie der Einberechnung eines Zeitpolsters von jeweils 15 Minuten für die Suche eines Parkplatzes bzw. den Weg zum Parkplatz) ergibt sich daher eine Zeitspanne von 46 Minuten, welche eine begonnene Stunde nicht übersteigt, weshalb aufgrund der Aktenlage im gegenständlichen Fall die Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG lediglich mit einer Stunde in Höhe von 22,70 zu vergüten ist. Zu den beantragten Reisekosten (§§ 27 GebAG):Zu den beantragten Reisekosten (Paragraphen 27, GebAG):
Vm § 53 Abs. 1 GebAG sind dem Sachverständigen (hier der Dolmetscherin) stets die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte (RGV 1955) hierfür vorgesehene Vergütung (vgl. hierzu auch Feil, Gebührenanspruchsgesetz7
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sind dem Sachverständigen (hier der Dolmetscherin) stets die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte (RGV 1955) hierfür vorgesehene Vergütung vergleiche hierzu auch Feil, Gebührenanspruchsgesetz7
3 RGV 1955 beträgt die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs, für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,24 und für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42, wobei in diesem Zusammenhang zum einen festzuhalten ist, dass das Kilometergeld auch die auflaufenden Parkgebühren abdeckt (vgl. VwGH 11.08.1994, 94/12/00115) und zum anderen die Verrechnung eines zusätzlichen Weges von etwa 2 km im Hinblick auf die notorische Parkplatznot in einer Landeshauptstadt der Sachverständigen bzw. der Dolmetscherin konzediert werden muss (vgl. OLG Wien 32R 100/86 SVSlg 31.977).
Paragraph 10, Absatz 3, RGV 1955 beträgt die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs, für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,24 und für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42, wobei in diesem Zusammenhang zum einen festzuhalten ist, dass das Kilometergeld auch die auflaufenden Parkgebühren abdeckt vergleiche VwGH 11.08.1994, 94/12/00115) und zum anderen die Verrechnung eines zusätzlichen Weges von etwa 2 km im Hinblick auf die notorische Parkplatznot in einer Landeshauptstadt der Sachverständigen bzw. der Dolmetscherin konzediert werden muss vergleiche OLG Wien 32R 100/86 SVSlg 31.977). Im Antrag machte die Antragstellerin unter anderem Reisekosten
AG für 11 km zu je 0,42 pro km, sohin einen Betrag von 4,62 geltend. Die bisherigen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben auf Grund einer Recherche anhand von verschiedenen Routenplanern jedoch ergeben, dass die Strecke von der Adresse XXXX zum Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Linz) in der Derfflingerstraße 1 und retour für die Fahrt mit dem Pkw maximal 2,2 km pro Richtung beträgt und sich selbst unter Einberechnung von jeweils 2 km pro Strecke für die Parkplatzsuche, letztlich lediglich eine Gesamtkilometeranzahl von insgesamt 8,4 km ergibt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Antragstellerin aufgefordert bekanntzugeben, wodurch sich der erhöhte Kilometeraufwand ergeben hat, andernfalls könne ihr im Hinblick auf die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 10 Abs. 3 Z 2 RGV nur ein Kilometergeld von 3,53 (8,8 km zu je 0,42) ersetzt werden. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin jedoch nicht nach.Im Antrag machte die Antragstellerin unter anderem Reisekosten
Paragraphen 27, ff GebAG für 11 km zu je 0,42 pro km, sohin einen Betrag von 4,62 geltend. Die bisherigen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben auf Grund einer Recherche anhand von verschiedenen Routenplanern jedoch ergeben, dass die Strecke von der Adresse römisch 40 zum Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Linz) in der Derfflingerstraße 1 und retour für die Fahrt mit dem Pkw maximal 2,2 km pro Richtung beträgt und sich selbst unter Einberechnung von jeweils 2 km pro Strecke für die Parkplatzsuche, letztlich lediglich eine Gesamtkilometeranzahl von insgesamt 8,4 km ergibt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Antragstellerin aufgefordert bekanntzugeben, wodurch sich der erhöhte Kilometeraufwand ergeben hat, andernfalls könne ihr im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, RGV nur ein Kilometergeld von 3,53 (8,8 km zu je 0,42) ersetzt werden. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin jedoch nicht nach. Zu den sonstigen Kosten (§ 31 Z 5 GebAG):Zu den sonstigen Kosten (Paragraph 31, Ziffer 5, GebAG): Schließlich wurde die Antragstellerin aufgefordert insbesondere mittels Vorlage geeigneter Unterlagen die beantragten sonstigen Kosten für "Stempel- und Postgebühren; Parkschein" in Höhe von 6,80 konkret darzulegen bzw. aufzuschlüsseln, da vom Kilometergeld auch eine allfällig anlaufende Parkgebühr mitumfasst ist und diese Kosten daher nicht noch einmal vergütet werden können. Da die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht nachkam, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren somit folgende Gebührenberechnung: Honorarnote I. Entschädigung für Zeitversäumnis a) § 32
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W181.2226336.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.