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{'item': 'W256 2195301-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2020 GeschäftszahlW256 2195301-1 SpruchW256 2195301-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am

  1. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am
  2. Jänner 2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) aus: "Ich flüchtete vor den Terroristen der Al Shabaab. Diese töteten meine Schwester, XXXX , vor ca. 1 Jahr. Sie haben meine Schwester gegen ihren Willen zwangsverheiratet und vergewaltigt. Ich wollte nicht, dass es mir wie meiner Schwester ergeht und flüchtete deshalb zuerst nach Kenia und weiter nach Europa. Aus Angst vor der Al Shabaab und einer Zwangsverheiratung flüchtete ich aus Somalia und weiter auch aus Kenia, weil dort auch die Al Shabaab tätig ist".Am
  3. Jänner 2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) aus: "Ich flüchtete vor den Terroristen der Al Shabaab. Diese töteten meine Schwester, römisch 40 , vor ca. 1 Jahr. Sie haben meine Schwester gegen ihren Willen zwangsverheiratet und vergewaltigt. Ich wollte nicht, dass es mir wie meiner Schwester ergeht und flüchtete deshalb zuerst nach Kenia und weiter nach Europa. Aus Angst vor der Al Shabaab und einer Zwangsverheiratung flüchtete ich aus Somalia und weiter auch aus Kenia, weil dort auch die Al Shabaab tätig ist". Mit Schreiben vom
  4. Oktober 2016 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte sie ergänzend aus, dass ihr Vater ein hochrangiger General des somalischen Militärs gewesen sei und ebenfalls von der Al Shabaab ermordet worden sei. Ihre Familie halte sich nach wie vor in Mogadischu auf, wobei der genaue Aufenthalt unbekannt sei. Zum Beweis wurden Zeitungsartikel, Fotos des Vaters, der Mutter und weitere Dokumente vorgelegt. Die Beschwerdeführerin wurde am
  5. März 2018 durch ein Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr dagegen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Darin wurde nach Wiedergabe der Einvernahme-Protokolle und des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Somalia (LIB) - sofern hier wesentlich - begründend ausgeführt, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Erstbefragung unterschiedliche Angaben im Vergleich zu ihrem in weiterer Folge erstatteten Fluchtvorbringen getätigt. Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz der von ihr behaupteten Bedrohung mehrere Jahre in Somalia verbleiben konnte. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei in Somalia aufgrund der Familienzugehörigkeit zu ihrem Vater und der drohenden Zwangsverheiratung durch Al Shabaab einer Verfolgung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe erfahren, dass ihr Vater am
  6. September 2016 durch Al Shabaab getötet worden sei und diesbezüglich auch Nachweise der belangten Behörde vorgelegt. Damit habe sich die belangte Behörde aber nicht auseinandergesetzt. Auch habe die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstbefragung minderjährig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei nur deshalb in Somalia verblieben, weil ihr eine Flucht aufgrund der Ortskontrolle durch Al Shabaab und wegen ihrer kleinen Geschwister nicht möglich gewesen sei. Ihre Mutter und ihre Geschwister würden sich nach wie vor in Mogadischu aufhalten, wobei sie den genauen Aufenthalt nicht kenne. Wie näher dargestellten Länderinformationen im Übrigen zu entnehmen sei, seien Frauen und Mädchen besonderen Gefahren in Somalia ausgesetzt. Auch seien Zwangsehen durch Al Shabaab noch gängige Praxis. Die belangte Behörde habe sich damit jedoch nicht ausreichend auseinandergesetzt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei in Somalia aufgrund der Familienzugehörigkeit zu ihrem Vater und der drohenden Zwangsverheiratung durch Al Shabaab einer Verfolgung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe erfahren, dass ihr Vater am
  7. September 2016 durch Al Shabaab getötet worden sei und diesbezüglich auch Nachweise der belangten Behörde vorgelegt. Damit habe sich die belangte Behörde aber nicht auseinandergesetzt. Auch habe die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstbefragung minderjährig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei nur deshalb in Somalia verblieben, weil ihr eine Flucht aufgrund der Ortskontrolle durch Al Shabaab und wegen ihrer kleinen Geschwister nicht möglich gewesen sei. Ihre Mutter und ihre Geschwister würden sich nach wie vor in Mogadischu aufhalten, wobei sie den genauen Aufenthalt nicht kenne. Wie näher dargestellten Länderinformationen im Übrigen zu entnehmen sei, seien Frauen und Mädchen besonderen Gefahren in Somalia ausgesetzt. Auch seien Zwangsehen durch Al Shabaab noch gängige Praxis. Die belangte Behörde habe sich damit jedoch nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: zur Person Die - im Spruch genannte - Beschwerdeführerin besitzt die somalische Staatsangehörigkeit, ist Muslima/Sunnitin und gehört dem Clan der Habar Gidir an (angefochtener Bescheid, Seite 16). Der Vater der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben. Ihre sonstige Kernfamilie ist in Somalia und zwar in Mogadischu aufhältig (angefochtener Bescheid, Seite 17 sowie Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht Seite 2). zur Lage in Somalia Mogadischu steht unter der Kontrolle von der Regierung und AMISOM (angefochtener Bescheid, Seite 21). Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe - insbesondere in IDP-Lagern - ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (angefochtener Bescheid, Seite 31). Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist, bleiben häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem. Generell grassiert sexuelle Gewalt ungebremst. Im Zeitraum September 2016 bis März 2017 wurden von UNSOM alleine in den von der Dürre betroffenen Gebieten 3.200 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert. Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern. Im Jahr 2015 waren 75% der Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs. Die IDP-Lager bieten kaum physischen oder Polizeischutz. Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (angefochtener Bescheid, Seite 31-32). Zu von der Al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin, allerdings nur in den von Al Shabaab kontrollierten Gebieten. Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der Al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (angefochtener Bescheid, Seite 33).
  9. Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen jeweils auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen (auch in der Beschwerde) unbestrittenen Feststellungen. Die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin durch Al Shabaab wegen einer konkret ihr drohenden Zwangsverheiratung und wegen ihrer Familienzugehörigkeit zu ihrem für die Regierung als General tätigen Vater in Somalia konnte - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Konkret brachte die Beschwerdeführerin dazu vor, sie sei nach der Machtübernahme von Al Shabaab Ende 2009 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester wegen der Tätigkeit ihres Vaters von Al Shabaab festgenommen, jedoch nach ein bis zwei Tagen wie auch ihre Mutter wieder nach Hause geschickt worden. Fünf Monate später sei auch ihrer zum Zweck einer Zwangsverheiratung weiterhin von Al Shabaab festgehaltenen Schwester die Flucht nach Mogadischu gelungen und seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter - da Al Shabaab erneut die Mutter wegen der Tätigkeit des Vaters festnehmen habe wollen - ca. 2 bis 3 Jahre später zu dieser nach Mogadischu gezogen. Ein paar Monate später sei die Schwester von Al Shabaab getötet worden. Da die Beschwerdeführerin die einzige andere Tochter gewesen sei, sei zu erwarten gewesen, dass Al Shabaab sie irgendwann mit Gewalt genommen hätte, weshalb sie ein paar Monate später geflohen sei (angefochtener Bescheid Seite 8ff sowie Seite 73ff). Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts dieser Schilderungen der Beschwerdeführerin ihre Fluchtgeschichte schon allein deshalb als insgesamt nicht glaubhaft angesehen hat, weil es der Beschwerdeführerin trotz der von ihr behaupteten Gefahr der Verfolgung durch Al Shabaab wegen einer Zwangsverheiratung und auch wegen ihrer Familienzugehörigkeit zu ihrem Vater mehrere (!) Jahre möglich gewesen ist, in Somalia und zwar zunächst sogar im Heimatort und schließlich auch am Wohnort des Vaters, nämlich in Mogadischu unbehelligt zu verbleiben (angefochtener Bescheid Seite 74ff: "Trotz Angst vor Al Shabaab und dem Wissen, dass sowohl Ihr Vater und Ihre Schwester in Mogadischu aufhältig sind, blieben Sie laut Ihren Angaben ca. 3 weitere Jahre im Heimatdorf und somit in der angeblichen Gefahrenzone. Für die Behörde ist dies nicht glaubhaft. Wären Sie wirklich in Gefahr gewesen, so ist es - wie bereits erwähnt - nicht verständlich, warum Sie das Heimatdorf erst nach so vielen Jahren hätten verlassen sollen." [...] Ergänzend ist zu erwähnen, dass Sie selbst angaben, dass Sie von al shabaab freigelassen worden wären, weil Ihre Mutter gesagt hätte, dass Sie zu diesem Zeitpunkt - mit ungefähr 10 - 11 Jahren - für eine Heirat noch zu jung gewesen wären und Sie aber auch in den darauffolgende 2-3 Jahren im Heimatdorf offensichtlich nicht verheiratet worden sind, so geht die Behörde davon aus, dass niemals eine Verfolgung aufgrund einer Zwangsheirat bestanden hat." [...] Hierbei wird weiters erwähnt, dass Sie in Mogadischu noch 5 Monate lang vor Ihrer Ausreise gelebt haben. Hierzu befragt, ob Sie in Mogadischu persönlich bedroht worden sind, gaben Sie folgendes an: "Nein, aber wir hatten Angst."). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kann daher schon aufgrund dieser Ausführungen nicht in Zweifel gezogen werden, zumal diese Beweiswürdigung von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch gar nicht in Abrede gestellt worden ist. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dazu sogar selbst vor, dass sie ihr Heimatdorf (wegen der Ortskontrolle durch Al Shabaab und wegen ihren kleinen Geschwistern) in dieser Zeit nicht verlassen habe können und damit eben dort verblieben sei. Da insofern schon aufgrund ihres (langen und unbehelligten) Aufenthaltes in Somalia eine Gefahr der Verfolgung u.a. wegen ihrer Zugehörigkeit zu ihrem Vater für die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist, war eine - wie von der Beschwerdeführerin (auch) in der Beschwerde moniert - nähere Auseinandersetzung mit der behaupteten Tätigkeit ihres Vaters an sich und dessen nach ihrer Flucht behaupteten Tötung anhand der von ihr vorgelegten Unterlagen nicht (mehr) erforderlich. Im Übrigen darf auch nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin - wie von der belangten Behörde auch aufgezeigt - ihre Festnahme und eine behauptete Verfolgung wegen der Tätigkeit ihres Vaters im Zuge der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt hat. Dabei wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstbefragung minderjährig war und sich die Erstbefragung auch nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe bezieht. Dass die Beschwerdeführerin allerdings die ihre Flucht schlussendlich beeinflussende Verfolgung wegen der Tätigkeit ihres Vaters nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht (auch unter Berücksichtigung ihrer Minderjährigkeit) hingegen nicht nachvollziehbar. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin kann daher - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - insgesamt nicht als glaubhaft befunden werden, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung in Somalia sprechen würden, liegen nicht vor, und wurden solche auch (in der Beschwerde) nicht behauptet, weshalb insgesamt keine Feststellungen in Bezug auf eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführerin getroffen werden konnten. zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der - im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den von der belangten Behörde - getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal auch die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Länderinformationen keine substanziellen Widersprüche aufzeigen.
  10. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Im vorliegenden Fall ist eine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - nicht hervorgekommen. Aber auch eine die Beschwerdeführerin treffende Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften kann nicht erkannt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nämlich nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden, sondern sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  15. Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.). Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Somalia haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle somalischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Somalias einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass im Falle der Beschwerdeführerin weitere solche konkreten und individuellen Eigenschaften vorliegen würden, ist nicht hervorgekommen und wurden solche von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch (in der Beschwerde) gar nicht behauptet. Ebenso wenig kann den vorliegenden Länderberichten entnommen werden, dass jede junge Somalierin im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Zwangsehe durch Al Shabaab unterliegen würde. Vielmehr geht aus den Länderberichten im Gegenteil sogar hervor, dass in Städten, welche nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stünden, wie z.B. in Mogadischu, Zwangsehen nicht bekannt seien. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  16. Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  17. Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeuten diese Grundsätze Folgendes: Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, teilt das erkennende Gericht die - auf einem ordentlichen Ermittlungsverfahren beruhende - oben dargestellte Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Sachverhalt daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen und es liegt kein Hinweis auf relevante Verfahrensfehler vor. Die Beschwerdeführerin hat den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - lediglich substanzlos bestritten und ihr Vorbringen nur wiederholt und bekräftigt. Auch hat sich in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Zudem haben sich seit der Erhebung der Beschwerde keine wesentlichen und entscheidungsrelevanten Veränderungen der Lage in Somalia ergeben. Es hat sich daher insgesamt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin näher zu erörtern. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W256.2195301.1.00

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