4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste am XXXX in das Bundesgebiet ein. Am XXXX wurde er wegen des Verdachts der Begehung der strafbaren Handlung des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorläufig festgenommen. Nach Verhängung der Untersuchungshaft wurde dem BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigte sei, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, nach Strafhaftende bzw. nach seiner rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn eine Sicherungsmaßnahem anzuordnen und ihn sodann in sein Heimatland abzuschieben.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste am römisch 40 in das Bundesgebiet ein. Am römisch 40 wurde er wegen des Verdachts der Begehung der strafbaren Handlung des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorläufig festgenommen. Nach Verhängung der Untersuchungshaft wurde dem BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigte sei, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, nach Strafhaftende bzw. nach seiner rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn eine Sicherungsmaßnahem anzuordnen und ihn sodann in sein Heimatland abzuschieben. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gem. §§ 127, 130 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX wurde unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von XXXX bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gem. Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 wurde unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von römisch 40 bedingt nachgesehen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I). Zudem wurde gegen ihn gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif.1 FPG wurde gegen den BF zudem ein auf die Dauer von 8 (acht) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif.1 FPG wurde gegen den BF zudem ein auf die Dauer von 8 (acht) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Eingabe vom XXXX langte beim BFA fristgerecht die Beschwerde des BF ein, die dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX , eingelangt am XXXX , vorgelegt wurde.Mit Eingabe vom römisch 40 langte beim BFA fristgerecht die Beschwerde des BF ein, die dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , vorgelegt wurde. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Dauer des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI). Der BF beantragt darin die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Dauer des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs). Der BF beantragt darin die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX Monaten unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen wurde, überschreitet der BF die Tatsache einer Verurteilung "zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" um nahezu das Doppelte.Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 Monaten, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von römisch 40 Monaten unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen wurde, überschreitet der BF die Tatsache einer Verurteilung "zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" um nahezu das Doppelte. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes durch den BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, ist beizutreten. Die zeitlich - unter Setzung von aktiven Vorbereitungshandlungen wie der Beschaffung einer Entsicherungskralle - bereits im Herkunftsstaat im Voraus geplante Einreise nach Österreich, mit dem alleinigen Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen durch die wiederkehrende Verwirklichung des Tatbestands des Diebstahls über längere Zeit zu begehen, zeigt von der dem BF innewohnenden kriminellen Energie und ist als besonders erschwerend anzusehen. Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des BF ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Einhaltung von Rechtsvorschriften hinsichtlich des Schutzes von Vermögenswerten und der gesellschaftlichen Werte zuwidergelaufen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren, das sich im oberen Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitrahmens von maximal 10 Jahren bewegt, steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich begangenen Straftat und der vom erkennenden Strafgericht tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwernisgründen außer Relation. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF und der getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf sechs Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben. Unbeschadet des unsubstantiierten Vorbringens des BF hinsichtlich des Bestehens familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und verschiedener anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Umstandes, dass das Bestehen solcher Kontakte nicht festgestellt werden konnten, würden diesbezügliche positive Feststellungen keine Änderung der rechtlichen Beurteilung nach sich ziehen. Schiene es doch zumutbar, dass entsprechende Kontakte für den Zeitraum des Einreiseverbotes durch Telefon und Internet sowie durch Besuche derselben in Serbien vorübergehend aufrechterhalten werden könnten.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W280.2220976.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.