Abs 2 Z 6 FPG wird gegen XXXX , geboren am XXXX , ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.""
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt II.),
Vm § 46 FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.) und
Vm Abs. 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt V.). In Folge wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und am XXXX 2019 nach Serbien abgeschoben.3. Mit Bescheid vom römisch 40 2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch fünf.). In Folge wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und am römisch 40 2019 nach Serbien abgeschoben.
2 Z. 1 BFA-VG abgewiesen und
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2019 vom BFA vorgelegt. Mit Teilerkenntnis vom 05.08.2019, GZ G304 2220720-1/5Z wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abgewiesen und
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) zulässige Aufenthaltsfrist von 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten und wurde von Beamten der LPD Wien am XXXX 2019 im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheids in Schubhaft genommen und am XXXX 2019 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben, er hält sich somit nicht mehr im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 2018 nach Österreich mit der Absicht ein, im Bundesgebiet Arbeit zu suchen. Er war anschließend über Vermittlung eines Bekannten in 10 römisch 40 Wien gemeldet, wobei er sich an dieser Adresse tatsächlich nicht aufhielt. Er überschritt die
, VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) zulässige Aufenthaltsfrist von 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten und wurde von Beamten der LPD Wien am römisch 40 2019 im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheids in Schubhaft genommen und am römisch 40 2019 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben, er hält sich somit nicht mehr im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer kann den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachweisen, er ist im Inland weitgehend mittelos, von der Unterstützung seines Onkels oder von Freunden abhängig und er kann die Kosten seiner Unterkunft nicht aus eigenen Einkünften finanzieren. Der Beschwerdeführer verfügt über keine unmittelbaren Angehörigen (Kinder, Eltern oder Ehefrau) im Inland. Er unterhält jedoch gelegentlichen Kontakt zu seinem in Österreich aufhältigen Onkel und dessen Töchtern. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den durch Teilerkenntnis bereits erledigten Spruchpunkt IV. (aufschiebende Wirkung) und gegen Spruchpunkt V. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides richtet. Es liegt iSd § 27 VwGVG somit eine Teilanfechtung trennbarer Absprüche vor, die den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts entsprechend beschränkt (VwGH 26. 3. 2015, Ra 2014/07/0077).Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den durch Teilerkenntnis bereits erledigten Spruchpunkt römisch vier. (aufschiebende Wirkung) und gegen Spruchpunkt römisch fünf. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides richtet. Es liegt iSd Paragraph 27, VwGVG somit eine Teilanfechtung trennbarer Absprüche vor, die den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts entsprechend beschränkt (VwGH 26. 3. 2015, Ra 2014/07/0077).
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Vm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers ergibt sich in rechtlicher Hinsicht zum einen aus der evidenten Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen und dem Nicht-Vorliegen der Voraussetzung des Art. 6 Abs. 2 lit c VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex). Letzter Umstand resultiert aus der Angabe des Beschwerdeführers, dass seine Einreise zum Zweck der Arbeitssuche erfolgte, weshalb davon auszugehen ist, dass er schon zum Zeitpunkt seiner Einreise nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt hat und er auch nicht in der Lage war, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Letzterer Umstand ergibt sich v.a. daraus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur touristischen Zwecken dienen durfte und er keine Schritte unternahm einer legalen Erwerbstätigkeit unter Beachtung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nachzugehen.Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers ergibt sich in rechtlicher Hinsicht zum einen aus der evidenten Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen und dem Nicht-Vorliegen der Voraussetzung des Artikel 6, Absatz 2, Litera c, VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex). Letzter Umstand resultiert aus der Angabe des Beschwerdeführers, dass seine Einreise zum Zweck der Arbeitssuche erfolgte, weshalb davon auszugehen ist, dass er schon zum Zeitpunkt seiner Einreise nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt hat und er auch nicht in der Lage war, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Letzterer Umstand ergibt sich v.a. daraus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur touristischen Zwecken dienen durfte und er keine Schritte unternahm einer legalen Erwerbstätigkeit unter Beachtung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nachzugehen. Zu A) 3.1 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Im gegenständlichen Fall blieb die Rückkehrentscheidung durch die Beschwerde unbekämpft, die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen das Einreiseverbot, in eventu gegen die Dauer dessen Befristung.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Im gegenständlichen Fall blieb die Rückkehrentscheidung durch die Beschwerde unbekämpft, die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen das Einreiseverbot, in eventu gegen die Dauer dessen Befristung. § 53 Abs. 1 u 2 FPG lauten wie folgt:Paragraph 53, Absatz eins, u 2 FPG lauten wie folgt: 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2 und 3 FPG zu berücksichtigen sind, nur demonstrativer Charakter zukommt und diese Aufzählungen nicht taxativ zu verstehen sind. Dennoch kommt (arg. "insbesondere" in § 53 Abs. 2 und 3 FPG) den dort angeführten Umständen bei der Abwägung der Gefährdungsprognose grds. besondere Bedeutung zu.Hierzu ist grundsätzlich auszuführen, dass der belangten Behörde korrekt festhält, dass der Aufzählung jener Umstände, die bei der Bewertung einer (schwerwiegenden) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG zu berücksichtigen sind, nur demonstrativer Charakter zukommt und diese Aufzählungen nicht taxativ zu verstehen sind. Dennoch kommt (arg. "insbesondere" in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG) den dort angeführten Umständen bei der Abwägung der Gefährdungsprognose grds. besondere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang erscheint es daher nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde sich auf eine "allgemeine Kombination" des § 53 Abs. 2 und 3 FPG gestützt hat, obwohl offensichtlich die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 leg. cit. erfüllt sind: Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme aus eigenem Antrieb angegeben, überhaupt erst zur Erzielung seines Lebensunterhalts, und somit in der Absicht im Bundesgebiet Arbeit zu suchen, eingereist zu sein. Weiters gab er an, sich die Kosten einer Wohnung nicht leisten zu können und von der Unterstützung seines Onkels bzw. der von Freunden abhängig zu sein. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen kann und daher jedenfalls der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt ist. Die Bedeutung des Tatbestands des § 52 Abs. 2 Z 6 leg. cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat "Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]".In diesem Zusammenhang erscheint es daher nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde sich auf eine "allgemeine Kombination" des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG gestützt hat, obwohl offensichtlich die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. erfüllt sind: Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme aus eigenem Antrieb angegeben, überhaupt erst zur Erzielung seines Lebensunterhalts, und somit in der Absicht im Bundesgebiet Arbeit zu suchen, eingereist zu sein. Weiters gab er an, sich die Kosten einer Wohnung nicht leisten zu können und von der Unterstützung seines Onkels bzw. der von Freunden abhängig zu sein. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen kann und daher jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt ist. Die Bedeutung des Tatbestands des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat "Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]". Da der Bf auch angab, zur Arbeitssuche eingereist zu sein, besteht bei Ausbleiben der Unterstützung Dritter daher die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt bzw. auch die Gefahr der gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeit des Bf. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde war daher in diesem Punkt ergänzungs- bzw korrekturbedürftig und das Einreiseverbot primär auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu stützen.Da der Bf auch angab, zur Arbeitssuche eingereist zu sein, besteht bei Ausbleiben der Unterstützung Dritter daher die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt bzw. auch die Gefahr der gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeit des Bf. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde war daher in diesem Punkt ergänzungs- bzw korrekturbedürftig und das Einreiseverbot primär auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG zu stützen. Bei der Abwägung der für ein Einreiseverbot in Folge zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 bzw. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH
GVG war daher in teilweiser Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides dieser mit der Maßgabe abzuändern, dass die Befristung des Einreiseverbots nicht zwei Jahre, sondern 18 Monate beträgt.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG war daher in teilweiser Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides dieser mit der Maßgabe abzuändern, dass die Befristung des Einreiseverbots nicht zwei Jahre, sondern 18 Monate beträgt. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Einleitend ist festzuhalten, dass weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde weitestgehend vollständig erhoben, ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw war nur in untergeordneten Aspekten ergänzungswürdig bzw korrekturbedürftig, wobei die Ergänzungen aufgrund der Aktenlage bzw. der Angaben in der Beschwerde vorgenommen werden konnten. Der Sachverhalt weist auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur ebenfalls weitestgehend angeschlossen. Es lagen über die (ergänzten) Sachverhaltselemente hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen blieben unbestritten, lediglich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung iSd der Abstellung auf einen konkreten Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG und der Abwägung der Gefährdungsprognose erschien der angefochtene Bescheid ergänzungs- bzw korrekturbedürftig.Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde weitestgehend vollständig erhoben, ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw war nur in untergeordneten Aspekten ergänzungswürdig bzw korrekturbedürftig, wobei die Ergänzungen aufgrund der Aktenlage bzw. der Angaben in der Beschwerde vorgenommen werden konnten. Der Sachverhalt weist auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur ebenfalls weitestgehend angeschlossen. Es lagen über die (ergänzten) Sachverhaltselemente hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen blieben unbestritten, lediglich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung iSd der Abstellung auf einen konkreten Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG und der Abwägung der Gefährdungsprognose erschien der angefochtene Bescheid ergänzungs- bzw korrekturbedürftig. Vor diesem Hintergrund hätten weder die vorgebrachten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte (konkret der Kontakt zum Onkel des Beschwerdeführers und dessen Töchtern) noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Selbst bei Wertung aller im Rahmen eines persönlichen Eindrucks denkbaren Umstände vollumfänglich zu Gunsten des Beschwerdeführers, hätten diese das festgestellte Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht mehr soweit überwiegen können, dass eine noch weitere Verkürzung des ohnehin bereits in seiner Befristung reduzierten Einreiseverbots geboten wäre. Daher konnte
GH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Vor diesem Hintergrund hätten weder die vorgebrachten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte (konkret der Kontakt zum Onkel des Beschwerdeführers und dessen Töchtern) noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG bzw. Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Selbst bei Wertung aller im Rahmen eines persönlichen Eindrucks denkbaren Umstände vollumfänglich zu Gunsten des Beschwerdeführers, hätten diese das festgestellte Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht mehr soweit überwiegen können, dass eine noch weitere Verkürzung des ohnehin bereits in seiner Befristung reduzierten Einreiseverbots geboten wäre. Daher konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aufgrund der Aktenlage entschieden werden vergleiche VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W282.2220720.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.