RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2020 GeschäftszahlW178 2165463-1 SpruchW178 2165463-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das ASG hat das Verfahren 14 Cgs 68/16, in dem es um die Aufrechnung von rückständigen Beiträgen nach § 67 BSVG auf die Pension der Beschwerdeführerin geht, mit Beschluss vom 07.09.2016 unterbrochen und die damalige SVB, nunmehr SVS, um die Klärung der Höhe der Beitragsgrundlagen und der geschuldeten Beiträge ersucht.1. Das ASG hat das Verfahren 14 Cgs 68/16, in dem es um die Aufrechnung von rückständigen Beiträgen nach Paragraph 67, BSVG auf die Pension der Beschwerdeführerin geht, mit Beschluss vom 07.09.2016 unterbrochen und die damalige SVB, nunmehr SVS, um die Klärung der Höhe der Beitragsgrundlagen und der geschuldeten Beiträge ersucht. 2. Mit angefochtenen Bescheid der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien vom 12.01.2017, XXXX 2B1 wurde für Frau XXXX XXXX(in weiterer Folge: Beschwerdeführerin -Bf) die Höhe der Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung sowie für die Unfallversicherung jeweils aufgeschlüsselt für die Zeitraum 01.04.2015 bis 30.06.2015, 01.07.2015 bis 31.12.2015 und 01.01.2016 bis 31.12.2016 festgestellt sowie die Höhe der zu zahlenden Monatsbeiträge in der Kranken-, Pensions-und Unfallversicherung für diese Zeiträume festgestellt.2. Mit angefochtenen Bescheid der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien vom 12.01.2017, römisch 40 2B1 wurde für Frau römisch 40 XXXX(in weiterer Folge: Beschwerdeführerin -Bf) die Höhe der Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung sowie für die Unfallversicherung jeweils aufgeschlüsselt für die Zeitraum 01.04.2015 bis 30.06.2015, 01.07.2015 bis 31.12.2015 und 01.01.2016 bis 31.12.2016 festgestellt sowie die Höhe der zu zahlenden Monatsbeiträge in der Kranken-, Pensions-und Unfallversicherung für diese Zeiträume festgestellt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie werde durch den Bescheid in ihrem Recht auf Entscheidung darüber verletzt, ob und in welcher Höhe und für welche Beitragszeiträume Beiträge zur Sozialversicherung offen und welche bereits getilgt seien. Es werde zudem darauf verwiesen, dass die Grundstücke 500, 501, 473, 712, 6997 und 394 außer Betracht zu bleiben haben, weil ihr Einheitswert mit Null bewertet sei. Im Übrigen verweise sie auf Beweisanbote und Stellungnahmen, die sie bereits im Verfahren W198 2126798-1/4Z und W198-2126798-2/5Z gemacht habe. 3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 11.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor. 4. Die belangte Behörde übermittelte auch den zuletzt ergangenen Abrechnungsbescheid vom 30.03.2017 (betrifft nicht beschwerdegegenständliche Zeiträume) an das Bundesverwaltungsgericht. 5. In einer Stellungnahme brachte die belangte Behörde vor, dass Beschwerdegegenstand ausschließlich der Bescheid vom 12.01.2017 sei. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin werde auf das Ergebnis des Verfahrens W198 2126789-2 verwiesen. Zu dem genannten Verfahren wurde von der belangten Behörde am 24.11.2016 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin eine Besichtigung der brachliegenden Flächen vorgenommen. Grundstücke, die mit 0 bewertet worden seien, hätten daher keine Auswirkung auf die Beitragsgrundlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 XXXX XXXX führte gemeinsam mit ihrer Tochter in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb über der maßgeblichen Versicherungsgrenze (unstrittig).1.1 römisch 40 römisch 40 führte gemeinsam mit ihrer Tochter in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb über der maßgeblichen Versicherungsgrenze (unstrittig). Im Beschwerdeverfahren W198 2126789-2, welches beim BVwG mit Erk vom 28.10.2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde eine Begehung der Grundstücke - gemeinsam mit der BF vorgenommen - dabei wurden einige Grundstücke als brachliegend bewertet. In der Folge war im angefochtenen Bescheid eine Korrektur der Beitragsgrundlagen wie im Spruch angeführt vorzunehmen. 1.2 Folgende Grundstücke im Eigentum wurden der Berechnung der Beitragsgrundlagen in den Zeiträumen vom 01.04.2015 bis 30.06.2015, vom 01.07.2025 bis 31.12.2015 und vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 zugrunde gelegt: Eigengrund: 6,5088 ha KG XXXXKG römisch 40 Parzelle Ausmaß Parzelle Ausmaß Parzelle Ausmaß 1216/1 0,1597 ha 1216/2 0,0607 ha 1216/3 0,1311 ha 1226 0,1606 ha 1227 0,1286 ha 1249 0,0442 ha 1251 0,2097 ha 1254 0,1177 ha 1255/2 0,0539 ha 1262/2 0,0279 ha 1263 0,1402 ha 126571 0,0827 ha 1265/2 0,0268 ha 1266 0,1412 ha 1267/2 0,0327 ha 1453/2 0,1694 ha 1454/1 0,0993 ha 1570/2 0,0984 ha 1570/3 0,1001 ha 1755 0,1328 ha 1581 0,1237 ha 1582 0,1338 ha 1875/2 0,1676 ha 2673/7 0,0490 ha 2673/12 0,1705 ha 2674/1 0,1572 ha 2674/2 0,1896 ha 2674/3 0,0657 ha 2783 0,1899 ha KG GrossengersdorfXXXX 2745/1 0,2896 ha 2746 0,2313 ha 267/1 0,2660 ha 267/2 0,2713 ha 269/1 0,1557 ha 269/2 0,0895 ha 269/3 0,0401 ha 269/4 0,0659 ha 269/5 0,1153 ha 277/1 0,0937 ha 277/2 0,0752 ha 278 0,1467 ha 6889 0,1204 ha KG LeobendorfXXXX 260/2 0,1260 ha 6888 0,0508 ha 1520/1 0,2727 ha 1521 0,0531 ha KG PillichsdorfXXXX 1520/2 0,1252 ha 1520/3 0,1136 haha 2740/1 0,0333 ha KG StammersdorfXXXX 2740/2 0,1573 ha 2805 0,1039 ha 2298/2 0,0960 ha 2298/3 0,0515 ha 1.3 Folgende Eigenflächen wurden wegen Brache nicht (mehr) angerechnet: KG XXXXKG römisch 40 394 0,0062 ha 395 0,0060 ha 473 0,0084 ha 500 0,0060 ha 501 0,0121 ha 1216/2 / 0,0704 ha 1226 0,0439 ha 1227 0,0353 ha 1251 0,0354 ha 1282/1 0,3450 ha 1254 0,0324 ha 1290 0,2329 ha 1295 0,3337 ha 3754 1,5346 ha KG GrossengersdorfXXXX 1296 0,4724 ha 1875/1 0,1676 ha 268 0,0158 ha 276 0,0187 ha 5096 0,4457 ha 5097 0,4150 ha 6997 0,0054 ha KG XXXXKG römisch 40 .360 0,0106 ha KG XXXXKG römisch 40 818 1,0210 ha 1.4 Folgende Pachtgründe werden der Berechnung der Beitragsgrundlagen in den Zeiträumen vom 01.04.2015 bis 30.06.2015, vom 01.07.2025 bis 31.12.2015 und vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 zugrunde gelegt: Pachtgrund: 1,1706 ha KG XXXX Parz 287/2 (0,1449 ha)KG römisch 40 Parz 287/2 (0,1449
- ha)KG XXXX Parz. 2281 (0,1614
- ha)u. Parz 2282 (0,1863 ha)KG römisch 40 Parz. 2281 (0,1614
- ha)u. Parz 2282 (0,1863
- ha)KG XXXX Parz 303 (0,1579 ha), Parz. 304 (0,1511
- ha)u. Parz. 305 (0,3690 ha)KG römisch 40 Parz 303 (0,1579 ha), Parz. 304 (0,1511
- ha)u. Parz. 305 (0,3690
- ha)1.4 Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Flächen und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG beträgt:1.4 Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Flächen und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG beträgt: Ausmaß in ha Einheitswert in EUR vom-bis Eigen- Pachtgrund Eigen- Pachtgrund grund 3/3 2/3 grund 3/3 2/3 01.04.2015 bis 6,5088 1,1706 20.567,54 2.145,05 30.06.2015 01.07.2015 bis 6,5088 1,1706 20.567,54 2.145,05 31.12.2015 01.01.2016 bis 6,5088 1,1706 20.567,54 2.145,05 31.12.2016 1.5 Berechnung des Versicherungswertes/Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 23 Abs 2 BSVG von 11.300 Einheitswert auf Basis des BGBl. II Nr. 289/2014 und BGBl. II 417/2015:1.5 Berechnung des Versicherungswertes/Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BSVG von 11.300 Einheitswert auf Basis des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2014, und BGBl. römisch zwei 417/2015: Zeitraum: 01.04.2015-31.12.2015 EHW von EI-IW bis für EHW Faktor Teilbetrag 5000 5.000 18,28472 914,23600 5100 8700 3.700 20,31637 751,70569 8800 10.900 2.200 16,50702 363,15444 11000 11.300 400 11,42799 45,71196 11.300 2.074,80809 gerundet 2.074,81 Zeitraum: 01.01.2016-31.12.2016 EHW von EI-IW bis für EHW Faktor Teilbetrag 5000 5.000 18,72355 936,17750 5100 8700 3.700 20,80396 769,74652 8800 10.900 2.200 16,90319 371,87018 11000 11.300 400 11,70226 46,80904 11.300 2124,60324 gerundet 2.124,60 1.6 Berechnung der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung von 22.700 EUR Einheitswert (Wert für den Betrieb): Zeitraum: 01.04.2015-31.12.2015 EHW von EI-IW bis für EHW Faktor Teilbetrag 5000 5.000 18,28472 914,23600 5100 8700 3.700 20,31637 751,70569 8800 10.900 2.200 16,50702 363,15444 11000 14.500 3.600 11,42799 411,40764 14600 21.800 7.300 9,26936 676,66328 21900 22.700 900 6,85679 61,71111 22.700 3.178,87816 gerundet 3.178,88 Zeitraum: 01.01.2016-31.12.2016 EHW von EI-IW bis für EHW Faktor Teilbetrag 5000 5.000 18,72355 936,17750 5100 8700 3.700 20,80396 769,74652 8800 10.900 2.200 16,90319 371,87018 11000 14.500 3.600 11,70226 421,28136 14600 21.800 7.300 9,49182 692,90286 21900 22.700 900 7,02135 63,19215 22.700 3.255,17057 gerundet 3.255,17 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der SVS (frh. SVB) und dem Vorbringen der Parteien; es wurden auch Ermittlungsergebnisse aus den Verfahren W198 2126798-1/19E und W198 2126798 herangezogen, die Bf wurde darüber informiert und ihr die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Sie hat keine Einwendungen gegen diese Beweise vorgebracht. Am 24.11.2016 wurde - aufgrund eines gerichtlichen Auftrages zu den oa Beschwerdeverfahren beim BVwG seitens der belangten Behörde ein Lokalaugenschein, eine so genannte "Brachebesichtigung", durchgeführt. Bei diesem Lokalaugenschein war die Beschwerdeführerin anwesend. In der mündlichen Verhandlung zu den Verfahren W198 2126798-1/19E und W198 2126798-2/21E hat die belangte Behörde ausgeführt, dass sämtliche strittigen Flächen, die beim Lokalaugenschein besichtigt wurden, entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin berichtigt werden. Den Einwendungen in den Beschwerden wurde in diesen Verfahren vollinhaltlich entsprochen. Der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid ist für den "Anschlusszeitraum" 01.04.2015 bis 31.12.2016 ergangen. Die belangte Behörde hatte noch die in der Beschwerde genannten Parzellen 394, 501, 473 und 500 in die Beitragsgrundlagenberechnung miteinbezogen. Diese Flächen - und weitere, die in der Beschwerde nicht genannt sind - sind jedoch nunmehr aus der Berechnung herauszunehmen, weshalb hier eine Berichtigung vorzunehmen war. Die Bezeichnung des ersten Berechnungszeitraumes (01.04.2014 bis 31.03.2014) in der Begründung des angefochtenen Bescheides dürfte einem Schreibfehler geschuldet sein, im Spruch des angefochtenen Bescheides ist erkennbar, dass der Zeitraum richtig "01.04.2015 bis 31.12.2015" lautet. Aufgrund des Umstandes, dass die Beitragsgrundlagen für die Zeiträume 01.04.2015 bis 30.06.2015 und 01.07.2015 bis 31.12.2015 ident sind, wurden diese beiden Zeiträume zusammengefasst. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Gesetzliche Grundlagen § 23 BSVG in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:Paragraph 23, BSVG in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise: § 23
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden BestimmungenParagraph 23,
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
- bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
- bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hierbei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent (bis 31.12.2001 auf volle Schilling) zu runden.
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hierbei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent (bis 31.12.2001 auf volle Schilling) zu runden. Im vorliegenden Fall ergeben sich die Werte anhand der BGBl. II Nr. 289/2014 und II Nr. 417/2015.Im vorliegenden Fall ergeben sich die Werte anhand der Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2014, und römisch zwei Nr. 417 aus 2015,.
(3)Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
(3)Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
- a)wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
- b)wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
- c)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
- d)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
(5)Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(5)Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 festzustellen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, festzustellen. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand. 3.2 Auf den Beschwerdefall bezogen: Auf Basis der neu errechneten Beitragsgrundlagen aufgrund der korrigierten Flächenmaße wurden nunmehr in Teilstattgebung der Beschwerde die entsprechenden Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung festgestellt - es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Stellungnahme der Bf vom 10.02.2020 ist anzuführen, dass vor der Erlassung eines aktuellen Abrechnungsbescheides, aus dem die bezahlten bzw. aufgerechneten Beiträge und die der SVS noch geschuldeten Beiträge hervorgehen, ein Verfahren über die bestrittene Höhe der Beitragsgrundlagen, dem vorausgehend das Ausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Flächen, entschieden werden muss. Wenn diese Entscheidungen rechtskräftig sind, kann die SVS den gewünschten Abrechnungsbescheid erstellen Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W178.2165463.1.00