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{'item': 'G303 2212557-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlG303 2212557-1 SpruchG303 2212557-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein bis zum 31.08.2018 befristeter Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 % eingetragen.
  2. Der BF brachte am 25.07.2018 bei der Zentralen Poststelle der belangten Behörde einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 3.
  4. In dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 24.10.2018, wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten: 3.
  5. In dem Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 24.10.2018, wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Funktionseinschränkung mittleren Grades Kniegelenk links Fixer Richtsatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung, der Abnützungszeichen und der Schmerzen 02.05.20 30 2 Abnützungszeichen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Funktionseinschränkung und der Schmerzen 02.01.02 30 3 Funktionseinschränkung geringen Grades Kniegelenk rechts oberste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Funktionseinschränkung nach komplikationslosem Kniegelenksersatz 02.05.18 20 4 Funktionseinschränkung geringen Grades Hüftgelenk beidseits unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Funktionseinschränkung, der Schmerzen und der Abnützungszeichen 02.05.08 20 5 Ruhende Osteomyelitis Oberschenkel links fixer Richtsatzwert bei MRT-verifizierter abgeheilter Osteomyelitis 02.03.01 10 6 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus unterste Stufe des Richtsatzwertes bei Kostbeschränkung ohne Medikation seit 2010 09.02.01 10 7 Operierter Enddarmkrebs (08/13) unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend dem Befundausmaß nach entferntem Enddarmkrebs und Heilungsbewährung 13.01.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden Gesundheitsschädigung (GS 1) durch die GS 2, GS 3 und die GS 4 um insgesamt zwei weitere Stufen angehoben werde, da eine maßgebliche wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Die GS 5, die GS 6 und die GS 7 würden wegen Geringfügigkeit nicht weiter anheben. Im Vergleich zum Vorgutachten sei es zu einer Verminderung des Gesamtgrades der Behinderung von 70 v.H. auf 50 v.H. gekommen. Als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde gutachterlich ausgeführt, dass der entfernte Enddarmkrebs nun in der Heilungsbewährung sei. Zwischenzeitlich sei ein Kniegelenksersatz links implantiert worden. Es komme zu einer deutlichen Schmerzreduktion im linken Kniegelenk bei einer mittelgradigen Funktionseinschränkung.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2018 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens mitgeteilt. Danach betrage der Grad der Behinderung 50%. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ würden vorliegen.
  7. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 16.11.2018 wurde dem BF der unbefristet ausgestellte Behindertenpass übermittelt.
  8. Gegen diesen mit Schreiben vom 16.11.2018 ausgestellten Behindertenpass mit Bescheidcharakter brachte der BF binnen offener Frist die bei der belangten Behörde am 10.12.2018 eingelangte Beschwerde ein. Begründend führte der BF unter Angabe seiner Erkrankungen aus, dass er gegen die Einstufung mit 50 % Beschwerde „einlegen“ wolle, da er der Meinung sei, dass sich zur vorigen Einstufung von 70 % keine wesentliche Besserung ergeben habe.
  9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo sie am 09.01.2019 einlangten.
  10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes der Amtssachverständige MR Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
  11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes der Amtssachverständige MR Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 8.
  12. Im Sachverständigengutachten von MR Dr. XXXX , vom 26.06.2019 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:8.
  13. Im Sachverständigengutachten von MR Dr. römisch 40 , vom 26.06.2019 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Funktionseinschränkungen mittleren Grades Kniegelenk links fixer RSW entsprechend der Funktionseinschränkung und der Schmerzen 02.05.20 30 2 Abnützungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule unterer RSW entsprechend der Funktionseinschränkung und der Schmerzen 02.01.02 30 3 Funktionseinschränkung geringen Grades Kniegelenk rechts oberer RSW entsprechend der Funktionseinschränkung und der Schmerzen 02.05.18 20 4 Funktionseinschränkung geringen Grades Hüftgelenk beidseits unterer RSW entsprechend der Funktionseinschränkung und der Schmerzen 02.05.08 20 5 Ruhende Osteomyelitis Oberschenkel links fixer RSW 02.03.01 10 6 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus unterer RSW da nur diätpflichtig 09.02.01 10 7 Operierter Enddarmkrebs (08/13) unterer RSW entsprechend des Bauchwandbruches als Restfunktionsstörung da Heilungsbewährung abgelaufen 13.01.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass die GS 1 durch das Zusammenwirken von GS 2, 3 und 4 wegen zusätzlicher orthopädischer Beeinträchtigung im Alltag um 2 Stufen angehoben werde. Die GS 5, 6 und 7 würden nicht weiter anheben, da keine negative Wechselwirkung zu den orthopädischen Leiden gegeben sei. Aufgrund der Untersuchung werde festgehalten, dass unzweifelhaft deutliche Abnützungen der Wirbelsäule ohne neuromotorische Ausfälle sowie Belastungsminderungen an den Großgelenken der unteren Extremitäten bestehen würden, wobei sämtliche Leiden im „Amtsgutachten“ entsprechend gewürdigt und entsprechend eingeschätzt worden seien. Bezüglich der Herabsetzung des Grades der Behinderung sei festzuhalten, dass die Heilungsbewährung abgelaufen und die Restfunktionsminderung nach Bauchoperation entsprechend gewürdigt worden sei.
  14. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 12.07.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.
  15. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung dazu wurde seitens der Verfahrensparteien nicht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der BF ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert und hat einen Wohnsitz im Inland. Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenkes mittleren Grades (Grad der Behinderung: 30 %) - Abnützungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (Grad der Behinderung: 30 %) - Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes geringen Grades (Grad der Behinderung: 20 %) - Funktionseinschränkung der Hüftgelenke geringen Grades (Grad der Behinderung: 20 %) - Ruhende Osteomyelitis des linken Oberschenkels (Grad der Behinderung: 10 %) - Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Grad der Behinderung: 10 %) - Operierter Enddarmkrebs im Jahr 2013 mit abgelaufener Heilungsbewährung und einer Restfunktionsminderung nach einer Bauchoperation (Grad der Behinderung: 10 %) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht das Kniegelenksleiden links mit einem Grad der Behinderung von 30 %. Dieser Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung wird durch die Abnützungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie die Einschränkung des rechten Kniegelenkes und der Hüftgelenke wegen zusätzlicher orthopädischer Beeinträchtigung im Alltag um zwei Stufen angehoben. Die weiteren Gesundheitsschädigungen bewirken keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da keine negative Wechselwirkung zu den orthopädischen Leiden besteht. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt somit weiterhin 50 (fünfzig) von Hundert (v. H.).
  17. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellung zum Besitz des unbefristeten Behindertenpasses ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellung zum Besitz des unbefristeten Behindertenpasses ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von MR Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.06.2019, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Leiden des BF, deren Ausmaß und deren Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.06.2019, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Leiden des BF, deren Ausmaß und deren Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die Einschätzungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen bezüglich der Höhe des Grades der Behinderung erfolgten entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen darauf. Insgesamt konnte aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (vH), der in dieser Höhe auch seitens der belangten Behörde festgestellt wurde, objektiviert werden. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von MR Dr. XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von MR Dr. römisch 40 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von MR Dr. XXXX wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von MR Dr. römisch 40 wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs 4 BBG mitzuwirken.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl.

Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung von MR Dr. XXXX basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung von MR Dr. römisch 40 basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1

Abs 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung, angehören. Nach § 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Da

§ 45Abs.

2 BBG dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt, war gegenständlich dieser zu überprüfen. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Da

Paragraph 45, Absatz 2, BBG dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt, war gegenständlich dieser zu überprüfen. Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen die Höhe des Grades der Behinderung, welche im ausgestellten Behindertenpass mit 50 von Hundert eingetragen wurde. Dazu ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Rechtssache

§ 41Abs.

1 BBG unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach Beschwerdeerhebung der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung nochmals eingeschätzt wurde. Danach wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert objektiviert und festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen ist (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).Dazu ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Rechtssache

Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach Beschwerdeerhebung der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung nochmals eingeschätzt wurde. Danach wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert objektiviert und festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen ist vergleiche VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097). Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die von dem ärztlichen Sachverständigen MR Dr. XXXX erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich der Position, als auch des Prozentsatzes. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die von dem ärztlichen Sachverständigen MR Dr. römisch 40 erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich der Position, als auch des Prozentsatzes. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Dementsprechend war auch der Zustand nach operiertem Enddarmkrebs nunmehr entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 von Hundert einzuschätzen, da die Heilungsbewährung abgelaufen ist. Dadurch ergibt sich in der Höhe des Grades der Behinderung im Vergleich zum bis zum 31.08.2018 befristet ausgestellten Behindertenpass eine Änderung von 70% auf 50%. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit dem ausgestellten Behindertenpass anzeigen. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G303.2212557.1.00

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