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{'item': 'G303 2213487-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlG303 2213487-1 SpruchG303 2213487-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 20.09.2018 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.

Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Den Anträgen waren medizinische Befunde sowie ein Meldezettel angeschlossen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 20.09.2018 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Den Anträgen waren medizinische Befunde sowie ein Meldezettel angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde das medizinische Sachverständigengutachten aus dem vorangegangenen Feststellungsverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz herangezogen. 2.
  2. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.05.2018 wurde, nach persönlicher Untersuchung der BF am 30.04.2018, im Wesentlichen folgendes festgehalten:2.
  3. Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.05.2018 wurde, nach persönlicher Untersuchung der BF am 30.04.2018, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronische obstruktive Lungenerkrankung Oberer Rahmensatzwert der gewählten Position entspricht der hochgradigen Lungenfunktionseinschränkung und den regelmäßig auftretenden Verschlechterungen bei Atemwegsinfekten bisher ohne Sauerstoffbehandlung 06.06.03 70 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Haltungsschwäche und Osteoporose Oberer Rahmensatzwert der gewählten Position entspricht der mittelgradigen Funktionseinschränkung und Schmerzaktivierung zweier Abschnitte der Wirbelsäule ohne vorhandene neurologische Ausfallerscheinungen. Mehrere geheilte Wirbeleinbrüche sind beinhaltet. 02.01.02 40 3 Bluthochdruck Fixer Rahmensatzwert der gewählten Position entspricht der minimalen Einschränkung der Blutdruckregulation unter einfacher medikamentöser Behandlung 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 80 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch die GS 2 um eine Stufe angehoben werde, da die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule im Zusammenwirken mit der eingeschränkten Atmungsfunktion im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirken würde. Die GS 3 führe bei minimaler Einschränkung der Herzkreislaufregulation zu keiner weiteren Anhebung. 2.
  4. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde die Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würde, mit "keine" beantwortet. Es liege auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.10.2018 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" derzeit nicht vorliegen würden. Es wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
  6. Mit Schreiben vom 18.10.2018 nahm die BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und führte dazu aus, dass sie gerne bereit sei noch eine ärztliche Begutachtung durchführen zu lassen und brachte eine Patienteninformation ihrer Hausärztin in Vorlage. 4.
  7. In weiterer Folge brachte die BF weitere medizinische Beweismittel in Vorlage.
  8. Die belangte Behörde holte aufgrund der gemachten Einwendungen sowie der vorgelegten neuen Befunde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin ein.
  9. Die belangte Behörde holte aufgrund der gemachten Einwendungen sowie der vorgelegten neuen Befunde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin ein. 5.
  10. In dem auf Grund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, von 07.12.2018, wurde zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt, dass zwar eine eingeschränkte pulmonale Belastbarkeit bestehe, jedoch nicht in dem Ausmaß als dass die BF eine ausreichend kurze Wegstrecke von 300 - 400 m nicht bewältigen könne. Eine Langzeitsauerstofftherapie sei nicht erforderlich. Auch von Seiten des Bewegungs- und Stützapparates bestehe kein Hinweis auf eine hochgradige Bewegungseinschränkung. Im Gutachten Dr. XXXX werde das Gangbild als unauffällig beschrieben und die BF habe sich ohne Hilfe an- und ausziehen können. Auch im orthopädischen Befund von Dr. XXXX vom November 2018 werde keine höhergradige Gangbehinderung beschrieben. Beim Überwinden von Niveauunterschieden und bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel bestehe ebenfalls keine höhergradige Gefährdung. Es liege auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.5.
  11. In dem auf Grund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, von 07.12.2018, wurde zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt, dass zwar eine eingeschränkte pulmonale Belastbarkeit bestehe, jedoch nicht in dem Ausmaß als dass die BF eine ausreichend kurze Wegstrecke von 300 - 400 m nicht bewältigen könne. Eine Langzeitsauerstofftherapie sei nicht erforderlich. Auch von Seiten des Bewegungs- und Stützapparates bestehe kein Hinweis auf eine hochgradige Bewegungseinschränkung. Im Gutachten Dr. römisch 40 werde das Gangbild als unauffällig beschrieben und die BF habe sich ohne Hilfe an- und ausziehen können. Auch im orthopädischen Befund von Dr. römisch 40 vom November 2018 werde keine höhergradige Gangbehinderung beschrieben. Beim Überwinden von Niveauunterschieden und bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel bestehe ebenfalls keine höhergradige Gefährdung. Es liege auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
  12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.12.2018 wurde der BF das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Danach betrage der Grad der Behinderung 80 %. 6.
  13. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2018 wurde der BF der unbefristet ausgestellte Behindertenpass übermittelt.
  14. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2018 wurde der Antrag vom 20.09.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. 7.
  15. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.7.
  16. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
  17. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 11.01.2019 fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bewältigung einer Wegstrecke von mehr als 200 - 300 Metern auf Grund ihrer Atemnot nicht möglich sei. Die BF müsse nach ca. 50 Metern eine mehrminütige Pause einlegen und gegebenenfalls ihr Dosierärosol benutzen. Die BF sei bereit sich einer nochmaligen Untersuchung zu "stellen".
  18. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.01.2019 vorgelegt.
  19. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Lungenerkrankungen eingeholt. 10.
  20. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Lungenerkrankungen, vom 12.07.2019, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 10.07.2019, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:10.
  21. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Lungenerkrankungen, vom 12.07.2019, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 10.07.2019, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Diagnosen im Rahmen der lungenfachärztlichen Begutachtung: - kombinierte, überwiegend obstruktive Ventilationsstörung - Lungenemphysem - respiratorische Partialinsuffizienz - Diffusionsstörung Trotz Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung liege daher von lungenfachärztlicher Seite nicht vor.
  22. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 26.08.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 26.08.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 11.

  1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert.Die BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert. Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Chronische obstruktive Lungenerkrankung, Stadium III (kombinierte, überwiegend obstruktive Ventilationsstörung, Lungenemphysem, respiratorische Partialinsuffizienz, Diffusionsstörung)- Chronische obstruktive Lungenerkrankung, Stadium römisch drei (kombinierte, überwiegend obstruktive Ventilationsstörung, Lungenemphysem, respiratorische Partialinsuffizienz, Diffusionsstörung) - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Haltungsschwäche und Osteoporose - Bluthochdruck Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes der BF steht die obstruktive Lungenerkrankung, die eine eingeschränkte pulmonale Belastbarkeit bewirkt, wobei eine Langzeitsauerstofftherapie nicht erforderlich ist. Von Seiten des Bewegungs- und Stützapparates besteht keine hochgradige Bewegungseinschränkung. Das Gangbild der BF ist unauffällig. Die BF ist in der Lage Niveauunterschiede bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu überwinden. Die BF kann trotz bestehender Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Der sichere Transport der BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum der BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum der BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte lungenfachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 12.07.2019 ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Lungenerkrankungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Die weiteren vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden anhand des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 07.12.2018 festgestellt, das diesbezüglich in der Beschwerde unbestritten blieb.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte lungenfachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 12.07.2019 ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Lungenerkrankungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Die weiteren vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden anhand des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 07.12.2018 festgestellt, das diesbezüglich in der Beschwerde unbestritten blieb. Auch dem Gutachten von Dr. XXXX konnte zudem zweifelsfrei entnommen werden, dass bei der BF keine hochgradige Bewegungseinschränkung vorliegt. Ebenso ergibt sich daraus, dass die BF in der Lage ist, Niveauunterschiede zu überwinden.Auch dem Gutachten von Dr. römisch 40 konnte zudem zweifelsfrei entnommen werden, dass bei der BF keine hochgradige Bewegungseinschränkung vorliegt. Ebenso ergibt sich daraus, dass die BF in der Lage ist, Niveauunterschiede zu überwinden. Die Tatsache, dass die BF eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) zurücklegen kann, ergibt sich aus dem lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, wonach dies trotz der Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit möglich ist. Zudem konnte keine hochgradige Bewegungseinschränkung aufgrund der bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen bei der Wirbelsäule festgestellt werden.Die Tatsache, dass die BF eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) zurücklegen kann, ergibt sich aus dem lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , wonach dies trotz der Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit möglich ist. Zudem konnte keine hochgradige Bewegungseinschränkung aufgrund der bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen bei der Wirbelsäule festgestellt werden. Das Beschwerdevorbringen der BF, wonach ihr die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke aufgrund ihre Atemnot nicht möglich sei, konnte durch die lungenfachärztliche medizinische Begutachtung nicht objektiviert werden. Ebenso wenig kann aus dem vorgelegten orthopädischen Befund vom 21.11.2018 eine hochgradige Gangbehinderung entnommen werden, sondern bestehen danach Einschränkungen beim Heben von Lasten und bei längeren Wegstrecken. Anhaltspunkte, dass der sichere Transport der BF in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet wäre, konnten im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 12.07.2019 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 12.07.2019 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX sowie das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde und hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankung und deren Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Rahmen der Beschwerdeerhebung nicht bekämpft wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 sowie das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde und hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankung und deren Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Rahmen der Beschwerdeerhebung nicht bekämpft wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dies ist gegenständlich gegeben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dies ist gegenständlich gegeben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend der Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung insbesonders bei Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV oder Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, vor.Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend der Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung insbesonders bei Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD römisch vier oder Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, vor. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in welchem auch ein umfassendes lungenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die BF an einer Chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) Stadium III leidet und eine kombinierte, überwiegend obstruktive Ventilationsstörung, ein Lungenemphysem, eine respiratorische Partialinsuffizienz und eine Diffusionsstörung vorliegt. Eine Langzeitsauerstofftherapie bedarf die BF jedoch nicht.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in welchem auch ein umfassendes lungenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die BF an einer Chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) Stadium römisch drei leidet und eine kombinierte, überwiegend obstruktive Ventilationsstörung, ein Lungenemphysem, eine respiratorische Partialinsuffizienz und eine Diffusionsstörung vorliegt. Eine Langzeitsauerstofftherapie bedarf die BF jedoch nicht. Aus all dem ergibt sich, dass die BF durch ihre Lungenerkrankungen in ihrer körperlichen Belastbarkeit zwar eingeschränkt ist, eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt jedoch nicht vor. Es konnten bei der BF auch keine anderen Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.Es konnten bei der BF auch keine anderen Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Die BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für die BF selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen daher die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.
  5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G303.2213487.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.