4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und dass
9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwere gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde (Spruchpunkt V.) und
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .02.2020, Zl.: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwere gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.).
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
F., kann Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., kann Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
5 FPG liegt eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde erachtete Abs. 3 Z 1 im Fall des BF als erfüllt, weil er von einem inländischen Gericht wegen Suchtgiftdelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er den Suchtgifthandel beging, um sich dadurch finanziell zu bereichern. Sein einzig auf Gewinn ausgerichtetes, die Interessen der Öffentlichkeit und Dritter missachtendes Verhalten lasse jedenfalls auf eine Rückfallgefährlichkeit schließen und könne ihm wegen seines derzeitigen Aufenthalts in der Justizanstalt keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das 10jährige Einreiseverbot scheine aufgrund seines bereits mehrfach zitierten Gesamtfehlverhaltens und der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität angemessen. Auch sei zu berücksichtigen gewesen, dass er bereits kurze Zeit nach seiner Einreise ins Bundesgebiet massiv straffällig geworden sei und keine Bindungen zum Bundesgebiet bestünden.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde erachtete Absatz 3, Ziffer eins, im Fall des BF als erfüllt, weil er von einem inländischen Gericht wegen Suchtgiftdelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er den Suchtgifthandel beging, um sich dadurch finanziell zu bereichern. Sein einzig auf Gewinn ausgerichtetes, die Interessen der Öffentlichkeit und Dritter missachtendes Verhalten lasse jedenfalls auf eine Rückfallgefährlichkeit schließen und könne ihm wegen seines derzeitigen Aufenthalts in der Justizanstalt keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das 10jährige Einreiseverbot scheine aufgrund seines bereits mehrfach zitierten Gesamtfehlverhaltens und der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität angemessen. Auch sei zu berücksichtigen gewesen, dass er bereits kurze Zeit nach seiner Einreise ins Bundesgebiet massiv straffällig geworden sei und keine Bindungen zum Bundesgebiet bestünden. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach anlassbezogen jedenfalls die Voraussetzungen für die Erlassung eines für die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes vorliegen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX.01.2020, Zl. XXXX, des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer A) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, B) wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG iVm. § 5 Z 4 JGG nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt und sprach das Gericht den Verfall der bei ihm sichergestellten, durch die Begehung der strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerte in Höhe von EUR 10.560,00 aus [AS 13].Mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 .01.2020, Zl. römisch 40 , des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer A) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, B) wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt und sprach das Gericht den Verfall der bei ihm sichergestellten, durch die Begehung der strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerte in Höhe von EUR 10.560,00 aus [AS 13]. Der strafgerichtlichen Verurteilung lagen im Kern die Umstände zu Grunde, dass der im Tatzeitpunkt 20 Jahre alte, noch dem Jugendstrafrecht unterlegene Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von einer unbekannten Person kontaktiert und von dieser auf die Möglichkeit zum Verkauf von Suchtgift aufmerksam gemacht wurde [Sachverhaltsfeststellung im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.01.2020, Zl. XXXX, AS 15 oben]. Dies veranlasste ihn, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, der zumindest vor dem 23.05.2019 lag, ins Bundesgebiet einzureisen, um gemeinsam mit anderen PersonenDer strafgerichtlichen Verurteilung lagen im Kern die Umstände zu Grunde, dass der im Tatzeitpunkt 20 Jahre alte, noch dem Jugendstrafrecht unterlegene Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von einer unbekannten Person kontaktiert und von dieser auf die Möglichkeit zum Verkauf von Suchtgift aufmerksam gemacht wurde [Sachverhaltsfeststellung im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .01.2020, Zl. römisch 40 , AS 15 oben]. Dies veranlasste ihn, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, der zumindest vor dem 23.05.2019 lag, ins Bundesgebiet einzureisen, um gemeinsam mit anderen Personen -Strichaufzählung im Rahmen einer kriminellen Organisation über einen relativ langen -Strichaufzählung vom 23.05.2019 bis 08.08.2019 gedauert habenden - Zeitraum eine große Menge Suchtgift zu erwerben, zu besitzen und an Dritte zu überlassen [Ebda., AS 12]. Aus der Sicht des Landesgerichtes XXXX war der BF nicht nur Teil einer aus mehreren Personen bestehenden kriminellen Organisation, sondern war ihm auch bewusst, dass ein solcher Suchtgifthandel nur funktionieren könne, wenn eine aus mehr als zwei Personen bestehende Organisation, nämlich Suchtgiftlieferanten, Suchtgifttransporteuren, Bunkerhaltern und Straßenverkäufern, die sich auf längere Zeit zum Zweck der Begehung von Verbrechen nach dem SMG zusammengeschlossen haben, dahinter steht [Ebda., AS 17 Mitte].Aus der Sicht des Landesgerichtes römisch 40 war der BF nicht nur Teil einer aus mehreren Personen bestehenden kriminellen Organisation, sondern war ihm auch bewusst, dass ein solcher Suchtgifthandel nur funktionieren könne, wenn eine aus mehr als zwei Personen bestehende Organisation, nämlich Suchtgiftlieferanten, Suchtgifttransporteuren, Bunkerhaltern und Straßenverkäufern, die sich auf längere Zeit zum Zweck der Begehung von Verbrechen nach dem SMG zusammengeschlossen haben, dahinter steht [Ebda., AS 17 Mitte]. Der BF hält sich zumindest seit dem 23.05.2019 im Bundesgebiet auf. Zumindest ab diesem Zeitpunkt war er als Mitglied einer kriminellen Organisation als Straßenverkäufer tätig und verkaufte in dieser Funktion verschiedenen Konsumenten Heroin zu einem Grammpreis von EUR 20,00 bis EUR 25,00, wobei er EUR 4,00 pro Gramm als Gewinn einbehalten durfte [Ebda., AS 15 Mitte]. Ab Anfang Juli 2019 übernahm er in seiner Unterkunft in der XXXX, die Funktion eines Bunkerhalters, wo er das Suchtgift streckte und portionierte und in weiterer Folge in Verstecken zur Übernahme durch Läufer deponierte. Größere Abnehmer belieferte der BF direkt [Ebda., AS 15f].Ab Anfang Juli 2019 übernahm er in seiner Unterkunft in der römisch 40 , die Funktion eines Bunkerhalters, wo er das Suchtgift streckte und portionierte und in weiterer Folge in Verstecken zur Übernahme durch Läufer deponierte. Größere Abnehmer belieferte der BF direkt [Ebda., AS 15f]. Den Schlussfolgerungen der belangten Behörde, dass der in Serbien offenbar von Kriminellen angeworbene Beschwerdeführer, der weder über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet noch über einen Arbeitserlaubnis für eine legale Erwerbstätigkeit verfügt, ausschließlich zu dem Zweck nach Österreich kam, um sich hier über den über eine kriminelle Vereinigung professionell aufgezogenen Handel mit Suchtgift zu bereichern, ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die von der Persönlichkeitsstruktur des BF ausgehende Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sein Unwillen, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, wird zusätzlich untermauert durch den Umstand, dass er sich in Österreich nicht mit Wohnsitz angemeldet hat, obwohl er sich - ausgehend von den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im rk. Urteil vom XXXX.01.2020 - an der Anschrift XXXX, aufhielt und an dieser Unterkunft zumindest ab Anfang Juli 2019 die Funktion als Bunkerhalter einnahm, wo er das Suchtgift streckte und portionierte sowie in weiterer Folge von hier aus in Verstecken zur Übernahme durch Läufer Suchtgift deponierte, die dieses in Verkehr setzten.Den Schlussfolgerungen der belangten Behörde, dass der in Serbien offenbar von Kriminellen angeworbene Beschwerdeführer, der weder über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet noch über einen Arbeitserlaubnis für eine legale Erwerbstätigkeit verfügt, ausschließlich zu dem Zweck nach Österreich kam, um sich hier über den über eine kriminelle Vereinigung professionell aufgezogenen Handel mit Suchtgift zu bereichern, ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die von der Persönlichkeitsstruktur des BF ausgehende Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sein Unwillen, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, wird zusätzlich untermauert durch den Umstand, dass er sich in Österreich nicht mit Wohnsitz angemeldet hat, obwohl er sich - ausgehend von den Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 im rk. Urteil vom römisch 40 .01.2020 - an der Anschrift römisch 40 , aufhielt und an dieser Unterkunft zumindest ab Anfang Juli 2019 die Funktion als Bunkerhalter einnahm, wo er das Suchtgift streckte und portionierte sowie in weiterer Folge von hier aus in Verstecken zur Übernahme durch Läufer Suchtgift deponierte, die dieses in Verkehr setzten. Die Gefährlichkeit seiner Persönlichkeitsstruktur kommt auch dadurch zum Tragen, dass der BF offenbar unmittelbar seiner Einreise straffällig wurde und trotz bisheriger Unbescholtenheit im Bundesgebiet für die von ihm im Zeitraum 23.05.2019 bis 08.08.2019 begangenen Tathandlungen zu einer massiven unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies und den Umstand, dass der BF mehrere Verbrechen beging, wertete das Landesgericht für Strafsachen Wien bei der Strafmessung als erschwerend. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die unbedingt verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren im unteren Drittel des 10 Jahre umfassenden Strafrahmens angesiedelt sei, trifft dies zwar zu, doch ist zu berücksichtigen, dass durch die Anwendung des Jugendstrafrechts (§ 19 Abs. 1 JGG iVm. § 5 Z 4 JGG) der im Tatzeitpunkt noch nicht 21 Jahre alte Beschwerdeführer eine Strafmilderung erfuhr, die bei einem Wegfall dieser Wohltat eine höhere Freiheitsstrafe und in der Folge die Anwendung des 53 Abs. 3 Z 5 FPG, der die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots rechtfertigt, zur Folge gehabt hätte. Insofern hat dieses Vorbringen eine Relativierung hinzunehmen.Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die unbedingt verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren im unteren Drittel des 10 Jahre umfassenden Strafrahmens angesiedelt sei, trifft dies zwar zu, doch ist zu berücksichtigen, dass durch die Anwendung des Jugendstrafrechts (Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) der im Tatzeitpunkt noch nicht 21 Jahre alte Beschwerdeführer eine Strafmilderung erfuhr, die bei einem Wegfall dieser Wohltat eine höhere Freiheitsstrafe und in der Folge die Anwendung des 53 Absatz 3, Ziffer 5, FPG, der die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots rechtfertigt, zur Folge gehabt hätte. Insofern hat dieses Vorbringen eine Relativierung hinzunehmen. Die vom BF verübten Delikte (Handel mit Suchtgift bzw. Vorbereitung des Handels mit Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Organisation) lassen insgesamt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als begründet erscheinen, zumal der BF die Delikte beging, um damit Geld zu verdienen. Allein der Umstand, dass das Strafgericht die im Zeitraum 23.05.2019 bis 08.08.2019 allein vom BF eingenommenen Vermögenswerte in Höhe von EUR 10.560,00 für verfallen erklärte, zeigt, mit welcher Professionalität er - gemeinsam mit weiteren, zur kriminellen Vereinigung gehörigen Personen - vorgegangen war. Dies weist insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass er die Taten bereue, für die er verurteilt wurde und die Verurteilung und das Haftübel einen positiven Gesinnungswandel bei ihm ausgelöst hätten, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf die Suchtgiftkriminalität wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 23.03.1992, Zl. 92/17/0044 und vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden, sodass die anlassbezogen verhängte Dauer des Einreiseverbotes gerechtfertigt erscheint. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 28.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 28.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0037). Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig: Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot kann bis zu einer Dauer von 10 Jahren erlassen werden.Ein auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestütztes Einreiseverbot kann bis zu einer Dauer von 10 Jahren erlassen werden. Die Erlassung eines auf Dauer von 10 Jahren ausgesprochenen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und die besondere Gefährlichkeit der gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität und in Hinblick auf die kriminelle Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers in angemessener Relation. Dies nicht zuletzt deshalb, da der BF ausschließlich deshalb nach Österreich kam, um hier in den organisierten Suchtgifthandel einzusteigen. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung des unbefristet verhängten Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Überdies erscheint ein unbefristetes Einreiseverbot auch insoweit als angemessen. Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Der BF befindet sich erst am Anfang seiner Strafhaft und konnte er naturgemäß das zu berücksichtigende Wohlverhalten nicht zeigen.Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Der BF befindet sich erst am Anfang seiner Strafhaft und konnte er naturgemäß das zu berücksichtigende Wohlverhalten nicht zeigen. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich, zumal der BF im Bundesgebiet weder Verwandte noch nahe Angehörige hat. Auch erscheint das verhängte Einreiseverbot aus generalpräventiven Gründen geboten, um Dritte von der Begehung dieser - vom BF begangenen - Taten abzuhalten. Anlassbezogen ist zu berücksichtigen, dass der BF als Teil einer im Bundesgebiet aktiven kriminellen Vereinigung agiert hat, die ihren Personalbedarf über "Headhunter" im Herkunftsstaat des BF rekrutiert. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von sieben Jahren des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von sieben Jahren des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Die Beschwerde erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage, ohne ein hinreichend substantiiertes Vorbringen zu enthalten. Dagegen hat die belangte Behörde in der in Beschwerde gezogenen Erledigung den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hinreichend nachvollziehbar dargestellt, was seinen Ausdruck auch darin findet, dass der BF lediglich Spruchpunkt VI. in Beschwerde zog, während die Spruchpunkte I. bis V. unbekämpft blieben. Daraus ergibt sich, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt ist. Wenn die Beschwerde moniert, die belangte Behörde habe sich vom BF keinen persönlichen Eindruck verschafft, ist ihr zu entgegnen, dass das hier maßgebliche Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in dessen im Akt einliegenden Langfassung einen detaillierten Einblick in die Persönlichkeitsstruktur des BF gegeben hat, sodass auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht erkannt werden kann, welche Wendung eine mündliche Verhandlung der gegenständlichen Entscheidung geben könnte.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Die Beschwerde erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage, ohne ein hinreichend substantiiertes Vorbringen zu enthalten. Dagegen hat die belangte Behörde in der in Beschwerde gezogenen Erledigung den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hinreichend nachvollziehbar dargestellt, was seinen Ausdruck auch darin findet, dass der BF lediglich Spruchpunkt römisch sechs. in Beschwerde zog, während die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. unbekämpft blieben. Daraus ergibt sich, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt ist. Wenn die Beschwerde moniert, die belangte Behörde habe sich vom BF keinen persönlichen Eindruck verschafft, ist ihr zu entgegnen, dass das hier maßgebliche Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in dessen im Akt einliegenden Langfassung einen detaillierten Einblick in die Persönlichkeitsstruktur des BF gegeben hat, sodass auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht erkannt werden kann, welche Wendung eine mündliche Verhandlung der gegenständlichen Entscheidung geben könnte. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229801.1.00
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