4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ASt Leoben (im Folgenden: belange Behörde oder kurz: BFA), Zl. XXXX, vom XXXX.04.2018 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF)
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ASt Leoben (im Folgenden: belange Behörde oder kurz: BFA), Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .04.2018 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 2. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am XXXX.04.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid erhob er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 20.04.2018 binnen offener Frist Beschwerde, beantragte beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zu einer weiteren Anhaltung seiner Person nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz seiner Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.2. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am römisch 40 .04.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid erhob er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 20.04.2018 binnen offener Frist Beschwerde, beantragte beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zu einer weiteren Anhaltung seiner Person nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz seiner Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
GG in der Sache selbst zu entscheiden und in Stattgebung der Revision und der eingebrachten Schubhaftbeschwerde - unter Kostenzuspruch - der Beschwerde stattzugeben und den Schubhaftbescheid sowie die gesamte darauf gestützte Anhaltung des Revisionswerbers für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, hilfsweise
GG das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und
GG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung den Bund schuldig zu erkennen, die dem Revisionswerber durch das Revisionsverfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines Rechtsvertreters zu ersetzen bzw. der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.4. Gegen dieses mündlich verkündete Erkenntnis erhob der BF am 14.05.2018 die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und verband diese mit den Anträgen, die außerordentliche Revision für zulässig zu erklären,
Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst zu entscheiden und in Stattgebung der Revision und der eingebrachten Schubhaftbeschwerde - unter Kostenzuspruch - der Beschwerde stattzugeben und den Schubhaftbescheid sowie die gesamte darauf gestützte Anhaltung des Revisionswerbers für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, hilfsweise
Paragraph 42, Absatz 2, VwGG das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und
Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung den Bund schuldig zu erkennen, die dem Revisionswerber durch das Revisionsverfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines Rechtsvertreters zu ersetzen bzw. der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 5. Mit Beschluss vom 25.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0094-7, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des BF, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018, Zl. G308 2193110-1/6Z, betreffend Schubhaft erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge und sprach aus, dass dem Antrag in Bezug auf Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft) stattgegeben werde. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Asylfolgeantrages vom 15.01.2018
G erneut faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei, der nur
G bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aberkannt werden können. Ein solcher Bescheid sei im gegenständlichen Fall nicht ergangen. Die mit Bescheid vom 31.03.2018 erlassene Rückkehrentscheidung, gegen die in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 30.04.2018 Beschwerde erhoben wurde, sei in Hinblick auf die Anordnung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG noch nicht durchführbar. Davon ausgehend habe im Zeitpunkt des in Rede stehenden Fortsetzungsausspruches am 25.04.2018 für den Revisionswerber die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) gegolten, sodass
2 Z 1 FPG Schubhaft gegen ihn nicht in Betracht gekommen sei. Der für die Aufrechterhaltung der Schubhaft aktuell als Titel dienende Spruchpunkt A. II. des angefochtenen Erkenntnisses sei rechtswidrig, sodass die darauf gegründete Haft, die ohne neuen Schubhaftbescheid nicht nachträglich konvalidieren könne, zu beenden sei.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Asylfolgeantrages vom 15.01.2018
Paragraph 12, Absatz eins, AsylG erneut faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei, der nur
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aberkannt werden können. Ein solcher Bescheid sei im gegenständlichen Fall nicht ergangen. Die mit Bescheid vom 31.03.2018 erlassene Rückkehrentscheidung, gegen die in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 30.04.2018 Beschwerde erhoben wurde, sei in Hinblick auf die Anordnung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG noch nicht durchführbar. Davon ausgehend habe im Zeitpunkt des in Rede stehenden Fortsetzungsausspruches am 25.04.2018 für den Revisionswerber die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) gegolten, sodass
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft gegen ihn nicht in Betracht gekommen sei. Der für die Aufrechterhaltung der Schubhaft aktuell als Titel dienende Spruchpunkt A. römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses sei rechtswidrig, sodass die darauf gegründete Haft, die ohne neuen Schubhaftbescheid nicht nachträglich konvalidieren könne, zu beenden sei. Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird diesem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nun auch formal entsprochen.
den §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine auf die Bestimmung des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützte Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihm
G kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei.1.3. Mit Bescheid vom 31.10.2017, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde seinen auf die Gewährung von internationalen Schutz gerichteten Antrag vom 21.09.2015
den Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützte Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihm
Paragraphen 57 und 55 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer jedoch keine Beschwerde, sodass dieser am 29.11.2017 in Rechtskraft erwuchs. 1.5. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt reiste er illegal ins Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und stellte am 03.08.2017 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland. Nachdem die infolge dieses Asylantrages von den deutschen Asylbehörden durchgeführte EURODAC-Auswertung einen Treffer für Österreich erbrachte, beantragte die in Deutschland zuständige Behörde
604/2013 ein Übernahmeansuchen. Diesem Ersuchen erteilte die in Österreich zuständige Behörde am 11.08.2017 die Zustimmung, während der in Deutschland gestellte, auf die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gerichtete Antrag abgelehnt wurde.Nachdem die infolge dieses Asylantrages von den deutschen Asylbehörden durchgeführte EURODAC-Auswertung einen Treffer für Österreich erbrachte, beantragte die in Deutschland zuständige Behörde
604 aus 2013, ein Übernahmeansuchen. Diesem Ersuchen erteilte die in Österreich zuständige Behörde am 11.08.2017 die Zustimmung, während der in Deutschland gestellte, auf die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gerichtete Antrag abgelehnt wurde. 1.6. Infolge seines Untertauchens konnte die offizielle Überstellung bzw. Übernahme des BF aus Deutschland nicht durchgeführt werden und führte dies zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist
2 Dublin-III-VO auf den 24.05.2019.1.6. Infolge seines Untertauchens konnte die offizielle Überstellung bzw. Übernahme des BF aus Deutschland nicht durchgeführt werden und führte dies zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist
1.7. In der Folge reiste er abermals illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.01.2018 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 31.03.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Zuerkennung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 15.01.2018 wegen entschiedener Sache
römisch 40 , wies die belangte Behörde den auf die Zuerkennung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 15.01.2018 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ab. Mit Schriftsatz vom 30.04.2018 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde, diese wurde zwischenzeitig zur Zl. I 401 2194382-1/7E vom 10.01.2020 rechtskräftig abgewiesen.Mit Schriftsatz vom 30.04.2018 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde, diese wurde zwischenzeitig zur Zl. römisch eins 401 2194382-1/7E vom 10.01.2020 rechtskräftig abgewiesen. 1.
F, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.3.1.
Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).
Paragraph 76, Absatz 2, FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im Lichte der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom römisch 40 .2018, Zl. Ra 2018/21/0094-7, war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, und der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.3. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV.:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
1 BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ra 2016/21/0144).
GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da in Stattgebung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX.2018 auszusprechen war, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht gegeben sind und die weitere Anhaltung in Schubhaft unzulässig ist, ist der BF
GVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.Da in Stattgebung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2018 auszusprechen war, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht gegeben sind und die weitere Anhaltung in Schubhaft unzulässig ist, ist der BF
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht beantragt, ihm den Ersatz der Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnug sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß dem Beschwerdeführer der von der belangten Behörde als unterlegenen Partei zu leistende Aufwandersatz in der Gesamthöhe von 1.659,60 Euro aufzuerlegen. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war
GVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Zlen. Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Zlen. Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2193110.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.