4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 20.05.2019 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 699/1977 idgF für den Zeitraum von 13.05.2019 bis 23.06.2019 verloren habe, Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die vom AMS zugewiesene und zumutbare Stelle als EDV-Administrator bei dem Dienstgeber XXXX (im folgenden kurz H) nicht angenommen habe.1. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 20.05.2019 sprach das AMS römisch 40 aus, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), römisch 40 den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1977, idgF für den Zeitraum von 13.05.2019 bis 23.06.2019 verloren habe, Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die vom AMS zugewiesene und zumutbare Stelle als EDV-Administrator bei dem Dienstgeber römisch 40 (im folgenden kurz H) nicht angenommen habe. 2a. Am 17.05.2019 war mit der BF eine Niederschrift aufgenommen worden, worin sie angab, dass sie zur konkret angebotenen Entlohnung folgende Einwendungen habe, dass je geringer die Stundenanzahl sei, desto geringer die Entlohnung ist. Da der Dienstgeber nur höchstens 30 Wochenstunden Arbeit angeboten habe, und nicht 35 Stunden, sei ihr dies zu wenig, da sie eine Vollzeitstelle suche.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die BF mehrmals auf die Verpflichtung zur Bewerbung auf Stellenangebote hingewiesen wurde. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung die Notstandshilfe entzogen wird. Zu den Einwendungen der BF, sie würde eine Vollzeitstelle suchen, ist anzuführen, dass bei Bezug von Notstandshilfe die gesetzlichen Bestimmungen weder einen Entgeltschutz noch einen Schutz vor einer Teilzeitbeschäftigung mit geringerer Entlohnung vorsehen. Die BF wäre verpflichtet auch eine Beschäftigung anzunehmen, wenn sie unter ihrer bisherigen Entlohnung liegt, sei es eine Teilzeitstelle oder eine Vollzeitbeschäftigung mit geringerer Entlohnung. Es spielt daher keine Rolle, welches Stundenausmaß die Firma H für die Stelle angeboten hat. Sie wäre verpflichtet gewesen auch eine Teilzeitbeschäftigung mit einer geringeren Wochenstundenanzahl anzunehmen. 3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 29.07.2019 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die BF mehrmals auf die Verpflichtung zur Bewerbung auf Stellenangebote hingewiesen wurde. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung die Notstandshilfe entzogen wird. Zu den Einwendungen der BF, sie würde eine Vollzeitstelle suchen, ist anzuführen, dass bei Bezug von Notstandshilfe die gesetzlichen Bestimmungen weder einen Entgeltschutz noch einen Schutz vor einer Teilzeitbeschäftigung mit geringerer Entlohnung vorsehen. Die BF wäre verpflichtet auch eine Beschäftigung anzunehmen, wenn sie unter ihrer bisherigen Entlohnung liegt, sei es eine Teilzeitstelle oder eine Vollzeitbeschäftigung mit geringerer Entlohnung. Es spielt daher keine Rolle, welches Stundenausmaß die Firma H für die Stelle angeboten hat. Sie wäre verpflichtet gewesen auch eine Teilzeitbeschäftigung mit einer geringeren Wochenstundenanzahl anzunehmen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Arbeitswilligkeit „Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG ist eine Beschäftigung dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion. Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212).Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, Rz 209). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion. Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, Rz 212). Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, sondern auch von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen
VG. Somit ist im gegenständlichen Fall auch die im Rahmen des Vorstellungsgesprächs angebotene Stelle als EDV Adminitrator der Beschäftigung hinsichtlich der Zumutbarkeit zu unterziehen.Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, sondern auch von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG. Somit ist im gegenständlichen Fall auch die im Rahmen des Vorstellungsgesprächs angebotene Stelle als EDV Adminitrator der Beschäftigung hinsichtlich der Zumutbarkeit zu unterziehen. Der erkennende Senat kommt daher aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch über wesentliche Vertragspunkte im Unklaren gelassen wurde und insbesondere das mit der angebotenen Beschäftigung verbundenen Stundensausmaß jedenfalls nicht näher konkretisiert wurde, sodass für sie wesentliche Vertragspunkte unbeantwortet blieben, obwohl sie diese Information glaublich immer wieder einforderte. Abgesehen davon, dass sich der für eine Sanktion erforderliche bedingte Vorsatz darauf beziehen muss, dass eine Beschäftigung zumutbar im Sinne des AlVG ist (vgl. auch VwGH 7.5.2008, GZ 2007/08/0163), erweist sich die angebotene Arbeitsmöglichkeit mangels hinreichender Konkretisierung als nicht zumutbar im Sinne des AlVG. Eine zumutbare Beschäftigung liegt nach Ansicht des erkennenden Senats nämlich nur dann vor, wenn sie hinsichtlich der wesentlichen Vertragspunkte ausreichend bestimmt ist und zumindest die für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Informationen eindeutig bekannt sind.Abgesehen davon, dass sich der für eine Sanktion erforderliche bedingte Vorsatz darauf beziehen muss, dass eine Beschäftigung zumutbar im Sinne des AlVG ist vergleiche auch VwGH 7.5.2008, GZ 2007/08/0163), erweist sich die angebotene Arbeitsmöglichkeit mangels hinreichender Konkretisierung als nicht zumutbar im Sinne des AlVG. Eine zumutbare Beschäftigung liegt nach Ansicht des erkennenden Senats nämlich nur dann vor, wenn sie hinsichtlich der wesentlichen Vertragspunkte ausreichend bestimmt ist und zumindest die für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Informationen eindeutig bekannt sind. Dem AMS ist jedoch beizupflichten, dass von der BF grundsätzlich jede, auch eine Beschäftigung auf Teilzeitbasis anzunehmen gewesen wäre, nur hat im vorliegenden Spezialfall die erforderliche Konkretisierung durch den DG gefehlt. Auch wenn von der BF eine Beschäftigung von zumindest 35h angestrebt wurde, ist eine sich bietende Teilzeitbeschäftigung ebenso jedenfalls anzunehmen um die Arbeitslosigkeit ehestmöglich zu beenden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B): Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Frage, ab wann ein Stellenangebot als hinreichend konkretisiert anzusehen ist, ist grundsätzliche Bedeutung beizumessen, und fehlt es zur Frage, inwieweit ein Stellenangebot und ab welchem Zeitpunkt das genaue Stundenausmaß und damit die Bezahlung enthalten muß an Judikatur.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Frage, ab wann ein Stellenangebot als hinreichend konkretisiert anzusehen ist, ist grundsätzliche Bedeutung beizumessen, und fehlt es zur Frage, inwieweit ein Stellenangebot und ab welchem Zeitpunkt das genaue Stundenausmaß und damit die Bezahlung enthalten muß an Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2222408.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.