← Österreich

{'item': 'G308 2222408-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlG308 2222408-1 SpruchG308 2222408-1/9EIM NAMEN DER REPUBLIK!G308 2222408-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundes

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 20.05.2019 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 699/1977 idgF für den Zeitraum von 13.05.2019 bis 23.06.2019 verloren habe, Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die vom AMS zugewiesene und zumutbare Stelle als EDV-Administrator bei dem Dienstgeber XXXX (im folgenden kurz H) nicht angenommen habe.1. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 20.05.2019 sprach das AMS römisch 40 aus, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), römisch 40 den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1977, idgF für den Zeitraum von 13.05.2019 bis 23.06.2019 verloren habe, Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die vom AMS zugewiesene und zumutbare Stelle als EDV-Administrator bei dem Dienstgeber römisch 40 (im folgenden kurz H) nicht angenommen habe. 2a. Am 17.05.2019 war mit der BF eine Niederschrift aufgenommen worden, worin sie angab, dass sie zur konkret angebotenen Entlohnung folgende Einwendungen habe, dass je geringer die Stundenanzahl sei, desto geringer die Entlohnung ist. Da der Dienstgeber nur höchstens 30 Wochenstunden Arbeit angeboten habe, und nicht 35 Stunden, sei ihr dies zu wenig, da sie eine Vollzeitstelle suche.

  1. Mit Schreiben vom 05.06.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte sie aus, dass ihre Betreuerin ihr mitgeteilt habe, dass H dem AMS mitgeteilt habe, er habe ihr 30 Wochenstunden angeboten, da ihr dies aber zu wenig war, habe er ihr 35 Wochenstunden angeboten, was sie aber abgelehnt habe. Dies entspreche nicht der Wahrheit. Sie lege ein Gedankenprotokoll bei. Sie habe die offene Stelle selbst herausgesucht und sich selbstständig beworben, in der Stellenanzeige war von einer Teilzeitstelle die Rede und sie wusste nicht um wie viele Wochenstunden es sich genau handelte. Im AMS wurde gesagt, sie solle dies mit dem Dienstgeber selbst ausmachen. Beim Vorstellungsgespräch sagte H ihr er suche eine Mitarbeiterin für 20 bis 25 Stunden, da ihr das zu wenig war und sie mindestens 35 Wochenstunden suchte meinte er, er müsse mit dem Herrn von AMS reden und werde es schon irgendwie machen. Am 06.05.2019 erfolgte der erste Tag der Arbeitserprobung, für die nächsten Tagen sagte er, dass sie nicht kommen solle, da er keine Zeit habe. Am 09.
  2. und 10.05.2019 war sie wieder vor Ort. Sie bat um Informationen bezüglich Arbeitszeit, Wochenstunden und Gehalt, die jedoch die ganze Woche nicht beantwortet wurden. Vom ersten Telefonat am 04.04.2019 bis zum letzten Tag der Arbeitserprobung am 10.05.2019 wurden keine Angaben zur Arbeitszeit und Wochenstunden gemacht. Während der Arbeitssuche und der routinemäßigen Termine beim AMS wurde immer von Vollzeitstellen mit mindestens 35 Wochenstunden geredet und auch nach diesen gesucht. Beigelegt war ein minutiöses Gedächtnisprotokoll über Beginn und Ende der Arbeitserprobung, mit diversen e-mails und Telefonaten.
  3. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 29.07.2019 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die BF mehrmals auf die Verpflichtung zur Bewerbung auf Stellenangebote hingewiesen wurde. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung die Notstandshilfe entzogen wird. Zu den Einwendungen der BF, sie würde eine Vollzeitstelle suchen, ist anzuführen, dass bei Bezug von Notstandshilfe die gesetzlichen Bestimmungen weder einen Entgeltschutz noch einen Schutz vor einer Teilzeitbeschäftigung mit geringerer Entlohnung vorsehen. Die BF wäre verpflichtet auch eine Beschäftigung anzunehmen, wenn sie unter ihrer bisherigen Entlohnung liegt, sei es eine Teilzeitstelle oder eine Vollzeitbeschäftigung mit geringerer Entlohnung. Es spielt daher keine Rolle, welches Stundenausmaß die Firma H für die Stelle angeboten hat. Sie wäre verpflichtet gewesen auch eine Teilzeitbeschäftigung mit einer geringeren Wochenstundenanzahl anzunehmen. 3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 29.07.2019 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die BF mehrmals auf die Verpflichtung zur Bewerbung auf Stellenangebote hingewiesen wurde. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung die Notstandshilfe entzogen wird. Zu den Einwendungen der BF, sie würde eine Vollzeitstelle suchen, ist anzuführen, dass bei Bezug von Notstandshilfe die gesetzlichen Bestimmungen weder einen Entgeltschutz noch einen Schutz vor einer Teilzeitbeschäftigung mit geringerer Entlohnung vorsehen. Die BF wäre verpflichtet auch eine Beschäftigung anzunehmen, wenn sie unter ihrer bisherigen Entlohnung liegt, sei es eine Teilzeitstelle oder eine Vollzeitbeschäftigung mit geringerer Entlohnung. Es spielt daher keine Rolle, welches Stundenausmaß die Firma H für die Stelle angeboten hat. Sie wäre verpflichtet gewesen auch eine Teilzeitbeschäftigung mit einer geringeren Wochenstundenanzahl anzunehmen.

  1. Mit Schreiben vom 09.08.2019 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Weiters wies sie darauf hin, dass 18.05.2019 ihr ein Schreiben des AMS zugestellt wurde, dass der Leistungsbezug ab 13.05.2019 eingestellt ist und eine persönliche Vorsprache umgehend erforderlich ist. Sie antwortete noch am selben Tag auf dieses Schreiben, dass sie natürlich Stellung nehme und fügte noch ein Gedächtnisprotokoll bei. Die persönliche Vorsprache konnte sie jedoch nicht in Anspruch nehmen, da am 20.05.2019 der Bescheid ausgestellt wurde und ihr am nächsten Tag übermittelt wurde. Auf ihren Anruf wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Nachricht noch nicht bearbeitet wurde.
  2. Mit Schreiben vom 14.08.2019 legte das AMS die Beschwerde und Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 16.08.2019 eingelangt ist.
  3. Am 14.01.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der die BF sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In dieser gab die BF noch- mals an, dass die Stelle im Jobroom ohne Angabe von konkreten Wochenstunden ausgeschrieben war. Sie fragte den Herrn vom AMS, dieser sagte, dass er es selbst nicht wisse und sie solle dies mit dem Dienstgeber selbst besprechen. Sie habe diesen angerufen und gesagt dass sie eine Stelle von mindestens 35 Stunden suche, er meinte, dass er eigentlich jemand mit 25 Stunden suche, dass sie sich dies aber ausreden könnten und er wegen einer Förderung beim AMS nachfragen werde. Es kam zu einem Vorstellungsgespräch glaublich zwei Wochen vor dem 09.04., dieses verlief gut, sie erwähnte nochmals dass sie 35 Stunden arbeiten wolle. Ca. vier Wochen später rief der Dienstgeber sie an und meinte er habe mit dem AMS geredet und sie solle zu einer Arbeitserprobung kommen. Von einem Stundenausmaß war seinerseits keine Rede. Sie fragte beim AMS nach ob die Arbeitserprobung klar gehe. Nach der Zusicherung begann sie am 06.05., die nächste Arbeitserprobung fand am folgenden Freitag statt. Sie fragte wiederum wegen des Stundenausmaßes nach. Bezüglich Gehalt wurden keine konkreten Zahlen genannt, lediglich, dass er für 20 Stunden einen Mitarbeiter gehabt habe der ca. € 608,00 verdient habe. Es stimme nicht, dass er ihr eine Stelle mit 35 Wochenstunden angeboten habe. Im Stelleninserat ist das konkrete Stundenausmaß nicht, die Bezahlung auf Vollzeitbasis angegeben, wie es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
  4. Mit Schreiben vom 15.01.2012 legte das AMS die unterschriebene Niederschrift vom 17.05.2019 vor, die davor aufgrund der EDV-Umstellung nicht im übermittelten Akt enthalten war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  6. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Insbesondere ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung dass der präsumtive Dienstgeber trotz mehrmaliger Nachfrage nicht das konkrete Stundenausmaß und damit Entlohnung mitgeteilt hat. Er ging zwar von einer 25 Stunden Beschäftigung aus, meinte aber, dass man über das genaue Ausmaß noch sprechen werde. In der Stellenausschreibung war nur von Teilzeit die Rede, aber nicht in welchem Ausmaß, und wurde auf die Bereitschaft zur Überzahlung verwiesen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Arbeitswilligkeit „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). (…)“ § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder,
  6. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  7. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Im konkreten Fall war die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin nicht willig war, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Bestreitet eine Arbeitslose - wie im gegenständlichen Fall - die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung iSd § 9 AlVG, hat sich die Behörde in der Bescheidbegründung damit auseinanderzusetzen, auch wenn sie die Einwände für nicht berechtigt hält (VwGH 8.10.2013, 2012/08/0266).Bestreitet eine Arbeitslose - wie im gegenständlichen Fall - die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG, hat sich die Behörde in der Bescheidbegründung damit auseinanderzusetzen, auch wenn sie die Einwände für nicht berechtigt hält (VwGH 8.10.2013, 2012/08/0266).

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion. Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212).Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, Rz 209). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion. Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, Rz 212). Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, sondern auch von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen

§ 9Abs. 1 Al

VG. Somit ist im gegenständlichen Fall auch die im Rahmen des Vorstellungsgesprächs angebotene Stelle als EDV Adminitrator der Beschäftigung hinsichtlich der Zumutbarkeit zu unterziehen.Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, sondern auch von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG. Somit ist im gegenständlichen Fall auch die im Rahmen des Vorstellungsgesprächs angebotene Stelle als EDV Adminitrator der Beschäftigung hinsichtlich der Zumutbarkeit zu unterziehen. Der erkennende Senat kommt daher aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch über wesentliche Vertragspunkte im Unklaren gelassen wurde und insbesondere das mit der angebotenen Beschäftigung verbundenen Stundensausmaß jedenfalls nicht näher konkretisiert wurde, sodass für sie wesentliche Vertragspunkte unbeantwortet blieben, obwohl sie diese Information glaublich immer wieder einforderte. Abgesehen davon, dass sich der für eine Sanktion erforderliche bedingte Vorsatz darauf beziehen muss, dass eine Beschäftigung zumutbar im Sinne des AlVG ist (vgl. auch VwGH 7.5.2008, GZ 2007/08/0163), erweist sich die angebotene Arbeitsmöglichkeit mangels hinreichender Konkretisierung als nicht zumutbar im Sinne des AlVG. Eine zumutbare Beschäftigung liegt nach Ansicht des erkennenden Senats nämlich nur dann vor, wenn sie hinsichtlich der wesentlichen Vertragspunkte ausreichend bestimmt ist und zumindest die für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Informationen eindeutig bekannt sind.Abgesehen davon, dass sich der für eine Sanktion erforderliche bedingte Vorsatz darauf beziehen muss, dass eine Beschäftigung zumutbar im Sinne des AlVG ist vergleiche auch VwGH 7.5.2008, GZ 2007/08/0163), erweist sich die angebotene Arbeitsmöglichkeit mangels hinreichender Konkretisierung als nicht zumutbar im Sinne des AlVG. Eine zumutbare Beschäftigung liegt nach Ansicht des erkennenden Senats nämlich nur dann vor, wenn sie hinsichtlich der wesentlichen Vertragspunkte ausreichend bestimmt ist und zumindest die für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Informationen eindeutig bekannt sind. Dem AMS ist jedoch beizupflichten, dass von der BF grundsätzlich jede, auch eine Beschäftigung auf Teilzeitbasis anzunehmen gewesen wäre, nur hat im vorliegenden Spezialfall die erforderliche Konkretisierung durch den DG gefehlt. Auch wenn von der BF eine Beschäftigung von zumindest 35h angestrebt wurde, ist eine sich bietende Teilzeitbeschäftigung ebenso jedenfalls anzunehmen um die Arbeitslosigkeit ehestmöglich zu beenden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B): Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Frage, ab wann ein Stellenangebot als hinreichend konkretisiert anzusehen ist, ist grundsätzliche Bedeutung beizumessen, und fehlt es zur Frage, inwieweit ein Stellenangebot und ab welchem Zeitpunkt das genaue Stundenausmaß und damit die Bezahlung enthalten muß an Judikatur.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Frage, ab wann ein Stellenangebot als hinreichend konkretisiert anzusehen ist, ist grundsätzliche Bedeutung beizumessen, und fehlt es zur Frage, inwieweit ein Stellenangebot und ab welchem Zeitpunkt das genaue Stundenausmaß und damit die Bezahlung enthalten muß an Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2222408.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.