4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.02.2020 wurde
1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 11.02.2020 in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war. Berücksichtigt wurde zudem, dass der Beschwerdeführer auch in der Slowakei bereits mehrmals strafrechtlich verurteilt worden war. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei daher im öffentlichen Interesse notwendig.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.02.2020 wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 11.02.2020 in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war. Berücksichtigt wurde zudem, dass der Beschwerdeführer auch in der Slowakei bereits mehrmals strafrechtlich verurteilt worden war. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei daher im öffentlichen Interesse notwendig. Mit Schriftsatz vom 17.03.2020 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilen bzw. das Aufenthaltsverbot verkürzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Inhaltlich wurde kritisiert, dass der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden sei. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.
1 FPG dagegen zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz eins, FPG dagegen zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Dem angefochtenen Aufenthaltsverbot liegt im Wesentlichen die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers von 20.11.2019 zugrunde. Der Beschwerdeführer war am 19.04.2019 in einen PKW eingedrungen und hatte ein Mobiltelefon und das Serviceheft des Fahrzeugs gestohlen. Er versuchte das Auto durch Aufbrechen des Zündschlosses zu entwenden, was ihm aber nicht gelang. Zudem versuchte er am 09.07.2019 in XXXX, einem verdeckten Ermittler 400 Gramm Badesalz, das er als Chrystal Meth (Pervitin) ausgab, um 12.000 Euro zu verkaufen. Er war an diesem Tag nur in das Bundesgebiet eingereist, um diese Straftat zu begehen.Dem angefochtenen Aufenthaltsverbot liegt im Wesentlichen die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers von 20.11.2019 zugrunde. Der Beschwerdeführer war am 19.04.2019 in einen PKW eingedrungen und hatte ein Mobiltelefon und das Serviceheft des Fahrzeugs gestohlen. Er versuchte das Auto durch Aufbrechen des Zündschlosses zu entwenden, was ihm aber nicht gelang. Zudem versuchte er am 09.07.2019 in römisch 40 , einem verdeckten Ermittler 400 Gramm Badesalz, das er als Chrystal Meth (Pervitin) ausgab, um 12.000 Euro zu verkaufen. Er war an diesem Tag nur in das Bundesgebiet eingereist, um diese Straftat zu begehen. Es ist aber auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Slowakei zu berücksichtigen, wo er bereits zehn Vorstrafen hat, davon acht wegen Vermögensdelikten (Handel mit gestohlenen Waren, Sachbeschädigung, Diebstahl, widerrechtliche Aneignung), eine wegen eines Drogendelikts und eine weitere wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Insgesamt hat er deswegen bereits sieben Jahre Freiheitsstrafe in der Slowakei verbüßt. Zuletzt wurde er in der Slowakei am 14.02.2019 aus der Strafhaft entlassen. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Monaten nach seiner Haftentlassung in der Slowakei wieder eine Straftat beging, nunmehr allerdings in Österreich. Entsprechend ist auch im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2019 die Rede von der "großen kriminellen Energie" des Beschwerdeführers.Es ist aber auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Slowakei zu berücksichtigen, wo er bereits zehn Vorstrafen hat, davon acht wegen Vermögensdelikten (Handel mit gestohlenen Waren, Sachbeschädigung, Diebstahl, widerrechtliche Aneignung), eine wegen eines Drogendelikts und eine weitere wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Insgesamt hat er deswegen bereits sieben Jahre Freiheitsstrafe in der Slowakei verbüßt. Zuletzt wurde er in der Slowakei am 14.02.2019 aus der Strafhaft entlassen. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Monaten nach seiner Haftentlassung in der Slowakei wieder eine Straftat beging, nunmehr allerdings in Österreich. Entsprechend ist auch im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.11.2019 die Rede von der "großen kriminellen Energie" des Beschwerdeführers. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gesinnungswandel nach höchstgerichtlicher Judikatur primär daran zu prüfen ist, ob und wielange sich ein Straftäter in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108). Solange sich jemand in Strafhaft befindet, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer relevanten Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden. Es muss daher davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Auch eine soziale Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, hatte er doch noch nie einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich (abgesehen von seiner derzeitigen Inhaftierung) und reiste er am 09.07.2019 nur in das Bundesgebiet ein, um eine Straftat zu begehen. Der bisherige Aufenthalt von achteinhalb Monaten beschränkte sich auf die Begehung einer Straftat und die Inhaftierung.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Auch eine soziale Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, hatte er doch noch nie einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich (abgesehen von seiner derzeitigen Inhaftierung) und reiste er am 09.07.2019 nur in das Bundesgebiet ein, um eine Straftat zu begehen. Der bisherige Aufenthalt von achteinhalb Monaten beschränkte sich auf die Begehung einer Straftat und die Inhaftierung. Somit liegt jedenfalls keine umfassende Verankerung in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor. Wenn in der Beschwerde lapidar behauptet wird, dass das "ausgeprägte und schützenswerte Privatleben" des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden müssen, wird unterlassen, ein solches auch nur ansatzweise aufzuzeigen. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Somit liegt jedenfalls keine umfassende Verankerung in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor. Wenn in der Beschwerde lapidar behauptet wird, dass das "ausgeprägte und schützenswerte Privatleben" des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden müssen, wird unterlassen, ein solches auch nur ansatzweise aufzuzeigen. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von sieben Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, jedenfalls angemessen, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Haftentlassung nicht sofort zu einem geordneten Leben finden wird, das ihn davon abhält, weitere Straftaten zu begehen. Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer sich erst seit weniger als einem Jahr durchgehend in Österreich aufhält und im Bundesgebiet auch keine maßgeblichen sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte aufweist. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer keinen Durchsetzungsaufschub gewährt und dies mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer begründet. Sein bisheriges Verhalten und seine wirtschaftliche Lage legten mit hoher Wahrscheinlichkeit nahe, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werde, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dieser Argumentation der belangten Behörde ist zu folgen und wurde dem in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer war bereits in der Slowakei mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und erst wenige Monate vor der Begehung der Straftaten in Österreich aus der slowakischen Haft entlassen worden. Von einem entsprechenden Gesinnungswandel kann nicht ausgegangen werden, so dass von seinem Verbleib im Bundesgebiet eine Gefahr für die österreichische Bevölkerung ausgeht. Von seiner Person geht eine eklatante Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit der österreichischen Staatsbürger aus. Hinsichtlich der aktuellen Reisebeschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aktuell noch seine Haftstrafe zu verbüßen hat und dass Staatsbürgern zudem eine Einreise in die Slowakei möglich ist. Daher ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren.Daher ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Wenn in der Beschwerde die Nichtdurchführung einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA bemängelt wird, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Parteiengehör durch das BFA gewahrt wurde, indem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.07.2019 vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des beabsichtigten Aufenthaltsverbotes verständigt wurde und er zur Beantwortung von Fragen zu seiner Integration sowie zur Vorlage von entsprechenden Belegen aufgefordert wurde. Dass er dem nicht nachgekommen ist, ist der Behörde nicht vorzuwerfen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in der Slowakei, blieben unbestritten. Tatsächlich blieben alle im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (so auch, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt, dass der Beschwerdeführer gesund ist, dass er nie einen Wohnsitz in Österreich hatte) unwidersprochen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in der Slowakei, blieben unbestritten. Tatsächlich blieben alle im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (so auch, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt, dass der Beschwerdeführer gesund ist, dass er nie einen Wohnsitz in Österreich hatte) unwidersprochen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I403.2229943.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.