Obsah (14)
§ 3§ 10§ 9§ 55Art 133§ 8§ 57§ 52§ 46§§ 13§§ 4Art. 15§ 68§ 18RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlL511 2159917-1 SpruchL511 2159917–1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 57 Asylgesetz 2005 (Asyl
G) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei 1. Satz des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III 2. Satz des angefochtenen Bescheides wird
§ 10Asyl
G stattgegeben und festgestellt, dass
§ 9
BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei 2. Satz des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 10, AsylG stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl
G wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III
- Satz und IV des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei
- Satz und römisch vier des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: As] 3). Zu diesem wurde er am 19.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (As1-15) und nach Zulassung des Verfahrens am 06.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Burgenland niederschriftlich einvernommen (As29-33, 73-93). 1.
- Im durchgeführten Ermittlungsverfahren legte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen vor, darunter irakische Identitätsdokumente (As31, 35-41; As31, 43-44; As55-56), Nachweise der Ausbildung und Anwaltstätigkeit (As45-46; As49-51; As53-54), ein B1-Deutschzertifikat (As25, 65) sowie Unterlagen zur Integration in Österreich (As50; As57-63). Das BFA fügte dem Verfahren die allgemein verfügbaren Länderinformationsquellen bei (As89), der Beschwerdeführer gab dazu, sowie zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens eine Stellungnahme ab (As97-115). 1.
- Das BFA wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.05.2017
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und
§ 8Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 und erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG. Das BFA stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV) (As135-195).1.3. Das BFA wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.05.2017
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier) (As135-195). Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom BFA § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (As119-121).Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom BFA Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (As119-121). 1.
- Der Beschwerdeführer hat gegen den am 18.05.2017 zugestellten Bescheid (AZ 196) am 29.05.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben (As199-215).
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 21.09.2018 die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [AS 1-217]). 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht hielt unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch am 03.03.2020 eine mündliche Verhandlung ab, an der der Beschwerdeführer teilnahm; die belangte Behörde ist nicht erschienen (OZ 22). In der Verhandlung wurden die Gründe des Verlassens des Herkunftsstaates und die Integration in Österreich mit dem Beschwerdeführer ausführlich erörtert. 2.
- Der Beschwerdeführer nahm zu den Länderinformationsquellen (OZ 21) Stellung (OZ 23), das BFA übermittelte keine Stellungnahme. II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1986 geboren und Staatsangehöriger des Irak. Er verließ seinen Herkunftsstaat im September 2015 über die Türkei, reiste am 19.09.2015 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (As1, 3, 79, 35-41, 217). Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad, XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise auch in einer Wohnung gemeinsam mit seinen Eltern gelebt hat. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen zu vergegenwärtigen. Im Irak war er bis zu seiner Ausreise als Anwalt tätig. Er gehört der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. (As5, 79, VHS).1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1986 geboren und Staatsangehöriger des Irak. Er verließ seinen Herkunftsstaat im September 2015 über die Türkei, reiste am 19.09.2015 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (As1, 3, 79, 35-41, 217). Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad, römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise auch in einer Wohnung gemeinsam mit seinen Eltern gelebt hat. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen zu vergegenwärtigen. Im Irak war er bis zu seiner Ausreise als Anwalt tätig. Er gehört der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. (As5, 79, VHS). 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich ausschließlich über eine Aufenthaltsberechtigung
§§ 13i
Vm 51 AsylG
- Der eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich weist keine Einträge auf und es wurde kein Einreiseverbot gegen ihn erlassen (OZ 20).1.
- Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich ausschließlich über eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraphen 13, in Verbindung mit 51 AsylG
- Der eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich weist keine Einträge auf und es wurde kein Einreiseverbot gegen ihn erlassen (OZ 20). Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch auf sehr gutem Niveau und hat bis dato auch Prüfungen bis zum Niveau B1 absolviert. Die gesamte Verhandlung konnte in deutscher Sprache durchgeführt werden (As25, OZ 19, VHS 6). Er ist seit 2018 mit einer Österreicherin verheiratet und seit Februar 2020 Vater eines gemeinsamen Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft, mit denen er auch im Familienverband zusammenwohnt (OZ 9, 19, VHS 6-7). Der Beschwerdeführer erhält aus der Grundversorgung ausschließlich Beiträge zur Krankenversicherung, weitere Zuschüsse erhält er seit 2018 nicht mehr (OZ 20). Bis dato wurde der gemeinsame Lebensunterhalt von der Ehefrau des Beschwerdeführers getragen. Der Beschwerdeführer ist in den Familienverband seiner Ehefrau aufgenommen, und nimmt auch aktiv am gesellschaftlichen Leben in der Wohnregion teil. So ist er bereits seit längerem bei der Freiwilligen Feuerwehr aktiv und absolviert dort eine Ausbildung und fungierte etwa als Wahllokalleiter im Rahmen der bundesweiten „Pass-Egal-Wahl“. Er ist auch ehrenamtlich als Dolmetscher bei der Caritas und der Diakonie tätig (VHS 6-7; ./A; OZ 19, AS 62). 1.
- Der Beschwerdeführer erstattete chronologisch zusammengefasst folgendes Vorbringen, welches für glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Begründung zu Grunde gelegt wird (EBFR As9, EV As82-87; VHS 9-14): XXXX 1.
- Vor einer Rückkehr nach Bagdad habe er Angst, weil dieser Milizenführer immer noch nach ihm suche. Ihn träfe es besonders, da er Sunnite sei. Wäre er Schiite, würde sich der Ehemann seiner Klientin zwar auch rächen, ihn aber nicht töten wollen. Er habe Angst davor etwa in einen falschen Kontrollpunkt, welcher ausschließlich von der Miliz aufgestellt wird, zu geraten und dann umgebracht zu werden. Es gäbe auch Erzählungen über Leute, die obwohl sie umgezogen sind, dennoch von der Milz gefunden und umgebracht worden seien. (VHS 12-14). römisch 40 1.
- Vor einer Rückkehr nach Bagdad habe er Angst, weil dieser Milizenführer immer noch nach ihm suche. Ihn träfe es besonders, da er Sunnite sei. Wäre er Schiite, würde sich der Ehemann seiner Klientin zwar auch rächen, ihn aber nicht töten wollen. Er habe Angst davor etwa in einen falschen Kontrollpunkt, welcher ausschließlich von der Miliz aufgestellt wird, zu geraten und dann umgebracht zu werden. Es gäbe auch Erzählungen über Leute, die obwohl sie umgezogen sind, dennoch von der Milz gefunden und umgebracht worden seien. (VHS 12-14). 1.
- Zu seinen Familienverhältnissen im Irak führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern lebten mit zwei seiner Geschwister in einer Wohnung in Bagdad. Die Eltern sowie diese beiden Geschwister, welche noch studieren, leben von der Pension des Vaters. Ein Bruder sei Taxifahrer, drei weitere Schwestern bereits verheiratet und lebten nicht mehr bei seinen Eltern. Er stehe mit der Familie, besonders mit den Eltern, über Internet in Kontakt (As79, VHS 7-8). 1.
- Aufgrund der vorhandenen Länderinformationsquellen werden folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Irak getroffen: 1.6.
- Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert. IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und die Sicherheitslage ist veränderlich. Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten. Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern. Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. (LIB 37, 43 mN) 1.6.
- zur aktuellen Lage insbesondere in Bagdad Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden. Nach einem Rückgang des Ausmaßes der Gewalt in Bagdad 2016, war Bagdad 2017 besonders von politisch motivierter Gewalt betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate. Im Jahr 2018 verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfallen im ganzen Land (LIB 54). Seit 01.10.2019 finden anhaltende regierungskritische Proteste im Irak statt. Im Berichtszeitraum vom 05.11.19 bis zum 08.12.19 zählte UNAMI 170 Tote und 2.264 Verletzte. UNAMI verweist darauf, dass die irakische Regierung die Herausgabe offizieller Statistiken seitens der Krankenhäuser an UNAMI unterbindet. Die Proteste haben sich auf 13 der 18 irakischen Provinzen ausgeweitet. Die kurdischen Provinzen sind bisher nicht von den Demonstrationen betroffen. UNAMI zufolge wird gegen festgenommene Demonstranten
dem irakischen Strafgesetz Klage erhoben, nicht nach der Anti-Terror-Gesetzgebung. Den Erkenntnissen von UNAMI zufolge gehen unbekannte Dritte nach wie vor mit scharfer Munition, Drohungen, Entführungen bis hin zu gezielten Tötungen gegen Demonstranten vor. Während gegen einige Verantwortliche innerhalb der Sicherheitskräfte Anklage erhoben wurde, setzen Sicherheitskräfte nach wie vor u.a. scharfe Munition gegen Demonstranten ein. Berichten von u.a. Human Rights Watch zufolge werden Aktivist*innen und Demonstrant*innen nach wie vor eingeschüchtert, angegriffen, entführt oder getötet. In Bagdad wurde am 15.12.19 ein Aktivist, der auch als Journalist arbeitet, von unbekannten bewaffneten Männern getötet. Am 10.12.19 nahm die Gewalt im Zentrum von Bagdad wieder zu, als 31 Demonstranten durch den Einsatz von Tränengas seitens der Sicherheitskräfte verwundet wurden, um sie vom Wathba-Platz, einem zentralen Platz in Bagdad, zu vertreiben. [BN 4] 1.6.
- Aktivitäten der Milizen, im Speziellen der Asa’ib Ahl Al-Haqq [AAH] Das Milizenbündnis der Volksmobilisierungseinheiten (Popular mobilization forces) [PMF] steht unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees. Obwohl Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat und die irakische Armee nur mäßige Kontrolle über die Milizen. Im Zuge des Zusammenbruchs der irakischen Streitkräfte im Jahr 2014 und des dreijährigen Kampfes gegen den IS schlossen sich viele Freiwillige den paramilitärischen Volksmobilisierungseinheiten (PMF) an, was zu einem Rekrutierungswettkampf zwischen dem irakischen Verteidigungsministerium und den Volksmobilisierungseinheiten führte. Die 2006 gegründete AAH (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) ist die mit ca. 15.000 Mann die drittgrößte schiitische Miliz im Irak, pro-Iranisch und gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF. Die Milizen, darunter insbesondere die AAH, stellen Checkpoints und Sicherheitsbarrieren auf, führen Hausdurchsuchungen und Razzien durch und übernehmen damit Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der irakischen Armee. Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht. Einige Milizionäre hätten sich laut mehrerer irakischer und US-amerikanischer Beamte an „mafiösen Praktiken“ beteiligt. Sie würden Schutzgeld von großen und kleinen Unternehmen fordern und an Checkpoints das Passieren von Autofahrern für Erpressungstaktiken benutzen. Den Milizen wird auch ein Naheverhältnis zur organisierten Kriminalität nachgesagt. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen. Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. (LIB 65-66, 71; ATD 5; a-11083-2) Oppositionelle, Protestanführer und Aktivisten der Zivilgesellschaft erhalten Todesdrohungen durch die unterschiedlichen Milizen, und es gibt unbestätigte Berichte, dass sich diese auf „hit lists“ der Milizen wiederfinden (UNHCR’19 19-20). Verschiedene Auskunftspersonen berichteten im Jahr 2017 den von Landinfo und Lifos [die länderkundliche Rechercheeinheit der norwegischen und schwedischen Asylbehörden] interviewten Rechercheuren, dass die Milizen als „unantastbar“ gesehen werden, und dass weder die Polizei, noch eine andere Behörde sie davon abhalten könnten, Verbrechen zu begehen. Ein irakischer Politiker, den Landinfo und Lifos in Bagdad interviewte, gab an, dass bei den meisten Übergriffen, die von Milizen in Bagdad ausgeübt werden, die Opfer Sunniten sind. Der Politiker gab weiters an, dass die PMF die Möglichkeit haben, in jede Privatwohnung einzudringen, sogar in die Wohnung von Parlamentsmitgliedern. Er meint, dass nicht einmal Premierminister Haider al-Abadi diese stoppen könne. Dass die Milizen im Irak - auch in Bagdad - Menschen in ihren Wohnhäusern festnehmen, wurde auch von Amnesty International [AI] berichtet. Laut AI und Reuters beitreiben Milizen eigene Haftanstalten, in denen Folterungen und Misshandlungen stattfinden, ohne dass es zur Einmischung von Seiten der Behörden kommt (ABmiliz 6). 1.6.
- Zur Lage der Sunniten Es gibt weiterhin Berichte, dass die irakischen Sicherheitskräfte [ISF], einschließlich der Peshmerga und schiitischer Milizen, sunnitische Gefangene töten. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger. USDOS und andere Quellen wie UN Security Council berichteten, dass vor allem die mehrheitlich schiitischen PMF gegen sunnitische Zivilpersonen vorgehen, um an ihnen Rache für die Verbrechen, welche der IS gegen die schiitische Bevölkerung begangen hat, zu nehmen. Auch Human Rights Watch berichtete im Januar 2019 über willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter sunnitischer Männer, welche aus Gebieten kommen, die vom IS kontrolliert wurden. (LIB 72, 79; SFH 8-10; AA 17) Im Irak finden Zwangsvertreibungen von arabischen Sunniten bzw. Verweigerungen der Rückkehr ins Heimatgebiet und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit statt, sowie für IDPs Registrierungsverfahren, Überprüfungsverfahren und Sicherheitsscreenings, sowie Verweigerungen des Zuganges in bestimmte Regionen. Diese sind in zahlreichen Berichten dokumentiert (s. dazu etwa das Länderinformationsblatt, Berichte des Auswärtigen Amtes, des US-Department of State, des UNHCR, von Human Rights Watch, etc.). Vor allem im Nord- und Zentralirak finden und fanden großangelegte Vertreibungen bzw. Verweigerungen der Rückkehr statt, sowie in jenen Gebieten, die von schiitischen Milizen als strategisch besonders wichtig eingestuft werden - dazu gehört auch das Gebiet zwischen Bagdad und der Grenze zum Iran, sowie die Provinz Babil (südlich von Bagdad). Zahlreiche Berichte beschreiben die Vertreibung/Verweigerung der Rückkehr von tausenden Sunniten aus ihrem/ in ihr Heimatgebiet in der Provinz Babil. Es finden sich auch Berichte, die allgemein über Morde, Entführungen und Drohungen gegenüber Sunniten im Süden des Landes berichten. Zu Bagdad gibt es Berichte, dass Sunniten von schiitischen Milizen aus ihren Wohnvierteln oder Wohnhäusern vertrieben werden. Darüber hinaus kommt es zu Todesdrohungen, Morden und Entführungen von Sunniten. Es wird von hohen Zahlen an willkürlichen Verhaftungen von Sunniten berichtet. Viele werden nach dem Anti-Terrorismusgesetz von 2005 verhaftet. Es kommt regelmäßig zur Verurteilung nach sogenannten „umstrittenen Geständnissen“, einschließlich zu langen Haftstrafen oder der Todesstrafe. Schiitische Milizen genießen in Bagdad eine große Bewegungs- und Handlungsfreiheit. (AB‘17 3) Viele Iraker, insbesondere Sunniten, würden versuchen ihre Namen zu ändern, was das Innenministerium veranlasst habe, dass nur mehr der Name „Saddam“ geändert werden könne. Diskriminierung von sunnitischen Bewohnern und Flüchtlingen sei „ein sehr großes Problem“. Es komme zu Misshandlungen an Checkpoints. Es habe auch Fälle gegeben, wo junge Männer mit sunnitischen Namen unter dem Vorwand eines Sicherheitschecks festgenommen worden seien und in der Folge verschwunden seien (ABname 2-6). 1.6.
- zur Versorgungslage im Irak, insbesondere in Bagdad Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Nachdem der Irak seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde laufen nunmehr Wiederaufbauprogramme und die Weltbank traf für das Jahr 2019 vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen. Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt, hängt aus Sicht der Weltbank davon ab, ob das Land die Korruption in den Griff bekommt. Laut Welternährungsorganisation sind im Irak zwei Millionen Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. (LIB 129-132). Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt. Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen. (LIB 133-134)
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgt durch ● Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 03.03.2020 (OZ 22) ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [AS 1-519]) beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift(en), den Bescheid und die Beschwerde ● sowie Einsicht in folgende vorgelegte Unterlagen und Dokumente Irakischer Reisepass (As31, 35-41) und Personalausweis (As31, 43-44) jeweils im Original Irakische Wahlkarte im Original (As55-56) Irakischer Universitätsabschluss (As45-46) Fotos aus dem Irak (As49) Bild der Anwaltskanzlei im Internet (As51) Irakischer Anwaltskammerausweis (As53-54) ÖSD Deutsch B1 Prüfungszertifikat (As25, 65) Deutschkursbestätigung B2 (OZ 19) Fotos aus Österreich (As50) Bestätigung über Dolmetschertätigkeiten (As57) Unterstützungsschreiben (As59-63, OZ 19) Österreichische Heiratsurkunde und österreichische Geburtsurkunde des Kindes (OZ 9, 19) Bestätigung über Mitgliedschaft und Ausbildung bei der FF XXXX (OZ 19, VHS ./A) Bestätigung über Mitgliedschaft und Ausbildung bei der FF römisch 40 (OZ 19, VHS ./A) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 20) ● Einsicht in folgende länderspezifische Berichte (OZ 21) ACCORD: AB Irak: Anwerbung von sunnitischen Arabern durch schiitische Milizen (insbesondere Asa'ib Ahl al-Haqq) im Jahr 2014; Folgen 2019 für Personen, die sich 2014 Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen widersetzten; Gebietskontrolle von Asa'ib Ahl al-Haqq [a-11083-2] ACCORD: Ausschussbericht Irak: Anwerbung von sunnitischen Arabern durch schiitische Milizen (insbesondere Asa'ib Ahl al-Haqq) im Jahr 2014; Folgen 2019 für Personen, die sich 2014 Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen widersetzten; Gebietskontrolle von Asa'ib Ahl al-Haqq [a-11083-2] ACCORD: Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, Dokument-ID #2021156, 11.12.2019 [ATD] ACCORD: Anfragebeantwortung [AB] Irak: Lage von Personen, die für NGOs und/oder amerikanische Organisationen gearbeitet haben; Bedrohung durch schiitische Milizen; aktuelle Aktivitäten der schiitischen Milizen im Land, insbesondere Saraya al-Salam, 17.11.2016 [a-9910-1] Deutsches Bundesamt für Migartion und Flüchtlinge [BAMF]: Briefing Notes, 16.12.2019 [BN] Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019 [AA] EASO: Contry Guidance Iraq, Juni 2019 [CG] EASO: Country of Origin Information Report Iraq – Targeting of Individuals, März 2019 [COI-i] EASO: Country of Origin Information Report Iraq – Security situation, März 2019 [COI-s] EASO: Country of Origin Information Report Iraq – Internal mobility, Februar 2019 [COI-m] Schweizer Flüchtlingshilfe: Irak Verfolgung sunnitischer tribes – al-Sadoun, Punkt 2.1, 26.06.2019 [SFH] Staatendokumentation [SD]: Länderinformationsblatt Irak, 20.11.2018 aktualisiert 30.10.2019 [LIB] SD: AB Irak: Anpassungsstörung nach sychers Belastung; Medikamente, 04.07.2018 [ABmed] SD: Ausschussbericht Irak: Anpassungsstörung nach sychers Belastung; Medikamente, 04.07.2018 [ABmed] SD: Anfragebeantwortung [AB] Irak: „Re-Registrierungsverfahren“ / Überprüfungsverfahren / Sicherheitsscreenings / Zwangsvertreibungen (bzw. Verweigerungen der Rückkehr), etc. für/von sunnitische(n) Araber(n), die in ihre Heimatregion zurückkehren - insb. Heimkehr nach Basra und Bagdad, 29.12.2017 [AB‘17] SD: AB Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete, 04.01.2018 [ABmiliz] SD: Ausschussbericht Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete, 04.01.2018 [ABmiliz] SD: Research paper Iraq, Socio-economic dynamics Baghdad, 31.07.2019 [SD-RP.B] SD-AB Irak: Verfolgung aufgrund eines sunnitischen Namens, 07.05.2018 [ABname] UNHCR International Protection Cosiderations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019 [UNHCR‘19] 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Religionszugehörigkeit und seiner Ausreise (Punkt 1.1.) ergeben sich aus den diesbezüglich nicht anzuzweifelnden Angaben im Verfahren (As1, 3, 79), welche durch im Original vorgelegte Dokumente gestützt werden (As35-41, 217). Auch das BFA hat die Angaben des Beschwerdeführers und die Authentizität der Dokumente nicht angezweifelt (B S14). 2.2.
- Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich (Punkt 1.2), ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung (VHS 6-7), welche sich mit den eingeholten Datenauszügen und den vorgelegten Unterlagen, etwa der österreichischen Heirats- und Geburtsurkunde, sowie den Referenzschreiben und Unterstützungserklärungen, decken (OZ 19, 20; VHS ./A, ./B), so dass kein Grund bestand, diese Angaben zu bezweifeln. Auch das BFA ist den Angaben nach der Verhandlung im Parteiengehör nicht entgegengetreten. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes (Punkt 1.2.) ergeben sich ebenfalls aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass an zu zweifeln bestand (OZ 20). 2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das in sich schlüssige und widerspruchsfreie Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise – Bedrohung durch einen Milizenführer, wegen Unterstützung von dessen Ehefrau im Scheidungsverfahren – als glaubwürdig, da der Beschwerdeführer dieses im gesamten Verfahren stringent vorbrachte (EBFR As9, EV As82-87; VHS 9-14). 2.2.3.
- Der mündliche Vortrag des Beschwerdeführers in der Verhandlung war von sich aus detailreich, was das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers überzeugte. Der Beschwerdeführer war auch nach jeder nachfragenden Unterbrechung der Richterin in der Lage, an jeder Stelle seiner Schilderung der Vorgänge das Vorbringen wiederaufzunehmen, wie dies bei selbst Erlebtem zu erwarten ist. Hinzu kommt, dass das vorgelegte Abschlusszeugnis und der Anwaltsausweis – welche auch vom BFA nicht in Zweifel gezogen wurden – mit dem Vorbringen im Einklang stehen und dieses somit zusätzlich stützen (As35-54). Für die Glaubhaftigkeit spricht auch, dass der Beschwerdeführer auch für ihn nicht Vorteilhaftes offen erzählt hat, etwa dass seine Familienmitglieder zum derzeitigen Zeitpunkt keine größeren Probleme zu vergegenwärtigen hätten. 2.2.3.
- Das BVwG vermag darüber hinaus die vom BFA im Bescheid – in der Verhandlung war das BFA nicht anwesend und erbrachte auch keine Stellungnahme zur Verhandlungsschrift – herangezogenen Argumente zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu teilen. Soweit das BFA die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens damit begründet, der Chef des Beschwerdeführers habe am Telefon die Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigt, so ist dazu festzuhalten, dass ein Anruf einer Unbekannten aus dem Ausland, die sich mit „Fremdenpolizei“ vorstellt und beginnt Fragen zu einem 3 Jahre zurückliegenden Vorfall mit der Miliz zu stellen, sich aus Sicht des BVwG nicht dazu eignet, beim Angerufenen eine entsprechende Vertrauensbasis zur offenen Schilderung eines Vorfalles mit der AAH zu schaffen. Dass das BFA dem Beschwerdeführer darüber hinaus die persönliche Glaubwürdigkeit zur Gänze abspricht, weil er illegal in Österreich eingereist sei und nicht bereits im ersten Land [Anmerkung: Türkei] um Asyl angesucht habe, vermag nicht nachvollzogen werden, zumal dem BVwG keine allgemeingültigen evidenzbasierten Kennzahlen vorliegen, welche eine Korrelation zwischen illegaler Einreise und Glaubwürdigkeit herstellen. 2.2.
- Vor dem festgestellten Länderhintergrund im Irak ist es auch zweifellos möglich, dass ein Mitglied der AAH Milizen, seine Stellung bei der Miliz für einen privaten Rachefeldzug ausnützt. Auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Polizei würde ihm keine Hilfe bieten können, ist angesichts der Länderfeststellungen, aus denen sich die Involvierung einzelner Milizangehöriger in kriminelle Aktivitäten, sowie die Verquickung von Sicherheitskräften mit Milizen ergibt, glaubwürdig (vgl. dazu Pkt. 1.6.3 Aktivitäten der Milizen).2.2.
- Vor dem festgestellten Länderhintergrund im Irak ist es auch zweifellos möglich, dass ein Mitglied der AAH Milizen, seine Stellung bei der Miliz für einen privaten Rachefeldzug ausnützt. Auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Polizei würde ihm keine Hilfe bieten können, ist angesichts der Länderfeststellungen, aus denen sich die Involvierung einzelner Milizangehöriger in kriminelle Aktivitäten, sowie die Verquickung von Sicherheitskräften mit Milizen ergibt, glaubwürdig vergleiche dazu Pkt. 1.6.3 Aktivitäten der Milizen). 2.2.4.
- Nicht plausibel ist aus Sicht des BVwG hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Ehemann der Klientin würde ihn töten wollen, weil er Sunnite sei, andernfalls würde sich der rachsüchtige Ehemann zwar auch an ihm rächen wollen, ihm jedoch nicht nach dem Leben trachten. Die Beschreibung des Beschwerdeführers vom Ehemann der Klientin weist auf eine gewalttätige Person hin, die bereit ist ihre Stellung auszunutzen, um private Ehrverletzungen zu ahnden. Dass sich diese Person anders verhalten würde, wenn der Beschwerdeführer ein Schiite wäre, erscheint in diesem Zusammenhang, wenngleich die Sicherheitslage der Sunniten allgemein (auch in Bagdad) prekär ist (LIB 43, 72; ABname; ABmiliz; AA 17; SFH 8-10), somit nicht plausibel. 2.2.4.
- Auch geht das BVwG im Einklang mit den Länderberichten und somit im Gegensatz zur Befürchtung des Beschwerdeführers nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer (auch noch 2020) auf einer allen Milizangehörigen zugänglichen Liste der AAH steht. So wird etwa in UNHCR19 ausgeführt, dass sich auf den unbestätigt existierenden „hit lists“ der unterschiedlichen Milizen [zur jeweils eigenen Position] Oppositionelle, Protestanführer und Aktivisten der Zivilgesellschaft wiederfinden (UNHCR’19 19-20). Dass der Beschwerdeführer eine derart exponierte Person des Öffentlichen Lebens wäre, ergibt sich aus dem Vorbringen jedoch nicht. 2.2.
- Zur Glaubwürdigkeit der Lebensumstände der Familie des Beschwerdeführers im Irak ist auszuführen, dass sich dieses vor dem Länderhintergrund (OZ 21) plausibel darstellt. 2.2.
- Die getroffenen länderspezifischen Feststellungen (Punkt 1.4.) ergeben sich aus den Berichten und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation (OZ 21). Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Irak [LIB] und den Anfragebeantwortungen Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind aktuell, Großteils aus dem Jahr 2019, die spezielleren Anfragebeantwortungen sind aus den Jahren 2016 bis
- Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch die Parteien sind den in das Verfahren eingeführten Quellen nicht entgegengetreten (VHS 21, OZ 23).
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
- Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm §7 BFA-VG und dem AsylG
- Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
- Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit §7 BFA-VG und dem AsylG
- Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).3.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, VwGVG). 3.
- Zu Spruchpunkt I – Flüchtlingseigenschaft
§ 3Asyl
G 20053.2. Zu Spruchpunkt römisch eins – Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 3, AsylG 2005 3.2.1. Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 [Anmerkung: Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates] zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (§ 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005). Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (§ 3 Abs. 5 AsylG 2005).Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2.
- Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 [Anmerkung: Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates] zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005). Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005). Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005)., Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.
- Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra2015/19/0143). Nach der jüngeren Ansicht des UNHCR reicht es aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 23.02.2016, Ra2015/20/0113 mit Literaturnachweisen von UNHCR, Hathaway/Foster und Marx). 3.2.
- Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra2015/19/0143). Nach der jüngeren Ansicht des UNHCR reicht es aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 23.02.2016, Ra2015/20/0113 mit Literaturnachweisen von UNHCR, Hathaway/Foster und Marx). Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra2016/19/0074). Unter Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter (ua) Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra2016/19/0074). Unter Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter (ua) Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153). 3.2.
- Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund – Todesdrohung durch einen Milizenführer aus persönlichen Rachegründen –Glaubwürdigkeit zu. 3.2.3.
- Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2017, Ra2017/18/0119). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. In diesen Fällen kommt auch einer primär kriminell motivierten Verfolgung seitens Dritter asylrelevanter Charakter zu (VwGH 08.09.2015, Ra2015/18/0010). In diesen Fällen einer nicht von staatlichen Stellen ausgehenden Verfolgung ist es nicht zwingend erforderlich, dass Betroffene bereits einen aussichtslosen Versuch unternommen haben bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen, wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen wollen oder können (VwGH 04.03.2010, 2006/20/0832).Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. In diesen Fällen kommt auch einer primär kriminell motivierten Verfolgung seitens Dritter asylrelevanter Charakter zu (VwGH 08.09.2015, Ra2015/18/0010). In diesen Fällen einer nicht von staatlichen Stellen ausgehenden Verfolgung ist es nicht zwingend erforderlich, dass Betroffene bereits einen aussichtslosen Versuch unternommen haben bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen, wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen wollen oder können (VwGH 04.03.2010, 2006/20/0832). 3.2.
- Fallbezogen handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung (durch einen Milizenführer wegen der Hilfestellung gegenüber dessen Ehefrau bei der Scheidung) um eine Verfolgung durch eine Privatperson ohne Anknüpfung an einen Konventionsgrund, zumal das BVwG nicht davon ausgeht, dass die Bedrohung aus der sunnitischen Glaubensrichtung des Beschwerdeführers resultiert (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter 2.2.4).3.2.
- Fallbezogen handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung (durch einen Milizenführer wegen der Hilfestellung gegenüber dessen Ehefrau bei der Scheidung) um eine Verfolgung durch eine Privatperson ohne Anknüpfung an einen Konventionsgrund, zumal das BVwG nicht davon ausgeht, dass die Bedrohung aus der sunnitischen Glaubensrichtung des Beschwerdeführers resultiert vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter 2.2.4). 3.2.
- Nur wenn der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren, käme dieser primär persönlich motivierten Verfolgung asylrelevanter Charakter zu.3.2.
- Nur wenn der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren, käme dieser primär persönlich motivierten Verfolgung asylrelevanter Charakter zu. 3.2.5.
- Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf seine sunnitische Glaubensrichtung. Den Länderfeststellungen zur Lage der Sunniten (Punkt 1.6.4) ist zu entnehmen, dass sunnitisch konnotierte Namen im Irak Grund für Verfolgung, Schikane und Diskriminierung von Seiten staatlicher Stellen, als auch von schiitischen Milizen sein können. Sowohl sunnitische als auch schiitische Milizen suchen sich ihre Opfer oft an Hand des Namens aus, da es bei Irakern oft keine anderen Hinweise auf deren Konfessionszugehörigkeit gibt. Im Kontext zielgerichteter Gewalt gegen Sunniten kann ein sunnitischer Name in manchen Fällen sogar als Todesurteil wahrgenommen werden. Diskriminierung von sunnitischen Bewohnern und Flüchtlingen sei „ein sehr großes Problem“. Es komme zu Misshandlungen an Checkpoints. Es habe auch Fälle gegeben, wo junge Männer mit sunnitischen Namen unter dem Vorwand eines Sicherheitschecks festgenommen worden seien und in der Folge verschwunden seien. Sunniten geben daher oft vor, Schiiten zu sein etwa durch Namensänderungen, Verwendung von gefälschten Personalausweisen oder dem Auswendiglernen von relevanten Koranzitaten. (ABname 2-6). Aus den Länderberichten ergibt sich auch, dass die irakische Armee wenig Einfluss über die Handlungen der Milizen habe und auch in Bagdad die Sicherheitslage für Sunniten überaus fragil ist, was durch die Präsenz der schiitischen PMF noch verstärkt werde. Bei den meisten Übergriffen, die von Milizen in Bagdad ausgeübt werden, sind die Opfer Sunniten. Berichten von AI und Reuters zufolge nehmen Milizen im Irak, auch in Bagdad, Menschen in ihren Wohnhäusern fest und betreiben eigene Haftanstalten, in denen Folterungen und Misshandlungen stattfinden, ohne dass es zur Einmischung von Seiten der Behörden komme (ABmiliz 6). 3.2.5.
- Wenngleich sich aus den zitierten Länderberichten somit ergibt, dass (ua) Sunniten einem Gefährdungspotential unterliegen, so ergibt sich daraus nicht, dass im Irak ein Genozid der Sunniten stattfände. Fallbezogen treten – zumal die Glaubensrichtung des Beschwerdeführers am Namen nicht ersichtlich ist, und das BVwG das Aufscheinen auf einer landesweiten Liste ausgeschlossen hat – auch keine weiteren Risikofaktoren zur Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung hinzu, sodass zusammenfassend vor dem länderspezifischen Hintergrund auch unter Einbeziehung der jüngsten aufgetretenen (nicht konfessionell bedingten) gewalttätigen Proteste in Bagdad nicht davon auszugehen ist, dass der Irak – wegen der sunnitischen Glaubensrichtung des Beschwerdeführers – nicht bereit wäre, ihm Schutz zu gewähren. 3.2.
- Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer aus dem oben angeführten auch nicht mit der für die Asylgewährung erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen seitens des Herkunftsstaates auf Grund seiner sunnitischen Glaubensrichtung rechnen müsste (vgl. diesbezüglich zu sunnitischen Familien und Einzelpersonen jeweils aus Bagdad VwGH 10.07.2019, Ra2019/14/0225; 29.06.2018, Ra2018/18/0138; 25.04.2017, Ra2017/18/0014).3.2.
- Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer aus dem oben angeführten auch nicht mit der für die Asylgewährung erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen seitens des Herkunftsstaates auf Grund seiner sunnitischen Glaubensrichtung rechnen müsste vergleiche diesbezüglich zu sunnitischen Familien und Einzelpersonen jeweils aus Bagdad VwGH 10.07.2019, Ra2019/14/0225; 29.06.2018, Ra2018/18/0138; 25.04.2017, Ra2017/18/0014). 3.2.
- Es liegt somit keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor und braucht daher auf die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA ist als unbegründet abzuweisen.3.2.
- Es liegt somit keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vor und braucht daher auf die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA ist als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt I – Subsidiäre Schutzberechtigung
§ 8Abs. 1 Asyl
G 20053.3. Zu Spruchpunkt römisch eins – Subsidiäre Schutzberechtigung
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 3.3.
- Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.
- Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht. 3.3.
- Für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist (über die Auslegung des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie hinausgehend) bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 MRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreichend (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153). Um von der realen Gefahr (real risk) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra2016/18/0137). Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein real risk vorliegt, wenn stichhaltige Gründe (substantial grounds) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen (in the most extreme cases) diese Voraussetzung In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen (special distinguishing features), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 uHa EGMR Sufi und Elmi / UK mwN). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit.c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (VwGH 21.02.2017, Ra2016/18/0137 uHa EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; 30.01.2014, C-285/12, Diakite).3.3.
- Für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist (über die Auslegung des Artikel 15, Litera b, der Statusrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3, Statusrichtlinie hinausgehend) bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, MRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreichend (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153). Um von der realen Gefahr (real risk) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra2016/18/0137). Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein real risk vorliegt, wenn stichhaltige Gründe (substantial grounds) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Artikel 3, MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen (in the most extreme cases) diese Voraussetzung In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen (special distinguishing features), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 uHa EGMR Sufi und Elmi / UK mwN). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (VwGH 21.02.2017, Ra2016/18/0137 uHa EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; 30.01.2014, C-285/12, Diakite). 3.3.
- Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak (siehe Punkt 1.4.5) als gesichert angenommen werden. 3.3.3.
- Der aus Bagdad stammende Beschwerdeführer ist ein junger Mann mit familiärem Anschluss in Bagdad ohne weitere gesundheitliche Einschränkungen, der auch über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Herkunftsstaat nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt somit nicht vor (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt somit nicht vor vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das BVwG verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter darstellen wird als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.Das BVwG verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter darstellen wird als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. 3.3.
- Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.3.3.
- Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet oder bescheinigt. 3.3.
- Wenngleich sich die aktuelle Situation im Irak, insbesondere in Bagdad, als angespannt und konfliktträchtig darstellt, kann trotz der in manchen Landesteilen insbesondere auch in Bagdad regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen noch nicht angenommen werden, dass sich der Irak im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, und dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der in den Irak abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.3.3.
- Wenngleich sich die aktuelle Situation im Irak, insbesondere in Bagdad, als angespannt und konfliktträchtig darstellt, kann trotz der in manchen Landesteilen insbesondere auch in Bagdad regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen noch nicht angenommen werden, dass sich der Irak im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, und dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der in den Irak abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene. 3.3.
- Fallbezogen wird der Beschwerdeführer von einem Milizenführer der AAH bedroht und das BVwG teilt die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Polizei würde ihm keine Hilfe bieten können, da sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, dass die Milizen als „unantastbar“ gesehen werden, und dass weder die Polizei, noch eine andere Behörde sie davon abhalten könnten, Verbrechen zu begehen (vgl. Punkt 1.6.3 Aktivitäten der Milizen). Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einem gewissen individuellen Gefährdungspotential. Angesichts seiner Ausbildung und seines Berufes sowie der daraus resultierenden beruflichen und finanziellen Möglichkeiten, ist aber davon auszugehen, dass für ihn Möglichkeiten bestehen, etwa durch Umzug in eine anderes Viertel in Bagdad, sich diesem Gefährdungspotential zu entziehen. Auch die Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung stellt ein Gefährdungspotential dar. In Summe ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Gefährdungspotential nicht über die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils hinausgeht (vgl. dazu VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174), wie bereits unter Punkt 3.
- ausführlich dargelegt. 3.3.
- Fallbezogen wird der Beschwerdeführer von einem Milizenführer der AAH bedroht und das BVwG teilt die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Polizei würde ihm keine Hilfe bieten können, da sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, dass die Milizen als „unantastbar“ gesehen werden, und dass weder die Polizei, noch eine andere Behörde sie davon abhalten könnten, Verbrechen zu begehen vergleiche Punkt 1.6.3 Aktivitäten der Milizen). Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einem gewissen individuellen Gefährdungspotential. Angesichts seiner Ausbildung und seines Berufes sowie der daraus resultierenden beruflichen und finanziellen Möglichkeiten, ist aber davon auszugehen, dass für ihn Möglichkeiten bestehen, etwa durch Umzug in eine anderes Viertel in Bagdad, sich diesem Gefährdungspotential zu entziehen. Auch die Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung stellt ein Gefährdungspotential dar. In Summe ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Gefährdungspotential nicht über die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils hinausgeht vergleiche dazu VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174), wie bereits unter Punkt 3.
- ausführlich dargelegt. 3.3.
- Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.3.3.
- Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist. 3.
- Zu Spruchpunkt I – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G3.4. Zu Spruchpunkt römisch eins – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 3.4.
- Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.4.
- Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.4.
- Die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt III
- Satz ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ist daher abzuweisen.3.4.
- Die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt römisch drei
- Satz ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ist daher abzuweisen. 3.
- zu Spruchpunkt II – Rückkehrentscheidung3.
- zu Spruchpunkt römisch zwei – Rückkehrentscheidung 3.5.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.5.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
§ 52
Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 55
FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(Abs 1) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)
Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Absatz eins,) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. (Absatz eins a,) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Absatz 2,) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. (Absatz 3,) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. (Absatz 4,) Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs 1 BFA-VG idg
F die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9
Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.5.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
§ 9Abs.
1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Folgende Umstände stellen in Verbindung mit anderen Aspekten Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN).3.5.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Folgende Umstände stellen in Verbindung mit anderen Aspekten Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN). 3.5.
- Fallbezogen spricht gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, dass der Beschwerdeführer im September 2015 unrechtmäßig in Österreich eingereist ist und sein Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war (VwGH 08.11.2018, Ra2018/22/0203). Im Gegensatz dazu sprechen für den Beschwerdeführer sein ununterbrochener 4½-jähriger Aufenthalt, der auf Basis des Asylgesetzes durchgängig rechtmäßig war. Er hat stets an seinem Verfahren mitgewirkt, sämtlichen Ladungen Folge geleistet und durch mehrere Anfragen an das BVwG auch versucht das Verfahren zu beschleunigen, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist (VfGH 19.09.2014, U2377/2012). Zu seinen Gunsten wiegt auch die strafrechtliche Unbescholtenheit (VwGH 09.08.2016, Ra 2016/19/0160). Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt auf Grund seiner Ehefrau und seines Kindes, beides österreichische Staatsbürger*innen, in Österreich und er hat sich hervorragend in die österreichische Gesellschaft integriert, was die Referenzschreiben und Unterstützungsschreiben belegen (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129). Wenngleich der Beschwerdeführer bis dato keiner Erwerbsarbeit nachgeht, so ist die Selbsterhaltungsfähigkeit gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau bereits jetzt so weit gegeben, dass er ausschließlich die Krankenversicherung aus der Grundversorgung (und diese nicht durchgängig) bezieht. Zu seinen Gunsten fällt in dieser Hinsicht aus, dass er sich ehrenamtlich als Dolmetscher für mehrere NGOs zur Verfügung stellte und sich in seinem nunmehrigen Heimatort bei der freiwilligen Feuerwehr engagierte (VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151). Im Zusammenhalt mit seinen ausgezeichneten Deutschkenntnissen (VwGH 04.08.2016, Ra2015/21/0249) geht das BVwG daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit auch einer Erwerbsarbeit nachgehen wird können, und somit auch die Krankenversicherung nicht mehr aus der Grundversorgung beziehen wird müssen (VwGH 19.12.2019, 2019/21/0280). Fallbezogen kommt jedoch insbesondere hinzu, dass die Trennung von der österreichischen Ehegattin alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht verhältnismäßig ist, weil der Beschwerdeführer weder straffällig ist, noch eine Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ vorliegt (VwGH 14.11.2017, Ra2017/21/0130 mwN). Besonders ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer und seine Frau vor einem Monat Eltern eines gemeinsamen Kindes geworden sind. Im Hinblick auf das zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. VfGH 12.10.2016, E1349/2013 mwN) sind verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und/oder auch zu wichtigen Bezugspersonen sowie die sicheren Bindungen des Kindes zu diesen Personen essentiell (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076). Auch dem Vater eines Kindes kommt dabei grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu, wobei die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit modernen Kommunikationsmitteln oder Besuchen bei Kindern im Kleinkindalter nicht bzw. kaum möglich ist (VwGH 17.04.2013, 2013/22/0088; VfGH 19.06.2015, E426/2015). Die Fortsetzung des Familienlebens im Irak mit einem Neugeborenen ist vor dem Länderhintergrund des Iraks aus Sicht des BVwG weder der österreichischen Ehegattin noch dem gemeinsamen österreichischen Kind zumutbar (VwGH 21.05.2019, Ra2018/19/0500).Fallbezogen kommt jedoch insbesondere hinzu, dass die Trennung von der österreichischen Ehegattin alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht verhältnismäßig ist, weil der Beschwerdeführer weder straffällig ist, noch eine Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ vorliegt (VwGH 14.11.2017, Ra2017/21/0130 mwN). Besonders ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer und seine Frau vor einem Monat Eltern eines gemeinsamen Kindes geworden sind. Im Hinblick auf das zu berücksichtigende Kindeswohl vergleiche VfGH 12.10.2016, E1349/2013 mwN) sind verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und/oder auch zu wichtigen Bezugspersonen sowie die sicheren Bindungen des Kindes zu diesen Personen essentiell (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076). Auch dem Vater eines Kindes kommt dabei grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu, wobei die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit modernen Kommunikationsmitteln oder Besuchen bei Kindern im Kleinkindalter nicht bzw. kaum möglich ist (VwGH 17.04.2013, 2013/22/0088; VfGH 19.06.2015, E426/2015). Die Fortsetzung des Familienlebens im Irak mit einem Neugeborenen ist vor dem Länderhintergrund des Iraks aus Sicht des BVwG weder der österreichischen Ehegattin noch dem gemeinsamen österreichischen Kind zumutbar (VwGH 21.05.2019, Ra2018/19/0500). 3.5.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall aufgrund der vorgelegten und beigeschafften Unterlagen sowie des zusätzlich in der mündlichen Verhandlung verschafften persönlichen Eindrucks hinsichtlich der bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft und der positiven Zukunftsprognose zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Demgegenüber ist keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. 3.5.
- Der Beschwerdeführer hat das ÖSD Deutsch B1 Prüfungszertifikat im Jahr 2016 erfolgreich absolviert (vgl. dazu § 81 Abs. 36 NAG iVm § 14a IntG) und hat daher das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) erfüllt. 3.5.5. Der Beschwerdeführer hat das ÖSD Deutsch B1 Prüfungszertifikat im Jahr 2016 erfolgreich absolviert vergleiche dazu Paragraph 81, Absatz 36, NAG in Verbindung mit Paragraph 14 a, IntG) und hat daher das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt. Im Ergebnis erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie die Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig und ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt III 2. Satz des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben, festzustellen, dass
§ 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer
§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl
G den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Im Ergebnis erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie die Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig und ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei 2. Satz des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben, festzustellen, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. 3.
- zu Spruchpunkt III – ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III
- Satz und IV des angefochtenen Bescheides3.
- zu Spruchpunkt römisch drei – ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch drei
- Satz und römisch vier des angefochtenen Bescheides Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung in den Irak und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben sind. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Flüchtlingskonvention keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Relevanz der Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung VwGH 10.07.2019, Ra2019/14/0225; 29.06.2018, Ra2018/18/0138; 25.04.2017, Ra2017/18/0014 zu sunnitischen Familien und Einzelpersonen jeweils aus Bagdad. Zur Beachtlichkeit des Kindeswohls jüngst VwGH 21.05.2019, Ra2018/19/
- Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2159917.1.00