RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlL515 2121140-2 SpruchL515 2121140-2/21E L515 2211477-1/13E L515 2211478-1/17E 1.) BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwalt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. XXXX beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. XXXX , beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A.) Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.A.) Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.A) Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Schriftliche Ausfertigung des am 4.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.
- "2016" (richtig: "2017"), Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.
- "2016" (richtig: "2017"), Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als "bP" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsan-gehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsge-biet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 7.12.2014 (bP1) bzw. am 6.11.2018 (bP2 und bP3= bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als "bP" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsan-gehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsge-biet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 7.12.2014 (bP1) bzw. am 6.11.2018 (bP2 und bP3= bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. I.1.
- Die weibliche bP2 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP3.römisch eins.1.
- Die weibliche bP2 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP
- Die bP1 reiste ursprünglich gemeinsam mit ihrem Gatten, welcher der Vater von bP2 und bP3 ist, in das Bundesgebiet ein. I.1.
- Der Gatte von bP1 brachte zu den Gründen der Antragstellung zusammengefasst vor, sein Vater wäre Polizeibeamter gewesen und in der Ausübung seines Berufes hätte er Ruben HAYRAPETYAN, einen Parlamentarier und einflussreichen Oligarchen festgenommen. Hieraus wäre eine Feindschaft zwischen Ruben HAYRAPETYAN und dem Vater, bzw. der Familie des Vaters entstanden und es wäre zu Bedrohungen bzw. Übergriffen gegen den Gatten der bP1 gekommen. Hierauf hätten sie Armenien verlassen, bP2 und bP3 hätten sich bei den Großeltern väterlicherseits aufgehalten.römisch eins.1.
- Der Gatte von bP1 brachte zu den Gründen der Antragstellung zusammengefasst vor, sein Vater wäre Polizeibeamter gewesen und in der Ausübung seines Berufes hätte er Ruben HAYRAPETYAN, einen Parlamentarier und einflussreichen Oligarchen festgenommen. Hieraus wäre eine Feindschaft zwischen Ruben HAYRAPETYAN und dem Vater, bzw. der Familie des Vaters entstanden und es wäre zu Bedrohungen bzw. Übergriffen gegen den Gatten der bP1 gekommen. Hierauf hätten sie Armenien verlassen, bP2 und bP3 hätten sich bei den Großeltern väterlicherseits aufgehalten. Die Anträge der bP1 und ihres Gatten auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.Die Anträge der bP1 und ihres Gatten auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgelegt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Über eine Befragung der bP1 und deren Gatten hinausgehende individuelle taugliche Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts -etwa durch Recherchen vor Ort oder die Einforderung der Mitwirkung der bP1 und deren Gatten im Verfahren durch die Vorlage von Bescheinigungsmitteln- wurden nicht durchgeführt. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Gatten der bP1 als "nicht glaubhaft und nachvollziehbar". Nachvollziehbare begründende Ausführungen, aus denen sich ergibt, warum die bB von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgeht, blieb sie schuldig. Ermittlungen zum konkreten Gesundheitszustand der bP1 und deren Gatten bzw. den hieraus zu erwartenden Umständen im Falle einer Rückkehr nach Armenien und darauf aufbauende Feststellungen blieben ebenfalls aus. Im Verfahren wurde unwiderlegt vorgebracht und seitens der bB sichtlich ohne weitere Ermittlungen zur Kenntnis genommen, dass der Gatte der bP1 unter "Gedächtnisverlust" leide. Nachdem gegen diese Bescheide eine Beschwerde eingebracht wurde, behob das ho. Gericht mit Erk. vom 11.3.2016 die angefochtenen Bescheide und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Das ho. Gericht führte begründende aus, dass im gegenständlichen Fall es die bB unterließ, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Zum Teil stellte sich die Einvernahme des Gatten der bP1 als untaugliches Mittel dar bzw., wurde erforderliche Ermittlungsschritte gänzlich unterlassen. Es werde sich die bB mit dem Vorbringen der bP1 und deren Gatten eingehender befassen und taugliche Schritte zu dessen Prüfung auf den Wahrheitsgehalt durchführen müssen. In Ergänzung hierzu werden basierend auf eine nachvollziehbare Beweiswürdigung konkrete Feststellungen zu treffen sein, was die bP1 und deren Gatten im Falle einer Rückkehr nach Armenien konkret -insbesondere auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Gatten der bP1- erwartet. Wenn die bB unwiderlegt hinnehme, dass der Gatte derP1 unter Gedächtnisverlust leide, hat sie diesen Umstand bei der Beurteilung des Beweiswertes der Ausführungen der bP1 und deren Gatten zu berücksichtigen oder diese Behauptung zu widerlegen. Sollten sich die Hinweise darauf verdichten, dass der Gatte der bP1 unter Gedächtnisverlust leidet, würde die Frage zu klären sein, ob sie überhaupt in der Lage ist, ihre Interessen ohne die Beigabe eines Sachwalters [nunmehr eines Erwachsenenhelfers] im Asylverfahren ausreichend wahrzunehmen (Vgl. Erk. des VfGH vom 20.12.2014, U1990/2013). Es wurde darauf hingewiesen, dass sich gerade der gegenständliche Fall besonders eignet, den relevanten Sachverhalt durch Recherchen vor Ort zu erheben (vgl. Erk. d. VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101), zumal hierzu ein verlässlicher und mit den Verhältnissen in Armenien bestens versierter Vertrauensanwalt zur Verfügung stünde.Es wurde darauf hingewiesen, dass sich gerade der gegenständliche Fall besonders eignet, den relevanten Sachverhalt durch Recherchen vor Ort zu erheben vergleiche Erk. d. VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101), zumal hierzu ein verlässlicher und mit den Verhältnissen in Armenien bestens versierter Vertrauensanwalt zur Verfügung stünde. Im Lichte der dargelegten Überlegungen werde die belangte Behörde die entsprechenden einzelfallspezifischen Ermittlungen nachzuholen haben. Die von der belangten Behörde -sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses unter Missachtung grundlegender Verfahrensregeln und sich damit einhergehenden versuchten Entledigung ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts- gewählte Vorgangsweise, obwohl dieser Sachverhalt im gegenständlichen Fall durch einer Spezialbehörde zumutbare Verfahrensschritte ermittelbar gewesen sei, stelle in der hier vorliegenden Form letztlich eine qualifizierte Rechtsverletzung war, welche das ho. Gericht ermächtige, von der ihr ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen. I.1.
- Das in Bezug auf den Gatten der bP1 fortgesetzte Verfahren stellt sich wie folgt dar (Wiedergabe aus den diesen betreffenden wesentliche Teile des angefochtenen Bescheides, Hervorhebungen und Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.1.
- Das in Bezug auf den Gatten der bP1 fortgesetzte Verfahren stellt sich wie folgt dar (Wiedergabe aus den diesen betreffenden wesentliche Teile des angefochtenen Bescheides, Hervorhebungen und Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend): "... - Am 03.08.2016 wurden Sie zur neuerlichen Prüfung des Sachverhaltes zu Ihrem Asylverfahren einvernommen. ... LA: Wie geht es Ihnen heute? VP: Normal. LA: Leiden Sie nach wie vor an Gedächtnisverlusten? VP: Ja. LA: Wie äußert sich das im Alltag? VP: Im Laufe des Tages gibt es Sachen, an die ich mich nicht mehr erinnern kann. Zum Beispiel kann ich mich nicht erinnern, was ich gestern gegessen habe. Ich habe vorigen Monat vergessen, mein Medikament zu nehmen, dann wurde ich bewusstlos und bekam eine epileptischen Anfall. Ich musste ins Krankenhaus eingeliefert werden. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja, heute ja. ... LA: Sind Sie gesund? VP: Normal, ich kann nicht sagen, dass ich sehr gesund bin. LA: Welche Krankheiten haben Sie? VP: Ich leide an Hepatitis B, Epilepsie und an einem allgemeinen Schwächezustand nach meinen Operationen. Ich habe keinen Appetit, leide an Schlaflosigkeit. Das sind meine Befunde. Ich stehe auch unter ärztlicher Kontrolle bei einer Fachärztin für Neurologie. VP legt Befunde sowie sechs Empfehlungsschreiben vor. Die Befunde befinden sich bereits im Akt, die Empfehlungsschreiben werden in Kopie zum Akt genommen. ... LA: Wann hatten Sie die Kopfoperation? VP: Hier in Österreich vor sechs bis sieben Monaten, aber genau kann ich es nicht sagen. Sie meinen die erste Operation? LA: Gab es noch eine andere? VP: Die erste Operation wurde vor zwei Jahren in Armenien durchgeführt, als ich den Unfall hatte. Danach war ich im Koma. Die zweite Operation wurde in Österreich gemacht, mir wurde eine Metallplatte eingesetzt, um den Schädel zu zumachen. Die Ärzte haben gesagt, sie werden mir zuerst am Kopf operieren und danach die Patronen aus meinem Körper entfernen. Es sind noch circa 30 Patronen in meinem Körper. LA: Wie wurden Ihre anderen Krankheiten behandelt? VP: Hepatitis B ist nicht heilbar und wegen der Epilepsie kann eine Operation helfen, soviel ich mich erinnern kann. Ich muss außerdem Medikamente nehmen. ... LA: Welche Behandlungen haben Sie bereits in Armenien erhalten? VP: Gar keine außer mein zertrümmerter Schädel. So kam ich ins Spital, die Ärzte haben die gebrochenen Stücke im Schädel gereinigt. Mir haben nur 5 bis 10 % Überlebenschancen gegeben, wenn sie den offenen Schädel wieder zumachen mit einer Metallplatte. Aber es war nicht ungefährlich, wenn etwas angekommen wäre, hätte ich Verletzungen des Gehirns gehabt. So haben die Ärzte in Armenien gesagt, dass eine Operation nicht empfehlenswert wäre. LA: Warum sind Sie dann trotzdem in Österreich operiert worden? VP: Mir wurde nur gesagt, dass es möglich ist nach so einer Operation ein normales Leben zu führen. Ich weiß, dass ich entsprechende Unterlagen hierzu unterschrieben habe. LA: Wieso sind Sie in Österreich operiert worden? VP: Die Ärzte haben mir gesagt, dass die Medizin hier auf hohem Niveau ist und dass sie mir hier hohe Erfolgschancen geben. Mir wurde praktisch das dritte Mal mein Leben geschenkt. LA: Warum zum dritten Mal? VP: Weil ich einmal angeschossen wurde und ich bin danach am Leben geblieben. Das war auch ein Wunder. LA: Wie ist das passiert? Erzählen Sie mehr davon. VP: Mein Vater arbeitet beim Ministerium für Inneres bei der Polizei in einer hohen Funktion. Mein Vater bekam einmal ein Verfahren und wollte die Täter in Haft bringen. Die Täter wollten ihm und mir was antun. Ich weiß, dass der Mann mit Vornamen Ruben hieß und soviel ich weiß war Ruben ein Abgeordneter im Parlament und wollte durch mich den Vater schädigen. Das war ungefähr vor 9 bis 10 Jahren. Ich war damals ein Kind. Ich wurde dann auch mit dem Messer angestochen beim Hineingehen in das Stiegenhaus verletzt. Das letzte Mal wurde ein Autounfall konstruiert, infolgedessen ich die Kopfverletzung bekommen habe. Das war für uns schon zu viel. Wir wollten die Kinder in Sicherheit bringen. Ich und meine Frau sind nach Österreich gegangen. Die Kinder sind bei meinen Eltern geblieben und sind mittlerweile bei jemand anders wohnhaft, ich weiß nicht bei wem. Meine Eltern kontrollieren das. Meine Eltern kümmern sich um die Kinder. LA: Erzählen mir bitte mehr vom Schussattentat! VP: Ich stand im Hof, es kamen zwei Personen zu mir. Von der Entfernung, ein Meter ungefähr, standen zwei Männer und haben mit einem Jagdgewehr auf mich geschossen. Das Projektil hat um einen Zentimeter mein Herz verfehlt. Ich habe Glück gehabt, dass das Projektil nicht ins Herz gegangen ist, sondern in andere Organe. LA: Wo ist das Projektil eingedrungen? VP: Ich habe Splitter in der Leber, im Magen und in der Lunge gehabt. LA: Haben Sie die Splitter noch? VP: Ein Teil der Splitter wurde entfernt und ich habe viel Blut verloren. Der Rest ist im Körper. Es gab keine Zeit mehr um alle zu entfernen, sonst wäre ich verblutet. LA: Wann war das Schussattentat? VP: Das kann ich nicht sagen, vor circa 10 Jahren. LA: Haben Sie danach Anzeige erstattet? VP: Mein Vater ist bei der Polizei, er hat gewusst, mit wem das zusammenhängt. Mein Vater hat alles gemacht. Mein Vater hat gewusst, wer der Täter war. LA: Wieso konnte der Täter nicht gefasst werden? VP: Das weiß ich nicht. Soviel ich weiß, wurde der schon festgenommen. Der Akt lag bei meinem Vater. Man wollte den Mann zuerst freilassen, sie haben durch diese Tat zu erkennen gegeben, dass wenn der Täter nicht freigelassen wird, meinem Vater durch mich etwas angetan wird. Mein Vater wollte das Gesetz anwenden und Ruben nicht freilassen. Die Täter wollten mit dem Schussattentat die Freilassung von Ruben erreichen. LA: Haben Sie die Freilassung von Ruben erreicht? VP: Das weiß ich nicht. Wahrscheinlich nicht, weil mir auch danach etwas angetan wurde. LA: Was wurde Ihnen angetan? VP: Ich wurde mit einem Messer verletzt. Es war schon sehr spät. Ich ging ins Stiegenhaus hinein. Ich habe in der Finsternis eine glänzende Klinge gesehen, irgendwer hat zugestochen auf der rechten Bauchseite. Ich habe dann mit der rechten Hand automatisch eine Bewegung gemacht, eine Stoßbewegung, um das Messer wegzubringen. Das Messer ist dann durch Handgelenk gegangen, von der einen Seite durch die andere. LA: Haben Sie den Täter erkannt? VP: Nein. Ich habe nie in meinem Leben etwas gemacht, dass man mich umbringen wollte. LA: Wie erklären Sie sich dann die Attentate gegen Sie? VP: Wir denken, dass es wegen der Arbeit meines Vaters ist. Er arbeitet bei einer Behörde, wo die Arbeit gefährlich ist. LA: Ist Ihr Vater noch berufstätig? VP: Nein, er ist schon in Pension. LA: Seit wann ist er in Pension? VP: Seit einem Jahr, vielleicht zwei Jahre circa. LA: Wie viel hat er Ihnen vom dem Fall erzählt, der auch sie betrifft? VP: Gar nichts. LA: Auch nicht wenn es Sie betrifft? VP: Ja, aber er erzählt nichts darüber. Er hat gesagt, wir sollen Geduld haben. LA: Haben Sie nach den beiden ersten Attentat ein Krankenhaus besucht? VP: Ja natürlich, ich wurde ins Krankenhaus gebracht. Als ich angestochen wurde mit dem Messer, bin ich selbst ins Krankenhaus gebracht, aber als ich angeschossen wurde, wurde ich ins Krankenhaus gebracht. Ich wollte nicht, dass meine Familie erfährt, dass ich mit dem Messer verletzt wurde, aber dann haben es doch meine Eltern erfahren. Weil das Krankenhaus verständigt selbst die Polizei bei derartigen Verletzungen. ... LA: Wo ist das Schussattentat gegen Sie passiert? VP: Vor unserem Wohnhaus. Es war schon Abend, aber es war noch hell. Es haben alle gesehen. Ein Vater eines Freundes hat mich aufgehoben und in ein Auto gesetzt und in das Krankenhaus gebracht. Zuerst habe ich nicht verstanden, dass ich angeschossen wurde. Erst als ich aufgestanden bin, habe ich gesehen, dass ich ein Loch im Brustbereich links habe und blute. ... LA: Wovon haben Sie in Armenien gelebt? VP: Mein Vater hat uns erhalten und ich hatte einen Karaoke-Club. Ich arbeitete auch als Trainer für Karate. Ich habe auch ein Jusstudium absolviert. Wegen diesen Vorfällen konnte ich dann nicht bei der Polizei arbeiten. Ich wollte als Jurist arbeiten, konnte aber nicht. ... LA: Hatten Sie sonst noch Verletzungen, Unfälle? VP: Diese drei Vorfälle. LA: Sie haben auch von einem Autounfall gesprochen? VP: Ja. LA: Bitte erzählen Sie mir mehr von diesem Autounfall? VP: Nach meiner Arbeit im Lokal sind ich und mein Freund hinausgegangen. An dem Tag war ich nicht mit dem Auto unterwegs. Mein Freund wollte mich mit seinem Auto nach Hause bringen. Ich saß auf dem Beifahrersitz, habe mich aber nicht angeschnallt. Plötzlich schnitt ein anderes Fahrzeug uns ab. Mein Freund hat gebremst. Weil ich nicht angeschnallt war, bin ich mit dem Kopf am Armaturenbrett angekommen und habe dann die schwere Kopfverletzung mir zugezogen. Mein Freund war angeschnallt. LA: Haben Sie jemand erkennen können, der im anderen Auto gesessen ist, das Sie geschnitten ist? VP: Bei uns hinten in der Mitte saß noch ein junger Mann, mein Kellner. Daran habe ich mich jetzt erinnert. Ich saß auf meinem Platz so halb gedreht, weil ich mich zu ihm gedreht habe. In diesem Zeitpunkt ist der Unfall passiert. Danach kann ich mich nicht erinnern. LA: Frage wiederholt! VP: Nein. Ich habe auch nicht darauf geachtet. Ich hätte ihn nicht erkannt. Dann hat man mir erzählt, dass mein Kopf sehr angeschwollen ist und dann kamen die Rettung und Polizei. Im Krankenhaus hat man meinen Verwandten gesagt, dass es keinen Sinn hat zu operieren, weil ich sterben werde. Meine Verwandten haben aber gesagt, ich solle operiert werden und alles Mögliche für mich getan werden. Ich war dann circa 20 Tage bis einem Monat im Koma und dann bin ich aufgewacht. ... LA: Wann ungefähr ereignete sich der Unfall? VP: Vor zwei Jahren, meine Frau weiß das besser. LA: Wurde das Auto des Freundes absichtlich geschnitten? VP: Ich glaube schon. Diese Personen haben gewusst, wann ich weggehe. Sie kannten den Weg. LA: Wer sind diese Personen? VP: Nicht persönlich Ruben, sondern seine Leute. LA: Mit vielen Leuten hatten Sie bis jetzt zu tun, die Sie angegriffen haben? VP: Im Stiegenhaus beim Messerattentat war nur eine Person. Beim Anschießen waren es zwei Personen. Ich habe sie nicht wahrgenommen, das wurde mir erzählt. Beim Autounfall weiß ich es nicht. LA: Haben Sie die Person beim Messerattentat wahrgenommen? VP: Ich habe das Gesicht gesehen und die glänzende Klinge. Wenn ich jetzt das Gesicht sehe, werde ich es erkennen, aber ich kenne diese Person nicht. LA: Haben Sie nach dem Messerattentat auch eine Aussage bei der Polizei gemacht? VP: Alle meine Fragen hat mein Vater gemacht, weil er dort arbeitete. LA: Wurde der Täter des Messerattentats gefasst? VP: Nein. Ich bin dann einmal zu Papas Arbeitsort gegangen. Mir wurden ein paar Fotos gezeigt, aber keiner war dabei. LA: Wieso glauben Sie dass der Autounfall auch mit Absicht herbeigeführt wurde? VP: Wir nehmen es an. LA: Wer ist "wir"? VP: Mein Vater und ich, meine Familie. LA: Ist Ihrem Vater auch einmal was passiert? VP: Mein Vater heißt [...]. Einmal sollte er nach Moskau fahren mit zwei weiteren Kollegen auf eine Dienstreise. Mein Vater hat aber nicht fahren können, ein anderer Kollege, der auch [...] hieß, ist statt ihm gefahren. Bei dieser Dienstreise wurden alle drei mit einem Gewehr in Moskau ermordet. LA: Wann war das genau? VP: Vor vier bis fünf Jahren, soviel ich mich erinnern kann. LA: Wurden die Täter gefasst? VP: Das weiß ich nicht. LA: Somit ist Ihrem Vater nie was passiert und Ihnen dreimal. Wie erklären Sie sich das? VP: Das kann ich nicht erklären. Sie wollten nur seinem Kind etwas antun. LA: Haben Sie Geschwister? VP: Einen Bruder, der wohnt nicht mit uns. Der lebt getrennt. Ich wohnte bei meinen Eltern. Er ist verheiratet und hat Kinder. Er wohnt getrennt. LA: Ist diesem Bruder auch etwas passiert? VP: Er ist ein ruhiger Bursche, den wir selten sehen. LA: Haben Sie sonst noch Feinde? VP: Ich persönlich hatte nie Feinde. Man kannte mich in der Stadt. Ich war beliebt und wurde respektiert. LA: Was würden Sie befürchten, wenn Sie ins Heimatland zurückkehren? VP: Dass ich ermordet werde, weil ich schon einige Male durch Wunder am Leben geblieben bin. LA: Wie haben Sie sich im Alltag nach den beiden "Attentatsversuchen" verhalten? VP: Normal. LA: Haben Sie das Haus verlassen? VP: Ja normal. Nach einigen Jahren wurde alles ruhig und dann passierte ein Vorfall. LA: Bei Ihrer ersten Einvernahme haben Sie erwähnt, dass Sie auch in Moskau gelebt haben? Stimmt das? VP: Ich habe dort nicht gelebt, ich bin nur ab und zu dort hingefahren. Meine Familie ist in Armenien, wie könnte ich da in Russland leben. LA: Wie gelang es Ihnen trotz Ihrer Kopfverletzung nach Österreich zu kommen? VP: Wie sind mit dem Flugzeug nach Minsk geflogen und mit einem PKW hier hergekommen. Die Ärzte wollten mir nicht erlauben zu fliegen. Es wird nicht empfohlen. Ich habe gesagt, wenn sie mich nicht operieren wollen, muss ich dann wegfliegen. LA: Sind Sie legal nach Österreich gekommen? VP: Das weiß ich nicht. Ich weiß dass wir für die Reise bezahlt haben und wurden dann nach Österreich gebracht. LA: Wem haben Sie für die Reise bezahlt? VP: Ich und meine Frau haben den Schlepper bezahlt. ... LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. Ich habe meine Ausbildung bekommen, um gegen Straftäter zu kämpfen. ... LA: Welche Berufe haben Sie ausgeübt? VP: Geschäftsführer der Karaoke-Bar. Ich habe das Lokal gemietet, es war auch ein Café und eine Disko. LA: Ist es möglich, dass aus diesem beruflichen Umfeld Feindschaften entstanden sind? VP: Ich habe den anderen nur Gutes getan und unterstützt soweit ich konnte. Alle Freunde feierten bei mir Geburtstage. ... LA: Hat Ihr Vater solche Feinde? VP: Wegen der beruflichen Tätigkeit hat er viele Feinde. Alle Täter gingen durch seine Hände. LA: Was hat Ihr Vater genau gemacht? VP: Er war Leiter des XXXX für besonders wichtige Angelegenheiten bei schweren Straftaten.VP: Er war Leiter des römisch 40 für besonders wichtige Angelegenheiten bei schweren Straftaten. LA: Können Sie ein Beispiel nennen, das darunter fallen müsste? VP: Er hat über seine Sachen gar nicht geredet. Zu Hause war er ganz anders als am Arbeitsplatz. Er hat über seine Arbeit nichts erzählt. Mich hat das nicht interessiert. ... LA: Gibt es Ihre Karaoke-Bar noch? VP: Nein, diese Räume waren Mieträume. Ich habe die Miete gekündigt. LA: Wie hieß Sie und wo befand Sie sich? VP: [...], das war die beste Bar in der Stadt. Ich kann die Adresse nicht mehr nennen, im Stadtzentrum. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. LA: Von wann bis wann haben Sie diese geführt? VP: Circa eineinhalb Jahre, ich kann mich nicht erinnern. Dann hatte ich ein anderes Lokal. Das war ein Striptease-Club. - Am 19.09.2016 wurden Sie von DDR. [...], Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, begutachtet. - Am 18.11.2016 wurden Sie zu einem Parteiengehör geladen. ... LA: Von Seite des BFA wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben mit den nachfolgenden Fragestellungen: ... Die dem Gutachten zu Grunde liegenden Fragestellungen werden somit wie folgt beantwortet: * Aus psychiatrischer Sicht leider der Antragsteller nach einem 2013 (2014?) erlittenen Schädel-Hirn-Trauma an einem leichtgradigen organischen Psychosyndrom mit Störungen von Konzentration und Aufmerksamkeit, eingeschränkter Denkflexibilität und etwas verminderter Umstellbarkeit des Denkens. Aus neurologischer Sicht leidet der Antragsteller nach dem 2013 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma an einem symptomatischen epileptischen Anfallsleiden, das medikamentös behandelt wird. * Der Antragsteller leidet im Rahmen des oben beschriebenen posttraumatischen organischen Psychosyndroms an leichten Beeinträchtigungen des Langzeit- und des Kurzzeitgedächtnisses, nicht jedoch an "Gedächtnisverlusten". Er ist durchaus in der Lage, vergangene Ereignisse zu erinnern, er hat jedoch gewisse Probleme bei der genauen zeitlichen Einordnung der Ereignisse. * Der Antragsteller ist einvernahmefähig, geschäftsfähig und transport- und reisefähig. Der Antragsteller kann seine Interessen im Verfahren wahrnehmen. * Einwände gegen eine zwangsweise Vorführung bestehen aus psychiatrisch/neurologischer Sicht nicht. * Siehe oben. * Aufgrund des epileptischen Anfallsleiden ist eine laufende Einnahme einer antiepileptischen Medikation erforderlich. Bei einem Zustand nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma 2013 mit akuter Entlastungskraniotomie und Implantation eines künstlichen Knochendeckels VIII/2015 sind regelmäßige neurologische Kontrollen erforderlich. Das organische Psychosyndrom ist durch medizinische Behandlungen nicht mehr relevant besserbar. * Zum zukünftigen Krankheitsverlauf ist auszuführen, dass der Antragsteller vermutlich lebenslang Antiepileptika wird einnehmen müssen. * Eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes aus neurologischer und psychiatrischer Sicht ist zukünftig nicht mehr zu erwarten. * Eine "Heilung" der vorliegenden Leiden ist nicht zu erwarten. Eine Stabilisierung ist bereits eingetreten. * Die Nicht-Einnahme der antiepileptischen Medikation würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Auftreten von epileptischen Anfällen und damit verbundenen Folgen (z.B. Stürze) führen. * Soweit aus gutachterlicher Sicht beurteilbar, sind die vorliegenden Leiden im Herkunftsland des Antragstellers (Armenien) medizinisch behandelbar. * Der Antragsteller ist transportfähig. LA: Möchten Sie dazu Stellungnehmen? VP: Nein, dazu habe ich nichts zu sagen. LA: Von Seite des BFA wurde folgende personenbezogene Anfrage an die Staatendokumentation geschickt und beantwortet:
- War der Vater des Ast. [...] als Leiter des XXXX für besonders wichtige Angelegenheiten bei schweren Straftaten tätig oder sonst als Polizist beim Innenministerium tätig?
- War der Vater des Ast. [...] als Leiter des römisch 40 für besonders wichtige Angelegenheiten bei schweren Straftaten tätig oder sonst als Polizist beim Innenministerium tätig? ... Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Herr [...] nicht die erwähnten hochrangigen Positionen innehatte. Es konnten aber auch keine Beweise gefunden werden, dass er nicht als normaler Polizist gearbeitet hätte. Einzelquellen: Die VP für Armenien berichtet, dass Herr [...) nie als Leiter des XXXX für besonders wichtige Angelegenheiten bei schweren Straftaten tätig war. Laut VP sei er auch nicht als hochrangiger Polizeioffizier oder in anderen armenischen Gesetzesvollzugsbehörden tätig gewesen. Es konnten aber auch keine Beweise gefunden werden, dass er nicht als normaler Polizist gearbeitet hätte. In den genannten Positionen hat er jedoch nicht gearbeitet.Die VP für Armenien berichtet, dass Herr [...) nie als Leiter des römisch 40 für besonders wichtige Angelegenheiten bei schweren Straftaten tätig war. Laut VP sei er auch nicht als hochrangiger Polizeioffizier oder in anderen armenischen Gesetzesvollzugsbehörden tätig gewesen. Es konnten aber auch keine Beweise gefunden werden, dass er nicht als normaler Polizist gearbeitet hätte. In den genannten Positionen hat er jedoch nicht gearbeitet. ... VP für Armenien (22.9.2016): Auskunft der VP, per Email
- Wurden drei Bedienstete des Innenministeriums auf Dienstreise in Moskau vor vier oder fünf Jahren mit einem Gewehr ermordet? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Siehe oben. Zusammenfassung: Diese Information kann nicht bestätigt werden kann und es gibt keine diesbezüglichen Berichte. Einzelquellen: Die VP für Armenien berichtet, dass diese Information falsch sei und dass es keine diesbezüglichen Berichte gibt. ... VP für Armenien (22.9.2016): Auskunft der VP, per Email
- Wurde ein Parlamentsabgeordneter namens Ruben vor 9 bis 10 Jahren festgenommen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Siehe oben. Zusammenfassung: Dieser Vorfall scheint nicht passiert zu sein. Einzelquellen: Die VP für Armenien berichtet, dass dies nicht passiert sei. ... VP für Armenien (22.9.2016): Auskunft der VP, per Email
- War der Antragsteller an der Adresse [...] Yerevan wohnhaft? ... Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass der Ast. an der Adresse gemeldet ist und dort auch lebte. Einzelquellen: Die VP für Armenien berichtet, dass der Ast. an dieser Adresse gemeldet ist und dort auch lebte. ... Ist das ein Wohnhaus, in dessen Anlage sich auch ein Modegeschäft namens [...] befindet (von Ehegattin der VP vorgebracht)? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Siehe oben. Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass sich das Modegeschäft zwar in unmittelbarer Nähe (ca. 50m) befindet, jedoch nicht im selben Gebäude.
- Gab es in Yerevan eine Karaoke-Bar namens [...], die im Eigentum des Antragstellers stand? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Siehe oben. Zusammenfassung: Es konnten keine Informationen zu einer Karaoke Bar namens "[...]" gefunden werden. VP für Armenien (22.9.2016): Auskunft der VP, per Email
- Gab es in Yerevan eine Disco namens [...] (inoffiziell Striptease-Club), die im Eigentum des Antragstellers stand? Zusammenfassung: Es konnten keine Informationen zu einer Disco/Strip Club namens ",[...]" gefunden werden. VP für Armenien (22.9.2016): Auskunft der VP, per Email
- ...
- Gibt es ein Krankenhaus Nr. [... ]? Welche Behandlungen und Operationen werden in diesem Krankenhaus durchgeführt? Ist es möglich hier auch komplizierte Kopfverletzungen zu operieren? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Siehe oben. Zusammenfassung: Das [...] gibt es und dort werden nahezu alle medizinischen Leistungen bereitgestellt. Auch Kopfverletzungen können dort behandelt werden. ... VP für Armenien (22.9.2016): Auskunft der VP, per Email
- Kann der Wehrdienst bei einem Sonderkommando abgeleistet werden? War dies auch vor 9 bis 10 Jahren möglich? ... Zusammenfassung: Normalerweise dienen Rekruten für den Wehrdienst nicht in Spezialeinheiten, da dort professionelles militärisches Personal dient. Theoretisch ist/war Wehrdienst in einer Spezialeinheit zumindest nicht verboten. ... VP für Armenien (22.9.2016): Auskunft der VP, per Email LA: Möchten Sie zur Anfragebeantwortung Stellung nehmen? VP: Das Haus, in dem meine Frau gearbeitet hat, ist im Nebenhaus. Weil ich Invalide bin, war ich vom Wehrdienst befreit. Mein Vater schickte mich aber zur internen Polizeieinheit "[...]". Er wollte dadurch erreichen, dass es mir dort besser geht. Ich verstehe nicht, warum man nicht feststellen konnte, dass mein Vater Abteilungschef einer Ermittlungseinheit war. Sowohl "[...]" als auch den "Striptease Club [...]" habe ich geführt. Die Lokale haben mir nicht im Eigentum gehört. Ich hatte diese gemietet gehabt. ... - Am 28.12.2016 wurden Sie zu einer ergänzenden Einvernahme geladen. ... LA: Sie haben nunmehr einen Dienstausweis Ihres Vaters in Kopie vorgelegt! Können Sie auch ein Originaldokument beschaffen? VP: Uns wurde kein Original zugeschickt. Ich werde das meiner Frau sagen, dass es uns geschickt wird. Außerdem möchte ich mein Wehrdienstbuch, meine Heiratsurkunde und Studienbestätigung vorlegen. Wehrdienstbuch und Heiratsurkunde wurden bereits in Kopie in den Akt genommen. Übersetzung Heiratsurkunde ... Studienbestätigung Studienbestätigung besagt, dass die VP vier Jahre "Internationales Recht" an der [...] -Universität-Yerevan sutdiert hat. Dienstausweis Dolmetscherin gibt bekannt, dass es sich bei diesem Ausweis um einen Pensionsausweis handelt. Polizei der Republik Armenien Pensionsausweis Nr. [...] Foto [Anm. des erkennenden Richters: die konkrete berufliche Stellung im Dienststand ist dem Ausweis nicht entnehmbar] Ihnen wird eine Frist von drei Wochen gewährt, um einen ehemaligen Dienstausweis des Vaters und ein Arbeitsbuch im Original zu beschaffen. LA: Bitte erklären Sie mir, warum Sie erst jetzt den Pensionsausweis des Vaters übermittelt haben? VP: Man hat uns vorher nicht gesagt, dass wir den Dienstausweis des Vaters benötigen. Sagen Sie das meiner Frau. LA: Wenn der ehemalige Dienstausweis oder ein Arbeitsbuch des Vaters vorliegt, ist eventuell beabsichtigt nochmals unter Wahrung Ihrer Personendaten Vorortrecherchen in Ihrem Heimatland durchführen zu lassen. Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. Ihr Name wird aber genannt. VP: Ja, ich bin einverstanden. Mein Vater hat circa 40 Jahre lang bei der Polizei gearbeitet. ... Eine schriftliche Stellungnahme Ihrer Person unterblieb. ..." I.1.
- Das in Bezug auf die bP1 fortgesetzte Verfahren stellt sich wie folgt dar (Wiedergabe aus den wesentliche Teilen des angefochtenen Bescheides, Hervorhebungen und Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend, aus jene Teile, welche bereits im Verfahren den Gatten der bP1 betreffend zitiert wurden und sich im Verfahren der bP1 gleich oder ähnlich darstellen, wird verzichtet):römisch eins.1.
- Das in Bezug auf die bP1 fortgesetzte Verfahren stellt sich wie folgt dar (Wiedergabe aus den wesentliche Teilen des angefochtenen Bescheides, Hervorhebungen und Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend, aus jene Teile, welche bereits im Verfahren den Gatten der bP1 betreffend zitiert wurden und sich im Verfahren der bP1 gleich oder ähnlich darstellen, wird verzichtet): "... - Am 03.08.2016 wurden Sie zur neuerlichen Prüfung des Sachverhaltes zu Ihrem Asylverfahren einvernommen. ... LA: Sind Sie gesund? VP: Nicht ganz. LA: Welche Krankheiten haben Sie? VP: Ich habe Probleme mit dem Magen und der Wirbelsäule. Ich habe eine Neurose und gynäkologische Probleme. LA: Seit wann haben Sie die Krankheiten? VP: Noch vor dem Autounfall meines Mannes hatte ich diese Probleme schon. Danach ist es mir schlechter ergangen und ich kam sogar ins Krankenhaus. ... LA: Wovon haben Sie in Armenien gelebt? VP: Hauptsächlich vom Gehalt meines Schwiegervaters, aber mein Mann hat auch gearbeitet. Die letzten zwei Jahre habe ich auch gearbeitet. LA: Was haben Sie gearbeitet die letzten zwei Jahre? VP: Ich habe bei [...] als Verkäuferin und Modeberaterin gearbeitet. LA. Was hat Ihr Mann beruflich gemacht, wie er noch arbeiten konnte? VP: Er hatte einen Karaoke-Club, ein Kaffeehaus und eine Disko. ... LA: Wann ist sein Autounfall passiert? VP: Am XXXX 2014.VP: Am römisch 40
- ... LA: Gab es Zeugen hierzu? VP: Wahrscheinlich gab es die schon, aber es ist so, dass keine Polizei gekommen ist, um ihn einzuvernehmen und auch uns nicht. LA: Wieso wurde weder Ihr Mann noch Sie einvernommen? VP: Diese Frage stelle ich mich auch. LA: Wieso haben Sie beide von sich aus nicht Anzeige erstatten? VP: Mein Schwiegervater hat uns das nicht erlaubt. Er hatte große Angst und sagte, dass keiner etwas machen kann. Niemand hat geglaubt, dass mein Mann am Leben bleibt. LA: Was wissen Sie über das Schussattentat gegen Ihren Mann? VP: Ich war damals noch nicht mit ihm verheiratet. Ich weiß, dass er sehr nahe dem Tod war und ein Drittel der Leber entfernt wurde. LA: Waren Sie schon verheiratet, als Ihr Mann mit einem Messer attackiert wurde? Erzählen Sie mehr? VP: Ja, ich weiß dass er im Stiegenhaus attackiert wurde. Er wollte sich mit der Hand schützen und dadurch bekam er eine Schnittverletzung der rechten Hand. LA: Wurde damals deswegen Anzeige erstattet? VP: Ich glaube damals kam die Polizei. Mein Schwiegervater hat sich damit beschäftigt. ... LA: Hat Ihr Mann Feinde? VP: Ja. LA: Wer sind die? VP: Ich weiß, dass es mit meinem Schwiegervater zusammenhängt. Ich weiß nicht, welches Verfahren war, aber ich glaube es war ein Drogenverfahren. Mein Schwiegervater hat einen Mann eingesperrt. Er wurde bedroht, wenn er diesen Mann nicht freilässt, wird ihm geschadet. Er heißt Ruben Hayrapetyan. LA: Ist Ihrem Schwiegervater bis jetzt etwas passiert? VP: Einmal sollte er mit zwei anderen Freunden nach Moskau fliegen, aber am letzten Tag ist er nicht geflogen. Anstatt meinem Schwiegervater ist ein anderer Mann geflogen, der so hieß, wie mein Schwiegervater mit Vornamen. Alle drei wurden in Moskau auf der Strasse erschossen. Dies wurde auch im Fernsehen berichtet. ... LA: Wo arbeitet Ihr Schwiegervater? VP: Jetzt ist er in Pension. Früher war er Polizeioberst und arbeitete beim Innenministerium. LA: Wie haben Sie sich im Alltag nach diesen "Attentatsversuchen" gegen Ihren Mann verhalten? VP: Mir wurde nicht erlaubt, die Wohnung zu verlassen. Ich habe deswegen nicht gearbeitet. Nur meine Mutter konnte ich besuchen und ganz kurz mit meinem Mann spazieren gehen. Auch meine Schwiegermutter arbeitete nicht. Als ich in den letzten zwei Jahren gearbeitet habe, befand sich das Geschäft [...] direkt in unserem Hof, nur deswegen wurde mir erlaubt zu arbeiten. LA: Wissen Sie die Geschäftsadresse noch? VP: Die [...]. Das Geschäft gibt es noch immer. Die Hausnummer weiß ich nicht ganz genau. LA: Wie lange haben Sie die Wohnung nur verlassen um Ihre Mutter zu besuchen und mit Ihrem Mann spazieren zu gehen? Welcher Zeitraum war das? VP: Wie waren immer vorsichtig, weil mein Mann das sagte. Auch mein Schwiegervater sagte das. Er sagte, dass er eine Position hat, dass es schwierig ist, weil er bei einem Rechtsschutzorgan arbeitet. Ich blieb auch bei meiner Mutter für längere Zeit, ein paar Tage. LA: Seit wann waren Sie so vorsichtig? VP: Als ich geheiratet habe, wurde mir gesagt, dass ich vorsichtig sein soll, weil mein Mann bereits angeschossen wurde und etwas passieren könnte. LA: Wann haben Sie geheiratet? Wie alt waren Sie da? VP: 2002, ich war 16 Jahre alt. Ich bin seit 14 Jahren verheiratet. Ich wurde vom Bräutigam "entführt", es wurde keine Hochzeit gemacht. LA: Wurde Ihre Ehe registriert? Wenn ja, wann? VP: Als ich mit dem zweiten Kind im achten Monat schwanger war. ..." - Am 18.11.2016 wurden Sie zu einem Parteiengehör geladen. LA: Von Seite des BFA wurde folgende personenbezogene Anfrage für Ihren Ehegatten an die Staatendokumentation geschickt und beantwortet/ ein Auszug hiervon betrifft auch Ihr Vorbringen: ...
- Ist das ein Wohnhaus, in dessen Anlage sich auch ein Modegeschäft namens [...] befindet (von Ehegattin der VP vorgebracht)? ... Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass sich das Modegeschäft zwar in unmittelbarer Nähe (ca. 50m) befindet, jedoch nicht im selben Gebäude. Einzelquellen: Die VP für Armenien berichtet, dass sich das Modegeschäft "[...]" im Erdgeschoß des Gebäudes [...] befindet. Dieses Gebäude befindet sich aber sehr nah (ca. 50m) zur [...]. Es befindet sich aber nicht im selben Gebäude. ... LA: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? VP: Es ist nicht im selben Gebäude sondern im Hof in der Anlage. Es liegt an einer Kreuzung und über dem Hof befindet sich die Anlage. ... LA: Sie haben nunmehr einen Pensionsausweises Ihres Schwiegervaters in Kopie vorgelegt! VP: Weil er jetzt in Pension ist. LA: Können Sie einen ehemaligen Dienstausweis des Schwiegervaters oder ein Arbeitsbuch im Original beschaffen? VP: Wie kann ich das im Original beschaffen? Ich gebe Ihnen eine Frist von drei Wochen zur Beschaffung des ehemaligen Dienstausweises oder eines Arbeitsbuches des Schwiegervaters im Original. VP fragt nach, ob nicht der Pensionsausweis reicht. Der VP wird mitgeteilt, dass ein Originaldokument über die tatsächliche Position des Schwiegervaters als Nachweis seiner Tätigkeit gefordert ist. Ein Arbeitsbuch wäre am besten. LA: Bitte erklären Sie mir, warum Sie erst jetzt den Pensionsausweis des Vaters übermittelt haben und vorher keinen Beweis für seine Tätigkeit geliefert haben? VP: Sie haben das nicht verlangt. Wenn Sie sonst etwas brauchen, sagen Sie es bitte. LA: Anhand der vorgelegten Beweismittel und Ihrer Aussagen in den Einvernahmen konnten bisher keine Tatsachen ermittelt werden, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung sind! Was sagen Sie dazu? VP: Alles was wir wissen, haben wir Ihnen gesagt. Wir haben so lange in unserem Land ausgehalten. Das Problem ist nicht auf einmal eingetreten, für niemanden ist es leicht, seine Kinder im Heimatland zu lassen und ins Ausland zu flüchten. Wir waren einfach gezwungen, sonst wären wir nicht gekommen. Wir waren in einer Notsituation als wir geflüchtet sind. ..." Die bP1 befand sich im Jahr 2015 wegen einer Panikattacke im Rahmen einer depressiven Episode, sowie wegen Gastritis in Behandlung. I.1.
- Die zwischenzeitig nachgereisten bP2 und bP3 berief sich auf die Gründe der Eltern und auf den gemeinsamen Familienverband. In Bezug auf bP3 brachte die gesetzliche Vertretung vor, dass am 29.12.2018 von 2 Männern versucht worden wäre, diese zu entführen, sie hätte aufgrund ihrer Karatekenntnisse diesen Entführungsversuch jedoch vereiteln können. Aktuell zu behandelnde akute Erkrankungen wurden in Bezug auf die bP nicht vorgetragen.römisch eins.1.
- Die zwischenzeitig nachgereisten bP2 und bP3 berief sich auf die Gründe der Eltern und auf den gemeinsamen Familienverband. In Bezug auf bP3 brachte die gesetzliche Vertretung vor, dass am 29.12.2018 von 2 Männern versucht worden wäre, diese zu entführen, sie hätte aufgrund ihrer Karatekenntnisse diesen Entführungsversuch jedoch vereiteln können. Aktuell zu behandelnde akute Erkrankungen wurden in Bezug auf die bP nicht vorgetragen. I.2.1.1.
- Die Anträge der bP1 und deren Gatten auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom 3.2.2017 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgesetzt.römisch eins.2.1.1.
- Die Anträge der bP1 und deren Gatten auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom 3.2.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. I.2.1.1.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf den Gatten der bP1):römisch eins.2.1.1.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf den Gatten der bP1): "... Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 07.12.2014 gaben Sie an, dass Ihr Vater bis vor einem Monat Polizist gewesen sei und an einem Kriminalfall ermittelt habe. Aus dem sei eine Blutfehde mit einer Familie entstanden. Seitdem seien Sie mehrmals von dieser Familie attackiert und auch verletzt worden. Vor 14 Jahren sei auf Sie geschossen worden und Sie seien im Bereich des Oberkörpers getroffen worden. Vor einem Jahr seien Sie auch mit dem Messer angegriffen und verletzt worden. Vor circa 8 Monaten seien Sie in einen Autounfall verwickelt worden und hätten dabei schwere Kopfverletzungen erlitten. Auch dieser Unfall sei von dieser Familie inszeniert worden. Seitdem hätten Sie gesundheitliche Probleme. Da Sie gehört hätten, dass Ihnen in Deutschland medizinisch besser geholfen werden kann und Sie außerdem Angst vor der verfeindeten Familie gehabt hätten, seien Sie geflohen. Bei Ihrer Einvernahme am 19.10.2015 blieben Sie im Wesentlichen bei diesen Gründen und führten sie noch genauer aus. Nachdem Ihr angefochtener Bescheid behoben wurde und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, fand am 03.08.2016 eine Einvernahme zur neuerlichen Prüfung des Sachverhaltes zu Ihrem Asylverfahren statt, in der Sie noch einmal die an Sie verübten Attentate schilderten. Sie gaben dabei an, dass Ihr Vater beim Ministerium für Inneres bei der Polizei in einer hohen Funktion tätig gewesen sei. Er hätte ein Verfahren bekommen und die Täter in Haft bringen wollen, darunter einen Parlamentsabgeordneten namens Ruben. Die Täter hätten Ihrem Vater und Ihnen etwas antun wollen. Sie seien daher als Kind angeschossen worden, dann mit dem Messer angestochen worden und das letzte Mal sei ein Autounfall konstruiert worden, infolgedessen Sie eine Kopfverletzung bekommen hätten. Ihr Vater hätte vor vier bis fünf Jahren mit zwei weiteren Kollegen auf Dienstreise fahren sollen, stattdessen sei aber ein anderer Kollege gefahren, der auch Valery geheißen habe. Bei dieser Dienstreise seien alle drei Kollegen Ihres Vaters mit einem Gewehr in Moskau ermordet worden. Danach gefragt, ob Sie nach den Attentaten gegen Sie Anzeige bei der Polizei erstattet hätten, antworteten Sie, dass Ihr Vater bei der Polizei gewesen sei und er gewusst habe, mit wem das zusammenhänge. Ihr Vater habe alles gemacht und gewusst, wer der Täter gewesen sei. Sie hätten den Täter nicht erkannt und hätten auch nie in Ihrem Leben etwas gemacht, dass man Sie umbringen hätte wollen (vgl. S. 7 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016). Danach gefragt, ob aus Ihrem beruflichen Umfeld Feindschaften entstanden seien, gaben Sie an, dass Sie den anderen Menschen nur Gutes getan und Sie unterstützt hätten. Alle Freunde hätten bei Ihnen ihre Geburtstage gefeiert. Es sei unmöglich, dass Sie solche Feinde hätten, die Sie umbringen hätten wollen (vgl. S. 14 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016). Außerdem habe man Sie in der Stadt gekannt, sie seien beliebt gewesen und respektiert (vgl. S. 12 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016). An anderer Stelle danach gefragt, wie Sie sich die Attentate gegen Sie erklären, sagten Sie aus, dass diese Attentate wegen der Arbeit Ihres Vaters gewesen seien. Er habe bei einer Behörde gearbeitet, wo die Arbeit gefährlich sei (vgl. S. 7 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016). Er habe wegen seiner beruflichen Tätigkeit viele Feinde gehabt, da alle Täter durch seine Hände gegangen seien. Er sei Leiter des XXXX für besonders wichtige Angelegenheiten bei schweren Straftaten gewesen (vgl. S. 14 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016).Danach gefragt, ob Sie nach den Attentaten gegen Sie Anzeige bei der Polizei erstattet hätten, antworteten Sie, dass Ihr Vater bei der Polizei gewesen sei und er gewusst habe, mit wem das zusammenhänge. Ihr Vater habe alles gemacht und gewusst, wer der Täter gewesen sei. Sie hätten den Täter nicht erkannt und hätten auch nie in Ihrem Leben etwas gemacht, dass man Sie umbringen hätte wollen vergleiche S. 7 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016). Danach gefragt, ob aus Ihrem beruflichen Umfeld Feindschaften entstanden seien, gaben Sie an, dass Sie den anderen Menschen nur Gutes getan und Sie unterstützt hätten. Alle Freunde hätten bei Ihnen ihre Geburtstage gefeiert. Es sei unmöglich, dass Sie solche Feinde hätten, die Sie umbringen hätten wollen vergleiche S. 14 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016). Außerdem habe man Sie in der Stadt gekannt, sie seien beliebt gewesen und respektiert vergleiche S. 12 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016). An anderer Stelle danach gefragt, wie Sie sich die Attentate gegen Sie erklären, sagten Sie aus, dass diese Attentate wegen der Arbeit Ihres Vaters gewesen seien. Er habe bei einer Behörde gearbeitet, wo die Arbeit gefährlich sei vergleiche S. 7 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016). Er habe wegen seiner beruflichen Tätigkeit viele Feinde gehabt, da alle Täter durch seine Hände gegangen seien. Er sei Leiter des römisch 40 für besonders wichtige Angelegenheiten bei schweren Straftaten gewesen vergleiche S. 14 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016). Zur Berufstätigkeit Ihres Vaters brachten Sie einen Pensionsausweis und eine Bestätigung der Personalverwaltung der Polizei der Republik Armenien in Vorlage. Im Pensionsausweis wird Ihr Vater als Polizeioberst geführt. Das Schreiben der Personalverwaltung der Polizei bestätigt, dass Ihr Vater vom XXXX bis XXXX für die Polizei tätig war. Von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX diente er beim XXXX in der Funktion eines Ermittlers, Oberermittlers und Oberermittlers für besonders wichtige Verfahren. Zum Schluss, im Zeitraum vom XXXX bis XXXX war er in der Position des stellvertretenden Leiters des zweiten XXXX der Polizei der Republik Armenien (Ermittlung von besonders wichtigen Verfahren bzw. Verfahren gegen Leib und Leben) eingesetzt. Als Leiter des XXXX für besonders wichtige Angelegenheiten bei schweren Straftaten, wie von Ihnen behauptet, ist er demnach nicht tätig gewesen. Auch in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.09.2016 wurde von einer Vertrauensperson in Armenien bestätigt, dass Ihr Vater Herr XXXX nie als Leiter des XXXX für besonders wichtige Angelegenheiten bei schweren Straftaten tätig gewesen ist. Er sei demnach auch nicht als hochrangiger Polizeioffizier oder in anderen armenischen Gesetzesvollzugsbehörden tätig gewesen. Ihrer Behauptung, dass Ihr Vater Leiter des XXXX für besonders wichtige Angelegenheiten bei schweren Straftaten gewesen sei, ist somit unglaubwürdig.Zur Berufstätigkeit Ihres Vaters brachten Sie einen Pensionsausweis und eine Bestätigung der Personalverwaltung der Polizei der Republik Armenien in Vorlage. Im Pensionsausweis wird Ihr Vater als Polizeioberst geführt. Das Schreiben der Personalverwaltung der Polizei bestätigt, dass Ihr Vater vom römisch 40 bis römisch 40 für die Polizei tätig war. Von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 diente er beim römisch 40 in der Funktion eines Ermittlers, Oberermittlers und Oberermittlers für besonders wichtige Verfahren. Zum Schluss, im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 war er in der Position des stellvertretenden Leiters des zweiten römisch 40 der Polizei der Republik Armenien (Ermittlung von besonders wichtigen Verfahren bzw. Verfahren gegen Leib und Leben) eingesetzt. Als Leiter des römisch 40 für besonders wichtige Angelegenheiten bei schweren Straftaten, wie von Ihnen behauptet, ist er demnach nicht tätig gewesen. Auch in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.09.2016 wurde von einer Vertrauensperson in Armenien bestätigt, dass Ihr Vater Herr römisch 40 nie als Leiter des römisch 40 für besonders wichtige Angelegenheiten bei schweren Straftaten tätig gewesen ist. Er sei demnach auch nicht als hochrangiger Polizeioffizier oder in anderen armenischen Gesetzesvollzugsbehörden tätig gewesen. Ihrer Behauptung, dass Ihr Vater Leiter des römisch 40 für besonders wichtige Angelegenheiten bei schweren Straftaten gewesen sei, ist somit unglaubwürdig. Genauer zu Ihrem Autounfall befragt, gaben Sie an, dass Sie ein Freund nach der Arbeit im Lokal nach Hause bringen wollte. Sie seien am Beifahrersitz gewesen, aber seien nicht angeschnallt gewesen. Plötzlich habe sie ein anderes Auto abgeschnitten. Weil Sie nicht angeschnallt gewesen seien, seien Sie mit dem Kopf am Armaturenbrett angekommen und hätten sich die schwere Kopfverletzung zugezogen. Ihr Freund sei angeschnallt gewesen. Weiters sei Ihnen noch eingefallen, dass ein junger Mann, Ihr Kellner, noch hinten in der Mitte gesessen sei. Sie seien auf Ihrem Platz so halb gedreht gesessen, weil Sie sich zu ihm gedreht hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Unfall passiert. Sie hätten nicht darauf geachtet, wer im anderen Auto gesessen habe (vgl. S. 10 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016).Genauer zu Ihrem Autounfall befragt, gaben Sie an, dass Sie ein Freund nach der Arbeit im Lokal nach Hause bringen wollte. Sie seien am Beifahrersitz gewesen, aber seien nicht angeschnallt gewesen. Plötzlich habe sie ein anderes Auto abgeschnitten. Weil Sie nicht angeschnallt gewesen seien, seien Sie mit dem Kopf am Armaturenbrett angekommen und hätten sich die schwere Kopfverletzung zugezogen. Ihr Freund sei angeschnallt gewesen. Weiters sei Ihnen noch eingefallen, dass ein junger Mann, Ihr Kellner, noch hinten in der Mitte gesessen sei. Sie seien auf Ihrem Platz so halb gedreht gesessen, weil Sie sich zu ihm gedreht hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Unfall passiert. Sie hätten nicht darauf geachtet, wer im anderen Auto gesessen habe vergleiche S. 10 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016). Abgesehen davon, dass Sie ein Mitverschulden am Unfall trifft, da Sie zum Zeitpunkt des Autounfalls nicht angeschnallt gewesen seien und so halb gedreht auf Ihrem Platz gesessen seien, gaben Sie somit zu, dass Sie nicht darauf geachtet hätten, wer im anderen Auto gesessen habe und ihn auch nicht erkannt hätten. Es ist daher äußerst befremdlich, dass Sie die Feinde Ihres Vaters hierfür ins Treffen führen. Sie haben laut Ihrer Aussage niemanden erkannt und können daher, auch nicht wissen, wer für diesen Unfall verantwortlich ist. Die von Ihnen vorgelegten Krankenhausbestätigung über Ihren Autounfall im Jahr 2014, belegt die Kopfverletzung infolge des Autounfalls. Die zweite Krankenhausbestätigung, die ein Datum vom 10.08.2016 aufweist, bezieht sich auf die Schussverletzung im Jahre
- Hierin wurden nur die Angaben Ihrer Eltern zur Schussverletzung zitiert und anschließend die durchgeführten Untersuchungen aufgezählt. Die endgültige klinische Diagnose war teilweise unleserlich. Zu der von Ihnen behaupteten Messerstecherei konnten Sie keine medizinischen Befunde vorlegen, obwohl Sie Ihren Angaben zufolge ein Krankenhaus aufgesucht hätten (vgl. S. 8 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016). In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf hingewiesen, dass Sie für keine der drei vermeintlichen Attentate Polizeibestätigungen in Vorlage bringen konnten, da Ihr Vater bei der Polizei gewesen sei und er alles gemacht habe (vgl. S. 7 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016). Durch die beiden vorgelegten Krankenhausbestätigungen konnten lediglich die Schussverletzungen und die Kopfverletzung bestätigt werden. Wer jene Verletzungen verursacht hat, konnte hiermit nicht nachvollzogen werden.Die von Ihnen vorgelegten Krankenhausbestätigung über Ihren Autounfall im Jahr 2014, belegt die Kopfverletzung infolge des Autounfalls. Die zweite Krankenhausbestätigung, die ein Datum vom 10.08.2016 aufweist, bezieht sich auf die Schussverletzung im Jahre
- Hierin wurden nur die Angaben Ihrer Eltern zur Schussverletzung zitiert und anschließend die durchgeführten Untersuchungen aufgezählt. Die endgültige klinische Diagnose war teilweise unleserlich. Zu der von Ihnen behaupteten Messerstecherei konnten Sie keine medizinischen Befunde vorlegen, obwohl Sie Ihren Angaben zufolge ein Krankenhaus aufgesucht hätten vergleiche S. 8 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016). In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf hingewiesen, dass Sie für keine der drei vermeintlichen Attentate Polizeibestätigungen in Vorlage bringen konnten, da Ihr Vater bei der Polizei gewesen sei und er alles gemacht habe vergleiche S. 7 des Einvernahmeprotokolls vom 03.08.2016). Durch die beiden vorgelegten Krankenhausbestätigungen konnten lediglich die Schussverletzungen und die Kopfverletzung bestätigt werden. Wer jene Verletzungen verursacht hat, konnte hiermit nicht nachvollzogen werden. Äußerst befremdlich ist auch, dass Ihrem Bruder, der Ihren Angaben zufolge nicht mehr im Elternhaus lebt, noch nie etwas passiert sein soll, währenddessen Sie gleich dreimal Opfer von Attentaten gewesen sein sollen. Danach gefragt, ob Ihrem Bruder auch etwas passiert sei, antworteten Sie nur lapidar, dass er ein ruhiger Bursche sei, den Sie und Ihre Familie nur selten sehen würden. Auch der von Ihnen behauptete Mord an drei Kollegen Ihres Vaters auf einer Dienstreise in Moskau vor vier oder fünf Jahren, der eigentlich an Ihrem Vater verübt hätte werden sollen, kann laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht bestätigt werden. Ebenso die Festnahme eines Parlamentsabgeordneten namens Ruben vor 9 oder 10 Jahren. Dieser Vorfall sei laut der Vertrauensperson der Staatendokumentation nicht passiert. Auch zu der von Ihnen geführten Karaoke-Bar namens XXXX und der Disco beziehungsweise des Strip Clubs namens XXXX konnten keine Informationen von Seiten der Vertrauensperson gefunden werden.Auch der von Ihnen behauptete Mord an drei Kollegen Ihres Vaters auf einer Dienstreise in Moskau vor vier oder fünf Jahren, der eigentlich an Ihrem Vater verübt hätte werden sollen, kann laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht bestätigt werden. Ebenso die Festnahme eines Parlamentsabgeordneten namens Ruben vor 9 oder 10 Jahren. Dieser Vorfall sei laut der Vertrauensperson der Staatendokumentation nicht passiert. Auch zu der von Ihnen geführten Karaoke-Bar namens römisch 40 und der Disco beziehungsweise des Strip Clubs namens römisch 40 konnten keine Informationen von Seiten der Vertrauensperson gefunden werden. Wegen den von Ihnen ins Treffen geführten "Gedächtnisverlusten" wurden Sie am 19.09.2016 von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass Sie im Rahmen eines posttraumatischen organischen Psychosyndroms an leichten Beeinträchtigungen des Langzeit- und Kurzzeitgedächtnisses, nicht jedoch an "Gedächtnisverlusten" leiden. Sie seien demnach einvernahmefähig, geschäftsfähig und transport- und reisefähig. Sie können Ihre Interessen im Verfahren wahrnehmen. Aufgrund des epileptischen Anfallsleidens ist eine laufende Einnahme einer antiepileptischen Medikation erforderlich. Bei einem Zustand nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma 2013 mit akuter Entlastungskraniotomie und Implantation eines künstlichen Knochendeckels VIII/2015 sind regelmäßige neurologische Kontrollen erforderlich. Das organische Psychosyndrom ist durch medizinische Behandlungen nicht mehr relevant besserbar. Es ist glaubhaft, dass Sie wie in der Erstbefragung angegeben, geflohen seien, um bessere medizinische Hilfe im Ausland zu erfahren. Es ist jedoch in keinster Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen nach Österreich kamen. Selbst bei Wahrheitsunterstellung Ihres Vorbringens, schöpften Sie keineswegs alle Ihre Möglichkeiten in Armenien aus. Auch wenn Ihr Vater für die Polizei in Armenien tätig gewesen ist, hätten Sie sich mit Ihrem Problem auch offiziell an Kollegen Ihres Vaters wenden können. Außerdem haben Sie nach dem vermeintlich letzten Attentat noch über ein halbes Jahr in Armenien zugebracht und sind erst dann ins Ausland geflogen. Den Ärzten, die Ihnen nicht erlaubt haben sollen zu fliegen, hätten Sie gesagt, dass Sie wegfliegen werden, wenn sie Sie nicht operieren wollen (vgl. S. 13 des Einvernahmprotokolls vom 03.08.16).Es ist glaubhaft, dass Sie wie in der Erstbefragung angegeben, geflohen seien, um bessere medizinische Hilfe im Ausland zu erfahren. Es ist jedoch in keinster Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen nach Österreich kamen. Selbst bei Wahrheitsunterstellung Ihres Vorbringens, schöpften Sie keineswegs alle Ihre Möglichkeiten in Armenien aus. Auch wenn Ihr Vater für die Polizei in Armenien tätig gewesen ist, hätten Sie sich mit Ihrem Problem auch offiziell an Kollegen Ihres Vaters wenden können. Außerdem haben Sie nach dem vermeintlich letzten Attentat noch über ein halbes Jahr in Armenien zugebracht und sind erst dann ins Ausland geflogen. Den Ärzten, die Ihnen nicht erlaubt haben sollen zu fliegen, hätten Sie gesagt, dass Sie wegfliegen werden, wenn sie Sie nicht operieren wollen vergleiche S. 13 des Einvernahmprotokolls vom 03.08.16). Die Gründe für Ihre Ausreise mögen daher im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung Ihrer medizinischen Versorgung gelegen haben, eine Gefährdung Ihrer Person konnte jedenfalls aus obgenannten Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden. ..." Die bB ging weiters davon aus, dass sich weder aus der allgemeinen Lage in Armenien, noch aus der Person des Gatten der bP1 relevante Rückkehrhindernisse ableiten ließen. Da sich die behaupteten Ausreisegründe und Bezug auf die behauptete Bedrohungssituation als nicht glaubhaft erwies, lassen sich hieraus ebenfalls keine relevanten Rückkehrhindernisse ableiten. In Bezug auf die bP1 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert, zumal sich diese im Wesentlichen auf die Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse ihres Gatten bereif. I.2.1.2.
- Die Anträge der bP2 und bP3 auf internationalen Schutz wurden ebenfalls mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom 20.11.2018 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG nicht eingeräumt.römisch eins.2.1.2.
- Die Anträge der bP2 und bP3 auf internationalen Schutz wurden ebenfalls mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom 20.11.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG nicht eingeräumt. I.2.1.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP2 und bP3 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Die bB ging davon aus, dass sich zum Einen bereits die Gründe der Eltern als nicht glaubhaft erwiesen und die bP keine eigenen Gründe glaubhaft vorbrachen. Ebenso hätten sich im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen keine solchen Gründe ergeben.römisch eins.2.1.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP2 und bP3 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Die bB ging davon aus, dass sich zum Einen bereits die Gründe der Eltern als nicht glaubhaft erwiesen und die bP keine eigenen Gründe glaubhaft vorbrachen. Ebenso hätten sich im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen keine solchen Gründe ergeben. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde in allen Fällen aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde in allen Fällen aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Die bB ging in den die bP2 und bP3 betreffenden Bescheiden davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Die bB ging in den die bP2 und bP3 betreffenden Bescheiden davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. I.
- Gegen sämtliche Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen rechtzeitig innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen sämtliche Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen rechtzeitig innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und in Abrede gestellt, dass sich das Vorbringen zum ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft erwiesen hätte. Es hätte "der Einholung eines länderkundlichen Gutachtens und der Aufnahme der individuellen Angaben der Beschwerdeführer bedurft", um den Wahrheitsgehalt der Angaben der bP beurteilen zu können (Beschwerde in Bezug auf die angefochtenen Bescheide bzgl. bP1 und deren Gatten). Der bP1 und dem bP3 hätten im Lichte ihres Gesundheitszustandes und des Zustandes des armenischen Gesundheitswesens der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. I.
- Nach Vorlage der Beschwerdeakte erkannte das ho. Gericht mit Beschluss vom 20.12.2018 den die bP2 und bP3 betreffenden Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu, zumal auch den Beschwerden der Eltern aufschiebende Wirkung zukommt.römisch eins.
- Nach Vorlage der Beschwerdeakte erkannte das ho. Gericht mit Beschluss vom 20.12.2018 den die bP2 und bP3 betreffenden Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu, zumal auch den Beschwerden der Eltern aufschiebende Wirkung zukommt. I.6.1.
- Aufgrund der massiven und wiederholten Delinquenz des Gatten der bP1 (insbesondere die Begehung eines schweren Raubes in Form eines Banküberfalls; die bP1 hielt sich während der Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes auf, es erfolgte jedoch keine Verurteilung der bP1 in diesem Zusammenhang) wurde seitens der bB festgestellt, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Z1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.1.2018 verlor. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Gem. § 53 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.6.1.
- Aufgrund der massiven und wiederholten Delinquenz des Gatten der bP1 (insbesondere die Begehung eines schweren Raubes in Form eines Banküberfalls; die bP1 hielt sich während der Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes auf, es erfolgte jedoch keine Verurteilung der bP1 in diesem Zusammenhang) wurde seitens der bB festgestellt, dass er gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Z1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.1.2018 verlor. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Gem. Paragraph 53, FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. I.6.1.
- Die unter Punkt I.6.1.
- dargestellten Ausführungen stellen eine Zusammenfassung der in Bezug auf den Gatten der bP1 sich ergebenden ho. in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung dar.römisch eins.6.1.
- Die unter Punkt römisch eins.6.1.
- dargestellten Ausführungen stellen eine Zusammenfassung der in Bezug auf den Gatten der bP1 sich ergebenden ho. in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung dar. I.6.
- Gegen den oa. Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Der Gatte der bP1 ginge davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Im Wesentlichen berief sich die bP auf ihre bisherigen Gründe.römisch eins.6.
- Gegen den oa. Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Der Gatte der bP1 ginge davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Im Wesentlichen berief sich die bP auf ihre bisherigen Gründe. I.7.
- Die bP1 bzw. der Gatte der bP1 legten im Verfahren 2 schreiben der armenischen Polizei, welche die Gefährdung der bP und die Rolle des Schwiegervaters der bP1 beschreiben bzw. bescheinigen sollten, sowie ein Schreiben eines medizinischen Zentrums betreffen die Behandlung des Gatten der bP1 und eine Bestätigung über die erfolgte berufliche Qualifikation vor. Diese vorgelegten Dokumente wurden einem armenischen Vertrauensanwalt vorgelegt, welcher angab, dass es sich bei den polizeilichen Schreiben um eine Totalfälschung handelt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die darin genannte Organisationseinheit der armenischen Polizei zum vermeintlichen Zeitpunkt der Ausstellung der Schreiben nicht mehr existierte, einen falschen Briefkopf aufweisen. Ebenso stellt sich der Text des Schreibens sehr unprofessionell dar, beinhält viele Fehler und auch falsche historische Daten, etwa im Hinblick auf die Auflösung der UdSSR. Das Schreiben des genannten medizinischen Zentrums erwies sich als echt, das weitere Schreiben dürfe auch echt sein.römisch eins.7.
- Die bP1 bzw. der Gatte der bP1 legten im Verfahren 2 schreiben der armenischen Polizei, welche die Gefährdung der bP und die Rolle des Schwiegervaters der bP1 beschreiben bzw. bescheinigen sollten, sowie ein Schreiben eines medizinischen Zentrums betreffen die Behandlung des Gatten der bP1 und eine Bestätigung über die erfolgte berufliche Qualifikation vor. Diese vorgelegten Dokumente wurden einem armenischen Vertrauensanwalt vorgelegt, welcher angab, dass es sich bei den polizeilichen Schreiben um eine Totalfälschung handelt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die darin genannte Organisationseinheit der armenischen Polizei zum vermeintlichen Zeitpunkt der Ausstellung der Schreiben nicht mehr existierte, einen falschen Briefkopf aufweisen. Ebenso stellt sich der Text des Schreibens sehr unprofessionell dar, beinhält viele Fehler und auch falsche historische Daten, etwa im Hinblick auf die Auflösung der UdSSR. Das Schreiben des genannten medizinischen Zentrums erwies sich als echt, das weitere Schreiben dürfe auch echt sein. I.7.
- Im Rahmen einer Beweisaufnahme wurden die bP aufgefordert, ihre privaten und familiären Bindungen allfällige Änderungen in Bezug auf ihre Rückkehrgefährdung bekannt zu geben.römisch eins.7.
- Im Rahmen einer Beweisaufnahme wurden die bP aufgefordert, ihre privaten und familiären Bindungen allfällige Änderungen in Bezug auf ihre Rückkehrgefährdung bekannt zu geben. Die bP legten Bescheinigungsmittel hinsichtlich ihrer sozialen Anknüpfungspunkte vor. bP1 verwies insbesondere auch auf ihre Betreuungstätigkeiten in Bezug auf eine ältere Dame und die Kontakte zu deren Familie. Sie legte Empfehlungsschreiben, welche die Kontakte zwischen der bP1 und der im Vorabsatz genannten Familie bzw. Fotos, welche verschiedene Kontakte bzw. Aktivitäten dokumentieren, sowie Empfehlungsschreiben von Nachbarn und anderen Menschen aus dem Lebensumfeld der bP, die einen weiteren Verbleib der bP im Bundesgebiet befürworten, vor. In Bezug auf die bP2 und bP3 wurden Bescheinigungen in Bezug auf ihre schulischen Erfolge und sportliche Aktivitäten und ihre privaten Kontakte, wie etwa die Teilnahme an einem Jugendcamp vor. Ebenso verwiesen die bP auf ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Mit Schreiben vom 9.1.2019 legte die bP1 eine Einstellzusage wonach sie als Küchenhilfe arbeiten könnte. Bereits im Dezember 2018 brachte bP1 ein Zeritifikat, wonach sie die deutsche Sprache auf dem Niveau "A2" beherrsche. I.7.
- Seitens des ho. Gerichts erfolgte weiters eine umfassende Sichtung des mit dem Vorbringen der bP in Verbindung stehenden Quellenmaterials, insbesondere auch in Bezug auf die Person des Ruben Hayrapetyan.römisch eins.7.
- Seitens des ho. Gerichts erfolgte weiters eine umfassende Sichtung des mit dem Vorbringen der bP in Verbindung stehenden Quellenmaterials, insbesondere auch in Bezug auf die Person des Ruben Hayrapetyan. I.
- Am 4.12.2019 fand beim ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung statt. Beschwerdegegenstand waren sämtliche die bP1 - bP3, bzw. den Vater der bP1 betreffenden, beim ho. Gericht anhängigen Verfahren.römisch eins.
- Am 4.12.2019 fand beim ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung statt. Beschwerdegegenstand waren sämtliche die bP1 - bP3, bzw. den Vater der bP1 betreffenden, beim ho. Gericht anhängigen Verfahren. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben (Im Verhandlungsprotokoll werden der Gatte der bP1 als "P1", die bP1 als "P2" und die bP2 bzw. bP3 als "P3" bzw. "P4" bezeichnet): "... RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen? P1 und P2: Wir haben keine Ergänzungen. Wir haben die Wahrheit gesagt. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P1 und P2: Die Gründe sind gleich geblieben. ... RI: Wollen Sie Ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder bisher im Beschwerdeverfahren ergänzen? P2: Der Gesundheitszustand ist gleich geblieben. RI: Leiden Sie an einer Krankheit, die in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar ist? P2: Nein. RI: Was spricht gegen eine Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat? P2: Es gibt keine Gründe dagegen. Ich bin nicht krank. P1: (schweigt) RI: Sie wurden bereits beim BFA zu Ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P2: Ich habe alle Originaldokumente mitgebracht. (P2 antwortet auf Deutsch) Diese befinden sich bereits im Akt. Ein oder zwei Fotos haben Sie noch nicht erhalten. P2 legt vor: - Fotos über die sozialen Kontakte der P in Österreich. (werden in Kopie zum Akt genommen) RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen? P2 auf Deutsch: Ich möchte sofort arbeiten gehen. RI: an P3 und P4: Was habt ihr gestern gemacht? P3: Ich war gestern mit meinen Freunden draußen, wir sind spazieren gegangen. Davor bin ich in die Schule gegangen bis 15:00 Uhr. Nach dem Spaziergang bin ich nach Hause gegangen. Zu Hause habe ich einen Film angesehen. P4: Ich bin krank, ich war gestern zu Hause den ganzen Tag. RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt? P2: Selten mit meiner Mutter, ich telefoniere mit ihr. P1: (schweigt) RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P2: Nein. P1: (schweigt) Einzelne Befragung der P Befragung der P1 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P und die Öffentlichkeit nicht wissen sollten? P: Nein. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und es wurde ein Einreiseverbot erlassen, es wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich glaube nicht, dass die Entscheidung falsch ist. Was ich gemacht habe, war mir nicht klar, es war nicht ohne Folgen. Ich bedauere meine Tat. RI: Wiederholt und konkretisiert die Frage. P: Diese Entscheidung ist falsch, weil meinem Leben Gefahr droht. Ich habe meine Familie hier hergebracht, weil auch meiner Familie wegen mir Gefahr droht. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Das kann ich nicht sagen. Man will mich umbringen. Sowohl mich, als auch meine Familie. Man will meine Familie vernichten. RI: Wann haben Sie Armenien verlassen? P: Ich kann mich daran nicht erinnern. RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? P: Ich kann mich nicht erinnern. Ungefähr vor ca. 6 Jahren. RI: Wie hieß der Mann, gegen den Ihr Vater vorging und von dem Ihre Probleme ausgingen? P: Ruben HAYRAPETYAN. RI: Warum konnten Sie seinen Familiennamen beim BFA anlässlich Ihrer Befragung vorerst nicht angeben? P: Weil ich ihn nicht mit seinem Familiennamen kannte. RI: Warum wussten Sie den Namen in weiterer Folge im Beschwerdeverfahren? P: Nachher hat man mir gesagt, dass sein Familienname HAYRAPETYAN ist. RI: Was meinen Sie mit "man hat mir gesagt"? Wer hat Ihnen das gesagt? P: Meine Familienmitglieder. Ich kann es nicht genau sagen, es war jemand von der Familie. RI: Sie haben im Verfahren verschiedene Unterlagen, insbesondere einen Dienstausweis Ihres Vaters und Schreiben der armenischen Polizei vorgelegt. Wie kamen Sie in den Besitz dieser Unterlagen? P: Meine Frau hat sich um diese Dokumente gekümmert. Ich weiß nicht, von wo sie diese bekommen hat. RI zeigt der P die vorgelegten Anzeigenbestätigungen. Kennen Sie diese Dokumente? P: Was ist das für ein Papier? Ich kenne den Inhalt nicht. Sie wurden wahrscheinlich aus Armenien geschickt. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Das interessiert mich nicht, was jetzt in Armenien passiert. Ich weiß, dass man mir konkret etwas antun will. RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen der Kinder äußern? P: Man will unserer Familie etwas antun. Zuerst sind wir nach Österreich gekommen, dass ich operiert werde. Wir wollten, dass die Kinder schnell zu uns kommen, dass ihnen nichts passiert dort. RI erörtert Strafregister der P. P: (schweigt) Befragung der P2 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P oder die Öffentlichkeit nicht wissen sollten? P: Nein. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen? P: Es stimmt nicht. Wir haben alle Tatsachen dargelegt. Die Urkunden, die wir vorgelegt haben sind alle richtig. Auch unseren Kindern ist etwas passiert. Die Handlungen gegen die Kinder werden fortgesetzt. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich werde gezwungen sein mit der Familie meines Mannes zu leben, weil ich mich nicht scheiden lassen kann. Ich hoffe, hier in Österreich mit den Kindern ein neues Leben beginnen zu können. Man kann nicht ein ganzes Leben in Angst leben. Ich kann mich in Armenien nicht scheiden lassen, ich muss bei ihm bleiben. RI: Sie haben im Verfahren verschiedene Unterlagen, insbesondere einen Dienstausweis Ihres Schwiegervaters und Schreiben der armenischen Polizei vorgelegt. Wie kamen Sie in den Besitz dieser Unterlagen? P: Mein Schwiegervater hat diese Dokumente einem Geistlichen aus Armenien mitgegeben. P zeigt P die Schreiben. Kennen Sie diese Dokumente? P: Ja. RI: Was war der unmittelbare Anlass zur Ausstellung der beiden vorgelegten Schreiben? P: Die Referentin hat es von mir verlangt. Ich habe meinem Schwiegervater gesagt, dass ich Beweise brauche. Er hat es veranlasst, dass ich diese bekomme. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich habe sie gelesen, möchte dazu aber nichts sagen. RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen der Kinder äußern? P: Ich kann nichts Konkretes dazu angeben, denn ich war nicht in Armenien, als die Vorfälle stattfanden. RI: Frauen sind Männern in Armenien rechtlich gleichgestellt. Es gibt ein Scheidungsrecht und zwischenzeitig auch ein mit der österreichischen Rechtslage vergleichbares Gewaltschutzgesetz. P: Ich habe Angst vor meinem Mann. Er würde nie zulassen, dass ich mich scheiden lasse. Ich wollte mich noch in Armenien von ihm scheiden lassen, er sagte nur, dass ich es vergessen soll. Ich habe keine Familienangehörige, die mich unterstützen könnten. Ich habe keinen Vater, nur eine kranke Mutter. RI erörtert den Strafregisterauszug der P. P: Ja. Damals war auch der Grund mein Mann. Er hat die Ware in meine Tasche gegeben. Fragen des RV: RV: Welche Erkrankung hat Ihr Sohn?Regierungsvorlage, Welche Erkrankung hat Ihr Sohn? P: Mein älterer Sohn leidet an hohem Blutdruck. Das kommt vom Stress. Er nimmt Medikamente. Danach gefragt gebe ich an, der jüngere Sohn hat die Grippe. RV: Hätten Sie im Falle einer Zuerkennung eines Aufenthaltstitels eine Arbeitsstelle in Aussicht?Regierungsvorlage, Hätten Sie im Falle einer Zuerkennung eines Aufenthaltstitels eine Arbeitsstelle in Aussicht? P: Ja, habe ich. Ich könnte in einem Gasthaus als Küchenhilfe oder bei der Familie Buchholz als Pflegerin arbeiten. RV: Wie oft in der Woche sind Sie bei Familie Buchholz?Regierungsvorlage, Wie oft in der Woche sind Sie bei Familie Buchholz? P: Christiane ist krank, ich gehe zu ihr jeden Tag. Früher ging ich jedes Wochenende zu ihr. Jetzt braucht sie mich jeden Tag. (P antwortet auf Deutsch). RV: Inwiefern braucht Fr. Buchholz Unterstützung?Regierungsvorlage, Inwiefern braucht Fr. Buchholz Unterstützung? P: Ich koche für sie, ich putze für sie. Ich mache ihr die Haare und die Nägel. Wir sind spazieren gegangen im Garten. ... Weitere Befragung in Anwesenheit aller P RV an P3: Welche Schulausbildung machst du derzeit? Hast du schon Pläne für die Zukunft?Regierungsvorlage an P3: Welche Schulausbildung machst du derzeit? Hast du schon Pläne für die Zukunft? P3 auf Deutsch: Ich war in der Polytechnischen Schule. Ich wollte in die HTL gehen, habe aber keinen Pflichtschulabschluss, darum konnte ich nicht gehen. Ich besuche einen Vorbereitungslehrgang für die HTL. Im Jänner möchte ich den Abschluss für die Pflichtschule machen. Der Direktor hat für mich ein Empfehlungsschreiben geschrieben. Wenn ich den Abschluss für die Pflichtschule bekomme, dann kann ich die HTL machen. Ich will Informatik lernen und Programmierer werden. Nach Rückübersetzung: P2: P3 hat in Armenien die Schule absolviert, man verlangt aber den österreichischen Pflichtschulabschluss. RV an P4: Welche Schule besuchst du?Regierungsvorlage an P4: Welche Schule besuchst du? P4: ich gehe in die Neue Mittelschule. Ich bin in der ersten Klasse. RV hat keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. RI: Eine Durchsicht öffentlicher Quellen zeigt, dass Ruben Hayrapetyan nie festgenommen wurde. Er kam zwar ins Kreuzfeuer öffentlicher Kritik, als in seinem Lokal im Jahr 2012 der Militärarzt Vahe Avetian so schwer misshandelt wurde, dass er an seinen Verletzungen starb. Weiters wird berichtet, dass er 2012 einen Arzt, der für den Fußballverein Pyunik arbeitet geschlagen, und 2014 gegen einen Spieler dieses Vereins verbal und physisch übergriffig geworden sein soll. Weiters wurde er angeklagt, weil er im August 2015 in seinem Lokal einen Mann verletzt haben soll. Berichte, dass zu dem von Ihnen angegebenen Zeitpunkt gegen ihn ermittelt wurde, bzw. dass er zu diesem Zeitpunkt festgenommen wurde, konnten im Zuge der Sichtung der öffentlich zugänglichen Quellen nicht gefunden werden (siehe insbes. im Akt aufliegende Auszüge aus ho. im RIS veröffentlichen Erkenntnissen, http://www.armeniapedia.org/wiki/Ruben_Hayrapetyan, https://anca.org/businessman-ruben-hayrapetyan-accused-of-violent-assault/, https://www.azatutyun.am/a/27208399.html) P1: Was bedeutet das? RI erklärt Vorhalt. P1: Meines Wissens nach wollte mein Vater Ruben festnehmen, deswegen hat er meinem Vater etwas angetan. Ich war damals noch jung bzw. klein. Ich wurde aus diesem Grund angeschossen. RI: Die beiden genannten Schreiben der armenischen Polizei stellen laut des Berichts eines Vertrauensanwaltes (dessen Qualifikationsprofil wird erörtert) Totalfälschungen dar (Begründung wird erörtert). Die beiden anderen Schreiben sind echt. P2: Ich habe auch die Fotos der Untersuchung vorgelegt. P1: Wie können diese Dokumente falsch sein, wenn es in meinem Körper noch Metalteile der Patronen gibt. Diese sieht man bei einem Röntgen in meinem Körper. ..." Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet, wonach - der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.8.2018 betreffend den Gatten der bP1 hinsichtlich der Spruchpunkte II - VI stattgegeben und werden die angefochtenen Spruchpunkte ersatzlos behoben werden,- der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.8.2018 betreffend den Gatten der bP1 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei - römisch sechs stattgegeben und werden die angefochtenen Spruchpunkte ersatzlos behoben werden, - die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 3.2.2017 gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen werden,- die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 3.2.2017 gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und 55 FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen werden, - die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.8.2018 betreffend den Gatten der bP hinsichtlich der Spruchpunkte I und VII abgewiesen wird.- die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.8.2018 betreffend den Gatten der bP hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch sieben abgewiesen wird. -
Art. 133Abs.
4 B-VG in allen Fällen nicht zulässig.-
Artikel 133, Absatz 4, B-VG in allen Fällen nicht zulässig. I.9.1. Die b
P1 - bP3 beantragten fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des am 4.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG.römisch eins.9.
- Die bP1 - bP3 beantragten fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des am 4.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. I.6.
- Der Gatte der bP1 beantragte keine schriftliche Ausfertigung des am 4.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses, weshalb das mündlich verkündete Erkenntnis gem. § 29 Abs. 5 VwGVG schriftlich ausgefertigt und mit dessen Zustellung in Rechtskraft erwuchs.römisch eins.6.
- Der Gatte der bP1 beantragte keine schriftliche Ausfertigung des am 4.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses, weshalb das mündlich verkündete Erkenntnis gem. Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG schriftlich ausgefertigt und mit dessen Zustellung in Rechtskraft erwuchs. In Bezug auf den Gatten der bP1 besteht nunmehr eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot und ist das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nunmehr nicht weiters Gegenstand dieser schriftlichen Ausfertigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Bei der volljährigen bP1 handelt es sich um eine junge, gesunde, mobile und anpassungsfähige arbeitsfähige Frau mit einer entsprechenden Berufsausbildung. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Aufgrund des Haftaufenthaltes des Gatten der bP1 kann sich dieser vorerst nicht am Unterhalt der Familie beteiligen. Es steht jedoch der volljährigen bP1 frei, welche über eine berufliche Ausbildung verfügt, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Die bP1 war auch schon vor der Ausreise aus Armenien als Verkäuferin im Textilbereich und Bekleidungsberaterin berufstätig und bestehen keine Hinweise darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien nicht neuerlich berufstätig sein könnte. Auch zeigen die von ihnen vorgelegten Bescheinigungen, dass sie auch in der Lage wäre, in anderen Berufspaten, wie etwa in der Gastronomie Fuß fassen könnte. Ebenso befindet sich die bP2 bereits in einem solchen Alter, dass sie ebenso eine Beschäftigung annehmen und so zum Familieneinkommen beitragen kann. Es stelle sich auch als notorisch bekannt dar, dass sie die Arbeitsmarktsituation im Großraum Jerewan, bwz. in Jerewan selbst, von wo die bP stammen, für armenische Verhältnisse vergleichsweise gut darstellt. In Armenien leben noch Verwandte (beispielsweise die Eltern und Schwiegereltern) und waren insbesondere die Schwiegereltern der bP1 bereits in der Vergangenheit gewillt und befähigt, die bP bei sich aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu bieten, bzw. sie zu unterstützen. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Es wird auch darauf hingewiesen wird, dass die bP nicht gezwungen sind, auf Dauer etwa bei den Schwiegereltern zu wohnen und steht es ihnen frei, sich zu bemühen, etwa bei anderen Verwandten der bP1 unterzukommen, bzw. in eine eigene Wohnung zu ziehen, wenn sie nach ihrer Rückkehr wieder entsprechend wirtschaftlich Fuß gefasst haben. Falls die bP1 tatsächlich nicht mehr gewillt ist, im ehelichen Verband mit ihrem Gatten zu leben, steht es ihr frei, sich von ihm scheiden zu lassen. In diesem Fall bestünde im Falle der Bedürftigkeit auch die Möglichkeit, vom geschiedenen Gatten Unterhalt zu fordern. Im Falle von befürchteter Gewalt steht es der bP1 frei, sich an die armenischen Behörden zu wenden, welche gewillt und befähigt sind, ihr Schutz zu gewähren. Von einer gesellschaftliche Stigmatisierung geschiedener Frauen kann in Armenien nicht ausgegangen werden. Weiters steht es den bP frei, das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Insbesondere stehen ihnen Beratungs- bzw. Unterstützungsleistungen, welche (auch) Rückkehrern offen stehen in Anspruch nehmen (vgl. hierzu die den bP zur Kenntnis gebrachte Auskunft der Staatendokumentation vom 9.10.2015, sowie vom 18.10.2018, sowie die Auskunft des Vertrauensanwaltes in Armenien vom 17.7.2019, woraus sich ua. ergibt, dass Rückkehrern im Falle der Bedürftigkeit schlimmstenfalls auch zumindest vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird). Die bP leiden auch an keiner Erkrankung, welche in Armenien nicht behandelbar wäre und existieren auch keine Hinweise, dass sie keinen Zugang zum armenischen Gesundheitssystem finden würde.Weiters steht es den bP frei, das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Insbesondere stehen ihnen Beratungs- bzw. Unterstützungsleistungen, welche (auch) Rückkehrern offen stehen in Anspruch nehmen vergleiche hierzu die den bP zur Kenntnis gebrachte Auskunft der Staatendokumentation vom 9.10.2015, sowie vom 18.10.2018, sowie die Auskunft des Vertrauensanwaltes in Armenien vom 17.7.2019, woraus sich ua. ergibt, dass Rückkehrern im Falle der Bedürftigkeit schlimmstenfalls auch zumindest vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird). Die bP leiden auch an keiner Erkrankung, welche in Armenien nicht behandelbar wäre und existieren auch keine Hinweise, dass sie keinen Zugang zum armenischen Gesundheitssystem finden würde. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP3 ist durch die Mutter gesichert. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP1 hält einige Tage weniger als 5 Jahren, die bP2 und bP3 halten sich etwas mehr als 1 Jahr im Bundesgebiet auf. Die bP haben in Österreich abgesehen vom Gatten der bP1 bzw. Vater von bP2 und bP3, welcher sich in Strafhaft befindet und nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, über keine weiteren Familienmitglieder und Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und sprechen sie die Deutsche Sprache auf einem Niveau, welches ihnen die problemlose Kommunikation ermöglicht. In Bezug auf die weiteren privaten Anknüpfungspunkte wird auf das bereits wiedergegebene Vorbringen der bP verwiesen. bP2 und bP3 sind strafrechtlich unbescholten, bP1 wurde wegen des Vergehens des Diebstahles gem. §§ 15, 127 StGB am 28.9.2016 rechtskräftig (rk. Seit 4.10.2016) verurteilt (Datum der Tat: 12.5.2016).bP2 und bP3 sind strafrechtlich unbescholten, bP1 wurde wegen des Vergehens des Diebstahles gem. Paragraphen 15, 127, StGB am 28.9.2016 rechtskräftig (rk. Seit 4.10.2016) verurteilt (Datum der Tat: 12.5.2016). Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. II.1.2.
- Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.
- Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.2.
- Das armenische Parlament verabschiedete am 8.12.2017 ein Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt. Laut Gesetz werden die armenischen Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sein, die Gewalt in Familien, die das Leben oder die Gesundheit ihrer Mitglieder bedroht, zu beenden. Die Polizei kann auch einen gewalttätigen Ehepartner zwingen, das Haus des Opfers zu verlassen und 20 Tage lang fern zu bleiben. Die Gerichte können dieses Verbot um 18 Monate verlängern. Das Gesetz legt auch fest, dass die Definition von häuslicher Gewalt nicht auf physische Gewalt beschränkt, sondern auch auf sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt ausgedehnt werden kann (AW 8.12.2017). Nebst der Prävention häuslicher Gewalt, den Schutz und die Sicherheit der Opfer garantiert das Gesetz auch die notwendige psychologische, rechtliche, soziale und gegebenenfalls vorüber-gehende finanzielle Unterstützung der Opfer (PAN 8.12.2017).römisch zwei.1.2.
- Das armenische Parlament verabschiedete am 8.12.2017 ein Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt. Laut Gesetz werden die armenischen Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sein, die Gewalt in Familien, die das Leben oder die Gesundheit ihrer Mitglieder bedroht, zu beenden. Die Polizei kann auch einen gewalttätigen Ehepartner zwingen, das Haus des Opfers zu verlassen und 20 Tage lang fern zu bleiben. Die Gerichte können dieses Verbot um 18 Monate verlängern. Das Gesetz legt auch fest, dass die Definition von häuslicher Gewalt nicht auf physische Gewalt beschränkt, sondern auch auf sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt ausgedehnt werden kann (AW 8.12.2017). Nebst der Prävention häuslicher Gewalt, den Schutz und die Sicherheit der Opfer garantiert das Gesetz auch die notwendige psychologische, rechtliche, soziale und gegebenenfalls vorüber-gehende finanzielle Unterstützung der Opfer (PAN 8.12.2017). Der "Family Code of Armenia" (engl. Übersetzung siehe: http://www.parliament.am/law_ docs/081204HO123eng.pdf) regelt die Verpflichtung des geschiedenen Ehepartners für jene (minderjährigen) Kinder, die aus der geschiedenen Ehe stammen, Unterhalt zu zahlen, die nicht bei ihm leben. Auch dem anderen geschiedenen Ehepartner steht unter gewissen Umständen das Recht auf Unterhalt zu. In Armenien existieren Frauenhäuser. Es existieren keine Berichte, dass jemals eine Schutz suchende Frau aus Platzmangel nicht aufgenommen werden konnte. Opfer von häuslicher Gewalt finden Zugang zu Sozialleistungen und eröffnet Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt die Ausbezahlung von speziellen Sozialleistungen an diesen Personenkreis. In Armenien existieren Organisationen, welche Opfern von häuslicher Gewalt über die Bereitstellung von Unterkünften hinausgehend Unterstützung bieten (etwa psychische und rechtliche Unterstützung). In Armenien existiert eine eigene Polizeiabteilung, welche auf die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ausgebildet ist. (Qeulle: Anfragebeantwortung des armenischen Vertrauens-anwaltes vom27.12.2017; siehe auch Homepage des armenische Women¿s Supprt Center www.womensuppertcenter.org; vgl. auch ho. Erk. vom 17.1.2018, L515 2128781-1)(Qeulle: Anfragebeantwortung des armenischen Vertrauens-anwaltes vom27.12.2017; siehe auch Homepage des armenische Women¿s Supprt Center www.womensuppertcenter.org; vergleiche auch ho. Erk. vom 17.1.2018, L515 2128781-1) II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären. Basierend auf die vorgelegten Bescheinigungsmittel in Bezug auf im Inland durchgeführten Behandlungen und Therapien kann nicht festgestellt werden, dass die bP an einer Erkrankung leiden, welche mit Lebensgefahr oder einem schweren Leiden verbunden wäre, bzw. in Armenien nicht behandelbar wäre und die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zum armenischen Gesundheitssystem finden würden. Ruben Hayrapetyan war in der Vergangenheit Parlamentarier für das Regierungslager und Präsident des armenischen Fußballverbandes, sowie wirtschaftlich tätig. Er wurden ihm wiederholt illegale Geschäftspraktiken vorgeworfen und er fiel in der Vergangenheit wiederholt durch sein rüdes Verhalten auf (vgl. hier die Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung). Nach dem in der Verhandlung genannten und als notorisch bekannten Vorfall bei dem der Militärarzt Vahe Avetian ums Leben kam, sah sich Ruben Hayrapetian veranlasst, sein Mandat als Parlamentarier zurückzulegen. Ruben Hayrapetian wurde wegen seiner Aktivitäten in dem von der bP1 bzw. ihrem Gatten genannten Zeitraum nie festgenommen.Ruben Hayrapetyan war in der Vergangenheit Parlamentarier für das Regierungslager und Präsident des armenischen Fußballverbandes, sowie wirtschaftlich tätig. Er wurden ihm wiederholt illegale Geschäftspraktiken vorgeworfen und er fiel in der Vergangenheit wiederholt durch sein rüdes Verhalten auf vergleiche hier die Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung). Nach dem in der Verhandlung genannten und als notorisch bekannten Vorfall bei dem der Militärarzt Vahe Avetian ums Leben kam, sah sich Ruben Hayrapetian veranlasst, sein Mandat als Parlamentarier zurückzulegen. Ruben Hayrapetian wurde wegen seiner Aktivitäten in dem von der bP1 bzw. ihrem Gatten genannten Zeitraum nie festgenommen. Das ho. Gericht schließt es nicht aus, dass der Gatte der bP in der Vergangenheit Opfer eines kriminellen Übergriffes bzw. Opfer eines Verkehrsunfalles war. Es steht für das ho. Gericht jedoch fest, dass die Ursache nicht in den von im Verfahren behaupteten Umständen liegt. U Ebenso ist davon auszugehen, dass die bP im Falle von Bedrohungen an die armenischen Behörden wenden können, welche gewillt und befähigt sind, den bP Schutz zu gewähren und gegen allfällige Bedroher vorzugehen.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments, welches über biometrische Merkmal verfügt bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments, welches über biometrische Merkmal verfügt bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es den volljährigen bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten. II.2.
- Die in Bezug auf die angenommenen Anknüpfungspunkte der bP im Inland ist festzuhalten, dass das ho. Gericht diese zum einen aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel und zum anderen aufgrund der nicht widerlegten Angaben der bP in Bezug auf deren objektiven Aussagekern als gegeben annimmt.römisch zwei.2.
- Die in Bezug auf die angenommenen Anknüpfungspunkte der bP im Inland ist festzuhalten, dass das ho. G