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{'item': 'L518 2229972-1'}

Obsah (33)§ 76§ 22a§ 35§ 21Art 133§ 52§ 3§ 8§ 55§ 2Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 7§ 39§ 40§ 17§ 83§ 82§ 20§ 22§ 6§ 58§ 11§ 9§ 27Artikel 1Art 2Art 5§ 77§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlL518 2229972-1 SpruchL518 2229972-1/5EL518 2229972-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 76Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr. 144/2013 idg

F iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft sowie der Anhaltung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL römisch eins Nr. 87 aus 2012, idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA VG i

Vm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG in Verbindung mit Artikel 28, VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) und Paragraph 76, Absatz eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird

§ 21Abs 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idg

F als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL römisch eins Nr. 87 aus 2012, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz „bP“ bzw. „BF“ genannt) stellte am 9.10.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 8.9.2017, Zl. 1131815304 – 161389089 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz als unbegründet abgewiesen. Mit mündlich verkündetem und rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.3.2018, Zl. I417 2174195-1/22E wurde das dagegen eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zum Verfahrensgang hielt die belangte Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) nachstehndes fest und blieb dies durch die Beschwerdeschrift unbestritten bzw. trat diesem der rechtsfreundlich vertretene BF diesem nicht substantiiert entgegen: „Sie brachten am 14.06.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Dabei gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am XXXX geboren zu sein.„Sie brachten am 14.06.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Dabei gaben Sie an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am römisch 40 geboren zu sein. Ihr Folgeantrag wurde mit Bescheid GZ: 1131815304/180554175 durch das BFA am 16.10.2018 negativ beschieden und mit einem 2- jähriges Einreiseverbot verbunden. Am 12.11.2018 erwuchs der Bescheid GZ: 1131815304/180554175 durch Erkenntnis des BVwG, GZ: I413 2174195-2/3E in Rechtskraft. Da Sie der Ausreiseverpflichtung offenbar nicht nachkamen, erließ das BFA RD Salzburg am 23.04.2019 einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 2.Da Sie der Ausreiseverpflichtung offenbar nicht nachkamen, erließ das BFA RD Salzburg am 23.04.2019 einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2. Sie wurden am 20.10.2019 von der Polizei bei der versuchten, unrechtmäßigen Ausreise nach Italien kontrolliert und infolge festgenommen. Sie wurden am 20.10.2019 im Auftrag des BFA RD Kärnten in das PAZ Villach verbracht in welches Sie um 21:10 Uhr aufgenommen wurden. Sie wurden am 21.10.2019 um 07:10 Uhr vom mittels Festnahmeauftrag des BFA RD Kärnten gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 1 festgenommen.Sie wurden am 21.10.2019 um 07:10 Uhr vom mittels Festnahmeauftrag des BFA RD Kärnten gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 1 festgenommen. Sie wurden am 21.10.2019 vom BFA RD Kärnten zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: You have been checked by the police today. It was found that you are unlawfully staying in Austria and they arrested you. So we have to do this interview.You have been checked by the police today. römisch eins t was found that you are unlawfully staying in Austria and they arrested you. So we have to do this interview. Frage: Was ist der Grund für ihren Aufenthalt in Österreich? Question: What is the reason for your stay in Austria? A: I was in Austria, i applied for asylum, thats why i was in Austria last day.A: römisch eins was in Austria, i applied for asylum, thats why i was in Austria last day. F: Wissen Sie, dass Sie ein Reisedokument mitführen müssen, wenn Sie sich in Österreich aufhalten? Q: Do you know that you have to carry a travel document when you stay in Austria? A: I know, but i dont have on.A: römisch eins know, but i dont have on. Frage: Sind Sie im Besitz eines Reisepasses oder Personalausweises? Q: Do you have a valid passport or identity card? A:No, i dont have. I never had one.A:No, i dont have. römisch eins never had one. Frage: Sind Sie gesund? Nehmen Sie Medikamente? Q: Are you healty? Are you taking any medicines? A: I have problems with my teeth an my stomache.A: römisch eins have problems with my teeth an my stomache. Frage: Besitzen Sie Geld? Q: Do you have money? A: Yes, i have. About € 3400,- in my laguage. Frage: Haben Sie Verwandte in Österreich? Q: Do you have relatives in Austria? A: No, i dont have. Frage: Wollen Sie freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen? Q: Would you like to retrun to Nigeria voluntary? A: No, i dont. Frage: Seit wann befinden Sie sich in Österreich? Q: Since when you are in Austria? A: I was in Italy 4 month ago, since then i´m back in AustriaA: römisch eins was in Italy 4 month ago, since then i´m back in Austria F: Were do you live in Austria during this time? A: in Salzburg Frage: Warum haben Sie Österreich nach der recktskräftig negative Asylentscheiung nicht nachweislich verlassen? Q: Why did you not leave Austria after the negativ asylum-decision as ordered? A: I went to Italy but then i come back to Austria.A: römisch eins went to Italy but then i come back to Austria. Frage: Wissen Sie das gegen Ihre Person ein aufrechtes Einreiseverbot besteht? Q: Do you know that there is an upright right of entry against your person? A: I dont know that.A: römisch eins dont know that. Frage: Möchten Sie noch etwas sagen? Q: Do you want to say something else? A: I don’t know why i´m in jail right now.A: römisch eins don’t know why i´m in jail right now. LA: Because you are not allowed to stay in Austria, there is a valid ban of stay until October 2020 for your person. I have read the writing, I understood everything.römisch eins have read the writing, römisch eins understood everything. Ende der Einvernahme: End of interview: 07:45 Am 12.11.2018 wurde gegen Sie eine/ein Rückkehrentscheidung durchsetzbar. Sie sind zur Ausreise verpflichtet und Ihre Abschiebung ist geplant.“ Mit Urteil vom 17.01.2020 des Landesgerichtes Linz, Zahl 39 HV 201/19b wurden Sie rechtskräftig wegen § 28a

(1)5. Fall SMG, §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.Mit Urteil vom 17.01.2020 des Landesgerichtes Linz, Zahl 39 HV 201/19b wurden Sie rechtskräftig wegen Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Das errechnete Strafende wäre der 21.04.2020. Sie werden jedoch am 20.03.2020 bedingt aus der Strafhaft in der Justizanstalt Linz entlassen. Mit Schreiben Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör vom 12.03.2020 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, persönlich von Ihnen übernommen am 13.03.2020, wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Sie nach Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft zu nehmen und nach Nigeria abzuschieben. Es wurde Ihnen eine Frist von drei Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Von der Abgabe einer Stellungnahme machten Sie keinen Gebrauch. Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“ Zum Verhalten des Beschwerdeführers traf die bB im Wesentlichen nachstehende Feststellungen: Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen wird die bP zur Ausreise verhalten werden. Zum bisherigen Verhalten der BF hielt die bB fest: − Der BF hielt sich zumindest seit 4 Monate illegal in Österreich auf. − die bP hat am 20.10.2019 versucht Österreich unrechtmäßig Richtung Italien zu verlassen und wurde dieser infolge von Beamten der Polizei festgenommen. − Im bisherigen Verfahren verhielt sich der BF unkooperativ, indem er der Verpflichtung zur Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens nicht nachgekommen ist. − die bP tauchte in Österreich unter, indem er sich zumindest die letzten vier

(4)Monaten ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (Salzburg) aufgehalten hat. − er besitzt kein gültiges Reisedokument. Der BF kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. − Obwohl wider dem BF ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot bestand, kehrte dieser nach Österreich zurück. − Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem Sie der unverzüglichen Ausreise nicht nachgekommen sind und entgegen einem Einreiseverbot in Österreich aufhältig sind. − der BF hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. − der BF ist in keinster Weise integriert, weil er die deutsche Sprache nicht spricht, keiner Arbeit nachgeht und über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt. - Der BF ist sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und hat in Österreich keine Familienangehörigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF brachte am 14.06.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am XXXX geboren zu sein.Der BF brachte am 14.06.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am römisch 40 geboren zu sein. Erstmalig brachte er am 10.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Dieser Antrag, welcher unter der Zahl 161389089 gespeichert ist, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 08.09.2017

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.

§ 55Abs.

1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf int. Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Erstmalig brachte er am 10.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Dieser Antrag, welcher unter der Zahl 161389089 gespeichert ist, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 08.09.2017

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf int. Schutz wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15.03.2018, Zahl I417 2174195-1/14Z, die von ihm gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I, II, und III als unbegründet abgewiesen. Der Spruchpunkt IV des von Ihnen bekämpften Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hatte: „

§ 55

Abs 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. Weiters wurde der Spruchpunkt V des von Ihnen bekämpften Bescheides ersatzlos behoben. Diese Entscheidung erwuchs mit 15.03.2018 in Rechtskraft. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15.03.2018, Zahl I417 2174195-1/14Z, die von ihm gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, und römisch drei als unbegründet abgewiesen. Der Spruchpunkt römisch vier des von Ihnen bekämpften Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hatte: „

Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. Weiters wurde der Spruchpunkt römisch fünf des von Ihnen bekämpften Bescheides ersatzlos behoben. Diese Entscheidung erwuchs mit 15.03.2018 in Rechtskraft. Am 16.10.2018 erließ das BFA EASt West einen Bescheid gem § 68 Abs 1 AVG (Zurückweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberecthigten), gem § 57 AsylG wonach ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, gem § 52 Abs 2 Ziff 2 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, gem § 46 FPG die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, gem § 55 Abs 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe und gem § 53 Abs 2 ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren.Am 16.10.2018 erließ das BFA EASt West einen Bescheid gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Zurückweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberecthigten), gem Paragraph 57, AsylG wonach ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziff 2 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, gem Paragraph 46, FPG die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, gem Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe und gem Paragraph 53, Absatz 2, ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und vom BVwG wurde die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen und sämtliche Spruchpunkte erwuchsen am 12.11.2018 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Aus der Niederschrift vom 21.10.2019 (zur Schubhaftverhängung vom 21.10.2019 des BFA Kärnten) geht hervor, dass der Beschwerdeführer 4 Monate vor Einvernahme in Italien befunden habe, danach sei er nach Österreich eingereist und war 4 Monate ohne Wohnsitzmeldung in Österreich aufhältig. Jedoch musste die Schubhaft noch am 21.10.2020 beendet werden, da der BF in gerichtliche Untersuchungshaft wegen §§ 27 und 28 SMG genommen wurde.Jedoch musste die Schubhaft noch am 21.10.2020 beendet werden, da der BF in gerichtliche Untersuchungshaft wegen Paragraphen 27 und 28 SMG genommen wurde. Am 07.02.2020 erlangte das BFA ein Heimreisezertifikat für Nigeria gültig bis 06.04.

  1. Da sich der BF in Strafhaft befand und die Entlassung nicht genau abzusehen war, wurde erneut mit der nigerianischen Botschaft Kontakt aufgenommen und es konnte erreicht werden, dass ein neuerliches Heimreisezertifikat am 12.03.2020 ausgestellt wurde, welches bis 11.06.2020 gültig ist. Am 20.03.2020 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Derzeitig wurde dem BFA durch die zuständigen Abteilungen des BMI bekannt gegeben, dass alle Flüge bis 16.04.2020 ausgesetzt sind. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA., Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. 2.
  3. Zum Sachverhalt:, 2.
  4. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt II.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten, insbesondere den Angaben des BF gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes , Der oben unter Punkt römisch zwei.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten, insbesondere den Angaben des BF gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Insoweit sich die rechtsfreundliche Vertretung des BF auch auf die Krisensituation und die derzeitige temporäre Unmöglichkeit der Abschiebung beruft, war festzustellen, dass es für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gegenwärtig keine Anhaltspunkte gibt. Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF jedenfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer – mit hoher Wahrscheinlichkeit aber binnen einiger Wochen – erfolgen kann. Daran ändert auch die aktuelle Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) nichts. Entsprechend der medialen Berichterstattung werden aktuell Linienflüge aus Österreich vermehrt vorübergehend eingestellt. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall eine Abschiebung erst in den kommenden Wochen, wenn diese Beschränkungen wieder aufgehoben werden, möglich sein wird. Den entsprechenden Aussagen der Bundesregierung folgend sollten diese Maßnahmen bis ca. nach Ostern andauern. Danach sei wieder mit einer weitestgehenden Normalisierung des täglichen Lebens zu rechnen. Angesichts der obenstehenden Ausführungen kann der Beschwerdeschrift nicht gefolgt werden, dass diese den Zweck der Sicherung der Abschiebung verfehle. Somit steht einer Abschiebung bei Wiederaufnahme des Flugverkehrs nichts im Wege. Wenn in der Beschwerdeschrift darauf verwiesen wird, dass § 76 Abs 3 Ziff 2 FPG nicht zutreffe, so war festzustellen, dass sich dieses Vorbringen angesichts der niederschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht schlüssig erweist und wohl als Schutzbehauptung anzusehen ist.Wenn in der Beschwerdeschrift darauf verwiesen wird, dass Paragraph 76, Absatz 3, Ziff 2 FPG nicht zutreffe, so war festzustellen, dass sich dieses Vorbringen angesichts der niederschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht schlüssig erweist und wohl als Schutzbehauptung anzusehen ist. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.10.2019 zur damaligen Schubhaftverhängung gab der BF eindeutig selbst an, dass er sich in Italien befunden habe und 4 Monate vor der
  7. Inschubhaftnahme erneut einreiste. Auszug aus der Niederschrift: Frage: Seit wann befinden Sie sich in Österreich? Q: Since when you are in Austria? A: I was in Italy 4 month ago, since then i´m back in AustriaA: römisch eins was in Italy 4 month ago, since then i´m back in Austria F: Were do you live in Austria during this time? A: in Salzburg Frage: Warum haben Sie Österreich nach der rechtskräftig negative Asylentscheidung nicht nachweislich verlassen? Q: Why did you not leave Austria after the negativ asylum-decision as ordered? A: I went to Italy but then i come back to Austria.A: römisch eins went to Italy but then i come back to Austria. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis auf S. 5 des ggst. Bescheides nichts zu ändern, geht doch auch aus den Feststellungen der bB eindeutig hervor, dass sich der BF seit zumindest 4 Monaten illegal in Österreich aufhält. Zudem hielt die Behörde fest, dass der BF, obwohl bezüglich seiner Person ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot bestand, nach Österreich zurückkehrte. In Zusammenschau mit den im Verfahrensgang wörtlich zitierten niederschriftlichen Ausführungen des BF ergibt sich die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Z. 2 des § 76 Abs. 3 FPG eindeutig. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der BF offensichtlich am 20.10.2019 neuerlich versuchte, unrechtmäßig nach Italien auszureisen.An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis auf S. 5 des ggst. Bescheides nichts zu ändern, geht doch auch aus den Feststellungen der bB eindeutig hervor, dass sich der BF seit zumindest 4 Monaten illegal in Österreich aufhält. Zudem hielt die Behörde fest, dass der BF, obwohl bezüglich seiner Person ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot bestand, nach Österreich zurückkehrte. In Zusammenschau mit den im Verfahrensgang wörtlich zitierten niederschriftlichen Ausführungen des BF ergibt sich die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG eindeutig. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der BF offensichtlich am 20.10.2019 neuerlich versuchte, unrechtmäßig nach Italien auszureisen. Auch das Vorbringen, dass die gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels sprechende Umstände nicht nachvollziehbar seien, erweist sich als nicht schlüssig. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich in keinster Weise als vertrauenswürdig, so wurde er wegen §§ 27, 28 SMG zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe (davon 12 Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt. Missachtete die Meldevorschriften indem er nach Wiedereinreise aus Italien – entgegen dem bestehenden Einreiseverbot – unangemeldet Unterkunft nahm, um sich den Behörden aktiv zu entziehen.Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich in keinster Weise als vertrauenswürdig, so wurde er wegen Paragraphen 27, 28, SMG zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe (davon 12 Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt. Missachtete die Meldevorschriften indem er nach Wiedereinreise aus Italien – entgegen dem bestehenden Einreiseverbot – unangemeldet Unterkunft nahm, um sich den Behörden aktiv zu entziehen. Ungeachtet der erheblichen Delinquenz der bB sowie des Umstandes, dass der BF nicht über einen Wohnsitz verfügt, vermag dieser weder familiäre oder soziale Bindungen noch eine berufliche oder sonstige Verankerung im Bundesgebiet vorweisen. Zudem wurde der BF beim neuerlichen Versuch, rechtswidrig nach Italien zu reisen betreten. Bei Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers gelangte die belangte Behörde zutreffend zu dem Schluss, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Weiters kam der BF seiner Obliegenheit zur Ausreise nach Nigeria nie nach und auch sein ganzes Verhalten lässt nicht erkennen, dass er dieser Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkommen werde. Vielmehr verneinte der BF die konkrete Frage, ob er freiwillig nach Nigeria reisen wolle. 3.Rechtliche Beurteilung: 3.0 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl I Nr 144/2013 idgF– Fremdenpolizeigesetz FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, idgF – Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idgF– Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, idgF – BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG, BGBl. I Nr. 144/2013 idgF– BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF – BFA- Einrichtungsgesetz BFA-G, BGBl I Nr. 87/2012 idgF– BFA- Einrichtungsgesetz BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG,. BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG,. BGBl. römisch eins Nr. 33/2 013 idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – PersFrG BGBl. Nr. 684/1988 idgF– PersFrG Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, idgF – Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgF– Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF – VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)– VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  8. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.1.

§ 2

Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, „wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt“. 3.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, „wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt“. Die in § 2 StbG, enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:Die in Paragraph 2, StbG, enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. Republik: die Republik Österreich;
  2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);
  3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
  4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.“ Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger

§ 2Z 2 Stb

G und somit um einen Fremden iSd § 2 Abs 4 FPG.Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger

, Paragraph 2, Ziffer 2, StbG und somit um einen Fremden iSd Paragraph 2, Absatz 4, FPG. 3.2.

§ 3

Abs 1 BFA- G, obliegt dem Bundesamt3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA- G, obliegt dem Bundesamt

  1. die Vollziehung des BFA-VG,
  2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
  3. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100,
  4. die Vollziehung des 7.,
  5. und
  6. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und
  7. die Vollziehung des 7.,
  8. und
  9. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und
  10. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.
  11. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
  12. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 BFA-G normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA („Bundesamt“) die Vollziehung des 7.,
  13. und
  14. Hauptstückes des FPG obliegt.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA („Bundesamt“) die Vollziehung des 7.,
  15. und
  16. Hauptstückes des FPG obliegt. Unter Heranziehung des
  17. Hauptstückes des FPG welches ua jene Bestimmungen enthält, die für die „Schubhaft“ iSd § 76 leg cit bzw das „gelindere Mittel“ iSd § 77 leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten. Unter Heranziehung des
  18. Hauptstückes des FPG welches ua jene Bestimmungen enthält, die für die „Schubhaft“ iSd Paragraph 76, leg cit bzw das „gelindere Mittel“ iSd Paragraph 77, leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft nach §§ 76 ff FPG ex lege zuständig ist.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft nach Paragraphen 76, ff FPG ex lege zuständig ist. 3.3.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden, 3.3.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  2. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  3. gegen Weisungen

Art. 81a

Abs 4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 7Abs 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3

Abs 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs 1 Z 1 und 2.Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Zu Spruchpunkt I und II:Zu Spruchpunkt römisch eins und II: 3.4

§ 22a

Abs 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn3.4

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§ 22a

Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

§ 22a

Abs 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Gesetzgeber führte diesbezüglich unter anderem Nachfolgendes aus:, Der Gesetzgeber führte diesbezüglich unter anderem Nachfolgendes aus: § 22a Abs 1 BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Z 3 enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer („einheitlicher“) Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet.Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Ziffer 3, enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer („einheitlicher“) Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet. § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände – Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung – in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge – unter einem oder nacheinander – in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings

§ 39Abs 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß dasselbe gilt für das Verhältnis der Beschwerden nach der Z 3 des § 22a Abs 1 einerseits und dessen Z 1 und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder

§ 40

BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl –

§ 22a

Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG – gegen die Festnahme und Anhaltung als auch –

§ 22a

Abs 1 Z 3 BFA-VG – gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden (vgl. VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097).Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände – Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung – in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge – unter einem oder nacheinander – in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß dasselbe gilt für das Verhältnis der Beschwerden nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, einerseits und dessen Ziffer eins und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl –

, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG – gegen die Festnahme und Anhaltung als auch –

, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG – gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden vergleiche VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097). Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. § 39 Abs 2 und 2a AVG, der

§ 17Vw

GVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor (vgl. auch §§ 187 und 404 Abs 2 ZPO, die auch

§ 35Vf

GG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). § 22a Abs 1 BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. Paragraph 39, Absatz 2 und 2 a AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor vergleiche auch Paragraphen 187 und 404 Absatz 2, ZPO, die auch

Paragraph 35, VfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.

§ 83Abs 2 FPG id

F vor dem FNG galten für Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 82

Abs 1 FPG in dieser Fassung die §§ 67c bis 67g AVG sowie § 79a AVG mit näher bestimmten Maßgaben. Eine solche ausdrückliche Anordnung über die Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält § 22a BFA-VG zwar nicht. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich allerdings, dass § 22a BFA-VG im Wesentlichen den bisherigen §§ 82 f FPG entsprechen sollte und nur einzelne, näher genannte Änderungen erfolgen sollten. Von einer Änderung des auf solche Beschwerden anzuwendenden Verfahrens ist nicht die Rede, was aber bei einer so tiefgreifenden Änderung, wie sie ein nach dem Beschwerdegegenstand unterschiedliches Verfahrensrecht darstellen würde, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr geht aus den Materialien zum FNG und zum FNG-Anpassungsgesetz hervor, dass eine Änderung des Verfahrens über (Schub-)Haftbeschwerden nicht erfolgen sollte.

Paragraph 83, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem FNG galten für Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat

Paragraph 82, Absatz eins, FPG in dieser Fassung die Paragraphen 67 c bis 67 g AVG sowie , Paragraph 79 a, AVG mit näher bestimmten Maßgaben. Eine solche ausdrückliche Anordnung über die Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält Paragraph 22 a, BFA-VG zwar nicht. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich allerdings, dass Paragraph 22 a, BFA-VG im Wesentlichen den bisherigen Paragraphen 82, f FPG entsprechen sollte und nur einzelne, näher genannte Änderungen erfolgen sollten. Von einer Änderung des auf solche Beschwerden anzuwendenden Verfahrens ist nicht die Rede, was aber bei einer so tiefgreifenden Änderung, wie sie ein nach dem Beschwerdegegenstand unterschiedliches Verfahrensrecht darstellen würde, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr geht aus den Materialien zum FNG und zum FNG-Anpassungsgesetz hervor, dass eine Änderung des Verfahrens über (Schub-)Haftbeschwerden nicht erfolgen sollte. Es kommt somit für (alle) Beschwerden

§ 22a

Abs 1 BFA-VG – wie schon bisher – das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als „habeas corpus-Verfahren“ iSd. Art. 5 Abs 4 EMRK und des Art. 6 PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden

§ 22a

Abs 1 BFA-VG sind daher

§ 20Vw

GVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt

§ 7Abs 4 Vw

GVG sechs Wochen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beginnt die einwöchige Frist des § 22a Abs 2 BFA-VG für die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu laufen (vgl. § 34 Abs 1 VwGVG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, doch kann ihr eine solche vom Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs 1 Vw

GVG zuerkannt werden. Eine Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) kann nicht erlassen werden. Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach § 35 VwGVG.Es kommt somit für (alle) Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG – wie schon bisher – das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als „habeas corpus-Verfahren“ iSd. Artikel 5, Absatz 4, EMRK und des Artikel 6, PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG sind daher

Paragraph 20, VwGVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sechs Wochen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beginnt die einwöchige Frist des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG für die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu laufen vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, doch kann ihr eine solche vom Bundesverwaltungsgericht

, Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG zuerkannt werden. Eine Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) kann nicht erlassen werden. Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach Paragraph 35, VwGVG. Wie aus den zitierten Bestimmungen in Punkt 3.4, insbesondere

§ 22a

Abs 1 BFA-VG, sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Wie aus den zitierten Bestimmungen in Punkt 3.4, insbesondere

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. 3.5

§ 6des BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.5

Paragraph 6, des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Durch den Umstand, dass in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit besteht, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Einzelrichter zu, der in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Aus angeführten Gründen war das genannte Gericht durch Einzelrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.6

§ 22a

Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.3.6

Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Wie aus dem Sachverhalt sowie den dargelegten Unterlagen, sowohl des BFA als auch des BF zu entnehmen ist, befindet sich dieser nicht mehr in Schubhaft, weswegen die oben angeführte Frist von einer Woche zur Entscheidung im gegenständlichen Fall entfallen ist. 3.7 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.7 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder LandesgesetzenGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 11Vw

GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im Generellen und die in den Pkt. 3.1 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.8

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.3.8

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen., 3.9

Artikel 1Pers

FrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

Art 1

Abs 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Artikel eins, Absatz 2, leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Art 1

Abs 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Artikel eins, Absatz 3, leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Art 1

Abs 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Artikel eins, Absatz 4, leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Art 2

Z 7 leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Artikel 2

, Ziffer 7, leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art 5Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Die Freiheit darf einem Menschen

lit f nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Die Freiheit darf einem Menschen

Litera f, nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. 3.10

§ 76

Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.3.10

Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

§ 76

Abs 2 leg cit kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 2, leg cit kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; 2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 27Asyl

G 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;

  1. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder,
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. 3.11

§ 77

Abs 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.3.11

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z
  2. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

§ 77

Abs 2 leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77

Abs 3 leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung:

Paragraph 77, Absatz 3, leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung:

  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. 3.12 Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).3.12 Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren vergleiche dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Im vorliegenden Fall hat die bB aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie bei dem BF, vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Im vorliegenden Fall hat die bB aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie bei dem BF, vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der BF sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergaben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich hat. Auch sonst wurden von Seiten des BF keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Vielmehr verneinte der BF dies anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument, Zudem war der BF eigenen Angaben zu Folge in Italien ehe er, trotz bestehenden Einreiseverbotes, wieder nach Österreich eingereist ist, ohne jegliche Anmeldung in Österreich verblieb und schließlich beim Versuch neuerlich nach Italien einzureisen betreten wurde. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde durchaus annehmen, dass sich der BF dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestand. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass er sich nicht unmittelbar nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet (von Italien kommend) mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat und in weiterer Folge kein vertrauenswürdiges Verhalten an den Tag legte. Weiters führte er in seinen Einvernahmen an, dass er nicht gewillt ist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und nach Nigeria auszureisen. Aufgrund der oben geschilderten Ausführungen war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB davon auszugehen, dass sich der BF einem Verfahren zur Rückbringung auf jeden Fall entziehen werde. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie des ermittelten Sachverhaltes und den rechtlichen Rahmenbedingungen lagen für das erkennende Gericht die Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem „Sicherungsbedarf“ vor. Die bB hat die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels sehr wohl –entgegen den Behauptungen in der Beschwerde – hinreichend geprüft zutreffend gewürdigt. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: “Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
  4. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom
  5. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.“ Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: “Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
  6. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom
  7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.“ Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des BF nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft sowie aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF, insbesondere im Zusammenhang mit der erheblichen strafrechtlichen Delinquenz, kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die bB konnte davon ausgehen, dass der BF Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der bB eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die bB sehr wohl erfüllt. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der bB eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der Paragraphen 76, ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der Paragraphen 77, ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die bB sehr wohl erfüllt. Die Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Da die freiwillige Rückkehr eingeleitet wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden.Die Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Da die freiwillige Rückkehr eingeleitet wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden. Hinsichtlich der in Beschwerde geführten Anhaltung ist auszuführen, dass seitens des BF keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung, eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre. Schlussfolgernd war die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und den sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen. Es war daher

§ 22a

Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und auch weiterhin vorliegen. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und auch weiterhin vorliegen. Zu Spruchpunkt III:, Zu Spruchpunkt III:

§ 35Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (Abs. 1). Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).

Paragraph 35, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (Absatz eins,). Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Absatz 2,). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Absatz 3,). Die bB ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der bP gebührt als der unterlegenen Partei kein Kostenersatz. Dem BFA gebührt daher

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Schriftsatzaufwand und

§ 1Z 4 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt € 426,20.Dem BFA gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Schriftsatzaufwand und

Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt € 426,20. Zu Spruchpunkt IV:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die bP beantragte in der Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme ihrer Person zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zum tatsächlichen „Zustand“ der bP sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels. Wenn die bP damit auf ihren Gesundheitszustand und auf die Möglichkeit der periodischen Meldeverpflichtung Bezug nimmt, so wurden jene Tatsachen von der bB ordnungsgemäß erhoben und bereits im Schubhaftbescheid berücksichtigt. So konnte die bP mit den sehr allgemein und in keinster Weise substantiiert gehaltenen Einwendungen nicht aufzeigen, dass strittige Behauptungen zu einer wesentlichen Frage vorliegen, welche die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung erfordern. Die faktischen, von der bP in der Vergangenheit gesetzten, Handlungen und die Angaben der bP im Zuge der Einvernahmen decken sich mit den Behauptungen in der Schubhaftbeschwerde, sodass jene Handlungen, Angaben und Behauptungen nicht in einem Spannungsverhältnis stehen. Es liegt somit ein geklärter Sachverhalt vor. Den Einwendungen der Beschwerde, wonach die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt worden seien und sich die Beweiswürdigung auf lediglich zwei Absätze beschränke, ist zu entgegnen, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2020 ordnungsgemäß erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst hat. Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach § 57 AVG erlassen wurde, steht daher dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls nicht entgegen (vgl. VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0204).Den Einwendungen der Beschwerde, wonach die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt worden seien und sich die Beweiswürdigung auf lediglich zwei Absätze beschränke, ist zu entgegnen, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2020 ordnungsgemäß erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst hat. Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG erlassen wurde, steht daher dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls nicht entgegen vergleiche VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0204). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in diesem Fall somit

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und folglich eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Gegenteiliges wurde in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargetan.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in diesem Fall somit

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und folglich eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Gegenteiliges wurde in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargetan. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hinsichtlich des Überstellungsverfahrens und der damit verbundenen Festnahme und Verhängung von Schubhaft finden sich keine schlüssigen Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L518.2229972.1.00

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