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{'item': 'L519 2013117-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlL519 2013117-1 SpruchL519 2013117-1/89E L519 2013114-1/53E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgerich

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Dr. BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.09.2014, Zl. 820709303 (Rückkehrentscheidung), zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.09.2014, Zl. 820709303 (Rückkehrentscheidung), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerinnen (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 und BF2 bezeichnet), sind Staatsangehörige von Armenien. Die BF1 brachte für sich und ihre minderjährige Tochter, die BF2 am 11.06.2012 nach rechtswidriger Einreise Anträge auf internationalen Schutz ein.
  2. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 28.06.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.
  3. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 28.06.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.
  4. Gegen diese abweisenden Bescheide der belangten Behörde wurden Beschwerden eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.5.2014 abgewiesen wurden. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  5. Gegen diese abweisenden Bescheide der belangten Behörde wurden Beschwerden eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.5.2014 abgewiesen wurden. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  6. Mit Bescheiden vom 11.9.2014 wurden den BF Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  7. Mit Bescheiden vom 11.9.2014 wurden den BF Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, 9 BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, FPG wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  8. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 12.01.2015 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig seien.
  9. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 12.01.2015 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig seien.
  10. Gegen diese Erkenntnisse des BVwG erhoben die BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 11.06.2015, E 378-379/2015, die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
  11. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidungen vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0023 bis 0024-9 die angefochtenen Erkenntnisse behoben.
  12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.4.2017, L519 2013117-1 und L519 2013114-1, wurden die Beschwerden der BF1 und BF2 erneut als unbegründet abgewiesen.
  13. Dieses Erkenntnis wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 15.3.2018, Ra 2017/21/0117,0118-16, wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
  14. Mit Bescheid des BFA vom 19.2.2019, 820709009-14995240 und 820709303-14995231, wurden die Anträge der BF1 und BF2 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 gem. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Rückkehrentscheidungen gem. § 52 FPG gem. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sind. Gem. § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 AsylG 2005 wurde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.
  15. Mit Bescheid des BFA vom 19.2.2019, 820709009-14995240 und 820709303-14995231, wurden die Anträge der BF1 und BF2 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Rückkehrentscheidungen gem. Paragraph 52, FPG gem. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sind. Gem. Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 wurde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt.
  16. Mit Schreiben vom 27.2.2020 zogen die BF ihre beim BVwG anhängigen Beschwerden, soweit nicht die Rückkehrentscheidungen betroffen sind, zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Mit Bescheid des BFA vom 19.2.2019, 820709009-14995240 und 820709303-14995231, wurde festgestellt, dass Rückkehrentscheidungen gem. § 52 FPG gem. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sind. Gem. § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 AsylG 2005 wurden „Aufenthaltsberechtigungen plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 19.2.2019, 820709009-14995240 und 820709303-14995231, wurde festgestellt, dass Rückkehrentscheidungen gem. Paragraph 52, FPG gem. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sind. Gem. Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 wurden „Aufenthaltsberechtigungen plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. Die beim BVwG anhängigen Beschwerden wurden, soweit nicht die Rückkehrentscheidungen betroffen sind, mit Schreiben vom 27.2.2020 zurückgezogen. Da die BF1 und BF2 seit 19.2.2019 über gültige Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügen, war den Beschwerden Folge zu geben und waren die Rückkehrentscheidungen ersatzlos zu beheben.Da die BF1 und BF2 seit 19.2.2019 über gültige Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügen, war den Beschwerden Folge zu geben und waren die Rückkehrentscheidungen ersatzlos zu beheben., , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L519.2013117.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.