Obsah (12)
Art. 133§ 32§ 6§ 1§ 75§ 2§ 4§ 19§ 20Art. 17§ 28§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlL521 2228110-2 SpruchL521 2228110-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Eferding vom 10.07.2019 in dessen Verfahren XXXX als Zeugin zur für den 25.09.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Eferding geladen, wobei die Einvernahme ihm Wege einer Videokonferenz stattfand. Die Beschwerdeführerin wurde zu diesem Zweck in die Räumlichkeiten des Oberlandesgerichtes Hamm in 59065 Hamm, Bundesrepublik Deutschland bestellt.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Eferding vom 10.07.2019 in dessen Verfahren römisch 40 als Zeugin zur für den 25.09.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Eferding geladen, wobei die Einvernahme ihm Wege einer Videokonferenz stattfand. Die Beschwerdeführerin wurde zu diesem Zweck in die Räumlichkeiten des Oberlandesgerichtes Hamm in 59065 Hamm, Bundesrepublik Deutschland bestellt.
- Mit am 30.09.2019 beim Bezirksgericht Eferding eingelangter Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin Zeugengebühren die Teilnahme an der Verhandlung und sprach den Ersatz von Reisekosten im Betrag von „68 km“, die Kosten für einen Stellvertreter bzw. eine Hilfskraft im Ausmaß von 1,5 Stunden (ohne Betrag) sowie eine Entschädigung
§ 32Z. 2 ASGG im Ausmaß von 1,5 Stunden (ohne Betrag) an.
2. Mit am 30.09.2019 beim Bezirksgericht Eferding eingelangter Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin Zeugengebühren die Teilnahme an der Verhandlung und sprach den Ersatz von Reisekosten im Betrag von „68 km“, die Kosten für einen Stellvertreter bzw. eine Hilfskraft im Ausmaß von 1,5 Stunden (ohne Betrag) sowie eine Entschädigung
Paragraph 32, Ziffer 2, ASGG im Ausmaß von 1,5 Stunden (ohne Betrag) an.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30.12.2019, XXXX , wies die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Eferding den Antrag auf Bestimmung der Gebühr „mangels internationaler Zuständigkeit“ zurück. Begründend wird ausschließlich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.02.2011, C-283/09, verweisen. Demnach habe das Gericht die Zeugengebühren zu bestimmen, vor dem ein Zeuge ausgesagt habe.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30.12.2019, römisch 40 , wies die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Eferding den Antrag auf Bestimmung der Gebühr „mangels internationaler Zuständigkeit“ zurück. Begründend wird ausschließlich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.02.2011, C-283/09, verweisen. Demnach habe das Gericht die Zeugengebühren zu bestimmen, vor dem ein Zeuge ausgesagt habe.
- Gegen den vorstehend angeführten Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Eferding richtet sich die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und am 29.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die im Verfahren XXXX erkennende Richterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass Zeugengebühren „bei ihr persönlich“ geltend gemacht werden müssten.
- Gegen den vorstehend angeführten Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Eferding richtet sich die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und am 29.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die im Verfahren römisch 40 erkennende Richterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass Zeugengebühren „bei ihr persönlich“ geltend gemacht werden müssten.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde die Beschwerde der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Eferding
§ 6
AVG zuständigkeitshalber per Telefax übermittelt und langte dort am selben Tag ein.5. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde die Beschwerde der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Eferding
Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber per Telefax übermittelt und langte dort am selben Tag ein.
- Die Beschwerdevorlage langte am 27.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei der Beschwerdevorlage ein Kostenteilakt des Verfahrens XXXX angeschlossen war. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung zugewiesen.
- Die Beschwerdevorlage langte am 27.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei der Beschwerdevorlage ein Kostenteilakt des Verfahrens römisch 40 angeschlossen war. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung zugewiesen.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2020 wurde die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Eferding um Vorlage des gesamten Aktes des Grundverfahrens XXXX ersucht. Dem Ersuchen wurde am 27.03.2020 entsprochen.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2020 wurde die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Eferding um Vorlage des gesamten Aktes des Grundverfahrens römisch 40 ersucht. Dem Ersuchen wurde am 27.03.2020 entsprochen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin XXXX wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Eferding vom 10.07.2019 in dessen Verfahren XXXX als Zeugin zur für den 25.09.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Eferding geladen, wobei die Einvernahme ihm Wege einer Videokonferenz stattfand. Die Beschwerdeführerin wurde zu diesem Zweck am 25.09.2019 um 10.15 Uhr (bis voraussichtlich 11.00 Uhr) in die Räumlichkeiten des Oberlandesgerichtes Hamm in 59065 Hamm, Bundesrepublik Deutschland, bestellt.1.
- Die Beschwerdeführerin römisch 40 wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Eferding vom 10.07.2019 in dessen Verfahren römisch 40 als Zeugin zur für den 25.09.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Eferding geladen, wobei die Einvernahme ihm Wege einer Videokonferenz stattfand. Die Beschwerdeführerin wurde zu diesem Zweck am 25.09.2019 um 10.15 Uhr (bis voraussichtlich 11.00 Uhr) in die Räumlichkeiten des Oberlandesgerichtes Hamm in 59065 Hamm, Bundesrepublik Deutschland, bestellt. Die Beschwerdeführer nahm an der mündlichen Verhandlung vor Bezirksgericht Eferding dem am 25.09.2019 als Zeugin teil und wurde in die Räumlichkeiten des Oberlandesgerichtes Hamm im Wege einer Videokonferenz mit dem Bezirksgericht Eferding einvernommen. 1.
- Mit am 30.09.2019 beim Bezirksgericht Eferding eingelangter Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin Zeugengebühren die Teilnahme an der Verhandlung und sprach den Ersatz von Reisekosten im Betrag von „68 km“, die Kosten für einen Stellvertreter bzw. eine Hilfskraft im Ausmaß von 1,5 Stunden (ohne Betrag) sowie eine Entschädigung
§ 32Z. 2 ASGG im Ausmaß von 1,5 Stunden (ohne Betrag) an.
1.2. Mit am 30.09.2019 beim Bezirksgericht Eferding eingelangter Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin Zeugengebühren die Teilnahme an der Verhandlung und sprach den Ersatz von Reisekosten im Betrag von „68 km“, die Kosten für einen Stellvertreter bzw. eine Hilfskraft im Ausmaß von 1,5 Stunden (ohne Betrag) sowie eine Entschädigung
Paragraph 32, Ziffer 2, ASGG im Ausmaß von 1,5 Stunden (ohne Betrag) an. 1.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30.12.2019, XXXX , wies die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Eferding den Antrag auf Bestimmung der Gebühr „mangels internationaler Zuständigkeit“ zurück. Begründend wird ausschließlich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.02.2011, C-283/09, verweisen. Demnach habe das Gericht die Zeugengebühren zu bestimmen, vor dem ein Zeuge ausgesagt habe.1.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30.12.2019, römisch 40 , wies die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Eferding den Antrag auf Bestimmung der Gebühr „mangels internationaler Zuständigkeit“ zurück. Begründend wird ausschließlich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.02.2011, C-283/09, verweisen. Demnach habe das Gericht die Zeugengebühren zu bestimmen, vor dem ein Zeuge ausgesagt habe.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vorgelegten Kostenteilaktes sowie dem Akt des Grundverfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Eferding. 2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vorgelegten Kostenteilaktes sowie dem Akt des Grundverfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes Eferding. 2.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Die Ladung der Beschwerdeführerin als Zeugin zur für den 25.09.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Eferding liegt im Akt zwar nicht als Kopie auf, allerdings ist die zugrundeliegenden Ladungsverfügung vom 10.07.2019 vorhanden. Aus der Ladungsverfügung geht unzweifelhaft hervor, dass die Streitteile des Grundverfahrens am 25.09.2019 um 10.00 Uhr zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Eferding geladen wurden (es handelt sich um eine Verlegung einer schon zuvor anberaumten Tagsatzung), wohingegen die Beschwerdeführerin am 25.09.2019 um 10.15 Uhr (bis voraussichtlich 11.00 Uhr) in die Räumlichkeiten des Oberlandesgerichtes Hamm geladen wurde. Dies mit dem Beisatz, dass die Einvernahme im Oberlandesgericht Hamm im Wege der Videokonferenz stattfinden würde. Die Ladung erging seitens Bezirksgerichtes Eferding, nicht seitens des Oberlandesgerichtes Hamm (diesem wurde eine Kopie der an die Beschwerdeführerin ergangenen Ladung des Bezirksgerichtes Eferding vielmehr elektronisch zur Kenntnisnahme übermittelt). Die Beschwerdeführerin leistete der Ladung Folge und wurde ausweislich des Verhandlungsprotokolls im Wege der Videokonferenz als Zeugin vor dem Bezirksgericht Eferding einvernommen. Die fristgerechte Beantragung von Zeugengebühren ist durch das im Kostenteilakt aufliegende Formular und des darauf angebrachten Eingangsstempels mit Datum 30.09.2019 erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 1Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Geb
AG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 44/2019, haben natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur
§ 75Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a St
PO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, haben natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur
Paragraph 75, Absatz 4, ASGG oder Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher. Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
§ 2Abs. 1 Geb
AG jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
Paragraph 2, Absatz eins, GebAG jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
§ 4Abs. 1 Geb
AG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
Paragraph 4, Absatz eins, GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
§ 19Abs. 1 Geb
AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge § 19 Abs. 2 GebAG zufolge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge Paragraph 19, Absatz 2, GebAG zufolge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.
§ 20Abs. 1 Geb
AG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. 3.
- Vorauszuschicken ist, dass sich die gegenständliche Beschwerde als fristgerecht eingebracht darstellt. Auf der Urschrift des angefochtenen Bescheides ist ein Abfertigungsvermerk vom 02.02.2020 angebracht. Ferner liegt ein Aktenvermerk des Bezirksgerichtes Eferding vom 08.01.2020 vor, wonach die Beschwerdeführer telefonisch moniert habe, bereits lange warten zu müssen. Daraufhin sei ihr kommuniziert worden, dass „bereits eine Entscheidung zu ihren Zeugengebühren unterwegs“ sei. Ausgehend davon kommt als Zustelldatum nur der 08.01.2020 in Betracht. Ein Rückschein liegt im Akt des Grundverfahrens nicht auf, allerdings ein Ausdruck einer Eingabemaske der Österreichischen Post AG, wonach die Sendung mit 08.01.2020 zugestellt worden sei. Die Beschwerde ist somit fristgerecht erhoben. 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestimmung der Gebühr für ihre Tätigkeit als Zeugin im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Eferding zurückgewiesen.3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestimmung der Gebühr für ihre Tätigkeit als Zeugin im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Eferding zurückgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall einer behördlichen Zurückweisung Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 14.11.2019, Ra 2018/22/0276, jeweils mwN). Erweist sich die Antragszurückweisung als rechtswidrig, hat die Behebung des bekämpften Bescheides durch eine (negative) Sachentscheidung zu erfolgen (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die Hauptsache (hier: Bestimmung der Zeugengebühr) vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Erweist sich die Antragszurückweisung als rechtswidrig, hat die Behebung des bekämpften Bescheides durch eine (negative) Sachentscheidung zu erfolgen vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die Hauptsache (hier: Bestimmung der Zeugengebühr) vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). 3.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Eferding vom 10.07.2019 in dessen Verfahren XXXX als Zeugin zur für den 25.09.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Eferding geladen, wobei die Einvernahme ihm Wege einer Videokonferenz stattfand.3.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Eferding vom 10.07.2019 in dessen Verfahren römisch 40 als Zeugin zur für den 25.09.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Eferding geladen, wobei die Einvernahme ihm Wege einer Videokonferenz stattfand. Die Beschwerdeführerin war somit als Zeugin in Sinn des § 2 Abs. 1 GebAG in einem gerichtlichen Verfahren tätig, sodass sie
§ 1Abs. 1 Geb
AG Anspruch auf Gebühren hat. Die Beschwerdeführerin war somit als Zeugin in Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, GebAG in einem gerichtlichen Verfahren tätig, sodass sie
Paragraph eins, Absatz eins, GebAG Anspruch auf Gebühren hat. Der Beschwerdeführerin wurde ausweislich der Feststellungen am 25.09.2019 tatsächlich einvernommen und hat ihren Anspruch innerhalb der in § 19 Abs. 1 GebAG angeführten Frist gegenüber dem Bezirksgericht Eferding geltend gemacht. Da die Beweisaufnahme vor dem Bezirksgericht Eferding stattgefunden hat, ist das Bezirksgericht Eferding –
§ 20Abs. 1 Geb
AG im Justizverwaltungsweg – die Gebühr der Beschwerdeführerin zu bestimmen. Ein Grund für eine Zurückweisung ihres Antrages kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen.Der Beschwerdeführerin wurde ausweislich der Feststellungen am 25.09.2019 tatsächlich einvernommen und hat ihren Anspruch innerhalb der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG angeführten Frist gegenüber dem Bezirksgericht Eferding geltend gemacht. Da die Beweisaufnahme vor dem Bezirksgericht Eferding stattgefunden hat, ist das Bezirksgericht Eferding –
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG im Justizverwaltungsweg – die Gebühr der Beschwerdeführerin zu bestimmen. Ein Grund für eine Zurückweisung ihres Antrages kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. 3.
- Das GebAG trifft auch keine Differenzierung dahingehend, ob die Einvernahme eines Zeugen vor dem erkennenden Gericht im Wege der Videokonferenz oder physischer Anwesenheit im Verhandlungsraum erfolgt. Der Der Anspruch auf die Gebühr steht § 4 Abs. 1 GebAG dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.3.
- Das GebAG trifft auch keine Differenzierung dahingehend, ob die Einvernahme eines Zeugen vor dem erkennenden Gericht im Wege der Videokonferenz oder physischer Anwesenheit im Verhandlungsraum erfolgt. Der Der Anspruch auf die Gebühr steht Paragraph 4, Absatz eins, GebAG dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund einer Ladung des Bezirksgerichtes Eferding tätig und in einer Verhandlung des Bezirksgerichtes Eferding von diesem einvernommen. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Gebühr sieht § 4 Abs. 1 GebAG nicht vor, insbesondere wird die physische Anwesenheit des Zeugen im Verhandlungssaal nicht als Voraussetzung für den Anspruch auf Zeugengebühren definiert.Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund einer Ladung des Bezirksgerichtes Eferding tätig und in einer Verhandlung des Bezirksgerichtes Eferding von diesem einvernommen. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Gebühr sieht Paragraph 4, Absatz eins, GebAG nicht vor, insbesondere wird die physische Anwesenheit des Zeugen im Verhandlungssaal nicht als Voraussetzung für den Anspruch auf Zeugengebühren definiert. 3.
- Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.02.2011, C-283/09, trifft zur Einvernahme eines Zeugen im Wege einer Videokonferenz keine Aussagen. Tenor des Urteiles ist, dass die Art. 14 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28.05.2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen dahin auszulegen sind, dass ein ersuchendes Gericht nicht verpflichtet ist, dem ersuchten Gericht einen Vorschuss für die Entschädigung eines Zeugen zu zahlen oder die dem vernommenen Zeugen gezahlte Entschädigung zu erstatten. Ein greifbarer Bezug zum hier gegenständlichen Sachverhalt kann nicht erkannt werden. Es liegt insbesondere kein Ersuchen des Oberlandesgerichtes Hamm vor, irgendwelche Gebühren zu ersetzen.3.
- Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.02.2011, C-283/09, trifft zur Einvernahme eines Zeugen im Wege einer Videokonferenz keine Aussagen. Tenor des Urteiles ist, dass die Artikel 14 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001, des Rates vom 28.05.2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen dahin auszulegen sind, dass ein ersuchendes Gericht nicht verpflichtet ist, dem ersuchten Gericht einen Vorschuss für die Entschädigung eines Zeugen zu zahlen oder die dem vernommenen Zeugen gezahlte Entschädigung zu erstatten. Ein greifbarer Bezug zum hier gegenständlichen Sachverhalt kann nicht erkannt werden. Es liegt insbesondere kein Ersuchen des Oberlandesgerichtes Hamm vor, irgendwelche Gebühren zu ersetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 vom 28.05.2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen ist auf den gegenständlichen Sachverhalt schon deshalb nicht anzuwenden, weil der vorgelegte Akt des Bezirksgerichtes Eferding nicht erkennen lässt, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Zeugin durch ein deutsches Gericht im Rechtshilfeweg erfolgte, zumal im Akt des Grundverfahrens kein Rechtshilfeersuchen aufliegt. Die Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001, vom 28.05.2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen ist auf den gegenständlichen Sachverhalt schon deshalb nicht anzuwenden, weil der vorgelegte Akt des Bezirksgerichtes Eferding nicht erkennen lässt, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Zeugin durch ein deutsches Gericht im Rechtshilfeweg erfolgte, zumal im Akt des Grundverfahrens kein Rechtshilfeersuchen aufliegt. Das Bezirksgericht Eferding hat auch keine unmittelbare Beweisaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt, zumal kein Hinweis auf ein diesfalls zuvor durchzuführendes Verfahren
Art. 17der Verordnung (EG) Nr.
1206/2001 vorliegt. Das Bezirksgericht Eferding hat insbesondere kein Ersuchen nach Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 an die nach Artikel 3 Absatz 3 bestimmte Zentralstelle oder zuständige Behörde in diesem Staat unter Verwendung des Formblatts I gerichtet. Vielmehr wurde die Videokonferenz offenbar telefonisch im direkten Wege mit dem Oberlandesgerichtes Hamm vereinbart (vgl. die ON 17 und 18 des Aktes des Grundverfahrens). Das Bezirksgerichtes Eferding hat der Beschwerdeführerin in der Folge auch direkt eine Ladung zukommen lassen und damit gerade nicht den in Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 vorgesehenen Weg gewählt. Das Bezirksgericht Eferding hat auch keine unmittelbare Beweisaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt, zumal kein Hinweis auf ein diesfalls zuvor durchzuführendes Verfahren
Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr.
1206 aus 2001, vorliegt. Das Bezirksgericht Eferding hat insbesondere kein Ersuchen nach Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001, an die nach Artikel 3 Absatz 3 bestimmte Zentralstelle oder zuständige Behörde in diesem Staat unter Verwendung des Formblatts römisch eins gerichtet. Vielmehr wurde die Videokonferenz offenbar telefonisch im direkten Wege mit dem Oberlandesgerichtes Hamm vereinbart vergleiche die ON 17 und 18 des Aktes des Grundverfahrens). Das Bezirksgerichtes Eferding hat der Beschwerdeführerin in der Folge auch direkt eine Ladung zukommen lassen und damit gerade nicht den in Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001, vorgesehenen Weg gewählt. Es liegt somit weder ein an ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland gerichtetes Ersuchen um Beweisaufnahme im Sinn des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 vor, noch eine unmittelbare Beweisaufnahme im Sinn des Art. 1 Abs. 1 lit. b der zitierten Verordnung. Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 gelangt somit im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung.Es liegt somit weder ein an ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland gerichtetes Ersuchen um Beweisaufnahme im Sinn des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001, vor, noch eine unmittelbare Beweisaufnahme im Sinn des Artikel eins, Absatz eins, Litera b, der zitierten Verordnung. Die Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001, gelangt somit im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. 3.
- Zur in der angefochtenen Entscheidung zitierten Literaturstelle ist festzuhalten, dass Obermaier selbst ausführt, dass die Ausführungen (nur) bei Beweisaufnahmen durch ein Gericht im europäischen Ausland gelten. Eine solche Beweisaufnahme durch ein Gericht im europäischen Ausland hat im gegenständlichen Fall indes nicht stattgefunden, sodass die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden ist (die Beschwerdeführerin erhielt ja keine Ladung des Oberlandesgerichtes Hamm und fand sich demzufolge auch nicht aufgrund einer Ladung eines deutschen Gerichtes beim Oberlandesgericht Hamm ein, sie hatte demnach auch keinen Anspruch auf Entschädigung als Zeugin nach dem deutschen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, da sie nicht von einem deutschen Gericht als Zeugin herangezogen wurde). 3.
- Zur in der angefochtenen Entscheidung zitierten Literaturstelle ist festzuhalten, dass Obermaier selbst ausführt, dass die Ausführungen (nur) bei Beweisaufnahmen durch ein Gericht im europäischen Ausland gelten. Eine solche Beweisaufnahme durch ein Gericht im europäischen Ausland hat im gegenständlichen Fall indes nicht stattgefunden, sodass die Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001, auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden ist (die Beschwerdeführerin erhielt ja keine Ladung des Oberlandesgerichtes Hamm und fand sich demzufolge auch nicht aufgrund einer Ladung eines deutschen Gerichtes beim Oberlandesgericht Hamm ein, sie hatte demnach auch keinen Anspruch auf Entschädigung als Zeugin nach dem deutschen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, da sie nicht von einem deutschen Gericht als Zeugin herangezogen wurde). Zum Videokonferenzerlass vom 30.08.2017, BMJ-Pr6205/0004-III 3/2017, ist festzuhalten, dass die dortigen Ausführungen betreffend die Geltendmachung von Zeugengebühren erkennbar nur den Fall einer im Inland durchgeführten Videokonferenz betreffen.Zum Videokonferenzerlass vom 30.08.2017, BMJ-Pr6205/0004-III 3 aus 2017,, ist festzuhalten, dass die dortigen Ausführungen betreffend die Geltendmachung von Zeugengebühren erkennbar nur den Fall einer im Inland durchgeführten Videokonferenz betreffen. 3.
- Die von der Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht erweist sich somit als unzutreffend und es liegt der herangezogene Zurückweisungsgrund nicht vor. Der Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 19 und 20 GebAG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Justizverwaltungsbehörde wird das Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund fortzusetzen haben.3.8. Die von der Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht erweist sich somit als unzutreffend und es liegt der herangezogene Zurückweisungsgrund nicht vor. Der Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 4, 19 und 20 GebAG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Justizverwaltungsbehörde wird das Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund fortzusetzen haben. Dabei wird zunächst mit der Beschwerdeführerin zu klären sein, welche Kosten – abseits der Fahrtkosten – von ihr konkret und aus welchem rechtlich erheblichen Grund angesprochen werden. 3.9.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.9.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Da schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ist eine mündliche Verhandlung schon
§ 24Abs. 2 Z. 2 Vw
GVG nicht erforderlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage – wie hier – von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Da schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ist eine mündliche Verhandlung schon
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht erforderlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage – wie hier – von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtlage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtlage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2228110.2.00