4 B-VG zulässig.B)
Begründung:, Begründung: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.05.2019, XXXX TZ XXXX /2014-VNR 5, wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b. Z 1 in Höhe von € 2.498,− (Bemessungsgrundlage: € 227.078,−) und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,−, somit € 2.506,− vorgeschrieben. Abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung ergab dies einen offenen Gesamtbetrag von € 913,−.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.05.2019, römisch 40 TZ römisch 40 /2014-VNR 5, wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer eins, in Höhe von € 2.498,− (Bemessungsgrundlage: € 227.078,−) und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, somit € 2.506,− vorgeschrieben. Abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung ergab dies einen offenen Gesamtbetrag von € 913,−. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, womit der Mandatsbescheid außer Kraft trat. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 19.12.2019, Zl. 100 Jv 45/19b-33-ON 13, wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b. Z 1 in Höhe von € 2.582,− (Bemessungsgrundlage: € 234.701,−), abzüglich bereits entrichteter Eintragungsgebühr in Höhe von € 1.593,− und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,−, somit ein Betrag von € 997,− vorgeschrieben. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 19.12.2019, Zl. 100 Jv 45/19b-33-ON 13, wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer eins, in Höhe von € 2.582,− (Bemessungsgrundlage: € 234.701,−), abzüglich bereits entrichteter Eintragungsgebühr in Höhe von € 1.593,− und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, somit ein Betrag von € 997,− vorgeschrieben. Am 27.01.2020 entrichtete der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Gebühr in Höhe von € 997,−. Am 04.02.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Zahlungsauftrag vom 22.05.2019, der Vorstellung, dem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 19.12.2019, dem Einzahlungsbeleg vom 27.01.2020 und der Beschwerde vom 04.02.2020. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Beschwerdeverfahren sind mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 22). Beschwerden sind bei Vorliegen eines Prozesshindernisses mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 9). Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn es schon bei Erhebung der Beschwerde an einem Rechtschutzbedürfnis mangelt (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 24 und 33).Beschwerdeverfahren sind mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 22). Beschwerden sind bei Vorliegen eines Prozesshindernisses mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 9). Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn es schon bei Erhebung der Beschwerde an einem Rechtschutzbedürfnis mangelt vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 24 und 33). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30.01.2013, 2011/03/0228, B vom 23.10.2013, 2013/03/0111, B vom 19.12.2014 sowie den B vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30.01.2013, 2011/03/0228, B vom 23.10.2013, 2013/03/0111, B vom 19.12.2014 sowie den B vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer Eintragungsgebühren nach TP 9 GGG mit Bescheid vorgeschrieben. Das gegenständliche Verfahren betrifft somit die Einbringung von Gerichtsgebühren. Auf Grund der Zahlung der vorgeschriebenen Eintragungsgebühr noch vor Erhebung der Beschwerde, fehlte es daher schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an einem Rechtschutzbedürfnis. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 6a GEG können nur geschuldete Beträge mit Bescheid vorgeschrieben werden. In einem Verfahren über die Einbringung von Gerichtsgebühren kann nicht über die Rechtmäßigkeit bereits geleisteter Zahlungen entschieden werden. Darüber ist in einem Rückzahlungsverfahren gemäß § 6c GEG zu entscheiden (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80). Der Beschwerdeführer hat daher – sofern er die Ansicht vertritt, dass der von ihm gezahlte Betrag nicht geschuldet ist – bei der belangten Behörde einen Antrag auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Gebühren zu stellen.Gemäß Paragraph 6 a, GEG können nur geschuldete Beträge mit Bescheid vorgeschrieben werden. In einem Verfahren über die Einbringung von Gerichtsgebühren kann nicht über die Rechtmäßigkeit bereits geleisteter Zahlungen entschieden werden. Darüber ist in einem Rückzahlungsverfahren gemäß Paragraph 6 c, GEG zu entscheiden vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80). Der Beschwerdeführer hat daher – sofern er die Ansicht vertritt, dass der von ihm gezahlte Betrag nicht geschuldet ist – bei der belangten Behörde einen Antrag auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Gebühren zu stellen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L524.2228601.1.00
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