Obsah (21)
§ 53Art. 133§ 25§ 52§ 46§ 55§ 62§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 11§ 8§ 291a§ 24§ 61§ 66§ 67Art. 13§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlL529 2213076-1 SpruchL529 2213076-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen“.A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen“. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 17.08.2018 bei der BH XXXX einen Antrag auf Verlängerung seiner „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“.
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 17.08.2018 bei der BH römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung seiner „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“.
- Die Niederlassungsbehörde teilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 30.10.2018 mit, dass aus behördlicher Sicht die Erteilungsvoraussetzungen iSd § 11 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 NAG nicht erfüllt seien.
- Die Niederlassungsbehörde teilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 30.10.2018 mit, dass aus behördlicher Sicht die Erteilungsvoraussetzungen iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 NAG nicht erfüllt seien. Im Hinblick darauf wurde das BFA
§ 25
NAG um Mitteilung ersucht, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF beabsichtigt sei. Im Hinblick darauf wurde das BFA
Paragraph 25, NAG um Mitteilung ersucht, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF beabsichtigt sei.
- Am 27.11.2018 wurde der BF beim BFA, RD OÖ, unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Dieser legte im Zuge dessen seinen Reisepass (Spezialpass) als Identitätsnachweis vor.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.12.2018 wurde gegen den BF
§ 52Abs. 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.)
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.12.2018 wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.12.2018 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.12.2018 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beigegeben.
- Gegen den dem Vertreter des BF am 05.12.2018 zugestellten Bescheid erhob dieser mit 12.12.2018 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Der Beschwerde wurden verschiedene Beweismittel (Rahmenvertrag zwischen der Türkisch-islamischen Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich – kurz ATIB , eine Umsatzliste vom 01.10.2018 aus dem Konto des BF, eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes (BKA) vom 19.04.2016, das Verhandlungsprotokoll einer mündlichen -Verhandlung vor dem BVwG vom 19.09.2018 und die Kopie einer nicht unterfertigten notariellen Beglaubigung für eine – der Beschwerde nicht angeschlossenen – Stiftungsurkunde vom 26.05.2018) beigelegt.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 16.01.2019 beim BVwG ein. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde in der Folge zunächst der Gerichtsabteilung L528 und am 06.03.2019 der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zur Entscheidung zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 12.02.2019 teilte der vormalige Vertreter des BF dem BVwG die Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit.
- Mit Schreiben vom 23.03.2019 teilte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des BF dem BVwG ihre Bevollmächtigung mit.
- Das BVwG erstellte abschließend Auszüge aus den Datenbanken des Melde- und des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Türkei und moslemischen Glaubens. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern, die jeweils in der Türkei leben. Darüber hinaus halten sich noch die Mutter und drei Geschwister des BF dort auf. Der BF begründete am 04.11.2014 in XXXX einen ordentlichen Wohnsitz, wo er bis zum 24.10.2019 gemeldet war. Er hat in der Folge zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt das österr. Bundesgebiet wieder verlassen. Der BF begründete am 04.11.2014 in römisch 40 einen ordentlichen Wohnsitz, wo er bis zum 24.10.2019 gemeldet war. Er hat in der Folge zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt das österr. Bundesgebiet wieder verlassen. Der BF hielt sich ab 18.11.2014 aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung
§ 62
NAG im Bundesgebiet auf, die ihm erstmalig mit Gültigkeit 18.11.2014 erteilt und in der Folge verlängert wurde. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde dem BF mit Bescheid der BH XXXX vom 12.07.2016, rechtskräftig mit 11.08.2016,
§ 62NAG entzogen.
Am 05.09.2016 beantragte der BF wiederum eine Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit, die ihm mit Gültigkeit 05.09.2016 bis 04.09.2017 ausgestellt und in der Folge bis 04.09.2018 verlängert wurde. Am 17.08.2018 stellte der BF einen neuerlichen Verlängerungsantrag. Der BF hielt sich ab 18.11.2014 aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 62, NAG im Bundesgebiet auf, die ihm erstmalig mit Gültigkeit 18.11.2014 erteilt und in der Folge verlängert wurde. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde dem BF mit Bescheid der BH römisch 40 vom 12.07.2016, rechtskräftig mit 11.08.2016,
Paragraph 62, NAG entzogen. Am 05.09.2016 beantragte der BF wiederum eine Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit, die ihm mit Gültigkeit 05.09.2016 bis 04.09.2017 ausgestellt und in der Folge bis 04.09.2018 verlängert wurde. Am 17.08.2018 stellte der BF einen neuerlichen Verlängerungsantrag. Der BF ist im Besitz eines Spezialpasses (Dienstpass), der ihn zu einem visumsfreien Aufenthalt für drei Monate in Österreich berechtigt. Er hielt sich von November 2014 bis Oktober 2019 rechtmäßig in Österreich auf. Der BF stammt aus XXXX . Er absolvierte das Imam- und Prediger-Lyzeum in XXXX und in XXXX – im Rahmen eines Fernstudiums – die theologische Fakultät; er schloss das Studium im Jahr 2008 ab. Den Beruf des Imams übte er zunächst und zwischen seinen Auslandsaufenthalten in der Türkei aus, von 1995 – 2001 in Deutschland, im Jahr 2010 für sechs Monate in Frankreich und seit November 2014 in Österreich, wo er im Auftrag der „Türkischen Islamischen Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich“ (ATIB) - auf der Grundlage eines am 13.05.2016 zwischen ATIB und „Diyanet Belgique“ abgeschlossenen Rahmenvertrags - in einer Moschee in XXXX diese Tätigkeit ausübte. Sein Arbeitgeber ist seit mehr als 36 Jahren die staatliche Religionsbehörde Diyanet. Der BF stammt aus römisch 40 . Er absolvierte das Imam- und Prediger-Lyzeum in römisch 40 und in römisch 40 – im Rahmen eines Fernstudiums – die theologische Fakultät; er schloss das Studium im Jahr 2008 ab. Den Beruf des Imams übte er zunächst und zwischen seinen Auslandsaufenthalten in der Türkei aus, von 1995 – 2001 in Deutschland, im Jahr 2010 für sechs Monate in Frankreich und seit November 2014 in Österreich, wo er im Auftrag der „Türkischen Islamischen Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich“ (ATIB) - auf der Grundlage eines am 13.05.2016 zwischen ATIB und „Diyanet Belgique“ abgeschlossenen Rahmenvertrags - in einer Moschee in römisch 40 diese Tätigkeit ausübte. Sein Arbeitgeber ist seit mehr als 36 Jahren die staatliche Religionsbehörde Diyanet. Diyanet de Belgique hat am 13.05.2016 mit der ATIB-Union [Dachverein nach dem VereinsG) einen Rahmenvertrag zur logistischen und personellen Unterstützung der ATIB Kultusgemeinden abgeschlossen. Bei der Diyanet de Belgique handelt es sich um eine in Belgien von Diyanet errichtete religiöse Stiftung, mit Sitz in Belgien (www.diyanet.be). Sie erbringt Dienstleistungen in religiösen, sozialen und kulturellen Bereichen. Sein Wohnsitz befand sich in der Moschee, der ihm vom Verein kostenlos zur Verfügung gestellt wurde und für den er nur Betriebskosten zu zahlen hatte. Er bezog für seine Tätigkeit in Österreich als Imam ein regelmäßiges monatliches Gehalt in Höhe von EUR XXXX das ihm vom türkischen Generalkonsulat in Salzburg ausbezahlt wurde. Daneben bezog er in der Türkei von Diyanet ein zweites Gehalt in Höhe von knapp unter EUR XXXX für seine Familienangehörigen. Sein Wohnsitz befand sich in der Moschee, der ihm vom Verein kostenlos zur Verfügung gestellt wurde und für den er nur Betriebskosten zu zahlen hatte. Er bezog für seine Tätigkeit in Österreich als Imam ein regelmäßiges monatliches Gehalt in Höhe von EUR römisch 40 das ihm vom türkischen Generalkonsulat in Salzburg ausbezahlt wurde. Daneben bezog er in der Türkei von Diyanet ein zweites Gehalt in Höhe von knapp unter EUR römisch 40 für seine Familienangehörigen. Es erfolgte kein Nachweis, dass - wie im Rahmenvertrag vom 13.05.2016 vorgesehen - Diyanet de Belgique von ATIB die tatsächlich entstandenen Kosten für die Beschäftigung der eingesetzten Imame refundiert würden oder auf andere Weise das vom türkischen Konsulat an den BF ausbezahlte Gehalt vom Inland her finanziert würde. Sonstige Einkünfte in Österreich waren nicht feststellbar. Er war in Österreich weder sozialversichert noch lohnsteuerpflichtig. Er ist in der Türkei versichert. Von ihm persönlich geleistete Zahlungen für medizinische Leistungen in Österreich wurden ihm gegen Vorlage von Rechnungen von der Türkei rückerstattet. Er pflegt soziale Kontakte im Rahmen seiner seelsorgerischen Tätigkeit sowie innerhalb der Moschee bzw. mit türkischen Staatsangehörigen. Besondere soziale Beziehungen konnten nicht festgestellt werden. Er hat lediglich geringe Deutschkenntnisse und blieb strafgerichtlich unbescholten. 1.3. Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in der Türkei werden auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der vorgelegten Beweismittel und durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters und des Strafregisters des BF. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG zu den Feststellungen oben, die insgesamt unstrittig waren, zumal sie sich auf die persönlichen Angaben des BF, auf die von ihm vorgelegten Urkunden und auf unzweifelhafte Datenbankauskünfte stützten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Allgemeines 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung)3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. (Rückkehrentscheidung) 3.2.
- gesetzliche Regelungen § 24 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 24, Absatz eins, NAG lautet: Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet.Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. § 25 NAG lautet: Paragraph 25, NAG lautet:
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen
§ 11Abs.
1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
§§ 52ff.
FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hierzu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hierzu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. § 11 NAG lautet: Paragraph 11, NAG lautet:
(1)[…]
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- -
- […]
(3)[…]
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde […]
- […]
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:
(1)–
(3)[…]
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- -
- […]
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- [...]. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)–
(8)[…]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.
- Die zuständige Niederlassungsbehörde verständigte im Zuge des bei ihr anhängig gewordenen Verfahrens auf antragsgemäße Verlängerung des dem BF bisher zukommenden Aufenthaltstitels das BFA über das Fehlen der dafür notwendigen Voraussetzungen bzw. das Vorliegen von Versagungsgründen iSd § 25 NAG, woraufhin dieses ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn einleitete. 3.2.
- Die zuständige Niederlassungsbehörde verständigte im Zuge des bei ihr anhängig gewordenen Verfahrens auf antragsgemäße Verlängerung des dem BF bisher zukommenden Aufenthaltstitels das BFA über das Fehlen der dafür notwendigen Voraussetzungen bzw. das Vorliegen von Versagungsgründen iSd Paragraph 25, NAG, woraufhin dieses ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn einleitete. Das BFA als hier belangte Behörde stützte seine gg. Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG, indem es zum einen darauf abstellte, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels an den BF ein Versagungsgrund
§ 11Abs. 2 Z. 1 i
Vm Abs. 4 Z. 1 NAG entgegenstand. Die diesbezüglich festzustellende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet resultiere im Wesentlichen aus dem § 6 Abs. 2 IslamG 2015, der vorgibt, dass die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft und Kultusgemeinde im Inland zu erfolgen hat und daher eine Finanzierung von Personalkosten aus dem Ausland und der Einsatz öffentlicher Bediensteter, unabhängig davon in wessen Diensten diese stehen, unzulässig sei, im gegenständlichen Fall aber die Tätigkeit des BF als Imam in Österreich aus dem Ausland finanziert werde. Darüber hinaus sei nicht feststellbar gewesen, dass der Leistungsumfang der ausländischen Krankenversicherung des BF dem eines alle Risiken abdeckenden Versicherungsschutzes einer in Österreich leistungspflichtigen Versicherung iSd § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG entspreche. Schließlich habe die Entlohnung des BF für seine Tätigkeit als Imam in Österreich durch eine ausländische Einrichtung den Vorgaben des IslamG widersprochen und sei daher dieses insoweit als unerlaubt zu qualifizierende Einkommen nicht in die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel iSd § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG einzubeziehen gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF iSd § 9 BFA-VG seine durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen auf rechtswidrige Weise verletzen würde, seien nicht feststellbar gewesen. Das BFA als hier belangte Behörde stützte seine gg. Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, indem es zum einen darauf abstellte, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels an den BF ein Versagungsgrund
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG entgegenstand. Die diesbezüglich festzustellende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet resultiere im Wesentlichen aus dem Paragraph 6, Absatz 2, IslamG 2015, der vorgibt, dass die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft und Kultusgemeinde im Inland zu erfolgen hat und daher eine Finanzierung von Personalkosten aus dem Ausland und der Einsatz öffentlicher Bediensteter, unabhängig davon in wessen Diensten diese stehen, unzulässig sei, im gegenständlichen Fall aber die Tätigkeit des BF als Imam in Österreich aus dem Ausland finanziert werde. Darüber hinaus sei nicht feststellbar gewesen, dass der Leistungsumfang der ausländischen Krankenversicherung des BF dem eines alle Risiken abdeckenden Versicherungsschutzes einer in Österreich leistungspflichtigen Versicherung iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG entspreche. Schließlich habe die Entlohnung des BF für seine Tätigkeit als Imam in Österreich durch eine ausländische Einrichtung den Vorgaben des IslamG widersprochen und sei daher dieses insoweit als unerlaubt zu qualifizierende Einkommen nicht in die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG einzubeziehen gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF iSd Paragraph 9, BFA-VG seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Interessen auf rechtswidrige Weise verletzen würde, seien nicht feststellbar gewesen. 3.2.3.
- Dieser Sichtweise wurde in der Beschwerde zum einen entgegengehalten, dass der BF als türkischer Arbeitnehmer den Regelungen des sogen. Assoziierungsrechts EWG-Türkei unterliege und daher insbesondere die Bestimmung des § 6 Abs. 2 IslamG dem „Verschlechterungsverbot“ iSd sogen. „Stillhalteklausel“ des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats, was die Unzulässigkeit neuer Beschränkungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Freiheiten dieser Arbeitnehmer angeht, widerspreche.3.2.3.
- Dieser Sichtweise wurde in der Beschwerde zum einen entgegengehalten, dass der BF als türkischer Arbeitnehmer den Regelungen des sogen. Assoziierungsrechts EWG-Türkei unterliege und daher insbesondere die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, IslamG dem „Verschlechterungsverbot“ iSd sogen. „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats, was die Unzulässigkeit neuer Beschränkungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Freiheiten dieser Arbeitnehmer angeht, widerspreche. 3.2.3.
- Am
- September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am
- November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom
- September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am
- Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können:In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können: „Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“
Art. 13
ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Artikel 13
, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. 3.2.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2012, 2010/09/0234, Bezug nehmend auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (hier: Urteil vom
- November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden), ausgeführt, dass „für die Zugehörigkeit eines türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 es darauf ankommt, ob das Arbeitsverhältnis des Betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichende Verknüpfung in diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind (Randnr. 37)“… „Zweck und Systematik des Beschlusses Nr. 1/80 sind auf die Förderung der Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet (Randnr. 40)“.3.2.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2012, 2010/09/0234, Bezug nehmend auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (hier: Urteil vom
- November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden), ausgeführt, dass „für die Zugehörigkeit eines türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 es darauf ankommt, ob das Arbeitsverhältnis des Betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichende Verknüpfung in diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind (Randnr. 37)“… „Zweck und Systematik des Beschlusses Nr. 1/80 sind auf die Förderung der Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet (Randnr. 40)“. Der BF hat vor der belangten Behörde dargetan und blieb dies auch in der Beschwerde unwidersprochen, dass er sich während seiner seelsorgerischen Tätigkeit als Imam in Österreich durchgehend in einem Dienstverhältnis mit der türkischen staatlichen Religionsbehörde Diyanet befunden hat. Dass die Realisierung seiner seelsorgerischen Tätigkeit durch einen Rahmenvertrag zwischen Diyanet Belgique und dem Verein ATIB, in dessen Räumlichkeiten er Unterkunft nahm und seine religiösen Aufgaben wahrnahm, ermöglicht wurde, tut dieser Feststellung keinen Abbruch. Insofern bezog er sein Gehalt auch nicht von einem inländischen Arbeitgeber, sondern von seiner türkischen Dienstbehörde im Wege des türkischen Generalkonsulats und war er daher in Österreich auch weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig. Im Lichte dessen gehörte er ganz offenkundig nicht dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich an. Auch war seine Tätigkeit hierorts nicht darauf ausgerichtet, ihm eine dauerhafte Integration zu ermöglichen, sondern von vornherein als befristete und nur vorübergehende Entsendung gerade für diese gedacht. In Ansehung dieser Umstände kamen dem BF schon nicht die Vergünstigungen des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei zugute. 3.2.
- In der Beschwerde des BF wurde der Sichtweise des BFA im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 NAG und § 6 Abs. 2 IslamG zum einen dahingehend widersprochen, dass sich die letztgenannte Bestimmung „ausschließlich an Religionsgemeinschaften und Kultusgemeinden – als Normadressaten - richtet“, nicht jedoch an einen Seelsorger persönlich. Mangels Pflichtverletzung durch diesen sei daher auch nicht der Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt erfüllt. 3.2.
- In der Beschwerde des BF wurde der Sichtweise des BFA im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG und Paragraph 6, Absatz 2, IslamG zum einen dahingehend widersprochen, dass sich die letztgenannte Bestimmung „ausschließlich an Religionsgemeinschaften und Kultusgemeinden – als Normadressaten - richtet“, nicht jedoch an einen Seelsorger persönlich. Mangels Pflichtverletzung durch diesen sei daher auch nicht der Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt erfüllt. Die belangte Behörde verwies ihrerseits auf den Normzweck des § 6 Abs. 2 IslamG, der – wie es schon in der Regierungsvorlage zu diesem Regelwerk dargestellt worden sei – gewährleisten soll, dass die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft und Kultusgemeinde, so auch der Personalkosten, im Inland erfolgt. Dieses Verbot einer Auslandsfinanzierung diene der Wahrung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit … von ausländischen Einrichtungen und der Hintanhaltung von – auch staatlicher – Einflussnahme von außen. Die belangte Behörde verwies ihrerseits auf den Normzweck des Paragraph 6, Absatz 2, IslamG, der – wie es schon in der Regierungsvorlage zu diesem Regelwerk dargestellt worden sei – gewährleisten soll, dass die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft und Kultusgemeinde, so auch der Personalkosten, im Inland erfolgt. Dieses Verbot einer Auslandsfinanzierung diene der Wahrung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit … von ausländischen Einrichtungen und der Hintanhaltung von – auch staatlicher – Einflussnahme von außen. Der Verfassungsgerichtshof unterstrich diese Sichtweise in seiner Entscheidung vom 13.03.2019, E 3830-3832/2018-24 und E 4344/2018-20, über die Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Dezember 2018, L519 2201426-1/15E, L519 2201429-1/14E und L519 2201427-1/10E, sowie vom
- September 2018, L504 2203360-1/4E, indem er – die Verfassungskonformität des § 6 Abs. 2 IslamG bejahend – u.a. ausführte:Der Verfassungsgerichtshof unterstrich diese Sichtweise in seiner Entscheidung vom 13.03.2019, E 3830-3832/2018-24 und E 4344/2018-20, über die Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Dezember 2018, L519 2201426-1/15E, L519 2201429-1/14E und L519 2201427-1/10E, sowie vom
- September 2018, L504 2203360-1/4E, indem er – die Verfassungskonformität des Paragraph 6, Absatz 2, IslamG bejahend – u.a. ausführte: „Der § 6 Abs. 2 IslamG konkretisiert den Grundsatz der Selbsterhaltungsfähigkeit, wie er in § 4 Abs. 1 Islamgesetz 2015 und § 5 iVm § 1 Abs. 2 Anerkennungsgesetz zum Ausdruck kommt, in spezifischer Form für die islamischen Religionsgesellschaften bzw. Kultusgemeinden (vgl. RV 446 BlgNR
- GP, 4). Die Art und Weise der Aufbringung der Mittel für die Finanzierung der Tätigkeiten gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften ist vom Schutzbereich der korporativen Religionsfreiheit erfasst. Sie wird auf verfassungsrechtlicher Ebene durch Art. 15 StGG und Art. 9 EMRK geschützt. „Der Paragraph 6, Absatz 2, IslamG konkretisiert den Grundsatz der Selbsterhaltungsfähigkeit, wie er in Paragraph 4, Absatz eins, Islamgesetz 2015 und Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Anerkennungsgesetz zum Ausdruck kommt, in spezifischer Form für die islamischen Religionsgesellschaften bzw. Kultusgemeinden vergleiche Regierungsvorlage 446 BlgNR
- GP, 4). Die Art und Weise der Aufbringung der Mittel für die Finanzierung der Tätigkeiten gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften ist vom Schutzbereich der korporativen Religionsfreiheit erfasst. Sie wird auf verfassungsrechtlicher Ebene durch Artikel 15, StGG und Artikel 9, EMRK geschützt. § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015 greift (zwar) in die korporative Religionsfreiheit zwar ein, indem die Möglichkeiten der Finanzierung der Tätigkeiten im Schutzbereich des Grundrechtes beschränkt werden. Die Bestimmung bildet aber (entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer) weder einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten der islamischen Religionsgesellschaften iSd Art. 15 StGG noch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK. Paragraph 6, Absatz 2, Islamgesetz 2015 greift (zwar) in die korporative Religionsfreiheit zwar ein, indem die Möglichkeiten der Finanzierung der Tätigkeiten im Schutzbereich des Grundrechtes beschränkt werden. Die Bestimmung bildet aber (entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer) weder einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten der islamischen Religionsgesellschaften iSd Artikel 15, StGG noch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Artikel 9, EMRK. Die Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften vom Staat, aber insbesondere auch von anderen Staaten und deren Einrichtungen, bildet ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel. Diese Autonomie ist auch von der durch Art. 15 StGG grundrechtlich geschützten korporativen Religionsfreiheit erfasst und sichert die selbständige und unabhängige Besorgung der inneren Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften, letztlich aber auch die individuelle Religionsausübungsfreiheit der einzelnen Mitglieder einer Kirche oder Religionsgesellschaft. Vor diesem Hintergrund bildet es ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel, die Finanzierung der gewöhnlichen Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Mitglieder zur Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit einer Religionsgesellschaft grundsätzlich durch finanzielle Mittel aus dem Inland zu sichern (vgl. RV 446 BlgNR
- GP, 5). Die Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften vom Staat, aber insbesondere auch von anderen Staaten und deren Einrichtungen, bildet ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel. Diese Autonomie ist auch von der durch Artikel 15, StGG grundrechtlich geschützten korporativen Religionsfreiheit erfasst und sichert die selbständige und unabhängige Besorgung der inneren Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften, letztlich aber auch die individuelle Religionsausübungsfreiheit der einzelnen Mitglieder einer Kirche oder Religionsgesellschaft. Vor diesem Hintergrund bildet es ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel, die Finanzierung der gewöhnlichen Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Mitglieder zur Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit einer Religionsgesellschaft grundsätzlich durch finanzielle Mittel aus dem Inland zu sichern vergleiche Regierungsvorlage 446 BlgNR
- GP, 5). Obgleich die Aufbringung und Verwendung finanzieller Mittel durch gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften grundsätzlich zum Bereich der inneren Angelegenheiten iSd Art. 15 StGG zählt, sichert das (hier vorliegende) Verbot der Mittelaufbringung durch eine laufende Finanzierung aus dem Ausland – d.h. das Erfordernis der Sicherstellung hinreichender Mittel im Inland – die Autonomie der islamischen Religionsgesellschaften bzw. Kultusgemeinden gegenüber Einwirkungen anderer Staaten und deren Einrichtungen – im konkreten Fall: des Präsidiums für Religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei (Diyanet İşleri Başkanlığı).“Obgleich die Aufbringung und Verwendung finanzieller Mittel durch gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften grundsätzlich zum Bereich der inneren Angelegenheiten iSd Artikel 15, StGG zählt, sichert das (hier vorliegende) Verbot der Mittelaufbringung durch eine laufende Finanzierung aus dem Ausland – d.h. das Erfordernis der Sicherstellung hinreichender Mittel im Inland – die Autonomie der islamischen Religionsgesellschaften bzw. Kultusgemeinden gegenüber Einwirkungen anderer Staaten und deren Einrichtungen – im konkreten Fall: des Präsidiums für Religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei (Diyanet İşleri Başkanlığı).“ Aus diesen Ausführungen ist abzuleiten, dass nicht nur das Verbot der Auslandsfinanzierung einer islamischen Kultusgemeinde als solche durch das IslamG im öffentlichen Interesse gelegen ist, sondern naturgemäß auch die Hintanhaltung der Bestreitung ihrer Personalaufwendungen in Form von (laufenden) Gehaltszahlungen an ihre Seelsorger direkt aus ausländischen Mitteln, ansonsten der § 6 Abs. 2 IslamG diesbezüglich wirkungslos wäre. Aus diesen Ausführungen ist abzuleiten, dass nicht nur das Verbot der Auslandsfinanzierung einer islamischen Kultusgemeinde als solche durch das IslamG im öffentlichen Interesse gelegen ist, sondern naturgemäß auch die Hintanhaltung der Bestreitung ihrer Personalaufwendungen in Form von (laufenden) Gehaltszahlungen an ihre Seelsorger direkt aus ausländischen Mitteln, ansonsten der Paragraph 6, Absatz 2, IslamG diesbezüglich wirkungslos wäre. Das BFA gelangte insoweit zu Recht zum Schluss, dass der weitere Aufenthalt des BF, der für die Dauer seiner Entsendung als Imam seine seelsorgerische Tätigkeit im Rahmen bzw. in den Räumlichkeiten des ATIB ausübte und dafür in einer vom IslamG verpönten Form eine fortlaufende Gehaltszahlung persönlich vereinnahmte, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
§ 11Abs. 2 Z. 1 i
Vm Abs. 4 Z. 1 NAG darstellte. Das BFA gelangte insoweit zu Recht zum Schluss, dass der weitere Aufenthalt des BF, der für die Dauer seiner Entsendung als Imam seine seelsorgerische Tätigkeit im Rahmen bzw. in den Räumlichkeiten des ATIB ausübte und dafür in einer vom IslamG verpönten Form eine fortlaufende Gehaltszahlung persönlich vereinnahmte, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG darstellte. Eine andere, in der Beschwerde pro futuro in Aussicht gestellte rechtliche Konstruktion in Form einer im Inland bestehenden Privatstiftung, aus der ein Imam, der mit dieser ein Dienstverhältnis nach inländischen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen eingehen und von dieser auch entlohnt werden sollte, wurde offenkundig nie realisiert. 3.2.
- Im Lichte des Gesagten waren die Fragen, ob ein Versagungsgrund iSd § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG wegen des Fehlens eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes oder ein solcher iSd § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG wegen des Fehlens ausreichender legaler Unterhaltsmittel vorlag, nicht mehr entscheidungswesentlich. 3.2.
- Im Lichte des Gesagten waren die Fragen, ob ein Versagungsgrund iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG wegen des Fehlens eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes oder ein solcher iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG wegen des Fehlens ausreichender legaler Unterhaltsmittel vorlag, nicht mehr entscheidungswesentlich. Der Vollständigkeit halber ist zur ersten Frage jedoch anzumerken, dass dem persönlichen Vorbringen des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA zu entnehmen war, er sei „in der Türkei (sozial)versichert“, er daher im Falle einer Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen u. dgl. eine Rechnung bekomme, diese in die Türkei schicke und dann beglichen werde (AS 8). Dass er durch diese Vorgangsweise den Anforderungen, wie sie in § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG – „… über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist“ - formuliert sind, entsprechen würde, war daraus nicht abzuleiten. Der Vollständigkeit halber ist zur ersten Frage jedoch anzumerken, dass dem persönlichen Vorbringen des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA zu entnehmen war, er sei „in der Türkei (sozial)versichert“, er daher im Falle einer Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen u. dgl. eine Rechnung bekomme, diese in die Türkei schicke und dann beglichen werde (AS 8). Dass er durch diese Vorgangsweise den Anforderungen, wie sie in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG – „… über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist“ - formuliert sind, entsprechen würde, war daraus nicht abzuleiten. Zur zweiten Frage, ob iSd § 11 Abs. 5 NAG sein „Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4) führt“, weil er „feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen“, ist anzumerken, dass der BF behauptete, er beziehe direkt im Wege des türkischen Generalkonsulats eine monatliche Vergütung seiner seelsorgerischen Tätigkeit in Höhe von EUR XXXX . Zur zweiten Frage, ob iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG sein „Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,) führt“, weil er „feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen“, ist anzumerken, dass der BF behauptete, er beziehe direkt im Wege des türkischen Generalkonsulats eine monatliche Vergütung seiner seelsorgerischen Tätigkeit in Höhe von EUR römisch 40 . Mit der Beschwerde legte der BF als Nachweis dafür eine Bankbestätigung vor, der Gutschriften in dieser Höhe für die Monate April bis September 2018 zu entnehmen waren. Das BVwG geht – entsprechend den Ausführungen des BF und seiner vorgelegten Bankbestätigung – davon aus, dass bislang der BF Gehaltszahlungen vom türkischen Generalkonsulat in Salzburg im Ausmaß von EUR XXXX pro Monat erhalten hat. Das BFA vermeinte diesbezüglich, dass die vom BF behaupteten Gehaltsanweisungen aus dem Ausland jedenfalls dem Verbot der Auslandsfinanzierung
§ 6Abs. 2 Islam
G zuwiderlaufen würden und deshalb als aus illegaler Quelle stammend zu qualifizieren seien, woraus wiederum folge, dass sie bei einer Unterhaltsberechnung iSd § 11 Abs. 5 NAG nicht zu berücksichtigten seien. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.01.2010, 2009/22/0219, auf das sich das BFA mit dieser Sichtweise bezog, legte dieser dar, „ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen“. Mit der Beschwerde legte der BF als Nachweis dafür eine Bankbestätigung vor, der Gutschriften in dieser Höhe für die Monate April bis September 2018 zu entnehmen waren. Das BVwG geht – entsprechend den Ausführungen des BF und seiner vorgelegten Bankbestätigung – davon aus, dass bislang der BF Gehaltszahlungen vom türkischen Generalkonsulat in Salzburg im Ausmaß von EUR römisch 40 pro Monat erhalten hat. Das BFA vermeinte diesbezüglich, dass die vom BF behaupteten Gehaltsanweisungen aus dem Ausland jedenfalls dem Verbot der Auslandsfinanzierung
Paragraph 6, Absatz 2, IslamG zuwiderlaufen würden und deshalb als aus illegaler Quelle stammend zu qualifizieren seien, woraus wiederum folge, dass sie bei einer Unterhaltsberechnung iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht zu berücksichtigten seien. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.01.2010, 2009/22/0219, auf das sich das BFA mit dieser Sichtweise bezog, legte dieser dar, „ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen“. Aus der Beweismittelvorlage des BF war im Hinblick darauf nicht zu gewinnen, dass ihm ein Rechtsanspruch auf diese Zahlungen zugestanden war und er daher daraus feste und regelmäßige Einkünfte erzielte, zumal aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Rahmenvertrag zwischen ATIB und Diyanet Belgique dahingehend nur eine Vereinbarung über ein Pauschalentgelt „pro Imam“ zwischen den beiden Vertragspartnern und dieses nur in Höhe von EUR XXXX monatlich zu entnehmen war, jedoch kein finanzieller Anspruch des BF selbst und auch nicht in der behaupteten Höhe von EUR XXXX . Dass dadurch vom BF den Anforderungen des § 11 Abs. 5 NAG Genüge getan worden wäre, war daher nicht feststellbar, zumal „die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat (vgl. VwGH, Ra 2017/22/0144, vom 23.11.2017, mit Verweis auf E
- Juni 2011, 2009/22/0060)“. Aus der Beweismittelvorlage des BF war im Hinblick darauf nicht zu gewinnen, dass ihm ein Rechtsanspruch auf diese Zahlungen zugestanden war und er daher daraus feste und regelmäßige Einkünfte erzielte, zumal aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Rahmenvertrag zwischen ATIB und Diyanet Belgique dahingehend nur eine Vereinbarung über ein Pauschalentgelt „pro Imam“ zwischen den beiden Vertragspartnern und dieses nur in Höhe von EUR römisch 40 monatlich zu entnehmen war, jedoch kein finanzieller Anspruch des BF selbst und auch nicht in der behaupteten Höhe von EUR römisch 40 . Dass dadurch vom BF den Anforderungen des Paragraph 11, Absatz 5, NAG Genüge getan worden wäre, war daher nicht feststellbar, zumal „die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat vergleiche VwGH, Ra 2017/22/0144, vom 23.11.2017, mit Verweis auf E
- Juni 2011, 2009/22/0060)“. 3.2.
- Soweit der BF vermeint, es läge darüber hinaus eine Verletzung des Unionsrechts und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes vor, und er damit zum Ausdruck bringen will, dass die nationale Regelung des § 6 Abs. 2 Islamgesetz gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und gegen die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs (Art. 63 AEUV) verstoßen würde sowie einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten iSd Art. 15 StGG, eine überschießende Regelung und die unzulässige Diskriminierung einer einzelnen Religionsgesellschaft darstellen würde und es der Regelung an der erforderlichen Sachlichkeit und Bestimmtheit fehle, ist auf die Entscheidungen des VfGH vom 13.03.2019, E 3830-3832/2018-24 und E 4344/2018-20, zu verweisen, wonach der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015 hegt. 3.2.
- Soweit der BF vermeint, es läge darüber hinaus eine Verletzung des Unionsrechts und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes vor, und er damit zum Ausdruck bringen will, dass die nationale Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, Islamgesetz gegen die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56, AEUV) und gegen die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs (Artikel 63, AEUV) verstoßen würde sowie einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten iSd Artikel 15, StGG, eine überschießende Regelung und die unzulässige Diskriminierung einer einzelnen Religionsgesellschaft darstellen würde und es der Regelung an der erforderlichen Sachlichkeit und Bestimmtheit fehle, ist auf die Entscheidungen des VfGH vom 13.03.2019, E 3830-3832/2018-24 und E 4344/2018-20, zu verweisen, wonach der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 6, Absatz 2, Islamgesetz 2015 hegt. 3.2.7.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.3.2.7.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
- Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
- Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 3.2.7.
- Der BF lebte während seines fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet in keiner familiären Nahebeziehung iSd Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK.3.2.7.
- Der BF lebte während seines fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet in keiner familiären Nahebeziehung iSd Judikatur des EGMR zu Artikel 8, EMRK. Es war daher (nur) zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt war und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgte.Es war daher (nur) zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt war und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgte. Der BF war seit seiner Einreise im November 2014 bis zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich im Oktober 2019, im Bundesgebiet aufhältig. Da er im Besitz eines Spezialpases ist, der ihn zu einem visumsfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt, war er seit der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels im November 2014 auch zwischen dem Entzug und der neuerlichen Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung am 05.09.2016 rechtmäßig in Österreich aufhältig. Hinweise auf eine, über seine Tätigkeit als Imam in diesem Zeitraum hinausgehende, sonstige außergewöhnliche Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Sicht waren nicht feststellbar. Er hat demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurde dort sozialisiert, spricht die Landessprache und war dort auch schon als Imam erwerbstätig, weshalb seine Selbsterhaltungsfähigkeit ebendort angenommen werden konnte. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von Gattin und Kindern, Mutter und mehreren Geschwistern verfügt. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Den privaten Interessen des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich standen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie der Hintanhaltung von strafbarem Verhalten, gegenüber. Diesbezüglich war vor allem in Betracht zu ziehen, dass die Fortsetzung der Tätigkeit des BF als moslemischer Seelsorger in oben festgestellter Form im Lichte des § 6 Abs. 2 IslamG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte, weshalb ihm ein weiterer Aufenthaltstitel versagt wurde. Diesbezüglich war vor allem in Betracht zu ziehen, dass die Fortsetzung der Tätigkeit des BF als moslemischer Seelsorger in oben festgestellter Form im Lichte des Paragraph 6, Absatz 2, IslamG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte, weshalb ihm ein weiterer Aufenthaltstitel versagt wurde. 3.2.7.
- Nach Maßgabe einer im Sinne des § 9 BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorlag. 3.2.7.
- Nach Maßgabe einer im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorlag. 3.2.
- Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 Z. 4 FPG vorlagen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.3.2.8. Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG vorlagen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. (Abschiebung)3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Abschiebung) 3.3.
- Im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG war abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.3.3.
- Im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG war abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Maßstab dafür stellen die Art. 2 und 3 EMRK dar, wobei darauf abzustellen ist, dass die mögliche Gefahr einer Verletzung dieser Schutznormen nicht von bestimmten Akteuren iSd Art. 6 Statusrichtlinie ausgeht, sondern eine (bloße) Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland darstellt.Maßstab dafür stellen die Artikel 2 und 3 EMRK dar, wobei darauf abzustellen ist, dass die mögliche Gefahr einer Verletzung dieser Schutznormen nicht von bestimmten Akteuren iSd Artikel 6, Statusrichtlinie ausgeht, sondern eine (bloße) Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland darstellt. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.“Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.“ Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). 3.3.
- Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Weder liegt im gegenständlichen Fall für den arbeitsfähigen BF eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor noch sind gravierende akute Erkrankungen des BF hervorgekommen. Er verfügt in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte und Berufserfahrung. Dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, der Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre, war nicht feststellbar. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht ersichtlich. Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden.3.3.
- Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Weder liegt im gegenständlichen Fall für den arbeitsfähigen BF eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor noch sind gravierende akute Erkrankungen des BF hervorgekommen. Er verfügt in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte und Berufserfahrung. Dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, der Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre, war nicht feststellbar. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht ersichtlich. Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden. 3.3.
- Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.3.3.
- Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. 3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. 3.4.
- § 55 FPG lautet:3.4.
- Paragraph 55, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)[…]
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)-
(5)[…]. 3.4.
- Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Ein der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung entgegenstehendes Vorbringen wurde vom BF nicht erstattet. 3.4.
- Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Ein der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung entgegenstehendes Vorbringen wurde vom BF nicht erstattet. 3.4.
- Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.3.4.
- Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot)3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) 3.5.
- § 53 FPG lautet:3.5.
- Paragraph 53, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. - 5. […] 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; 7. - 9. […]
(3)[…]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)-
(6)[…] 3.5.2. In Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides erließ die belangte Behörde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.3.5.2. In Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides erließ die belangte Behörde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Sie erachtete diesen Tatbestand zum einen angesichts des Fehlens hinreichender Unterhaltsmittel iSd § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG als erfüllt, zumal die von ihm behaupteten Gehaltszahlungen aus ausländischen Quellen dem § 6 Abs. 2 IslamG zuwiderliefen und daher als aus „illegaler Quelle“ stammend nicht für den Nachweis solcher Unterhaltsmittel zu berücksichtigen gewesen seien. Wie das BVwG schon oben zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF im Hinblick auf § 11 Abs. 5 NAG darlegte, gelang es dem BF mit seinem Vorbringen wie auch seiner Beweismittelvorlage nicht diesen Nachweis zu erbringen. Es war der belangten Behörde daher auch im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG im Ergebnis Recht zu geben. Sie erachtete diesen Tatbestand zum einen angesichts des Fehlens hinreichender Unterhaltsmittel iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als erfüllt, zumal die von ihm behaupteten Gehaltszahlungen aus ausländischen Quellen dem Paragraph 6, Absatz 2, IslamG zuwiderliefen und daher als aus „illegaler Quelle“ stammend nicht für den Nachweis solcher Unterhaltsmittel zu berücksichtigen gewesen seien. Wie das BVwG schon oben zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 5, NAG darlegte, gelang es dem BF mit seinem Vorbringen wie auch seiner Beweismittelvorlage nicht diesen Nachweis zu erbringen. Es war der belangten Behörde daher auch im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG im Ergebnis Recht zu geben. Im Hinblick auf die Erwägungen oben zu § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG, nämlich dem Erfordernis, dass der Betreffende „… über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist“, war der belangten Behörde auch dahingehend beizutreten, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
§ 53Abs.
2 FPG auch aus dem fehlenden Nachweis für die Erfüllung dieser Voraussetzung eines entsprechenden Versicherungsschutzes abgeleitet werden konnte.Im Hinblick auf die Erwägungen oben zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG, nämlich dem Erfordernis, dass der Betreffende „… über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist“, war der belangten Behörde auch dahingehend beizutreten, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Paragraph 53, Absatz 2, FPG auch aus dem fehlenden Nachweis für die Erfüllung dieser Voraussetzung eines entsprechenden Versicherungsschutzes abgeleitet werden konnte. Insbesondere war aber der Behörde insoweit zu folgen, als das Kernelement des Aufenthaltszwecks des BF im Bundesgebiet, nämlich seine - angesichts der festgestellten Auslandsfinanzierung - gegen den § 6 Abs. 2 IslamG verstoßende berufliche Tätigkeit als Imam, die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Fortsetzung derselben auch iSd § 53 Abs. 2 FPG indizierte. Insbesondere war aber der Behörde insoweit zu folgen, als das Kernelement des Aufenthaltszwecks des BF im Bundesgebiet, nämlich seine - angesichts der festgestellten Auslandsfinanzierung - gegen den Paragraph 6, Absatz 2, IslamG verstoßende berufliche Tätigkeit als Imam, die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Fortsetzung derselben auch iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG indizierte. 3.5.3. Zutreffend verwies die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gegenständlichen Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und seiner privaten bzw. allenfalls auch familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bedurfte. Angesichts fehlender Bindungen des BF im Bundesgebiet und trotz eines per se von November 2014 bis 2019 legalen Aufenthalts kam der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten des BF ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot auch dahingehend als rechtskonform erwies. 3.5.4. Das BFA stellte bei der Festsetzung der Dauer des verhängten Einreiseverbots darauf ab, dass der § 53 Abs. 2 FPG grundsätzlich eine maximale Dauer desselben von 5 Jahren vorsieht, andererseits sich ein solches im Lichte der Judikatur des VwGH – sofern es nicht überhaupt zu unterbleiben hat – an einer Untergrenze von 18 Monaten orientieren sollte. 3.5.4. Das BFA stellte bei der Festsetzung der Dauer des verhängten Einreiseverbots darauf ab, dass der Paragraph 53, Absatz 2, FPG grundsätzlich eine maximale Dauer desselben von 5 Jahren vorsieht, andererseits sich ein solches im Lichte der Judikatur des VwGH – sofern es nicht überhaupt zu unterbleiben hat – an einer Untergrenze von 18 Monaten orientieren sollte. In seinem auch im gg. Bescheid des BFA genannten Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0297, führte der VwGH aus: „Mit dem FNG-Anpassungsgesetz 2014 wurde die Anordnung, dass mit einer Rückkehrentscheidung stets ein Einreiseverbot einherzugehen hat, eliminiert; außerdem wurde die 18-monatige Mindestdauer eines Einreiseverbotes beseitigt. Auf Basis des § 53 FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 konnte es Konstellationen geben, in denen die Verhängung eines (damals vorgesehenen) mindestens 18-monatigen Einreiseverbotes vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie Art 11 nicht rechtens war. Das war aber nur dann der Fall, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten war.Auf Basis des Paragraph 53, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 konnte es Konstellationen geben, in denen die Verhängung eines (damals vorgesehenen) mindestens 18-monatigen Einreiseverbotes vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie Artikel 11, nicht rechtens war. Das war aber nur dann der Fall, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten war. Nach den ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 23
- f)soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten 18 Monate werden zwar im § 53 Abs. 2 legcit (idF BGBl. I Nr. 68/2013) nicht mehr erwähnt. Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 legcit erfüllt.“ Nach den ErläutRV (2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 23
- f)soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten 18 Monate werden zwar im Paragraph 53, Absatz 2, legcit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) nicht mehr erwähnt. Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 legcit erfüllt.“ Aus dem oben festgestellten Sachverhalt der durch § 6 Abs. 2 IslamG verbotenen ausländischen Finanzierung der Tätigkeit des BF als Imam in Österreich, die auch auf ihn durchschlug und einen Versagungsgrund für die weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG an ihn wegen einer daraus folgenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte bzw. zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führte, folgerte die belangte Behörde aus Sicht des BVwG zu Recht, dass diese Umstände keine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellten, wie es im Sinne des VwGH etwa bei einem nur kurzfristigen illegalen Aufenthalt anzunehmen wäre, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbots auch aus Sicht des BVwG dem Grunde nach berechtigt war. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt der durch Paragraph 6, Absatz 2, IslamG verbotenen ausländischen Finanzierung der Tätigkeit des BF als Imam in Österreich, die auch auf ihn durchschlug und einen Versagungsgrund für die weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG an ihn wegen einer daraus folgenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte bzw. zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führte, folgerte die belangte Behörde aus Sicht des BVwG zu Recht, dass diese Umstände keine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellten, wie es im Sinne des VwGH etwa bei einem nur kurzfristigen illegalen Aufenthalt anzunehmen wäre, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbots auch aus Sicht des BVwG dem Grunde nach berechtigt war. Die belangte Behörde argumentierte im Hinblick auf dessen Dauer im vorliegenden Fall, dass diese mangels Straffälligkeit des BF „im unteren Rahmen“ des von § 53 Abs. 2 FPG vorgegebenen Zeitrahmens von maximal fünf Jahren bleiben sollte. Im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur des VwGH lag jedoch bei einem Zeitrahmen von 0 bis 5 Jahren ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren eben nicht „im unteren Rahmen“. Die belangte Behörde argumentierte im Hinblick auf dessen Dauer im vorliegenden Fall, dass diese mangels Straffälligkeit des BF „im unteren Rahmen“ des von Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorgegebenen Zeitrahmens von maximal fünf Jahren bleiben sollte. Im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur des VwGH lag jedoch bei einem Zeitrahmen von 0 bis 5 Jahren ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren eben nicht „im unteren Rahmen“. Die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von 18 Monaten ab der Ausreise des BF stellte sich daher aus Sicht des BVwG als angemessen dar. 3.5.5. Im Lichte dessen war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen mit der Maßgabe, dass dieses auf eine Dauer von 18 Monaten herabzusetzen war.3.5.5. Im Lichte dessen war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen mit der Maßgabe, dass dieses auf eine Dauer von 18 Monaten herabzusetzen war. 3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war., Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es bisher an Rechtsprechung zur Frage, ob eine Verletzung des § 6 Abs. 2 IslamG unter den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG iVm § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu subsumieren ist. Ist die Rechtslage jedoch nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig wie im gg. Fall im Hinblick auf die genannten Normen, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (vgl. VwGH, 27.11.2018, Ra 2018/08/0225, unter Hinweis auf B 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es bisher an Rechtsprechung zur Frage, ob eine Verletzung des Paragraph 6, Absatz 2, IslamG unter den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zu subsumieren ist. Ist die Rechtslage jedoch nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig wie im gg. Fall im Hinblick auf die genannten Normen, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre vergleiche VwGH, 27.11.2018, Ra 2018/08/0225, unter Hinweis auf B 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L529.2213076.1.00