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{'item': 'W128 2208305-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlW128 2208305-1 SpruchW128 2208305-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richt

§ 5Abs. 1 lit. c Priv

SchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die "sonstige geeignete Befähigung"

§ 5Abs. 1 lit. c Priv

SchG nicht als (aus anderen Gründen anzuerkennende) "Lehrbefähigung" verstanden wissen wollte. Weder die Materialien zur Stammfassung des § 5 PrivSchG (735 BlgNR

  1. GP, S. 10), die lediglich darauf hinweisen, dass die als Voraussetzung für die Verwendung als Leiter oder Lehrer vorgesehenen Bedingungen weitgehend der bis dahin geltenden Rechtslage entsprechen, noch jene zur Novelle BGBl. Nr. 448/1994 (mit der unter anderem § 2 Abs. 4 PrivSchG eingefügt und § 5 Abs. 1 leg.cit. neu gefasst wurde), die ausführen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Leiter und Lehrer an Privatschulen auf die Lehrbefähigung abgestellt wird und "dies ein Verweis auf dienstrechtliche Vorschriften - konkret auf die besonderen Ernennungserfordernisse für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (zum Bund oder zu den Ländern)" - ist (1507 BlgNR
  2. GP, S. 4 f), lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber insoweit anderes als eine "sonstige geeignete Lehrbefähigung" vor Augen stand. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Gesetz nicht nur für den Leiter, sondern gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG auch für die an der Schule verwendeten Lehrer (unter anderem) eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c leg.cit. verlangt. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf Lehrer auf anderes als auf eine "Lehrbefähigung" - die sich entweder aus der Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, oder aus "sonstigen geeigneten" Umständen ableitet - abstellen wollte (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007).Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung

Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vergleiche die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die "sonstige geeignete Befähigung"

Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG nicht als (aus anderen Gründen anzuerkennende) "Lehrbefähigung" verstanden wissen wollte. Weder die Materialien zur Stammfassung des Paragraph 5, PrivSchG (735 BlgNR

  1. GP, S. 10), die lediglich darauf hinweisen, dass die als Voraussetzung für die Verwendung als Leiter oder Lehrer vorgesehenen Bedingungen weitgehend der bis dahin geltenden Rechtslage entsprechen, noch jene zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1994, (mit der unter anderem Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG eingefügt und Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. neu gefasst wurde), die ausführen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Leiter und Lehrer an Privatschulen auf die Lehrbefähigung abgestellt wird und "dies ein Verweis auf dienstrechtliche Vorschriften - konkret auf die besonderen Ernennungserfordernisse für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (zum Bund oder zu den Ländern)" - ist (1507 BlgNR
  2. GP, S. 4 f), lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber insoweit anderes als eine "sonstige geeignete Lehrbefähigung" vor Augen stand. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Gesetz nicht nur für den Leiter, sondern gemäß Paragraph 5, Absatz 4, PrivSchG auch für die an der Schule verwendeten Lehrer (unter anderem) eine Befähigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, leg.cit. verlangt. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf Lehrer auf anderes als auf eine "Lehrbefähigung" - die sich entweder aus der Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, oder aus "sonstigen geeigneten" Umständen ableitet - abstellen wollte vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007). Das Gesetz bietet vielmehr Anhaltspunkte dafür, welche Fälle der Gesetzgeber mit dem Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung" berücksichtigt wissen wollte. Nach § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG setzt die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen voraus, dass der Leiter und die Lehrer die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei lediglich bei Lehrern ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung möglich ist, wenn ua "Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern" besteht (vgl. dazu auch § 212 BDG 1979, wonach der Lehrer aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden kann, für die er nicht lehrbefähigt ist). Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass in Fällen, in denen eine Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht und dies in der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden soll, der Leiter stets und die Lehrer regelmäßig die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart aufweisen müssen (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007).Das Gesetz bietet vielmehr Anhaltspunkte dafür, welche Fälle der Gesetzgeber mit dem Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung" berücksichtigt wissen wollte. Nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, PrivSchG setzt die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen voraus, dass der Leiter und die Lehrer die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei lediglich bei Lehrern ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung möglich ist, wenn ua "Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern" besteht vergleiche dazu auch Paragraph 212, BDG 1979, wonach der Lehrer aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden kann, für die er nicht lehrbefähigt ist). Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass in Fällen, in denen eine Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht und dies in der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden soll, der Leiter stets und die Lehrer regelmäßig die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart aufweisen müssen vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007). Der Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung"

§ 5Abs. 1 lit. c Priv

SchG ist somit dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung

§ 2Abs.

4 leg.cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine "sonstige geeignete Befähigung", andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des § 3 Abs. 2 PrivSchG 1 scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine "sonstige geeignete Befähigung"

§ 5Abs. 1 lit. c Priv

SchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007).Der Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung"

Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG ist somit dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung

Paragraph 2, Absatz 4, leg.cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine "sonstige geeignete Befähigung", andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des Paragraph 3, Absatz 2, PrivSchG 1 scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine "sonstige geeignete Befähigung"

Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG vorgegeben wird vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007). Das " XXXX " ist keine Privatschule, die einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht, weshalb eine gesetzlich vorgesehene Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht erbracht werden kann. In diesem Fall bedarf es somit des Abstellens auf eine "sonstigen geeigneten Befähigung"

§ 5Abs. 1 lit. c Priv

SchG.Das " römisch 40 " ist keine Privatschule, die einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht, weshalb eine gesetzlich vorgesehene Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht erbracht werden kann. In diesem Fall bedarf es somit des Abstellens auf eine "sonstigen geeigneten Befähigung"

Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass Mag. XXXX , MA, für die Unterrichtsgegenstände "Pädagogik & Psychologie" bzw. den damit zusammenhängenden Fächerkanon "Pädagogik" über eine sonstige geeignete Befähigung verfügt, die jener vergleichbar ist, wie sie im Allgemeinen für Lehrer an mittleren und höheren Schulen vorgesehen ist (vgl. Z 23 der Anlage 1 zum BDG 1979, Verwendungsgruppe L1, wonach gemäß Abs. 1 leg.cit. die Verwendung von Lehrern an mittleren und höheren Schulen u.a. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung [Lehramt] durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) sowie gemäß Abs. 7 leg.cit. zusätzlich zu Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, vorsieht).Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass Mag. römisch 40 , MA, für die Unterrichtsgegenstände "Pädagogik & Psychologie" bzw. den damit zusammenhängenden Fächerkanon "Pädagogik" über eine sonstige geeignete Befähigung verfügt, die jener vergleichbar ist, wie sie im Allgemeinen für Lehrer an mittleren und höheren Schulen vorgesehen ist vergleiche Ziffer 23, der Anlage 1 zum BDG 1979, Verwendungsgruppe L1, wonach gemäß Absatz eins, leg.cit. die Verwendung von Lehrern an mittleren und höheren Schulen u.a. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung [Lehramt] durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, Universitäts-Studiengesetz (UniStG) sowie gemäß Absatz 7, leg.cit. zusätzlich zu Absatz eins, die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, vorsieht). Da Mag. XXXX , MA, das Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern "Germanistik" und "Philosophie/Psychologie" an der Karl-Franzens-Universität Graz abschloss und anschließend das Unterrichtspraktikum in den Unterrichtsgegenständen "Psychologie/Philosophie" und "Deutsch" an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (BAKIP) Graz absolvierte, liegt im vorliegenden Fall ohne Zweifel eine "sonstige geeignete Befähigung" vor, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird. Überdies war Mag. XXXX , MA, vorübergehend auch als Lehrerin der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik der Stadt Wien (Schema IVL, Verwendungsgruppe L1) angestellt, wo sie die Unterrichtsgegenstände "Deutsch", "Pädagogik" und "Medienpädagogik" unterrichtete.Da Mag. römisch 40 , MA, das Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern "Germanistik" und "Philosophie/Psychologie" an der Karl-Franzens-Universität Graz abschloss und anschließend das Unterrichtspraktikum in den Unterrichtsgegenständen "Psychologie/Philosophie" und "Deutsch" an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (BAKIP) Graz absolvierte, liegt im vorliegenden Fall ohne Zweifel eine "sonstige geeignete Befähigung" vor, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG vorgegeben wird. Überdies war Mag. römisch 40 , MA, vorübergehend auch als Lehrerin der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik der Stadt Wien (Schema IVL, Verwendungsgruppe L1) angestellt, wo sie die Unterrichtsgegenstände "Deutsch", "Pädagogik" und "Medienpädagogik" unterrichtete. 3.2.4. Auch im Hinblick auf die sonstigen gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG geforderten Kriterien ist kein Untersagungsgrund der Lehreranzeige zu erkennen.3.2.4. Auch im Hinblick auf die sonstigen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, PrivSchG geforderten Kriterien ist kein Untersagungsgrund der Lehreranzeige zu erkennen. Mag. XXXX , MA, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist strafgerichtlich unbescholten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Eignung zur Lehrerin aus gesundheitlicher Hinsicht nicht aufweisen würde (vgl. VwGH 25.11.2015, Ro 2014/10/0110). Sie verfügt über ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis sowie über einen Studienabschluss in "Germanistik und Philosophie/Psychologie" und somit jedenfalls über einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen

§ 5Abs. 1 lit d Priv

SchG (vgl. Punkt II.1.; siehe dazu auch die Gesetzesmaterialen [Initiativantrag 260/A 26. GP, 2], wonach insbesondere österreichische Reifeprüfungszeugnisse mit Unterrichtssprache Deutsch sowie Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch an postsekundären Bildungseinrichtungen unter den Begriff "gleichwertige Sprachkenntnisse"

§ 5Abs. 1 lit d Priv

SchG fallen).Mag. römisch 40 , MA, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist strafgerichtlich unbescholten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Eignung zur Lehrerin aus gesundheitlicher Hinsicht nicht aufweisen würde vergleiche VwGH 25.11.2015, Ro 2014/10/0110). Sie verfügt über ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis sowie über einen Studienabschluss in "Germanistik und Philosophie/Psychologie" und somit jedenfalls über einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen

Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, PrivSchG vergleiche Punkt römisch zwei.1.; siehe dazu auch die Gesetzesmaterialen [Initiativantrag 260/A 26. GP, 2], wonach insbesondere österreichische Reifeprüfungszeugnisse mit Unterrichtssprache Deutsch sowie Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch an postsekundären Bildungseinrichtungen unter den Begriff "gleichwertige Sprachkenntnisse"

Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, PrivSchG fallen). Mag. XXXX , MA, erfüllt daher sämtliche in § 5 Abs. 1 PrivSchG genannte Bedingungen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.Mag. römisch 40 , MA, erfüllt daher sämtliche in Paragraph 5, Absatz eins, PrivSchG genannte Bedingungen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. 3.2.

  1. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.2.
  3. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  4. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.
  5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt II.3.
  6. und II.3.
  7. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt römisch zwei.3.
  8. und römisch zwei.3.
  9. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  10. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W128.2208305.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.