SchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die "sonstige geeignete Befähigung"
SchG nicht als (aus anderen Gründen anzuerkennende) "Lehrbefähigung" verstanden wissen wollte. Weder die Materialien zur Stammfassung des § 5 PrivSchG (735 BlgNR
Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vergleiche die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die "sonstige geeignete Befähigung"
Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG nicht als (aus anderen Gründen anzuerkennende) "Lehrbefähigung" verstanden wissen wollte. Weder die Materialien zur Stammfassung des Paragraph 5, PrivSchG (735 BlgNR
SchG ist somit dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung
4 leg.cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine "sonstige geeignete Befähigung", andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des § 3 Abs. 2 PrivSchG 1 scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine "sonstige geeignete Befähigung"
SchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007).Der Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung"
Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG ist somit dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung
Paragraph 2, Absatz 4, leg.cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine "sonstige geeignete Befähigung", andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des Paragraph 3, Absatz 2, PrivSchG 1 scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine "sonstige geeignete Befähigung"
Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG vorgegeben wird vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007). Das " XXXX " ist keine Privatschule, die einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht, weshalb eine gesetzlich vorgesehene Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht erbracht werden kann. In diesem Fall bedarf es somit des Abstellens auf eine "sonstigen geeigneten Befähigung"
SchG.Das " römisch 40 " ist keine Privatschule, die einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht, weshalb eine gesetzlich vorgesehene Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht erbracht werden kann. In diesem Fall bedarf es somit des Abstellens auf eine "sonstigen geeigneten Befähigung"
Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass Mag. XXXX , MA, für die Unterrichtsgegenstände "Pädagogik & Psychologie" bzw. den damit zusammenhängenden Fächerkanon "Pädagogik" über eine sonstige geeignete Befähigung verfügt, die jener vergleichbar ist, wie sie im Allgemeinen für Lehrer an mittleren und höheren Schulen vorgesehen ist (vgl. Z 23 der Anlage 1 zum BDG 1979, Verwendungsgruppe L1, wonach gemäß Abs. 1 leg.cit. die Verwendung von Lehrern an mittleren und höheren Schulen u.a. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung [Lehramt] durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) sowie gemäß Abs. 7 leg.cit. zusätzlich zu Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, vorsieht).Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass Mag. römisch 40 , MA, für die Unterrichtsgegenstände "Pädagogik & Psychologie" bzw. den damit zusammenhängenden Fächerkanon "Pädagogik" über eine sonstige geeignete Befähigung verfügt, die jener vergleichbar ist, wie sie im Allgemeinen für Lehrer an mittleren und höheren Schulen vorgesehen ist vergleiche Ziffer 23, der Anlage 1 zum BDG 1979, Verwendungsgruppe L1, wonach gemäß Absatz eins, leg.cit. die Verwendung von Lehrern an mittleren und höheren Schulen u.a. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung [Lehramt] durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, Universitäts-Studiengesetz (UniStG) sowie gemäß Absatz 7, leg.cit. zusätzlich zu Absatz eins, die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, vorsieht). Da Mag. XXXX , MA, das Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern "Germanistik" und "Philosophie/Psychologie" an der Karl-Franzens-Universität Graz abschloss und anschließend das Unterrichtspraktikum in den Unterrichtsgegenständen "Psychologie/Philosophie" und "Deutsch" an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (BAKIP) Graz absolvierte, liegt im vorliegenden Fall ohne Zweifel eine "sonstige geeignete Befähigung" vor, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird. Überdies war Mag. XXXX , MA, vorübergehend auch als Lehrerin der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik der Stadt Wien (Schema IVL, Verwendungsgruppe L1) angestellt, wo sie die Unterrichtsgegenstände "Deutsch", "Pädagogik" und "Medienpädagogik" unterrichtete.Da Mag. römisch 40 , MA, das Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern "Germanistik" und "Philosophie/Psychologie" an der Karl-Franzens-Universität Graz abschloss und anschließend das Unterrichtspraktikum in den Unterrichtsgegenständen "Psychologie/Philosophie" und "Deutsch" an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (BAKIP) Graz absolvierte, liegt im vorliegenden Fall ohne Zweifel eine "sonstige geeignete Befähigung" vor, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG vorgegeben wird. Überdies war Mag. römisch 40 , MA, vorübergehend auch als Lehrerin der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik der Stadt Wien (Schema IVL, Verwendungsgruppe L1) angestellt, wo sie die Unterrichtsgegenstände "Deutsch", "Pädagogik" und "Medienpädagogik" unterrichtete. 3.2.4. Auch im Hinblick auf die sonstigen gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG geforderten Kriterien ist kein Untersagungsgrund der Lehreranzeige zu erkennen.3.2.4. Auch im Hinblick auf die sonstigen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, PrivSchG geforderten Kriterien ist kein Untersagungsgrund der Lehreranzeige zu erkennen. Mag. XXXX , MA, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist strafgerichtlich unbescholten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Eignung zur Lehrerin aus gesundheitlicher Hinsicht nicht aufweisen würde (vgl. VwGH 25.11.2015, Ro 2014/10/0110). Sie verfügt über ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis sowie über einen Studienabschluss in "Germanistik und Philosophie/Psychologie" und somit jedenfalls über einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen
SchG (vgl. Punkt II.1.; siehe dazu auch die Gesetzesmaterialen [Initiativantrag 260/A 26. GP, 2], wonach insbesondere österreichische Reifeprüfungszeugnisse mit Unterrichtssprache Deutsch sowie Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch an postsekundären Bildungseinrichtungen unter den Begriff "gleichwertige Sprachkenntnisse"
SchG fallen).Mag. römisch 40 , MA, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist strafgerichtlich unbescholten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Eignung zur Lehrerin aus gesundheitlicher Hinsicht nicht aufweisen würde vergleiche VwGH 25.11.2015, Ro 2014/10/0110). Sie verfügt über ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis sowie über einen Studienabschluss in "Germanistik und Philosophie/Psychologie" und somit jedenfalls über einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen
Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, PrivSchG vergleiche Punkt römisch zwei.1.; siehe dazu auch die Gesetzesmaterialen [Initiativantrag 260/A 26. GP, 2], wonach insbesondere österreichische Reifeprüfungszeugnisse mit Unterrichtssprache Deutsch sowie Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch an postsekundären Bildungseinrichtungen unter den Begriff "gleichwertige Sprachkenntnisse"
Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, PrivSchG fallen). Mag. XXXX , MA, erfüllt daher sämtliche in § 5 Abs. 1 PrivSchG genannte Bedingungen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.Mag. römisch 40 , MA, erfüllt daher sämtliche in Paragraph 5, Absatz eins, PrivSchG genannte Bedingungen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.