4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die BF gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 17.01.2020 Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. In der polizeilichen Erstbefragung am 17.01.2020 gab die BF1 an, dass sie keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 10.11.2019 verlassen und sei über Weißrussland nach Litauen gelangt, wo sie sich ca. zwei Monate aufgehalten habe. Sie habe in Litauen um Asyl angesucht. Nach Antragstellung sei sie dort einvernommen worden und in ein Lager gekommen. Sie habe die Ablehnung ihres Asylantrages bekommen, aber noch nichts schriftlich erhalten, das Ergebnis sei ihr von einer Sozialarbeiterin am 14.01.2020 im Lager mitgeteilt worden. Wenn sie nach Litauen zurück müsste, sei Russland gleich in der Nähe und das sei gefährlich für sie. Als Fluchtgrund gab sie an, sie sei von ihrem Mann weggelaufen, da er sie geschlagen habe und Vorstrafen gehabt hätte. Bei einer Rückkehr in die Heimat würde sie sich vor ihrer eigenen Familie (Vater und Brüder) fürchten, da sie ihren Mann verlassen habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete unter genauer Wiedergabe der Angaben der BF zu ihrem Reiseweg am 22.01.2020 auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Litauen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete unter genauer Wiedergabe der Angaben der BF zu ihrem Reiseweg am 22.01.2020 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Litauen. Mit Schreiben vom 04.02.2020 stimmten die litauischen Behörden den Wiederaufnahmeersuchen
1 lit. b Dublin III-VO für die BF ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 04.02.2020 stimmten die litauischen Behörden den Wiederaufnahmeersuchen
Am 27.02.2020 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem BFA statt. Sie gab an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Ihre Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Sie sei erstmals in Österreich und habe ansonsten keinen Bezug zu Österreich. Sie habe Gründe, warum sie nicht nach Litauen möchte. Sie sei vor ihrem Mann geflüchtet, aus Angst, dass er ihr ihre Kinder wegnehmen werden. Litauen liege in der Nähe von Russland und sei es leicht, sie dort zu finden. Sie habe in Litauen keine Probleme gehabt und habe es keine Vorfälle gegeben. Sie habe in Litauen nur einen Asylantrag gestellt und sonst nichts. Auch ihre Kinder hätten in Litauen keine Probleme gehabt, aber ihre Kinder seien sehr oft krank. Befragt nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Kinder gab die BF1 an, dem jüngsten Sohn gehe es in letzter Zeit nicht so gut. Er habe juckenden Ausschlag und könne nicht so gut schlafen. Die Älteren seien gesund. Sie seien zwei Monate in Litauen gewesen. Sie sei mit ihrem Sohn XXXX in Litauen beim Arzt gewesen, er habe eine Kinderkrankheit, Masern, gehabt. Sie sei geflüchtet, weil ihr Mann ihr die Kinder habe wegnehmen wollen. Ihr Mann werde sie in Litauen finden, weil es nicht weit von Russland entfernt sei und wie das ausgehe, wisse sie nicht. Wenn ihr Mann ein normaler Mensch gewesen wäre, wäre sie nicht mit einem vier Monate alten Baby geflüchtet.Am 27.02.2020 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem BFA statt. Sie gab an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Ihre Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Sie sei erstmals in Österreich und habe ansonsten keinen Bezug zu Österreich. Sie habe Gründe, warum sie nicht nach Litauen möchte. Sie sei vor ihrem Mann geflüchtet, aus Angst, dass er ihr ihre Kinder wegnehmen werden. Litauen liege in der Nähe von Russland und sei es leicht, sie dort zu finden. Sie habe in Litauen keine Probleme gehabt und habe es keine Vorfälle gegeben. Sie habe in Litauen nur einen Asylantrag gestellt und sonst nichts. Auch ihre Kinder hätten in Litauen keine Probleme gehabt, aber ihre Kinder seien sehr oft krank. Befragt nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Kinder gab die BF1 an, dem jüngsten Sohn gehe es in letzter Zeit nicht so gut. Er habe juckenden Ausschlag und könne nicht so gut schlafen. Die Älteren seien gesund. Sie seien zwei Monate in Litauen gewesen. Sie sei mit ihrem Sohn römisch 40 in Litauen beim Arzt gewesen, er habe eine Kinderkrankheit, Masern, gehabt. Sie sei geflüchtet, weil ihr Mann ihr die Kinder habe wegnehmen wollen. Ihr Mann werde sie in Litauen finden, weil es nicht weit von Russland entfernt sei und wie das ausgehe, wisse sie nicht. Wenn ihr Mann ein normaler Mensch gewesen wäre, wäre sie nicht mit einem vier Monate alten Baby geflüchtet. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen für die Prüfung der Anträge
1 lit. b) zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Litauen
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen für die Prüfung der Anträge
, (zu ergänzen jeweils: Absatz eins, Litera b,) zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Litauen
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Litauen wurden in den angefochtenen Bescheiden wie folgt zusammengefasst (unkorrigiert): 1. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MD 25.1.2014; vgl. MD 13.3.2015, RoL 28.4.2015, FAFO 2017, USDOS 20.4.2018; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MD 25.1.2014; vergleiche MD 13.3.2015, RoL 28.4.2015, FAFO 2017, USDOS 20.4.2018; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: - FAFO - Fafo Research Foundation
ihrer Bedürfnisse (MIPAS 24.11.2017). Der zweite Stock des offenen Bereichs des Fremdenregistrierungszentrums (FRC) Pabrade, wo Asylwerber bis zum Ende ihres Verfahrens untergebracht werden, ist für Familien reserviert (MIPAS 24.11.2017; vgl. FAFO 2017). Fehlende Spielmöglichkeiten für Kinder im Außenbereich werden kritisiert. Die NGO Vilnius Caritas füllt diese Lücke mit dem Caritas Day Center in Pabrade, wo verschiedene Aktivitäten angeboten werden, ist aber von EU-Finanzierung abhängig. Alle im Land aufhältigen Kinder unterliegen der Schulpflicht. Im Zentrum Pabrade untergebrachte Kinder besuchen die lokale Schule (FAFO 2017).Der zweite Stock des offenen Bereichs des Fremdenregistrierungszentrums (FRC) Pabrade, wo Asylwerber bis zum Ende ihres Verfahrens untergebracht werden, ist für Familien reserviert (MIPAS 24.11.2017; vergleiche FAFO 2017). Fehlende Spielmöglichkeiten für Kinder im Außenbereich werden kritisiert. Die NGO Vilnius Caritas füllt diese Lücke mit dem Caritas Day Center in Pabrade, wo verschiedene Aktivitäten angeboten werden, ist aber von EU-Finanzierung abhängig. Alle im Land aufhältigen Kinder unterliegen der Schulpflicht. Im Zentrum Pabrade untergebrachte Kinder besuchen die lokale Schule (FAFO 2017). Im Unterbringungszentrum für Flüchtlinge in Rukla (RCR) werden unbegleitete Minderjährige (UM) und Schutzberechtigte im Integrationsprozess untergebracht (RPPC o.D.; vgl. MIPAS 24.11.2017). UM können bis zum 18. Geburtstag in einem eigenen Bereich des Zentrums untergebracht werden (RPPC o.D.
1 Dublin III-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde festgehalten, die BF seien Staatsbürger der Russischen Föderation. Die BF würden an keinen Erkrankungen leiden, die ihrer Überstellung nach Litauen im Wege stünden. Abhängigkeiten beziehungsweise eine besonders enge Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen oder österreichischen Staatsangehörigen seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, das die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Gegen die Bescheide richtet sich die im Namen aller BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, die Erstbehörde habe es unterlassen, ausführliche Recherchen hinsichtlich des Vorbringens der BF durchzuführen. Die BF1 sei der Meinung, dass sie durch die litauischen Sicherheitsbehörden nicht ausreichend geschützt werden würde. Sollte ihr Mann sie ausfindig machen, werde er ihr die Kinder wegnehmen. Es wäre nicht möglich, diesbezüglich von der Polizei oder den Sicherheitsbehörden im Vorfeld den notwendigen Schutz zu erhalten. Die belangte Behörde habe sich mit der geschilderten Gefahr nicht ausreichend auseinandergesetzt und würden die BF durch die Vornahme der Außerlandesbringung nach Litauen in ihrem Recht nach Art. 3 EMRK verletzt werden. Der angefochtene Bescheid lasse eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung nach Litauen im Hinblick auf Art. 3 EMRK vermissen. Ohne diese Garantie sei eine Abschiebung nach Litauen nicht zumutbar und stelle eine Verletzung nach Art.3 EMRK dar.Gegen die Bescheide richtet sich die im Namen aller BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, die Erstbehörde habe es unterlassen, ausführliche Recherchen hinsichtlich des Vorbringens der BF durchzuführen. Die BF1 sei der Meinung, dass sie durch die litauischen Sicherheitsbehörden nicht ausreichend geschützt werden würde. Sollte ihr Mann sie ausfindig machen, werde er ihr die Kinder wegnehmen. Es wäre nicht möglich, diesbezüglich von der Polizei oder den Sicherheitsbehörden im Vorfeld den notwendigen Schutz zu erhalten. Die belangte Behörde habe sich mit der geschilderten Gefahr nicht ausreichend auseinandergesetzt und würden die BF durch die Vornahme der Außerlandesbringung nach Litauen in ihrem Recht nach Artikel 3, EMRK verletzt werden. Der angefochtene Bescheid lasse eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung nach Litauen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK vermissen. Ohne diese Garantie sei eine Abschiebung nach Litauen nicht zumutbar und stelle eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF reisten im November 2019 illegal über Weißrussland in das Gebiet der Mitgliedsstaaten in Litauen ein, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachten. Nach einem Aufenthalt von ca. zwei Monaten reisten sie weiter nach Österreich, wo sie jeweils am 17.01.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellen. Das BFA richtete am 22.01.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen an Litauen.Das BFA richtete am 22.01.2020 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen an Litauen. Mit Schreiben vom 04.02.2020 stimmten die litauischen Behörden der Wiederaufnahme der BF
1 lit. b. Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 04.02.2020 stimmten die litauischen Behörden der Wiederaufnahme der BF
Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Litauen sprechen würden, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Litauen an. Es kann nicht erkannt werden, dass im litauischen Asyl- und Rechtssystem relevante systemische Mängel bestehen würden. Ebenso kann nicht erkannt werden, dass die litauischen Behörden Sonderpositionen gegenüber Antragstellern aus der Russischen Föderation vertreten würden. Die BF leiden an keinen akuten lebensbedrohlichen Erkrankungen, die eine Überstellung nach Litauen als reale Gefahr iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten. Für den Zweit-BF wurde lediglich angegeben, er habe einen juckenden Ausschlag und könne nicht so gut schlafen. Ärztliche Befunde wurden für keinen der BF vorgelegt.Die BF leiden an keinen akuten lebensbedrohlichen Erkrankungen, die eine Überstellung nach Litauen als reale Gefahr iSd Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten. Für den Zweit-BF wurde lediglich angegeben, er habe einen juckenden Ausschlag und könne nicht so gut schlafen. Ärztliche Befunde wurden für keinen der BF vorgelegt. Die BF haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 30.03.2020, 9.200 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 86 Todesfälle; in Litauen wurden zu diesem Zeitpunkt 484 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bislang kein diesbezüglicher Todesfall bestätigt wurde. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der BF gründen sich auf die Aktenlage und die Angaben der BF1. Die BF reisten gemeinsam in Österreich ein und stellten zeitgleich Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Litauen gründen sich auf die Angaben der BF1 sowie auf die Korrespondenz mit den litauischen Dublin-Behörden, die der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich
1 lit. b zugestimmt haben.Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Litauen gründen sich auf die Angaben der BF1 sowie auf die Korrespondenz mit den litauischen Dublin-Behörden, die der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf der Aktenlage und den Angaben der BF. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf der Aktenlage und den Angaben der BF. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der BF folgen aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Eine die BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Litauen wurde nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft vorgebracht. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegte Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die unter Pkt. II.1.4.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 11 FamilienverfahrenArtikel 11, Familienverfahren Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Die Verpflichtung Litauens zur Wiederaufnahme der BF ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da die BF in Litauen um internationalen Schutz angesucht haben.Die Verpflichtung Litauens zur Wiederaufnahme der BF ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, da die BF in Litauen um internationalen Schutz angesucht haben. Anhaltspunkte, dass die Zuständigkeit Litauens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, sind nicht in ausreichend substantiiertem Ausmaß vorhanden. Auch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz (siehe hiezu unten).Auch aus Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz (siehe hiezu unten). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Litauen
den §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf deren persönliche Situation - in ihren Rechten
und/oder 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Litauen
den Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf deren persönliche Situation - in ihren Rechten
, und/oder 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum litauischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Soweit ältere Quellen herangezogen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich keine Änderungen eingetreten sind. Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Litauen überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Litauen im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Als Dublin-Rückkehrer haben die BF nach den Länderfeststellungen Zugang zum Asylverfahren, zu kostenloser Gesundheitsversorgung, Unterbringung und Verpflegung. Dass Litauen hinsichtlich bestimmter Personengruppen Sonderrechtspositionen vertreten würde, kann hinsichtlich des Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht angenommen werden. Litauen beachtet das Non-Refoulment-Gebot, es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit und ist (medizinische) Versorgung gegeben. Nachdem kein substantiierter Hinweis auf eine Verletzung der EMRK oder der GRC ersichtlich ist, war dem Beweisantrag in der Beschwerde nicht näherzutreten. Die BF1 machte letztlich als Fluchtgrund und als Grund, weswegen sie nicht länger in Litauen bleiben könne, Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann und Angst vor diesem geltend. Hiebei handelt es sich um Angst vor Verfolgung Privater. Den BF ist es im Verfahren nicht gelungen, darzutun, dass das litauische Asylsystem an systemimmanenten Mängeln leiden würde und Litauen nicht in der Lage wäre, im konkreten Anlassfall den BF Schutz gewähren. Die BF haben die Möglichkeit, sich bei tatsächlichen Angriffen in Litauen an die zuständigen Behörden zu wenden und entsprechende Anzeigen zu erstatten. Es ist jedoch anzuführen, dass die asylrechtlichen Bestimmungen in der Regel nicht dazu dienen, Schwierigkeiten zwischen Ehegatten zu regeln. Auch in der Russischen Föderation hat die BF1 sicher die Möglichkeit sich von ihrem Ehegatten scheiden zu lassen. Im Übrigen konnte sie weder Beweise noch Bescheinigungsmittel für ihre Behauptungen im Bezug auf ihren Ehegatten vorlegen. Selbst bei Wahrunterstellung ist das von ihr erstattete Vorbringen im Hinblick auf Litauen nicht geeignet, darzulegen, aus welchen Gründen Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen sollte und aus welchen Gründen es nicht möglich wäre, das Asylverfahren im zuständigen Dublin-Staat Litauen durchzuführen. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Litauen: Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Litauen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Litauen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin-VO zwingend auszuüben. Im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigungen von Antragstellern ist auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigungen von Antragstellern ist auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA angegebenen gesundheitlichen Beschwerden des BF2 (juckender Hautausschlage, Schlafschwierigkeiten) erreicht schon von ihrer Schwere her nicht den von Art. 3 EMRK (und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH) geforderten hohen Eingriffsschwellenwert, der in etwa ein Krankheitsstadium erfordert, in dem eine Person Gefahr läuft, unter besonders grausamen Umständen zu sterben, wenn im Zielstaat keine medizinische Mindestversorgung besteht. Ebensowenig lässt die vorliegende Erkrankung auf eine mangelnde Überstellungsfähigkeit schließen. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Litauen im angefochtenen Bescheid ergibt sich damit, dass für die Beschwerdeführerin auch in Litauen eine adäquate medizinische Versorgung gegeben ist. "Außergewöhnlicher Umstände" iSd zit. Judikatur, die einer Überstellung der BF nach Litauen entgegenstehen würden, liegen nicht vor:Die im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA angegebenen gesundheitlichen Beschwerden des BF2 (juckender Hautausschlage, Schlafschwierigkeiten) erreicht schon von ihrer Schwere her nicht den von Artikel 3, EMRK (und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH) geforderten hohen Eingriffsschwellenwert, der in etwa ein Krankheitsstadium erfordert, in dem eine Person Gefahr läuft, unter besonders grausamen Umständen zu sterben, wenn im Zielstaat keine medizinische Mindestversorgung besteht. Ebensowenig lässt die vorliegende Erkrankung auf eine mangelnde Überstellungsfähigkeit schließen. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Litauen im angefochtenen Bescheid ergibt sich damit, dass für die Beschwerdeführerin auch in Litauen eine adäquate medizinische Versorgung gegeben ist. "Außergewöhnlicher Umstände" iSd zit. Judikatur, die einer Überstellung der BF nach Litauen entgegenstehen würden, liegen nicht vor: Aus den zu Grunde gelegten Länderfeststellungen folgt zudem, dass in Litauen ausreichende kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Wie bereits erwähnt, ist somit davon auszugehen, dass bei Bedarf erforderliche ärztliche Untersuchungen und notwendige Behandlungen auch in Litauen vorgenommen werden können. Auch im Übrigen konnten die BF keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die BF keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Schlussendlich hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzung ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Litauen und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Schlussendlich hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzung ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Litauen und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Es ist festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W161.2229659.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.