GVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
Mit Schreiben 24.09.2019 bzw. 21.01.2020 brachte er ergänzend vor, dass aus seinen ESS-Stammdaten hervorgehe, dass der 27.10.1992 sein Jubiläum Stichtag sei. Daher habe er bereits mit 27.10.2017 erforderliche Dienstzeit von 25 Jahren erreicht und beantrage die sofortige Auszahlung der entsprechenden Jubiläumszuwendung
Paragraph 20, c Gehaltsgesetz. I.3. In weiterer Folge erhob er mit Schriftsatz vom 14.02.2020 Säumnisbeschwerde
3 B-VG, wobei er unter Hinweis auf die bereits verstrichene Entscheidungsfrist beantragte,römisch eins.3. In weiterer Folge erhob er mit Schriftsatz vom 14.02.2020 Säumnisbeschwerde
, Absatz 3, B-VG, wobei er unter Hinweis auf die bereits verstrichene Entscheidungsfrist beantragte, * unter Zugrundelegung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 08.05.2019 seinen Jubiläumsstichtag unter Berücksichtigung/Anrechnung der dadurch neu hinzugekommenen folgend zur Gänze anzurechnenden Zeiten neu festzusetzen, * die Jubiläumszuwendung
c Gehaltsgesetz umgehend auszuzahlen.* die Jubiläumszuwendung
Paragraph 20, c Gehaltsgesetz umgehend auszuzahlen. Die belangte Behörde legte in weiterer Folge die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei ergänzend ausgeführt wurde, dass von einer Nachholung des Bescheides in der gegenständlichen Angelegenheit
GVG angesichts eines beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers (gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2020, GZ. 2020-0.057.743; hg. GZ. W221 2228759-1) sowie einer Vielzahl an diesbezüglichen von Amts wegen eingeleiteten bzw. auf Grundlage von eingebrachten Anträgen (früheren Datums) anhängigen Verfahren Abstand genommen worden sei.Die belangte Behörde legte in weiterer Folge die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei ergänzend ausgeführt wurde, dass von einer Nachholung des Bescheides in der gegenständlichen Angelegenheit
Paragraph 16, Absatz eins,
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Mangels gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 8 VwGVG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Paragraph 8, VwGVG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut: "§ 8.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist"§ 8.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist ..." Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Auszahlung der Jubiläumszuwendung am 07.08.2019 eingebracht hat. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 14.02.2019 war daher die Entscheidungsfrist des § 73 AVG jedenfalls abgelaufen.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Auszahlung der Jubiläumszuwendung am 07.08.2019 eingebracht hat. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 14.02.2019 war daher die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG jedenfalls abgelaufen. Die belangte Behörde hat ihr Zuwarten mit einer bescheidmäßigen Erledigung dieses Antrags damit begründet, dass in der gegenständlichen Angelegenheit beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeverfahrens betreffend die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers (gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2020, GZ. 2020-0.057.743; hg. GZ. W221 2228759-1) sowie einer Vielzahl an diesbezüglichen von Amts wegen eingeleiteten bzw. auf Grundlage von eingebrachten Anträgen (früheren Datums) anhängig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht geboten. Eine solche "faktische" Aussetzung bleibt zwar ohne Auswirkung auf die behördliche Entscheidungsfrist. Allerdings erwächst daraus keine Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, da von einem überwiegenden Verschulden der Behörde nicht gesprochen werden kann, wenn sie berechtigt gewesen wäre das Verfahren zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage mittels Bescheid auszusetzen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, zweiter Teilband Seite 323, Rz 54 und 55, Wien 2005 und die dort zitierte Judikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht geboten. Eine solche "faktische" Aussetzung bleibt zwar ohne Auswirkung auf die behördliche Entscheidungsfrist. Allerdings erwächst daraus keine Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, da von einem überwiegenden Verschulden der Behörde nicht gesprochen werden kann, wenn sie berechtigt gewesen wäre das Verfahren zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage mittels Bescheid auszusetzen vergleiche Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, zweiter Teilband Seite 323, Rz 54 und 55, Wien 2005 und die dort zitierte Judikatur). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die belangte Behörde zu Recht mit der Erlassung eines Bescheides zugewartet, da die Höhe einer allenfalls dem Beschwerdeführer auszuzahlenden Jubiläumszuwendung jedenfalls vom Ausgang des hg. Verfahrens zur GZ. W221 2228759-1, in dem die besoldungsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers Verfahrensgegenstand ist, abhängt. Die Säumnisbeschwerde war daher
GVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Säumnisbeschwerde war daher
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die maßgebliche Rechtsfrage einer allfälligen Säumigkeit der belangten Behörde angesichts der klaren Sach- und Rechtslage eindeutig geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W213.2228759.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.