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{'item': 'W227 1424187-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlW227 1424187-3 SpruchW227 1424187-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen Radwan XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom

  1. Jänner 2020, Zl. 616661901/1345057, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen Radwan römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom
  2. Jänner 2020, Zl. 616661901/1345057, den Beschluss: A) Die Beschwerde wird mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextI. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Mit Bescheid vom
  4. Jänner 2012, Zl. 11 03.176-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom
  5. April 2011 gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
  6. Jänner 2013 (Spruchteil III.).
  7. Mit Bescheid vom
  8. Jänner 2012, Zl. 11 03.176-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom
  9. April 2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
  10. Jänner 2013 (Spruchteil römisch drei.).
  11. Die gegen Spruchteil I. erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom
  12. April 2012, Zl. A13 424.187-1/2012/5E, gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab.
  13. Die gegen Spruchteil römisch eins. erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom
  14. April 2012, Zl. A13 424.187-1/2012/5E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab.
  15. Am
  16. Dezember 2019 brachte der Beschwerdeführer (zuletzt) einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, die zwischenzeitlich mehrmals verlängert wurde, ein.
  17. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
  18. Jänner 2022.
  19. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
  20. Jänner
  21. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes ins Treffen führt: Personen, deren Asylanträge positiv entschieden worden seien, erhielten seit der letzten Gesetzesnovelle "Asyl auf Zeit", d.h. ein vorerst befristetes Aufenthaltsrecht. In weitere Folge würden die Gründe für eine Aberkennung des Asylstatus geprüft. Sofern die Voraussetzungen für eine Aberkennung jedoch nicht vorlägen, gelte die Aufenthaltsberechtigung automatisch für eine unbefristete Dauer. Abgesehen davon habe er "ein schweres Herzleiden" und sei täglich auf Medikamente angewiesen. Da er seit 2011 in Österreich lebe und "sehr gut" integriert sei, ersuche er um "die Aufhebung der Frist und Vergabe eines langfristigen Aufenthaltstitels in Österreich". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen Das BFA gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom
  23. Jänner 2020 statt.
  24. Beweiswürdigung Dass das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers vom
  25. Jänner 2020 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgab, ergibt sich aus dessen Bescheid vom
  26. Jänner 2020, Zl. 616661901/
  27. Rechtliche Beurteilung 3.
  28. Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis (Spruchpunkt A) 3.1.
  29. Bei einer Bescheidbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.).3.1.
  30. Bei einer Bescheidbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). 3.1.
  31. Wie oben festgestellt, gab das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung statt. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an einer Entscheidung bereits bei Einbringung seiner Beschwerde weggefallen (gewesen), weshalb die Beschwerde unzulässig ist. Abgesehen davon ist der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach ihm "Asyl auf Zeit" zu gewähren sei, nicht zu folgen, da diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  32. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  33. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  34. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.
  35. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  36. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  37. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Rechtsschutzbedürfnis eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
  38. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Rechtsschutzbedürfnis eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W227.1424187.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.