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{'item': 'W235 2222219-1'}

Obsah (24)§ 5Artikel 12§ 21Art. 133§ 28§ 12§ 29§ 61Art. 8§ 10Art. 2Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Art. 18Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlW235 2222219-1 SpruchW235 2222219-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG

§ 5Asyl

G mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zweiter Satz zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz zu lauten hat: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 12Absatz 1 (gültiger Aufenthaltstitel) der Verordnung EU Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig.""Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 12Absatz 1 (gültiger Aufenthaltstitel) der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig."

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.07.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union habe. Er habe Marokko Anfang 2015 verlassen und sei mit dem Flugzeug und einem [italienischen] Visum legal in Italien eingereist, wo er sich ca. vier Jahre lang aufgehalten habe. Am XXXX 07.2019 sei er von Italien aus nach Österreich gefahren. Das Leben in Italien sei nicht gut gewesen. Er wolle nicht zurück nach Italien. In Italien sei ihm am XXXX 07.2015 eine Aufenthaltsbewilligung (Carta di Soggiorno di Familiare) erteilt worden, da er mit einer Italienerin verheiratet gewesen sei. Er habe nach Österreich gewollt, da er glaube, dass Österreich ein gutes Land sei und wegen der Menschenrechte. Der Beschwerdeführer habe keinen Fluchtgrund. Er habe Marokko verlassen, weil er eine Italienerin geheiratet habe. Jetzt seien sie geschieden. Italien habe er verlassen, weil er dort keine Arbeit gefunden habe. Bei einer Rückkehr in seiner Heimat habe er nichts zu befürchten.1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union habe. Er habe Marokko Anfang 2015 verlassen und sei mit dem Flugzeug und einem [italienischen] Visum legal in Italien eingereist, wo er sich ca. vier Jahre lang aufgehalten habe. Am römisch 40 07.2019 sei er von Italien aus nach Österreich gefahren. Das Leben in Italien sei nicht gut gewesen. Er wolle nicht zurück nach Italien. In Italien sei ihm am römisch 40 07.2015 eine Aufenthaltsbewilligung (Carta di Soggiorno di Familiare) erteilt worden, da er mit einer Italienerin verheiratet gewesen sei. Er habe nach Österreich gewollt, da er glaube, dass Österreich ein gutes Land sei und wegen der Menschenrechte. Der Beschwerdeführer habe keinen Fluchtgrund. Er habe Marokko verlassen, weil er eine Italienerin geheiratet habe. Jetzt seien sie geschieden. Italien habe er verlassen, weil er dort keine Arbeit gefunden habe. Bei einer Rückkehr in seiner Heimat habe er nichts zu befürchten. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 02.07.2019 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 19). Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt.Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 02.07.2019 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt vergleiche AS 19). Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt. Im Akt befinden sich Kopien von Auszügen nachstehender Dokumente des Beschwerdeführers: * marokkanischer Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX 12.2017 bis XXXX 12.2022;* marokkanischer Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von römisch 40 12.2017 bis römisch 40 12.2022; * marokkanischer Personalausweis mit einer Gültigkeit bis XXXX 07.2027;* marokkanischer Personalausweis mit einer Gültigkeit bis römisch 40 07.2027; * italienische Aufenthaltsberechtigungskarte, ausgestellt am XXXX 07.2015 von der Questura in XXXX mit einer Gültigkeit bis XXXX 05.2020 und* italienische Aufenthaltsberechtigungskarte, ausgestellt am römisch 40 07.2015 von der Questura in römisch 40 mit einer Gültigkeit bis römisch 40 05.2020 und * italienische Gesundheitskarte (= Tessera Sanitaria) 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.07.2019 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 [richtig: Art. 12 Abs. 1] der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.07.2019 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, [richtig: Artikel 12, Absatz eins ], der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 19.07.2019 stimmte die italienische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers

§ 12Abs.

2 [richtig: Art. 12 Abs. 1] Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 19.07.2019 stimmte die italienische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers

Paragraph 12, Absatz 2, [richtig: Artikel 12, Absatz eins ], Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24.07.2019 übergeben (vgl. AS 173).Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24.07.2019 übergeben vergleiche AS 173). 1.

  1. Am 25.07.2019 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er leide an keinen Krankheiten und benötige auch keine Medikamente. In Österreich und im Bereich der Europäischen Union habe er keine Verwandten oder andere Personen, zu denen eine finanzielle Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Marokko zurück, weil er dort ein Mädchen geschwängert habe und ihre Eltern ihm mit dem Tod gedroht hätten. Er sei auch in Italien von Familienangehörigen dieses Mädchens bedroht worden. Ihr Bruder sei Mitglied einer kriminellen Organisation in Italien und habe dem Beschwerdeführer zwei Männer geschickt, die ihn geschlagen und am Kopf verletzt hätten. Sie würden auch sein Handysignal verfolgen und ihm Drohnachrichten schicken. Das sei im Dezember 2018 gewesen. Das habe er nicht bei der italienischen Polizei angezeigt, weil er Angst vor dieser habe. Angst habe er, weil er geschlagen worden sei und gedacht habe, die Polizei könne ihm nicht helfen. Er kenne die Identitäten der Männer, die ihn geschlagen hätten, nicht. Das habe er bei der Erstbefragung nicht angegeben, weil er betrunken gewesen sei und gedacht habe, man bekomme nur Asyl, wenn man aus einem Kriegsgebiet komme. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, dass er freiwillig nach Italien zurückkehre. Er sei seit 2010 in Italien aufhältig gewesen, sei jedoch mehrmals in sein Heimatland zurückgekehrt. Die Frau, die er in Italien geheiratet habe, habe ihn schlecht behandelt. Sie hätten auch nie wirklich zusammengelebt und sich schon kurz nach der Heirat getrennt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er diese auf Deutsch nicht lesen habe können. Die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin hatte weder Fragen noch ein Vorbringen.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 12"

(2)or
(3)(gültiges Visum)" [richtig: Art. 12 Abs. 1 (gültiger Aufenthaltstitel)] Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 12, "

(2)or
(3)(gültiges Visum)" [richtig: Artikel 12, Absatz eins, (gültiger Aufenthaltstitel)] Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an keinen Krankeheiten leide, die seiner Überstellung nach Italien im Wege stünden. Das Bundesamt habe am 05.07.2019 ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet und habe Italien mit Schreiben vom 19.07.2019 dem Aufnahmeersuchen zugestimmt. Familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 27 unter Anführung von Quellen aktuelle Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen seien, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Erkrankung leiden würde, was er auch nicht einmal ansatzweise behauptet habe. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Familiäre oder andere enge Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zu den Ausführungen, der Beschwerdeführer sei in Italien von zwei Männern geschlagen worden bzw. sei von seiner Ehefrau schlecht behandelt worden, sei festzuhalten, dass bei Vorfällen mit Privatpersonen in Italien der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich diesbezüglich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden um Schutz zu erhalten. Im Fall von Übergriffen könne jedenfalls von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Italien ausgegangen werden bzw. bestehe kein Hinweis auf die Duldung von Übergriffen. Auch sei darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der italienischen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen und ein etwaiges Asylverfahren - falls er einen Asylantrag stellen sollte - durchzuführen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man ihn in Italien ohne Versorgung seinem Schicksal überlassen würde. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen seien, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Erkrankung leiden würde, was er auch nicht einmal ansatzweise behauptet habe. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Familiäre oder andere enge Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zu den Ausführungen, der Beschwerdeführer sei in Italien von zwei Männern geschlagen worden bzw. sei von seiner Ehefrau schlecht behandelt worden, sei festzuhalten, dass bei Vorfällen mit Privatpersonen in Italien der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich diesbezüglich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden um Schutz zu erhalten. Im Fall von Übergriffen könne jedenfalls von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Italien ausgegangen werden bzw. bestehe kein Hinweis auf die Duldung von Übergriffen. Auch sei darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der italienischen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen und ein etwaiges Asylverfahren - falls er einen Asylantrag stellen sollte - durchzuführen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man ihn in Italien ohne Versorgung seinem Schicksal überlassen würde. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 2 [richtig: Abs. 1] Dublin III-VO formell erfüllt sei. Aus der Aktenlage sei nicht feststellbar, dass enge familiäre Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder österreichischen Staatsbürger vorlägen. Ferner sei der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz, als dass ein Eingriff in das Recht auf Privatleben

Art. 8EMRK anzunehmen wäre.

Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 12, Absatz 2, [richtig: Absatz eins ], Dublin III-VO formell erfüllt sei. Aus der Aktenlage sei nicht feststellbar, dass enge familiäre Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder österreichischen Staatsbürger vorlägen. Ferner sei der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz, als dass ein Eingriff in das Recht auf Privatleben

Artikel 8, EMRK anzunehmen wäre.

Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Am 07.08.2019 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiederholung des Verfahrensgages und des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass in Italien gegenüber Flüchtlingen von den Behörden eine grundsätzliche Gleichgültigkeit an den Tag gelegt werde. Die aktuellen politischen Geschehnisse und die Kapazitätsprobleme hätten die Situation in Italien massiv verschärft. Rückkehrer nach der Dublin III-VO bekämen keine Unterkunft und Verpflegung, hätten keinen tatsächlichen Zugang zum Arbeitsmarkt und erweise sich der Zugang zur Gesundheitsversorgung als schwierig. Ferner werde die Möglichkeit der Asylantragstellung massiv erschwert und würden Flüchtlinge aufgefordert, das Land zu verlassen. Diese Angaben würden auch im aktuellen Länderinformationsblatt bestätigt. Durch eine allfällige Außerlandesbringung nach Italien wäre der Beschwerdeführer in seinen Rechten

Art. 2und Art.

3 EMRK verletzt.3. Am 07.08.2019 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiederholung des Verfahrensgages und des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass in Italien gegenüber Flüchtlingen von den Behörden eine grundsätzliche Gleichgültigkeit an den Tag gelegt werde. Die aktuellen politischen Geschehnisse und die Kapazitätsprobleme hätten die Situation in Italien massiv verschärft. Rückkehrer nach der Dublin III-VO bekämen keine Unterkunft und Verpflegung, hätten keinen tatsächlichen Zugang zum Arbeitsmarkt und erweise sich der Zugang zur Gesundheitsversorgung als schwierig. Ferner werde die Möglichkeit der Asylantragstellung massiv erschwert und würden Flüchtlinge aufgefordert, das Land zu verlassen. Diese Angaben würden auch im aktuellen Länderinformationsblatt bestätigt. Durch eine allfällige Außerlandesbringung nach Italien wäre der Beschwerdeführer in seinen Rechten

Artikel 2und Artikel 3, EMRK verletzt.

  1. Mit Bericht vom 24.09.2019 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg komplikationslos nach Italien überstellt wurde (vgl. OZ 6).
  2. Mit Bericht vom 24.09.2019 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg komplikationslos nach Italien überstellt wurde vergleiche OZ 6). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Marokko. Seit dem Jahr 2010 hielt er sich immer wieder in Italien auf und verließ Marokko letztmalig Anfang des Jahres
  5. Mit einem italienischen Visum reiste er legal in Italien ein und erhielt am XXXX 07.2015 einen bis zum XXXX 05.2020 gültigen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen, da er eine italienische Staatsangehörige geheiratet hat. Nach einem etwas über vier Jahre dauernden legalen Aufenthalt in Italien, begab sich der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 02.07.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitel war.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Marokko. Seit dem Jahr 2010 hielt er sich immer wieder in Italien auf und verließ Marokko letztmalig Anfang des Jahres
  6. Mit einem italienischen Visum reiste er legal in Italien ein und erhielt am römisch 40 07.2015 einen bis zum römisch 40 05.2020 gültigen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen, da er eine italienische Staatsangehörige geheiratet hat. Nach einem etwas über vier Jahre dauernden legalen Aufenthalt in Italien, begab sich der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 02.07.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitel war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.07.2019 (wohl irrtümlich) ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Die italienischen Dublinbehörde beantwortete das Aufnahmegesuch am 19.07.2019 und erteilte die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers (offenbar ebenso irrtümlich)

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.07.2019 (wohl irrtümlich) ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Die italienischen Dublinbehörde beantwortete das Aufnahmegesuch am 19.07.2019 und erteilte die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers (offenbar ebenso irrtümlich)

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 24.09.2019 komplikationslos nach Italien überstellt wurde. 1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien: Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden auf den Seiten 9 bis 27 des angefochtenen Bescheides umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines: Mit Stand 30.6.2019 befanden sich in Italien 108.924 Migranten in staatlicher Unterbringung (VB 16.7.2019). Mit Stand 5. Juli 2019 waren in Italien 65.138 Personen in einem Asylverfahren, davon haben 18.534 Personen ihren Asylantrag im Jahr 2019 gestellt (Mdl 5.7.2019). Im Jahre 2019 haben die italienischen Asylbehörden bis zum 7. Juni 42.916 Asylentscheidungen getroffen, davon erhielten 4.605 Flüchtlingsstatus, 2.790 subsidiären Schutz, 672 humanitären Schutz, 2.340 waren unauffindbar und 32.304 wurden negativ entschieden (Mdl 7.6.2019). Mit dem Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; umgangssprachlich als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt), sind eine Reihe von Änderungen verbunden, die sich derzeit in Umsetzung befinden und zu denen nun mehr Informationen vorliegen: Humanitärer Schutzstatus: Vor der Einführung des neuen Dekrets standen in Italien drei Schutzformen zur Verfügung: internationaler Schutz, subsidiärer Schutz und humanitärer Schutz. Letzterer wurde für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn "besondere Gründe", insbesondere "humanitären Charakters" vorlagen. Zwischen 2014 und 2018 war der humanitäre Schutz die häufigste in Italien zuerkannte Schutzform. Nach der neuen Rechtslage ist der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen an eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen gebunden, aus denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis (unterschiedlicher Dauer) erteilt werden kann: 1. für medizinische Behandlung ("cure mediche") (1 Jahr gültig; verlängerbar); 2. Spezialfälle ("casi speciali"):

  1. a)für Opfer von Gewalt oder schwerer Ausbeutung;
  2. b)für Opfer häuslicher Gewalt (1 Jahr gültig);
  3. c)bei außergewöhnlichen Katastrophen im Herkunftsland (6 Monate gültig; verlängerbar);
  4. d)in Fällen besonderer Ausbeutung eines ausländischen Arbeitnehmers, der eine Beschwerde eingereicht hat und an einem Strafverfahren gegen den Arbeitgeber mitwirkt;
  5. e)bei Handlungen von besonderem zivilem Wert (zu genehmigen vom Innenminister auf Vorschlag des zuständigen Präfekten) (2 Jahre gültig; verlängerbar);
  6. f)wenn zwar kein Schutz gewährt wurde, der Antragsteller aber faktisch nicht außer Landes gebracht werden kann ("protezione speciale" = non refoulement). Die Territorialkommissionen der nationalen Asylbehörde sind nach der neuen Rechtslage nicht mehr für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig. Wenn kein Asylstatus oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, prüfen sie nur noch, ob Gründe gegen eine Ausweisung vorliegen. Ist das der Fall, leiten sie dies an die Quästuren weiter, welche für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig sind. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass ein zu weiter Ermessenspielraum in der Vergangenheit zu einem Ausufern der humanitären Aufenthaltstitel geführt hat (rund 40.000 in den letzten drei Jahren), jedoch zumeist ohne dass eine soziale und berufliche Eingliederung der Betroffenen stattgefunden hätte. Es kommt jedoch zu keiner Aberkennung bestehender humanitärer Titel. Diejenigen, die bereits einen (alten) Titel aus humanitären Gründen zuerkannt bekommen haben, können weiterhin alle damit verbundenen Ansprüche geltend machen. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden jedoch nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch durch rechtzeitigen Antrag nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtlage) (VB 25.2.2018). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019). Versorgung: Weitgehende Änderungen gibt es auch im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge, welche mittlerweile ca. 80% des italienischen Unterbringungssystems ausmachen) wird völlig neu organisiert. Künftig wird zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019). Die Erstaufnahmeeinrichtungen ("prima accoglienza") werden CAS und CARA ersetzen. Zielgruppe dieser Einrichtungen sind Asylwerber (auch in einem Beschwerdeverfahren oder in Dublin-out-Verfahren bis zur Überstellung) sowie ausdrücklich auch Dublin-Rückkehrer. Fremde, die in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden in jener Region untergebracht, in welcher der Antrag ursprünglich eingebracht wurde. In allen anderen Fällen ist jene Region zuständig, in der sich der Flughafen befindet, an dem der Fremde ankommt. Für diese Erstaufnahmeeinrichtungen wurden seitens des italienischen Innenministeriums neue Ausschreibungsspezifikationen ausgearbeitet, die bereits durch den italienischen Rechnungshof genehmigt und an die Präfekturen übermittelt wurden. Die Ausschreibung und staatliche Verwaltung/Kontrolle der Einrichtungen obliegt nach wie vor den Präfekturen. Seitens des italienischen Innenministers wurde betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt sei. Herkunft, religiöse Überzeugung, Gesundheitszustand, Vulnerabilität sowie die Familieneinheit finden Berücksichtigung. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen. Integrationsmaßnahmen werden im neuen System nur noch Schutzberechtigten zukommen. Bei den Ausschreibungsspezifikationen wird zwischen kollektiven und individuellen (z.B. Selbstversorger) Unterbringungsplätzen unterschieden. Die Versorgung sieht unter anderem folgende Leistungen vor: -Strichaufzählung Unterbringung, Verpflegung -Strichaufzählung Sozialbetreuung, Information, linguistisch-kulturelle Mediation -Strichaufzählung notwendige Transporte -Strichaufzählung medizinische Betreuung: Erstuntersuchung, ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst -Strichaufzählung Hygieneprodukte -Strichaufzählung Wäschedienst oder Waschprodukte -Strichaufzählung Erstpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte) -Strichaufzählung Taschengeld (€ 2,50/Tag/Person bis zu € 7,50/Tag für eine Kernfamilie) -Strichaufzählung Schulbedarf -Strichaufzählung usw. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen. In den Spezifikationen sind Personalschlüssel, Reinigungsintervalle, Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner, An-/Abwesenheiten etc. festgelegt. Die Präfekturen sind zu regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen berechtigt und verpflichtet (VB 19.2.2019). Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI ("Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati" - Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde) und stehen Personen mit internationalem Schutz und unbegleiteten Minderjährigen zur Verfügung sowie Personen, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben ("neue" humanitäre Titel). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschrieben Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich mit Stichtag 05.10.2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, können dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraumes weiterhin bleiben. Jene Fremde mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, verbleiben dort so lange, bis ihnen von der Quästur der Aufenthaltstitel ("permesso di soggiorno") übergeben wurde und werden danach aus dem Aufnahmesystem entlassen (VB 19.2.2019). In den letzten Jahren war das italienische Aufnahmesystem angesichts der zahlreichen Anlandungen von Migranten von Überforderung und dem Versuch geprägt, möglichst viele Unterbringungsplätze in möglichst kurzer Zeit zu schaffen. Dabei entstanden verschiedene Arten von Unterbringungszentren auf Projektbasis in Gemeinden, Regionen und zentraler Ebene mit nur grob festgelegten Zielgruppen. Mit der Neustrukturierung wurde ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen, das auch der Kritik des italienischen Rechnungshofes Rechnung trägt, der die undifferenzierte Unterbringung bzw. Erbringung insbesondere von kostspieligen Integrationsmaßnahmen an Migranten ohne dauerhaften Aufenthaltstitel bemängel hat. So werden Asylwerber zukünftig in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige erhalten Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden. Durch die neuen Vergabekriterien wurde auch auf den Vorwurf reagiert, die Aufnahmeeinrichtungen außerhalb des SPRAR seien inhomogen und würden keine einheitlichen Standards sicherstellen. Durch die Staffelung der Strukturen nach Unterbringungsplätzen mit entsprechend angepassten Personalstand und Serviceleistungen kann seitens der Präfekturen im Rahmen der Vergabeverfahren auf den Bedarf und die Gegebenheiten vor Ort im jeweiligen Fall eingegangen werden, wodurch sich die Kosten von € 35/Person/Tag auf € 19-26/Person/Tag senken sollen. Dass eine solche Restrukturierung ohne Einbußen bei der Qualität oder dem Leistungsangebot (so der Vorwurf bzw. die Befürchtung der Kritiker) machbar ist, erscheint angesichts der vorliegenden Unterlagen aus Sicht des VB nachvollziehbar (VB 19.2.2019). Auch die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch das neue Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden ("residenza") nicht mehr vorgesehen ist. Letzteres ist grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim "Wohnsitz" zwischen "residenza" und "domicilio" (VB 19.2.2019). Nach der neuen Rechtslage ist die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des "domicilio" garantiert (CILD 1.2.2019), welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit ist auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte ("tessera sanitaria") möglich, mit welcher sie Zugang zu den Leistungen erhalten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt, die neben medizinischen Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen auch die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). [...] Schutzberechtigten, die bestimmte Straftaten begehen, kann der Status leichter wieder aberkannt werden. Ebenso können Migranten, denen bereits die italienische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, diese wieder verlieren, wenn sie wegen Terrorismusdelikten verurteilt werden. Die Aufenthaltsdauer in den Abschiebezentren wird von maximal 90 auf 180 Tage verdoppelt. Es wird insgesamt weniger Geld für den Bereich Immigration zur Verfügung gestellt, dafür mehr für die Repatriierung. Das SPRAR-System der Unterbringung soll künftig nur noch für unbegleitete minderjährige Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte zugänglich sein, während andere Asylwerber bis zum Abschluss ihres Verfahrens in den CAS/CARA bleiben sollen. Auch ist vorgesehen, dass besetzte Gebäude geräumt und Besetzer bestraft werden sollen. Italien wird hinkünftig eine Liste sicherer Herkunftsstaaten führen (GF 3.12.2018; vgl. INT 27.11.2018, SO 29.11.2018).Schutzberechtigten, die bestimmte Straftaten begehen, kann der Status leichter wieder aberkannt werden. Ebenso können Migranten, denen bereits die italienische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, diese wieder verlieren, wenn sie wegen Terrorismusdelikten verurteilt werden. Die Aufenthaltsdauer in den Abschiebezentren wird von maximal 90 auf 180 Tage verdoppelt. Es wird insgesamt weniger Geld für den Bereich Immigration zur Verfügung gestellt, dafür mehr für die Repatriierung. Das SPRAR-System der Unterbringung soll künftig nur noch für unbegleitete minderjährige Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte zugänglich sein, während andere Asylwerber bis zum Abschluss ihres Verfahrens in den CAS/CARA bleiben sollen. Auch ist vorgesehen, dass besetzte Gebäude geräumt und Besetzer bestraft werden sollen. Italien wird hinkünftig eine Liste sicherer Herkunftsstaaten führen (GF 3.12.2018; vergleiche INT 27.11.2018, SO 29.11.2018). [...] In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 21.3.2018). [...] Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 20.4.2018). [...] b). Dublin-Rückkehrer: Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Quästuren sind oft weit von den Ankunftsflughäfen entfernt und die Asylwerber müssen auf eigene Faust und zumeist auch auf eigene Kosten innerhalb weniger Tage dorthin reisen, was bisweilen problematisch sein kann (AIDA 21.3.2018). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab. 1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 21.3.2018). 2. Ist das Verfahren des Rückkehrers in der Zwischenzeit positiv ausgegangen, hat er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (AIDA 21.3.2018). 3. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 21.3.2018). 4. Wenn das Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18

(1)(
  1. c)zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).4. Wenn das Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(
  2. c)zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015). 5. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18
(1)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, nachdem der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 21.3.2018).5. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, nachdem der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 21.3.2018).
  1. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein Schubhaftlager gebracht werden (AIDA 21.3.2018).
  2. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 21.3.2018). c). Versorgung: Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 21.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 21.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Im SPRAR gibt es die Möglichkeit an Jobtrainingsprogrammen teilzunehmen und es werden auch standardisierte Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte angeboten. Dazu gehören auch Ausbildungen und Praktika. Diese Art von Integrationsmaßnahmen wird nur im SPRAR angeboten, allerdings auch hier mit regionalen Unterschieden. Berufliche Schulungen oder andere Integrationsprogramme können auch mit nationalen Mitteln (8xmille) oder mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) über das Innenministerium und NGOs bereitgestellt werden. Die im Rahmen von AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Dauer der Aktivität und die Anzahl der Projekte sehr begrenzt. Kommunen können auch Berufsausbildungen, Praktika und spezielle Beschäftigungsstipendien finanzieren (borse lavoro), die sowohl Italienern als auch Ausländern offenstehen, einschließlich Asylsuchenden. Die Möglichkeit, an Berufsausbildungen oder Praktika teilzunehmen, ist im Falle von Asylsuchenden, die in Regierungszentren untergebracht sind, erheblich begrenzt. In der Praxis haben Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die anhaltende Wirtschaftskrise, die Sprachbarriere, Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 21.3.2018). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber. Die hohe Arbeitslosigkeit schmälert die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 20.4.2018). d). Unterbringung: Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Asylwerber können überall in Italien untergebracht werden, je nach Verfügbarkeit von Plätzen und ohne Einspruchsmöglichkeit.

der Praxis in den Jahren 2016 und 2017 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten bis zu mehreren Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben (AIDA 21.3.2018). Schätzungen der NGO Médecins sans Frontières (MSF) zufolge, waren im Feber 2018 im ganzen Land mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzten Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden aber auch viele legalisiert wurden (MSF 8.2.2018). Vertreter des UNHCR, von IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichteten ebenfalls über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.4.2018). Von den in Aufnahmestellen der Regierung untergebrachten Migranten ist ein kleiner Prozentsatz in Zentren untergebracht, die direkt von lokalen Behörden geführt werden und deren Qualität allgemein als hoch gilt, während der Rest in Zentren mit sehr unterschiedlicher Qualität untergebracht ist, unter anderem in Schulen, Kasernen und Wohnungen (USDOS 20.4.2018). Das italienische Unterbringungssystem ist in drei Phasen eingeteilt: die Phase der unmittelbaren Notversorgung in sogenannten CPSA/Hotspots in den Hauptankunftsorten von Bootsflüchtlingen; die Erstaufnahmephase in großen Zentren (CARA bzw. CDA) bzw. in temporären Strukturen (CAS), wenn keine Plätze verfügbar sind; und schließlich die Zweitaufnahmephase in den sogenannten SPRAR-Unterkünften.

Gesetz muss die Unterbringung in der Erstaufnahme lediglich grundlegenden Bedürfnissen Rechnung tragen, während sie im SPRAR die individuelle Integration im Fokus haben soll (AIDA 21.3.2018). Grundsätzlich sollen Antragsteller dieses System "so schnell als möglich" durchlaufen und in SPRAR-Strukturen untergebracht werden. Platzmangel hat aber dazu geführt, dass dies nicht immer eingehalten wird (AIDA 21.3.2018). [...] Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von mangelnder Information der Rückkehrer am Flughafen zum Wiedereintritt in das italienische Unterbringungssystem, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen. Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Gestützt auf Daten aus dem Jahr 2016, denen auch für 2017 Gültigkeit bescheinigt wird, bezeichnen NGOs den Zugang von Dublin-Rückkehrern, auch von Familien mit Kindern, zu Unterbringung in Italien, als willkürlich (AIDA 21.3.2018). Die NGO Baobab Experience betreibt in Rom ein informelles Migrantencamp und berichtet von einer Zunahme von Dublin-Rückkehrer, Antragstellern die das offizielle Unterbringungssystem verlassen müssen weil sie die maximale Unterbringungsdauer erreicht haben und Inhabern eines Schutztitels unter den von ihnen Betreuten (MSF 8.2.2018). [...] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinen regelmäßigen Aufenthalten in Italien seit 2010, zur letztmaligen Ausreise aus Marokko, zur legalen Einreise nach Italien, zur Dauer seines Aufenthalts in Italien und zu seiner Weiter- bzw. Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer in Besitz eines am XXXX 07.2015 ausgestellten und bis XXXX 05.2020 gültigen italienischen Aufenthaltstitels aus familiären Gründen aufgrund Eheschließung mit einer italienischen Staatsangehörigen ist und sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels war, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufenthaltsberechtigungskarte (= Carta di Soggiorno die Familiare; vgl. AS 137, AS 138) und wurde darüber hinaus auch von ihm selbst vorgebracht. Bereits in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass ihm in Italien am XXXX 07.2015 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, da er mit einer Italienerin verheiratet gewesen sei (vgl. AS 13). Aus welchen Gründen sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Konsultationsverfahrens auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 (gültiges Visum) Dublin III-VO anstelle von Art. 12 Abs. 1 (gültiger Aufenthaltstitel) gestützt hat, ist nicht ersichtlich und beruht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf einem Irrtum, der offensichtlich von der italienischen Behörde übernommen wurde und sich in Folge durch das gesamte Verfahren gezogen hat.Dass der Beschwerdeführer in Besitz eines am römisch 40 07.2015 ausgestellten und bis römisch 40 05.2020 gültigen italienischen Aufenthaltstitels aus familiären Gründen aufgrund Eheschließung mit einer italienischen Staatsangehörigen ist und sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels war, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufenthaltsberechtigungskarte (= Carta di Soggiorno die Familiare; vergleiche AS 137, AS 138) und wurde darüber hinaus auch von ihm selbst vorgebracht. Bereits in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass ihm in Italien am römisch 40 07.2015 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, da er mit einer Italienerin verheiratet gewesen sei vergleiche AS 13). Aus welchen Gründen sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Konsultationsverfahrens auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, (gültiges Visum) Dublin III-VO anstelle von Artikel 12, Absatz eins, (gültiger Aufenthaltstitel) gestützt hat, ist nicht ersichtlich und beruht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf einem Irrtum, der offensichtlich von der italienischen Behörde übernommen wurde und sich in Folge durch das gesamte Verfahren gezogen hat. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Italien ergibt sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert bzw. glaubhaft vorgebracht. Diesbezüglich ist zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu verweisen, demgemäß er keine Fluchtgründe habe. Marokko habe er verlassen, weil er eine Italienerin geheiratet habe und Italien habe er verlassen, weil er dort keine Arbeit gefunden habe. Die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nichts" (vgl. AS 13). Hingegen steigerte er dieses Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt dahingehend, dass er nicht nach Marokko zurückwolle, da er dort ein Mädchen geschwängert habe und ihre Eltern ihm mit dem Tod gedroht hätten. In Italien habe ihm der Bruder dieses Mädchens, der Mitglied einer kriminellen Organisation sei, zwei Männer geschickt, die den Beschwerdeführer geschlagen und am Kopf verletzt hätten. Dies sei im Dezember 2018 gewesen (vgl. AS 181). Abgesehen von der massiven Steigerung des Vorbringens, welche diese Angaben schon für sich alleine nicht glaubhaft erscheinen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, nachvollziehbar zu begründen, weshalb er dieses Vorbringen nicht schon in der Erstbefragung erstattet hat, sondern in der Erstbefragung dezidiert keine Fluchtgründe und keine Rückkehrbefürchtungen äußerte. Diesbezüglich befragt rechtfertigte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er betrunken gewesen sei und gedacht habe, man bekomme nur Asyl, wenn man aus einem Kriegsgebiet komme. Zum Vorbringen, er sei betrunken gewesen, ist darauf zu verweisen, dass sich der Niederschrift der Erstbefragung keine Hinweise auf eine Alkoholisierung bzw. auf einen alkoholbedingten Rauschzustand des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Das Vorbringen, er habe gedacht, man bekomme nur Asyl, wenn man aus einem Kriegsgebiet komme, erklärt hingegen nicht, warum er seine behaupteten Fluchtgründe (bei Wahrunterstellung) nicht bei der ersten Gelegenheit vorbringt. Hinzu kommt, dass sich der Vorfall, auf den sich der Beschwerdeführer bezieht, bereits im Dezember 2018 ereignet haben soll, er jedoch Italien erst am XXXX 07.2019 - sohin ein halbes Jahr später - verlassen hat, was bei einer tatsächlich vorliegenden Bedrohung keinesfalls nachvollziehbar wäre. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Bedrohungen nicht bei der italienischen Polizei angezeigt haben will. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer in Italien bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die italienischen Behörden bzw. die italienische Polizei wenden kann, die dazu willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu bieten. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass kein Hindernis besteht, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringen heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind.Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert bzw. glaubhaft vorgebracht. Diesbezüglich ist zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu verweisen, demgemäß er keine Fluchtgründe habe. Marokko habe er verlassen, weil er eine Italienerin geheiratet habe und Italien habe er verlassen, weil er dort keine Arbeit gefunden habe. Die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nichts" vergleiche AS 13). Hingegen steigerte er dieses Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt dahingehend, dass er nicht nach Marokko zurückwolle, da er dort ein Mädchen geschwängert habe und ihre Eltern ihm mit dem Tod gedroht hätten. In Italien habe ihm der Bruder dieses Mädchens, der Mitglied einer kriminellen Organisation sei, zwei Männer geschickt, die den Beschwerdeführer geschlagen und am Kopf verletzt hätten. Dies sei im Dezember 2018 gewesen vergleiche AS 181). Abgesehen von der massiven Steigerung des Vorbringens, welche diese Angaben schon für sich alleine nicht glaubhaft erscheinen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, nachvollziehbar zu begründen, weshalb er dieses Vorbringen nicht schon in der Erstbefragung erstattet hat, sondern in der Erstbefragung dezidiert keine Fluchtgründe und keine Rückkehrbefürchtungen äußerte. Diesbezüglich befragt rechtfertigte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er betrunken gewesen sei und gedacht habe, man bekomme nur Asyl, wenn man aus einem Kriegsgebiet komme. Zum Vorbringen, er sei betrunken gewesen, ist darauf zu verweisen, dass sich der Niederschrift der Erstbefragung keine Hinweise auf eine Alkoholisierung bzw. auf einen alkoholbedingten Rauschzustand des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Das Vorbringen, er habe gedacht, man bekomme nur Asyl, wenn man aus einem Kriegsgebiet komme, erklärt hingegen nicht, warum er seine behaupteten Fluchtgründe (bei Wahrunterstellung) nicht bei der ersten Gelegenheit vorbringt. Hinzu kommt, dass sich der Vorfall, auf den sich der Beschwerdeführer bezieht, bereits im Dezember 2018 ereignet haben soll, er jedoch Italien erst am römisch 40 07.2019 - sohin ein halbes Jahr später - verlassen hat, was bei einer tatsächlich vorliegenden Bedrohung keinesfalls nachvollziehbar wäre. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Bedrohungen nicht bei der italienischen Polizei angezeigt haben will. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer in Italien bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die italienischen Behörden bzw. die italienische Polizei wenden kann, die dazu willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu bieten. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass kein Hindernis besteht, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringen heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. keine Medikamente zu benötigen (vgl. AS 9 bzw. AS 179) und keine Familienangehörigen bzw. Verwandte bzw. Personen in Österreich zu haben, von denen er abhängig sei oder zu denen ein enges Verhältnis bestehe (vgl. AS 9 bzw. AS 181).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. keine Medikamente zu benötigen vergleiche AS 9 bzw. AS 179) und keine Familienangehörigen bzw. Verwandte bzw. Personen in Österreich zu haben, von denen er abhängig sei oder zu denen ein enges Verhältnis bestehe vergleiche AS 9 bzw. AS 181). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.09.
  3. 2.
  4. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und (jedenfalls zum Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien) aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt hat er zu den vorab ausgefolgten Länderberichten lediglich angegeben, dass er diese auf Deutsch nicht habe lesen können (vgl. AS 183). Allerdings lässt sich der Niederschrift der Einvernahme auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer bzw. die anwesende Rechtsberaterin die Dolmetscherin ersucht hätten, die Länderfeststellungen - zumindest auszugsweise - zu übersetzen. Auch die Rechtsberaterin hatte den Länderberichten nichts entgegenzusetzen. Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen den Länderfeststellungen des Bundesamtes substanziiert entgegengetreten, sondern - im Gegenteil - wurden diese für die eigene Argumentation (betreffend Unterbringung in Italien) herangezogen. Ferner wurden auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt, sodass auszuführen ist, dass die Länderfeststellungen im Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt hat er zu den vorab ausgefolgten Länderberichten lediglich angegeben, dass er diese auf Deutsch nicht habe lesen können vergleiche AS 183). Allerdings lässt sich der Niederschrift der Einvernahme auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer bzw. die anwesende Rechtsberaterin die Dolmetscherin ersucht hätten, die Länderfeststellungen - zumindest auszugsweise - zu übersetzen. Auch die Rechtsberaterin hatte den Länderberichten nichts entgegenzusetzen. Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen den Länderfeststellungen des Bundesamtes substanziiert entgegengetreten, sondern - im Gegenteil - wurden diese für die eigene Argumentation (betreffend Unterbringung in Italien) herangezogen. Ferner wurden auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt, sodass auszuführen ist, dass die Länderfeststellungen im Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da dem Beschwerdeführer am XXXX 07.2015 von der Questura in XXXX ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigungskarte bzw. Carta di Soggiorno di Familiare) mit einer Gültigkeit bis zum XXXX 05.2020 erteilt wurde, und er sohin bei Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels war. Zudem hat die italienische Dublinbehörde mit Schreiben vom 19.07.2019 ihre ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gegeben (zur irrtümlichen Anführung des Abs. 2 oder 3 von Art. 12 Dublin III-VO, der sich auf ein gültiges Visum bezieht, anstelle von Abs. 1 vgl. die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis). Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren - weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde - bestritten wurde. Daher gibt es im vorliegenden Fall für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien keine Anhaltspunkte.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da dem Beschwerdeführer am römisch 40 07.2015 von der Questura in römisch 40 ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigungskarte bzw. Carta di Soggiorno di Familiare) mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 05.2020 erteilt wurde, und er sohin bei Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels war. Zudem hat die italienische Dublinbehörde mit Schreiben vom 19.07.2019 ihre ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gegeben (zur irrtümlichen Anführung des Absatz 2, oder 3 von Artikel 12, Dublin III-VO, der sich auf ein gültiges Visum bezieht, anstelle von Absatz eins, vergleiche die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis). Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren - weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde - bestritten wurde. Daher gibt es im vorliegenden Fall für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien keine Anhaltspunkte. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Bedrohung in Italien durch Mitglieder der kriminellen Organisation des Bruders des Mädchens, das der Beschwerdeführer in Marokko geschwängert haben will, auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen. Ungeachtet der mangelnden Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist der Vollständigkeit halber nochmals darauf hinzuweisen, dass der italienische Staat in der Lage und auch willens ist, dem Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Sohin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allfälligen Bedrohungen (sollten solche tatsächlich vorliegen) in Italien nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei anzuzeigen (was er seinem eigenen Vorbringen zufolge nicht getan hat) und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ohnehin nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Italien tatsächlichen Bedrohungen ausgesetzt ist. Zum einen wurde dieser Teil des Vorbringens in der Beschwerde nicht einmal mehr ansatzweise erwähnt und zum andern gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien zu treffen, an, dass er freiwillig nach Italien zurückkehre (vgl. AS 183). Der Beschwerdeführer lebte - seinen eigenen Angaben zufolge - seit Anfang 2015 in Italien und wurde ihm am XXXX 07.2015 ein (aktuell immer noch) gültiger Aufenthaltstitel aufgrund einer Eheschließung mit einer italienischen Staatsangehörigen erteilt. Allerdings sei das Leben nicht so gut gewesen und er habe in Italien keine Arbeit gefunden. Dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht ausreichend, um systemische Mängel im italienischen Asylsystem betreffend die Aufnahme-, Versorgungs- und Unterbringungssituation aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat in Italien keinen Asylantrag gestellt und bestand daher für die italienischen Behörden grundsätzlich auch keine Veranlassung, ihn (mit Nahrung und Unterbringung) zu versorgen, wobei im vorliegenden Fall anzuführen ist, dass die italienischen Behörden gar nicht wissen hätten können, dass der Beschwerdeführer ein potenzieller Asylwerber ist. Hätte der Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthalts in Italien einen Asylantrag gestellt, wäre er wohl versorgt und untergebracht worden. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seiner (ehemaligen) Ehegattin in Italien schlecht behandelt worden war, nichts mit dem italienischen Asyl- bzw. Aufnahmesystem zu tun hat.Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ohnehin nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Italien tatsächlichen Bedrohungen ausgesetzt ist. Zum einen wurde dieser Teil des Vorbringens in der Beschwerde nicht einmal mehr ansatzweise erwähnt und zum andern gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien zu treffen, an, dass er freiwillig nach Italien zurückkehre vergleiche AS 183). Der Beschwerdeführer lebte - seinen eigenen Angaben zufolge - seit Anfang 2015 in Italien und wurde ihm am römisch 40 07.2015 ein (aktuell immer noch) gültiger Aufenthaltstitel aufgrund einer Eheschließung mit einer italienischen Staatsangehörigen erteilt. Allerdings sei das Leben nicht so gut gewesen und er habe in Italien keine Arbeit gefunden. Dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht ausreichend, um systemische Mängel im italienischen Asylsystem betreffend die Aufnahme-, Versorgungs- und Unterbringungssituation aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat in Italien keinen Asylantrag gestellt und bestand daher für die italienischen Behörden grundsätzlich auch keine Veranlassung, ihn (mit Nahrung und Unterbringung) zu versorgen, wobei im vorliegenden Fall anzuführen ist, dass die italienischen Behörden gar nicht wissen hätten können, dass der Beschwerdeführer ein potenzieller Asylwerber ist. Hätte der Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthalts in Italien einen Asylantrag gestellt, wäre er wohl versorgt und untergebracht worden. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seiner (ehemaligen) Ehegattin in Italien schlecht behandelt worden war, nichts mit dem italienischen Asyl- bzw. Aufnahmesystem zu tun hat. In der Beschwerde wurde lediglich allgemein auf "aktuelle politische Geschehnisse" und Kapazitätsprobleme bei der Unterbringung verwiesen, jedoch ohne diese näher auszuführen. Darüber hinaus bezieht sich das Beschwerdevorbringen auf die aktuellen Länderinformationen des Bundesamtes, denen jedoch gegenteilig zu entnehmen ist, dass Rückkehrer nach der Dublin III-VO in den Erstaufnahmeeinrichtungen (= prima accoglienza) untergebracht werden und diese Unterbringung unter anderem auch Verpflegung, Sozialbetreuung, medizinische Betreuung, Hygieneprodukte und Taschengeld umfasst (vgl. Seiten 11 und 12 des angefochtenen Bescheides). Im Gesamtzusammenhang ist sohin nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen könnte.In der Beschwerde wurde lediglich allgemein auf "aktuelle politische Geschehnisse" und Kapazitätsprobleme bei der Unterbringung verwiesen, jedoch ohne diese näher auszuführen. Darüber hinaus bezieht sich das Beschwerdevorbringen auf die aktuellen Länderinformationen des Bundesamtes, denen jedoch gegenteilig zu entnehmen ist, dass Rückkehrer nach der Dublin III-VO in den Erstaufnahmeeinrichtungen (= prima accoglienza) untergebracht werden und diese Unterbringung unter anderem auch Verpflegung, Sozialbetreuung, medizinische Betreuung, Hygieneprodukte und Taschengeld umfasst vergleiche Seiten 11 und 12 des angefochtenen Bescheides). Im Gesamtzusammenhang ist sohin nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen könnte. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zum italienischen Asylwesen, in denen auch die geänderte Gesetzeslage in Italien (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 04.10.2018 bzw. "Salvini-Gesetz" vom 01.12.2018) mitberücksichtigt wurde. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Änderungen in Italien zu keiner maßgeblichen Verschlechterung der Bedingungen von Asylwerbern und Flüchtlingen geführt haben. Es gibt zwar weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem, da das bisherige System völlig neu organisiert und künftig zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden wird; dass die Versorgung von Asylwerbern dadurch aber nicht mehr gewährleistet wäre, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen und wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Erstaufnahmeeinrichtungen ("prima accoglienza") werden CAS und CARA ersetzen. Zielgruppe dieser Einrichtungen sind Asylwerber (auch in einem Beschwerdeverfahren oder in Dublin-out-Verfahren bis zur Überstellung) sowie ausdrücklich auch Dublin Rückkehrer. Seitens des italienischen Innenministeriums (vgl. hierzu den Bericht des Verbindungsbeamten vom 19.02.2019) wurde betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt ist. Herkunft, religiöse Überzeugung, Gesundheitszustand, Vulnerabilität sowie die Familieneinheit finden Berücksichtigung. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen. Integrationsmaßnahmen werden im neuen System nur noch Schutzberechtigten zukommen. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind Plätze für Familien sowie für allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen. Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI ("Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati" - Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjähre Fremde) und stehen Personen mit internationalem Schutz und unbegleiteten Minderjährigen zur Verfügung sowie Personen, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben ("neue" humanitäre Titel). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache etc.) geboten.Seitens des italienischen Innenministeriums vergleiche hierzu den Bericht des Verbindungsbeamten vom 19.02.2019) wurde betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt ist. Herkunft, religiöse Überzeugung, Gesundheitszustand, Vulnerabilität sowie die Familieneinheit finden Berücksichtigung. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen. Integrationsmaßnahmen werden im neuen System nur noch Schutzberechtigten zukommen. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind Plätze für Familien sowie für allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen. Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI ("Sistema di prote

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