4 B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei. Gekürzte Ausfertigung des am 04.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Beschlussrömisch eins. Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) XXXX , geb. XXXX ,2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) XXXX , geb. XXXX ,3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) XXXX , geb. XXXX ,4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 07.04.2017,alle StA. Ukraine, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 07.04.2017, 1.) Zl. 1030179704-160873420, 2.) Zl. 1030179802-160873381, 3.) Zl. 1072882808-160873594, 4.) Zl. 1072882601-160873527, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 beschlossen: A) Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt. B)
4 B-VG nicht zulässig.
II. Erkenntnisrömisch zwei. Erkenntnis Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) XXXX , geb. XXXX ,2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) XXXX , geb. XXXX ,3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) XXXX , geb. XXXX ,4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte III. und IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.04.2017alle StA. Ukraine, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.04.2017 1.) Zl. 1030179704-160873420, 2.) Zl. 1030179802-160873381, 3.) Zl. 1072882808-160873594, 4.) Zl. 1072882601-160873527, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 zu Recht erkannt: A)
4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: Zu I.Zu römisch eins. Zu A) Berichtigung der Nachnamen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (hier Erkenntnissen) berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides (hier: Erkenntnisses) von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff). Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde (hier: des Bundesverwaltungsgerichts) offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/06/0161).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (hier Erkenntnissen) berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides (hier: Erkenntnisses) von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff). Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde (hier: des Bundesverwaltungsgerichts) offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/06/0161). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (hier: Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides (hier: Berichtigungsbeschlusses) entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) mit dem von ihm berichtigten Bescheid (hier Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (hier: Erkenntnis) im Sinne des Berichtigungsbescheides (hier: Berichtigungsbeschluss) in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Zum gegenständlichen Verfahren Dem gesamten Akteninhalt - einschließlich dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - ist zu entnehmen, dass die Schreibweise des Nachnamens des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers von jener ihres Vaters abweicht und nicht " XXXX " sondern " XXXX " lauten. Auch in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2020 werden die Nachnamen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers " XXXX " geschrieben. Die im mündlich verkündeten Erkenntnis angeführten Nachnamen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers " XXXX " beruhen eindeutig auf einem Schreib- bzw. Tippfehler und sohin auf einem Versehen. Daher war das angeführte Erkenntnis entsprechend zu berichtigen.Dem gesamten Akteninhalt - einschließlich dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - ist zu entnehmen, dass die Schreibweise des Nachnamens des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers von jener ihres Vaters abweicht und nicht " römisch 40 " sondern " römisch 40 " lauten. Auch in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2020 werden die Nachnamen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers " römisch 40 " geschrieben. Die im mündlich verkündeten Erkenntnis angeführten Nachnamen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers " römisch 40 " beruhen eindeutig auf einem Schreib- bzw. Tippfehler und sohin auf einem Versehen. Daher war das angeführte Erkenntnis entsprechend zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W236.2110095.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.