RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlW237 1303025-3 SpruchW237 1303025-3/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER in der
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: Zu A)
- Mit Beschluss vom 25.02.2020 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurück. In dem Beschluss fehlt eine abschließende Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof samt entsprechenden Hinweisen gemäß § 30 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG.
- Mit Beschluss vom 25.02.2020 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019 auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurück. In dem Beschluss fehlt eine abschließende Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof samt entsprechenden Hinweisen gemäß Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG. Dieser Beschluss war unter Anpassung eines gleichlautenden Beschlusses betreffend einen anderen Beschwerdeführer konzipiert worden, in welchem eine Rechtsmittelbelehrung sowie (unmittelbar nachfolgend) eine Übersetzung derselben in russischer Sprache enthalten war. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist, wurde bei der Erstellung des ihn betreffenden Beschlusses vom 25.02.2020 die in russischer Sprache gehaltene Rechtsmittelbelehrung gelöscht; bei diesem Vorgang kam es auch zur versehentlichen Löschung der Belehrung in deutscher Sprache. Der Beschluss vom 25.02.2020 wurde somit schließlich ohne eine Rechtsmittelbelehrung abgefertigt. Dem entscheidenden Richter fiel dieser Fehler bei einer erneuten Durchsicht des Beschlusses am 26.03.2020 auf.
- Gemäß der - nach § 17 VwGVG anwendbaren - Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (im vorliegenden Zusammenhang: Erkenntnissen oder Beschlüssen) berichtigen.
- Gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG anwendbaren - Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (im vorliegenden Zusammenhang: Erkenntnissen oder Beschlüssen) berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132). Die Berichtigung ist also auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144, mwH). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (vgl. zB VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132). Die Berichtigung ist also auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144, mwH). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist vergleiche zB VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhalts des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheids entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheids in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
- Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss vom 25.02.2020 ohne eine gemäß § 30 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG gebotene Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof samt entsprechenden Hinweisen erlassen.
- Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss vom 25.02.2020 ohne eine gemäß Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG gebotene Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof samt entsprechenden Hinweisen erlassen. Es handelt sich dabei um einen Mangel, der gemäß § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist, weil er - wie aufgezeigt - auf der bloß versehentlichen Löschung der Rechtsmittelbelehrung beim Vorgang der Löschung einer fremdsprachigen Übersetzung in der Adaptierung eines Beschlussentwurfs beruht.Es handelt sich dabei um einen Mangel, der gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist, weil er - wie aufgezeigt - auf der bloß versehentlichen Löschung der Rechtsmittelbelehrung beim Vorgang der Löschung einer fremdsprachigen Übersetzung in der Adaptierung eines Beschlussentwurfs beruht. Die Unrichtigkeit (der fehlenden Rechtsmittelbelehrung) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Abfertigung des Beschlusses vermieden werden können, zumal Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts standardmäßig abschließend eine Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof samt der durch § 30 VwGVG geforderten Hinweise tragen.Die Unrichtigkeit (der fehlenden Rechtsmittelbelehrung) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Abfertigung des Beschlusses vermieden werden können, zumal Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts standardmäßig abschließend eine Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof samt der durch Paragraph 30, VwGVG geforderten Hinweise tragen. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit spruchgemäß zu entscheiden. Im Rahmen der vorliegenden Berichtigung erfolgt auch der Hinweis gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 des - im Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses vom 25.02.2020 noch nicht in Geltung stehenden - Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes.Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit spruchgemäß zu entscheiden. Im Rahmen der vorliegenden Berichtigung erfolgt auch der Hinweis gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, des - im Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses vom 25.02.2020 noch nicht in Geltung stehenden - Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W237.1303025.3.01