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Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 9§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlW255 1430976-2 SpruchW255 1430976-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.05.2012 fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. 1.
- Am 13.09.2012 wurde der BF vor dem (damaligen) Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF ua an, dass er in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen sei. Er sei Paschtune und sunnitischer Muslim. Er habe Afghanistan aufgrund von Problemen mit den Taliban verlassen.1.
- Am 13.09.2012 wurde der BF vor dem (damaligen) Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF ua an, dass er in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen sei. Er sei Paschtune und sunnitischer Muslim. Er habe Afghanistan aufgrund von Problemen mit den Taliban verlassen. 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 12.11.2012, Zl. 12 06 323-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 12.11.2012, Zl. 12 06 323-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.
- Am 13.01.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF durch. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in seinem Heimatdorf aufgewachsen sei und nur dort gelebt habe. Er habe nur einmal drei bis vier Nächte in XXXX verbracht. Seine Mutter sei verstorben, sein Vater sei unbekannten Aufenthaltes und andere Verwandte würden in seinem Heimatdorf sowie in Pakistan leben. Die Familie des BF habe wegen ihm Probleme erhalten, daher sei auch sein Onkel vor fünf Monaten umgebracht worden.1.
- Am 13.01.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF durch. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in seinem Heimatdorf aufgewachsen sei und nur dort gelebt habe. Er habe nur einmal drei bis vier Nächte in römisch 40 verbracht. Seine Mutter sei verstorben, sein Vater sei unbekannten Aufenthaltes und andere Verwandte würden in seinem Heimatdorf sowie in Pakistan leben. Die Familie des BF habe wegen ihm Probleme erhalten, daher sei auch sein Onkel vor fünf Monaten umgebracht worden. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, GZ W171 1430976-1/13E, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben.
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.02.2016 erteilt.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, GZ W171 1430976-1/13E, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.02.2016 erteilt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF sehr schlecht sei und er auf kein familiäres/soziales Netzwerk außerhalb seiner Heimatregion zurückgreifen könne. 1.
- Am 14.01.2016 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.01.2016, Zl. 820632306-1493692, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF bis zum 23.02.2018 verlängert. 1.
- Am 09.01.2018 und 14.03.2018 stellte der BF Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Mit Schreiben vom 06.06.2019 teilte das BFA dem BF mit, dass es beabsichtige, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. In Einem wurden dem BF Länderinformationen betreffend Afghanistan und 14 Fragen zu seiner individuellen Situation übermittelt. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. 1.
- Mit Schreiben vom 12.06.2019 teilte der BF dem BFA mit, dass er gesund und ledig sei. Er habe in Afghanistan von 1998 bis 2001 die Volksschule und von 2001 bis2007 das Gymnasium besucht. Er habe von 2007 bis 2010 Kurse in Englisch absolviert. In Österreich habe er Deutschkurse für insgesamt sechs Monate absolviert. Von 30.09.2013 bis 07.07.2014 habe er den Lehrgang Mezzanin (Bereich Medien, Kunst- und Kulturarbeit) absolviert und im Jahr 2017 die Staplerprüfung bestanden. Er sei im Strafvollzug einer Beschäftigung nachgegangen, sei jedoch am 20.11.2018 entlassen worden. Nach einigen geringfügigen Beschäftigungen als Lagerarbeiter habe er im März 2019 eine Vollzeitbeschäftigung in der Landwirtschaft begonnen. Seit 29.04.2019 sei er Vollzeit bei XXXX als Autogenschneider beschäftigt. Er verdiene EUR 1.900,- netto und finanziere damit seinen Lebensunterhalt. Er habe keine österreichischen Angehörigen, aber einen großen Freundeskreis aus ÖsterreicherInnen aufgebaut. Er habe niemanden in Afghanistan. Sein Vater und seine Schwester seien vor drei Jahren von Afghanistan nach Pakistan geflüchtet, weil es in ihrem Heimatort extrem gefährlich geworden sei. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan fürchte sich der BF vor den Taliban. Er könne sich nicht vorstellen, in Afghanistan zu leben. Gegen ihn seien in Österreich keine laufenden Strafverfahren anhängig.1.
- Mit Schreiben vom 12.06.2019 teilte der BF dem BFA mit, dass er gesund und ledig sei. Er habe in Afghanistan von 1998 bis 2001 die Volksschule und von 2001 bis2007 das Gymnasium besucht. Er habe von 2007 bis 2010 Kurse in Englisch absolviert. In Österreich habe er Deutschkurse für insgesamt sechs Monate absolviert. Von 30.09.2013 bis 07.07.2014 habe er den Lehrgang Mezzanin (Bereich Medien, Kunst- und Kulturarbeit) absolviert und im Jahr 2017 die Staplerprüfung bestanden. Er sei im Strafvollzug einer Beschäftigung nachgegangen, sei jedoch am 20.11.2018 entlassen worden. Nach einigen geringfügigen Beschäftigungen als Lagerarbeiter habe er im März 2019 eine Vollzeitbeschäftigung in der Landwirtschaft begonnen. Seit 29.04.2019 sei er Vollzeit bei römisch 40 als Autogenschneider beschäftigt. Er verdiene EUR 1.900,- netto und finanziere damit seinen Lebensunterhalt. Er habe keine österreichischen Angehörigen, aber einen großen Freundeskreis aus ÖsterreicherInnen aufgebaut. Er habe niemanden in Afghanistan. Sein Vater und seine Schwester seien vor drei Jahren von Afghanistan nach Pakistan geflüchtet, weil es in ihrem Heimatort extrem gefährlich geworden sei. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan fürchte sich der BF vor den Taliban. Er könne sich nicht vorstellen, in Afghanistan zu leben. Gegen ihn seien in Österreich keine laufenden Strafverfahren anhängig. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2019, Zl. 820632306-180356632, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, GZ W171 1430976-1/13E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und dem BF die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, GZ W171 1430976-1/13E, erteilte befristete Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs. 4 Asyl
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt VII.).
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).1.12. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2019, Zl. 820632306-180356632, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, GZ W171 1430976-1/13E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, GZ W171 1430976-1/13E, erteilte befristete Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Begründend führte das BFA aus, dass die Voraussetzungen die dazu geführt hätten, dass dem BF in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, nicht mehr vorliegen würden. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Er sei mit den Sprachen und mit den religiösen und kulturellen Gegebenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Er habe gute Schulbildung und Berufserfahrung. Durch Erwerbstätigkeit könne er sich seinen Lebensunterhalt ohne fremde Hilfe finanzieren. Sein Vater und seine Schwester seien in Pakistan aufhältig. Der BF habe weitere Angehörige in Afghanistan. Der BF sei mehrmals vom Landesgericht rechtskräftig verurteilt worden. Eine verfestigte Integration sei durch seine Straftaten vermindert. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des BFA richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte er sinngemäß vor, dass sich weder die objektive Situation in Afghanistan noch seine subjektive Situation verbessert habe. Der Beschwerde legte er die folgenden Dokumente bei: * Entlassungsbestätigung der XXXX vom 20.11.2018 (Anhaltungszeit vom 12.12.2017 bis 20.11.2018);* Entlassungsbestätigung der römisch 40 vom 20.11.2018 (Anhaltungszeit vom 12.12.2017 bis 20.11.2018); * Dienstvertrag des BF mit der Firma XXXX GmbH;* Dienstvertrag des BF mit der Firma römisch 40 GmbH; * Mietvertrag des BF vom März
- 1.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 08.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 wurden dem BF aktuelle Länderinformationen betreffend Afghanistan übermittelt. 1.
- Am 18.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto durch. Dabei gab der BF an, dass er gesund sei. Er sei seit 2012 mit einer Ausnahme durchgehend in Österreich aufhältig. Von 09.09.2016 bis 09.11.2016 habe er sich in Pakistan aufgehalten, um seinen Vater und seine Schwester zu besuchen. Sein Vater und seine Schwester würden nach wie vor in Pakistan leben. Sein Vater pendle aber oft nach Afghanistan. Die Schwester des BF sei verheiratet und habe fünf Kinder. Sein Vater und seine Schwester würden nicht arbeiten. Der Schwager des BF arbeite als Automechaniker. Der BF stehe in Kontakt mit einem Cousin, der in XXXX lebe und dort Lehramt studiere. Zwei Onkel und deren Kinder seien in Afghanistan, der BF habe aber keinen Kontakt mit ihnen. Drei Onkel seien zwischenzeitig verstorben.1.
- Am 18.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto durch. Dabei gab der BF an, dass er gesund sei. Er sei seit 2012 mit einer Ausnahme durchgehend in Österreich aufhältig. Von 09.09.2016 bis 09.11.2016 habe er sich in Pakistan aufgehalten, um seinen Vater und seine Schwester zu besuchen. Sein Vater und seine Schwester würden nach wie vor in Pakistan leben. Sein Vater pendle aber oft nach Afghanistan. Die Schwester des BF sei verheiratet und habe fünf Kinder. Sein Vater und seine Schwester würden nicht arbeiten. Der Schwager des BF arbeite als Automechaniker. Der BF stehe in Kontakt mit einem Cousin, der in römisch 40 lebe und dort Lehramt studiere. Zwei Onkel und deren Kinder seien in Afghanistan, der BF habe aber keinen Kontakt mit ihnen. Drei Onkel seien zwischenzeitig verstorben. Der BF habe in Afghanistan 12 Jahre die Schule besucht und Englischkurse gemacht, da er Dolmetscher für die Amerikaner werden habe wollen. Er habe in Afghanistan jedoch nur 10 Tage für die afghanische Regierung gearbeitet. Der BF sei während seines Afghanistanaufenthaltes einmal fünf Tage in XXXX gewesen und habe einen Cousin dort besucht. Er habe auch für diesen freiwillig Malerarbeiten gemacht. Der BF wisse nicht, wo dieser Cousin derzeit lebe. Eine Tante des BF lebe manchmal in Afghanistan und manchmal in Pakistan bei ihrer Tochter.Der BF habe in Afghanistan 12 Jahre die Schule besucht und Englischkurse gemacht, da er Dolmetscher für die Amerikaner werden habe wollen. Er habe in Afghanistan jedoch nur 10 Tage für die afghanische Regierung gearbeitet. Der BF sei während seines Afghanistanaufenthaltes einmal fünf Tage in römisch 40 gewesen und habe einen Cousin dort besucht. Er habe auch für diesen freiwillig Malerarbeiten gemacht. Der BF wisse nicht, wo dieser Cousin derzeit lebe. Eine Tante des BF lebe manchmal in Afghanistan und manchmal in Pakistan bei ihrer Tochter. Der BF gehe derzeit in Österreich einer Beschäftigung als Autogenschneider nach. Davor habe er für andere Firmen gearbeitet. Er verdiene manchmal bis EUR 2.000,- netto monatlich, aber EUR 1.850,- seien fix. Er bezahle EUR 524,- Miete plus Wärme und Strom monatlich. Er habe auch noch einen offenen Kredit, für den er monatlich EUR 300,-. zurückzahle. Der BF habe in Österreich Deutschkurse absolviert. Er habe keine große Prüfung wie B1 abgelegt, aber Teilprüfungen wie "Stufe eins und zwei". Der BF habe keine Verwandten in Österreich und führe keine Beziehung. Es gebe in Österreich eine Frau, die ihm nahe stehe. Sie wohne in XXXX und helfe dem BF, wenn er Probleme habe. Der BF sei nicht Mitglied in einem Verein in Österreich. Er sei in Österreich zweimal von einem Strafgericht verurteilt worden. Das erste Mal 2015 wegen einer Falschaussage und das zweite Mal 2018 wegen der Beteiligung an Drogenhandel. Er habe im Gefängnis dazugelernt und werde in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen. Der BF sei Eigentümer eines Hauses und Grundstückes in Afghanistan. Diese seien aber von seinem Cousin übernommen worden. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er nach wie vor Eigentümer sei und die Papiere habe, aber derzeit sein Cousin bzw. dessen Brüder das Grundstück besitzen und ihn fernhalten würden. Der BF wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren. Die Situation dort sei schlecht und er habe sich hier eingelebt.Der BF gehe derzeit in Österreich einer Beschäftigung als Autogenschneider nach. Davor habe er für andere Firmen gearbeitet. Er verdiene manchmal bis EUR 2.000,- netto monatlich, aber EUR 1.850,- seien fix. Er bezahle EUR 524,- Miete plus Wärme und Strom monatlich. Er habe auch noch einen offenen Kredit, für den er monatlich EUR 300,-. zurückzahle. Der BF habe in Österreich Deutschkurse absolviert. Er habe keine große Prüfung wie B1 abgelegt, aber Teilprüfungen wie "Stufe eins und zwei". Der BF habe keine Verwandten in Österreich und führe keine Beziehung. Es gebe in Österreich eine Frau, die ihm nahe stehe. Sie wohne in römisch 40 und helfe dem BF, wenn er Probleme habe. Der BF sei nicht Mitglied in einem Verein in Österreich. Er sei in Österreich zweimal von einem Strafgericht verurteilt worden. Das erste Mal 2015 wegen einer Falschaussage und das zweite Mal 2018 wegen der Beteiligung an Drogenhandel. Er habe im Gefängnis dazugelernt und werde in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen. Der BF sei Eigentümer eines Hauses und Grundstückes in Afghanistan. Diese seien aber von seinem Cousin übernommen worden. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er nach wie vor Eigentümer sei und die Papiere habe, aber derzeit sein Cousin bzw. dessen Brüder das Grundstück besitzen und ihn fernhalten würden. Der BF wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren. Die Situation dort sei schlecht und er habe sich hier eingelebt. 1.
- Mit Schreiben vom 25.02.2020 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht seinen vollständigen Dienstvertrag und ein Unterstützungsschreiben seines Dienstgebers.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 22.05.2012, dem gegenständlich erhobenen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesasylamtes und des BFA, der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 12.06.2019, der Bescheide des Bundesasylamtes und des BFA, des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 18.02.2020, der Länderberichte zu Afghanistan sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister, die seitens des Landesgerichts XXXX zu den Zahlen 39 Hv 142/15w und 13 Hv 25/2018b geführten Strafakte sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 22.05.2012, dem gegenständlich erhobenen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesasylamtes und des BFA, der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 12.06.2019, der Bescheide des Bundesasylamtes und des BFA, des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 18.02.2020, der Länderberichte zu Afghanistan sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister, die seitens des Landesgerichts römisch 40 zu den Zahlen 39 Hv 142/15w und 13 Hv 25/2018b geführten Strafakte sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.
- Zur Person des BF: 2.1.
- Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er wurde im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , Afghanistan, geboren und ist dort aufgewachsen.2.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , Afghanistan, geboren und ist dort aufgewachsen. 2.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Paschto. 2.1.
- Der BF besuchte 12 Jahre die Schule in Afghanistan. Zusätzlich besuchte er von 2007 bis 2010 Englischkurse und konnte sich hierbei Englischkenntnisse aneignen. Der BF arbeitete in Afghanistan zehn Tage für die afghanische Regierung in Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen. 2.1.
- Die Mutter des BF ist verstorben. Der Vater pendelt zwischen Afghanistan und Pakistan. In Pakistan lebt der Vater bei der Schwester des BF sowie deren Ehemann und Kinder. Der Ehemann der Schwester des BF erzielt ein regelmäßiges Einkommen als Automechaniker. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seinem Vater und seiner Schwester. Im Jahr 2016 verbrachte der BF zwei Monate in Pakistan bei seinem Vater und seiner Schwester. Der BF ist Eigentümer zumindest eines Grundstückes und eines Hauses in seinem Heimatdistrikt in Afghanistan. 2.1.
- Der BF verbrachte während seines Aufenthaltes in Afghanistan einmal wenige Tage in XXXX , um einen Cousin zu besuchen und diesen bei Malertätigkeiten zu unterstützen. Der BF steht derzeit nicht in regelmäßigem Kontakt mit diesem Cousin, wird aber über andere Verwandte immer wieder über dessen Aufenthaltsort und Beschäftigung informiert.2.1.
- Der BF verbrachte während seines Aufenthaltes in Afghanistan einmal wenige Tage in römisch 40 , um einen Cousin zu besuchen und diesen bei Malertätigkeiten zu unterstützen. Der BF steht derzeit nicht in regelmäßigem Kontakt mit diesem Cousin, wird aber über andere Verwandte immer wieder über dessen Aufenthaltsort und Beschäftigung informiert. 2.1.
- Ein Cousin des BF lebt in XXXX und studiert Lehramt. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihm.2.1.
- Ein Cousin des BF lebt in römisch 40 und studiert Lehramt. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihm. 2.1.
- Zwei Onkel und viele Cousins des BF leben in Afghanistan. Eine Tante des BF pendelt zwischen Afghanistan und Pakistan. Eine Cousine des BF lebt in Pakistan. Er steht mit diesen Verwandten derzeit nicht in regelmäßigem Kontakt, hat aber die Möglichkeit, Kontakt mit diesen herzustellen. 2.1.
- Der BF verfügt über Freunde und Bekannte aus Afghanistan, mit denen er derzeit nicht in regelmäßigem Kontakt steht. Er hat die Möglichkeit, Kontakt mit diesen herzustellen. 2.1.
- Der BF ist ledig, gesund, arbeitsfähig und anpassungsfähig. Er hat keine Kinder. 2.
- Zur Integration des BF in Österreich: 2.2.
- Der BF hat in Österreich insgesamt für ca. sechs Monate Deutschkurse besucht. Er hat bisher keine Deutschprüfung bestanden. Er ist in der Lage, sich auf einfachem Niveau in deutscher Sprache zu verständigen. 2.2.
- Der BF wohnt in einer Mietwohnung. Für diese zahlt er monatlich ca. EUR 524,- exklusive Strom und Gas. 2.2.
- Der BF war seit seiner Einreise in Österreich im Mai 2012 zu folgenden Zeiten erwerbstätig: * 27.04.2015 - 27.04.2015 als Arbeiter für die XXXX* 27.04.2015 - 27.04.2015 als Arbeiter für die römisch 40 * 17.06.2015 - 17.06.2015 als Arbeiter für die XXXX* 17.06.2015 - 17.06.2015 als Arbeiter für die römisch 40 * 22.06.2015 - 20.10.2016 als Arbeiter für die XXXX* 22.06.2015 - 20.10.2016 als Arbeiter für die römisch 40 * 13.03.2017 - 14.03.2017 als Arbeiter für XXXX* 13.03.2017 - 14.03.2017 als Arbeiter für römisch 40 * 20.03.2017 - 25.03.2017 als Arbeiter für XXXX* 20.03.2017 - 25.03.2017 als Arbeiter für römisch 40 * 06.07.2017 - 31.10.2017 als Arbeiter für die XXXX* 06.07.2017 - 31.10.2017 als Arbeiter für die römisch 40 * 02.11.2017 - 10.12.2017 als Arbeiter für die XXXX* 02.11.2017 - 10.12.2017 als Arbeiter für die römisch 40 * 14.01.2019 - 28.01.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter für die XXXX* 14.01.2019 - 28.01.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter für die römisch 40 * 04.02.2019 - 14.02.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter für die XXXX* 04.02.2019 - 14.02.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter für die römisch 40 * 11.02.2019 - 11.02.2019 als Arbeiter für die XXXX* 11.02.2019 - 11.02.2019 als Arbeiter für die römisch 40 * 01.03.2019 - 30.04.2019 als Arbeiter für XXXX* 01.03.2019 - 30.04.2019 als Arbeiter für römisch 40 * seit 29.04.2019 als Arbeiter für die XXXX* seit 29.04.2019 als Arbeiter für die römisch 40 Der BF wurde bei den oben genannten Tätigkeiten, die sich zusammengezählt auf ca. drei Jahre erstrecken, als Metallsortierer und Autogenschneider im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall, als Monteur von Schläuchen und Autoteilen, als Reinigungskraft, für Lagerarbeiten, für Produktionsarbeit und für das Kommissionieren eingesetzt. Der BF wird von seinem derzeitigen Arbeitgeber als fleißiger und engagierter Mitarbeiter beschrieben. Der BF hat im Jahr 2017 den Staplerschein erhalten. 2.2.
- Von 10.11.2016 bis 04.12.2016, von 06.12.2016 bis 11.01.2017, von 14.01.2017 bis 12.03.2017, von 15.03.2017 bis 19.03.2017 und von 26.03.2017 bis 23.05.2017 bezog der BF Arbeitslosengeld. Von 01.06.2017 bis 05.07.2017, von 03.12.2018 bis 10.02.2019 und von 12.02.2019 bis 28.02.2019 bezog der BF Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. 2.2.
- Der BF verfügt über keine Verwandten in Österreich. Er verfügt über keinen engen Freundeskreis. Er ist mit einer österreichischen Frau befreundet, die ihm hilft, wenn er Probleme hat. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Er hat sich seit seiner Ankunft in Österreich noch nie ehrenamtlich engagiert. Er hat keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. 2.2.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2015, Zl. 39 Hv 142/15w, rechtskräftig wegen § 288 Abs. 1 StGB und §§ 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF als Zeuge vor Gericht bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hat und versucht hat, einen Freund dadurch absichtlich ganz oder zumindest zum Teil der Strafverfolgung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall SMG zu entziehen. Mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt.2.2.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.11.2015, Zl. 39 Hv 142/15w, rechtskräftig wegen Paragraph 288, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, Absatz eins, 299, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF als Zeuge vor Gericht bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hat und versucht hat, einen Freund dadurch absichtlich ganz oder zumindest zum Teil der Strafverfolgung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG zu entziehen. Mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt. 2.2.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2018, Zl. 13 Hv 25/2018b, rechtskräftig wegen §§ 28a Abs. 1
- Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG iVm. § 12
- Fall StGB,2.2.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.11.2018, Zl. 13 Hv 25/2018b, rechtskräftig wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 12,
- Fall StGB, wegen §§ 27 Abs. 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG, undwegen Paragraphen 27, Absatz eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG, und wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs.1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2 SMGwegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF
- im Zeitraum von September 2016 bis 10.12.2017 zumindest als Beitragstäter nach § 12
- Fall StGB in einer die Grenzmenge (§ 28 b SMG) das 25-fache übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er seine Wohnung in XXXX , und das dazugehörige Kellerabteil als Suchtgiftbunker zur Verfügung stellte, wo XXXX
- im Zeitraum von September 2016 bis 10.12.2017 zumindest als Beitragstäter nach Paragraph 12,
- Fall StGB in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) das 25-fache übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er seine Wohnung in römisch 40 , und das dazugehörige Kellerabteil als Suchtgiftbunker zur Verfügung stellte, wo römisch 40 - die von September 2016 bis Ende August 2017 von Tschechien nach Österreich geschmuggelte nicht näher feststellbare Menge "Cannabiskraut" (beinhaltend das Suchtgift THCA und Delta-9-THC), jedoch unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Reinhaltsgehalts von 11 % THCA und 0,83 % Delta-9-THC, jedenfalls eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) 5-fach übersteigende Menge "Cannabiskraut" (beinhaltend das Suchtgift THCA und Delta-9-THC) sowie- die von September 2016 bis Ende August 2017 von Tschechien nach Österreich geschmuggelte nicht näher feststellbare Menge "Cannabiskraut" (beinhaltend das Suchtgift THCA und Delta-9-THC), jedoch unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Reinhaltsgehalts von 11 % THCA und 0,83 % Delta-9-THC, jedenfalls eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) 5-fach übersteigende Menge "Cannabiskraut" (beinhaltend das Suchtgift THCA und Delta-9-THC) sowie - die im Zeitraum von Juni/Juli 2017 bis bis 07.12.2017 in Wien zum Verkauf erworbenen 7.250 Gramm "Cannabiskraut" (beinhaltend das Suchtgift THCA und Delta-9-THC) lagerte, verkaufsfertig abpackte und die Wohnung auch als Anlaufpunkt für Suchtgiftabnehmer und Verkaufsort nutzte, wofür er von XXXX mit geringen Mengen Cannabiskraut unentgeltlich, teils aber auch durch Überlassung von Cannabiskraut zum Vorzugspreis für sich und Din Mohammad SHARIFI entlohnt wurde;- die im Zeitraum von Juni/Juli 2017 bis bis 07.12.2017 in Wien zum Verkauf erworbenen 7.250 Gramm "Cannabiskraut" (beinhaltend das Suchtgift THCA und Delta-9-THC) lagerte, verkaufsfertig abpackte und die Wohnung auch als Anlaufpunkt für Suchtgiftabnehmer und Verkaufsort nutzte, wofür er von römisch 40 mit geringen Mengen Cannabiskraut unentgeltlich, teils aber auch durch Überlassung von Cannabiskraut zum Vorzugspreis für sich und Din Mohammad SHARIFI entlohnt wurde;
- erworben und besessen, und zwar am 10.12.2017 186,1 Gramm (8 Klemmsäckchen) "Cannabiskraut" (beinhaltend das Suchtgift THCA und Delta-9-THC) mit einem Reinheitsgehalt von 12,4 % THCA und 0,94 % Delta-9-THC (und einer Reinsubstanz von 23 Gramm THCA und 1,76 Gramm Delta-9-THC), das im Keller seiner Wohnung in XXXX sichergestellt wurde;
- erworben und besessen, und zwar am 10.12.2017 186,1 Gramm (8 Klemmsäckchen) "Cannabiskraut" (beinhaltend das Suchtgift THCA und Delta-9-THC) mit einem Reinheitsgehalt von 12,4 % THCA und 0,94 % Delta-9-THC (und einer Reinsubstanz von 23 Gramm THCA und 1,76 Gramm Delta-9-THC), das im Keller seiner Wohnung in römisch 40 sichergestellt wurde;
- im Zeitraum von zumindest Mitte Mai 2015 (vgl 44 BAZ 632/15i, Staatsanwaltschaft XXXX ) bis 10.12.2017 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch "Cannabiskraut" (beinhaltend das Suchtgift THCA und Delta-9-THC) erworben, besessen und anderen zum Mitkonsum überlassen, Amphetamin (beinhaltend das Suchtgift Amphetamin) erworben und bis zum Eigenkonsum besessen sowie 1,3 Gramm "Cannabiskraut" (beinhaltend das Suchtgift THCA und Delta-9-THC) bis zur polizeilichen Sicherstellung am 10.12.2017 besessen.
- im Zeitraum von zumindest Mitte Mai 2015 vergleiche 44 BAZ 632/15i, Staatsanwaltschaft römisch 40 ) bis 10.12.2017 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch "Cannabiskraut" (beinhaltend das Suchtgift THCA und Delta-9-THC) erworben, besessen und anderen zum Mitkonsum überlassen, Amphetamin (beinhaltend das Suchtgift Amphetamin) erworben und bis zum Eigenkonsum besessen sowie 1,3 Gramm "Cannabiskraut" (beinhaltend das Suchtgift THCA und Delta-9-THC) bis zur polizeilichen Sicherstellung am 10.12.2017 besessen. Bei der Strafbemessung war vom Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht, auszugehen. Es wurden folgende (besonderen) Strafbemessungsgründe gewertet:Bei der Strafbemessung war vom Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht, auszugehen. Es wurden folgende (besonderen) Strafbemessungsgründe gewertet: mildernd: - weitreichendes Geständnis, - nur passiver Tatbeitrag, unterste Beitragsgrenze (nur gewähren lassen) - (noch) ordentlicher Lebenswandel (Vorstrafe nicht einschlägig) - Suchtgiftsicherstellungen - nur äußerst gering Profit durch Tatbeitrag - "Zwickmühle" (Freund von XXXX , Widerspruch gegen Nutzung der Wohnung wäre zwecklos gewesen)- "Zwickmühle" (Freund von römisch 40 , Widerspruch gegen Nutzung der Wohnung wäre zwecklos gewesen) erschwerend: - Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, - Tatwiederholung (Faktenmehrheit), - längerer Tatzeitraum Eine bedingte oder unbedingte Strafnachsicht war beim BF laut Urteil aufgrund der jeweiligen Eingliederung in einen professionellen Suchtgifthandel und auch aufgrund einer Verurteilung nach der Qualifikation nach § 28a Abs. 3 Z 4 SMG ausgeschlossen.Eine bedingte oder unbedingte Strafnachsicht war beim BF laut Urteil aufgrund der jeweiligen Eingliederung in einen professionellen Suchtgifthandel und auch aufgrund einer Verurteilung nach der Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 3, Ziffer 4, SMG ausgeschlossen. 2.2.
- Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe von 12.12.2017 bis 20.11.2018 in der Justizanstalt XXXX .2.2.
- Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe von 12.12.2017 bis 20.11.2018 in der Justizanstalt römisch 40 . 2.2.
- Der BF hat im Jahr 2015 einen Kredit in Österreich aufgenommen. Von diesem haften derzeit ca. EUR 1.200,- aus. 2.
- Zum Verfahrensgang: 2.3.
- Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise im österreichischen Bundesgebiet am 22.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.3.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, GZ W171 1430976-1/13E, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.02.2016 erteilt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF sehr schlecht sei und er auf kein familiäres/soziales Netzwerk außerhalb seiner Heimatregion zurückgreifen könne. Das Bundesverwaltungsgericht traf hierbei keine näheren Feststellungen zu Verwandten des BF. Das Bundesverwaltungsgericht traf keine Feststellungen zur Schulbildung, Ausbildung und Berufserfahrung des BF. Soweit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt über Schulbildung und/oder Ausbildung und/oder Berufserfahrung verfügt hat. Soweit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt über Eigentum (Grundstücke, Häuser etc). in Afghanistan verfügt hat. Der Entscheidung wurden die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.11.2014 betreffend die Sicherheitslage in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , sowie auszugsweise das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014 zugrunde gelegt.Der Entscheidung wurden die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.11.2014 betreffend die Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , sowie auszugsweise das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014 zugrunde gelegt. 2.3.
- Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2016, Zl. 820632306-1493692, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF bis zum 23.02.2018 verlängert. 2.3.
- Am 09.01.2018 und 14.03.2018 stellte der BF Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 2.3.
- Mit Schreiben vom 06.06.2019 teilte das BFA dem BF mit, dass es beabsichtige, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. In Einem wurden dem BF Länderinformationen betreffend Afghanistan und 14 Fragen zu seiner individuellen Situation übermittelt. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. 2.3.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2019, Zl. 820632306-180356632, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, GZ W171 1430976-1/13E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und dem BF die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, GZ W171 1430976-1/13E, erteilte befristete Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs. 4 Asyl
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt VII.).
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).2.3.6. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2019, Zl. 820632306-180356632, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, GZ W171 1430976-1/13E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, GZ W171 1430976-1/13E, erteilte befristete Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass die Gründe für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen würden. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Er sei mit den Sprachen und mit den religiösen und kulturellen Gegebenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Er habe gute Schulbildung und Berufserfahrung. Durch Erwerbstätigkeit könne er sich seinen Lebensunterhalt ohne fremde Hilfe finanzieren. Sein Vater und seine Schwester seien in Pakistan aufhältig. Der BF habe weitere Angehörige in Afghanistan. Der Entscheidung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.03.2019 zugrunde gelegt. 2.
- Zur Situation des BF in Afghanistan: 2.4.
- Dem BF droht im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.2.4.
- Dem BF droht im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz römisch 40 ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. 2.4.
- Der BF wäre im Falle der Rückkehr nach Afghanistan und Neuansiedlung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt. 2.4.
- Der BF ist gesund, arbeitsfähig, anpassungsfähig und ledig. Er hat keine Kinder. Der BF verfügt über zwölfjährige Schulbildung, Englischsprachkenntnisse, zehntägige Berufserfahrung für die afghanische Regierung in Afghanistan sowie dreijährige Berufserfahrung in Österreich, wo er als Metallsortierer und Autogenschneider im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall, als Monteur von Schläuchen und Autoteilen, als Reinigungskraft, für Lagerarbeiten, für Produktionsarbeit und für das Kommissionieren eingesetzt wurde und den Staplerschein erhielt. Der BF wurde in der Provinz XXXX in einer afghanischen Familie geboren und wurde durch eine afghanische Familie in einem afghanischen Umfeld erzogen. Der BF wuchs sohin in einem afghanischen Familienverband auf und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und mit einer in Afghanistan gesprochenen Sprache vertraut.Der BF wurde in der Provinz römisch 40 in einer afghanischen Familie geboren und wurde durch eine afghanische Familie in einem afghanischen Umfeld erzogen. Der BF wuchs sohin in einem afghanischen Familienverband auf und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und mit einer in Afghanistan gesprochenen Sprache vertraut. Ein Cousin des BF lebt in XXXX und studiert Lehramt. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihm. Zwei Onkel und viele Cousins des BF leben in Afghanistan. Eine Tante des BF pendelt zwischen Afghanistan und Pakistan. Eine Cousine des BF lebt in Pakistan. Er steht mit diesen Verwandten derzeit nicht in regelmäßigem Kontakt, könnte aber Kontakt mit ihnen herstellen. Der BF verfügt über Freunde und Bekannte aus Afghanistan, mit denen er derzeit nicht in regelmäßigem Kontakt steht, aber Kontakt herstellen könnte.Ein Cousin des BF lebt in römisch 40 und studiert Lehramt. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihm. Zwei Onkel und viele Cousins des BF leben in Afghanistan. Eine Tante des BF pendelt zwischen Afghanistan und Pakistan. Eine Cousine des BF lebt in Pakistan. Er steht mit diesen Verwandten derzeit nicht in regelmäßigem Kontakt, könnte aber Kontakt mit ihnen herstellen. Der BF verfügt über Freunde und Bekannte aus Afghanistan, mit denen er derzeit nicht in regelmäßigem Kontakt steht, aber Kontakt herstellen könnte. Der Vater des BF pendelt zwischen Afghanistan und Pakistan. In Pakistan lebt der Vater bei der Schwester des BF sowie deren Ehemann und Kinder. Der Ehemann der Schwester des BF erzielt ein regelmäßiges Einkommen als Automechaniker. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seinem Vater und seiner Schwester. Der BF ist Eigentümer zumindest eines Grundstückes und eines Hauses in seinem Heimatdistrikt. Der BF spricht Paschto. Angesichts seiner Sprachkenntnisse, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung könnte er sich in den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist in der Lage, in den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Im Ergebnis ist von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF in Afghanistan auszugehen. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF könnte im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auch durch seine Verwandten (Vater, Schwester, Schwager, Onkeln, Tanten und/oder Cousins) unterstützt werden. In einer Gesamtbetrachtung sind Herat und Mazar-e Sharif für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über die jeweiligen Flughäfen gut erreichbare Städte. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif oder Herat ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Dem BF droht im Falle der Rückkehr in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif somit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit und er läuft auch nicht Gefahr, im Falle der Rückkehr in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 2.4.
- Im Falle der Rückkehr nach Herat oder Mazar-e Sharif läuft der BF auch nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 2.4.
- Im Falle des BF ist es in einer Gesamtschau zu einer nachhaltigen, maßgeblichen Verbesserung der subjektiven bzw. persönlichen Situation des BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan gekommen. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: 2.5.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 13.11.2019:
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vergleiche AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vergleiche NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
- - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
- - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019). So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vergleiche ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019). Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019). Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.). Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.
- Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr
- Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019). Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). 1.
- Zivile Opfer Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert
- Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019). Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
- Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
- Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
- Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vergleiche SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
- Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr
- Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018 Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018). 1.
- Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019).In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019). Taliban Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019; vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019; vergleiche CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018). Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019; vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019; vergleiche CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vergleiche REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vergleiche AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vergleiche CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vergleiche UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019). Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).
- Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan (Tribal Distrikts Kurram, Khyber und Mohmand der Provinz Khyber Pakhtunkhwa) und im Westen an Logar und Kabul (NPS o.D.na; vgl. UNOCHA 16.4.2010, UNOCHA 4.2018na). Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad (NPS o.D.na; vgl. OPr 1.2.2017na). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena (AB19.9.2016; VOA 28.6.2019)), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar und Surkh Rud (CSO 2019; vgl. IEC 2018na, UNOCHA 4.2014na, NPS o.D.na) sowie dem temporären Distrikt Spin Ghar (CSO 2019; vgl. IEC 2018na).Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan (Tribal Distrikts Kurram, Khyber und Mohmand der Provinz Khyber Pakhtunkhwa) und im Westen an Logar und Kabul (NPS o.D.na; vergleiche UNOCHA 16.4.2010, UNOCHA 4.2018na). Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad (NPS o.D.na; vergleiche OPr 1.2.2017na). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena (AB19.9.2016; VOA 28.6.2019)), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar und Surkh Rud (CSO 2019; vergleiche IEC 2018na, UNOCHA 4.2014na, NPS o.D.na) sowie dem temporären Distrikt Spin Ghar (CSO 2019; vergleiche IEC 2018na). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Nangarhar für den Zeitraum 2019-20 auf 1.668.481 Personen - davon 263.312 Einwohner in der Hauptstadt Jalalabad (CSO 2019). Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai, Arabern und Tadschiken (NPS o.D.na). Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft lebten in der Provinz Nangarhar, insbesondere in und um Jalalabad (AAN 23.9.2013). Viele von ihnen haben Afghanistan aus unterschiedlichen Gründen wie z.B. Unsicherheit verlassen. Mit Stand September 2018 lebten noch 60 Familien in der Gemeinde in Nangarhar (SW 23.9.2018). Die asiatische Autobahn AH-1 führt durch die Distrikte Surkhrod, Jalalabad, Behsud, Rodat, Batikot, Shinwar, Muhmand Dara zum afghanisch-pakistanischen Grenzübergang Torkham (MoPW 16.10.2015; vgl. UNOCHA 4.2014na). Die Provinz, die an die ehemaligen Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (FATA) Pakistans grenzt, dient als inoffizieller Korridor für in- und ausländische Aufständische (AAN 27.9.2016; vgl. VOA 28.6.2019; PF 15.5.2019; NA 25.1.2018).Die asiatische Autobahn AH-1 führt durch die Distrikte Surkhrod, Jalalabad, Behsud, Rodat, Batikot, Shinwar, Muhmand Dara zum afghanisch-pakistanischen Grenzübergang Torkham (MoPW 16.10.2015; vergleiche UNOCHA 4.2014na). Die Provinz, die an die ehemaligen Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (FATA) Pakistans grenzt, dient als inoffizieller Korridor für in- und ausländische Aufständische (AAN 27.9.2016; vergleiche VOA 28.6.2019; PF 15.5.2019; NA 25.1.2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 war Nangarhar in der östlichen Region die führende Provinz beim Schlafmohnanbau, obwohl die Anbaufläche 2018 im Vergleich zu 2017 um 9% gesunken ist. Der Rückgang betraf die Distrikte Khogyani, Chaparhar und Lalpoor, während in Kot, Shinwar und Achin ein Anstieg verzeichnet wurde. Die meisten staatlich durchgeführten Mohnvernichtungsaktionen fanden in der Provinz Nangarhar statt (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure In Nangarhar, die als strategische Provinz gilt (RY 27.4.2019), war seit 2011 eine Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Situation zu beobachten (AAN 27.9.2016; vgl. TBIJ 30.7.2018, NA 25.1.2018). Korruption, lokale Machtkämpfe und das Versagen, effektive Dienstleistungen zu erbringen, untergruben das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanische Regierung, die die Bevölkerung ungeschützt gegen Aufständische zurückließ, aber auch der Rückzug der internationalen Streitkräfte in der Provinz ab dem Jahr 2013 trug dazu bei (AAN 27.9.2016). Nichtsdestotrotz sind Bemühungen der Regierung auf dem Weg, um Sicherheit zu gewährleisten, Landraub und Korruption vorzubeugen sowie die Koordinierung zwischen den Sicherheits- und Rechtsorganen zu verbessern (PAJ 20.1.2019). So arbeitet die UNAMA auch weiterhin auf lokaler Ebene mit ansässigen Gemeinschaften und Behörden, um Frieden und Konfliktlösungsbemühungen umzusetzen und voranzutreiben; so auch in der Provinz Nangarhar, wo UNAMA eine Friedensjirga zwischen zwei Stämmen im Distrikt Sher Zad einberief - an der zum ersten Mal auch Frauen eine aktive Rolle einnahmen. Diese Jirga führte zu einem Beschluss über die Verteilung von Wasser, der auch angenommen wurde (UNGASC 14.6.2019).In Nangarhar, die als strategische Provinz gilt (RY 27.4.2019), war seit 2011 eine Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Situation zu beobachten (AAN 27.9.2016; vergleiche TBIJ 30.7.2018, NA 25.1.2018). Korruption, lokale Machtkämpfe und das Versagen, effektive Dienstleistungen zu erbringen, untergruben das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanische Regierung, die die Bevölkerung ungeschützt gegen Aufständische zurückließ, aber auch der Rückzug der internationalen Streitkräfte in der Provinz ab dem Jahr 2013 trug dazu bei (AAN 27.9.2016). Nichtsdestotrotz sind Bemühungen der Regierung auf dem Weg, um Sicherheit zu gewährleisten, Landraub und Korruption vorzubeugen sowie die Koordinierung zwischen den Sicherheits- und Rechtsorganen zu verbessern (PAJ 20.1.2019). So arbeitet die UNAMA auch weiterhin auf lokaler Ebene mit ansässigen Gemeinschaften und Behörden, um Frieden und Konfliktlösungsbemühungen umzusetzen und voranzutreiben; so auch in der Provinz Nangarhar, wo UNAMA eine Friedensjirga zwischen zwei Stämmen im Distrikt Sher Zad einberief - an der zum ersten Mal auch Frauen eine aktive Rolle einnahmen. Diese Jirga führte zu einem Beschluss über die Verteilung von Wasser, der auch angenommen wurde (UNGASC 14.6.2019). Auch ebnete ein politisches und militärisches Vakuum, das die Provinz seit Jahren heimgesucht hatte, rund um das Jahr 2016 den Weg für den Aufstieg des afghanischen Zweiges des Islamischen Staates, dem Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) (AAN 27.9.2016). So erleichterten beispielsweise Stammesrivalitäten innerhalb des Distriktes Shinwar den Aufstieg des ISKP in der Provinz (AAN 27.9.2016). Verschiedene militante Gruppen - afghanische, ausländische, sowie salafistische Kämpfer innerhalb der Taliban - trugen dazu bei, die Taliban in Nangarhar zu destabilisieren - viele von ihnen schlossen sich dem ISKP an (AAN 27.9.2016). Im Februar 2019 galt Nangarhar als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans (UNSC 1.2.2019). Die Schätzungen über die Stärke des ISKP gehen auseinander: so geht eine Quelle von rund 3.000 Kämpfern im Osten Afghanistans (Provinzen Nangarhar und Kunar) aus (UNAMA 24.2.2019), während die ISKP-Stärke von einer anderen Quelle in ganz Afghanistan - jedoch insbesondere in Nangarhar und den angrenzenden östlichen Provinzen - im Juni 2019 auf 2.500-4.000 Kämpfer geschätzt wurde (UNSC 13.6.2019). Der ISKP wurde in Nangarhar inzwischen zurückgedrängt, auch wenn er noch ein gewisses Territorium kontrolliert: Seine frühere Hochburg in den Spin Ghar-Bergen ist auf kleinere Inseln im Distrikt Achin zusammengeschrumpft (UNSC 13.6.2019). Durch große terroristische Angriffe in Städten führt der ISKP den Konflikt weiter (AAN 19.2.2019; vgl. UNSC 13.6.2019) - insbesondere in Kabul-Stadt und Nangarhar beanspruchte die Gruppe Terroranschläge für sich (UNAMA 24.2.2019; vgl. UNSC 13.6.2019; Anm.: s. auch Abschnitt über den IS im Kapitel "
- Sicherheitslage"). Für das Jahr 2018 verzeichnete UNAMA beispielsweise 17 Selbstmord- und komplexe Angriffe in Nangarhar, die dem ISKP zugeschrieben wurden und 738 zivile Opfer forderten (222 Tote und 516 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).Der ISKP wurde in Nangarhar inzwischen zurückgedrängt, auch wenn er noch ein gewisses Territorium kontrolliert: Seine frühere Hochburg in den Spin Ghar-Bergen ist auf kleinere Inseln im Distrikt Achin zusammengeschrumpft (UNSC 13.6.2019). Durch große terroristische Angriffe in Städten führt der ISKP den Konflikt weiter (AAN 19.2.2019; vergleiche UNSC 13.6.2019) - insbesondere in Kabul-Stadt und Nangarhar beanspruchte die Gruppe Terroranschläge für sich (UNAMA 24.2.2019; vergleiche UNSC 13.6.2019; Anmerkung, s. auch Abschnitt über den IS im Kapitel "
- Sicherheitslage"). Für das Jahr 2018 verzeichnete UNAMA beispielsweise 17 Selbstmord- und komplexe Angriffe in Nangarhar, die dem ISKP zugeschrieben wurden und 738 zivile Opfer forderten (222 Tote und 516 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Die Taliban sind in Nangahar aktiv und kontrollieren manche Gebiete (NAT 31.7.2019; vgl. BB 31.7.2019; KP 6.7.2019); wie z.B. in den Distrikten Khugyani und Sher Zad (REU 24.4.2019).Die Taliban sind in Nangahar aktiv und kontrollieren manche Gebiete (NAT 31.7.2019; vergleiche BB 31.7.2019; KP 6.7.2019); wie z.B. in den Distrikten Khugyani und Sher Zad (REU 24.4.2019). Militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, sind in den Provinzen Nangarhar und Khost tätig. Diese Kräfte, die inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt werden und für die Bekämpfung des Aufstands zuständig sind; diesen werden außergerichtliche Tötungen und Folter vorgeworfen (NYT 31.12.2018; vgl. DP 28.1.2018). Die in Nangarhar aktive Miliz wird 02-Einheit genannt. Sie wird vom afghanischen Geheimdienst NDS befehligt und von der CIA unterstützt und ausgebildet (TP 5.5.2019; vgl. TBIJ 8.2.2019). NDS-Operationen stehen außerhalb der Befehlskette der ANDSF (UNAMA 30.7.2019), weswegen Quellen eine mangelnde Rechenschaftspflicht für die Handlungen der NDS-Einheiten kritisieren (TBIJ 8.2.2019; vgl. TIN 21.8.2019; UNAMA 30.7.2019).Militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, sind in den Provinzen Nangarhar und Khost tätig. Diese Kräfte, die inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt werden und für die Bekämpfung des Aufstands zuständig sind; diesen werden außergerichtliche Tötungen und Folter vorgeworfen (NYT 31.12.2018; vergleiche DP 28.1.2018). Die in Nangarhar aktive Miliz wird 02-Einheit genannt. Sie wird vom afghanischen Geheimdienst NDS befehligt und von der CIA unterstützt und ausgebildet (TP 5.5.2019; vergleiche TBIJ 8.2.2019). NDS-Operationen stehen außerhalb der Befehlskette der ANDSF (UNAMA 30.7.2019), weswegen Quellen eine mangelnde Rechenschaftspflicht für die Handlungen der NDS-Einheiten kritisieren (TBIJ 8.2.2019; vergleiche TIN 21.8.2019; UNAMA 30.7.2019). In Bezug auf die Anwesenheit regulärer staatlicher Sicherheitskräfte liegt die Provinz Nangarhar unter der Verantwortung des
- ANA Corps (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 9.6.2019), das unter die NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - East (TAAC-E) fällt, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019).In Bezug auf die Anwesenheit regulärer staatlicher Sicherheitskräfte liegt die Provinz Nangarhar unter der Verantwortung des
- ANA Corps (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 9.6.2019), das unter die NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - East (TAAC-E) fällt, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 1.815 zivile Opfer (681 Tote und 1.134 Verletzte) in der Provinz Nangarhar. Dies entspricht einer Steigerung von 111% gegenüber
- Die Hauptursachen dafür waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von IEDs und Bodengefechten. Die Zahl der zivilen Opfer durch IEDs vervierfachte sich und erreichte zum ersten Mal fast das gleiche Niveau wie Kabul (UNAMA 24.2.2019). Im ersten Halbjahr 2019 befand sich Nangarhar hinsichtlich der Anzahl an zivilen Opfern nach Kabul und Helmand mit 401 erfassten Opfern (163 Tote, 238 Verletzte) an dritter Stelle, wobei in Nangarhar allerdings 100 zivile Todesopfer mehr zu verzeichnen waren, als beispielsweise in Kabul mit einer deutlich höheren Anzahl an zivilen Verletzten (UNAMA 30.7.2019). Seit dem Jahr 2018 intensivierten die staatlichen Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen den ISKP. Bei rund 300 Luft- und Bodenoperationen in ganz Afghanistan seit April 2018, jedoch vorwiegend in den Distrikten Khugyani, Pachiragam und Kot der Provinz Nangarhar, wurden ca. 1.200 IS-Kämpfer getötet (UNSC 13.6.2019). Bei regelmäßigen Operationen in der Provinz werden neben ISKP-Kämpfern (z.B. AfTAG 28.6.2019; KP 27.1.2019; PAJ 4.11.2018; TN 26.3.2018; UNGASC 7.12.2018; NAT 31.7.2019), deren hochrangige ISKP-Vertreter (z.B. KP 29.7.2019; KP 31.12.2018; AN 27.12.2018; NAT 26.8.2018; News 27.8.2018) auch Talibanaufständische getötet (NYT 10.3.2019; KP 18.1.2019; RY 10.6.2019). Auch wurde im April 2019 die Sicherheitsoperation Khalid durch die afghanische Regierung gestartet, die sich auf die südlichen Regionen, Nangarhar im Osten, Farah im Westen, sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nordosten, Ghazni im Südosten und Balkh im Norden konzentrierte (UNGASC 14.6.2019). Immer wieder kommt es auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Taliban und des ISKP (REU 24.4.2019; vgl. VOA 28.6.2019; VOA 25.4.2019; TBIJ 30.7.2018; UNGASC 7.12.2018).Immer wieder kommt es auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Taliban und des ISKP (REU 24.4.2019; vergleiche VOA 28.6.2019; VOA 25.4.2019; TBIJ 30.7.2018; UNGASC 7.12.2018). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31-12.2018 12.236 konfliktbedingt Binnenvertriebene aus der Provinz Nangarhar, von denen 10.461 innerhalb der Provinz neu siedelten (UNOCHA 28.1.2019). Von UNOCHA wurden für den Zeitraum 1.1.-30.6.2019 18.377 Binnenvertriebene in Nangarhar erfasst, von denen die meisten innerhalb der Provinz umsiedelten (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 11.274 Vertriebene in die Provinz Nangarhar, von denen die meisten (10.461) aus der Provinz selbst stammten (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 21.215 konfliktbedingt in die Provinz Nangarhar vertriebene Personen, die vor allem aus der Provinz selbst, sowie in geringerem Ausmaß aus Kunar stammten (UNOCHA 18.8.2019). Im Jahr 2018 galt die Provinz Nangarhar als eine der Hauptprovinzen, die sowohl Ursprung als auch Ziel für von Vertreibung und Konflikten betroffenen Gemeinschaften sind (UNOCHA 6.12.2018).
- Sicherheitslage in der Provinz Balkh Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab. (TD 5.12.2017). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (PAJ 9.1.2019). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
- Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019). Das Hauptquartier des
- ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz (UNAMA 24.2.2019). Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (UNAMA 30.7.2019). Im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vgl KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vgl. KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vgl. TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vgl. TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vgl. RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.Im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vergleiche KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vergleiche KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vergleiche TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vergleiche TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vergleiche RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an. Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vgl. 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vergleiche 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 1.218 aus der Provinz Balkh vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 4.361 konfliktbedingt Vertriebene aus Balkh, die allesamt in der Provinz selbst verblieben (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 15.313 Vertriebene in die Provinz Balkh, darunter 1.218 aus der Provinz selbst, 10.749 aus Faryab und 1.610 aus Sar-e-Pul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 14.301 Vertriebene nach Mazar-e-Sharif und Nahri Shahi, die aus der Provinz Faryab, sowie aus Balkh, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (UNOCHA 18.8.2019).
- Sicherheitslage in der Provinz Herat Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vgl. PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vgl. IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vgl. PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.).Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vergleiche PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vergleiche IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.). Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (iMMAP 19.9.2017). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Laut UNODC Opium Survey 2018 gehörte Herat 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Schlafmohn anbauenden Provinzen Afghanistans. 2018 sank der Schlafmohnanbau in Herat im Vergleich zu 2017 um 46%. Die wichtigsten Anbaugebiete für Schlafmohn waren im Jahr 2018 die Distrikte Kushk und Shindand (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vgl. KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vergleiche KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vgl. RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vergleiche RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Talib