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{'item': 'W255 2196262-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlW255 2196262-1 SpruchW255 2196281-1/15E W255 2196278-1/18E W255 2196272-1/11E W255 2196275-1/11E W255 2196262-1/1

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 1093396905-151682544, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2020, zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 1093396905-151682544, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2020, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.03.2021 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.03.2021 erteilt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Vater XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 1093397205-151682587, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2020, zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Vater römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 1093397205-151682587, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2020, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 30.03.2021 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 30.03.2021 erteilt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Vater XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 1093397303-151682609, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2020, zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Vater römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 1093397303-151682609, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2020, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 30.03.2021 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 30.03.2021 erteilt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch durch den Vater XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 1139868304-170037122, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2020, zu Recht:5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch durch den Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 1139868304-170037122, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2020, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.03.2021 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.03.2021 erteilt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin 1 (im Folgenden: BF1) und ihr Ehegatte, der Beschwerdeführer 2 (im Folgenden: BF2) sowie deren minderjährige Töchter, die Beschwerdeführerin 3 (im Folgenden: BF3) und die Beschwerdeführerin 4 (im Folgenden: BF4), alle afghanische Staatsangehörige, schiitische Muslime und der Volksgruppe der Hazara zugehörig, stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. 1.
  3. Am 04.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 und des BF2 statt.1.
  4. Am 04.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 und des BF2 statt. Die BF1 gab ab, Afghanistan verlassen zu haben, da der Onkel ihres Ehemannes (BF2), mit den Taliban verbunden gewesen sei. Die Taliban hätten Jugendliche gesammelt, um gegen die Regierung zu kämpfen. Letztes Jahres hätten die Taliban den Bruder ihres Ehemannes (BF2) entführt und getötet. Sie hätten auch den Ehemann der BF1 entführen wollen. Deshalb sei sie mit ihrer Familie geflüchtet. Der BF2 gab an, Afghanistan verlassen zu haben, da sein Onkel mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Die Taliban hätten seinen Bruder entführt und getötet. 1.
  5. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn der BF1 und des BF2, der Beschwerdeführer 5 (im Folgenden: BF5), in Österreich geboren. Am 10.01.2017 stellte der Vater des BF5 (BF2) als gesetzlicher Vertreter des BF5 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren für seinen Sohn und gab an, dass der BF5 keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich ausschließlich auf die Fluchtgründe seiner Eltern (BF1 und BF2) beziehe.1.
  6. Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn der BF1 und des BF2, der Beschwerdeführer 5 (im Folgenden: BF5), in Österreich geboren. Am 10.01.2017 stellte der Vater des BF5 (BF2) als gesetzlicher Vertreter des BF5 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren für seinen Sohn und gab an, dass der BF5 keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich ausschließlich auf die Fluchtgründe seiner Eltern (BF1 und BF2) beziehe. 1.
  7. Am 10.01.2018 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Außenstelle XXXX , niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF1 an, dass sie im Iran geboren und aufgewachsen sei. Sie habe dort fünf Jahre die Schule besucht. Die BF1 sei ca. 10 oder 11 Jahre alt gewesen, als ihre Eltern bei einem Autounfall gestorben seien. Im Alter von ca. 14 oder 15 Jahren sei sie nach Afghanistan übersiedelt und habe dort gemeinsam mit ihrer Großmutter und ihrem Bruder in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , gelebt. Im Jahr 2012 habe die BF1 den BF2 geheiratet. Dieser Ehe würden die gemeinsamen Töchter B3 und BF4 sowie der in Österreich geborene Sohn BF5 entstammen. Der Lebensunterhalt der Familie der BF1 in Afghanistan sei durch den BF2 gesichert worden. Dieser habe Tiere ge- und verkauft. Die BF1 und der BF2 hätten in ihrem Heimatdorf gemeinsam mit der Schwiegermutter und dem Schwager der BF1 zusammengewohnt.1.
  8. Am 10.01.2018 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Außenstelle römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF1 an, dass sie im Iran geboren und aufgewachsen sei. Sie habe dort fünf Jahre die Schule besucht. Die BF1 sei ca. 10 oder 11 Jahre alt gewesen, als ihre Eltern bei einem Autounfall gestorben seien. Im Alter von ca. 14 oder 15 Jahren sei sie nach Afghanistan übersiedelt und habe dort gemeinsam mit ihrer Großmutter und ihrem Bruder in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , gelebt. Im Jahr 2012 habe die BF1 den BF2 geheiratet. Dieser Ehe würden die gemeinsamen Töchter B3 und BF4 sowie der in Österreich geborene Sohn BF5 entstammen. Der Lebensunterhalt der Familie der BF1 in Afghanistan sei durch den BF2 gesichert worden. Dieser habe Tiere ge- und verkauft. Die BF1 und der BF2 hätten in ihrem Heimatdorf gemeinsam mit der Schwiegermutter und dem Schwager der BF1 zusammengewohnt. Die Familie der BF1 habe im Juli 2015 Afghanistan verlassen. Der Onkel ihres Ehemannes (BF2) habe den Taliban angehört. Der Schwiegervater und der Schwager der BF1 hätten einer anderen Gruppierung angehört, die gegen die Taliban gewesen wäre. Der Ehemann der BF1 (BF2) sei bedroht worden, sich den Taliban anzuschließen. Er hätte sich aber geweigert, sich ihnen anzuschließen. Die BF1 habe nie selbst mitbekommen, dass ihr Ehemann (BF2) bedroht worden sei. In der Zwischenzeit sei der Schwiegervater der BF1 verstorben. Dann sei der Schwager der BF1 getötet worden. Am nächsten Abend habe die BF1 gemeinsam mit ihrem Ehemann (BF2) und den Kindern (BF3 und BF4) das Heimatdorf verlassen und sei nach XXXX gereist. Von dort aus habe die Familie Afghanistan verlassen.Die Familie der BF1 habe im Juli 2015 Afghanistan verlassen. Der Onkel ihres Ehemannes (BF2) habe den Taliban angehört. Der Schwiegervater und der Schwager der BF1 hätten einer anderen Gruppierung angehört, die gegen die Taliban gewesen wäre. Der Ehemann der BF1 (BF2) sei bedroht worden, sich den Taliban anzuschließen. Er hätte sich aber geweigert, sich ihnen anzuschließen. Die BF1 habe nie selbst mitbekommen, dass ihr Ehemann (BF2) bedroht worden sei. In der Zwischenzeit sei der Schwiegervater der BF1 verstorben. Dann sei der Schwager der BF1 getötet worden. Am nächsten Abend habe die BF1 gemeinsam mit ihrem Ehemann (BF2) und den Kindern (BF3 und BF4) das Heimatdorf verlassen und sei nach römisch 40 gereist. Von dort aus habe die Familie Afghanistan verlassen. Die BF1 sei nie persönlich bedroht oder verfolgt worden. Die Kinder der BF1 (BF3, BF4 und BF5) hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF1 habe in Afghanistan nie außerhalb der Provinz XXXX gelebt. Sie habe keine Verwandten mehr in Afghanistan. Ihre Großmutter sei vor sieben Monaten verstorben. Ihr Bruder sei vor einigen Monaten in den Iran gereist und lebe nun bei der Schwester des Ehemannes der BF1.Die BF1 habe in Afghanistan nie außerhalb der Provinz römisch 40 gelebt. Sie habe keine Verwandten mehr in Afghanistan. Ihre Großmutter sei vor sieben Monaten verstorben. Ihr Bruder sei vor einigen Monaten in den Iran gereist und lebe nun bei der Schwester des Ehemannes der BF
  9. Die BF1 habe in Österreich Deutschkurse besucht, aber keine Prüfungen abgelegt. Die BF1 habe in Österreich bisher nicht gearbeitet und sich nicht um eine berufliche Tätigkeit bemüht. Sie mache die Hausarbeit und kümmere sich um die Kinder. Sie habe sich bisher nie ehrenamtlich engagiert und sei nicht Mitglied in einem Verein. Ihr Ehemann besuche einen Deutschkurs und ein Sprachcafé in XXXX . Die Familie lebe von der Grundversorgung. Wenn die BF1 Dokumente bekommen sollte [gemeint: Asyl oder subsidiären Schutz zuerkannt bekommen sollte], würde sie die deutsche Sprache lernen wollen.Die BF1 habe in Österreich Deutschkurse besucht, aber keine Prüfungen abgelegt. Die BF1 habe in Österreich bisher nicht gearbeitet und sich nicht um eine berufliche Tätigkeit bemüht. Sie mache die Hausarbeit und kümmere sich um die Kinder. Sie habe sich bisher nie ehrenamtlich engagiert und sei nicht Mitglied in einem Verein. Ihr Ehemann besuche einen Deutschkurs und ein Sprachcafé in römisch 40 . Die Familie lebe von der Grundversorgung. Wenn die BF1 Dokumente bekommen sollte [gemeint: Asyl oder subsidiären Schutz zuerkannt bekommen sollte], würde sie die deutsche Sprache lernen wollen. Die BF1 legte die folgenden Dokumente/Unterlagen vor: * undatierte Deutsch - Level 1 - Teilnahmebestätigung der Neuen Mittelschule XXXX ;* undatierte Deutsch - Level 1 - Teilnahmebestätigung der Neuen Mittelschule römisch 40 ; * Bestätigung der Teilnahme an der Aktionswoche der XXXX durch den Projektleiter von XXXX vom 18.08.2017;* Bestätigung der Teilnahme an der Aktionswoche der römisch 40 durch den Projektleiter von römisch 40 vom 18.08.2017; * Fotos der BF1, BF3 und BF4, die im August 2017 in der XXXX aufgenommen wurden.* Fotos der BF1, BF3 und BF4, die im August 2017 in der römisch 40 aufgenommen wurden. Am 10.01.2018 wurde ebenso der BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dieser gab an, dass sein Vater vor zehn Jahren eines natürlichen Todes verstorben und sein Bruder im Juli 2014 von den Taliban getötet worden sei. Im Juli 2015 habe er Afghanistan mit seiner Familie verlassen. Sein Vater und sein Bruder hätten für die Gruppierung " XXXX " gegen die Taliban gekämpft. Der Onkel väterlicherseits des BF2 sei Mitglied der Taliban gewesen. Der Bruder und der Onkel des BF2 hätten einige Male Auseinandersetzungen gehabt. Der Onkel habe gefordert, dass sich der Bruder den Taliban anschließe. Eines Tages hätten die Taliban den Bruder des BF2 getötet. Im April 2015 seien das letzte Mal zwei Personen zum BF2 gekommen und hätten ihn aufgefordert, mitzukommen, da sein Onkel ihn brauchen würde. Ohne Befehl seines Onkels hätten sie ihn jedoch nicht angreifen dürfen. Der BF2 sei nicht mitgegangen. Danach sei nichts mehr passiert und der BF2 wenige Monate später mit seiner Familie ausgereist. Seine Ehefrau (BF1) sei in Österreich hauptsächlich zu Hause und mit den Kindern beschäftigt.Am 10.01.2018 wurde ebenso der BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dieser gab an, dass sein Vater vor zehn Jahren eines natürlichen Todes verstorben und sein Bruder im Juli 2014 von den Taliban getötet worden sei. Im Juli 2015 habe er Afghanistan mit seiner Familie verlassen. Sein Vater und sein Bruder hätten für die Gruppierung " römisch 40 " gegen die Taliban gekämpft. Der Onkel väterlicherseits des BF2 sei Mitglied der Taliban gewesen. Der Bruder und der Onkel des BF2 hätten einige Male Auseinandersetzungen gehabt. Der Onkel habe gefordert, dass sich der Bruder den Taliban anschließe. Eines Tages hätten die Taliban den Bruder des BF2 getötet. Im April 2015 seien das letzte Mal zwei Personen zum BF2 gekommen und hätten ihn aufgefordert, mitzukommen, da sein Onkel ihn brauchen würde. Ohne Befehl seines Onkels hätten sie ihn jedoch nicht angreifen dürfen. Der BF2 sei nicht mitgegangen. Danach sei nichts mehr passiert und der BF2 wenige Monate später mit seiner Familie ausgereist. Seine Ehefrau (BF1) sei in Österreich hauptsächlich zu Hause und mit den Kindern beschäftigt. Der BF2 legte die folgenden Dokumente/Unterlagen vor: * ÖSD Zertifikat A1; * Deutschkursteilnahmebestätigungen; * Bestätigung der Teilnahme an der Aktionswoche der XXXX durch den Projektleiter von XXXX vom 18.08.2017;* Bestätigung der Teilnahme an der Aktionswoche der römisch 40 durch den Projektleiter von römisch 40 vom 18.08.2017; * Bestätigung der Teilnahme am Sprachcafé in XXXX ;* Bestätigung der Teilnahme am Sprachcafé in römisch 40 ; * Bestätigungen über die Erbringung ehrenamtlicher Leistungen für die Pfarre XXXX;* Bestätigungen über die Erbringung ehrenamtlicher Leistungen für die Pfarre römisch 40 ; * Fotos des BF2, der BF3 und BF4, die im August 2017 in der XXXX aufgenommen wurden.* Fotos des BF2, der BF3 und BF4, die im August 2017 in der römisch 40 aufgenommen wurden. 1.
  10. Das BFA wies die Anträge auf internationalen Schutz der BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 mit Bescheiden vom 19.04.2018, Zahlen 1093397107-151682552, 1093396905-151682544, 1093397205-151682587, Zl. 1093397303-151682609 und 1139868304-170037122, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Den BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 wurde seitens des BFA kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber den BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.).1.
  11. Das BFA wies die Anträge auf internationalen Schutz der BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 mit Bescheiden vom 19.04.2018, Zahlen 1093397107-151682552, 1093396905-151682544, 1093397205-151682587, Zl. 1093397303-151682609 und 1139868304-170037122, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Den BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 wurde seitens des BFA kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber den BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 in Afghanistan weder von privater Seite noch durch den Staat verfolgt werden würden. Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keiner realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären und ihre Rückkehr für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 im Falle der Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder Gefahr der Folter ausgesetzt wären bzw. ihr Leben auf sonstige Weise gefährt wäre. Die BF1 sei eine junge, arbeitsfähige Person, die über fünfjährige Schulbildung verfüge und im Iran als Hausfrau tätig gewesen sei. Der BF2 verfüge über keine Schulbildung, jedoch über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und im Tieran- und -verkauf. Der BF2 könne für den Lebensunterhalt der Familie sorgen. Die BF1 verfüge zwar über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan, aber im Iran. Der BF2 verfüge sowohl über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, als auch im Iran. Die Familie könne im Fall der Rückkehr nach Afghanistan von der Familie des BF2 im Iran und in Afghanistan finanzielle Unterstützung erhalten. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz sei ausreichend sicher. Die Herkunftsprovinz sei über den internationalen Flughafen in Kabul und die Provinzen XXXX und XXXX auf sicherem Weg erreichbar.Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keiner realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären und ihre Rückkehr für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 im Falle der Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder Gefahr der Folter ausgesetzt wären bzw. ihr Leben auf sonstige Weise gefährt wäre. Die BF1 sei eine junge, arbeitsfähige Person, die über fünfjährige Schulbildung verfüge und im Iran als Hausfrau tätig gewesen sei. Der BF2 verfüge über keine Schulbildung, jedoch über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und im Tieran- und -verkauf. Der BF2 könne für den Lebensunterhalt der Familie sorgen. Die BF1 verfüge zwar über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan, aber im Iran. Der BF2 verfüge sowohl über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, als auch im Iran. Die Familie könne im Fall der Rückkehr nach Afghanistan von der Familie des BF2 im Iran und in Afghanistan finanzielle Unterstützung erhalten. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz sei ausreichend sicher. Die Herkunftsprovinz sei über den internationalen Flughafen in Kabul und die Provinzen römisch 40 und römisch 40 auf sicherem Weg erreichbar. 1.
  12. Gegen die unter Punkt 1.
  13. genannten Bescheide des BFA richten sich die von den BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 fristgerecht erhobenen Beschwerden. Darin brachten sie vor, dass der Vater und Bruder des BF2 Mitglieder der " XXXX " gewesen seien. Die " XXXX " sei zunächst im Kampf gegen die Kommunisten und später gegen die Taliban aktiv gewesen. Da der Onkel väterlicherseits des BF2 selbst ein Mitglied der Taliban gewesen sei, habe es seit jeher Konflikte zwischen den Familien gegeben. Der Vater des BF2 sei vor zehn Jahren eines natürlichen Todes verstorben. Allerdings sei es nach dessen Tod immer wieder zu Auseinandersetzungen vor allem zwischen dem Onkel und dem Bruder und zu Drohungen gegenüber der Familie des BF2 gekommen. Schließlich sei der Bruder des BF2 von den Taliban getötet worden. Daher habe die Familie des BF2 Afghanistan verlassen. Niemand sei in der Herkunftsprovinz geblieben. In Afghanistan wären die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 ohne familiäre, finanzielle und soziale Unterstützung völlig auf sich alleine gestellt und es wäre ernsthaft zu befürchten, dass sie in eine ausweglose Lage geraten würden und die Versorgung der fünfköpfigen Familie nicht gewährleistet wäre. Auch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht.1.
  14. Gegen die unter Punkt 1.
  15. genannten Bescheide des BFA richten sich die von den BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 fristgerecht erhobenen Beschwerden. Darin brachten sie vor, dass der Vater und Bruder des BF2 Mitglieder der " römisch 40 " gewesen seien. Die " römisch 40 " sei zunächst im Kampf gegen die Kommunisten und später gegen die Taliban aktiv gewesen. Da der Onkel väterlicherseits des BF2 selbst ein Mitglied der Taliban gewesen sei, habe es seit jeher Konflikte zwischen den Familien gegeben. Der Vater des BF2 sei vor zehn Jahren eines natürlichen Todes verstorben. Allerdings sei es nach dessen Tod immer wieder zu Auseinandersetzungen vor allem zwischen dem Onkel und dem Bruder und zu Drohungen gegenüber der Familie des BF2 gekommen. Schließlich sei der Bruder des BF2 von den Taliban getötet worden. Daher habe die Familie des BF2 Afghanistan verlassen. Niemand sei in der Herkunftsprovinz geblieben. In Afghanistan wären die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 ohne familiäre, finanzielle und soziale Unterstützung völlig auf sich alleine gestellt und es wäre ernsthaft zu befürchten, dass sie in eine ausweglose Lage geraten würden und die Versorgung der fünfköpfigen Familie nicht gewährleistet wäre. Auch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht. 1.
  16. Die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakte langten am 24.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  17. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2019 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W230 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen. 1.
  18. Mit Schreiben vom 03.10.2019 wurden den BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt. 1.
  19. Mit Schreiben vom 13.12.2019 übermittelten die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 dem Bundesverwaltungsgericht die folgenden Dokumente: * Dienstvorvertrag des BF2 mit der XXXX ;* Dienstvorvertrag des BF2 mit der römisch 40 ; * B1 Deutschkursbesuchsbestätigungen des BF2; * A2 Deutschzertifikat des BF2; * Bestätigung des regelmäßigen Besuches des Sprachcafés seitens des BF2 durch die Leiterin des Sprachcafés vom 09.01.2018; * Bestätigung über die Erbringung gemeinnütziger Tätigkeiten durch den BF2 im Zeitraum März bis Juli 2019 durch das Rathaus XXXX ;* Bestätigung über die Erbringung gemeinnütziger Tätigkeiten durch den BF2 im Zeitraum März bis Juli 2019 durch das Rathaus römisch 40 ; * Deutschkursbesuchsbestätigungen der BF1; * A1 Deutschzertifikat der BF1; * Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs seitens der BF1 durch den XXXX vom 27.09.2018;* Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs seitens der BF1 durch den römisch 40 vom 27.09.2018; * Bestätigung über die Anmeldung zum Basiskurs Deutsch / Englisch und Mathematik / IKT seitens der BF1 durch " XXXX "vom 10.12.2018;* Bestätigung über die Anmeldung zum Basiskurs Deutsch / Englisch und Mathematik / IKT seitens der BF1 durch " römisch 40 "vom 10.12.2018; * Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX betreffend die BF3 vom 10.12.2019.* Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 betreffend die BF3 vom 10.12.
  20. 1.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein der BF1, des BF2, ihres Rechtsvertreters und eines Vertreters des BFA eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF2 im Wesentlichen an, dass sein Vater in einer Gruppierung namens " XXXX " aktiv mitgewirkt habe. Diese Gruppierung habe gegen die Taliban gekämpft. Nach dem Tod des Vaters des BF2 habe der Onkel vom BF2 und dessen Bruder verlangt, dass sie sich den Taliban anschließen. Der BF2 habe sich dem widersetzt. Der Bruder des BF2 sei getötet worden. Dann sei die Familie geflüchtet. " XXXX " sei eine andere Gruppierung als " XXXX ", aber mehr wisse der BF2 nicht darüber. Sein Onkel habe in einem anderen Dorf gewohnt, als der BF2 samt Familie. Das Dorf sei in einem anderen Distrikt gewesen. Der BF2 habe seinen Onkel noch nie persönlich gesehen. Der Onkel habe seine Anhänger geschickt, die Bedrohungen ausgesprochen hätten, zum Teil gegenüber dem BF2, zum Teil gegenüber seiner Ehefrau, der BF1.1.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein der BF1, des BF2, ihres Rechtsvertreters und eines Vertreters des BFA eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF2 im Wesentlichen an, dass sein Vater in einer Gruppierung namens " römisch 40 " aktiv mitgewirkt habe. Diese Gruppierung habe gegen die Taliban gekämpft. Nach dem Tod des Vaters des BF2 habe der Onkel vom BF2 und dessen Bruder verlangt, dass sie sich den Taliban anschließen. Der BF2 habe sich dem widersetzt. Der Bruder des BF2 sei getötet worden. Dann sei die Familie geflüchtet. " römisch 40 " sei eine andere Gruppierung als " römisch 40 ", aber mehr wisse der BF2 nicht darüber. Sein Onkel habe in einem anderen Dorf gewohnt, als der BF2 samt Familie. Das Dorf sei in einem anderen Distrikt gewesen. Der BF2 habe seinen Onkel noch nie persönlich gesehen. Der Onkel habe seine Anhänger geschickt, die Bedrohungen ausgesprochen hätten, zum Teil gegenüber dem BF2, zum Teil gegenüber seiner Ehefrau, der BF
  23. Die BF1 führte aus, dass sie deshalb Afghanistan verlassen habe, da ihr Ehemann (BF2) von seinem Onkel bedroht worden sei. Zweimal seien diese nach Hause gekommen, zweimal hätten sie den BF2 im Freien angesprochen. Die Anhänger des Onkels hätten die BF1 auch geschlagen. Dies habe sie bisher im Verfahren nie vorgebracht, weil sie die an sie gestellten Fragen wahrscheinlich nicht verstanden habe. Sie habe auch nicht in Erinnerung, wann die Anhänger des Onkels zu ihr gekommen seien. Zur Situation in Österreich befragt, gab die BF1 an, dass sie im fünften Monat schwanger sei. Sie legte ihren Mutter-Kind-Pass vor (errechneter Geburtstermin XXXX ). Die BF3 besuche derzeit die Schule. Die BF4 und der BF5 würden nicht den Kindergarten besuchen. Die BF1 bereite das Frühstück vor, der BF2 bringe die BF3 zur Schule. Die BF1 erledige die Einkäufe. Der BF2 hole die BF3 von der Schule ab. Wenn die BF1 in den Deutschkurs gehe, habe sie Kontakt mit anderen Menschen. Die BF1 habe in Österreich einmal freiwillig in einer Kirche gearbeitet. Sollte die BF1 hier bleiben dürfen, dann könne sie sich bilden und einer Arbeit nachgehen. Sie würde gerne als Verkäuferin arbeiten. Sie habe in Vergangenheit Deutschkurse besucht. Wenn ihre Kinder älter sein werden, dann werde sie Deutschkurse besuchen und arbeiten. Bisher habe sie sich nicht viel mit Rechten von Frauen befasst, aber sie wisse, dass die Situation für Frauen in Österreich besser sei als in Afghanistan.Zur Situation in Österreich befragt, gab die BF1 an, dass sie im fünften Monat schwanger sei. Sie legte ihren Mutter-Kind-Pass vor (errechneter Geburtstermin römisch 40 ). Die BF3 besuche derzeit die Schule. Die BF4 und der BF5 würden nicht den Kindergarten besuchen. Die BF1 bereite das Frühstück vor, der BF2 bringe die BF3 zur Schule. Die BF1 erledige die Einkäufe. Der BF2 hole die BF3 von der Schule ab. Wenn die BF1 in den Deutschkurs gehe, habe sie Kontakt mit anderen Menschen. Die BF1 habe in Österreich einmal freiwillig in einer Kirche gearbeitet. Sollte die BF1 hier bleiben dürfen, dann könne sie sich bilden und einer Arbeit nachgehen. Sie würde gerne als Verkäuferin arbeiten. Sie habe in Vergangenheit Deutschkurse besucht. Wenn ihre Kinder älter sein werden, dann werde sie Deutschkurse besuchen und arbeiten. Bisher habe sie sich nicht viel mit Rechten von Frauen befasst, aber sie wisse, dass die Situation für Frauen in Österreich besser sei als in Afghanistan.
  24. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der gegenständlich erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen sowie Einvernahmen der BF1 und BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die in den Sprüchen genannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der in den Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.01.2020 sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte betreffend die Nichte des BF2 ( XXXX , StA. Afghanistan, zur Zl. 1093397510-151682633) und den Großneffen des BF2 ( XXXX , StA. Afghanistan, zur Zahl 1093397608-151683346), das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der gegenständlich erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen sowie Einvernahmen der BF1 und BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die in den Sprüchen genannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der in den Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.01.2020 sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte betreffend die Nichte des BF2 ( römisch 40 , StA. Afghanistan, zur Zl. 1093397510-151682633) und den Großneffen des BF2 ( römisch 40 , StA. Afghanistan, zur Zahl 1093397608-151683346), das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.
  25. Zu den Beschwerdeführern: 2.1.
  26. Die BF1 führt den Namen XXXX und die Geburtsdaten XXXX .2.1.
  27. Die BF1 führt den Namen römisch 40 und die Geburtsdaten römisch 40 . 2.1.
  28. Der BF2 führt den Namen XXXX und die Geburtsdaten XXXX .2.1.
  29. Der BF2 führt den Namen römisch 40 und die Geburtsdaten römisch 40 . 2.1.
  30. Die BF1 und der BF2 sind seit 2012 verheiratet. Die Ehe wurde in ihrem Heimatdorf in Afghanistan geschlossen. Die BF1 und der BF2 sind die Eltern der minderjährigen BF3 ( XXXX ), der minderjährigen BF4 ( XXXX ) und des minderjährigen BF5 ( XXXX ). Die minderjährigen BF3 und BF4 wurden im Heimatdorf der BF1 und des BF2 geboren, der minderjährige BF5 in Österreich. Alle sind afghanische Staatsangehörige, schiitische Muslime und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Die BF1 ist zum Entscheidungszeitpunkt vom BF2 schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist XXXX .2.1.
  31. Die BF1 und der BF2 sind seit 2012 verheiratet. Die Ehe wurde in ihrem Heimatdorf in Afghanistan geschlossen. Die BF1 und der BF2 sind die Eltern der minderjährigen BF3 ( römisch 40 ), der minderjährigen BF4 ( römisch 40 ) und des minderjährigen BF5 ( römisch 40 ). Die minderjährigen BF3 und BF4 wurden im Heimatdorf der BF1 und des BF2 geboren, der minderjährige BF5 in Österreich. Alle sind afghanische Staatsangehörige, schiitische Muslime und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Die BF1 ist zum Entscheidungszeitpunkt vom BF2 schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist römisch 40 . 2.1.
  32. Die Muttersprache der BF1 ist Farsi. Die Muttersprache des BF2 ist Dari. 2.1.
  33. Die BF1 wurde in XXXX , im Iran geboren. Sie hat dort fünf Jahre die Schule besucht. Ihre Eltern sind verstorben, als die BF1 ca. 10 oder 11 Jahre alt. Im Alter von ca. 14 oder 15 Jahren übersiedelte die BF1 nach Afghanistan, wo sie zunächst gemeinsam mit ihrer Großmutter und ihrem jüngeren Bruder im XXXX , in der Provinz XXXX , gelebt hat. Nach der Eheschließung im Jahr 2012 blieb die BF1 im selben Dorf und lebte fortan gemeinsam im selben Haus mit ihrem Ehemann (BF2), ihren Kindern (BF3 und BF4), ihrer Schwiegermutter und ihrem Schwager. Die BF1 hat in Afghanistan nie gearbeitet. Die Großmutter der BF1 starb nach deren Ausreise aus Afghanistan. Der 17jährige Bruder der BF1 lebt seither im Iran bei der Schwester des BF
  34. Er besucht die Schule und arbeitet nebenbei. Die BF1 steht in regelmäßigem Kontakt mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin. Der Bruder der BF1 ist nicht in der Lage, die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan finanziell vom Iran aus zu unterstützen.2.1.
  35. Die BF1 wurde in römisch 40 , im Iran geboren. Sie hat dort fünf Jahre die Schule besucht. Ihre Eltern sind verstorben, als die BF1 ca. 10 oder 11 Jahre alt. Im Alter von ca. 14 oder 15 Jahren übersiedelte die BF1 nach Afghanistan, wo sie zunächst gemeinsam mit ihrer Großmutter und ihrem jüngeren Bruder im römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , gelebt hat. Nach der Eheschließung im Jahr 2012 blieb die BF1 im selben Dorf und lebte fortan gemeinsam im selben Haus mit ihrem Ehemann (BF2), ihren Kindern (BF3 und BF4), ihrer Schwiegermutter und ihrem Schwager. Die BF1 hat in Afghanistan nie gearbeitet. Die Großmutter der BF1 starb nach deren Ausreise aus Afghanistan. Der 17jährige Bruder der BF1 lebt seither im Iran bei der Schwester des BF
  36. Er besucht die Schule und arbeitet nebenbei. Die BF1 steht in regelmäßigem Kontakt mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin. Der Bruder der BF1 ist nicht in der Lage, die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan finanziell vom Iran aus zu unterstützen. 2.1.
  37. Der BF2 wurde im XXXX , geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, fünf Schwestern und einem älteren Bruder aufgewachsen. Der BF2 hat in Afghanistan nicht die Schule besucht. Er hat in der Landwirtschaft gearbeitet und Tiere ge- und verkauft. Der Vater des BF ist ca. 2008 eines natürlichen Todes verstorben. Die Mutter des BF2 lebt bei der Tante mütterlicherseits des BF2 im Iran. Der ältere Bruder des BF2 lebt im Heimatdorf des BF
  38. Die fünf Schwestern des BF2 sind verheiratet und leben teils in Afghanistan ( XXXX in XXXX , XXXX in XXXX , XXXX in Afghanistan an einem unbekannten Ort), teils im Iran ( XXXX und XXXX in XXXX ). Der BF2 steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner im Iran lebenden Schwester XXXX , nicht aber mit den anderen Schwestern. Die Schwestern des BF2 sind nicht in der Lage, die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen.2.1.
  39. Der BF2 wurde im römisch 40 , geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, fünf Schwestern und einem älteren Bruder aufgewachsen. Der BF2 hat in Afghanistan nicht die Schule besucht. Er hat in der Landwirtschaft gearbeitet und Tiere ge- und verkauft. Der Vater des BF ist ca. 2008 eines natürlichen Todes verstorben. Die Mutter des BF2 lebt bei der Tante mütterlicherseits des BF2 im Iran. Der ältere Bruder des BF2 lebt im Heimatdorf des BF
  40. Die fünf Schwestern des BF2 sind verheiratet und leben teils in Afghanistan ( römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 in Afghanistan an einem unbekannten Ort), teils im Iran ( römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 ). Der BF2 steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner im Iran lebenden Schwester römisch 40 , nicht aber mit den anderen Schwestern. Die Schwestern des BF2 sind nicht in der Lage, die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen. 2.1.
  41. Die BF1, BF2, BF3 und BF4 haben in Afghanistan nie außerhalb der Provinz XXXX gelebt. Sie haben Afghanistan im Juli 2015 verlassen.2.1.
  42. Die BF1, BF2, BF3 und BF4 haben in Afghanistan nie außerhalb der Provinz römisch 40 gelebt. Sie haben Afghanistan im Juli 2015 verlassen. 2.1.
  43. Die BF1, BF2, BF3 und BF4 sind gemeinsam mit der Nichte des BF2 und dem Großcousin des BF2 in Österreich eingereist. Der Nichte des BF2 ( XXXX , StA. Afghanistan, Tochter der Schwester des BF2 namens XXXX ) wurde mit Bescheid des BFA vom 20.04.2018, Zl. 1093397510-151682633, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Großcousin des BF2 wurde mit Bescheid des BFA vom 29.05.2018, Zl. 1093397608-151683346, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zwischen den BF1, BF2, BF3 und BF4 und dem Großcousin des BF2 besteht kein Kontakt in Österreich. Zwischen den BF1, BF2, BF3 und BF4 und der Nichte des BF2 besteht regelmäßiger Kontakt in Österreich.2.1.
  44. Die BF1, BF2, BF3 und BF4 sind gemeinsam mit der Nichte des BF2 und dem Großcousin des BF2 in Österreich eingereist. Der Nichte des BF2 ( römisch 40 , StA. Afghanistan, Tochter der Schwester des BF2 namens römisch 40 ) wurde mit Bescheid des BFA vom 20.04.2018, Zl. 1093397510-151682633, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Großcousin des BF2 wurde mit Bescheid des BFA vom 29.05.2018, Zl. 1093397608-151683346, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zwischen den BF1, BF2, BF3 und BF4 und dem Großcousin des BF2 besteht kein Kontakt in Österreich. Zwischen den BF1, BF2, BF3 und BF4 und der Nichte des BF2 besteht regelmäßiger Kontakt in Österreich. 2.1.
  45. Die BF1 hat im Sommersemester 2016 an einem Deutschkurs und von 14.08.2017 bis 18.08.2017 an einer erlebnispädagogischen Aktionswoche der XXXX teilgenommen. Sie hat im ersten Halbjahr 2018 das Sprachförderprogramm " XXXX ", von Juli 2018 bis Oktober 2018 einen von der Stadtgemeinde XXXX initiierten Deutschkurs sowie von September 2018 bis Dezember 2018 weitere Deutschkurse auf A1 Niveau besucht. Sie hat am 27.09.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Sie hat am 18.12.2018 die Deutschprüfung auf A1 Niveau bestanden. Sie hat im Februar 2019 sowie von Mai 2019 bis Juni 2019 Deutschkurse auf A2 Niveau besucht. Seit Juni 2019 hat sie keinen Deutschkurs mehr besucht, da sie sich auf den Haushalt und die Kinder konzentriert und beschränkt. Die BF1 hat sich bisher noch nie ehrenamtlich in Österreich engagiert. Die BF1 hat bisher noch nie in Österreich gearbeitet und nie versucht, sich konkret für einen bestimmten Job zu bewerben. Die BF1 beabsichtigt, sich die nächsten Jahre um ihre Kinder und den Haushalt zu kümmern und hat zum aktuellen Zeitpunkt keine konkreten Pläne, eine Ausbildung zu absolvieren oder einem Job nachzugehen.2.1.
  46. Die BF1 hat im Sommersemester 2016 an einem Deutschkurs und von 14.08.2017 bis 18.08.2017 an einer erlebnispädagogischen Aktionswoche der römisch 40 teilgenommen. Sie hat im ersten Halbjahr 2018 das Sprachförderprogramm " römisch 40 ", von Juli 2018 bis Oktober 2018 einen von der Stadtgemeinde römisch 40 initiierten Deutschkurs sowie von September 2018 bis Dezember 2018 weitere Deutschkurse auf A1 Niveau besucht. Sie hat am 27.09.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Sie hat am 18.12.2018 die Deutschprüfung auf A1 Niveau bestanden. Sie hat im Februar 2019 sowie von Mai 2019 bis Juni 2019 Deutschkurse auf A2 Niveau besucht. Seit Juni 2019 hat sie keinen Deutschkurs mehr besucht, da sie sich auf den Haushalt und die Kinder konzentriert und beschränkt. Die BF1 hat sich bisher noch nie ehrenamtlich in Österreich engagiert. Die BF1 hat bisher noch nie in Österreich gearbeitet und nie versucht, sich konkret für einen bestimmten Job zu bewerben. Die BF1 beabsichtigt, sich die nächsten Jahre um ihre Kinder und den Haushalt zu kümmern und hat zum aktuellen Zeitpunkt keine konkreten Pläne, eine Ausbildung zu absolvieren oder einem Job nachzugehen. Die BF3 besucht die Volksschule XXXX . Die BF4 und der BF5 besuchen nicht den Kindergarten (bzw. eine Krabbelstube oder Kleinkindergruppe). Eine (zumindest teilweise) Übernahme der Pflege/Erziehung der Kinder durch den Ehemann (BF2) wurde von der BF1 bisher nicht angedacht. Die BF1 verlässt in Österreich das Haus (auch) ohne ihren Ehegatten, um Einkäufe zu tätigen. Sonstige außerhäusliche Aktivitäten (insbesondere ohne Begleitung ihres Ehegatten) betreibt die BF1 nicht. Enge Kontakte zu ÖsterreicherInnen bestehen nicht. Die BF1 weist über ein nach außen hin konservatives bzw. den Traditionen in Afghanistan entsprechendes Erscheinungsbild auf. Sie trägt zumindest zeitweise ein Kopftuch. Der Lebensunterhalt der Familie wird durch die Grundversorgung gesichert.Die BF3 besucht die Volksschule römisch 40 . Die BF4 und der BF5 besuchen nicht den Kindergarten (bzw. eine Krabbelstube oder Kleinkindergruppe). Eine (zumindest teilweise) Übernahme der Pflege/Erziehung der Kinder durch den Ehemann (BF2) wurde von der BF1 bisher nicht angedacht. Die BF1 verlässt in Österreich das Haus (auch) ohne ihren Ehegatten, um Einkäufe zu tätigen. Sonstige außerhäusliche Aktivitäten (insbesondere ohne Begleitung ihres Ehegatten) betreibt die BF1 nicht. Enge Kontakte zu ÖsterreicherInnen bestehen nicht. Die BF1 weist über ein nach außen hin konservatives bzw. den Traditionen in Afghanistan entsprechendes Erscheinungsbild auf. Sie trägt zumindest zeitweise ein Kopftuch. Der Lebensunterhalt der Familie wird durch die Grundversorgung gesichert. 2.1.
  47. Der BF2 hat von Februar 2016 bis März 2016, Mai 2016 bis Juni 2016, von Oktober 2016 bis Dezember 2016 und von Jänner 2017 bis Februar 2017 Alphabetisierungskurse und Deutschkurse auf A1 Niveau besucht. Er hat am 14.02.2017 die Deutschprüfung auf A1 Niveau bestanden. Er hat von 14.08.2017 bis 18.08.2017 an einer erlebnispädagogischen Aktionswoche der XXXX teilgenommen. Er hat von Oktober 2017 bis Dezember 2017 Deutschkurse auf A2 Niveau, bis Jänner 2018 regelmäßig ein Sprachcafé in XXXX und von Oktober 2018 bis Jänner 2019 einen Deutschkurs auf A2 Niveau besucht. Er hat am 19.03.2019 die Deutschprüfung auf A2 Niveau bestanden. Der BF2 hat von April bis Juni 2019 Deutschkurse auf B1 Niveau besucht.2.1.
  48. Der BF2 hat von Februar 2016 bis März 2016, Mai 2016 bis Juni 2016, von Oktober 2016 bis Dezember 2016 und von Jänner 2017 bis Februar 2017 Alphabetisierungskurse und Deutschkurse auf A1 Niveau besucht. Er hat am 14.02.2017 die Deutschprüfung auf A1 Niveau bestanden. Er hat von 14.08.2017 bis 18.08.2017 an einer erlebnispädagogischen Aktionswoche der römisch 40 teilgenommen. Er hat von Oktober 2017 bis Dezember 2017 Deutschkurse auf A2 Niveau, bis Jänner 2018 regelmäßig ein Sprachcafé in römisch 40 und von Oktober 2018 bis Jänner 2019 einen Deutschkurs auf A2 Niveau besucht. Er hat am 19.03.2019 die Deutschprüfung auf A2 Niveau bestanden. Der BF2 hat von April bis Juni 2019 Deutschkurse auf B1 Niveau besucht. Der BF2 hat am 02.04.2016, 13.06.2016, 17.09.2016, 18.09.2016, 30.03.2017 und 13.06.2017 jeweils ehrenamtliche Tätigkeiten für die Pfarre XXXX erbracht. Der BF2 war von März 2019 bis Juli 2019 im Rahmen von Remunerationstätigkeiten für AsylwerberInnen bei der Stadtgemeinde XXXX tätig und hat die Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit der Stadtgemeinde XXXX erbracht.Der BF2 hat am 02.04.2016, 13.06.2016, 17.09.2016, 18.09.2016, 30.03.2017 und 13.06.2017 jeweils ehrenamtliche Tätigkeiten für die Pfarre römisch 40 erbracht. Der BF2 war von März 2019 bis Juli 2019 im Rahmen von Remunerationstätigkeiten für AsylwerberInnen bei der Stadtgemeinde römisch 40 tätig und hat die Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit der Stadtgemeinde römisch 40 erbracht. Der BF2 hat am XXXX einen Dienstvorvertrag mit der XXXX Lebensmittelhandel in XXXX geschlossen. Die Wirksamkeit des Vertrages ist bedingt mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels für den BF2, der die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zulässt. Die Arbeitszeit soll 38,5 Wochenstunden betragen, der Monatslohn EUR 1.583,00 Brutto. Am 26.11.2019 wurde der BF2 durch Organe der Finanzpolizei bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Betrieb der XXXX in XXXX betreten und am 30.12.2019 seitens der Finanzpolizei ein Strafantrag gegen die XXXX wegen der Beschäftigung eines Ausländers (des BF2) ohne Arbeitsgenehmigung erlassen.Der BF2 hat am römisch 40 einen Dienstvorvertrag mit der römisch 40 Lebensmittelhandel in römisch 40 geschlossen. Die Wirksamkeit des Vertrages ist bedingt mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels für den BF2, der die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zulässt. Die Arbeitszeit soll 38,5 Wochenstunden betragen, der Monatslohn EUR 1.583,00 Brutto. Am 26.11.2019 wurde der BF2 durch Organe der Finanzpolizei bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Betrieb der römisch 40 in römisch 40 betreten und am 30.12.2019 seitens der Finanzpolizei ein Strafantrag gegen die römisch 40 wegen der Beschäftigung eines Ausländers (des BF2) ohne Arbeitsgenehmigung erlassen. 2.1.
  49. Die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 sind gesund. 2.1.
  50. Die BF1, BF2, BF3 und BF4 stellten nach illegaler Einreise in Österreich am 03.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der BF5 stellte, vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, am 10.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2.1.
  51. Die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2.
  52. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer und einer Rückkehr nach Afghanistan: 2.2.
  53. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass der Vater und/oder Bruder des BF2 für eine Gruppierung namens " XXXX " (" XXXX ") oder " XXXX " oder " XXXX " im Kampf gegen die Taliban aktiv war/en. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass der Onkel des BF2 für die Taliban aktiv war oder ist. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass der BF2 und sein Bruder in Auseinandersetzungen mit dem Onkel und/oder den Taliban verwickelt waren und/oder von den Taliban aufgefordert wurden, sich ihnen anzuschließen und/oder von diesen bedroht oder getötet wurden. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass die BF1 und/oder der BF2 je persönlich Kontakt mit den Taliban hatte. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass sie in Afghanistan einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt waren oder im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wären.2.2.
  54. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass der Vater und/oder Bruder des BF2 für eine Gruppierung namens " römisch 40 " (" römisch 40 ") oder " römisch 40 " oder " römisch 40 " im Kampf gegen die Taliban aktiv war/en. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass der Onkel des BF2 für die Taliban aktiv war oder ist. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass der BF2 und sein Bruder in Auseinandersetzungen mit dem Onkel und/oder den Taliban verwickelt waren und/oder von den Taliban aufgefordert wurden, sich ihnen anzuschließen und/oder von diesen bedroht oder getötet wurden. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass die BF1 und/oder der BF2 je persönlich Kontakt mit den Taliban hatte. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass sie in Afghanistan einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt waren oder im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wären. 2.2.
  55. Die BF1, BF2, BF3 und BF4 waren weder in Afghanistan noch im Iran einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt und wären im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keiner konkret gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Letztes gilt auch für den in Österreich geborenen Sohn, den BF
  56. 2.2.
  57. Die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 wurden in Afghanistan niemals inhaftiert und hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer Rasse, Nationalität, ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 waren nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an. 2.2.
  58. Bei der BF1 handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Das Verhalten der BF1 in Österreich unterscheidet sich kaum von ihrem Verhalten in Afghanistan. Es werden von ihr in Österreich keine erkennbaren Verhaltensweisen an den Tag gelegt, auf Grund derer sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden würde. Es gibt keinen Hinweis, dass die BF1 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Die BF hat die traditionellen sozialen Normen (in einer landesweit üblichen und weit verbreiteten Form) in ihrem Herkunftsstaat weder grundlegend und nachhaltig abgelehnt, noch ist sie seit ihrer Einreise in Österreich von einem intensiven und nachhaltigen Streben nach Selbständigkeit und Unabhängigkeit in Lebensführung und Beruf erfüllt, geschweige denn, setzt sie entsprechende nach Außen erkennbare solche Schritte. Das Risiko einer Verfolgung aufgrund einer ostentativen Ablehnung der gesellschaftlichen Normen ihres Herkunftsstaates liegt derzeit jedenfalls nicht vor. 2.2.
  59. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die minderjährigen BF3, BF4 und BF5 aufgrund persönlicher Eigenschaften, insbesondere ihrer Eigenschaft als Kinder und speziell als Mädchen, in Afghanistan im Falle ihrer Rückkehr eine konkret gegen sie gerichtete Bedrohung zu befürchten hätten. Die BF3, die BF4 und der BF5 laufen insbesondere keiner konkreten Gefahr, Opfer von (häuslicher) Gewalt, Bedrohung, Entführung, Elend oder einer Zwangsheirat zu werden. Der BF1 und die BF2 umsorgen ihre Kinder und haben nicht vor, diese durch Zwang zu verheiraten. 2.2.
  60. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sowohl Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder der Familie oder Mitglieder ihrer ethnische Gruppe und gleichzeitig Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu Erwerbsmöglichkeiten haben. 2.2.
  61. Die Herkunftsprovinz der BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 ist derzeit nicht sicher erreichbar. 2.2.
  62. Den BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 würde derzeit bei einer Rückkehr in Afghanistan und erstmaligen Ansiedlung in außerhalb ihrer Herkunftsprovinz liegenden Gebiete, wie insbesondere den Städten Herat, Mazar-e Sharif und Kabul, ein Eingriff in ihrer körperliche Unversehrtheit drohen. Zudem liefen sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan und erstmaligen Ansiedlung in den Städten Herat, Mazar-e Sharif und Kabul mangels familiärer Unterstützung Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 2.
  63. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 getroffen: 2.3.
  64. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 13.11.2019:
  65. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vergleiche AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vergleiche NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
  66. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
  67. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019). So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vergleiche ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019). Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019). Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.). Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.
  68. Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr
  69. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019). Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). 1.
  70. Zivile Opfer Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert
  71. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019). Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  72. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
  73. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  74. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vergleiche SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
  75. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr
  76. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018 Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018). 1.
  77. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019).In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019). Taliban Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019; vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019; vergleiche CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018). Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019; vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019; vergleiche CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vergleiche REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vergleiche AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vergleiche CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vergleiche UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019). Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).
  78. Sicherheitslage in der Provinz Balkh Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab. (TD 5.12.2017). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (PAJ 9.1.2019). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
  79. Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019). Das Hauptquartier des
  80. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  81. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz (UNAMA 24.2.2019). Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (UNAMA 30.7.2019). Im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vgl KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vgl. KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vgl. TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vgl. TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vgl. RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.Im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vergleiche KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vergleiche KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vergleiche TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vergleiche TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vergleiche RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an. Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vgl. 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vergleiche 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 1.218 aus der Provinz Balkh vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 4.361 konfliktbedingt Vertriebene aus Balkh, die allesamt in der Provinz selbst verblieben (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 15.313 Vertriebene in die Provinz Balkh, darunter 1.218 aus der Provinz selbst, 10.749 aus Faryab und 1.610 aus Sar-e-Pul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 14.301 Vertriebene nach Mazar-e-Sharif und Nahri Shahi, die aus der Provinz Faryab, sowie aus Balkh, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (UNOCHA 18.8.2019).
  82. Sicherheitslage in der Provinz Herat Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vgl. PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vgl. IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vgl. PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.).Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vergleiche PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vergleiche IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.). Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (iMMAP 19.9.2017). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Laut UNODC Opium Survey 2018 gehörte Herat 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Schlafmohn anbauenden Provinzen Afghanistans. 2018 sank der Schlafmohnanbau in Herat im Vergleich zu 2017 um 46%. Die wichtigsten Anbaugebiete für Schlafmohn waren im Jahr 2018 die Distrikte Kushk und Shindand (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vgl. KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vergleiche KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vgl. RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vergleiche RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019). 2017 und 2018 hat der IS bzw. ISKP Berichten zufolge drei Selbstmordanschläge in Herat-Stadt durchgeführt (taz 3.8.2017; Reuters 25.3.2018). Aufseiten der Regierung ist das
  83. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vgl. KP 16.12.2018).Aufseiten der Regierung ist das
  84. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vergleiche KP 16.12.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber
  85. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019). In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vgl. KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vgl. AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vgl. KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 w

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