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{'item': 'W260 2193452-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlW260 2193452-1 SpruchW260 2193452-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezog seit 09.06.2016 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld.
  2. In der von der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden "AMS"), zuletzt am 11.12.2017 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Stellensuche als Abteilungsleiter (Handel) unterstütze, seinen Wunsch, den Lehrabschluss nachzuholen, berücksichtige und sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote des AMS bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Als gewünschter Arbeitsort wurden Wien sowie Gablitz, Mauerbach und Untertullnerbach definiert und als Arbeitsausmaß Vollzeit festgelegt.
  3. Die belangte Behörde händigte dem Beschwerdeführer am 19.02.2018 ein schriftliches Stellenangebot als Filialleiter-Stellvertreter bei der Firma XXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am 12.03.2018 aus.
  4. Die belangte Behörde händigte dem Beschwerdeführer am 19.02.2018 ein schriftliches Stellenangebot als Filialleiter-Stellvertreter bei der Firma römisch 40 mit einem möglichen Arbeitsantritt am 12.03.2018 aus. Laut dem Vermittlungsvorschlag wurde ein/e Filialleiter-Stellvertreter/in im Modebereich, Vollzeit- oder Teilzeit, mit Arbeitsort Wien gesucht. Gefordert wurde erste Berufserfahrung im Handel. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit aktuellen Bewerbungsunterlagen im Rahmen einer Jobbörse am 08.03.2018 um 9Uhr beim Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße bewerben soll.
  5. Der Beschwerdeführer erschien am 08.03.2018 nicht zur Jobbörse.
  6. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande.
  7. Am 16.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in einer Niederschrift zur Nichtannahme beziehungsweise dem Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nicht wisse, wo die Arbeitsstelle sei und die Arbeitszeit und die Wegzeit nicht kenne. Er wäre zur Jobbörse nicht erschienen, da dieser Vermittlungsvorschlag bei den anderen laufenden untergegangen wäre.
  8. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 19.03.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 12.03.2018 bis 06.04.2018 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG verloren habe.
  9. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 19.03.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 12.03.2018 bis 06.04.2018 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe.
  10. In der fristgerechten Beschwerde vom 26.03.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe keine Scheu, Beschäftigungen jeder Art nachzugehen und zu keinem Zeitpunkt sei vereinbart worden, dass er sich zu einem gewissen Termin bewerben müsse. Sein Berater hätte ihn gefragt, ob er sich auch für andere Branchen im Handel interessieren würde, zum Beispiel die Modebranche. Er habe geantwortet, dass er es sich gerne ansehen könne. Sein Berater hätte ihm gesagt, dass er nicht sehen würde, welches Unternehmen diese Stelle ausgeschrieben habe. Das habe der Beschwerdeführer seltsam gefunden. Er sei aber bei seiner Meinung geblieben, dass er sich die Stelle gerne ansehen könne. Der Beschwerdeführer stellte die Frage, ob es vorkommen könne, dass er darauf vergessen habe, oder diese Stellenausschreibung untergehe und ob man dann beim ersten Mal eine Bezugssperre ausfassen würde. Er habe bis dato noch nie eine Bewerbung beziehungsweise einen Nachweis vergessen. Er bitte, den Bescheid in eine Verwarnung umzuwandeln, mit dieser Bezugssperre werde seine Existenz gefährdet.
  11. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit einer neuerlichen Prüfung unterzogen.
  12. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 26.03.2018 am 04.04.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
  13. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 26.03.2018 am 04.04.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
  14. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  15. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2018 elektronisch übermittelt.
  16. Diesem Erkenntnis wird das Beiblatt zur ergänzenden Rechtsmittelbelehrung beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht - mit Unterbrechungen - seit 09.06.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 11.12.2017 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Abteilungsleiter (Handel). Dem Beschwerdeführer wurde am 19.02.2018 vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Filialleiter-Stellvertreter im Modebereich persönlich ausgefolgt, dem zu entnehmen war, dass sich der Beschwerdeführer mit aktuellen Bewerbungsunterlagen im Rahmen einer Jobbörse am 08.03.2018 um 9Uhr beim Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße bewerben soll. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Jobbörse am 08.03.
  18. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS. Dass der Beschwerdeführer - mit Unterbrechungen - von 09.06.2016 bis 11.03.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 24.04.
  20. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und den darin erliegenden Aktenvermerken und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. In der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er mit seinem Berater nicht vereinbart hat, dass er sich auf die besagte Stelle bewerben müsse bzw. zu einem gewissen Termin bewerben müsse. Vielmehr hätte sein Berater keine passende Stelle für ihn gefunden, hätte ihm dann die Stelle als Filialleiter-Stellvertreter in der Modebranche ausgedruckt und der Beschwerdeführer habe, obwohl weder die Position noch die Branche gepasst hätte, seinem Betreuer gesagt, dass er sich das Stellenangebot auf jeden Fall ansehen könne. Soweit der Beschwerdeführer daher damit geltend machen will, dass ihm die Beschäftigung nicht ordnungsgemäß zugewiesen wurde, hat die belangte Behörde dem zu Recht entgegengehalten, dass ihm am 19.02.2018 im Rahmen des Gespräches mit seinem Betreuer der gegenständliche Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde. Diesem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Jobbörse am Donnerstag, dem 08.03.2018 um 09:00 beim Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße bewerben sollte. Der Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom 19.02.2018 (Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde, Nr. 044) ist jedenfalls zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde. Im Rahmen der Niederschrift am 16.03.2018 sagte der Beschwerdeführer auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er nicht zur Jobbörse am 08.03.2018 erschienen sei, dass der Vermittlungsvorschlag bei den anderen laufenden untergegangen wäre. Er erwähnte daher nicht - wie später in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag -, dass ihm die Beschäftigung nicht ordnungsgemäß zugewiesen wurde bzw. ihm nicht erkennbar war, dass es sich dabei um einen Vermittlungsvorschlag gehandelt hat. Diese Angabe macht vielmehr deutlich, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag sehr wohl erhalten hat. Selbst in der Beschwerdeschrift, in der er zunächst bestreitet, dass im Rahmen des Gespräches mit seinem Betreuer eine Bewerbung vereinbart wurde, brachte er wieder das Argument vor, dass, selbst wenn eine Bewerbung vereinbart worden wäre, es sein hätte können, dass er auf die Bewerbung vergessen habe oder die Stellenausschreibung untergegangen wäre. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit in Bezug von Arbeitslosengeld steht und daher mit den Modalitäten des AMS und der Handhabung von Vermittlungsvorschlägen vertraut ist und auch seine Rechte und Pflichten kennt. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - im Rahmen des Gespräches mit seinem AMS-Betreuer schlecht oder falsch aufgeklärt wurde und ihm der Betreuer gesagt hätte, dass er sich nicht bewerben müsse, so hätte ihm aufgrund des schriftlichen Vermittlungsvorschlages erkennbar sein müssen, dass er am besagten Tag zur Jobbörse des AMS erscheinen und sich auf das im Vermittlungsvorschlag genannte Stellenangebot bewerben muss. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Niederschrift bei der belangten Behörde am 16.03.2018 an, dass er nicht wisse, wo die im Vermittlungsvorschlag genannte Arbeitsstelle sei, und dass er die Arbeitszeit und die Wegzeit nicht kenne. Dem hat die belangte Behörde zu Recht entgegengehalten, dass in dem, dem Beschwerdeführer am 19.02.2018 ausgefolgten Vermittlungsvorschlag, die Angabe zum Arbeitsort (Wien) und somit zur möglichen Wegzeit und die Angaben zur Arbeitszeit (Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung für 16, 20, 25, und 30 Wochenstunden oder Vollzeit) ausreichend angeführt waren und er die Möglichkeit gehabt hätte, durch die Teilnahme bei der Jobbörse den genauen Arbeitsort und somit die genaue Wegzeit und die genaue Arbeitszeit zu klären und zu vereinbaren. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers geht daher auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ins Leere. Wie bereits erwähnt hat der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 16.03.2018 und in seiner Beschwerdeschrift angegeben, dass der Vermittlungsvorschlag bei den anderen untergegangen ist. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass diese Rechtfertigung nicht geeignet ist, um im gegenständlichen Fall zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Das Verwahren von Vermittlungsvorschlägen liegt in der privaten Sphäre des Beschwerdeführers und ist es ihm zumutbar, diese so zu verwahren, dass ein Übersehen oder Vergessen oder ein "untergehen bei den anderen" nicht möglich ist. In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer die Frage geäußert, ob man bereits beim ersten Mal eine Sanktion "ausfasst". Die belangte Behörde hat diese Frage zu Recht mit "ja" beantwortet, da entsprechend dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Sanktionen unabhängig davon, ob der Sanktionsgrund zum ersten Mal oder bereits mehrmals gesetzt wurde, zu verhängen sind. Weitere mögliche Nachsichtsgründe hat der Beschwerdeführer auch nicht angeführt und sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung auch dargelegt, dass seiner Bitte, den Bescheid in eine Verwarnung umzuwandeln, nicht entsprochen werden kann, da das Arbeitslosenversicherungsgesetz eine derartige Verwarnung nicht kennt. Zu seinem weiteren Einwand in der Beschwerde, dass der Bescheid seine Existenz gefährdet, argumentierte die belangte Behörde richtigerweise, dass laut der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes "...die Sorgepflichten des gemäß § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierten Arbeitslosen ihn nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Wäre der Umstand von unterhaltsberechtigten einkommenslosen Familienangehörigen für sich alleine ein Nachsichtsgrund, würde dies bedeuten, dass sich jeder arbeitsunwillige Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflichten einer Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen könnte" (vgl. VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150). Den Beschwerdeführer treffen daher seine finanziellen Verpflichtungen nicht härter als andere Arbeitslose und könnte daher jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine notwendigen finanziellen Aufwendungen sich einer Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen.Zu seinem weiteren Einwand in der Beschwerde, dass der Bescheid seine Existenz gefährdet, argumentierte die belangte Behörde richtigerweise, dass laut der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes "...die Sorgepflichten des gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sanktionierten Arbeitslosen ihn nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Wäre der Umstand von unterhaltsberechtigten einkommenslosen Familienangehörigen für sich alleine ein Nachsichtsgrund, würde dies bedeuten, dass sich jeder arbeitsunwillige Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflichten einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG entziehen könnte" vergleiche VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150). Den Beschwerdeführer treffen daher seine finanziellen Verpflichtungen nicht härter als andere Arbeitslose und könnte daher jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine notwendigen finanziellen Aufwendungen sich einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG entziehen.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  22. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3.
  1. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  2. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  3. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  4. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  5. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  6. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Filialleiter-Stellvertreter in der Modebranche den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. Wie beweiswürdigend dargelegt ist im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag die Angabe zum Arbeitsort (Wien) und somit zur möglichen Wegzeit und die Angabe zur Arbeitszeit (Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung für 16, 20, 25, und 30 Wochenstunden oder Vollzeit) ausreichend angeführt. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, durch die Teilnahme bei der Jobbörse den genauen Arbeitsort und somit die genaue Wegzeit und die genaue Arbeitszeit zu klären und zu vereinbaren. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Zuweisung als Filialleiter- Stellvertreter nicht moniert hat.3.2.
  7. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Filialleiter-Stellvertreter in der Modebranche den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Wie beweiswürdigend dargelegt ist im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag die Angabe zum Arbeitsort (Wien) und somit zur möglichen Wegzeit und die Angabe zur Arbeitszeit (Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung für 16, 20, 25, und 30 Wochenstunden oder Vollzeit) ausreichend angeführt. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, durch die Teilnahme bei der Jobbörse den genauen Arbeitsort und somit die genaue Wegzeit und die genaue Arbeitszeit zu klären und zu vereinbaren. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Zuweisung als Filialleiter- Stellvertreter nicht moniert hat. 3.
  8. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Es bestehen keine Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich das Nichterscheinen bei der im Vermittlungsvorschlag genannten Jobbörse, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war bzw. zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund seines Verhaltens verringert wurden. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte. Insbesondere hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten damit rechnen müssen, für die gegenständliche Arbeitsstelle nicht ausgewählt zu werden und hat dies die Annahme verstärkt, dass kein tatsächliches Interesse an der gegenständlichen Stelle besteht. Auch wenn der Beschwerdeführer - wie bereits beweiswürdigend dargelegt - vorbringt, dass ihm im Gespräch mit seinem AMS-Betreuer nicht deutlich gemacht wurde, dass er sich auf die Stelle im Vermittlungsvorschlag bewerben hätte müsse, so hätte ihm aufgrund seiner Erfahrung als langjähriger Kunde des AMS erkennbar sein müssen, dass er verpflichtet gewesen wäre, sich auf den ihm persönlich ausgehändigten Vermittlungsvorschlag bewerben zu müssen bzw. an der Jobbörse teilnehmen zu müssen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer somit das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass die Arbeitsverhältnisse nicht zustande kommen und er hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat.Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer somit das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass die Arbeitsverhältnisse nicht zustande kommen und er hat damit ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  9. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor.Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. In der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer an, dass es sein könnte, dass er auf die Stellenausschreibung vergessen habe beziehungsweise diese "untergegangen" wäre. Der Umstand, dass ein Arbeitsloser einen Vorstellungstermin "vergessen" hat, vermag ihn angesichts des Umstandes, dass er bereits mehrmals zur Einhaltung der Termine ermahnt und der Termin schriftlich bekannt gemacht worden ist, nicht zu entschuldigen (VwGH 26.01.2000, 98/08/0035; Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 289 zu § 10 AlVG). Das AMS hat mit dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerdevorentscheidung argumentiert - am 11.12.2017 einen Betreuungsplan vereinbart und darin auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben hat. Der schriftliche Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2018 persönlich von seinem AMS-Betreuer ausgefolgt. Ein Nachsichtgrund des "Vergessens" ist daher in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung des VwGH nicht gegeben.In der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer an, dass es sein könnte, dass er auf die Stellenausschreibung vergessen habe beziehungsweise diese "untergegangen" wäre. Der Umstand, dass ein Arbeitsloser einen Vorstellungstermin "vergessen" hat, vermag ihn angesichts des Umstandes, dass er bereits mehrmals zur Einhaltung der Termine ermahnt und der Termin schriftlich bekannt gemacht worden ist, nicht zu entschuldigen (VwGH 26.01.2000, 98/08/0035; Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 289 zu Paragraph 10, AlVG). Das AMS hat mit dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerdevorentscheidung argumentiert - am 11.12.2017 einen Betreuungsplan vereinbart und darin auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben hat. Der schriftliche Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2018 persönlich von seinem AMS-Betreuer ausgefolgt. Ein Nachsichtgrund des "Vergessens" ist daher in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung des VwGH nicht gegeben. 3.
  10. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
  11. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da seiner Meinung nach die Bezugssperre ungerechtfertigt wäre und er dadurch weder seine Miete noch andere Fixkosten bezahlen könnte. Dazu ist auszuführen, dass das VwGVG vorsieht, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.Dazu ist auszuführen, dass das VwGVG vorsieht, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht explizit ausgeschlossen wurde, kommt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 3.
  12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte jedoch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
  13. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  14. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W260.2193452.1.00

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