RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlW260 2208804-1 SpruchW260 2208804-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") stellte am 22.05.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde ihm Arbeitslosengeld ab dem 22.05.2017 für die Dauer von 273 Tagen, sohin bis zum 18.02.2018, zuerkannt.
- römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer") stellte am 22.05.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde ihm Arbeitslosengeld ab dem 22.05.2017 für die Dauer von 273 Tagen, sohin bis zum 18.02.2018, zuerkannt. Der Bezug des Arbeitslosengeldes wurde zwei Mal durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen.
- Am 15.06.2018 stellte der Beschwerdeführer wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde ihm Arbeitslosengeld ab dem 15.06.2018 für die Dauer von 27 Tagen, sohin bis zum 11.07.2018 zuerkannt.
- Dies wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden "AMS") per Mitteilung vom 21.06.18 zur Kenntnis gebracht. Auf der Rückseite der Mitteilung ist unter dem Punkt: Leistungsende folgendes vermerkt: "Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung."
- Mit einem weiteren Schreiben des AMS ("Höchstausmaßmitteilung") vom 25.06.2018 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 11.07.2018 befristet sei. Die Weitergewährung einer Leistung könne - sofern er die Anspruchsvoraussetzungen erfülle - erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung sei eine Kontaktaufnahme mit seiner zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bis spätestens 12.07.2018 erforderlich.
- Am 28.06.2018 wurde der Beschwerdeführer bezüglich seines am 25.06.2018 gestellten Antrages auf Invaliditätspension vom AMS niederschriftlich einvernommen und über seine Rechte und Pflichten während des laufenden Pensionsverfahrens aufgeklärt.
- Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2018 beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid ("Geltendmachungsbescheid") vom 10.09.2018 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 20.08.2018 gebührt.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid ("Geltendmachungsbescheid") vom 10.09.2018 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 20.08.2018 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass er seinen Antrag auf Notstandshilfe am 20.08.2018 geltend gemacht habe.
- In der fristgerechten Beschwerde vom 19.09.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er hätte am 28.06.2018 bei seinem AMS Berater vorgesprochen und dieser hätte ihm gesagt, dass er bis zum 25.09.2018 gegenüber dem AMS keine weiteren Aktivitäten tätigen müsse beziehungsweise sich an seinem Bezug nichts ändere, da er bei der PVA einen Antrag auf Rehabilitationsgeld eingereicht hätte. Er bitte daher, die Differenz vom 11.07.2018 bis 20.08.2018 noch zu überweisen.
- Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit seitens des AMS einer neuerlichen Prüfung unterzogen.
- Das AMS erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 19.09.2018 am 08.10.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- Das AMS erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 19.09.2018 am 08.10.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- In der Folge wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein nicht näher begründeter Vorlageantrag eingebracht.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2018 elektronisch übermittelt.
- Mit Schreiben vom 12.11.2018 gab der Beschwerdeführer an, er bitte den Eintrag seines AMS-Beraters Herrn XXXX zu beachten. Dieser hätte im System des AMS vermerkt, dass er die Schuld auf sich nehme.
- Mit Schreiben vom 12.11.2018 gab der Beschwerdeführer an, er bitte den Eintrag seines AMS-Beraters Herrn römisch 40 zu beachten. Dieser hätte im System des AMS vermerkt, dass er die Schuld auf sich nehme.
- Mit Schreiben vom 15.04.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2019, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX .
- Mit Schreiben vom 15.04.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2019, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 .
- Dem Erkenntnis wurde das Beiblatt zur ergänzenden Rechtsmittelbelehrung beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog - mit Unterbrechungen durch Krankengeld - seit 22.05.2017 Arbeitslosengeld. Zuletzt stellte er am 15.06.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde ihm vom AMS Arbeitslosengeld ab dem 15.06.2018 für die Dauer von 27 Tagen, sohin bis zum 11.07.2018 zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS mit Schreiben vom 21.06.2018 und 25.06.2018 mitgeteilt, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 11.07.2018 befristet ist und die Weitergewährung einer Leistung - sofern er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt - erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann. Der Beschwerdeführer hat diese Mitteilung erhalten. Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2018 gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihm mit Geltungsmachungsbescheid des AMS vom 10.09.2018 Notstandshilfe ab dem 20.08.2018 zuerkannt. Für den Zeitraum von 12.07.2018 bis 19.08.2018 besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS. Dass der Beschwerdeführer - mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld - von 22.05.2017 bis Erreichung des Höchstausmaßes am 11.07.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, konkret Arbeitslosengeld, bezog, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit dem Stichtag 02.11.
- Dass dem Beschwerdeführer seitens des AMS mitgeteilt wurde, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 11.07.2018 befristet ist und die Weitergewährung einer Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann, ergibt sich aus einer Mitteilung des AMS vom 21.06.2018 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 16) sowie einem Schreiben des AMS vom 25.06.2018 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 17).Dass dem Beschwerdeführer seitens des AMS mitgeteilt wurde, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 11.07.2018 befristet ist und die Weitergewährung einer Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann, ergibt sich aus einer Mitteilung des AMS vom 21.06.2018 vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 16) sowie einem Schreiben des AMS vom 25.06.2018 vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 17). Auf der Rückseite der "Mitteilung über den Leistungsanspruch" des AMS vom 21.06.2018 ist unter dem Punkt "Leistungsende" nämlich folgendes vermerkt: "Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung." Mit der "Höchstausmaßmitteilung" des AMS vom 25.06.2018 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 11.07.2018 befristet ist. Auch diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Weitergewährung einer Leistung - sofern der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt - erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung ist eine Kontaktaufnahme mit seiner zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bis spätestens 12.07.2018 erforderlich. Die Antragstellung selbst kann über eAMS oder anlässlich einer Vorsprache erfolgen. Eine lückenlose Weitergewährung der Leistung kann nur erfolgen, wenn diese spätestens am ersten Werktag nach dem Ende der Leistung beantragt wird. Dies gilt immer - auch dann, wenn der Beschwerdeführer bereits zusätzliche andere Termine vereinbart hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Mitteilung des AMS vom 21.06.2018 und das Schreiben des AMS vom 25.06.2018 erhalten hat. Dass der Beschwerdeführer am 20.08.2018 gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Notstandshilfeantrag (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 23).Dass der Beschwerdeführer am 20.08.2018 gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Notstandshilfeantrag vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 23). In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er hätte am 28.06.2018 bei seinem AMS Berater vorgesprochen und dieser hätte ihm gesagt, dass er bis zum 25.09.2018 gegenüber dem AMS keine weiteren Aktivitäten tätigen müsse beziehungsweise sich an seinem Bezug nichts ändere, da er bei der PVA einen Antrag auf Rehabilitationsgeld eingereicht hätte. Er bitte daher, die Differenz vom 11.07.2018 bis 20.08.2018 noch zu überweisen. Mit Schreiben vom 12.11.2018 gab der Beschwerdeführer ergänzend dazu an, er bitte den Eintrag seines Beraters Herrn XXXX zu beachten. Dieser hätte im System des AMS vermerkt, dass er die Schuld auf sich nehme. Mit einem weiteren Schreiben vom 15.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme von XXXX als Zeugen.In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er hätte am 28.06.2018 bei seinem AMS Berater vorgesprochen und dieser hätte ihm gesagt, dass er bis zum 25.09.2018 gegenüber dem AMS keine weiteren Aktivitäten tätigen müsse beziehungsweise sich an seinem Bezug nichts ändere, da er bei der PVA einen Antrag auf Rehabilitationsgeld eingereicht hätte. Er bitte daher, die Differenz vom 11.07.2018 bis 20.08.2018 noch zu überweisen. Mit Schreiben vom 12.11.2018 gab der Beschwerdeführer ergänzend dazu an, er bitte den Eintrag seines Beraters Herrn römisch 40 zu beachten. Dieser hätte im System des AMS vermerkt, dass er die Schuld auf sich nehme. Mit einem weiteren Schreiben vom 15.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme von römisch 40 als Zeugen. Dazu ist auszuführen, dass aus dem Akt (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 20) ersichtlich ist, dass am 28.06.2018 eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer, geleitet von XXXX , aufgenommen wurde.Dazu ist auszuführen, dass aus dem Akt vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 20) ersichtlich ist, dass am 28.06.2018 eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer, geleitet von römisch 40 , aufgenommen wurde. Gegenstand war die Beantragung einer Pension am 25.06.
- Der Beschwerdeführer wurde über seine Rechte und Pflichten während des laufenden Pensionsverfahrens aufgeklärt. Einer Mitteilung von XXXX (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 26), erstellt am 10.09.2018, ist folgendes zu entnehmen: "Betreff:Gegenstand war die Beantragung einer Pension am 25.06.
- Der Beschwerdeführer wurde über seine Rechte und Pflichten während des laufenden Pensionsverfahrens aufgeklärt. Einer Mitteilung von römisch 40 vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 26), erstellt am 10.09.2018, ist folgendes zu entnehmen: "Betreff: Geltendmachungsbescheid. Kd wünscht Geltendmachungsbescheid. HA wurde erreicht und Kunde hatte bei NS §23 von mir am 28.06.18 die Info erhalten, dass er derzeit für das AMS nichts unternehmen muss, daher ist er davon ausgegangen, dass kein neuer NH Antrag vor NK erfolgen muss. Das Auslaufen der Leistung hat er erst bemerkt als im August die Leistung ausgeblieben ist." Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er von seinem AMS-Berater über die weitere Vorgehensweise der Stellung eines Antrages auf Notstandshilfe falsch informiert wurde, kann aufgrund der dargelegten Aufzeichnungen nicht ausgeschlossen werden. Ob ein Beratungsfehler seitens des AMS vorliegt, ist allerdings für das gegenständliche Verfahren nicht relevant und führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie im Rahmen der rechtlichen Ausführungen noch weiter dargelegt wird, ist für die Gewährung bzw. Weitergewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nämlich ein Antrag erforderlich. Darüber wurde der Beschwerdeführer auch - wie bereits ausgeführt - ausdrücklich mittels Schreiben des AMS vom 21.06.2018 und 25.06.2018 informiert. Den Erhalt dieser Informationen hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ein etwaiger Beratungsfehler durch seinen AMS-Betreuer kann lediglich im Wege der Amtshaftung zu beurteilen sein. Im gegenständlichen Verfahren ist daher auch die Einvernahme des AMS-Beraters als Zeuge im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit in Bezug von Arbeitslosengeld steht und daher mit den Modalitäten des AMS und der Stellung von Anträgen vertraut ist. Er stellte - wie aus dem Akteninhalt ersichtlich - am 22.05.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Bezug von Arbeitslosengeld wurde daraufhin zwei Mal durch den Bezug von Krankengeld von der Wiener Gebietskrankenkasse unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung stellte der Beschwerdeführer wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld (am 05.02.2018 und am 15.06.2018; vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 2 und 11).Nach jeder Unterbrechung stellte der Beschwerdeführer wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld (am 05.02.2018 und am 15.06.2018; vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 2 und 11). Selbst wenn ihn der AMS-Berater daher in Bezug auf seinen Antrag auf Notstandshilfe falsch beraten hätte, hätte ihm - abgesehen davon, dass er durch die schriftlichen Mitteilungen des AMS vom 21.06.2018 und 25.06.2018 darüber informiert wurde - auch aufgrund seiner Erfahrung erkennbar sein müssen, dass er einen Antrag stellen muss, um seine weiteren Ansprüche zu wahren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Beginn des Bezuges § 17
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, [...]
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen." "Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld § 46
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. [...]" "Notstandshilfe § 33
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, "Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041). Gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 38 AlVG gebührt die Notstandshilfe - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG gebührt die Notstandshilfe - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201).Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer festgestellter maßen mit einer Leistungsmitteilung vom 21.06.2018 sowie mit einer Höchstausmaßmitteilung vom 25.06.2018 über das Ende des Leistungsanspruches mit 11.07.2018 informiert. Weiters wurde er mittels der genannten Schreiben darüber informiert, dass die Weitergewährung einer Leistung - sofern der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt - erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann und dass zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung eine Kontaktaufnahme mit seiner zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bis spätestens 12.07.2018 erforderlich ist. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Notstandshilfe unstrittigerweise erst am 20.08.
- Vor dem Hintergrund der Leistungsmitteilung vom 21.06.2018, sowie der Höchstausmaßmitteilung vom 25.06.2018, wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, den Antrag entsprechend früher zu stellen. Insoweit der Beschwerdeführer ausführt, von seinem Berater falsch informiert worden zu sein und daher erst am 20.08.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt zu haben, ist er auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es die abschließende Normierung in § 46 AlVG - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.Insoweit der Beschwerdeführer ausführt, von seinem Berater falsch informiert worden zu sein und daher erst am 20.08.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt zu haben, ist er auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es die abschließende Normierung in Paragraph 46, AlVG - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH vom 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2007, 2006/08/0330; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH vom 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2007, 2006/08/0330; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037).Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht substituiert werden. Dem Beschwerdeführer gebührt demnach die Notstandshilfe ab 20.08.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 17 und 46 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 17 und 46 AlVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W260.2208804.1.00