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{'item': 'W260 2210731-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlW260 2210731-1 SpruchW260 2210731-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Maximilian WEH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 09.03.2018, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2018, GZ: 2018-0566-9-000651, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Maximilian WEH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 09.03.2018, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2018, GZ: 2018-0566-9-000651, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in der Folge "Beschwerdeführer") bezog mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2000 und zuletzt vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. römisch 40 (in der Folge "Beschwerdeführer") bezog mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2000 und zuletzt vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  3. In der Betreuungsvereinbarung vom 11.01.2018, abgeschlossen zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden "belangte Behörde") und dem Beschwerdeführer, wurde festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit aufgrund eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei der " XXXX " am 01.03.2018 enden werde, dies laut Angaben des Beschwerdeführers. Die Betreuungsvereinbarung gelte ebenfalls bis 01.03.2018.
  4. In der Betreuungsvereinbarung vom 11.01.2018, abgeschlossen zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden "belangte Behörde") und dem Beschwerdeführer, wurde festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit aufgrund eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei der " römisch 40 " am 01.03.2018 enden werde, dies laut Angaben des Beschwerdeführers. Die Betreuungsvereinbarung gelte ebenfalls bis 01.03.
  5. Es wurde weiters für den 01.03.2019 ein Kontrollmeldetermin um 08:45 Uhr vereinbart, der Beschwerdeführer solle sich unverzüglich melden, sollte sein bisheriges geringfügiges Dienstverhältnis bei der " XXXX " früher oder später als geplant enden.Es wurde weiters für den 01.03.2019 ein Kontrollmeldetermin um 08:45 Uhr vereinbart, der Beschwerdeführer solle sich unverzüglich melden, sollte sein bisheriges geringfügiges Dienstverhältnis bei der " römisch 40 " früher oder später als geplant enden. Der Kontrollmeldetermin für den "01.03.2018 um 8:45 Uhr,
  6. Stock, Zr 2016" wurde dem Beschwerdeführer ebenso gesondert mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung schriftlich übermittelt.
  7. Mit aktenmäßig erfassten Vermerk der belangten Behörde vom 01.03.2018 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist und in der Folge abgemeldet wurde.
  8. Am selben Tage langte aktenmäßig erfasst eine Nachricht per eAMS-Konto des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, wo dieser angab, dass sich seine Vollbeschäftigung witterungsbedingt verschiebe und fragte nach, ob die belangte Behörde diesbezüglich "etwas brauche".
  9. Die belangte Behörde antwortete aktenmäßig erfasst ebenfalls am selben Tage per eAMS, dass der Beschwerdeführer bis 15:30 Uhr bei der belangten Behörde die Möglichkeit habe persönlich vorzusprechen, die Leistung gebühre ihm erst wieder am Tage der persönlichen Wiedermeldung.
  10. Mit aktenmäßig erfasster Nachricht per eAMS-Konto am 02.03.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Termin übersehen hätte und am folgenden Montag bei der belangten Behörde vorstellig werde.
  11. In der Niederschrift vom 09.03.2018 erfolgten Niederschrift, gab der Beschwerdeführer zur Nichteinhaltung der Kontrollmeldung am 01.03.2018 befragt an, dass er geglaubt habe, ab dem 01.03.2018 voll angemeldet zu werden. Er hätte dies am 01.03.2018 der belangten Behörde mitgeteilt und am 05.03.2018 ebendort persönlich erschienen.
  12. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2018 wurde eine Ausschlussfrist vom 01.03.2018 bis zum 04.03.2018 ausgesprochen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 01.03.2018 nicht eingehalten und sich erst am 05.03.2019 wieder bei der belangten Behörde gemeldet habe.
  13. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2019 ein und führte zusammengefasst aus, dass er sich bereits am 01.03.2019 schriftlich bei der belangten Behörde gemeldet hätte, er jedoch erst am Freitag erfahren hätte, dass er persönlich erscheinen müsse, was er am Montag den 05.03.2019 auch getan hätte.
  14. Die belangte Behörde erließ am 23.05.2018 gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde vom 18.03.2018 gegen den Bescheid vom 09.03.2018 ab. Dagegen erstattete der Beschwerdeführer fristgerecht per E-Mail einen als Vorlageantrag zu deutenden "Einspruch", in welchem der Beschwerdeführer angab, dass es "unfassbar ist welche (...) Idioten beim Ams arbeiten". Er habe erst im Laufe des Vormittags erfahren, dass er noch nicht Vollzeit angemeldet sei und hätte dann umgehend der belangten Behörde Bescheid gegeben und sei in der Folge auch persönlich erschienen. Er hoffe, dass die belangte Behörde das jetzt schnellstmöglich in Ordnung bringe und ihm die fehlenden Tage auszahle.
  15. Die belangte Behörde erließ am 23.05.2018 gemäß Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde vom 18.03.2018 gegen den Bescheid vom 09.03.2018 ab. Dagegen erstattete der Beschwerdeführer fristgerecht per E-Mail einen als Vorlageantrag zu deutenden "Einspruch", in welchem der Beschwerdeführer angab, dass es "unfassbar ist welche (...) Idioten beim Ams arbeiten". Er habe erst im Laufe des Vormittags erfahren, dass er noch nicht Vollzeit angemeldet sei und hätte dann umgehend der belangten Behörde Bescheid gegeben und sei in der Folge auch persönlich erschienen. Er hoffe, dass die belangte Behörde das jetzt schnellstmöglich in Ordnung bringe und ihm die fehlenden Tage auszahle.
  16. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde am 20.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht.
  17. Diesem Erkenntnis wird das Beiblatt zur ergänzenden Rechtsmittelbelehrung beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2000 mit Unterbrechungen zuletzt vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.03.2018 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der " XXXX ".Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.03.2018 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der " römisch 40 ". Der Beschwerdeführer hat am 11.01.2018 eine Betreuungsvereinbarung mit der belangten Behörde abgeschlossen und wurde in dieser ein Kontrollmeldetermin für den 01.03.2018 vereinbart. In einem gesonderten Schreiben wurde der Kontrollmeldetermin für den 01.03.2018, um 8:45 Uhr,
  19. Stock, Zr 2016, vorgeschrieben und wurde über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung mündlich und schriftlich belehrt und sind die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Schreiben enthalten. Dem Beschwerdeführer war der Kontrollmeldetermin am 01.03.2018 bekannt. Der Beschwerdeführer versäumte den Kontrollmeldetermin am 01.03.2018 um 08:45 Uhr, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen und wurde am 05.03.2018 persönlich bei der belangten Behörde vorstellig.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts: Die Feststellung zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und des geringfügigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Kontrollmeldetermin hatte, dem Inhalt des Betreuungsvertrages und des gesonderten Schreibens und er über die Rechtsfolgen belehrt wurde, gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 01.03.2018 um 08:45 Uhr, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen versäumte und sich am 05.03.2018 wieder persönlich bei der belangten Behörde vorstellig wurde, gründet sich auf der Angabe des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde über das eAMS Konto, wonach er angibt, erst um die Mittagszeit in seiner Firma von der Buchhaltung erfahren zu haben, dass er vorerst nicht Vollzeit gemeldet zu werden. Wenn der Beschwerdeführer in seinem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 26.06.2018 anführt, dass es "unfassbar sei, welche Idioten beim AMS arbeiten und er (...) natürlich den Termin nicht habe einhalten können, da er sich "guten Glaubens" bereits in der Arbeit befunden habe, so ist dem Beschwerdeführer, abseits der beleidigenden Schreibweise, entgegenzuhalten, dass er im Zeitpunkt der Unterfertigung der Betreuungsvereinbarung am 11.01.2018 seit 01.01.2018 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei dieser Firma gestanden ist und es ihm ein leichtes gewesen wäre abzuklären, ob er den Kontrollmeldetermin einhalten könne. Der Beschwerdeführer hat sich zwar entschuldigt, dies geht auch aus seinem aktenmäßig erfassten E-Mail vom 01.03.2018 um 12:05 Uhr hervor, gibt jedoch auch in seinem aktenmäßig erfassten E-Mail vom 02.03.2018 um 14:33 Uhr an, dass er den Termin übersehen hat. Dass ihm die belangte Behörde am 01.03.2018 um 12:36 Uhr per aktenmäßig erfasster E-Mail darauf hinwies, dass er noch bis 15:30 Uhr persönlich kommen könne, um die Wiedermeldung durchzuführen, so ist aus beweiswürdigender Sicht diese Nachricht der belangten Behörde eine Zusatzleistung, die jedoch im Ergebnis nicht relevant ist, ist dem Beschwerdeführer doch schriftlich der Termin für den im Ergebnis versäumten Kontrollmeldetermin festgestelltermaßen bekannt gewesen und hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht behauptet keine schriftliche Verständigung erhalten zu haben. Zu den triftigen Gründen wird auf die rechtliche Beurteilung dieses Erkenntnisses verwiesen.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  23. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  24. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "§ 47

(1)...
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden." "Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören." 3.
  1. Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass § 49 AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0172).3.
  2. Der Zweck der Meldepflicht nach Paragraph 49, AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass Paragraph 49, AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0172). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0165).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0165). 3.
  3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hatte der Beschwerdeführer Kenntnis vom Kontrollmeldetermin und von der Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG. Der Beschwerdeführer wurde somit iSd § 47 Abs. 2 AlVG in geeigneter Weise über die Kontrollmeldung informiert und ihm gegenüber Zeit und Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldung eindeutig bekanntgegeben.3.
  4. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hatte der Beschwerdeführer Kenntnis vom Kontrollmeldetermin und von der Rechtsfolgenbelehrung gemäß Paragraph 49, AlVG. Der Beschwerdeführer wurde somit iSd Paragraph 47, Absatz 2, AlVG in geeigneter Weise über die Kontrollmeldung informiert und ihm gegenüber Zeit und Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldung eindeutig bekanntgegeben. 3.
  5. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in Beschwerde gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslose unzumutbar macht (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG, Rz 10-12).Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslose unzumutbar macht vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG, Rz 10-12).Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Wie beweiswürdigend ausgeführt, erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers darin, den Kontrolltermin am 01.03.2018 deshalb verabsäumt zu haben, da er ihn vergessen hat. Ihm war auch bei Vorschreibung des Termins bekannt, dass er am 01.03.2018 jedenfalls noch in einem geringfügigen Dienstverhältnis steht und sich erst an diesem Tage herausstellen wird, ob er eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit an diesem Tage bei derselben Firma antreten wird. Der Vorwurf, den er gegen die belangte Behörde dahingehend erhoben hat, den Termin keinesfalls wahrnehmen hätte können, geht somit ins Leere. Damit wurde kein triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG dargetan.Wie beweiswürdigend ausgeführt, erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers darin, den Kontrolltermin am 01.03.2018 deshalb verabsäumt zu haben, da er ihn vergessen hat. Ihm war auch bei Vorschreibung des Termins bekannt, dass er am 01.03.2018 jedenfalls noch in einem geringfügigen Dienstverhältnis steht und sich erst an diesem Tage herausstellen wird, ob er eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit an diesem Tage bei derselben Firma antreten wird. Der Vorwurf, den er gegen die belangte Behörde dahingehend erhoben hat, den Termin keinesfalls wahrnehmen hätte können, geht somit ins Leere. Damit wurde kein triftiger Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dargetan. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 01.03.2018 bis zu seiner neuerlichen Meldung bei der belangten Behörde am 05.03.2018 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 01.03.2018 bis zu seiner neuerlichen Meldung bei der belangten Behörde am 05.03.2018 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W260.2210731.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.