← Österreich

{'item': 'W266 2177601-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 12§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 15§ 14§ 29§ 4§ 8§ 25§ 21a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlW266 2177601-1 SpruchW266 2177601-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 7.8.2017 wurde der Notstandshilfebezug des BF für die Zeiträume vom 2.1.2016 bis 16.5.2016 und vom 27.6.2016 bis 22.9.2016 widerrufen und rückgefordert. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass Arbeitslosigkeit

§ 12Abs.4 Al

VG nicht gegeben sei und der BF im Antrag vom 2.1.2016 nicht gemeldet habe, dass er einem ordentlichen Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien nachginge.Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht gegeben sei und der BF im Antrag vom 2.1.2016 nicht gemeldet habe, dass er einem ordentlichen Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien nachginge. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er die Entscheidung nicht verstünde, da er auch in dem Zeitraum davor Leistungen bezogen hätte und bezüglich seines Studiums nie falsche Angaben gemacht habe. Persönlich könne er nicht nachvollziehen, weshalb er gerade bei diesem Antrag vor 1,5 Jahren dies nicht angekreuzt habe. Es wäre aber möglich, dass er das in Rücksprache mit seinem Betreuer so angegeben habe, da er zu diesem Zeitpunkt keine Prüfungen auf der Universität gehabt habe. Er habe lediglich seine Masterarbeit geschrieben, was im eigentlichen Sinne keiner Ausbildung entsprechen würde, sondern selbständiges Forschen wäre. Er sei dem Arbeitsmarkt immer zur Verfügung gestanden und hätte der Zeitaufwand nie mehr als 20 Wochenstunden betragen. Prinzipiell wäre es auch möglich, dieses Studium berufsbegleitend zu absolvieren. Er habe Schulungsmaßnahmen des AMS absolviert und alle Termine pünktlich wahrgenommen. Von September 2016 bis Juli 2017 habe er trotz Inskription Vollzeit gearbeitet. Die belangte Behörde erließ am 16.10.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 23.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Der Versicherungsverlauf des BF weist folgende Eintragungen auf: 05.07.2010 25.08.2010 Arbeiter 01.09.2010 31.12.2010 geringfügig beschäftigt 07.07.2011 12.08.2011 Arbeiter 13.08.2011 15.08.2011 pflichtversichert 16.07.2012 23.07.2012 Angestellter 06.08.2012 30.09.2012 Arbeiter 01.10.2012 02.10.2012 pflichtversichert 01.01.2013 01.01.2013 BG für ALG 01.01.2013 01.01.2013 BG für ALG 05.07.2013 15.09.2013 ALG 05.07.2013 15.09.2013 Arbeitsuche 16.09.2013 21.11.2013 ALG 19.09.2013 06.06.2015 Arbeitsuche 22.11.2013 06.07.2014 NH, ÜHG 26.11.2013 30.11.2013 geringfügig beschäftigt 01.01.2014 01.01.2014 BG für ALG 31.07.2014 22.08.2014 geringfügig beschäftigt 03.10.2014 30.11.2014 geringfügig beschäftigt 20.07.2015 16.05.2016 Arbeitsuche Seit dem 19.9.2013 bis jedenfalls zum 7.7.2017 studierte der BF an der Wirtschaftsuniversität Wien. Es handelte sich um ein Masterstudium. Er hat am 22.11.2013, 21.11.2014 und am 23.12.2015 (Geltendmachung 2.1.2016) Leistungsanträge gestellt, wobei er sein Studium nur in den ersten beiden Anträgen angegeben hat. Im Antragsformular des letztgenannten Antrages ist die Frage nach dem Bestehen einer Ausbildung von ihm verneint worden. Vom 5.7.2013 bis 21.11.2013 hat der BF Arbeitslosengeld bezogen und ab dem 22.11.2013 bis 1.7.2017 Notstandshilfe. Die Ausgabe des Antrages und somit die Geltendmachung erfolgte am 23.12.
  2. Das Datum der Unterschrift ist der 7.1.
  3. Die Höhe des Notstandshilfebezuges betrug im gegenständlichen Zeitraum € 25,
  4. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer wendet sich explizit nicht gegen den festgestellten Sachverhalt, sondern bestätigt diesen, bestreitet hingegen die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des BF ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden unzweifelhaften Aufzeichnungen des AMS. Die Dauer seines Masterstudiums an der WU Wien ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, insbesondere in der Niederschrift vom 7.7.2917, aus der sich auch ergibt, dass er zumindest bis zu diesem Tag das Studium noch nicht abgeschlossen hatte. Die Feststellungen zu den Anträgen erfolgen aufgrund der im Akt vorliegenden Antragsformulare und widerspricht der BF auch diesen Angaben nicht, sondern bestätigt sie vielmehr. Die Feststellungen zum Versicherungsverlauf des BF ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug und ist diesen der BF auch nicht entgegengetreten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 7 Abs. 1 AlVG:Paragraph 7, Absatz eins, AlVG: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. § 7 Abs. 2 AlVG:Paragraph 7, Absatz 2, AlVG: Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 12 Abs. 1 AlVG:Paragraph 12, Absatz eins, AlVG: Arbeitslos ist, wer
  4. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  5. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt undUrlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  6. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. § 12 Abs. 3 lit. f AlVG:Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG: Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. § 12 Abs. 4 AlVG:Paragraph 12, Absatz 4, AlVG: Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, § 14 Abs. 1 AlVG:Paragraph 14, Absatz eins, AlVG: Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. § 14 Abs. 2AlVG:Paragraph 14, Absatz 2 A, l, römisch fünf G, : Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs.

1 erster Satz erfüllt.Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. § 15. Abs.1 AlVGParagraph 15, Absatz eins, AlVG Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandDie Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland ---------- 1.-in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist; 2.-arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat; 3.-eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat; 4.-Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 5.-Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat; 6.-einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat; 7.-ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;7.-ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat; 8.-eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;8.-eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat; 9.-auf behördliche Anordnung angehalten worden ist; 10.-bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

§ 29

oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10.-bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11.-am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

§ 4Abs.

1 Z 11 ASVG versichert ist;11.-am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12.-am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und

§ 8Abs.

1 Z 4a ASVG versichert ist;12.-am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13.-Pflegekarenzgeld bezogen hat. § 24 Abs. 1 AlVG:Paragraph 24, Absatz eins, AlVG: Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 AlVG (alte Fassung bis 30.4.2017)Paragraph 24, Absatz 2, AlVG (alte Fassung bis 30.4.2017) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 24 Abs. 2 AlVG (neue Fassung ab 1.5.2017)Paragraph 24, Absatz 2, AlVG (neue Fassung ab 1.5.2017) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25 Abs. 1 AlVG:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehende Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehende Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. § 25 Abs.6 AlVG (alte Fassung bis 30.4.2017)Paragraph 25, Absatz 6, AlVG (alte Fassung bis 30.4.2017) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. § 25 Abs.6 AlVG (neue Fassung ab 1.5.2017)Paragraph 25, Absatz 6, AlVG (neue Fassung ab 1.5.2017) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25 Abs. 4 AlVG:Paragraph 25, Absatz 4, AlVG: Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. § 38 AlVG:Paragraph 38, AlVG: Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 50 Abs. 1 AlVG:Paragraph 50, Absatz eins, AlVG: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gem § 12 Abs 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gem § 18 Abs 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gem Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gem Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Daraus folgt: Da der BF seit dem 19.9.2013 studiert und am 22.11.2013 einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt hat und diese Ausbildung mehr als drei Monate dauerte, muss der BF im Gegenstand die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllen.Da der BF seit dem 19.9.2013 studiert und am 22.11.2013 einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt hat und diese Ausbildung mehr als drei Monate dauerte, muss der BF im Gegenstand die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erfüllen. Die Rahmenfrist erstreckte sich daher vom 22.11.2011 bis zum 22.11.2013. Innerhalb dieser Frist liegen 66 Anwartschaftstage sowie 140 Tage in denen der BF arbeitsuchend beim AMS gemeldet war und die

§ 15Abs. 1 Z 2 Al

VG als rahmenfristerstreckend, sohin bis zum 6.7.2011 zu berücksichtigen ist.Innerhalb dieser Frist liegen 66 Anwartschaftstage sowie 140 Tage in denen der BF arbeitsuchend beim AMS gemeldet war und die

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG als rahmenfristerstreckend, sohin bis zum 6.7.2011 zu berücksichtigen ist. Demgemäß sind weitere 40 Anwartschaftstage zu berücksichtigen. Insgesamt liegen somit 106 Anwartschaftstage vor, und ist somit die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 AlVG nicht erfüllt, da der BF nicht 52 Wochen innerhalb der letzten 24 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Insgesamt liegen somit 106 Anwartschaftstage vor, und ist somit die Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG nicht erfüllt, da der BF nicht 52 Wochen innerhalb der letzten 24 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Sohin erweist sich die erstmalige Leistungsgewährung an den BF während seiner Ausbildung als rechtswidrig. Da der BF jedoch im Gegensatz zum gegenständlichen Verfahren in den Vorverfahren sein Studium ordnungsgemäß gemeldet hat, hat das AMS von einem Widerruf und eine Rückforderung Abstand genommen. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 23.12.2015, hat der Beschwerdeführer Leistungen ab dem 2.1.2016 (Geltendmachung) beantragt. Die Rahmenfrist erstreckt sich sohin

§ 12Abs. 4 Al

VG i.V.m. § 14 Abs. 1 AlVG vom 2.1.2014 bis 2.1.2016.Die Rahmenfrist erstreckt sich sohin

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AlVG vom 2.1.2014 bis 2.1.2016. Der BF hat in diesem Zeitraum laut Versicherungsverlauf keine anwartschaftsbegründenden Zeiten und ist die Anwartschaft sohin nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass aus seiner Sicht aufgrund seines Anspruches auf Arbeitslosengeld im Jahr 2007 im Gegenstand nicht die Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 sondern jene des § 14 Abs. 2 AlVG Anwendung fände, ist auszuführen, dass der BF bei seinem Vorbringen übersieht, dass sich im Gegenstand die Anwendbarkeit der Rahmenfrist des §§ 14 Abs. 1 AlVG aus § 12 Abs. 4 AlVG ergibt.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass aus seiner Sicht aufgrund seines Anspruches auf Arbeitslosengeld im Jahr 2007 im Gegenstand nicht die Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz eins, sondern jene des Paragraph 14, Absatz 2, AlVG Anwendung fände, ist auszuführen, dass der BF bei seinem Vorbringen übersieht, dass sich im Gegenstand die Anwendbarkeit der Rahmenfrist des Paragraphen 14, Absatz eins, AlVG aus Paragraph 12, Absatz 4, AlVG ergibt. Zwar ist es richtig, dass auch § 12 Abs. 4 AlVG sowohl auf die Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 als auch auf jene des § 14 Abs. 2 AlVG verweist, jedoch ist im Gegenstand hierzu auszuführen, dass die Rahmenfrist des § 14 Abs. 2 AlVG

§ 12Abs. 4 Al

VG nur zur Anwendung kommt, wenn es sich um eine wiederholte Inanspruchnahme während der Ausbildung handelt. Da jedoch, wie dargestellt, die vorhergehenden Ansprüche des BF nicht rechtmäßig waren, handelt es sich im Gegenstand nicht um eine wiederholte Inanspruchnahme sondern um eine erstmalige Inanspruchnahme.Zwar ist es richtig, dass auch Paragraph 12, Absatz 4, AlVG sowohl auf die Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz eins, als auch auf jene des Paragraph 14, Absatz 2, AlVG verweist, jedoch ist im Gegenstand hierzu auszuführen, dass die Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz 2, AlVG

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nur zur Anwendung kommt, wenn es sich um eine wiederholte Inanspruchnahme während der Ausbildung handelt. Da jedoch, wie dargestellt, die vorhergehenden Ansprüche des BF nicht rechtmäßig waren, handelt es sich im Gegenstand nicht um eine wiederholte Inanspruchnahme sondern um eine erstmalige Inanspruchnahme. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass es sich im Gegenstand um eine wiederholte Inanspruchnahme im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG handelte, würde man jedoch dennoch nicht zu einem anderen Ergebnis kommen, da der BF innerhalb der Rahmenfrist des § 14 Abs. 2 AlVG dennoch nicht über ausreichend anwartschaftsbegründende Zeiten verfügt.Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass es sich im Gegenstand um eine wiederholte Inanspruchnahme im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG handelte, würde man jedoch dennoch nicht zu einem anderen Ergebnis kommen, da der BF innerhalb der Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz 2, AlVG dennoch nicht über ausreichend anwartschaftsbegründende Zeiten verfügt. Sofern der BF vermeint, dass sich die Rahmenfrist aufgrund seines Studiums erstrecken würde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies

§ 12Abs. 4 Al

VG nicht zutrifft.Sofern der BF vermeint, dass sich die Rahmenfrist aufgrund seines Studiums erstrecken würde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht zutrifft. Sohin erfüllt der BF die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht und war der Bezug sohin

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen.Sohin erfüllt der BF die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht und war der Bezug sohin

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Zur Rückforderung ist auszuführen: Unbestritten hat der BF am gegenständlichen Antrag nicht angegeben, einem Studium nachzugehen. Soweit der BF ausführt, dass er nur mehr die Masterarbeit zu schreiben hatte und sohin nicht mehr studierte, ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, nach der davon auszugehen ist, dass ein Studierender, der einer Universität durch die Inskription (Fortsetzung der Zulassung) meldet, dass er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehen Form (zB durch Exmatrikulation) die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert (?vgl. VwGH vom 15.2.2006, 2004/08/0062). Der BF bringt unter anderem vor, dass er zu diesem Zeitpunkt auch aufgrund der gesetzlichen Regelungen tatsächlich gedacht habe, dass er keine Ausbildung mehr mache. Somit ist der BF, wie er es auch in seinem Vorlageantrag einräumt, einem Rechtsirrtum unterlegen. Das Risiko dieses Rechtsirrtumes hat er jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH selbst zu tragen (vgl. VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0251).Somit ist der BF, wie er es auch in seinem Vorlageantrag einräumt, einem Rechtsirrtum unterlegen. Das Risiko dieses Rechtsirrtumes hat er jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH selbst zu tragen vergleiche VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0251). Insoweit der BF anführt, dass die Rücksprache mit seinem Betreuer ihn in seiner Annahme verstärkte, spricht der BF indirekt ein Mitverschulden der belangten Behörde an, welches jedoch entsprechend dem VwGH im Falle des Verschweigens nicht von Belang ist (vgl. VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0286).Insoweit der BF anführt, dass die Rücksprache mit seinem Betreuer ihn in seiner Annahme verstärkte, spricht der BF indirekt ein Mitverschulden der belangten Behörde an, welches jedoch entsprechend dem VwGH im Falle des Verschweigens nicht von Belang ist vergleiche VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0286). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W266.2177601.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.