RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2020 GeschäftszahlW266 2184390-1 SpruchW266 2184390-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 12.10.2017 stellte das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden kurz als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) auf Antrag des Beschwerdeführers fest, dass diesem ab 1.9.2017 eine tägliche Notstandshilfe in Höhe vom € 6,37 gebühre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein anrechenbares Einkommen in Form eines Fruchtgenusses aufgrund einer Firmenbeteiligung erziele. Aus diesem Grund sei der Notstandshilfeanspruch (vorläufig bis zur rechtskräftigen Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017) zu berichtigen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der angefochtene Bescheid aus mehreren Gründen rechtswidrig sei. Erstens sei im angefochtenen Bescheid nicht aufgeführt, in welche Einkommensklasse das zur Anrechnung herangezogene Einkommen des Beschwerdeführers falle und es werde nicht dargelegt, weshalb ein anrechenbares Einkommen vorliege und weshalb es auf das gesamte Jahr 2017 umzulegen sei. Es fehle daher eine konkrete Begründung für die Reduktion der Notstandshilfe. Zweitens würden verschiedene Möglichkeiten aufgelistet werden, wann die Notstandshilfe zu reduzieren sei, von welchen aber gegenständlich keine einzige zutreffen würde. Somit würde der Beschwerdeführer erst "schuldig gesprochen" worden sein und im Nachhinein würden Gründe dafür gesucht werden. Dies widerspreche der geltenden Rechtslage. Drittens habe der Beschwerdeführer im Jahr 2017 kein Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt. In den Monaten, in welchen er Notstandshilfe bezogen habe, habe er überhaupt kein anderes Einkommen erzielt. Das in Rede stehende Einkommen habe er in den elf Wochen, in welchen er nicht beim AMS gemeldet gewesen sei, erhalten und zur Bestreitung seiner Lebenserhaltungskosten verwendet. Auch sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb dieses Einkommen auf das ganze Jahr umzulegen sei. Dieses Einkommen resultiere aus Firmenanteilen, welche der Beschwerdeführer seinen Vorfahren verdanke und dennoch würde dieses Einkommen fälschlicherweise der Einkommensteuer und nicht der Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Viertens sei die Anrechnung auch deshalb rechtswidrig, weil die Gesellschaft des Beschwerdeführers ein "schiefes" Wirtschaftsjahr habe und eine Zuweisung der Gewinne erst nach Erstellung der Bilanz erfolgen könne, welche erst im April eines jeden Jahres fertig sei. Auch deshalb könne das fälschlich herangezogene Einkommen nicht auf das gesamte Jahr aufgeteilt werden. Fünftens sei die vom Beschwerdeführer zu zahlende Einkommensteuer nicht in der Kalkulation berücksichtigt worden und zuletzt werde es im Jahr 2018 keinen Gewinn geben, weshalb der Beschwerdeführer auf Notstandshilfe angewiesen sein werde, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2017 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 12.10.2017 dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer ab 1.9.2017 ein vorläufiger Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 25,60 gebühre. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer verkenne mit seinem Beschwerdevorbringen den Sinn der Notstandshilfe sowie die rechtlichen Grundlagen dafür. Nach den Bestimmungen zum Anspruch auf Notstandshilfe bestehe dieser nur bei Vorliegen von Notlage und sei ein Einkommen des Arbeitslosen, welches die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze überschreite, anzurechnen. Bei der Anrechnung werde nicht berücksichtigt, ob der Arbeitslose mit dem nach der Anrechnung verbleibenden Anspruch das Auslangen finde. Es sei lediglich der theoretische Notstandshilfeanspruch und das anzurechnende Einkommen maßgeblich. In der Folge legte die belangte Behörde die detaillierte Berechnung des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers offen, welche einen Anspruch ohne Anrechnung in Höhe von € 44,44 täglich ergebe. Für die Anrechnung des Einkommens sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes der Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetztes maßgeblich. Dort seien abschließend sieben Einkunftsarten aufgezählt, wobei das Einkommen des Beschwerdeführers den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sei. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2017 im Firmenbuch als Gesellschafter zweier GmbHs und Kommanditist einer GmbH und Co KG geführt worden sei, liege durchgehende selbstständige Tätigkeit vor und das monatliche Einkommen betrage ein Zwölftel des Jahreseinkommens. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, sein Einkommen sei kein Erwerbseinkommen, sei auf gegenteilige Judikatur der Höchstgerichte zu verweisen, weshalb auch das Einkommen aus Gewebebetrieb anzurechnen sei und das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet, gehe ins Leere. Weiters würden Steuerbescheide immer das ganze Kalenderjahr betreffen und nicht nur ein Kalendermonat. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe der Beschwerdeführer am 6.4.2017 eine Gutschrift einer seiner Gesellschaften erhalten, weshalb dieser Betrag vorläufig als Einkommen heranzuziehen sei. Bei einer Änderung durch den endgültigen Einkommensteuerbescheid 2017 würde das Ergebnis angepasst werden. Da im ursprünglichen Bescheid die vom Beschwerdeführer gezahlte Einkommensteuer nicht berücksichtigt worden sei, sei der Anspruch wie im Spruch ersichtlich zu korrigieren gewesen. Der Beschwerdeführer stellte am 2.1.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er zunächst kein neues Vorbringen erstattete. Mit Schreiben vom 3.1.2018 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag und führte nach Verweis auf sein bisheriges Beschwerdevorbringen im Wesentlichen aus, dass jedenfalls die Art und Weise der von der belangten Behörde vorgenommenen Anrechnung den gesetzlichen Bestimmungen widerspreche. Der Beschwerdeführer bestreite, dass in seinem Fall eine Aufteilung seines Einkommens auf 12 Monate zur Anwendung komme, da er nicht selbstständig tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei Kommanditist gewesen und habe keinerlei erweitere Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft gehabt. Die von der Judikatur aufgestellten Kriterien einer selbstständigen Tätigkeit würden auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen, zumal Einkünfte als Kommanditist nicht aus (selbstständiger) Arbeitsleistung resultieren würden. Wenn die Einkünfte als Kommanditist tatsächlich zu einer Anrechnung führen sollten, dürften diese nicht auf das ganze Jahr verteilt werden, sondern seien nur im Folgemonat anrechenbar. Es liege beim Beschwerdeführer keine durchgehende selbstständige Tätigkeit vor. Schließlich sei es nicht zulässig, dass die belangte Behörde die Leistung vorsorglich kürze, nur, weil aus ihrer Sicht bereits in der Vergangenheit große Beträge zu Unrecht ausbezahlt worden seien. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden unter Anschluss der Verwaltungsakten samt Stellungnahme am 26.1.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde, den Vorlageantrag und die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer steht seit dem Jahr 2015 (unterbrochen durch ein Dienstverhältnis in der Zeit vom 12.4.2016 bis 31.8.2016) in Bezug von Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, seit 6.12.2016 bezieht er (unterbrochen durch einen Auslandsaufenthalt vom 7.4.2017 bis 27.6.2017) Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer war jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gesellschafter der XXXX und der XXXX sowie Kommanditist der XXXX . Am 6.4.2017 erhielt der Beschwerdeführer eine Gutschrift der XXXX in Höhe von € 13.900 --. Nachdem der belangten Behörde dieser Zahlungseingang bekannt wurde, setzte diese auf Antrag des Beschwerdeführers den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1.9.2017 mit € 6,37 täglich bescheidmäßig fest. Aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe mit € 25,60 festgestellt.Der Beschwerdeführer war jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gesellschafter der römisch 40 und der römisch 40 sowie Kommanditist der römisch 40 . Am 6.4.2017 erhielt der Beschwerdeführer eine Gutschrift der römisch 40 in Höhe von € 13.900 --. Nachdem der belangten Behörde dieser Zahlungseingang bekannt wurde, setzte diese auf Antrag des Beschwerdeführers den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1.9.2017 mit € 6,37 täglich bescheidmäßig fest. Aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe mit € 25,60 festgestellt. Das vorläufige Jahreseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2017 aus Gewerbebetrieb betrug € 13.900, --, der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2017 für die ersten der Quartale € 1.756 -- und für das vierte Quartal € 1.759, -- an Einkommensteuer zu leisten. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Bezug und Ausmaß des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ergeben sich aus den EDV-mäßig geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Beteiligung des Beschwerdeführers an mehreren Gesellschaften ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszügen aus Firmendatenbanken Die Feststellung zum Erhalt einer Gutschrift durch eine der Gesellschaften ergibt sich aus einem im Akt befindlichen Kontoauszug des Beschwerdeführers aus welchem der Zahlungseingang ersichtlich ist. Die Feststellungen zur Einkommensteuervorauszahlung für 2017 durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus einer diesbezüglichen Benachrichtigung über die Vorschreibung von Einkommensteuer des Finanzamtes 9/18/19 Klosterneuburg. Im Übrigen ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 3. Rechtliche Beurteilung: Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 3, ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (Paragraph 18, Absatz 6, Litera e,) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. § 21
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
- Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
- Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
- Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
- Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
- Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
- Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer);
- Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
- Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
- Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
- Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,);
- Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.
- Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Absatz eins, fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(2a)Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.
(2b)Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Absatz eins, ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
- War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
- War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
- War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
(8)... § 33
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Ausmaß der Notstandshilfe § 36
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(5)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab
- Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(6)... Einkommen § 36a
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
- Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
- Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln." Nach § 38 AlVG ist die Bestimmung auf die Notstandshilfe grundsätzlich sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG ist die Bestimmung auf die Notstandshilfe grundsätzlich sinngemäß anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten: § 2
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Paragraph 2,
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. Anrechnung von Einkommen des Arbeitslosen § 5
(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.Paragraph 5,
(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
(2)Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(2)Ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(3)Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(3)Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(4)Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen." Die maßgeblichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) lauten: "§ 2 Abs. 2 EStG: Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105."§ 2 Absatz 2, EStG: Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie des Freibetrags nach Paragraph 105, § 2 Abs. 3 EStG: Der Einkommensteuer unterliegen nur:Paragraph 2, Absatz 3, EStG: Der Einkommensteuer unterliegen nur:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,),
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,),
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
- sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29, § 2 Abs. 4 EStG: Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:Paragraph 2, Absatz 4, EStG: Einkünfte im Sinne des Absatz 3, sind:
- Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
- Der Gewinn (Paragraphen 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
- Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten."
- Der Überschuß der Einnnahmen Anmerkung, richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (Paragraphen 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten." Daraus folgt: Gegenständlich ist die Frage zu klären, ob und wenn ja, inwiefern das Einkommen des Beschwerdeführers als Kommanditist auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab 1.9.2017 anzurechnen ist und in welcher Höhe ihm die Notstandshilfe tatsächlich gebührt. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 abgesehen von der Notstandshilfe eine Gutschrift der der XXXX , deren Kommanditist der Beschwerdeführer ist, in Höhe von 13.900, -- erhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine derartige Gutschrift aus einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft vom Einkommensbegriff des AlVG erfasst und daher grundsätzlich als Einkommen des Arbeitslosen auf den Notstandshilfeanspruch anzurechnen (vgl. z.B. VwGH 18.5.2001, 2000/02/0250). Dabei kommt es weder darauf an, ob dieses Einkommen für den Beschwerdeführer tatsächlich verfügbar ist (vgl. VwGH 18.2.2009, 2006/08/0033) noch darauf ob der Beschwerdeführer tatsächlich für die Gesellschaft (selbstständig) tätig ist. Aus diesen Gründen gehen die Einwände des Beschwerdeführers, dass er den erhaltenen Betrag in der Zeit, in der er nicht beim AMS gemeldet gewesen sei, ausgegeben habe bzw. nicht selbstständig tätig gewesen sei, ins Leere. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten hatte, hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nunmehr berücksichtigt.Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 abgesehen von der Notstandshilfe eine Gutschrift der der römisch 40 , deren Kommanditist der Beschwerdeführer ist, in Höhe von 13.900, -- erhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine derartige Gutschrift aus einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft vom Einkommensbegriff des AlVG erfasst und daher grundsätzlich als Einkommen des Arbeitslosen auf den Notstandshilfeanspruch anzurechnen vergleiche z.B. VwGH 18.5.2001, 2000/02/0250). Dabei kommt es weder darauf an, ob dieses Einkommen für den Beschwerdeführer tatsächlich verfügbar ist vergleiche VwGH 18.2.2009, 2006/08/0033) noch darauf ob der Beschwerdeführer tatsächlich für die Gesellschaft (selbstständig) tätig ist. Aus diesen Gründen gehen die Einwände des Beschwerdeführers, dass er den erhaltenen Betrag in der Zeit, in der er nicht beim AMS gemeldet gewesen sei, ausgegeben habe bzw. nicht selbstständig tätig gewesen sei, ins Leere. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten hatte, hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nunmehr berücksichtigt. Somit ist festzuhalten, dass die Anrechnung des Einkommens des Beschwerdeführers auf seinen Notstandshilfeanspruch ab 1.9.2017 dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. Hinsichtlich der Berechnung des tatsächlichen Notstandshilfeanspruchs, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken. Die belangte Behörde hat ihre Berechnungen in der Beschwerdevorentscheidung umfassend offengelegt, wie bereits erwähnt, in der Beschwerdevorentscheidung nunmehr die vom Beschwerdeführer zu leistenden Einkommensteuervorauszahlungen im Jahr 2017 berücksichtigt und den Anspruch demensprechend angepasst. Der Vollständigkeit halber wird die folgende Berechnung der tatsächlich ab 1.9.2017 zustehenden Notstandshilfe des Beschwerdeführers angeführt: Gesamtbetrag der Einkünfte 2017: € 13.900,00 : 12 durchschnittliches Monatseinkommen: € 1158,34 abzüglich Vorauszahlung: € 585,59 durchschnittliches Nettoeinkommen / Monat € 572,75 (gerundet €573.-) € 573 x 12 : 365 = € 18,84 tägliches anrechenbares Einkommen ab 1.9.2017 Vorläufiger täglicher Anspruch: € 25,
- (€ 44,44 - € 18,84) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sein Einkommen im Falle einer Anrechnung nur auf den Anspruch im Folgemonat anzurechnen wäre, weil er nicht durchgehend selbstständig tätig gewesen sei, kann auf das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 18.5.2001, Zl. 2000/02/0250, verwiesen werden, in dem der VwGH die Anrechnung des Einkommens aus einer KG durch das AMS, wie sie auch im gegenständlichen Fall erfolgte als rechtmäßig erachtete. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Senates, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, einem Irrtum unterliegt. Der BF argumentiert nämlich, dass er als Kommanditist nicht für oder in der Kommanditgesellschaft gearbeitet hat und auch sonst keinen Einfluss auf diese hatte, weshalb der Begriff selbstständig und demnach § 36a Abs 7 AlVG auf ihn keine Anwendung finde. Mit diesem Argument kann der BF jedoch aus Sicht des erkennenden Senates nicht durchdringen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen.Der BF argumentiert nämlich, dass er als Kommanditist nicht für oder in der Kommanditgesellschaft gearbeitet hat und auch sonst keinen Einfluss auf diese hatte, weshalb der Begriff selbstständig und demnach Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG auf ihn keine Anwendung finde. Mit diesem Argument kann der BF jedoch aus Sicht des erkennenden Senates nicht durchdringen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen. Dem BF wäre zuzustimmen, wenn er vorbrächte, dass er kein Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Z. 2 EStG erzielt hat. Dabei würde es sich nämlich um Einkommen aus selbstständiger Arbeit handeln. Unstrittig ist jedoch, dass der BF als Kommanditist, wie es sich aus § 2 Abs. 4 EStG ergibt, ein Einkommen aus Gewerbebetrieb bezieht. Soweit der BF hieraus jedoch folgert, dass auf ihn die Bestimmung des § 36a Abs. 7 AlVG nicht zur Anwendung gelangt, kann dem aus Sicht des erkennenden Senates nicht zugestimmt werden.Dem BF wäre zuzustimmen, wenn er vorbrächte, dass er kein Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, EStG erzielt hat. Dabei würde es sich nämlich um Einkommen aus selbstständiger Arbeit handeln. Unstrittig ist jedoch, dass der BF als Kommanditist, wie es sich aus Paragraph 2, Absatz 4, EStG ergibt, ein Einkommen aus Gewerbebetrieb bezieht. Soweit der BF hieraus jedoch folgert, dass auf ihn die Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG nicht zur Anwendung gelangt, kann dem aus Sicht des erkennenden Senates nicht zugestimmt werden. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der maßgeblichen, auch vom BF ins Treffen geführten Bestimmungen. § 36a Abs. 5 AlVG bestimmt, wie das Einkommen nachzuweisen ist. Unterschieden wird hierbei zwischen Personen die zur Einkommensteuer veranlagt werden (Z. 1), Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (Z. 2), Einkünften aus der Land und Forstwirtschaft (Z. 3) und steuerfreien Bezügen (Z. 4.).Paragraph 36 a, Absatz 5, AlVG bestimmt, wie das Einkommen nachzuweisen ist. Unterschieden wird hierbei zwischen Personen die zur Einkommensteuer veranlagt werden (Ziffer eins,), Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (Ziffer 2,), Einkünften aus der Land und Forstwirtschaft (Ziffer 3,) und steuerfreien Bezügen (Ziffer 4,). Bereits hieraus lässt sich erkennen, dass mit Ausnahme der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft und den steuerfreien Bezügen im Wesentlichen zwei Arten des Einkommensnachweises einander gegenüberstehen. Hierbei handelt es sich zum einen um Personen, die Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit erzielen und zum anderen all jenen Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden (vgl. VwGH vom 2.7.2019, Ra 2019/08/0068). Bei den Letztgenannten handelt es sich jedoch nicht ausschließlich um solche, die einer selbstständigen Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 EStG nachgehen, sondern auch z.B. um jene, wie dem Beschwerdeführer, welche ein Einkommen aus einem Gewerbebetrieb erzielen.Bereits hieraus lässt sich erkennen, dass mit Ausnahme der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft und den steuerfreien Bezügen im Wesentlichen zwei Arten des Einkommensnachweises einander gegenüberstehen. Hierbei handelt es sich zum einen um Personen, die Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit erzielen und zum anderen all jenen Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden vergleiche VwGH vom 2.7.2019, Ra 2019/08/0068). Bei den Letztgenannten handelt es sich jedoch nicht ausschließlich um solche, die einer selbstständigen Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, EStG nachgehen, sondern auch z.B. um jene, wie dem Beschwerdeführer, welche ein Einkommen aus einem Gewerbebetrieb erzielen. Dieser Überlegung folgend, kann aus der Systematik des Gesetzes jedoch die Argumentation des BF nicht gestützt werden. Aus Sicht des erkennenden Senates ergibt sich aus dem genannten Zusammenhang, dass die Bestimmung des § 36a Abs. 7 AlVG auch auf Einkommen aus Gewerbebetrieb anzuwenden ist.Dieser Überlegung folgend, kann aus der Systematik des Gesetzes jedoch die Argumentation des BF nicht gestützt werden. Aus Sicht des erkennenden Senates ergibt sich aus dem genannten Zusammenhang, dass die Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG auch auf Einkommen aus Gewerbebetrieb anzuwenden ist. Soweit sich der BF gegen eine "vorsorgliche" (vorläufige) Kürzung seines Leistungsanspruches ausspricht, ist ihm zu erwidern, dass er selbst vorbringt, dass eine solche gemäß § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG zulässig ist.Soweit sich der BF gegen eine "vorsorgliche" (vorläufige) Kürzung seines Leistungsanspruches ausspricht, ist ihm zu erwidern, dass er selbst vorbringt, dass eine solche gemäß Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG zulässig ist. Somit ergibt sich, dass es gerade bei Einkommen, welche erst nachträglich endgültig festgesetzt werden können (eben z.B. durch Einkommensteuerbescheide), zulässig ist, eine vorläufige Beurteilung des Leistungsanspruchs vorzunehmen, welche nach Vorlage des Nachweises des endgültigen Einkommens angepasst werden wird. In diesem Zusammenhang ist es daher auch irrelevant, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im kommenden Jahr "voraussichtlich keinen Gewinn" machen werde, weil eben eine Anpassung des Anspruchs in beide Richtungen (also auch in Richtung eines höheren Anspruchs mit daraus folgender Nachzahlung) möglich ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass einerseits die Anrechnung des Einkommens des Beschwerdeführers im Jahr 2017 auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe zu Recht erfolgt ist und auch die Berechnung des tatsächlich zustehenden Anspruchs in der Beschwerdevorentscheidung (Berücksichtigung der vorgeschriebenen Einkommensteuervorauszahlungen für 2017) als korrekt anzusehen ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Verfahrensparteien den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Es handelt sich gegenständlich vielmehr um reine Rechtsfragen, welche durch die gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Verfahrensparteien den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Es handelt sich gegenständlich vielmehr um reine Rechtsfragen, welche durch die gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen aufgeworfenen Rechtsfragen auf eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen aufgeworfenen Rechtsfragen auf eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W266.2184390.1.00