4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, ist verheiratet, gesund und erwerbsfähig; er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er wurde lt. Bericht der LPD Wien am XXXX 2019 von deren Beamten in XXXX Wien einer Identitätsfeststellung unterzogen, nachdem der Beschwerdeführer von den Beamten in Arbeitskleidung beim Einsteigen in ein Kfz wahrgenommen wurde, das am Straßenrand neben einer Tankstelle hielt. Der Lenker des Kfz gab über entsprechenden Vorhalt ggü. den einschreitenden Beamten an, dass er den Beschwerdeführer zur Verrichtung handwerklicher Arbeiten an seiner Wohnadresse einsteigen ließ. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Beamten an, seinen Reisepass nicht mitzuführen und an seiner im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse in XXXX Wien nicht mehr aufhältig zu sein. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Bruder des Beschwerdeführers wurde eine tatsächliche Wohnadresse in XXXX Wien ermittelt. Dem Beschwerdeführer stand dort ein Zimmer zur Verfügung, das aufgrund seines Anscheins für die Beamten der LPD Wien den Rückschluss zuließ, dass sich der Beschwerdeführer dauerhaft dort aufhielt. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dieses Zimmer um 200 € pro Monat zu mieten.römisch 40 2019 von deren Beamten in römisch 40 Wien einer Identitätsfeststellung unterzogen, nachdem der Beschwerdeführer von den Beamten in Arbeitskleidung beim Einsteigen in ein Kfz wahrgenommen wurde, das am Straßenrand neben einer Tankstelle hielt. Der Lenker des Kfz gab über entsprechenden Vorhalt ggü. den einschreitenden Beamten an, dass er den Beschwerdeführer zur Verrichtung handwerklicher Arbeiten an seiner Wohnadresse einsteigen ließ. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Beamten an, seinen Reisepass nicht mitzuführen und an seiner im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse in römisch 40 Wien nicht mehr aufhältig zu sein. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Bruder des Beschwerdeführers wurde eine tatsächliche Wohnadresse in römisch 40 Wien ermittelt. Dem Beschwerdeführer stand dort ein Zimmer zur Verfügung, das aufgrund seines Anscheins für die Beamten der LPD Wien den Rückschluss zuließ, dass sich der Beschwerdeführer dauerhaft dort aufhielt. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dieses Zimmer um 200 € pro Monat zu mieten. Der Beschwerdeführer unterließ dabei jedoch die verpflichtende (Um-) Meldung nach dem Meldegesetz 1991 bzw. ließ diese erst nach obiger Kontrolle durch die Polizei am XXXX 2019 auf seine tatsächliche Wohnsitzadresse korrigieren. In weiterer Folge wurde via Beamter der LPD NÖ der beim Bruder des Beschwerdeführers verwahrte Reisepass kontrolliert. Dieser wurde gem. § 39 BFA-VG sichergestellt.Der Beschwerdeführer unterließ dabei jedoch die verpflichtende (Um-) Meldung nach dem Meldegesetz 1991 bzw. ließ diese erst nach obiger Kontrolle durch die Polizei am römisch 40 2019 auf seine tatsächliche Wohnsitzadresse korrigieren. In weiterer Folge wurde via Beamter der LPD NÖ der beim Bruder des Beschwerdeführers verwahrte Reisepass kontrolliert. Dieser wurde gem. Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, leitete nach Verständigung durch die LPD Wien ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein und wurde der Beschwerdeführer hierzu am 08.05.2019 niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei folgendes an: F: Was war der Grund der Einreise? A: Ich bin zu Besuch gekommen zu meinem Bruder, ich konnte aber dort nicht schlafen, deswegen habe ich bei einem Freund geschlafen. Ich habe dann den Tipp bekommen, dass es Arbeit gibt und ich habe dann diesen Mann getroffen. F: Wieso haben Sie sich in Österreich nicht angemeldet? A: Die Person konnte mich aus privaten Gründen nicht anmelden. F: Welche Familienmitglieder haben sie in Österreich? A: Ich habe einen Bruder und seine Familie in Österreich. F: Haben Sie in Serbien Familie? A: Ich habe dort meine Gattin, meine drei Kinder, und meine Eltern, die ich pflege. F: Was machen sie beruflich? A: Ich bin Tischler, ich habe die Ausbildung abgeschlossen. Es gibt in Serbien keine Arbeit F: Als sie nach Österreich eingereist sind, wie viel Geld hatten sie? A: Ich hatte 1000€, jetzt habe ich 400€. F: Können Sie die 1000€ nachweisen? A: Nein, kann ich nicht Anmerkung: Unglaubwürdig; wenn Sie mit 1000€ nach Österreich einreisen um jemanden zu besuchen, ist es nicht notwendig unerlaubter Arbeit nachzugehen. F: Sind sie Mitglied in einer religiösen oder politischen Organisation? A: Nein, bin ich nicht. Weiter gab der Beschwerdeführer an in Serbien nicht verfolgt zu werden. Vom zuständigen Organwalter des BFA wurde dem Beschwerdeführer niederschriftlich am Ende der Einvernahme eine Rückehrentscheidung und ein Einreiseverbot befristet auf 1,5 Jahre angekündigt; die Entscheidung würde aber schriftlich ergehen. 3. Mit Bescheid vom XXXX 2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien zur im Spruch angegeben GZ unmittelbar anschließend an die Einvernahme den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach3. Mit Bescheid vom römisch 40 2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien zur im Spruch angegeben GZ unmittelbar anschließend an die Einvernahme den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt V.). Der Beschwerdeführer reiste daraufhin am XXXX 2019 freiwillig nach Serbien zurück.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerdeführer reiste daraufhin am römisch 40 2019 freiwillig nach Serbien zurück. Im Bescheid stellt das BFA in Bezug auf den angefochtenen Spruchpunkt neben der Wiedergabe obiger Einvernahme lediglich fest, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2019 legal nach Österreich eingereist sei, er jedoch betreten wurde, als er unerlaubt entgeltliche Arbeit aufnehmen wollte. Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er habe erst mit XXXX 2019 ein Nebenwohnsitz angemeldet.Im Bescheid stellt das BFA in Bezug auf den angefochtenen Spruchpunkt neben der Wiedergabe obiger Einvernahme lediglich fest, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2019 legal nach Österreich eingereist sei, er jedoch betreten wurde, als er unerlaubt entgeltliche Arbeit aufnehmen wollte. Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er habe erst mit römisch 40 2019 ein Nebenwohnsitz angemeldet. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu diesen Feststellungen im bekämpften Bescheid wie folgt aus: "betreffend zur Erlassung des Einreiseverbotes o Sie wurden am 03 03 2019 von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Sie haben sich mit ihrem serbischen Reisepass ausgewiesen o Man hat festgestellt, dass sie im Bundesgebiet nicht gemeldet waren. o Sie haben an einer Adresse unangemeldet Unterkunft bezogen. Sie haben sich erst angemeldet, als die Polizei sie kontrolliert und angezeigt hat. o Sie wurden betreten, als sie in Arbeitskleidung in einen Wagen gestiegen sind um entgeltlich unerlaubte Arbeit aufzunehmen o Sie sind nicht in der Lage für ihre Bedürfnisse aufzukommen. Sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar." 4. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberater gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, diese beschränkt jedoch auf die Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot) und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung). Der Beschwerdeführer beantragte darin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Einreiseverbot zu beheben bzw. in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren bzw. in eventu Spruchpunkt IV. zu beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.4. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberater gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, diese beschränkt jedoch auf die Spruchpunkte römisch vier. (Einreiseverbot) und römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung). Der Beschwerdeführer beantragte darin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Einreiseverbot zu beheben bzw. in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren bzw. in eventu Spruchpunkt römisch vier. zu beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. 5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2019 vom BFA vorgelegt. Mit Teilerkenntnis vom 05.08.2019, GZ G304 2220838-1/5E wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes V. gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG abgewiesen und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2019 vom BFA vorgelegt. Mit Teilerkenntnis vom 05.08.2019, GZ G304 2220838-1/5E wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abgewiesen und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 5. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G 304 abgenommen und der Gerichtabteilung W 282 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.Gemäß Paragraph 7, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde an die belangte Behörde Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren missachtet. Insbesondere hat sie im Hinblick auf im Spruch für ihre Entscheidung herangezogene Rechtsgrundlage nur ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt und bloß ansatzweise ermittelt. Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer spruchgemäß zur Last, entgegen § 53 Abs. 2 Z 7 FPG, unerlaubt Arbeit aufgenommen zu haben. Außer den oben wiedergebenden Feststellungen bzw. Auszügen aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde ergibt sich aus dem gesamten Akt der belangten Behörde jedoch kein Ansatz der Ermittlung ob der Beschwerdeführer (neben der lediglichen Anbahnung einer solchen Tätigkeit, bei der er zweifellos betreten wurde) tatsächlich eine solche nach dem AuslBG untersagte Tätigkeit aufgenommen oder ausgeübt hat. Die Feststellung er sei in Arbeitsbekleidung beim Einsteigen in ein Kfz beobachtet worden und habe dessen Lenker angegeben, den Beschwerdeführer zur Verrichtung handwerklicher Arbeiten mitgenommen zu haben, reicht ohne diesbezügliche Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit alleine nicht zur Heranziehung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG aus:Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, unerlaubt Arbeit aufgenommen zu haben. Außer den oben wiedergebenden Feststellungen bzw. Auszügen aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde ergibt sich aus dem gesamten Akt der belangten Behörde jedoch kein Ansatz der Ermittlung ob der Beschwerdeführer (neben der lediglichen Anbahnung einer solchen Tätigkeit, bei der er zweifellos betreten wurde) tatsächlich eine solche nach dem AuslBG untersagte Tätigkeit aufgenommen oder ausgeübt hat. Die Feststellung er sei in Arbeitsbekleidung beim Einsteigen in ein Kfz beobachtet worden und habe dessen Lenker angegeben, den Beschwerdeführer zur Verrichtung handwerklicher Arbeiten mitgenommen zu haben, reicht ohne diesbezügliche Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit alleine nicht zur Heranziehung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG aus: § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG laute wie folgt:Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG laute wie folgt: "2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige [..]"2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige [..] 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;" Hierzu hat der VwGH zu wie folgt ausgeführt: "Zutreffend hat das BVwG erkannt, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden." (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311)."Zutreffend hat das BVwG erkannt, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden." (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Entsprechende konkrete Feststellungen oder auch nur Ermittlungen welche Beschäftigung(
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W282.2220838.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.