4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2017 im Stande der Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz
G.Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2017 im Stande der Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 28.12.2017 statt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, am 21.02.2018 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2018 wurde das Asylverfahren
AVG bis zur Klärung der Strafanzeige der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX durch die Staatsanwaltschaft XXXX ausgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2018 wurde das Asylverfahren
Paragraph 38, AVG bis zur Klärung der Strafanzeige der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 ausgesetzt. Am 25.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichltich der Zuerkenunng des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.), gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.),
1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VII.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 1 und Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.) sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.01.2018 verloren hat (Spruchpunkt IX.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichltich der Zuerkenunng des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sieben.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.) sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.01.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.). Begründend wurde bezüglich des in Spruchpunkt VI. ausgesprochenen Einreiseverbotes zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vor und indiziere die Erfüllung dieses Tatbestandes das Bestehen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Gefährdungsprognose sei weiters zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer in Serbien bereits zweimal wegen Raubes zu einmal einer siebenjährigen und einmal einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung sowie eines Einreiseverbotes würden die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.Begründend wurde bezüglich des in Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochenen Einreiseverbotes zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Es lägen daher die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor und indiziere die Erfüllung dieses Tatbestandes das Bestehen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Gefährdungsprognose sei weiters zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer in Serbien bereits zweimal wegen Raubes zu einmal einer siebenjährigen und einmal einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung sowie eines Einreiseverbotes würden die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Der Beschwerdeführer wurde am 29.01.2019 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.02.2019, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. verhängte Einreiseverbot und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, sich aus dieser Verurteilung jedoch nicht ableiten lasse, dass er auch in Zukunft eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Das Bundesamt habe weiters nicht begründet, weshalb es lediglich mit der möglichen Höchstdauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren das Auslangen habe finden können. Dabei habe es auch nicht berücksichtigt, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lebe. Vor seiner Inhaftierung sei der Beschwerdeführer bemüht gewesen, den Kontakt zum Sohn zu intensivieren und habe ihn deswegen bereits mehrfach besucht. Der Beschwerdeführer wolle auch in Zukunft am Leben und der Erziehung des Sohnes teilnehmen und den persönlichen Kontakt pflegen. Durch die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren werde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt, genauso wie der Sohn, der ebenfalls einen Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen zum Vater habe. Das Kindeswohl sei bei der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu berücksichtigen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.02.2019, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. verhängte Einreiseverbot und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, sich aus dieser Verurteilung jedoch nicht ableiten lasse, dass er auch in Zukunft eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Das Bundesamt habe weiters nicht begründet, weshalb es lediglich mit der möglichen Höchstdauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren das Auslangen habe finden können. Dabei habe es auch nicht berücksichtigt, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lebe. Vor seiner Inhaftierung sei der Beschwerdeführer bemüht gewesen, den Kontakt zum Sohn zu intensivieren und habe ihn deswegen bereits mehrfach besucht. Der Beschwerdeführer wolle auch in Zukunft am Leben und der Erziehung des Sohnes teilnehmen und den persönlichen Kontakt pflegen. Durch die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren werde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt, genauso wie der Sohn, der ebenfalls einen Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen zum Vater habe. Das Kindeswohl sei bei der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 07.03.2019 ein. Im Zuge des vom Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens holte dieses das gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018 ein.Im Zuge des vom Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens holte dieses das gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 89 f; aktenkundige Kopie des serbischen Personalausweises, AS 87 f).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 89 f; aktenkundige Kopie des serbischen Personalausweises, AS 87 f). Der Beschwerdeführer verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 08.03.2019). Aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 28.12.2017 kam dem Beschwerdeführer bis 27.01.2018 (Aberkennung des Aufenthaltsrechts
G) ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zu (vgl Erstbefragung vom 28.12.2017, AS 5 sowie Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides).Der Beschwerdeführer verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 08.03.2019). Aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 28.12.2017 kam dem Beschwerdeführer bis 27.01.2018 (Aberkennung des Aufenthaltsrechts
Paragraph 13, AsylG) ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zu vergleiche Erstbefragung vom 28.12.2017, AS 5 sowie Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides). Er reiste am 24.08.2016 in den Schengen-Raum ein (vgl Einreisestempel im Reisepass, AS 88) und innerhalb weniger Tage weiter in das Bundesgebiet ein, wo er ab 28.09.2016 erstmals mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.07.2019; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 25.01.2019, AS 107; Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom 23.01.2018, S 3).Er reiste am 24.08.2016 in den Schengen-Raum ein vergleiche Einreisestempel im Reisepass, AS 88) und innerhalb weniger Tage weiter in das Bundesgebiet ein, wo er ab 28.09.2016 erstmals mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.07.2019; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 25.01.2019, AS 107; Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 im Urteil vom 23.01.2018, S 3). Bis zu seiner Abschiebung am 29.01.2019 hielt sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf, wobei aus dem Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen hervorgehen (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.07.2019):Bis zu seiner Abschiebung am 29.01.2019 hielt sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf, wobei aus dem Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen hervorgehen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.07.2019): -Strichaufzählung 28.09.2016-25.09.2017 Hauptwohnsitz -Strichaufzählung 28.09.2017-laufend Nebenwohnsitz Justizanstalt (Abmeldung offensichtlich bisher nicht erfolgt) -Strichaufzählung 23.08.2018-25.01.2019 Hauptwohnsitz Justizanstalt -Strichaufzählung 25.01.2019-29.01.2019 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum Der Beschwerdeführer ging bisher im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach (vgl Auszug aus den Sozialversicherungsdaten vom 19.07.2019). Seinen Aufenthalt finanzierte er eigenen Angaben nach durch die Unterstützung von Freunden und Familie sowie durch Schwarzarbeit. Er hat kaum Deutsch-Kenntnisse und engagierte sich weder ehrenamtlich noch in einem Verein (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 21.02.2018, AS 79; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 25.01.2019, AS 107).Der Beschwerdeführer ging bisher im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach vergleiche Auszug aus den Sozialversicherungsdaten vom 19.07.2019). Seinen Aufenthalt finanzierte er eigenen Angaben nach durch die Unterstützung von Freunden und Familie sowie durch Schwarzarbeit. Er hat kaum Deutsch-Kenntnisse und engagierte sich weder ehrenamtlich noch in einem Verein vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 21.02.2018, AS 79; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 25.01.2019, AS 107). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Serbien acht Jahre die Schule besucht, aber keinen Beruf gelernt und war als Fliesenleger berufstätig (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 21.02.2018, AS 80 f).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Serbien acht Jahre die Schule besucht, aber keinen Beruf gelernt und war als Fliesenleger berufstätig vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 21.02.2018, AS 80 f). In Österreich lebt der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers bei der Kindesmutter. Er hat sonst nur weitschichtige Verwandte in Österreich. In Serbien leben noch seine Eltern, sein Bruder und seine Großmutter (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 21.02.2018, AS 80 f).In Österreich lebt der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers bei der Kindesmutter. Er hat sonst nur weitschichtige Verwandte in Österreich. In Serbien leben noch seine Eltern, sein Bruder und seine Großmutter vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 21.02.2018, AS 80 f). Mit Urteil des serbischen Gerichtes in XXXX vom XXXX.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes
2 des Serbischen Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von sieben Jahren verurteilt, welche er am 28.03.2011 antrat. Mit einem weiteren Urteil des serbischen Gerichtes in XXXX vom XXXX.2013 wurde er neuerlich wegen Raubes
1 des Serbischen Strafgesetzbuches zu einer zusätzlichen Haftstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde in Serbien am 21.07.2016 aus der Haft entlassen (vgl Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, S 3; weiters Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 21.02.2018, AS 79 ff).Mit Urteil des serbischen Gerichtes in römisch 40 vom römisch 40 .2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes
Paragraph 206, Absatz 2, des Serbischen Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von sieben Jahren verurteilt, welche er am 28.03.2011 antrat. Mit einem weiteren Urteil des serbischen Gerichtes in römisch 40 vom römisch 40 .2013 wurde er neuerlich wegen Raubes
Paragraph 206, Absatz eins, des Serbischen Strafgesetzbuches zu einer zusätzlichen Haftstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde in Serbien am 21.07.2016 aus der Haft entlassen vergleiche Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, S 3; weiters Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 21.02.2018, AS 79 ff). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, wurde wegen des Verbrechens des "verbrecherischen Komplotts"
GB, den Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB sowie den Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 und Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 26.09.2017 bis XXXX.2018 verurteilt, sowie eine sichergestellte Schreckschusspistole, ein Schreckschussrevolver, ein falscher slowenischer Personalausweis und eine gefälschte Meldebestätigung eingezogen. Der Verurteilung lag einerseits zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich mit einem Mittäter und einer abgesondert verfolgten Mittäterin am 24.09.2017 und 25.09.2017 dadurch, dass sie vereinbarten, am 26.09.2017 ein Spielcasino in Deutschland zu überfallen, wobei die abgesondert verfolgte Mittäterin den Beschwerdeführer und den weiteren Mittäter zum Tatort transportieren und nach der Tat wieder wegbringen und der Beschwerdeführer sowie der Mittäter die Angestellten des Spielcasinos jeweils mit einer Waffe bedrohen, ihnen die Kassenschlüssel abnötigen und das Bargeld aus den Kassen entnehmen sollten, zur gemeinsamen Ausführung eines schweren Raubes iSd §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 StGB verabredete. Weiters hat der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 falsche besonders geschützte Urkunden, und zwar einen falschen slowenischen Personalausweis und eine gefälschte Meldebestätigung, jeweils auf einen anderen Namen als den tatsächlichen des Beschwerdeführers lautend, mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich einerseits zum Beweis seiner slowenischen Staatsbürgerschaft und andererseits zum Nachweis einer aufrechten Meldeadresse in Österreich übernommen und bis zu deren Sicherstellung am 26.09.2017 besessen. Schließlich habe der Beschwerdeführer am 24.09.2017, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Faustfeuerwaffe besessen und geführt, sowie eine Schusswaffe und Munition besessen, obwohl ihm dies
G verboten war. Bei der Strafbemessung sei mildernd eine weitestgehend geständige Verantwortung zu berücksichtigen gewesen, erschwerend hingegen die massive Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen. Aufgrund der Vorstrafenbelastung sei auch nur eine teilweise bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen (vgl Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018; Strafregisterauszug vom 08.03.2019).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2018, wurde wegen des Verbrechens des "verbrecherischen Komplotts"
Paragraph 277, Absatz eins, StGB, den Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB sowie den Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 26.09.2017 bis römisch 40 .2018 verurteilt, sowie eine sichergestellte Schreckschusspistole, ein Schreckschussrevolver, ein falscher slowenischer Personalausweis und eine gefälschte Meldebestätigung eingezogen. Der Verurteilung lag einerseits zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich mit einem Mittäter und einer abgesondert verfolgten Mittäterin am 24.09.2017 und 25.09.2017 dadurch, dass sie vereinbarten, am 26.09.2017 ein Spielcasino in Deutschland zu überfallen, wobei die abgesondert verfolgte Mittäterin den Beschwerdeführer und den weiteren Mittäter zum Tatort transportieren und nach der Tat wieder wegbringen und der Beschwerdeführer sowie der Mittäter die Angestellten des Spielcasinos jeweils mit einer Waffe bedrohen, ihnen die Kassenschlüssel abnötigen und das Bargeld aus den Kassen entnehmen sollten, zur gemeinsamen Ausführung eines schweren Raubes iSd Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, StGB verabredete. Weiters hat der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 falsche besonders geschützte Urkunden, und zwar einen falschen slowenischen Personalausweis und eine gefälschte Meldebestätigung, jeweils auf einen anderen Namen als den tatsächlichen des Beschwerdeführers lautend, mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich einerseits zum Beweis seiner slowenischen Staatsbürgerschaft und andererseits zum Nachweis einer aufrechten Meldeadresse in Österreich übernommen und bis zu deren Sicherstellung am 26.09.2017 besessen. Schließlich habe der Beschwerdeführer am 24.09.2017, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Faustfeuerwaffe besessen und geführt, sowie eine Schusswaffe und Munition besessen, obwohl ihm dies
Paragraph 12, WaffG verboten war. Bei der Strafbemessung sei mildernd eine weitestgehend geständige Verantwortung zu berücksichtigen gewesen, erschwerend hingegen die massive Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen. Aufgrund der Vorstrafenbelastung sei auch nur eine teilweise bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen vergleiche Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018; Strafregisterauszug vom 08.03.2019). Aufgrund des zitierten und rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten und rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2019 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen, sogleich in ein Polizeianhaltezentrum überführt und am 29.01.2019 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben (vgl Auszüge aus dem Strafregister und dem Fremdenregister jeweils vom 08.03.2019, Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.07.2019).Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2019 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen, sogleich in ein Polizeianhaltezentrum überführt und am 29.01.2019 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben vergleiche Auszüge aus dem Strafregister und dem Fremdenregister jeweils vom 08.03.2019, Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.07.2019).
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Fallbezogen ergibt sich daraus: In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203, mwN).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203, mwN). Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018 zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt, weil er sich mit mindestens zwei Mittätern zur Begehung des Verbrechens des Raubes verabredete und damit das Verbrechen des "verbrecherischen Komplotts" beging. Im Zuge des geplanten Raubes in einem Spielcasino in Deutschland wollten der Beschwerdeführer und einer der Mittäter die dort Angestellten unter Bedrohung mit Schusswaffen zur Herausgabe von Geld zwingen. Die Schusswaffen hat der Beschwerdeführer entgegen den Bestimmungen des Waffengesetzes besessen. Weiters hat er sich im Jahr 2016 zur Legalisierung seines Aufenthalts einen gefälschten slowenischen Personalausweis und eine gefälschte Meldebestätigung besorgt und diese bis zu seiner Festnahme 2017 besessen.Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018 zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt, weil er sich mit mindestens zwei Mittätern zur Begehung des Verbrechens des Raubes verabredete und damit das Verbrechen des "verbrecherischen Komplotts" beging. Im Zuge des geplanten Raubes in einem Spielcasino in Deutschland wollten der Beschwerdeführer und einer der Mittäter die dort Angestellten unter Bedrohung mit Schusswaffen zur Herausgabe von Geld zwingen. Die Schusswaffen hat der Beschwerdeführer entgegen den Bestimmungen des Waffengesetzes besessen. Weiters hat er sich im Jahr 2016 zur Legalisierung seines Aufenthalts einen gefälschten slowenischen Personalausweis und eine gefälschte Meldebestätigung besorgt und diese bis zu seiner Festnahme 2017 besessen. Im Rahmen der zu treffenden Gefährdungsprognose und der Beurteilung des Gesamtverhaltens eines Fremden kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0074, vom 24.04.2012, 2011/23/0291, mwN).Im Rahmen der zu treffenden Gefährdungsprognose und der Beurteilung des Gesamtverhaltens eines Fremden kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0074, vom 24.04.2012, 2011/23/0291, mwN). Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen daher die strafgerichtlichen Verurteilungen, das diesen zugrundeliegende Verhalten und aber auch das vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits in Serbien unstrittig zweimal wegen des Verbrechens des Raubes zu Haftstrafen in der Dauer von sieben und zwei Jahren verurteilt wurde. Davon hat der Beschwerdeführer tatsächlich rund fünfeinhalb Jahre in Haft verbracht. Das Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit ist jedenfalls massiv dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten sowie Delikten gegen Leib und Leben zuwidergelaufen und resultiert aus dem, seinen Verurteilungen zugrundeliegenden, gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Zudem konnte das Strafgericht bezogen auf die Verurteilung in Österreich bei der Strafbemessung lediglich die überwiegende (und nicht vollständige) geständige Verantwortung des Beschwerdeführers als mildernd, hingegen seine massive einschlägige Vorstrafenbelastung in Serbien sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend berücksichtigen. Das Gericht sah sich unter diesen Gesichtspunkten nicht in der Lage, die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auch nur zu einem Teil bedingt auf eine Probezeit nachzusehen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX nicht entnommen werden könnte, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde und es bei der Gefährdungsprognose maßgeblich auf die Wiederholungsgefahr ankäme, so muss dem entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer in zwischen insgesamt drei Mal (davon zwei Mal in Serbien) wegen der gleichen schädlichen Neigung und einschlägig zu jeweils mehrjährigen, einmal sogar einer siebenjährigen, Haftstrafe verurteilt wurde. Die Verbüßung von insgesamt rund fünfeinhalb Jahren unbedingter Haft in Serbien haben offenbar bisher nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten überdenkt und keine weiteren Straftaten begeht. In Anbetracht dessen kann gegenständlich keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keinerlei Gefahr mehr darstellen wird.Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 nicht entnommen werden könnte, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde und es bei der Gefährdungsprognose maßgeblich auf die Wiederholungsgefahr ankäme, so muss dem entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer in zwischen insgesamt drei Mal (davon zwei Mal in Serbien) wegen der gleichen schädlichen Neigung und einschlägig zu jeweils mehrjährigen, einmal sogar einer siebenjährigen, Haftstrafe verurteilt wurde. Die Verbüßung von insgesamt rund fünfeinhalb Jahren unbedingter Haft in Serbien haben offenbar bisher nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten überdenkt und keine weiteren Straftaten begeht. In Anbetracht dessen kann gegenständlich keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keinerlei Gefahr mehr darstellen wird. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer wurde erst am XXXX aus der Strafhaft entlassen und am 29.01.2019 nach Serbien abgeschoben. Der inzwischen verstrichene Zeitraum erweist sich im Hinblick auf die Schwere der Straftaten jedenfalls als zu kurz, um deswegen von einem Wegfall oder erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen.Der Beschwerdeführer wurde erst am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und am 29.01.2019 nach Serbien abgeschoben. Der inzwischen verstrichene Zeitraum erweist sich im Hinblick auf die Schwere der Straftaten jedenfalls als zu kurz, um deswegen von einem Wegfall oder erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher zum gegenständlichen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung und der zuletzt rechtskräftig verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung und der zuletzt rechtskräftig verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen
2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen
, Absatz 2, EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Sd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers hält sich seinen Angaben nach im Bundesgebiet auf und lebt bei der Kindesmutter. Während der Untersuchungshaft stellte der Beschwerdeführer einen im Ergebnis unberechtigten Asylantrag, den er später selbst zurückziehen wollte bzw. gegen dessen Abweisung er kein Rechtsmittel erhob. Er verfügte sonst über keinen Aufenthaltstitel und hat mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis seine Unionsbürgerschaft und damit seine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet vorgetäuscht. Seinen Angaben nach hat er seinen Lebensunterhalt in Österreich - neben Zuwendungen von Freunden und Familie - durch die Ausübung illegaler Beschäftigungen finanziert. Er hat keine maßgeblichen Deutschkenntnisse und konnte auch keinerlei sonstiges Engagement in sozialer Hinsicht vorweisen. Sein Lebensmittelpunkt befand sich bisher in Serbien, wo auch seine Eltern, sein Bruder und seine Großmutter leben. Er spricht Serbisch, hat in Serbien die Schule absolviert und war dort auch schon berufstätig. Mit der Erlassung des Einreiseverbotes ist somit insgesamt ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden, es war jedoch insgesamt der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund des gezeigten Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bzw. dem Schengen-Raum. Es kann dem Beschwerdeführer in einer Gesamtabwägung der gegenständlichen Umstände zugemutet werden, sich in Serbien eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in Serbien über gar keine Lebensgrundlage verfügen würde. Die finanzielle Unterstützung der Eltern kann dem Beschwerdeführer auch in Serbien gewährt und können allfällig vom Sohn gewünschte persönliche Kontakte durch Besuche der in Serbien oder Formen der Telekommunikation oder des Internets aufrechterhalten werden. Die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes erscheint jedoch aufgrund der der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, der Beschwerdeführer inzwischen bedingt aus der Strafhaft entlassen und abgeschoben wurde und insbesondere aufgrund der familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Schengen-Raum nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesen Gründen, unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände sowie in Hinblick auf die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers mit acht Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.Die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes erscheint jedoch aufgrund der der Tatsache, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, der Beschwerdeführer inzwischen bedingt aus der Strafhaft entlassen und abgeschoben wurde und insbesondere aufgrund der familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Schengen-Raum nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesen Gründen, unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände sowie in Hinblick auf die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers mit acht Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G311.2215612.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.