Obsah (17)
§§ 3§ 9§ 54Art 133§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 12a§ 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlI405 2179450-1 SpruchI405 2179454-1/7E I405 2179451-1/5E I405 2179450-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa
§§ 3, 8 Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 9Abs.
3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
§ 54Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. XXXX und XXXX wird
§ 54Abs. 1 Z 1 und 2, § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 und römisch 40 wird
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3). Sie sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die BF1 reiste nach eigenen Angaben irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die BF1 wurde hierzu am 30.03.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Als Fluchtgrund gab sei dabei im Wesentlichen an, dass sie in ihrer Heimat von Sicherheitskräften gesucht werde, da sie im Spital einen Oppositionellen behandelt und anschließend zu sich nachhause mitgenommen habe, der am folgenden Tag geflüchtet sei. Der Genannte sei Anhänger von Mukungubila gewesen, weshalb ihr unterstellt worden sei, diesen unterstützt zu haben. Aus diesem Grund habe sie ihre Heimat verlassen.
- Am XXXX wurde die BF2 in Österreich geboren. Daraufhin stellte die BF1 als gesetzliche Vertreterin der BF2, im Rahmen des Familienverfahrens, für diese am 03.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde der BF3 in Österreich geboren. Die BF2 als gesetzliche Vertreterin des BF3, im Rahmen des Familienverfahrens, für diesen am 20.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die BF2 und den BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
- Am römisch 40 wurde die BF2 in Österreich geboren. Daraufhin stellte die BF1 als gesetzliche Vertreterin der BF2, im Rahmen des Familienverfahrens, für diese am 03.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde der BF3 in Österreich geboren. Die BF2 als gesetzliche Vertreterin des BF3, im Rahmen des Familienverfahrens, für diesen am 20.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die BF2 und den BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
- Die BF1 wurde am 28.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund wiederholte sie ihre Angaben bei der Erstbefragung und führte diese näher aus. Zudem brachte sie erstmals vor, dass sie auf der Flucht vergewaltigt worden sei und so ihre Tochter bekommen habe. Ihr Ehemann sei somit nicht der Vater ihrer Tochter.
- Mit angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017 wurden die Anträge der BF auf Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I.
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Zudem wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017 wurden die Anträge der BF auf Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Zudem wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Dagegen richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.03.2020 in Anwesenheit der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde die BF1 zu den Gründen für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über ihre privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Zudem wurde der Ehegatte der BF1 als Zeuge einvernommen. Mit der BF1 wurden auch die im Akt befindlichen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat samt den Erkenntnisquellen, welche der BF bzw. ihrer Rechtsvertretung bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Festgestellt wird: 1.
- Zur Person der BF: Die BF1 ist Mutter der BF2 und des BF
- Sie sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die Identität der BF1 steht nicht fest. Die Identität der BF2 und des BF3 stehen fest. Die BF1 bzw. die BF2 und der BF3 leben mit ihrem Gatten bzw. Vater, XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratischen Republik Kongo, im gemeinsamen Haushalt. Der Genannte verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus.Die BF1 ist Mutter der BF2 und des BF
- Sie sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die Identität der BF1 steht nicht fest. Die Identität der BF2 und des BF3 stehen fest. Die BF1 bzw. die BF2 und der BF3 leben mit ihrem Gatten bzw. Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratischen Republik Kongo, im gemeinsamen Haushalt. Der Genannte verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Die BF1 ist arbeitsfähig und gesund. Die BF2 und der BF3 sind ebenfalls gesund. Die BF1 befindet sich seit ihrer Einreise im Jahr 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sie hat die Zeit in Österreich genützt, um sich in familiärer, sprachlicher und sozialer Hinsicht zu integrieren, weshalb ihre Integration nunmehr als verfestigt anzusehen ist. Sie hat mehrere Sprachkurse, zuletzt B1 besucht sowie qualifizierte Sprachprüfungen abgelegt. Sie verfügt über ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vom 10.07.
- Sie besucht eine Kirche und engagiert sich bei der Volkshilfe sowie bei der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX, wo sie mit Übersetzungstätigkeiten aushilft. Sie verfügt angesichts ihres dargestellten jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen dementsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis. Sie hat auch ihre Bereitschaft bekundet, einer Beschäftigung nachgehen zu wollen, sobald ihr ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Die BF1 hat auch aushilfsweise Tätigkeiten in einem afrikanischen Geschäft verrichtet. Die BF1 ist somit lern- und arbeitswillig. Darüber hinaus verfügt sie über eine gesicherte Unterbringung in einer privaten Unterkunft und sie ist strafrechtlich unbescholten. Beim gegenständlichen Verfahren der BF1 handelt es sich um ihr erstes Verfahren, deren lange Verfahrensdauer von nunmehr sechs Jahren ihr nicht anzulasten ist.Sie besucht eine Kirche und engagiert sich bei der Volkshilfe sowie bei der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 , wo sie mit Übersetzungstätigkeiten aushilft. Sie verfügt angesichts ihres dargestellten jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen dementsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis. Sie hat auch ihre Bereitschaft bekundet, einer Beschäftigung nachgehen zu wollen, sobald ihr ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Die BF1 hat auch aushilfsweise Tätigkeiten in einem afrikanischen Geschäft verrichtet. Die BF1 ist somit lern- und arbeitswillig. Darüber hinaus verfügt sie über eine gesicherte Unterbringung in einer privaten Unterkunft und sie ist strafrechtlich unbescholten. Beim gegenständlichen Verfahren der BF1 handelt es sich um ihr erstes Verfahren, deren lange Verfahrensdauer von nunmehr sechs Jahren ihr nicht anzulasten ist. Die BF2 und der BF3 wurden in Österreich geboren. Sie besuchen den Kindergarten, wo sie gut integriert sind und die deutsche Sprache erlernen. 1.
- Zum Fluchtvorbringen der BF: Das Fluchtvorbringen des BF1, wonach sie von Sicherheitsbehörden gesucht werde, weil sie einem Oppositionellen geholfen habe, ist nicht glaubhaft und es ist der BF1 diesbezüglich die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Für die BF2 und den BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Somit konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 oder ihren Kindern in ihrem Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass den BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.3.
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 9.12.2019: Unruhen in Ost-Kongo - Angriffe von ADF Rebellen, Abzug von Ebola- Helfern und Proteste gegen UN-Blauhelme im Osten des Landes (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage / Abschnitt 17/ Medizinische Versorgung ). Das Klima im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo ist nach wie vor äußerst angespannt (VN 2.12.2019). Anlass der Unruhen war ein Angriff von Rebellen am Wochenende, vom
- auf den 24.11.2019, bei dem acht Menschen getötet und neun Bewohner der Stadt Beni entführt wurden (DW 26.11.2019a; vgl NZZ 25.11.2019). Für die nächtlichen Attacke in Beni soll die aus dem benachbarten Uganda vorstoßenden islamistische Miliz, Alliierte Demokratische Kräfte (ADF), verantwortlich sein. Im Osten des Landes treiben bis zu 160 verschiedene Rebellen-Gruppen ihr Unwesen (NZZ 25.11.2019). Im instabilen Ost-Kongo geht es bei den Kämpfen der Milizen meist um die Kontrolle über Gebiete und deren Bodenschätze wie Gold oder Kobalt (DW 26.11.2019a).Das Klima im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo ist nach wie vor äußerst angespannt (VN 2.12.2019). Anlass der Unruhen war ein Angriff von Rebellen am Wochenende, vom
- auf den 24.11.2019, bei dem acht Menschen getötet und neun Bewohner der Stadt Beni entführt wurden (DW 26.11.2019a; vergleiche NZZ 25.11.2019). Für die nächtlichen Attacke in Beni soll die aus dem benachbarten Uganda vorstoßenden islamistische Miliz, Alliierte Demokratische Kräfte (ADF), verantwortlich sein. Im Osten des Landes treiben bis zu 160 verschiedene Rebellen-Gruppen ihr Unwesen (NZZ 25.11.2019). Im instabilen Ost-Kongo geht es bei den Kämpfen der Milizen meist um die Kontrolle über Gebiete und deren Bodenschätze wie Gold oder Kobalt (DW 26.11.2019a). Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Jean-Pierre Lacroix, besuchte am 30.11.2019 Béni, wo seit dem 5.11.2019 mehr als 100 Zivilisten von bewaffneten Gruppen getötet wurden (JA 30.11.2019; vgl JA 27.11.2019), und mehr als 1000 seit 2014 (JA 1.12.2019);
Amnesty International wurden allein in Beni mindestens 2.000 Menschen von Rebellen getötet (DW 26.11.2019; vgl. NZZ 25.11.2019). Mindestens 14 Personen wurden am 29.11.2019, bei einem erneuten Angriff nördlich von Beni getötet (JA 1.12.2019). Der Besuch von Jean-Pierre Lacroix fällt in eine Zeit, in der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das Mandat der UN-Mission in der Demokratischen Republik Kongo bis Ende Dezember 2019 verlängern soll (JA 30.11.2019).Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Jean-Pierre Lacroix, besuchte am 30.11.2019 Béni, wo seit dem 5.11.2019 mehr als 100 Zivilisten von bewaffneten Gruppen getötet wurden (JA 30.11.2019; vergleiche JA 27.11.2019), und mehr als 1000 seit 2014 (JA 1.12.2019);
Amnesty International wurden allein in Beni mindestens 2.000 Menschen von Rebellen getötet (DW 26.11.2019; vergleiche NZZ 25.11.2019). Mindestens 14 Personen wurden am 29.11.2019, bei einem erneuten Angriff nördlich von Beni getötet (JA 1.12.2019). Der Besuch von Jean-Pierre Lacroix fällt in eine Zeit, in der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das Mandat der UN-Mission in der Demokratischen Republik Kongo bis Ende Dezember 2019 verlängern soll (JA 30.11.2019). Die kongolesische Armee (FARDC) hat Anfang November 2019 eine Großoffensive gegen die Rebellengruppe gestartet, da es immer wieder zu Morden durch die Allied Democratic Forces (ADF) im Umland von Oicha kommt (TAZ 28.11.2019). Die Tötung von Zivilisten ist nach Ansicht von Experten eine Vergeltung der ADF für laufende militärische Operationen in der Region (JA 1.12.2019). Am Montag, den 25.11.2019, kündigte die kongolesische Armee (FARDC) gemeinsame Operationen mit den UN-Friedenstruppen MONUSCO an (TAZ 28.11.2019). Proteste und Gewalt in der Region richten sich vor allem auch gegen die UN-Blauhelme (DW 26.11.2019b). Die Demonstranten verurteilen die Untätigkeit der Behörden und der UNFriedenstruppe MONUSCO (VN 2.12.2019; vgl. JA 27.11.2019) und stürmten und plünderten am 25.11.2019 das Rathaus und einen Stützpunkt der UN-Friedenstruppen in der Stadt Beni (NZZ 25.11.2019; vgl. DW 26.11.2019). Zudem wurden beide Gebäude in Brand gesetzt (DWProteste und Gewalt in der Region richten sich vor allem auch gegen die UN-Blauhelme (DW 26.11.2019b). Die Demonstranten verurteilen die Untätigkeit der Behörden und der UNFriedenstruppe MONUSCO (VN 2.12.2019; vergleiche JA 27.11.2019) und stürmten und plünderten am 25.11.2019 das Rathaus und einen Stützpunkt der UN-Friedenstruppen in der Stadt Beni (NZZ 25.11.2019; vergleiche DW 26.11.2019). Zudem wurden beide Gebäude in Brand gesetzt (DW 25.11.2019; vgl NZZ 25.11.2019). Die Polizei ging gewaltsam gegen die Demonstranten vor, dabei kamen zwei Menschen ums Leben. Eine unbekannte Anzahl wurde verletzt. (NZZ 25.11.2019; vgl. DW 26.11.2019). Die MONUSCO-Friedenstruppe räumte indirekt ihr Versagen ein und meint weiters, dass sie ohne Aufforderung seitens der Regierung nicht aktiv werden könne (DW 25.11.2019; vgl NZZ 25.11.2019). Die MONUSCO steht wegen ihrer hohen Kosten und geringen Effizienz in der Kritik. In einer Untersuchung von 2018 warfen Ermittler der UNO der seit 1999 in der Demokratischen Republik Kongo stationierten Blauhelm-Mission Führungsprobleme und Mängel in der Ausbildung vor (DW 25.11.2019; vgl. NZZ 25.11.2019). Die Vereinten Nationen sind seit 20 Jahren in der Demokratischen Republik Kongo präsent und haben mit 16.000 Soldaten und einem Jahresbudget von mehr als einer Milliarde Dollar (Zahlen für 2018) eine ihrer wichtigsten Missionen weltweit (JA 30.11.2019).25.11.2019; vergleiche NZZ 25.11.2019). Die Polizei ging gewaltsam gegen die Demonstranten vor, dabei kamen zwei Menschen ums Leben. Eine unbekannte Anzahl wurde verletzt. (NZZ 25.11.2019; vergleiche DW 26.11.2019). Die MONUSCO-Friedenstruppe räumte indirekt ihr Versagen ein und meint weiters, dass sie ohne Aufforderung seitens der Regierung nicht aktiv werden könne (DW 25.11.2019; vergleiche NZZ 25.11.2019). Die MONUSCO steht wegen ihrer hohen Kosten und geringen Effizienz in der Kritik. In einer Untersuchung von 2018 warfen Ermittler der UNO der seit 1999 in der Demokratischen Republik Kongo stationierten Blauhelm-Mission Führungsprobleme und Mängel in der Ausbildung vor (DW 25.11.2019; vergleiche NZZ 25.11.2019). Die Vereinten Nationen sind seit 20 Jahren in der Demokratischen Republik Kongo präsent und haben mit 16.000 Soldaten und einem Jahresbudget von mehr als einer Milliarde Dollar (Zahlen für 2018) eine ihrer wichtigsten Missionen weltweit (JA 30.11.2019). In der Nacht vom
- auf den 27.11.2019 wurden 27 Zivilisten von mutmaßlichen Rebellen der ADF (Allied Democratic Forces) im Dorf Maleki 13 Kilometer außerhalb der Stadt Oicha getötet (JA 27.11.2019; vgl. TAZ 28.11.2019). Die ADF ist seit einem Vierteljahrhundert in diesen Wäldern präsent, sie ist sehr mobil, bewegt sich nachts und kennt die Gegend. Die Lage wird dadurch verkompliziert, dass lokale Milizen, genannt Mai-Mai, versuchen, auf eigene Faust die ADF von der Zivilbevölkerung fernzuhalten und sich auch mit der Armee anlegen. Eine Mai-Mai-Miliz unter dem Kommando von Kyantenga hält seit September 2019 die Region um Samboko besetzt. Die Mai-Mai Miliz hat bereits eine Polizeiwache in Brand gesetzt und Häuser geplündert. Allerdings bleibt unklar, wer genau die Täter der Massaker rund um Oicha waren (TAZ 28.11.2019).In der Nacht vom
- auf den 27.11.2019 wurden 27 Zivilisten von mutmaßlichen Rebellen der ADF (Allied Democratic Forces) im Dorf Maleki 13 Kilometer außerhalb der Stadt Oicha getötet (JA 27.11.2019; vergleiche TAZ 28.11.2019). Die ADF ist seit einem Vierteljahrhundert in diesen Wäldern präsent, sie ist sehr mobil, bewegt sich nachts und kennt die Gegend. Die Lage wird dadurch verkompliziert, dass lokale Milizen, genannt Mai-Mai, versuchen, auf eigene Faust die ADF von der Zivilbevölkerung fernzuhalten und sich auch mit der Armee anlegen. Eine Mai-Mai-Miliz unter dem Kommando von Kyantenga hält seit September 2019 die Region um Samboko besetzt. Die Mai-Mai Miliz hat bereits eine Polizeiwache in Brand gesetzt und Häuser geplündert. Allerdings bleibt unklar, wer genau die Täter der Massaker rund um Oicha waren (TAZ 28.11.2019). Ebenso unklar bleibt, wer die medizinischen Hilfskräfte in der Region angreift. In der Nacht auf den 28.11.2019 wurden zeitgleich Ebola-Hilfskräfte in Benis Stadtvierteln Mangina und Byakato angegriffen. In Byakato wurden drei Ebola-Hilfskräfte getötet, drei verletzt und vier sind verschwunden. Zelte und Autos wurden angezündet (TAZ 28.11.2019). Nach den Angriffen stellten die Hilfskräfte ihre Arbeit vor Ort teilweise ein. In einer Klinik von Ärzte ohne Grenzen (MSF) in Beni werden zwar weiterhin Ebola-Patienten behandelt, das Personal wurde aber aus Sicherheitsgründen reduziert. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat ebenfalls aus Sicherheitsgründen 49 Mitarbeiter aus Beni abgezogen. Insgesamt sind 120 WHO-Mitarbeiter im Einsatz. Die Kinderhilfsorganisation World Vision hat nach eigenen Angaben ihre Arbeit in Beni einstweilen komplett eingestellt (DW 26.11.2019b). Seit mehr als einem Jahr wütet in der Region eine Ebola-Epidemie [vgl. KI vom 12.11.2019]. Im Kongo kommt zudem ein Ausbruch der Masern dazu, seit Anfang des Jahres sind nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) daran mehr als 5100 Menschen gestorben (DW 26.11.2019a). Quellen: - DW - Deutsche Welle (26.11.2019a): Ebola-Helfer im Kongo ziehen nach Gewaltausbruchab, https://www.dw.com/de/ebola-helfer-im-kongo-ziehen-nach-gewaltausbruch-ab/a51418110, Zugriff 5.12.2019 - DW - Deutsche Welle (26.11.2019b): Hass, Gewalt und Verschwörungstheorien, https://www.dw.com/de/dr-kongo-hass-gewalt-und-verschw%C3%B6rungstheorien/a51423273?maca=de-rss-de-region-afrika-4022-rdf, Zugriff 5.11.2019 - DW - Deutsche Welle (25.11.2019): Demonstranten stürmen UN-Basis, https://www.dw.com/de/demonstranten-st%C3%Bcrmen-un-basis/a-51409221, Zugriff 5.12.2019 - JA - Jeune Afrique (1.12.2019): RDC : une foule lynche deux personnes, dont un militaire, à Beni, https://www.jeuneafrique.com/864354/politique/rdc-une-foule-lynche-deux-personnesa-beni/, Zugriff 5.12.2019 - JA - Jeune Afrique (30.11.2019): RDC : visite à Beni du chef des opérations de la paix del'ONU, https://www.jeuneafrique.com/864156/politique/rdc-visite-a-beni-du-chef-desoperations-de-la-paix-de-lonu/, Zugriff 5.12.2019 - JA - Jeune Afrique (27.11.2019): RDC: le bilan du massacre près de Beni réévalué à 27 morts, https://www.jeuneafrique.com/862806/politique/rdc-au-moins-19-civils-tues-dans-unnouveau-massacre-pres-de-beni/, Zugriff 5.12.2019 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.11.2019): Zornige Menschenmenge stürmt Uno-Basis imKongo, https://www.nzz.ch/international/zornige-menschenmenge-stuermt-uno-basis-imkongo-ld.1524362, Zugriff 5.12.2019 - TAZ - taz.de (28.11.2019): Neue Angriffe im Kongo: Verworrene Fronten, - https://taz.de/Neue-Angriffe-im-Kongo/!5645253/, Zugriff 5.12.2019 - VN - Vatikan News (3.12.2019): Kongo: "Schlachtfeld für andere Länder",https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-12/kongo-schlachtfeld-beni-nsholeausbeutung-krieg-uno.html, Zugriff 5.12.2019 KI vom 12.11.2019: Fortschritte beim Kampf gegen Ebola (betrifft: Abschnitt 17/ Medizinische Versorgung ). Der seit
- 8.2018 anhaltende Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo hat seinen Mittelpunkt im Nordosten des Landes, in den Provinzen Nordkivu und Ituri (MSF 5.11.2019). Seit dem Frühsommer 2018 infizierten sich nach Regierungsangaben mehr als 3.200 Menschen, mehr als 2.100 kamen ums Leben (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019).Der seit
- 8.2018 anhaltende Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo hat seinen Mittelpunkt im Nordosten des Landes, in den Provinzen Nordkivu und Ituri (MSF 5.11.2019). Seit dem Frühsommer 2018 infizierten sich nach Regierungsangaben mehr als 3.200 Menschen, mehr als 2.100 kamen ums Leben (NZZ 18.10.2019; vergleiche WHO 9.11.2019). In den ersten acht Monaten der Epidemie bis März 2019 wurden in der betroffenen Region mehr als 1.000 Fälle von Ebola gemeldet. Zwischen April und Juni 2019 hat sich diese Zahl noch verdoppelt (MSF 5.11.2019). Im April 2019 lag die Anzahl der pro Woche gemeldeten Neuerkrankungen im Durchschnitt bei 120 (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019); zwischen Anfang Juni und Anfang August 2019 zwischen 75 und 100 pro Woche. Seit August 2019 ist diese Rate langsam zurückgegangen und betrug im Durchschnitt immer noch knapp 50 pro Woche (MSF 5.11.2019; vgl. WHO 9.11.2019).In den ersten acht Monaten der Epidemie bis März 2019 wurden in der betroffenen Region mehr als 1.000 Fälle von Ebola gemeldet. Zwischen April und Juni 2019 hat sich diese Zahl noch verdoppelt (MSF 5.11.2019). Im April 2019 lag die Anzahl der pro Woche gemeldeten Neuerkrankungen im Durchschnitt bei 120 (NZZ 18.10.2019; vergleiche WHO 9.11.2019); zwischen Anfang Juni und Anfang August 2019 zwischen 75 und 100 pro Woche. Seit August 2019 ist diese Rate langsam zurückgegangen und betrug im Durchschnitt immer noch knapp 50 pro Woche (MSF 5.11.2019; vergleiche WHO 9.11.2019). Die Zahl der neuen Fälle ist zuletzt auf 15 pro Woche zurückgegangen (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019). Mitte Oktober 2019 entschied dieDie Zahl der neuen Fälle ist zuletzt auf 15 pro Woche zurückgegangen (NZZ 18.10.2019; vergleiche WHO 9.11.2019). Mitte Oktober 2019 entschied die Weltgesundheitsorganisation (WHO) trotz der Fortschritte, die Situation weiterhin als "gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite" einzustufen. Die WHO folgte damit dem Rat eines unabhängigen Expertengremiums, das die Lage in drei Monaten neu beurteilt (NZZ 18.10.2019). Bild kann nicht dargestellt werden Diagramm: Registrierte Anzahl an neuen Ebola-Infektionen nach Kalenderwoche (von KW 17/2018 bis KW 44/2019). Quelle: WHO 9.11.2019.Diagramm: Registrierte Anzahl an neuen Ebola-Infektionen nach Kalenderwoche (von KW 17 aus 2018, bis KW 44 aus 2019,). Quelle: WHO 9.11.
- Bis Ende August 2019 haben 28 von insgesamt 47 Gesundheitszonen in den Provinzen Ituri und North Kivu Fälle von Ebola gemeldet. Von diesen 28 gelten 13 als aktive Übertragungszonen, was bedeutet, dass sie in den letzten 21 Tagen neue bestätigte Fälle gemeldet haben (maximale Inkubationszeit für Ebola). South Kivu hat kürzlich Fälle in der Gesundheitszone Mwenga registriert und ist damit die dritte Provinz in der Demokratischen Republik Kongo, die vom aktuellen Ausbruch betroffen ist (MSF 5.11.2019). Mitte Oktober 2019 hat die Arzneimittelbehörde der EU offiziell einen Impfstoff zur Zulassung empfohlen, mit dem bereits seit einem Jahr in der DR Kongo ohne Zulassung geimpft wird (SRF 18.10.2019; vgl. MSF 5.11.2019). Bis Ende September 2019 wurden über 230.000 Personen geimpft (MSF 5.11.2019). Seither hat sich das Virus viel langsamer ausgebreitet als noch vor vier Jahren bei der Epidemie in Westafrika (SRF 18.10.2019). Die neuen Fälle konzentrieren sich zudem in einer kleineren Region im Osten des Landes; Stand Mitte Oktober 2019 ist das EbolaVirus aus den Städten im Ostkongo fast verschwunden (NZZ 18.10.2019) und wurde in schwer erreichbare Gebiete zurückgedrängt (NZZ 18.10.2019; vgl. DW 3.11.2019).Mitte Oktober 2019 hat die Arzneimittelbehörde der EU offiziell einen Impfstoff zur Zulassung empfohlen, mit dem bereits seit einem Jahr in der DR Kongo ohne Zulassung geimpft wird (SRF 18.10.2019; vergleiche MSF 5.11.2019). Bis Ende September 2019 wurden über 230.000 Personen geimpft (MSF 5.11.2019). Seither hat sich das Virus viel langsamer ausgebreitet als noch vor vier Jahren bei der Epidemie in Westafrika (SRF 18.10.2019). Die neuen Fälle konzentrieren sich zudem in einer kleineren Region im Osten des Landes; Stand Mitte Oktober 2019 ist das EbolaVirus aus den Städten im Ostkongo fast verschwunden (NZZ 18.10.2019) und wurde in schwer erreichbare Gebiete zurückgedrängt (NZZ 18.10.2019; vergleiche DW 3.11.2019). Bild kann nicht dargestellt werden Karte: Anzahl der Tage seit der letzten registrierten Ebola-Neuinfektion, Stand 9.11.
- Legende - dunkelgrün: mehr als 88 Tage; hellgrün: 43-88 Tage; rosa: 2242 Tage; orange: 0-21 Tage; grau: Region nicht betroffen. Quelle: WHO 9.11.
- Ein hohes Maß an Unsicherheit behindert weiterhin die Bemühungen zur Eindämmung der Epidemie (MSF 5.11.2019). Es gibt Meldungen von Gewalt und Angriffe gegen Ebola-Impfteams und lokales Gesundheitspersonal (MSF 5.11.2019; vgl. NZZ 18.10.2019, DW 3.11.2019).Ein hohes Maß an Unsicherheit behindert weiterhin die Bemühungen zur Eindämmung der Epidemie (MSF 5.11.2019). Es gibt Meldungen von Gewalt und Angriffe gegen Ebola-Impfteams und lokales Gesundheitspersonal (MSF 5.11.2019; vergleiche NZZ 18.10.2019, DW 3.11.2019). - Quellen: - DW - Deutsche Welle (3.11.2019): Anti-Ebola fighter killed as new vaccine arrives in Congo, https://www.dw.com/en/anti-ebola-fighter-killed-as-new-vaccine-arrives-incongo/a-51100166, Zugriff 11.11.2019 - MSF - Médecins sans frontières / Ärzte ohne Grenzen (5.11.2019): DRC Ebola outbreaks - Crisis update - November 2019, https://www.msf.org/drc-ebola-outbreakcrisis-update, Zugriff 11.11.2019 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.10.2019): WHO stuft Ebola-Epidemie in KongoKinshasa weiterhin als Notlage "von internationaler Tragweite" ein, https://www.nzz.ch/international/who-stuft-ebola-epidemie-in-kongo-kinshasaweiterhin-als-notlage-von-internationaler-tragweite-ein-ld.1516450, Zugriff 11.11.2019 - SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (18.10.2019): Hoffnung im Kampf gegen Ebola wächst, https://www.srf.ch/news/international/fortschritte-in-der-forschunghoffnung-im-kampf-gegen-ebola-waechst, Zugriff 11.11.2019 - WHO - World Health Organization (9.11.2019.): Maladie à Virus Ebola en RDC (EVD in DRC) - Situation en date du 09 novembre 2019, https://who.maps.arcgis.com/apps/ opsdashboard/index.html#/e70c3804f6044652bc37cce7d8fcef6c, Zugriff 11.11.2019 KI vom 11.1.2019: Oppositionskandidat der UDPS gewinnt Präsidentschaftswahlen (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 10 / Allgemeine Menschenrechtslage) Die nationale Wahlkommission CENI erklärte am Donnerstag, den 10.1.2019, den Kandidaten der oppositionellen Union pour la Démocratie et le Progrès social UDPS, Félix Tshisekedi, zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 30.12.2018 (JA 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, ZO 10.1.2019, NZZ 10.1.2019). Es könnte der erste friedliche Machtwechsel seit 50 Jahren werden (FAZ 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019), wenn Tshisekedi den seit 2001 regierenden Joseph Kabila als Präsident ablöst (NTV 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019). Präsident Joseph Kabila kündigte an, die Verfassung zu respektieren und nicht für eine dritte Amtszeit anzutreten (JA 10.1.2019). Noch nie ist es im Land zu einem friedlichen Machtwechsel gekommen (NZZ 10.1.2019).Die nationale Wahlkommission CENI erklärte am Donnerstag, den 10.1.2019, den Kandidaten der oppositionellen Union pour la Démocratie et le Progrès social UDPS, Félix Tshisekedi, zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 30.12.2018 (JA 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2019, ZO 10.1.2019, NZZ 10.1.2019). Es könnte der erste friedliche Machtwechsel seit 50 Jahren werden (FAZ 10.1.2019; vergleiche ZO 10.1.2019), wenn Tshisekedi den seit 2001 regierenden Joseph Kabila als Präsident ablöst (NTV 10.1.2019; vergleiche ZO 10.1.2019). Präsident Joseph Kabila kündigte an, die Verfassung zu respektieren und nicht für eine dritte Amtszeit anzutreten (JA 10.1.2019). Noch nie ist es im Land zu einem friedlichen Machtwechsel gekommen (NZZ 10.1.2019). Der 55-jährige Felix Tshisekedi ist der Sohn des 2017 verstorbenen, ehemaligen Ministerpräsidenten und langjährigen kongolesischen Oppositionsführers Etienne Tshisekedi. Felix Tshisekedi versprach den Wählern, Korruption und Armut zu bekämpfen und das instabile Land zu befrieden, das immer noch von zahlreichen bewaffneten Konflikten erschüttert wird (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019). Der neue Präsident soll bereits am 18.1.2019 vereidigt werden (NTV 10.1.2019; vgl. RO 10.1.2019, VN 2.1.2019) und laut Wahlkommission müssen die endgültigen Ergebnisse der Wahl am 15.1.2019 vom Verfassungsgericht verkündet werden (RO 10.1.2019).Der 55-jährige Felix Tshisekedi ist der Sohn des 2017 verstorbenen, ehemaligen Ministerpräsidenten und langjährigen kongolesischen Oppositionsführers Etienne Tshisekedi. Felix Tshisekedi versprach den Wählern, Korruption und Armut zu bekämpfen und das instabile Land zu befrieden, das immer noch von zahlreichen bewaffneten Konflikten erschüttert wird (FAZ 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2019). Der neue Präsident soll bereits am 18.1.2019 vereidigt werden (NTV 10.1.2019; vergleiche RO 10.1.2019, VN 2.1.2019) und laut Wahlkommission müssen die endgültigen Ergebnisse der Wahl am 15.1.2019 vom Verfassungsgericht verkündet werden (RO 10.1.2019). Die Präsidentschaftswahl hätte laut Verfassung eigentlich schon vor zwei Jahren stattfinden müssen. Der bisherige Präsident Kabila hatte sich jedoch 2016 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit geweigert abzutreten und ließ die Wahlen mehrmals verschieben (VN 9.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019). Proteste ließ Kabila niederschlagen (VN 2.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019) und die Wahlen wurde auf den 23.12.2018 verschoben (VN 2.1.2019).Die Präsidentschaftswahl hätte laut Verfassung eigentlich schon vor zwei Jahren stattfinden müssen. Der bisherige Präsident Kabila hatte sich jedoch 2016 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit geweigert abzutreten und ließ die Wahlen mehrmals verschieben (VN 9.1.2019; vergleiche ZO 10.1.2019). Proteste ließ Kabila niederschlagen (VN 2.1.2019; vergleiche ZO 10.1.2019) und die Wahlen wurde auf den 23.12.2018 verschoben (VN 2.1.2019). Aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten, zu denen auch die Zerstörung von mehr als 8.000 Wahlmaschinen bei einem Brand beigetragen hat, wurden die Wahlen nochmals um eine Woche verschoben (VN 2.1.2019), gewählt wurde der neue Präsident somit am 30.12.2018 (TAZ 6.1.2019; vgl. VN 2.1.2019).Aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten, zu denen auch die Zerstörung von mehr als 8.000 Wahlmaschinen bei einem Brand beigetragen hat, wurden die Wahlen nochmals um eine Woche verschoben (VN 2.1.2019), gewählt wurde der neue Präsident somit am 30.12.2018 (TAZ 6.1.2019; vergleiche VN 2.1.2019). Gleichzeitig herrst im Osten des Landes eine Ebola-Epidemie (FAZ 10.1.2019; vgl. VN 2.1.2019, VN 9.1.2019). Es ist die bislang zweitgrößte Epidemie weltweit mit mehr als 628 Erkrankten und 383 Toten (NTV 10.1.2019). In den Regionen Beni, Butembo und Yumbi wurde deswegen der Urnengang nicht durchgeführt (VN 2.1.2019; vgl. VN 9.1.2019). Damit waren rund 1,25 von 40 Millionen Wahlberechtigten ausgeschlossen. Die Stimmabgabe soll dort im März 2019 nachgeholt werden (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, VN 2.1.2019).Gleichzeitig herrst im Osten des Landes eine Ebola-Epidemie (FAZ 10.1.2019; vergleiche VN 2.1.2019, VN 9.1.2019). Es ist die bislang zweitgrößte Epidemie weltweit mit mehr als 628 Erkrankten und 383 Toten (NTV 10.1.2019). In den Regionen Beni, Butembo und Yumbi wurde deswegen der Urnengang nicht durchgeführt (VN 2.1.2019; vergleiche VN 9.1.2019). Damit waren rund 1,25 von 40 Millionen Wahlberechtigten ausgeschlossen. Die Stimmabgabe soll dort im März 2019 nachgeholt werden (FAZ 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2019, VN 2.1.2019). Ursprünglich wollte die Wahlkommission (CENI) den Sieger der Wahl am Sonntag, den 6.1.2019, vermelden (BAMF 7.1.2019; vgl. SO 9.1.2019, ZO 10.1.2019). Die Ergebnisse der Wahlen wurden allerdings nicht veröffentlicht und es entstand der Verdacht, dass die Zahlen manipuliert wurden (VN 8.1.2019). Wahlbeobachter hatten zahlreiche Unregelmäßigkeiten gemeldet (ZO 10.1.2019).Ursprünglich wollte die Wahlkommission (CENI) den Sieger der Wahl am Sonntag, den 6.1.2019, vermelden (BAMF 7.1.2019; vergleiche SO 9.1.2019, ZO 10.1.2019). Die Ergebnisse der Wahlen wurden allerdings nicht veröffentlicht und es entstand der Verdacht, dass die Zahlen manipuliert wurden (VN 8.1.2019). Wahlbeobachter hatten zahlreiche Unregelmäßigkeiten gemeldet (ZO 10.1.2019). Die Opposition hatte vor der Bekanntgabe der Ergebnisse Wahlbetrug zugunsten des Regierungskandidaten und früheren Innenminister Emmanuel Ramazani Shadarys befürchtet. Viele Beobachter rechneten ebenfalls mit einem Sieg des Regierungskandidaten (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2018, TS 10.1.2019). Bereits am 3.1.2019 hatte die katholische Kirche, die als einzige Organisation mit 40.000 Wahlbeobachtern flächendeckend in den Wahllokalen präsent war, bekanntgegeben, dass es laut der von ihr vorgenommenen Stimmenauszählung einen klaren Sieger gebe (BAMF 7.1.2019; vgl. VN 8.1.2019) und hatte unter Berufung auf ihre tausenden Wahlbeobachter den zweiten Oppositionskandidaten Martin Fayulu zum Sieger erklärt (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, TS 10.1.2019).Die Opposition hatte vor der Bekanntgabe der Ergebnisse Wahlbetrug zugunsten des Regierungskandidaten und früheren Innenminister Emmanuel Ramazani Shadarys befürchtet. Viele Beobachter rechneten ebenfalls mit einem Sieg des Regierungskandidaten (FAZ 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2018, TS 10.1.2019). Bereits am 3.1.2019 hatte die katholische Kirche, die als einzige Organisation mit 40.000 Wahlbeobachtern flächendeckend in den Wahllokalen präsent war, bekanntgegeben, dass es laut der von ihr vorgenommenen Stimmenauszählung einen klaren Sieger gebe (BAMF 7.1.2019; vergleiche VN 8.1.2019) und hatte unter Berufung auf ihre tausenden Wahlbeobachter den zweiten Oppositionskandidaten Martin Fayulu zum Sieger erklärt (FAZ 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2019, TS 10.1.2019). Félix Tshisekedi wurde mit 7.051.013 abgegebenen Stimme (38,57%) zum Präsidenten der gewählt (JA 10.1.2019; vgl. RO 10.1.2019, ZO 10.1.2019), so die vorläufigen Ergebnisse der Wahlkommission. Die Wahlbeteiligung betrug 47,56% (RO 10.1.2019), 18.329.318 Stimmen wurden abgegeben (JA 10.1.2019).Félix Tshisekedi wurde mit 7.051.013 abgegebenen Stimme (38,57%) zum Präsidenten der gewählt (JA 10.1.2019; vergleiche RO 10.1.2019, ZO 10.1.2019), so die vorläufigen Ergebnisse der Wahlkommission. Die Wahlbeteiligung betrug 47,56% (RO 10.1.2019), 18.329.318 Stimmen wurden abgegeben (JA 10.1.2019). Auf dem zweiten Platz landete demnach mit über sechs Millionen (6.366.732) Stimmen der zweite Oppositionskandidat Martin Fayulu. Die Partei von Kabila stellte Emmanuel Ramazani Shadary als seinen Nachfolgekandidaten auf, da er selbst nicht wieder antreten durfte. Shadary kam nur auf gut vier Millionen (4.357.359) Stimmen (23,84%) (FAZ 10.1.2019; vgl. JA 10.1.2019, ZO 10.1.2019). Der unterlegene Fayulu zweifelt das amtliche Ergebnis an und spricht von Wahlputsch (TS 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019) und es bleibt abzuwarten ob Oppositionskandidat Fayulu das Ergebnis akzeptieren wird (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019). Das Verfassungsgericht hat 14 Tage Zeit, um das Ergebnis zu bestätigen (ZO 10.1.2019). Nach anderen Angaben ist Tshisekedi bis 15.1.2019 provisorischer Sieger. Dann soll das Verfassungsgericht das definitive Resultat verkünden. Für 18.1.2019 ist die Vereidigung vorgesehen (NZZ 10.1.2019).Shadary kam nur auf gut vier Millionen (4.357.359) Stimmen (23,84%) (FAZ 10.1.2019; vergleiche JA 10.1.2019, ZO 10.1.2019). Der unterlegene Fayulu zweifelt das amtliche Ergebnis an und spricht von Wahlputsch (TS 10.1.2019; vergleiche ZO 10.1.2019) und es bleibt abzuwarten ob Oppositionskandidat Fayulu das Ergebnis akzeptieren wird (FAZ 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2019). Das Verfassungsgericht hat 14 Tage Zeit, um das Ergebnis zu bestätigen (ZO 10.1.2019). Nach anderen Angaben ist Tshisekedi bis 15.1.2019 provisorischer Sieger. Dann soll das Verfassungsgericht das definitive Resultat verkünden. Für 18.1.2019 ist die Vereidigung vorgesehen (NZZ 10.1.2019). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (7.1.2019): Briefing Notes, DR Kongo, Zugriff 9.1.2019 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.1.2019): Oppositioneller Felix Tshisekedi gewinnt Präsidentenwahl, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kongooppositioneller-felix-gewinnt-tshisekedi-praesidentenwahl-15981234.html, Zugriff 10.1.2019 - JA - Jeune Afrique (10.1.2019): RDC : Félix Tshisekedi élu président, selon les résultats provisoires, https://www.jeuneafrique.com/701452/politique/rdc-felix-tshisekedi-elupresident-de-la-republique-selon-les-resultats-provisoires-proclames-par-la-ceni/, Zugriff 10.1.2019 - NTV - Nachrichtenfernsehen GmbH (10.1.2019): Ende der Ära Kabila Oppositioneller gewinnt überraschend Wahlen im Kongo, https://www.n- tv.de/politik/Oppositioneller- gewinnt-ueberraschend-Wahlen-im-Kongo-article20804138.html, Zugriff 10.1.2019 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (10.1.2019): Doppelte Überraschung in Kongo-Kinshasa, https://www.nzz.ch/international/machtwechsel-im-kongo-oppositioneller-gewinntpraesidentenwahl-ld.1450321, Zugriff 11.1.2019 - RO - Radio Okapi (10.1.2019): Félix Tshisekedi élu président de la République démocratique du Congo, https://www.radiookapi.net/2019/01/10/actualite/politique/felixtshisekedi-elu-president-de-la-republique-democratique-du-congo, Zugriff 10.1.2019 - SO - Spiegel Online (9.1.2019): Wahlergebnis immer noch offen Der Kongo zählt, der Kongo zittert, http://www.spiegel.de/politik/ausland/kongo-wahlkommission-verzoegertergebnis-der-praesidentschaftswahlen-weiter-a-1246951.html, Zugriff 9.1.2019 - TAZ - tageszeitung (6.1.2019): Präsidentschaftswahl in der DR Kongo. Darf die Opposition gewinnen?, https://www.taz.de/Praesidentschaftswahl-in-der-DR-Kongo/! 5560823/, Zugriff 9.1.2019 - TS - tagesschau.de (10.1.2019): Machtwechsel im Kongo Tshisekedi gewinnt historische Wahl, https://www.tagesschau.de/ausland/kongo-wahl-107.html, Zugriff 10.1.2019 - VN - Vatican News (2.1.2019): Kongo nach den Wahlen: Bischöfe rufen zu Ruhe auf, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-01/demokratische-republik-kongobischofskonferenz-appell-demokratie.html, Zugriff 9.1.2019 - VN - Vatican News (8.1.2019): Kongo: Noch keine Veröffentlichung des - Wahlergebnisses, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-01/kongo-bischoefewahl-kabila-afrika-ergebnisse-konflikt.html, Zugriff 9.1.2019 - ZO - Zeit Online (10.1.2019): Kongo: Oppositionskandidat gewinnt Präsidentschaftswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-01/kongo-praesidentschaftswahl-f-lix-tshiseked i , Zugriff 10.1.2019 KI vom 22.8.2018: Neuer Ebola-Ausbruch im Ostkongo (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung) Am 1.8.2018 hat das kongolesische Gesundheitsministerium einen neuerlichen Ausbruch von Ebola in der Stadt Mangina (Provinz Nord-Kivu, Ostkongo) bekanntgegeben. Bestätigte Ebola-Fälle gab es seither auch in der Provinz Ituri. Die beiden Provinzen sind stark bevölkert, grenzen an Uganda und Ruanda und sind zudem von Konflikten und Unsicherheit geprägt (WHO 17.8.2018). Das Epizentrum des Ebola-Ausbruchs liegt in der östlichen Provinz Nord-Kivu, etwa 240 km nördlich der Provinzhauptstadt Goma nahe der Millionenstadt Beni (BAMF 20.8.2018). Die EU-Agentur ECHO hat eine Karte erstellt, auf welcher die bisher betroffenen Gebiete verzeichnet sind (ECHO 16.8.2018): Bild kann nicht dargestellt werden Mit Stand vom 20.8.2018 starben bisher 59 Personen (davon 32 bestätigte und 27 wahrscheinliche Fälle). Insgesamt gab es bis dahin 102 Fälle von Erkrankungen (75 bestätigte und 27 wahrscheinliche) (WHO 20.8.2018). Die WHO ist mit Experten vor Ort, es wird u.a. versucht, die Epidemie mit Impfungen einzugrenzen (WHO 17.8.2018). Erschwert wird die Ebola-Bekämpfung dadurch, dass in den beiden betroffenen Provinzen über hundert Rebellengruppen aktiv sind und Militäroperationen stattfinden. Viele Krankheitsfälle liegen in sog. Roten Zonen, die ohne militärischen Begleitschutz nicht erreichbar sind (BAMF 20.8.2018). Quellen: - BAMF - Deutschland, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.8.2018): Briefing Notes
- August 2018 - ECHO - European Commission's Directorate-General for European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations (16.8.2018): The Democratic Republic of the Congo: Ebola Virus Disease Outbreak - Epidemiological Situation DG ECHO Daily Map, https://reliefweb.int/map/democratic-republic-congo/democratic-republic-congo-ebolavirus-disease-outbreak-2, Zugriff 22.8.2018 - WHO (20.8.2018): Ebola situation reports - Democratic Republic of the Congo, http://www.who.int/ebola/situation-reports/drc-2018/en/, Zugriff 22.8.2018 - WHO (17.8.2018): Ebola virus disease - Democratic Republic of the Congo, Disease outbreak news, http://www.who.int/csr/don/17-august-2018-ebola-drc/en/, Zugriff 22.8.2018 KI vom 11.7.2018: Ebola-Ausbruch eingedämmt (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung) Das kongolesische Gesundheitsministerium und die WHO beobachten auch weiterhin den Ebola-Ausbruch in der RD Kongo. Das Aufspüren von Personen, die sich eventuell infiziert haben könnten, wurde am 27.6.2018 abgeschlossen. Mehr als 20.000 Personen wurden von den Teams vor Ort aufgesucht. Die letzten Personen, die möglicherweise mit dem Virus infiziert worden sein könnten, sind nach 21 Tagen (eine Inkubationsperiode) ohne Symptome aus der Beobachtung entlassen worden. Der letzte tatsächlich mit Ebola Infizierte wurde am 12.6.2018 nach zwei negativen Tests auf den Virus aus der Quarantäne entlassen. Bevor der Ausbruch endgültig für beendet erklärt werden kann, sind 42 Tage (zwei Inkubationsperioden) abzuwarten, ohne dass bei einer der zuletzt einem bestätigten Infektionsfall ausgesetzten Person an Ebola erkrankt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden alle notwendigen Vorsichts- und Vorsorgemaßnahmen aufrechterhalten (WHO 6.7.2018). Insgesamt gab es bei diesem Ebola-Ausbruch 38 laboratorisch bestätigte Infektionen und 15 mögliche Infektionen. 29 Personen sind an dem Virus gestorben. Betroffen waren die Gesundheitszonen Bikoro, Iboko und Wangata in der Provinz Équateur. Zwischen 21.
- und 30.6.2018 wurden 3.330 Menschen gegen Ebola geimpft (WHO 6.7.2018). Es verbleibt zwar ein Risiko, dass nicht-registrierte Infizierte den Virus erneut übertragen. Allerdings sind alle Maßnahmen aufrecht, um auf derartige Fälle unmittelbar reagieren zu können. Die WHO hat daher die Risikostufe für diesen Ebola-Ausbruch gesenkt und nennt das Risiko für die öffentliche Gesundheit in der DR Kongo nur noch "moderat". Generell ist das Infektionsrisiko für Reisende, welche die betroffenen Gebiete besuchen, gering - selbst dann, wenn sie in Gebiete reisen, wo in der Vergangenheit bestätigte Fälle registriert worden sind. Es gibt mit Stand 6.7.2018 keine Einschränkungen des internationalen Verkehrs.
informellen Quellen hatten während des Ausbruchs insgesamt 25 Länder für aus der DR Kongo einreisende Personen Untersuchungen angeordnet (WHO 6.7.2018). Quellen: - WHO - Weltgesundheitsorganisation (6.7.2018): Ebola virus disease - Democratic Republic of the Congo: Disease outbreak news, https://reliefweb.int/report/democratic-republic-congo/ebola-virus-disease-democraticrepublic-congo-disease-outbreak-7, Zugriff 11.7.2018 KI vom 14.5.2018: Ausbruch von Ebola (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung) Im Nordwesten der Demokratischen Republik Kongo ist es zu einem lokalen Ausbruch von Ebola gekommen. Bislang sind 35 Fälle nachgewiesen, 18 Menschen sind an dem Virus gestorben (DS 14.5.2018). Die WHO spricht von insgesamt 39 Fällen: zwei nachgewiesene, 20 mögliche (darunter die genannten 18 Todesfälle) und 17 Verdachtsfälle (WHO 13.5.2018). Betroffen ist das Gebiet von Bikoro, das sich wiederum 150km von der Hauptstadt der Provinz Equateur entfernt befindet und schwer zugänglich ist (WHO 13.5.2018). 362 Kontakte der (möglichen) Infizierten wurden aufgespürt, zwei davon in der Provinzhauptstadt Mbandaka (Reuters 13.5.2018). Die WHO konkretisiert einen Tag später: Die betroffenen Gebiete sind die Gesundheitsbezirke Bikoro (29 Fälle; 2 bestätigt, 20 möglich, 7 verdächtig); Iboko (8 Fälle; 3 möglich, 5 verdächtig); und Wangata (2 Fälle; 2 möglich) - unweit von Mbandaka. 393 Kontakte von Betroffenen wurden identifiziert (WHO 14.5.2018). Die bisherigen insgesamt acht Ausbrüche von Ebola in der DR Kongo haben aufgrund der entlegenen Lage der betroffenen Ortschaften und der schlechten Infrastruktur zu keinen größeren Epidemien geführt. Diesmal jedoch liegt das Infektionsgebiet nahe am Fluss Kongo, der ein wichtiger Verkehrsweg ist. Außerdem liegt das Gebiet viel näher an den Hauptstädten Kinshasa und Brazzaville (Reuters 13.5.2018). Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation ist in die betroffene Region gereist (WHO 13.5.2018). Er lobte die Reaktion der Regierung in Kinshasa auf den Ebola-Ausbruch. Die Regierung stimme sich gut mit Hilfsorganisationen ab (DS 14.5.2018; vgl. WHO 13.5.2018). Auch Epidemiologen der WHO wurden ins Gebiet gebracht (Reuters 13.5.2018). Die WHO will in dieser Woche mit einer Impfkampagne in der Gegend beginnen. Dafür soll ein experimenteller Impfstoff zum Einsatz kommen (DS 14.5.2018). 4.000 Einheiten dieses Impfstoffes werden in die betroffenen Gebiete gebracht (Reuters 13.5.2018).Die Regierung stimme sich gut mit Hilfsorganisationen ab (DS 14.5.2018; vergleiche WHO 13.5.2018). Auch Epidemiologen der WHO wurden ins Gebiet gebracht (Reuters 13.5.2018). Die WHO will in dieser Woche mit einer Impfkampagne in der Gegend beginnen. Dafür soll ein experimenteller Impfstoff zum Einsatz kommen (DS 14.5.2018). 4.000 Einheiten dieses Impfstoffes werden in die betroffenen Gebiete gebracht (Reuters 13.5.2018). Quellen: - DS - Der Standard (14.5.2018): Weiterer Ebola-Verdachtsfall in Demokratischer - Republik Kongo, https://derstandard.at/2000079687014/Weiterer-Ebola- - Verdachtsfall-in-Demokratischer-Republik-Kongo, Zugriff 14.5.2018 - MSF - Medecins Sans Frontiers (8.5.2018): RD CONGO - DPS Equateur - Carte de base de la ZS Bikoro, Iboko, - https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cod_bm_Equa_Bikoro_Iboko_A3 L_180507.pdf, Zugriff 14.5.2018 - Reuters (13.5.2018): Congo, U.N. deploy specialists to tackle Ebola epidemic, https:// www.reuters.com/article/us-ebola-health-congo/congo-u-n-deploy-specialists-totackle-ebola-epidemic-idUSKCN1IE0J9, Zugriff 14.5.2018 - WHO - World Health Organization (14.5.2018): Ebola virus disease - Democratic Republic of the Congo, Disease outbreak news 14 May 2018, - https://reliefweb.int/report/democratic-republic-congo/ebola-virus-disease-democraticrepublic-congo-disease-outbreak-1, Zugriff 14.5.2018 - WHO - World Health Organization (13.5.2018): WHO Director General visits Ebolaaffected areas in DR Congo, http://www.afro.who.int/news/who-director-general-visitsebola-affected-areas-dr-congo, Zugriff 14.5.2018 KI vom 17.5.2017: Ausbruch von Ebola (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung) Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 9.5.2017 über einen Cluster von nicht diagnostizierten Krankheiten und Todesfällen einschließlich hämorrhagischer Symptome in der Likati Health Zone, Provinz Bas Uele im Norden der Demokratischen Republik Kongo (DRC) informiert. Am 11.5.2017 teilte das Ministerium für Gesundheit (MoH) der WHO mit, dass Proben der Verdachtsfälle gesammelt und positiv auf den Ebola-Virus-Subtyp Zaire getestet wurden (WHO 13.5.2017). Die WHO hat den Ausbruch von Ebola in der demokratischen Republik Kongo bestätigt (BBC 12.5.2017; vgl. JA 12.5.2017; JA 13.5.2017). Das volle Ausmaß des Ausbruchs 2017 ist noch nicht klar. Umfangreiche Untersuchungsund Risikobewertungen werden durchgeführt und die Ergebnisse werden entsprechend mitgeteilt (UNNS 15.5.2017).KI vom 17.5.2017: Ausbruch von Ebola (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung) Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 9.5.2017 über einen Cluster von nicht diagnostizierten Krankheiten und Todesfällen einschließlich hämorrhagischer Symptome in der Likati Health Zone, Provinz Bas Uele im Norden der Demokratischen Republik Kongo (DRC) informiert. Am 11.5.2017 teilte das Ministerium für Gesundheit (MoH) der WHO mit, dass Proben der Verdachtsfälle gesammelt und positiv auf den Ebola-Virus-Subtyp Zaire getestet wurden (WHO 13.5.2017). Die WHO hat den Ausbruch von Ebola in der demokratischen Republik Kongo bestätigt (BBC 12.5.2017; vergleiche JA 12.5.2017; JA 13.5.2017). Das volle Ausmaß des Ausbruchs 2017 ist noch nicht klar. Umfangreiche Untersuchungsund Risikobewertungen werden durchgeführt und die Ergebnisse werden entsprechend mitgeteilt (UNNS 15.5.2017). Am Freitag, den 12.5.2017 hatten die WHO und die Behörden des Landes bestätigt, dass es seit 22.4.2017 insgesamt neun Ebola-Verdachtsfälle in der nordöstlichen Provinz Bas-Uélé gibt (FAZ 13.5.2017; vgl. WHO 13.5.2017). In der nordöstlichen Provinz Bas-Uele wurden inzwischen 19 Fälle hämorrhagischen Fiebers erfasst (DS 15.5.2017). Laut WHO sollte die Epidemie "schnell " kontrolliert werden können (JA 13.5.2017). Es handelt sich bereits um den achten Ausbruch von Ebola seit der Entdeckung des Virus auf kongolesischen Boden im Jahr 1976 (UNNS 15.5.2017; vgl. JA 12.5.2017). Im Kongo kommt es immer wieder zu kleineren Ebola-Epidemien. Bei der letzten Welle im Herbst 2014 erlagen der WHO zufolge 35 Menschen der Krankheit (DS 15.5.2017).Am Freitag, den 12.5.2017 hatten die WHO und die Behörden des Landes bestätigt, dass es seit 22.4.2017 insgesamt neun Ebola-Verdachtsfälle in der nordöstlichen Provinz Bas-Uélé gibt (FAZ 13.5.2017; vergleiche WHO 13.5.2017). In der nordöstlichen Provinz Bas-Uele wurden inzwischen 19 Fälle hämorrhagischen Fiebers erfasst (DS 15.5.2017). Laut WHO sollte die Epidemie "schnell " kontrolliert werden können (JA 13.5.2017). Es handelt sich bereits um den achten Ausbruch von Ebola seit der Entdeckung des Virus auf kongolesischen Boden im Jahr 1976 (UNNS 15.5.2017; vergleiche JA 12.5.2017). Im Kongo kommt es immer wieder zu kleineren Ebola-Epidemien. Bei der letzten Welle im Herbst 2014 erlagen der WHO zufolge 35 Menschen der Krankheit (DS 15.5.2017). Der Gesundheitsminister bestätigte in einer Erklärung im staatlichen Fernsehen, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um effektiv auf die Epidemie zu reagieren (JA 12.5.2017). Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Mitarbeiter im Gesundheitswesen wurde am 12.5.2017 nach Kisangani versendet. Zusätzliche Ausrüstungen werden derzeit vorbereitet und sobald wie möglich versendet (WHO 13.5.2017). Quellen: - BBC News (12.5.2017): World, Africa: Ebola: WHO declares outbreak in DR Congo, http:// www.bbc.com/news/world-africa-39899406, Zugriff 17.5.2017 - DS - derStandard (15.5.2017): Neue Fälle im Kongo alarmieren die EU, http://derstandard.at/2000057596345/Zweiter-Ebola-Fall-im-Kongo-bestaetigt, Zugriff 17.5.2017 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (13.5.2017): Ebola-Ausbruch im Kongo, http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/schon-drei-tote-ebola-ausbruch-imkongo-15013929.html, Zugriff 17.5.2017 - JA - Jeune Afrique (12.5.2017): Ebola : l'OMS annonce une épidémie dans le nord-est de la RDC, trois morts, http://www.jeuneafrique.com/437506/societe/ebola-loms-annonceepidemie-nord-de-rdc-trois-morts/, Zugriff 17.5.2017 - JA - Jeune Afrique (13.5.2017): Ebola : l'OMS entrevoit un contrôle rapide de l'épidémie en RDC, http://www.jeuneafrique.com/437925/societe/ebola-loms-entrevoit-controlerapide-de-lepidemie-rdc/, Zugriff 17.5.2017 - UNNS - UN News Service (15.5.2017): Congo-Kinshasa: UN Health Agency Deploying - Technical Experts to Site of Ebola Outbreak in DR Congo, - http://allafrica.com/stories/201705160315.html, Zugriff 17.5.2017 - WHO - World Health Organization (13.5.2017): Ebola virus disease - Democratic Republic of the Congo, http://www.who.int/csr/don/13-may-2017-ebola-drc/en/, Zugriff 17.5.2017 3.1.
- Politische Lage Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vgl. Rfi 7.4.2017).Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vergleiche Rfi 7.4.2017). Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Am 31.07.2006 fanden Präsidentschaftswahlen und Wahlen zu Kongos Provinzparlamenten statt. Knapp 26 Millionen Wahlberechtigte hatten zum ersten Mal seit über 40 Jahren die Chance, in freien Wahlen an ihrer politischen Zukunft mitzuwirken. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 28.11.2011 statt. Laut der vom Obersten Gericht verkündeten Endergebnisse gewann der Amtsinhaber Joseph Kabila die Präsidentschaftswahlen mit rund 49 Prozent. Unabhängige Beobachter, einschließlich Vertreter der Europäischen Union, der katholischen Kirche und der Zivilgesellschaft sprachen von massiven Wahlfälschungen. Bis zu drei Millionen Stimmen sollen gefälscht worden sein (LIPortal 7.2016). Kabilas letzte Amtszeit lief endgültig im Dezember 2016 aus; seither versucht der Sohn des vorherigen Präsidenten Laurent Kabila, sich mit allen Mitteln an der Macht zu halten. Erst Ende 2016 unterzeichneten Regierung und Oppositionsparteien am Silvesterabend unter Vermittlung der katholischen Bischöfe einen Kompromiss. Zentrale Bestandteile: Neuwahlen binnen eines Jahres und Kabilas Zugeständnis, nicht mehr anzutreten und auch keine Verfassungsänderung anzustreben, die ihm dies ermöglichen könnte (derStandard 20.2.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017 - AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen Kongo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2017 - derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-imKongo, Zugriff 25.4.2017 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017 - Radio Okapi (10.4.2017): Nomination de Bruno Tshibala: la France s'inquiète du manque de consensus, - http://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-lafrance-sinquiete-du-manque-de#sthash.7pVOnjcJ.dpufhttp://www.radiookapi.net/ 2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-la-france-sinquiete-dumanque-de, Zugriff 25.4.2017 - Rfi Afrique (7.4.2017): RDC: l'ex-UDPS Bruno Tshibala devient Premier ministre, http://www.rfi.fr/afrique/20170407-rdc-opposant-bruno-tshibala-premier-ministre, Zugriff 26.4.2017 3.1.
- Sicherheitslage Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang (Anm.: anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017).Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang Anmerkung, anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017). Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda
(1994)von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die "Gier" der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest- Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region - einschließlich Ruanda - treibt. Am 08.1.2013 beschließt die Afrikanische Union 4.000 Soldaten in die Region zu entsenden. MONUSCO erhält von den Vereinten Nationen mit der Resolution 2098 erstmalig den Auftrag, die Befriedung der Region mit Gewalt zu erzwingen. Unter ugandischer Federführung kommt es am 13.12.2013 zur Unterzeichnung eines Friedensvertrags zwischen der kongolesischen Regierung und Repräsentanten der Rebellengruppe M-
- Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen - allen voran die der FDLR nahestehenden - bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO haben bisher nichts an der Situation verändert. Seit Januar 2017 operiert erneut die "wiederauferstandene" M-23 in den Bergen im Osten des Landes. Bereits im Januar kam es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen (LIPortal 7.2016). Die Provinz Kasaï ist ein neuer Konfliktherd im Kongo. Seit der brutalen Ermordung des regionalen Milizenführers Kamwina Nsapu durch Soldaten im Sommer 2016 liefern sich die dort ansässigen Rebellen einen Kleinkrieg mit der Armee. Laut UNO, die 19.000 Blauhelme im Land stationiert hat, zwang der Konflikt seit letztem August 216.000 Menschen zur Flucht. 600 Personen seien insgesamt ums Leben gekommen. Der Osten des Riesenreichs wird schon seit Jahrzehnten von zahlreichen Milizen heimgesucht. Sie kämpfen um Einflussgebiete und die Kontrolle über reiche Mineralienvorkommen, etwa Gold, Diamanten und Coltan. Rebellengruppen aber auch Regierungssoldaten werden immer wieder für Massentötungen an der Zivilbevölkerung verantwortlich gemacht. Sie mischen regelmäßig in den mafiösen Verteilungskämpfen mit oder gehen äußerst brutal gegen Oppositionelle oder Rebellen vor (derStandard 20.2.2017). In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt (BMEIA 26.4.2017). Lokale und von außen beeinflusste Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, SüdKivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele fort. Ausländische Rebellen- und Milizgruppen (RMGs) wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord's Resistance Army (LRA), aber auch indigene RMGs, wie die lokalen Mai-MaiGruppen (z.B. die Mazembe, Charles Shetani, Yakutumba und andere), bekämpften Regierungstruppen, sich gegenseitig und attackierten die Zivilbevölkerung. Dabei kam es immer wieder zu massiven Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten, die nur gelegentlich zur Anklage kamen. Zur Neutralisierung dieser bewaffneten Gruppen installierte die UNO die Mission MONUSCO mit ca. 17.500 Soldaten und einer Interventionsbrigade (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (26.4.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/KongoDemokratische - RepublikSicherheit.html?nn=340860#doc339618bodyText1, Zugriff 26.4.2017 - BMEIA (26.4.2017): Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 26.4.2017 - derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-imKongo, Zugriff 26.4.2017 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017 3.1.
- Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015).
der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIPortal 7.2016). Die Militärjustiz ist für alle Vergehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Menschenrechtsbüros von MONUSCO und des Menschenrechtskommissars sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste wirksam zu bekämpfen (AA 6.9.2015). Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017 - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, - http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 26.4.2017 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017 3.1.
- Sicherheitsbehörden Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" und die "integrierte Polizeieinheit". Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und spielen auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Angehörige der PNC und FARDC sind regelmäßig für die Einhebung illegaler Bestechungsgelder und Erpressung von Zivilisten an Checkpoints verantwortlich. Die FARDC ist überdies durch schlechte Führung und Organisation, mangelnde Ausbildung und Loyalität, besonders im östlichen Landesteil gekennzeichnet. Obwohl es zu Verurteilungen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte kam, blieb die Straffreiheit ein Problem. In diesem Zusammenhang betrieben die Behörden zusammen mit der UN-Schutztruppe MONUSCO gemeinsame Menschenrechtskomitees und nutzten diesbezügliche internationale Einrichtungen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 3.3.2017). Bei Protesten gegen die Regierung kam es immer wieder zur Anwendung von übertriebener Gewalt mit Todesfolge durch die Sicherheitskräfte. Insbesondere im nach wie vor konfliktträchtigen Osten des Landes kommt es zu regelmäßigen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär aber auch durch Aufständische, wobei es nur in Einzelfällen zu Verurteilungen kam (AI 22.2.2017). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gäbe der Staat nur vor eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seit dem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Ein Reformplan zur Umwandlung der Truppe in eine moderne Armee, wurde 2009 dem Parlament präsentiert. Lt. MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangener Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GlobalSecurity o.D.). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, - http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017 - GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 4.5.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices - 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017 3.1.
- Allgemeine Menschenrechtslage In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vgl. USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vgl. HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016).In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vergleiche HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016). Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein (LIPortal 7.2016). Politische Parteien können sich betätigen. Zu den Parlamentswahlen 2006 waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellengruppen wie MLC oder RCD-Goma wurden als Parteien anerkannt und registriert. Die Lage ethnischer Minderheiten im Vielvölkerstaat DR Kongo (rund 250 ethnische Gruppen) bleibt zum Teil schwierig, eine systematische und zielgerichtete Verfolgung ist jedoch nicht auszumachen. In den Auseinandersetzungen in Nord- und Süd-Kivu spielen auch ethnische Dimensionen eine zunehmende Rolle, wobei diese zu politischer und militärischer Mobilisierung einzelner Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden (AA 6.9.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2017 - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 4.5.2017 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices - 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 4.5.2017 3.1.
- Relevante Bevölkerungsgruppen Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo bis zu 250 Volksgruppen. Die größten sind die Luba (18%), die Mongo (17%), die Bakongo (16%) und die Zande (10%) (LIPortal 1.2017, vgl. Worldatlas 20.3.2017).Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo bis zu 250 Volksgruppen. Die größten sind die Luba (18%), die Mongo (17%), die Bakongo (16%) und die Zande (10%) (LIPortal 1.2017, vergleiche Worldatlas 20.3.2017). Quellen: - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017 - Worldatlas (20.3.2017): Ethnic Groups In The Democratic Republic Of The Congo (Congo-Kinshasa), http://www.worldatlas.com/articles/ethnic-groups-in-the-democraticrepublic-of-the-congo-congo-kinshasa.html, Zugriff 5.5.2017 Frauen Im UNDP Human Development Index belegt die Demokratische Republik Kongo Platz 187 (letzter Platz der HDI Liste), beim Gender Inequality Index (GII) steht sie auf Platz 142 von
- 36,2% der Männer und nur 10,7% der Frauen verfügen über einen Schulabschluss. Die Entwicklungschancen sind für Mädchen deutlich schlechter als für Buben. 76% der Mädchen und Frauen sind Opfer häuslicher Gewalt. Die Zahl der alleinstehenden Frauen und Mütter nimmt besonders auch im städtischen Umfeld stark zu. Die Frauen sind mit schweren sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen konfrontiert. Im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, sind sexuelle Übergriffe Teil der Kriegsführung geworden. Im Rahmen der Friedens- und Traumaarbeit erhalten die Opfer Unterstützung, jedoch wird nur ein geringer Teil erreicht. Im öffentlichen Leben nehmen Frauen zunehmend am politischen und wirtschaftlichen Leben teil. 44 Frauen (8,9% der Abgeordneten) sind als Volksvertreter im kongolesischen Parlament vertreten (LIPortal 1.2017). Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern. Auch auf politischer und besonders wirtschaftlicher Ebene erfahren Frauen zahlreiche Formen der Benachteiligung. Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen waren weiterhin an der Tagesordnung, nicht nur in den Konfliktgebieten im Osten. Strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt bleibt selten, kommt aber vor. Familienmitglieder üben oft Druck auf Vergewaltigungsopfer aus, die Vergewaltigung geheim zu halten, um das Ansehen des Opfers und der Familie zu wahren (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern. Auch auf politischer und besonders wirtschaftlicher Ebene erfahren Frauen zahlreiche Formen der Benachteiligung. Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen waren weiterhin an der Tagesordnung, nicht nur in den Konfliktgebieten im Osten. Strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt bleibt selten, kommt aber vor. Familienmitglieder üben oft Druck auf Vergewaltigungsopfer aus, die Vergewaltigung geheim zu halten, um das Ansehen des Opfers und der Familie zu wahren (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ gesellschaft/, Zugriff 5.5.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017 3.1.
- Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richteten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 3.3.2017, vgl. FH 27.1.2016).Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richteten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 3.3.2017, vergleiche FH 27.1.2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/327670/468314_de.html, Zugriff 5.5.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017 3.1.
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches - armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vgl. AI 22.2.2017).Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches - armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vergleiche AI 22.2.2017). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung sichert die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hauptsächlich durch Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhandlung, die Lage bleibt aber prekär. Die Regierungen versuchen jedoch der angespannten Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in den Städten mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Eine Unterversorgung besteht jedoch noch nicht. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen im Osten, wo es Vertriebenen durch die ständigen Kampfhandlungen oft nicht möglich ist, sich zumindest mit Subsistenzwirtschaft über Wasser zu halten (AA 6.9.2015). Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trägt bedeutend zum Wirtschaftswachstum bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Human Development Index" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2015 Platz 176 von 188 betrachteten Ländern (AA 8.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 - AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.5.2017 - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, - http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 5.5.2017 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017 3.1.20.Medizinische Versorgung Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der DR Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Diese sind vollkommen unzureichend, denn sie machen nur bis zu 2 % des BIP aus. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden (LIPortal 1.2017). Der Großteil der Bevölkerung kann nicht ausreichend versorgt werden. UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Nur im formellen Sektor (1,5 Mio. Beschäftigte) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung, allerdings mit eingeschränktem Leistungsspektrum. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern kann. Viele Krankheiten können zwar behandelt werden, sind aber für die meisten Kongolesen unbezahlbar. Dies gilt ebenso bei diversen operativen Eingriffen (AA 6.9.2015). Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 8.5.2017). Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern stehen den meisten Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Struktur der medizinischen Versorgung: Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014). Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich die Referenzkrankenhäuser. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. Eine kleine Minderheit profitiert von privaten sozialen Sicherungssystemen (besonders bei der Gesundheitsversorgung und bei Pensionen). Ca. 95% der Bevölkerung lebt ohne staatliche soziale Sicherungssysteme, auch wenn es formal solche Systeme gibt (LIPortal 1.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 - AA - Auswärtiges Amt (8.5.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html#doc339618bodyText7, Zugriff 8.5.2017 - IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017 3.1.
- Rückkehr Allein aufgrund eines Asylantrags oder wegen irregulären Aufenthalts im Ausland werden Rückkehrer nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Behelligung durch staatliche Organe bei der Einreise kann aber nicht ausgeschlossen werden, dies kann auch normale Reisende betreffen (AA 6.9.2015). Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 - IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo 3.1.
- Dokumente Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle gekauft werden. Normale Reisepässe werden nach offiziellen Angaben vom Außenministerium gegen eine Verwaltungsgebühr von USD 150.- ausgestellt. Reisepässe sind jedoch kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder bereits die für eine Ausstellung notwendigen Dokumente (Geburtsurkunde etc.) gefälscht sein können (AA 6.9.2015). Quelle: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Einvernahme der BF1 und ihrem Lebensgefährten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.03.
- Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen der BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den in den Verwaltungsakten aufliegenden Urkunden. Die Identität der BF1 steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zur Identität der BF2 und des BF3 ergeben sich aus den vorliegenden Geburtsurkunden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben der BF beruhen im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Aussagen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung vom 02.03.
- Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der BF1 beruht auf den Angaben der BF1, der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung sowie des vorgelegten ÖSD-Zertifikats vom 10.07.
- Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben der BF1 und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF1 in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). 2.
- Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung der BF in ihrem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF1 zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig ist. Die Feststellung, dass für die BF2 und den BF3 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, ergibt sich aus den Angaben der BF
- Die BF1 machte im Zuge ihres Vorbringens vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestimmte sowie unplausible Angaben, sodass der Schlussfolgerung des BFA, dass die Fluchtgeschichte der BF1 nicht glaubhaft war, wie darzulegen sein wird, zu folgen war. Zunächst ist hinsichtlich den Angaben der BF1 zu ihrem Fluchtweg festzuhalten, dass sich diese als gänzlich unglaubwürdig erweisen, wenn die BF1 anführt, nicht zu wissen, über welche Länder oder mit welchen Fluglinien sie geflogen sei. So wäre zu erwarten, dass eine Person ihres Profils, die über Lingala- und Französischkenntnisse sowie über einen Universitätsabschluss verfügt, bei einer längeren Reisebewegung von ihrer Heimat nach Österreich zumindest in der Lage sein müsste, irgendwelche geographischen Namen zu nennen oder konkrete Angaben zu ihrer Reisebewegung zu machen. Es trifft nun zwar zu, dass unwahre oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit dem Reise- bzw. Flugweg keinen direkten Rückschluss auf die mangelnde Glaubhaftigkeit einer Person in Bezug auf Fluchtgründe zulässt, es zeigt aber vorliegend das diesbezüglich vage und unvollständige Aussageverhalten der BF1 jedenfalls die mangelnde Bereitschaft zur Tätigung vollständiger Angaben gegenüber den Asylinstanzen. Dieses Bild wird auch durch die in Vorlage gebrachte Heiratskurde, welche im Mai 2014 ausgestellt worden sein soll, unterstrichen. So gab die BF1 an, ihre Heimat bereits Ende Februar 2014 verlassen zu haben und danach keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie oder ihrem Gatten gehabt zu haben. Wie die BF1 trotz der Ausreise im Februar 2014 und des mangelnden Kontaktes zu ihren Familienangehörigen in den Besitz dieser Urkunde aus Mai 2014 gekommen ist, ist somit nachvollziehbar und stellt ihre Glaubwürdigkeit in Frage. Hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens war der BF1 ebenfalls die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zunächst sei angemerkt, dass die BF1 zwar gewisse Eckpunkte ihrer Fluchtgeschichte im Wesentlichen gleichlautend wiedergeben konnte, so etwa die Behandlung des Oppositionellen im Krankenhaus, seine Übernachtung bei ihnen sowie die Daten der Vorfälle, jedoch vermochte sie nicht den Eindruck zu vermitteln, dass sie die geschilderten Erlebnisse tatsächlich selbst erlebt hat. Die BF1 widersprach sich nicht nur in Details, sondern verharrte während der gesamten Befragung in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihr im Zuge der gesamten Einvernahme bzw. Befragung nicht möglich, wie etwa im Zusammenhang mit ihrer Festnahme. Sie zeigte auch weder bei den Schilderungen einen emotionalen Ausdruck noch berichtete sie von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. So vermochte die BF1 nicht kongruent angeben, an welchen Verletzungen der Oppositionelle gelitten und welche Behandlung er erhalten hat. Während sie bei ihrer Erstbefragung ausführte, dass dieser an den Beinen und Oberarmen verletzt gewesen sei, erklärte sie im Zuge ihrer Einvernahme und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er an den Füßen und Händen verletzt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung steigerte sie dann ihr Vorbringen und erklärte, dass der Oppositionelle auch Frakturen gehabt habe, sie jedoch nur die offene Fleischwunde an seinem Oberarm erstversorgt bzw. genäht habe. Hinsichtlich der behandelnden Personen widersprach sich die BF2 ebenfalls. Während sie im Verwaltungsverfahren erklärte, dass sie (somit mehrere Personen) den Mann behandelt hätten, erklärte sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie (alleine) den Mann versorgt habe. Im Zusammenhang mit der Behandlung des Mannes ist auch zu erwähnen, dass sie bei der Erstbefragung eine weitere Behandlung des Mannes an einer anderen Station nicht erwähnte, sondern erklärte, dass sie dem Mann einen Platz zugewiesen hätten, wo er sich ausruhen und danach nach Hause gehen hätte können. Abweichend davon gab sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sie nachdem sie ihm einen Platz zum Ausruhen zugewiesen hätten, sie ihn an eine andere Station überwiesen hätten. In der mündlichen Verhandlung erklärte sie dann, dass der Mann in die Chirurgie überwiesen worden sei, er doch die Behandlung dort wegen den Frakturen nicht in Anspruch genommen habe (!), sondern mit zu ihr nach Hause gegangen sei, um am nächsten Tag in seine Stadt zu fahren und sich dort behandeln zu lassen. Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob es üblich ist, dass solche Verletzungen (Frakturen, offene Wunden) von jeder medizinischen Abteilung, und nicht von der zuständigen Abteilung adäquat versorgt werden, entgegnete die BF1, dass es bei ihnen üblich sei, was jedoch nicht zu überzeugen vermag. Die BF1 vermochte auch nicht plausible darzulegen, wie sie zu dem Befund der Frakturen gekommen ist, ohne eine entsprechende Untersuchung (Röntgendiagnostik) gemacht zu haben. Des Weiteren ist es auch keineswegs nachvollziehbar, dass der Mann ohne Behandlung seiner Frakturen das Krankenhaus verlässt, um diese am nächsten Tag behandeln zu lassen, zumal er unter den Frakturen sehr gelitten haben müsste. Dass die BF1 spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht misstrauisch wurde und ihn zu sich nach Hause mitnahm, ist angesichts der dargelegten Umstände nicht nur verwunderlich, sondern auch nicht nachvollziehbar. Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie der BF1 vorhält, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die BF1 sich den Sicherheitsbehörden ihres Heimatstaates nicht gestellt hat, obwohl sie sich nichts anzulasten hatte. Darüber hinaus hätten ihre Arbeitskollegen für sie aussagen und sie so entlasten können. Die BF1 vermochte auch nicht übereinstimmend anzugeben, warum die Sicherheitsbehörden nun nach ihr suchten. Während sie vor der belangten Behörde hierzu erklärte, dass man nach ihr gesucht habe, damit sie Auskunft über den Aufenthalt des Mannes geben könne, führte sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass sie nach dem Mann gesucht hätten und ihr Komplizenschaft vorgeworfen hätten. Die Ausführungen der BF1 zu den Geschehnissen am Folgetag nach der Behandlung des Mannes waren auch nicht übereinstimmend und daher nicht glaubwürdig. Hierzu gab sie in der Erstbefragung an, dass nachdem sie am nächsten Tag (nach der Behandlung des Mannes im Krankenhaus) ins Spital gekommen sei, sie viele Soldaten gesehen habe, ihre Kollegen vor dem Spital gewesen seien und ihr gesagt hätten, dass man nach ihr suche. In ihrer Einvernahme erklärte sie hingegen, dass sie mit dem Taxi in die Arbeit gefahren sei und bevor sie an der Haltestelle ausgestiegen sei, ihre Kollegin ins Taxi zugestiegen wäre und sie gewarnt hätte, woraufhin sie weggefahren seien. Die BF1 widerspricht sich auch, wenn sie in der Erstbefragung erklärt, dass ihre Mutter ihr am Telefon gesagt habe, dass man nach ihr suche und ihren Bruder an ihrer Stelle festgenommen habe. In der Einvernahme und mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte sie hingegen, dass es ihr Vater gewesen sei, der sie verständigt habe. Betreffend ihren Bruder konnte die BF1 auch keine konstanten Angaben machen. In diesem Zusammenhang gab sie im Verwaltungsverfahren an, dass dieser an ihrer Stelle verhaftet worden sei, sie aber nicht wisse, was dann mit ihm passiert sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte sie hingegen auf Vorhalt, dass dieser nach ihrer Verhaftung freigelassen worden sei. Bei Wahrunterstellung wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie gleichbleibende Angaben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren macht. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der BF1 ist auch ihren Einlassungen bezüglich ihrer Verhaftung zu entnehmen. So konnte sie trotz wiederholter Nachfrage der erkennenden Richterin keine detaillierten oder umfassenden Angaben tätigen. Ihre Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und vage, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, zumal bei Wahrunterstellung von einer Person detaillierte und erlebnisnahe Schilderungen zu erwarten wären. Bezüglich der am Ende ihrer Einvernahme am 28.09.2017 erstmals vorgebrachten Vergewaltigung der BF1 ist anzumerken, dass diese ebenfalls anzuzweifeln ist. So wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese bei ihrer Erstbefragung, jedoch spätestens bei ihren Ausführungen im Zusammenhang mit ihrer Ausreise bei ihrer Einvernahme geltend macht, und nicht erst am Schluss ihrer Einvernahme. Hinzu kommt, dass die BF1 bei ihrer Einvernahme vor Geltendmachung der Vergewaltigung ausdrücklich erklärte, dass ihre Kinder, somit auch ihre Tochter, die BF2 von ihrem Ehemann in Österreich seien. Wäre die BF2 tatsächlich aus der behaupteten Vergewaltigung hervorgegangen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie an dieser Stelle die behauptete Vergewaltigung vorbringt und die Vaterschaft ihrer Tochter, der BF2 klarstellt. Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten gelangt daher die erkennende Richterin somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass die BF1 die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und ihrem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat bieten. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat bieten. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in der Demokratischen Republik Kongo - die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt - in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Die Länderfeststellungen wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter übermittelt bzw. wurden diese anlässlich der mündlichen Verhandlung im Ermittlungsverfahren berücksichtigt. Weder der BF noch sein Rechtsvertreter gab zu den Länderfeststellungen bzw. dem genannten Bericht eine Stellungnahme ab. Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet der Demokratischen Republik Kongo willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet der Demokratischen Republik Kongo willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anwendbares Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,) geregelt (§1 leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: "
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
§ 2Absatz 1 Z 22 leg.
cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetra