RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlI408 2229982-1 SpruchI408 2229982-12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter D
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 11.05.2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zwecks „Privat“.Am 11.05.2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Stadtmagistrat römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zwecks „Privat“. Im Zuge des von der belangten Behörde ab 26.09.2019 schriftlich geführten Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung reagierte die Beschwerdeführerin auf das Parteiengehör mit Mail vom 02.10.2019 sowie Schreiben vom 03.10.
- Aufgrund der Mitteilung des Stadtmagistrats XXXX vom 21.11.2019, dass sie noch aktuelle Nachweise über ausreichende Existenzmittel und Nachweise über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz benötigen, erließ die belangte Behörde ohne die Beschwerdeführerin davon zu informieren den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 9.3.2020 und wies sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Aufgrund der Mitteilung des Stadtmagistrats römisch 40 vom 21.11.2019, dass sie noch aktuelle Nachweise über ausreichende Existenzmittel und Nachweise über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz benötigen, erließ die belangte Behörde ohne die Beschwerdeführerin davon zu informieren den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 9.3.2020 und wies sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 20.03.2020 bekämpfte die Beschwerdeführerin diese Entscheidung in vollem Umfang. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist englische Staatsbürgerin, ist seit XXXX 2020 mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten belgischen Staatsbürger verheiratet, wohnt mit ihm seit Beginn ihres Aufenthalts in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt und erwartet ein Kind. Die Beschwerdeführerin ist englische Staatsbürgerin, ist seit römisch 40 2020 mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten belgischen Staatsbürger verheiratet, wohnt mit ihm seit Beginn ihres Aufenthalts in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt und erwartet ein Kind.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und den mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen, insbesondere die Kopien der Heiratsurkunde vom XXXX 2020 (AS 258), des Mutter Kind Passes (AS 259) und der Sozialversicherungskarte (AS 242).Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und den mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen, insbesondere die Kopien der Heiratsurkunde vom römisch 40 2020 (AS 258), des Mutter Kind Passes (AS 259) und der Sozialversicherungskarte (AS 242).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Diese Voraussetzungen wurden im gegenständlichen Fall nicht ordnungsgemäß geprüft und liegen auch nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat auf das Parteiengehör der belangten Behörde umgehen reagiert und wurde laut Akteninhalt nicht damit konfrontiert, dass noch Unterlagen fehlen bzw. nicht aussagekräftig sind Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I408.2229982.1.00