Obsah (25)
§ 53§ 18Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 15b§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§§ 4§ 8§ 5§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 9§ 14a§ 60§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlL503 2220072-1 SpruchL503 2220072-1/13Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 12 Monaten erlassen.“2. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 12 Monaten erlassen.“ 3. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
§ 18Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.3. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 16.02.2019 mit Direktflug von XXXX / Georgien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 16.02.2019 mit Direktflug von römisch 40 / Georgien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 25.02.2019 wurde der BF einer Erstbefragung unterzogen und gab bezüglich seiner Ausreisegründe an: „…
- Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich war aktives Mitglied in der nationalen Partei Georgien in XXXX und bekam c. 800 georg. Lari. Ich war für die Jugendfraktion tätig. Vor ca. 1 ½ Monaten nach Wahlen fingen die Unterdrückungen durch die Behörden und der Polizei an. Ich wurde am 07.
- für einen Tag angehalten. Ein hoher Polizeibeamter XXXX hat mit mir gesprochen und hat mir erklärt dass wenn ich nicht mit meiner Tätigkeit aufhöre andere Jugendliche vom Weg abzubringen wurde mir gedroht dass ich für lange Zeit meine Kinder nicht sehen werde und es wird mir schlecht ergehen.Ich war aktives Mitglied in der nationalen Partei Georgien in römisch 40 und bekam c. 800 georg. Lari. Ich war für die Jugendfraktion tätig. Vor ca. 1 ½ Monaten nach Wahlen fingen die Unterdrückungen durch die Behörden und der Polizei an. Ich wurde am 07.
- für einen Tag angehalten. Ein hoher Polizeibeamter römisch 40 hat mit mir gesprochen und hat mir erklärt dass wenn ich nicht mit meiner Tätigkeit aufhöre andere Jugendliche vom Weg abzubringen wurde mir gedroht dass ich für lange Zeit meine Kinder nicht sehen werde und es wird mir schlecht ergehen. „Das sind alle und meine einzigen Fluchtgründe“ 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich werde politisch verfolgt und es ist möglich dass ich festgenommen werde. …“
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) wurde dem BF mitgeteilt, dass er in dem im Akt ersichtlichen Quartier Unterkunft zu nehmen hat.
- Der BF wurde zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2019 geladen, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Die niederschriftliche Einvernahme fand sodann am 20.03.2019 statt. Dabei gab der BF an, dass er von 2008 bis 2014 für einen Großkonzern namens „ XXXX “ gearbeitet habe und dort als Direktor für zwei Tankstellen zuständig gewesen sei. Da er Anhänger und Mitglied der nationalen Partei gewesen sei, sei er von dieser Tätigkeit gekündigt worden, da die neue Regierung den Großkonzern „ XXXX “ beschlagnahmt habe. Nach Verlust seiner Arbeitsstelle sei die Jugendfraktion der Partei gebildet worden und er habe dort angefangen, als Manager zu arbeiten.
- Der BF wurde zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2019 geladen, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Die niederschriftliche Einvernahme fand sodann am 20.03.2019 statt. Dabei gab der BF an, dass er von 2008 bis 2014 für einen Großkonzern namens „ römisch 40 “ gearbeitet habe und dort als Direktor für zwei Tankstellen zuständig gewesen sei. Da er Anhänger und Mitglied der nationalen Partei gewesen sei, sei er von dieser Tätigkeit gekündigt worden, da die neue Regierung den Großkonzern „ römisch 40 “ beschlagnahmt habe. Nach Verlust seiner Arbeitsstelle sei die Jugendfraktion der Partei gebildet worden und er habe dort angefangen, als Manager zu arbeiten. Seit 2017 setze ihn die lokale Polizei unter Druck und erpresse und provoziere ihn. Die Polizei habe verlangt, dass der BF seine Tätigkeit aufhöre, da sie ihn sonst umbringen würden. Die letzte Bedrohung sei am 07.02.2019 gewesen. Der BF sei festgenommen und von der Polizei bedroht worden, umgebracht zu werden, wenn er seine Tätigkeit bei der Partei nicht einstelle. Er sei geschlagen und ihm sei dadurch die Nase gebrochen worden. Die Eltern und der Bruder des BF seien noch in Georgien, seine Ehefrau und drei Kinder in Italien. Etwaige Beweismittel und Tonaufnahmen habe er auf einem USB-Stick in Georgien. Er habe diesen aufgrund einer möglichen Durchsuchung bei der Ausreise nicht mitgenommen und habe deswegen die Beweise noch nicht vorlegen können. Dem BF wurden im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien ausgefolgt und es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche gewährt. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
- Nach einer im Akt ersichtlichen Meldung der PI Traiskirchen vom 30.03.2019 war der BF am 29.03.2019 mit vier weiteren Personen, allesamt Georgier, in ein verdächtiges Tauschgeschäft verwickelt. Drei dieser Personen hätten mit einem belgischen KfZ mit vermeintlichem Einbruchswerkzeug in einem Siedlungsgebiet geparkt und sei über diese aufgrund der zusätzlichen undurchsichtigen Reiseaktivitäten durch Europa und den mitgeführten Bestätigungen über Flüge und Hotelaufenthalte die Schubhaft verhängt worden.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.04.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Anordnung der Unterkunftnahme mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde.
- Am 11.04.2019 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dort gab der BF auf Nachfragen nach seinem Gesundheitszustand an, dass er seit ca. 2 Monaten an Schnappatmung, welche vom Herz komme, sowie an Schlafstörungen und Ängsten leide. Er glaube, dass das österreichische Klima dafür ursächlich sei. Gefragt, ob er einen Parteiausweis habe, gab der BF an, dass er einen besitze, diesen jedoch nicht mitgenommen habe. Nach Aufforderung, diesen innerhalb von zwei Wochen vorzulegen, meinte er, dass er dafür mindestens einen Monat brauche. Seine Mutter und sein Vater würden nach wie vor in Georgien leben und seien dort keiner Gefahr ausgesetzt; sein Bruder fliege genau an dem Tag dieser niederschriftlichen Einvernahme nach Italien, da er wegen ihm Schwierigkeiten bekommen habe. Mit seiner sich in Italien illegal aufhaltenden Frau habe er Kontakt, einen Asylantrag habe er jedoch in Österreich gestellt, da es eines der rechtlich gefestigten Länder sei. Seine finanzielle Situation im Heimatstaat bezeichne er als schlecht, wirtschaftliche Ausreisegründe machte der BF aber nicht geltend. Seine bereits vorgebrachten Ausreisegründe wurden wiederholt und der BF ergänzte, dass er nicht direkt von der Polizei gesucht werde, jedoch von den mafiosen Strukturen Repressalien ausgesetzt worden und mit dem Tod bedroht worden sei. Bei der letzten Begegnung mit der Polizei sei ihm ins Gesicht getreten und die Nase gebrochen worden. Den Bruch habe er nicht behandeln lassen, da zum einen die Polizei dies verhindern und zum anderen er keinen Höcker auf der Nase bekommen habe wollen. Nach Belehrung des befragenden Referenten, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und daher der Asylantrag des BF wahrscheinlich negativ entschieden werde, gab der BF an, dass ihm ein anderer Referent versprochen habe, dass sein Asylansuchen positiv entschieden werden würde und er sich beschweren werde, da der befragende Referent persönliche Ziele verfolge. Mit Aktenvermerk am Ende des Protokolls der niederschriftlichen Einvernahme wurde vom Referenten festgehalten, dass sich der BF zum Schluss ihm und der Dolmetscherin gegenüber sehr aggressiv verhalten und die Unterschrift des Einvernahmeprotokolls verweigert habe.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.05.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Georgien zulässig sei.
Weiters wurde gegen den BF
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetet Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs 4 FPG nicht gewährt.
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dem BF wurde
§ 15bAbs. 1 Asyl
G aufgetragen, an der im Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids ersichtlichen Adresse Unterkunft zu nehmen.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.05.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei. Weiters wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetet Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dem BF wurde
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, an der im Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids ersichtlichen Adresse Unterkunft zu nehmen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Vorbringen des BF keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass es eine konkret gegen den BF gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben hätte bzw. eine solche, die seine Flucht begründen würde. Das Vorbringen des BF sei grundsätzlich weder glaubhaft noch nachvollziehbar, zumal er auch keine geeigneten Bescheinigungsmittel vorlegen habe können. Zum Einreiseverbot führte das BFA zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen Fall § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt sei. Der BF sei konkret nicht in der Lage, die Mittel für seinen Unterhalt aus eigenem nachzuweisen. Sein Unterhalt sei derzeit nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet. Für die Behörde liege ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag und somit eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit vor. Der BF sei offensichtlich nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung zu achten, da er illegal eingereist sei, bereits polizeilich aufgefallen sei und sich somit nur eine negative Zukunftsprognose fällen ließe. Zum Einreiseverbot führte das BFA zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt sei. Der BF sei konkret nicht in der Lage, die Mittel für seinen Unterhalt aus eigenem nachzuweisen. Sein Unterhalt sei derzeit nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet. Für die Behörde liege ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag und somit eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit vor. Der BF sei offensichtlich nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung zu achten, da er illegal eingereist sei, bereits polizeilich aufgefallen sei und sich somit nur eine negative Zukunftsprognose fällen ließe. 9. Mit Schriftsatz vom 07.06.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.05.2019 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der BF aus, dass aufgrund schwerwiegender Verfahrensfehler, mangelhafter Beweiswürdigung und folglich unrichtig rechtlicher Beurteilung die Rechtswidrigkeit des Bescheids resultiere. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem sie keine entsprechenden Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF angestellt bzw. diesbezüglich schlüssige Feststellungen getroffen habe. Des Weiteren seien die Länderfeststellungen unvollständig und veraltet, daher auch mangelhaft. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, eine individuelle Gefährlichkeitsprognose durchzuführen und auf das Persönlichkeitsbild des BF abzustellen. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei nicht gegeben. Zudem stütze die Behörde das Einreiseverbot unzulässigerweise auf die Mittellosigkeit des BF
§ 53Abs.
2 Z. 6 FPG. Im Zusammenhang mit dieser erscheine eine Verhängung eines Einreiseverbots in der Höhe von 3 Jahren als unverhältnismäßig.Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, eine individuelle Gefährlichkeitsprognose durchzuführen und auf das Persönlichkeitsbild des BF abzustellen. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei nicht gegeben. Zudem stütze die Behörde das Einreiseverbot unzulässigerweise auf die Mittellosigkeit des BF
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Im Zusammenhang mit dieser erscheine eine Verhängung eines Einreiseverbots in der Höhe von 3 Jahren als unverhältnismäßig. Im Rahmen der Beschwerde beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Entscheidung im Sinne der Beschwerdeschrift. 10. Am 12.06.2019 wurde der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 11. Mit Aktenvermerk vom 19.6.2019 hielt das BVwG fest, dass kein Anlass für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
5 BFA-VG bestehe, da bei einer Grobprüfung dem BF bei einer Rückverbringung nach Georgien in Anbetracht der aktuellen Lage dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine EMRK-widrige Behandlung drohe. Das BFA habe eine nachvollziehbare Beweiswürdigung zum individuellen Fluchtvorbringen des BF vorgenommen und darüber hinaus entsprechende Länderfeststellungen herangezogen, die den Schluss zulassen würden, dass der BF keiner maßgeblichen Gefährdung unterliege. Auch die vom BF vorgebrachten gesundheitlichen Probleme („Schnappatmung“, Schlafstörungen, das Klima in Österreich passe für ihn nicht) würden keine Gefährdung im Sinne von Art 3 EMRK indizieren, leide der BF doch offensichtlich nicht an einer akuten, lebensbedrohlichen Erkrankung.11. Mit Aktenvermerk vom 19.6.2019 hielt das BVwG fest, dass kein Anlass für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG bestehe, da bei einer Grobprüfung dem BF bei einer Rückverbringung nach Georgien in Anbetracht der aktuellen Lage dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine EMRK-widrige Behandlung drohe. Das BFA habe eine nachvollziehbare Beweiswürdigung zum individuellen Fluchtvorbringen des BF vorgenommen und darüber hinaus entsprechende Länderfeststellungen herangezogen, die den Schluss zulassen würden, dass der BF keiner maßgeblichen Gefährdung unterliege. Auch die vom BF vorgebrachten gesundheitlichen Probleme („Schnappatmung“, Schlafstörungen, das Klima in Österreich passe für ihn nicht) würden keine Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK indizieren, leide der BF doch offensichtlich nicht an einer akuten, lebensbedrohlichen Erkrankung.
- Am 8.7.2019 legte der BF dem BVwG in Kopie eine Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft bei der nationalen Partei in georgischer Sprache samt englischer Übersetzung vor. Als Ausstellungsdatum ist der 14.05.2019 angeführt.
- Am 12.8.2018 langte ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien ein, wonach der BF am 25.07.2019 mit einer weiteren Person bei einem Ladendiebstahl beobachtet worden sei und in Verdacht stehe, einen weiteren Diebstahl begangen zu haben. Der Fall wurde bei der StA Wien zur Anzeige gebracht. Eine Kopie des Abschlussberichts der und der Beschuldigtenvernehmung des BF liegen im Akt auf.
- Am 14.10.2019 wurde ein ZMR-Auszug den BF betreffend zur Berichtigung seines Geburtsdatums vorgelegt.
- Am 23.1.2020 langte ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich ein, wonach der BF des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen verdächtigt werde und zu Anzeige gebracht worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF ist Staatsangehöriger von Georgien und christlich-orthodoxen Glaubens. Er ist ein junger, arbeitsfähiger Mensch, der an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet und der familiäre Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und dort auch eine –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage hat. Er besuchte in Georgien 11 Jahre lang die Grundschule und später auch eine Universität in Tiflis. Der BF ist Mitglied der nationalen Partei Georgien und arbeitete zuletzt auch in der Jugendfraktion der Partei. Die Eltern des BF leben nach wie vor in Georgien. Seine Ehefrau und drei Kinder halten sich illegal in Italien auf. Der Bruder des BF stellte zunächst ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, ist derzeit aber behördlich nicht gemeldet. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner ihm nahe stehenden Person zusammen. Er lebt von der Grundversorgung und hat keinen Deutschkurs besucht. Er ist – ungeachtet diverser aktenkundiger Anzeigen - strafrechtlich unbescholten. Die Identität des BF steht mangels Vorliegen eines nationalen Identitätsdokuments nicht fest. 1.
- Zur Lage in Georgien sowie zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Bei Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.Bei Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien, bietet. Zum konkreten Vorbringen des BF kann festgestellt werden, dass die Opposition ungehindert agieren kann. Es gibt vereinzelt Berichte darüber, dass Regierungsvertreter und deren Unterstützer Angehörige der Opposition, Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung sowie Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder durch Überwachungsmaßnahmen und angedrohte oder tatsächliche Entlassung unter Druck gesetzt hätten (BAMF 11.2018). Dass der BF – wie von ihm behauptet - seitens der Regierung oder einer dieser nahestehenden mafiosen Struktur aufgrund seiner Tätigkeit bei der Jugendfraktion der nationalen Partei mit dem Tod bedroht, erpresst und geschlagen wurde, kann nicht festgestellt werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der BF den von ihm behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand ist in seiner Rückverbringung nach Georgien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz einschließlich der darin zitierten Länderberichte sowie durch Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem BVwG von Amts wegen vorliegen. Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist das BVwG in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die vom BFA vorgenommene freie Beweiswürdigung in sich als schlüssig und stimmig darstellt. Die Ausführungen des BFA sind als tragfähig anzusehen, weshalb sich das BVwG diesen anschließt und – soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellen die nachfolgenden Erwägungen des BVwG lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. 2.
- Zur Person des BF: 2.2.
- Die Identität des BF konnte mangels geeigneten Identitätsnachweises nicht festgestellt werden. Der BF behauptete, seinen Reisepass zerrissen und weggeworfen zu haben, was in Anbetracht der behaupteten Verfolgung und dem daraus resultierenden Antrag auf internationalen Schutz nicht nachvollziehbar ist. Soweit der BF namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.2.2.
- Die Identität des BF konnte mangels geeigneten Identitätsnachweises nicht festgestellt werden. Der BF behauptete, seinen Reisepass zerrissen und weggeworfen zu haben, was in Anbetracht der behaupteten Verfolgung und dem daraus resultierenden Antrag auf internationalen Schutz nicht nachvollziehbar ist. Soweit der BF namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. 2.2.
- Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, zu den familiären und privaten Verhältnissen, zum Leben des BF in Georgien sowie zu seiner Einreise und zum Aufenthalt in Österreich gründen sich auf seine in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. 2.2.
- Wenn der BF in der Beschwerdeschrift vorbringt, das BFA habe keine entsprechenden Ermittlungen zu seinem schlechten Gesundheitszustand angestellt, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber, auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). 2.2.
- Wenn der BF in der Beschwerdeschrift vorbringt, das BFA habe keine entsprechenden Ermittlungen zu seinem schlechten Gesundheitszustand angestellt, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber, auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Konkret gab der BF bei seiner Befragung am 20.3.2019 auf die Frage nach allfälligen medizinischen Behandlungen an, er habe Infektionen gehabt, nachdem ihn „etwas gebissen“ habe, wobei er diesbezüglich auch zur Kontrolle gegangen sei und entzündungshemmende Medikamente einnehme. Darüber hinaus habe er „Herzleiden“, wobei der BF dazu anführte: „Einmal war ich diesbezüglich beim Arzt, mir wurde aber nichts verordnet“ (AS. 64). Trotz Aufforderung zur Vorlage allfälliger Befunde wurden vom BF diesbezüglich nichts in Vorlage gebracht. Bei seiner Befragung am 11.4.2019 (AS. 79) wies der BF auf Nachfrage nach seinem Gesundheitszustand sodann auf „Schnappatmung“, Schlafstörungen und Ängste hin, wobei er auf die Frage nach der Dauer dieser Leiden darauf hinwies, dass er glaube, dass das „Klima hier nicht ganz passt“ für ihn. Auf die Frage nach einer ärztlichen Behandlung verwies der BF auf einen Arzttermin am 6.8.2019 und brachte eine Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.3.2019 zum „Labor“ in Vorlage, wobei die übrigen Ausführungen unleserlich sind. Aus all diesem Vorbringen geht hervor, dass der BF jedenfalls an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Selbst in seiner Beschwerde verweist der BF ohne sonstige individuelle Ausführungen lediglich auf einen „Herzfehler“ und einen Arzttermin am 6.8.2019 und kündigt die Vorlage entsprechender Befunde an, was jedoch nicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund konnte auch nicht festgestellt werden, dass eine Rückverbringung des BF nach Georgien aufgrund seines Gesundheitszustands eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde, da er Zugang zum georgischen Gesundheitssystem hat und es sich bei seinen Beschwerden offensichtlich nicht um unbehandelbare oder lebensbedrohliche Erkrankungen handelt. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF beruhen auf folgenden Erwägungen: 2.3.
- Eingangs ist diesbezüglich nochmals anzumerken, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und dem BF in einer sehr ausführlichen Befragung die Gelegenheit gegeben hat, sämtliche Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen entsprechend zu schildern. Im Rahmen dieses ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gelangte das BFA zum Ergebnis, dass dem individuellen Fluchtvorbringen des BF kein Glauben zu schenken sei und dass er im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten habe. Das BVwG schließt sich den zutreffenden Erwägungen des BFA an: 2.3.1.
- Das BFA hat eingangs nachvollziehbar dargelegt, dass es dem BF nicht gelungen ist, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft darzulegen. Dass der BF Anhänger der nationalen Partei und Mitarbeiter in deren Jugendfraktion war, mag grundsätzlich glaubhaft sein; so hat er – wenn auch nur in Kopie – eine Bestätigung hinsichtlich seiner Parteimitgliedschaft in Vorlage gebracht. Dass die Polizei bzw. die Mafia den BF wegen dieser Tätigkeit bedrohte, erpresste und zusammenschlug, scheint äußerst unglaubwürdig, zumal der BF zunächst behauptete, Beweismittel zu haben, diese jedoch nie vorlegte. In Anbetracht dessen, dass der BF um internationalen Schutz ansuchte, ist es nicht nachvollziehbar, solch einschlägige Beweismittel zurückzuhalten. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass solche Beweismittel nicht existieren. Ebenso unglaubwürdig scheint, dass der BF behauptete, die Regierung hätte ihn gezwungen, seine Tätigkeit bei der Tankstelle zu beenden, weil er Anhänger der nationalen Partei gewesen sei. Dies ist nicht nachvollziehbar, da er dort grundsätzlich keine führende Position mit Entscheidungsbefugnis innehatte. Der BF behauptete zunächst auch immer, wegen der Tätigkeit in der Jugendfraktion der nationalen Partei von der Polizei verfolgt worden zu sein. Dann gab er aber auch an, dass ihn auch die Mafia, welche mit der Polizei kooperiere, bedroht habe. Die Angaben des BF hierzu sind floskelhaft, vage und nicht sehr konkret. Einen genauen Verfolger bzw. Vorfall konnte er nicht nennen bzw. glaubhaft machen. Letztlich vermochte der BF keinerlei konkreten Grund anzugeben, warum er verfolgt werden sollte und reihte verschiedenste Szenarien aneinander, denen offensichtlich jeder Bezug zur Realität fehlt, vgl. etwa den BF bei seiner Befragung am 11.4.2019, AS. 81:Letztlich vermochte der BF keinerlei konkreten Grund anzugeben, warum er verfolgt werden sollte und reihte verschiedenste Szenarien aneinander, denen offensichtlich jeder Bezug zur Realität fehlt, vergleiche etwa den BF bei seiner Befragung am 11.4.2019, AS. 81: „LA: Hatten Sie auch Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder der Polizei in Ihrer Heimat? VP: Natürlich, das ist mein Fluchtgrund. LA: Die Polizei sucht Sie also? VP: Nein, ich werde von der Polizei nicht direkt gesucht aber ich wurde Repressalien ausgesetzt mit Drohungen meinen Tod so zu inszenieren, dass es wie ein natürlicher Tod aussieht … LA: Warum bedroht Sie die Mafia? VP: Weil die mafiosen Strukturen mit der Polizei kooperieren, V. ist die einzige Region in Georgien, bei der die nationale Bewegung Mehrheitsstimmen bekommen hat. Obwohl es direkte Einschüchterung der Bevölkerung gibt und Überwachung an den Wahlurnen stattgefunden hat.VP: Weil die mafiosen Strukturen mit der Polizei kooperieren, römisch fünf. ist die einzige Region in Georgien, bei der die nationale Bewegung Mehrheitsstimmen bekommen hat. Obwohl es direkte Einschüchterung der Bevölkerung gibt und Überwachung an den Wahlurnen stattgefunden hat. […] LA: Sucht Sie jetzt wer? VP: Es ist nicht ausgeschlossen, dass ich von der schwarzen Welt gesucht werde. […]“ Weiters brachte der BF vor, dass ihm bei einer Auseinandersetzung mit der Polizei die Nase aufgrund eines Tritts mit einem Stiefel ins Gesicht gebrochen worden sei, die Angreifer aber das Aufsuchen eines Arztes verhindert hätten und er selbst auch nicht einen Arzt habe aufsuchen wollen, da seine Nase „auf natürliche Art und Weise“ heilen sollte, sodass er keinen Höcker auf der Nase bekommt (AS. 81). Dies ist insofern fragwürdig, da dies gerade durch eine ärztliche Behandlung verhindert werden könnte. Es ist daher von der Unglaubwürdigkeit dieses angeblichen Vorfalls auszugehen. Ebenso ist anzumerken, dass der BF legal mit dem Flugzeug aus Georgien ausreiste. Dies untermauert die Unglaubwürdigkeit der Verfolgung seitens der Polizei bzw. der Mafia, da eine legale Ausreise schwer möglich wäre, wenn der BF tatsächlich verfolgt und gesucht worden wäre. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der BF gerade in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wenn sich seine Ehefrau mit den Kindern laut seinen Angaben illegal in Italien aufhalten und Italien ebenso Schutz bieten könnte. Es ist ebenso nicht nachvollziehbar, dass der BF erst am 24.02.2019, somit neun Tage nach seiner Einreise am 16.02.2019, einen Asylantrag stellte, wenn er tatsächlich verfolgt worden und einer EMRK-widrigen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass bei einer tatsächlichen Verfolgung oder Bedrohung sofort bzw. so schnell wie möglich um Hilfe angesucht werden würde. In einer Gesamtschau ist daher von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF bezüglich seiner Ausreisegründe auszugehen. Das Vorbringen des BF stellt aus Sicht des BVwG ein Konstrukt dar. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien ergeben sich aus den vom BFA in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das BFA hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon der BF nicht Gebrauch gemacht hat. Auch in der Beschwerde ist der BF den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Auch im Übrigen trat die Beschwerde den tragfähigen beweiswürdigenden Überlegungen des BFA nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der getroffenen Ausführungen schließt sich das BVwG im Rahmen einer Gesamtschau im Ergebnis den Ausführungen des BFA an und geht davon aus, dass die Behauptungen des BF zu den behaupteten Rückkehrhindernissen nicht glaubwürdig sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Allgemeines
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.2.1.
§ 3
Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht vergleiche hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). 3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten Grund für den Fall seiner Rückkehr nach Georgien glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht. 3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen.Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Diesbezüglich ist insbesondere anzumerken, dass Rückkehrer in Georgien vor allem auf Familie und Freunde angewiesen sind – aktuell leben die Eltern des BF in Georgien. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK), hat doch der BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Georgien jegliche Existenzgrundlage – im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 – fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gebildeten und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Das BVwG geht demnach davon aus, dass der BF in Georgien grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften.Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Diesbezüglich ist insbesondere anzumerken, dass Rückkehrer in Georgien vor allem auf Familie und Freunde angewiesen sind – aktuell leben die Eltern des BF in Georgien. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK), hat doch der BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Georgien jegliche Existenzgrundlage – im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 – fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gebildeten und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Das BVwG geht demnach davon aus, dass der BF in Georgien grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Darüber hinaus wurde oben bereits dargelegt, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Der Verfassungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, ausgesprochen, dass „im allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.“ Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist.Darüber hinaus wurde oben bereits dargelegt, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Der Verfassungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, ausgesprochen, dass „im allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.“ Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR (siehe auch jüngst EGMR GONCHAROVA/ALEKSEYTSEV v Schweden vom 03.05.2007, Rs 31246/&06) ist zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig oder schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218 bis 0221-4 unter Verweis auf VwGH 28.04.2010, Ra 2008/19/0139 bis 0143).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218 bis 0221-4 unter Verweis auf VwGH 28.04.2010, Ra 2008/19/0139 bis 0143). Da der BF, wie dargestellt, keine akute, schwere Erkrankung, geschweige denn eine akut lebensbedrohliche Erkrankung darzulegen vermochte, ist somit auch unter diesem Aspekt im Falle einer Rückverbringung nach Georgien keine Verletzung von Art 3 EMRK zu erblicken.Da der BF, wie dargestellt, keine akute, schwere Erkrankung, geschweige denn eine akut lebensbedrohliche Erkrankung darzulegen vermochte, ist somit auch unter diesem Aspekt im Falle einer Rückverbringung nach Georgien keine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu erblicken. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl
G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG
- 3.3.
- Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.3.3.
- Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids:3.
- Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids: 3.4.
- Gesetzliche Grundlagen:
§ 10Asyl
G 2005 wird Folgendes normiert:
Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: „§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“ Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ 3.4.2. Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.3.4.2. Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. 3.4.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.3.4.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: * die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), * das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),* das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), * die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, * den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),* den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), * die Bindungen zum Heimatstaat, * die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie* die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie * auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). 3.4.
- In Österreich hat der BF laut eigenen Angaben keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte bzw. hat der BF keine Verwandten. Der Bruder des BF ist aktuell nicht mehr behördlich in Österreich gemeldet. Seine Ehefrau hält sich den Angaben des BF zufolge illegal mit den drei Kindern in Italien auf und die Eltern des BF leben nach wie vor in Georgien. Da somit im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens des BF vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht. In Österreich lebt der BF von der Grundversorgung, er spricht kein Deutsch. Der BF hat auch keine sonstigen Personen, zu denen er in einer besonders engen Beziehung steht. Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration des BF sind somit nicht erkennbar. Der BF hält sich erst seit Februar 2019 in Österreich auf. Insbesondere auch aufgrund der äußerst kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich von rund einem Jahr sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG geht das BVwG daher davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG geht das BVwG daher davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.
- Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:3.
- Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids: Wie bereits unter Spruchpunkt II. ausführlich dargelegt, ist in einer Rückverbringung des BF nach Georgien keine entsprechende Gefährdung des BF zu erblicken, sodass gem. § 52 Abs. 9 FPG zutreffend ausgesprochen wurde, dass seine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist.Wie bereits unter Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich dargelegt, ist in einer Rückverbringung des BF nach Georgien keine entsprechende Gefährdung des BF zu erblicken, sodass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG zutreffend ausgesprochen wurde, dass seine Abschiebung nach Georgien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. 3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (betreffend Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (betreffend Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids):
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
§ 18Abs.
5 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG 2014 regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG 2014 sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist (vgl. zum Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zu stellen, VwGH 16.3.2016, Zl. Ra 2016/21/0081) - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 nicht vorgesehen.Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG 2014 regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG 2014 sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist vergleiche zum Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu stellen, VwGH 16.3.2016, Zl. Ra 2016/21/0081) - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 nicht vorgesehen. Der BF stellte nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde im Zuge der Beschwerde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und hat das BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die oben angeführten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor – so hat die gerichtliche Überprüfung vielmehr von Amts wegen stattzufinden – noch ist vom Verwaltungsgericht eine gesonderte Entscheidung darüber zu treffen, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Der Intention des Gesetzgebers folgend, hat die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen und besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, als die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ausgehend davon stellte sich der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig dar und ist folglich zurückzuweisen (vgl. die o. a. Entscheidung des VwGH vom 13.9.2016, Fr 2016/01/0014).Ausgehend davon stellte sich der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig dar und ist folglich zurückzuweisen vergleiche die o. a. Entscheidung des VwGH vom 13.9.2016, Fr 2016/01/0014). 3.7. Zur Erlassung des Einreiseverbots in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids:3.7. Zur Erlassung des Einreiseverbots in Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids: Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 2005/100, idF BGBl. I Nr. 2018/56, lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2018/56, lautet auszugsweise: "Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;, […] Das BFA stützte die Erlassung des dreijährigen Einreiseverbotes auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG, also auf fehlende Mittel zu seinem Unterhalt. Der BF habe missbräuchlich einen Asylantrag gestellt und resultiere aus seiner Mittellosigkeit die Gefahr einer illegalen Beschaffung der Mittel zu seinem Unterhalt. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechtes als Einwanderungsrecht könne dies niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Es seien neben spezialpräventiven Überlegungen auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Eine Abwägung ergebe daher, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Auch humanitäre Gründe würden nicht vorliegen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei daher gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Das BFA stützte die Erlassung des dreijährigen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, also auf fehlende Mittel zu seinem Unterhalt. Der BF habe missbräuchlich einen Asylantrag gestellt und resultiere aus seiner Mittellosigkeit die Gefahr einer illegalen Beschaffung der Mittel zu seinem Unterhalt. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechtes als Einwanderungsrecht könne dies niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Es seien neben spezialpräventiven Überlegungen auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Eine Abwägung ergebe daher, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Auch humanitäre Gründe würden nicht vorliegen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei daher gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Bei einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Die missbräuchliche Stellung eines Asylantrages kann hier sehr wohl eine Rolle spielen. Darüber hinaus ist konkret auch auf Art 11 der RL 2008/115/EG vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu verweisen, dessen Abs 1 wie folgt lautet: „
(1)Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde […]“. Im gegenständlichen Fall besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zwar verkennt das BVwG nicht, dass – worauf auch in der Beschwerde hingewiesen wird – Richtlinien (vereinfacht ausgedrückt) nicht zum Nachteil der Rechtsunterworfenen unmittelbar anzuwenden sind, allerdings spielen Richtlinien beim Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation sehr wohl eine Rolle und ist somit in der gegenständlichen Konstellation aus § 53 FPG im Lichte von Art 11 Abs 1 lit a der RL 2008/115/EG die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbots abzuleiten.Bei einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Die missbräuchliche Stellung eines Asylantrages kann hier sehr wohl eine Rolle spielen. Darüber hinaus ist konkret auch auf Artikel 11, der RL 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu verweisen, dessen Absatz eins, wie folgt lautet: „
(1)Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde […]“. Im gegenständlichen Fall besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zwar verkennt das BVwG nicht, dass – worauf auch in der Beschwerde hingewiesen wird – Richtlinien (vereinfacht ausgedrückt) nicht zum Nachteil der Rechtsunterworfenen unmittelbar anzuwenden sind, allerdings spielen Richtlinien beim Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation sehr wohl eine Rolle und ist somit in der gegenständlichen Konstellation aus Paragraph 53, FPG im Lichte von Artikel 11, Absatz eins, Litera a, der RL 2008/115/EG die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbots abzuleiten. Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044).Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044). Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der BF in Österreich über keine familiären (oder privaten) Anknüpfungspunkte. In Abwägung der persönlichen Interessen des BF mit dem Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher die Erlassung eines Einreiseverbotes, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gering ausgeprägten Integration im Bundesgebiet, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach eine Unterschreitung eines