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{'item': 'L516 2221436-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlL516 2221436-1 SpruchL516 2221436-1/12E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe- Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2019, Zahl 1233859000/190602525:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe- Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2019, Zahl 1233859000/190602525: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:

  1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.06.2019 auf internationalen Schutz zur Gänze ab. Das BFA verband diese Entscheidung unter anderem mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot und stellte fest, dass die Abschiebung in nach Georgien zulässig sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde. Diese Beschwerde zog die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.12.2019 zurück (OZ 10). Am 20.12.2020 kehrte die Beschwerdeführerin freiwillig nach Georgien zurück. Zu A) Einstellung des Verfahrens
  3. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 20.12.2019 (OZ 10) ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
  4. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 20.12.2019 (OZ 10) ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
  5. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
  6. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu B) Revision
  7. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2221436.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.