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{'item': 'L516 2221981-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlL516 2221981-1 SpruchL516 2221981-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Georgien, vertreten durch DI Peter MARHOLD, MBA, dzt Helping Hands, gegen Spruchpunkte III bis VI des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2019, Zahl IFA1220973504/VZ190512186-EAST Ost, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Georgien, vertreten durch DI Peter MARHOLD, MBA, dzt Helping Hands, gegen Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2019, Zahl IFA1220973504/VZ190512186-EAST Ost, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte III bis V wird gemäß § 57, § 10 Abs 1 Z 3, § 15b Abs 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 9, § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei bis römisch fünf wird gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 15 b, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das damit ausgesprochene Einreiseverbot gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 FPG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das damit ausgesprochene Einreiseverbot gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, FPG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und stellte am 20.05.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24.05.2019 (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei, erkannte (IV.) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, trug (V.) gemäß § 15b Abs 1 AsylG dem Beschwerdeführer auf, ab 20.05.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen und erließ (VI.) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und stellte am 20.05.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24.05.2019 (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, erkannte (römisch vier.) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, trug (römisch fünf.) gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG dem Beschwerdeführer auf, ab 20.05.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen und erließ (römisch sechs.) gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegen die Spruchpunkte III bis VI dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde; diese bildet damit den ausschließlichen Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Spruchpunkte wurden nicht angefochten und erwuchsen damit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. Gegen die Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde; diese bildet damit den ausschließlichen Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Spruchpunkte wurden nicht angefochten und erwuchsen damit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; SN=schriftliche Stellungnahme; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, führt den im Spruch genannten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest und er hat diese nicht verschleiert oder verfälscht. (AS 9-14) 1.2 Der Beschwerdeführer lebt seit 2006 in eine Beziehung mit der georgischen Staatsangehörigen und ist mit dieser seit 04.06.2018 standesamtlich verheiratet. Die Ehefrau verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und lebt ständig in Österreich. Der Beschwerdeführer selbst lebt in Georgien bei seiner Mutter und verdient als Kunstmaler seinen Unterhalt. Er ist gesund. (AS 139, 144, 145, 146, 148) Er war bei seinen Aufenthalten in Österreich nicht erwerbstätig, nicht in einem Verein oder einer Organisation tätig, spricht schlecht Deutsch und es leben abgesehen von seiner Ehefrau keine Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich (AS 150f). Der Beschwerdeführer bezog ausschließlich von 20.05.2019 bis 13.06.2019 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Im Strafregister der Republik Österreich scheint zum heutigen Tag keine Verurteilung auf (SA und SC 31.03.2020). 1.3 Zwischen 2006 und 2012 wurde der Beschwerdeführer in Georgien von seiner Frau besucht. Zwischen 2012 und 2018 haben sich die Beiden nicht gesehen. Ab 2018 besuchte der Beschwerdeführer seine Ehefrau in Österreich regelmäßig für ein paar Wochen, und kehrte dann für einige Wochen wieder nach Georgien zurück. Wenn er seine Ehefrau in Österreich besucht, lebt er von deren Einkommen. Sorgepflichten für Kinder bestehen nicht (AS 20, 139, 145, 148 f) Konkret reiste der Beschwerdeführer seit 2018 bisher insgesamt viermal in die EU ein (Lettland, Ungarn, Tschechien, Österreich) und hielt sich zu folgenden Zeiträumen dort auf (AS 11, 12, 285; OZ 4): Zeiträume Aufenthaltsdauer in Tagen 26.03.2018 bis 25.06.2018 92 29.09.2018 bis 15.12.2018 78 05.01.2019 bis 27.03.2019 82 20.05.2019 bis 13.06.2019 25 Während seines Aufenthaltes in Österreich zwischen 05.01.2019 und 27.03.2019 wurde der Beschwerdeführer am 14.03.2019 vom BFA zu seinem rechtmäßigen Aufenthalt einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, am 05.01.2019 in Österreich eingereist zu sein, bei der MA 35 einen Antrag als Familiengehöriger stellen und am 27.03.2019 ausreisen zu wollen. 1.4 Am 20.05.2019 reiste der Beschwerdeführer erneut in der Absicht, seine Ehefrau zu besuchen, mit dem Flugzeug von Georgien über Athen kommend am Flughafen Wien-Schwechat ein. Die österreichischen Behörden am Flughafen Wien-Schwechat verweigerten dem Beschwerdeführer die Einreise, begründet mit einer einer Überschreitung der erlaubten visumsfreien Aufenthaltstage im Schengen-Raum („Overstay“). Aus diesem Grund stellte der Beschwerdeführer am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen ausschließlich damit, dass er seine Ehefrau in Österreich habe besuchen wollen und eine Zurückschiebung durch die Polizei noch am Flughafen habe verhindern wollen, es sich dabei um einen Antrag aus Verzweiflung handle (AS 20, 144, 148). Nachdem das BFA den gegenständlich bekämpften Bescheid erlassen hatte, kehrte der Beschwerdeführer noch während der laufenden Beschwerdefrist am 13.06.2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Georgien zurück (AS 285). 1.5 Ein vom der Organisation ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE) an das BFA am 14.06.2019 per FAX übermittelten und als „Beschwerde“ bezeichneter Schriftsatz wurde vom BFA nach einem jener Organisation gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilten Verbesserungsauftrag mit einer als „Beschwerdevorentscheidung“ betitelten Erledigung vom 09.07.2019 „mangels erkennbarer Identität des Antragstellers und aufgrund Nennung von mehreren möglichen Herkunftsstaaten“ zurückgewiesen (AS 289, 307, 311 ff).1.5 Ein vom der Organisation ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE) an das BFA am 14.06.2019 per FAX übermittelten und als „Beschwerde“ bezeichneter Schriftsatz wurde vom BFA nach einem jener Organisation gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Verbesserungsauftrag mit einer als „Beschwerdevorentscheidung“ betitelten Erledigung vom 09.07.2019 „mangels erkennbarer Identität des Antragstellers und aufgrund Nennung von mehreren möglichen Herkunftsstaaten“ zurückgewiesen (AS 289, 307, 311 ff). 1.6 Der außen bezeichnete Vertreter des Beschwerdeführers erhob gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.05.2019 mit Schriftsatz vom 20.06.2019 Beschwerde. Jener Schriftsatz wurde am 21.06.2019 postalisch aufgegeben und wie folgt adressiert: „An das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost Otto-Glöckel-Straße 24 2514 Traiskirchen“ Diese Adresse entspricht jener, die am gegenständlich angefochtenen Bescheid auf der ersten Seite angeführt ist. Die derart aufgegebene Beschwerdesendung wurde von der Post am 25.06.2019 für das BFA zur Abholung für das BFA hinterlegt. Das BFA behob die Beschwerdesendung nicht und diese wurde mit dem Vermerk „nicht behoben“ von der Post an den Vertreter retourniert (AS 321 ff, 331 f). Mit Schriftsatz vom 23.07.2019 teilte der Vertreter der Direktion des BFA mit, dass am 21.06.2019 per Einschreiben fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei, die Postsendung vom BFA jedoch nicht behoben und von der Post an den Beschwerdeführer retourniert worden sei. Es dürfe sohin zunächst von der Weiterbehandlung der Beschwerde ausgegangen werden. „Eventualiter“ werde ein „Wiedereinsetzungsantrag“ gestellt. Mit jenem Schriftsatz wurde gleichzeitig der retournierte Beschwerdeschriftsatz vom 20.06.2019 und das Postaufgabekuvert, mit welchem jener Beschwerdeschriftsatz am 21.06.2019 versendet worden war, vorgelegt. (AS 333ff).
  2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. Dabei handelt es sich um die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren (Einvernahme vom 14.03.2019 (OZ 4), Erstbefragung vom 20.05.2019 (AS 15-21), Einvernahme vom 23.05.2019 (AS 143-152)), um die Kopie seines Reisepasses samt Ein- und Ausreisestempel (AS 9-14), um den Auszug aus dem österreichischen Heiratseintrag (AS 139), um Auszüge aus dem IZR betreffend den Beschwerdeführer als auch betreffend seine Ehefrau, um einen Auszug aus dem GVS, um einen Auszug aus dem österreichischen Strafregister und um die Ausreisebestätigung der UN-Migrationsorganisation (AS 285) (Feststellungen Punkte 1.1 bis 1.4), sowie um die weiteren in den Feststellungen beschriebenen Bestandteile des Verwaltungsverfahrensaktes des BFA (Feststellungen Punkt 1.5-1.6) handelt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde 3.1 Das BFA wies einen von der Organisation ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE) an das BFA am 14.06.2019 per FAX übermittelten und als „Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz nach einem jener Organisation „gemäß § 13 Abs 3 AVG“ erteilten Verbesserungsauftrag mit einer als „Beschwerdevorentscheidung“ betitelten Erledigung vom 09.07.2019 „mangels erkennbarer Identität des Antragstellers und aufgrund Nennung von mehreren möglichen Herkunftsstaaten“ zurück. Dadurch hat das BFA eindeutig jenen Schriftsatz der Organisation ZEIGE nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet, da ansonsten weder ein „Verbesserungsauftrag“ noch eine Zurückweisung „mangels erkennbarer Identität“ geboten gewesen wäre. Deshalb kann die vom BFA als „Beschwerdevorentscheidung“ betitelten Erledigung vom 09.07.2019 auch nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden und ihm gegenüber auch keine Rechtskraft entfalten.3.1 Das BFA wies einen von der Organisation ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE) an das BFA am 14.06.2019 per FAX übermittelten und als „Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz nach einem jener Organisation „gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG“ erteilten Verbesserungsauftrag mit einer als „Beschwerdevorentscheidung“ betitelten Erledigung vom 09.07.2019 „mangels erkennbarer Identität des Antragstellers und aufgrund Nennung von mehreren möglichen Herkunftsstaaten“ zurück. Dadurch hat das BFA eindeutig jenen Schriftsatz der Organisation ZEIGE nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet, da ansonsten weder ein „Verbesserungsauftrag“ noch eine Zurückweisung „mangels erkennbarer Identität“ geboten gewesen wäre. Deshalb kann die vom BFA als „Beschwerdevorentscheidung“ betitelten Erledigung vom 09.07.2019 auch nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden und ihm gegenüber auch keine Rechtskraft entfalten. 3.2 Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.05.2019, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen sowie insbesondere eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen worden war, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter somit tatsächlich erstmals und innerhalb offener Frist Beschwerde durch die Postaufgabe des Beschwerdeschriftsatzes am 21.06.2019 (§ 33 Abs 3 AVG).3.2 Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.05.2019, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen sowie insbesondere eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen worden war, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter somit tatsächlich erstmals und innerhalb offener Frist Beschwerde durch die Postaufgabe des Beschwerdeschriftsatzes am 21.06.2019 (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Der Umstand, dass die derart am 21.06.2019 aufgegebene Beschwerdesendung von der Post am 25.06.2019 für das BFA zur Abholung für das BFA hinterlegt wurde und das BFA die Beschwerdesendung dennoch nicht behob, gereicht nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers, aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeschriftsatz war mit der korrekten Adresse des BFA versehen, wie sie auch im Briefkopf des angefochtenen Bescheides angeführt ist und wurde innerhalb offener Frist der Post übergeben, weshalb sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits vor ihrer tatsächlichen Entgegennahme durch die Behörde als eingebracht gilt (VwGH 18.05.1995, 94/19/0470; VwGH 18.04.2012, 2010/10/0258). 3.3 Die am 21.06.2019 aufgegebene Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.05.2019 erweist sich somit als zulässig und rechtzeitig. Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG) 3.4 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.4 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.5 Die Beschwerde gegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird daher abgewiesen.3.5 Die Beschwerde gegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wird daher abgewiesen. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG)Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien (Paragraph 52, FPG; Paragraph 9, BFA-VG) Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes 3.6 Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich als georgischer Staatsangehöriger dazu berechtigt, sich 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen visumfrei in Österreich aufzuhalten, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird (Art 6 Abs 1 Schengener Grenzkodex VO (EU) 2016/399 iVm Art 4 Abs 1 Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806). 3.6 Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich als georgischer Staatsangehöriger dazu berechtigt, sich 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen visumfrei in Österreich aufzuhalten, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird (Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex VO (EU) 2016/399 in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,). Beim 180-Tage-Zeitfenster handelt es sich um ein „gleitendes Zeitfenster“. Bei seiner Ermittlung ist jener Zeitraum heranzuziehen, der jedem Tag des Aufenthaltes vorangeht (vgl das Benutzerhandbuch für den Short-Stay „Schengen“-Rechner: „The notion of "any", implies the application of a "moving" 180-day reference period, looking backwards at each day of the stay (be it at the entry or at the day of an actual check), into the last 180-day period, in order to verify if the 90 days / 180-day requirement continues to be fulfilled“ in https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/docs/short_stay_schengen_calculator_user_manual_en.pdf).Beim 180-Tage-Zeitfenster handelt es sich um ein „gleitendes Zeitfenster“. Bei seiner Ermittlung ist jener Zeitraum heranzuziehen, der jedem Tag des Aufenthaltes vorangeht vergleiche das Benutzerhandbuch für den Short-Stay „Schengen“-Rechner: „The notion of "any", implies the application of a "moving" 180-day reference period, looking backwards at each day of the stay (be it at the entry or at the day of an actual check), into the last 180-day period, in order to verify if the 90 days / 180-day requirement continues to be fulfilled“ in https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/docs/short_stay_schengen_calculator_user_manual_en.pdf). Es ergeben sich daher hinsichtlich der festgestellten Aufenthaltszeiträume des Beschwerdeführers in der EU, folgende 180-Tage-Zeitfenster sowie daraus resultierend folgende Überschreitungen der maximal rechtmäßigen 90 Tage Aufenthalt in der EU: Aufenthaltszeiträume in der EU 180-Tage-Zeitfenster Aufenthaltsdauer in Tagen pro 180-Tage-Zeitfenster Überschreitung in Tagen 26.03.2018 bis 25.06.2018 28.12.2017 bis 25.06.2018 92 2 29.09.2018 bis 15.12.2018 29.09.2018 bis 27.03.2019 160 70 05.01.2019 bis 27.03.2019 05.01.2019 bis 27.03.2019 16.12.2018 bis 13.06.2019 107 25 20.05.2019 bis 13.06.2019 Der Beschwerdeführer hat demnach hinsichtlich aller seiner vier Aufenthalte in der EU die erlaubte maximale Aufenthaltsdauer pro 180-Tage-Zeitfenster überschritten. Das Vorbringen der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer am 20.05.2019 rechtmäßig in Österreich eingereist sei und sich visumfrei und rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, erweist sich somit als unzutreffend. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit grundsätzlich zulässig. Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung 3.7 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.7 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Zum gegenständlichen Verfahren 3.8 Der Beschwerdeführer hielt sich ab der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vom 20.05.2019 bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 13.06.2016 nur wenige Wochen davor in Österreich auf. Auch davor hielt er sich ab 2018 mehrere Male immer nur kurzfristig für wenige Wochen zu Besuchszwecken bei seiner in Österreich lebenden und dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ehefrau auf. Er war in Österreich nicht erwerbstätig, verfügt auch über nur geringe Deutschkenntnisse und hat abgesehen von seiner Ehefrau keine Angehörigen in Österreich. Strafrechtlich ist er unbescholten. Der Beschwerdeführer hat sein Leben fast ausschließlich in Georgien verbracht und wurden dort sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, zumal Verwandte der Beschwerdeführer nach wie vor in Georgien leben und der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist. Den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2019 stellte der Beschwerdeführer ausschließlich, um eine Zurückschiebung an der Einreise zu verhindern, da er seine Ehefrau besuchen wollte. Er hat bereits bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich um die Erteilung eines Aufenthaltstitels angesucht, über den bis dato jedoch noch nicht endgültig entschieden wurde. Gegenständlich ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in seiner Heimat abzuwarten, zumal er bis dahin weiterhin – unter Einhaltung der entsprechenden Rechtsvorschriften – die Möglichkeit hat visumsfrei temporär nach Österreich einzureisen und seine Ehefrau zu besuchen, wie er dies auch bisher getan hat. Im Rahmen einer Abwägung der öffentlichen Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK (Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes) und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.Im Rahmen einer Abwägung der öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes) und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. 3.9 Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden. 3.10 Den Spruchpunkten I und II des Bescheides des BFA vom 24.05.2019, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdung, Verfolgung oder menschrechtsrelevante Gefahr drohe, trat der Beschwerdeführer nicht entgegen; zudem handelt es sich bei Georgien auch um einen sicheren Herkunftsstaat (vgl § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 12 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009). Damit sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre.3.10 Den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des Bescheides des BFA vom 24.05.2019, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdung, Verfolgung oder menschrechtsrelevante Gefahr drohe, trat der Beschwerdeführer nicht entgegen; zudem handelt es sich bei Georgien auch um einen sicheren Herkunftsstaat vergleiche Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 12, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,). Damit sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. 3.11 Die Beschwerde gegen den Ausspruch der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien wird daher ebenso abgewiesen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zum Nichtbestehen einer Ausreisefrist (§ 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG, § 55 Abs 1a FPG)Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zum Nichtbestehen einer Ausreisefrist (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG) 3.12 Nachdem jene Aussprüche des BFA, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdung, Verfolgung oder menschrechtsrelevante Gefahr drohe, nicht bekämpft wurden und sich auch sonst keine besonderen privaten Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich einer erforderlichen Frist zur freiwilligen Ausreise im Verfahren ergeben haben (vgl etwa VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146), erweist sich die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde als zu Recht erfolgt, zumal es sich bei Georgien auch um einen sicheren Herkunftsstaat handelt (vgl § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 12 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009).3.12 Nachdem jene Aussprüche des BFA, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdung, Verfolgung oder menschrechtsrelevante Gefahr drohe, nicht bekämpft wurden und sich auch sonst keine besonderen privaten Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich einer erforderlichen Frist zur freiwilligen Ausreise im Verfahren ergeben haben vergleiche etwa VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146), erweist sich die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde als zu Recht erfolgt, zumal es sich bei Georgien auch um einen sicheren Herkunftsstaat handelt vergleiche Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 12, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,). Soweit die Beschwerde vorbringt, dass aus dem Umstand, dass es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers um einen sicheren Herkunftsstaat handle, noch kein Automatismus dahingehend eintrete, dass die aufschiebende Wirkung stets abzuerkennen sei, sondern vielmehr eine Abwägung vorzunehmen sei, so ist dies zutreffend (vgl VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Fallbezogen ist der Beschwerdeführer selbst noch während der laufenden Beschwerdefrist unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 16.03.2020 freiwillig aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat ausgereist, wobei seine Interessen weiterhin von seinem Vertreter gewahrt werden können. Zuvor bei der Rückkehrentscheidung wurde bereits dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in seiner Heimat abzuwarten, zumal er bis dahin weiterhin – unter Einhaltung der entsprechenden Rechtsvorschriften – die Möglichkeit hat visumsfrei temporär nach Österreich einzureisen und seine Ehefrau zu besuchen, wie er dies auch bisher getan hat. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass aus dem Umstand, dass es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers um einen sicheren Herkunftsstaat handle, noch kein Automatismus dahingehend eintrete, dass die aufschiebende Wirkung stets abzuerkennen sei, sondern vielmehr eine Abwägung vorzunehmen sei, so ist dies zutreffend vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Fallbezogen ist der Beschwerdeführer selbst noch während der laufenden Beschwerdefrist unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 16.03.2020 freiwillig aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat ausgereist, wobei seine Interessen weiterhin von seinem Vertreter gewahrt werden können. Zuvor bei der Rückkehrentscheidung wurde bereits dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in seiner Heimat abzuwarten, zumal er bis dahin weiterhin – unter Einhaltung der entsprechenden Rechtsvorschriften – die Möglichkeit hat visumsfrei temporär nach Österreich einzureisen und seine Ehefrau zu besuchen, wie er dies auch bisher getan hat. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG liegen damit fallbezogen vor, weshalb ex lege gemäß § 55 Abs 1a FPG auch keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG liegen damit fallbezogen vor, weshalb ex lege gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG auch keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. 3.13 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.13 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Zur Anordnung einer Unterkunftnahme (§ 15b Abs 1 AsylG) Zur Anordnung einer Unterkunftnahme (Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG) 3.14 Mit Spruchpunkt V erfüllte das BFA die gesetzlich normierte Pflicht, über eine Verfahrensanordnung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.14 Mit Spruchpunkt römisch fünf erfüllte das BFA die gesetzlich normierte Pflicht, über eine Verfahrensanordnung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Fallbezogen stützte sich das BFA auf § 15b Abs 2 Z 2 AsylG, da sich der Antrag des Beschwerdeführers auf einen sicheren Herkunftsstaat beziehe und der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe.Fallbezogen stützte sich das BFA auf Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG, da sich der Antrag des Beschwerdeführers auf einen sicheren Herkunftsstaat beziehe und der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe. 3.15 Die Beschwerde bringt dagegen vor, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund der ehelichen Beistandspflicht in der Wohnung seiner Ehefrau Unterkunft nehmen haben können, diese eine ladungsfähige Adresse aufweise und daher kein Sicherungsbedarf für ein beschleunigtes Verfahren vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Ausspruch im Sinne des Abs 2 des § 15b AsylG ausschließlich auf Gründe des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Ordnung stützt, hinsichtlich derer insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt (Z 2 leg cit). Die Begründung einer Verpflichtung zur Unterkunftnahme mit einer zügigen Bearbeitung und einer wirksamen Überwachung des Antrages im Sinne des § 15b Abs 1 erster Fall iVm Abs 3 AsylG, also mit einem „Sicherungsbedarf für ein beschleunigtes Verfahren“, wonach insbesondere auf die Mitwirkungsverpflichtungen abzustellen ist, worauf die Beschwerde abstellt, zog das BFA in der gegenständlichen Entscheidung gar nicht heran. 3.15 Die Beschwerde bringt dagegen vor, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund der ehelichen Beistandspflicht in der Wohnung seiner Ehefrau Unterkunft nehmen haben können, diese eine ladungsfähige Adresse aufweise und daher kein Sicherungsbedarf für ein beschleunigtes Verfahren vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Ausspruch im Sinne des Absatz 2, des Paragraph 15 b, AsylG ausschließlich auf Gründe des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Ordnung stützt, hinsichtlich derer insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt (Ziffer 2, leg cit). Die Begründung einer Verpflichtung zur Unterkunftnahme mit einer zügigen Bearbeitung und einer wirksamen Überwachung des Antrages im Sinne des Paragraph 15 b, Absatz eins, erster Fall in Verbindung mit Absatz 3, AsylG, also mit einem „Sicherungsbedarf für ein beschleunigtes Verfahren“, wonach insbesondere auf die Mitwirkungsverpflichtungen abzustellen ist, worauf die Beschwerde abstellt, zog das BFA in der gegenständlichen Entscheidung gar nicht heran. Die Beschwerde bringt zudem vor, dass die Forderung des Art 14 Abs 1 lit a der Richtlinie 2008/115/EG, wonach die Aufrechterhaltung der Familieneinheit während der für die freiwillige Ausreise gewährten Frist sowie der Fristen, während derer die Vollstreckung einer Abschiebung nach Art 9 aufgeschoben sei, zu beachten sei. Dazu ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde herangezogene Richtlinienbestimmung für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig ist, da bei Ausfolgung der Verpflichtung der Unterkunftnahme an den Beschwerdeführer noch keine Frist für die Ausreise erteilt wurde, zumal der gegenständliche Bescheid noch nicht erlassen war, was auch die Beschwerde richtigerweise auch vorbringt. Die Beschwerde bringt zudem vor, dass die Forderung des Artikel 14, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2008/115/EG, wonach die Aufrechterhaltung der Familieneinheit während der für die freiwillige Ausreise gewährten Frist sowie der Fristen, während derer die Vollstreckung einer Abschiebung nach Artikel 9, aufgeschoben sei, zu beachten sei. Dazu ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde herangezogene Richtlinienbestimmung für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig ist, da bei Ausfolgung der Verpflichtung der Unterkunftnahme an den Beschwerdeführer noch keine Frist für die Ausreise erteilt wurde, zumal der gegenständliche Bescheid noch nicht erlassen war, was auch die Beschwerde richtigerweise auch vorbringt. Zusammengefasst vermochte die Beschwerde die vom BFA herangezogenen Argumente nicht zu entkräften und war der vom BFA verfügten Anordnung auch sonst nicht entgegenzutreten. 3.16 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.16 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes (§ 53 FPG)Ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes (Paragraph 53, FPG) 3.17 Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes auf das Wesentliche zusammengefasst einerseits damit, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er aus einem sicheren Herkunftsstaat komme, offensichtlich seinen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt habe und sein gesamtes Verhalten einen Missbrauch des Asylsystems darstelle, weshalb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe, sowie andererseits damit, dass der Beschwerdeführer über keine Mittel hinsichtlich seines Unterhaltes verfüge und er auch zukünftig keine Mittel selbst erwirtschaften könne. Auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sei das erlassene Einreiseverbot gerechtfertigt (AS 232ff). 3.18 Dazu ist auszuführen, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers in Österreich bei seinen Besuchen stets durch die Unterhaltsleistungen seiner Ehefrau gesichert war; die Ehefrau ist somit ihren sich aufgrund der Ehe bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten nachweislich nachgekommen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass die Mittel zum Unterhalt des Beschwerdeführers auf diese Weise auch für die Zukunft ausreichend nachgewiesen sind, sodass jedenfalls die Ziffer 6 des § 53 Abs 2 FPG nicht erfüllt ist.3.18 Dazu ist auszuführen, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers in Österreich bei seinen Besuchen stets durch die Unterhaltsleistungen seiner Ehefrau gesichert war; die Ehefrau ist somit ihren sich aufgrund der Ehe bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten nachweislich nachgekommen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass die Mittel zum Unterhalt des Beschwerdeführers auf diese Weise auch für die Zukunft ausreichend nachgewiesen sind, sodass jedenfalls die Ziffer 6 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG nicht erfüllt ist. Dem Beschwerdeführer bleibt vorzuwerfen, dass er die erlaubte visumfreie Höchstaufenthaltsdauer in der EU überschritten hat sowie einen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich deshalb gestellt hat, um am Flughafen eine sofortige eine Zurückschiebung nach Georgien zu verhindern. Dass der Beschwerdeführer einen von vornherein inhaltlich unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ohne die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung zu erfüllen sowie, dass ihm dies von Beginn an bewusst gewesen ist, hat er selbst zugestanden. Dass er diesen Antrag bei der Einreise nach Österreich in einem Affekt gestellt hat, um eine unmittelbar drohende Zurückschiebung durch die österreichischen Behörden zu verhindern und ein Wiedersehen mit seiner Ehefrau zu ermöglichen, macht diesen nicht rechtmäßig; das Verhalten des Beschwerdeführers ist gleichzeitig jedoch menschlich nachvollziehbar. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist auch zu berücksichtigen, dass er im Gegensatz zu manch anderen Antragsteller*innen keinen falschen Grund für eine Antragstellung vorgeschoben hat, er diesbezüglich stets aufrichtig war und nicht gelogen hat, er zudem das Verfahren auch sonst nicht verschleppt hat, er die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung eines Schutzes auch nicht angefochten hat, das Verfahren dazu deshalb nach nur rund vier Wochen abgeschlossen werden konnte und er noch während der Beschwerdefrist freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt ist. Der Beschwerdeführer gilt auch als strafrechtlich unbescholten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände zeigt sich, dass im konkret vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Der Begriff des in Art 8 MRK geschützten Familienlebens umfasst auch das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie tatsächlich zusammenleben (VwGH 16.02.2012, 2010/18/0169). Das Familienleben des Beschwerdeführers und seiner in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Ehefrau ist somit von Art 8 EMRK umfasst. Bereits die gegenständliche Rückkehrentscheidung bleibt bereits 18 Monate ab Ausreise aufrecht (§ 12a Abs 6 AsylG). Durch das von BFA zusätzlich ausgesprochene Einreiseverbot wäre es dem Beschwerdeführer erheblich erschwert, gerade die nach der Rechtsordnung mögliche ordnungsgemäße Einreise zu seiner Ehefrau und die Aufrechterhaltung seines bestehenden Familienlebens zu erreichen, sei es im Rahmen von Besuchsreisen oder im Rahmen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG.Der Begriff des in Artikel 8, MRK geschützten Familienlebens umfasst auch das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie tatsächlich zusammenleben (VwGH 16.02.2012, 2010/18/0169). Das Familienleben des Beschwerdeführers und seiner in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Ehefrau ist somit von Artikel 8, EMRK umfasst. Bereits die gegenständliche Rückkehrentscheidung bleibt bereits 18 Monate ab Ausreise aufrecht (Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG). Durch das von BFA zusätzlich ausgesprochene Einreiseverbot wäre es dem Beschwerdeführer erheblich erschwert, gerade die nach der Rechtsordnung mögliche ordnungsgemäße Einreise zu seiner Ehefrau und die Aufrechterhaltung seines bestehenden Familienlebens zu erreichen, sei es im Rahmen von Besuchsreisen oder im Rahmen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Unter Abwägung und Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles überwiegt daher das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Familienlebens mit seiner Ehefrau das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbotes, zumal von ihm, wie zuvor dargelegt, fallbezogen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. 3.19 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß stattgegeben und das damit ausgesprochene Einreiseverbot gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 FPG ersatzlos behoben.3.19 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß stattgegeben und das damit ausgesprochene Einreiseverbot gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, FPG ersatzlos behoben. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.20 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides aufzuheben war.3.20 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides aufzuheben war. Zu B) Revision 3.21 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.22 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2221981.1.00

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