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{'item': 'L517 2219998-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§29b§ 14Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlL517 2219998-1 SpruchL517 2219998-1/13EL517 2219998-1/13E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 03.06.2019, OB: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 12.12.2018 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf die Ausstellung eines Ausweises

§29bSt

VO (Parkausweis) und auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, bB)12.12.2018 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf die Ausstellung eines Ausweises

§29bSt

VO (Parkausweis) und auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, bB) 17.12.2018 – Parteiengehör (Sachverständigengutachten vom 15.10.2018, 24.10.2018 und 06.11.2018) 31.12.2018 – Stellungnahme der bP 04.01.2019 – Aufforderung an die bP zur Nachreichung von Befunden 17.01.2019 – Befundvorlage durch bP 28.03.2019 – Erstellung eines neurologischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 vH, Nachuntersuchung 10/2021 (Besserung der Symptomatik durch Wiedereinführung der Opiat-Therapie bzw. einer psychosomatischen Behandlung), Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel28.03.2019 – Erstellung eines neurologischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 vH, Nachuntersuchung 10 aus 2021, (Besserung der Symptomatik durch Wiedereinführung der Opiat-Therapie bzw. einer psychosomatischen Behandlung), Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 28.05.2019 – sofortige Beantwortung 03.06.2019 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrags vom 12.12.2018 auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, Beilage: sofortige Beantwortung vom 28.05.2019 06.06.2019 – Beschwerde der bP 13.06.2019 – Beschwerdevorlage am BVwG 08.11.2019 – Beschwerdeergänzung 28.11.2019 – Aufforderung an die bP zur Vorlage fehlender Befunde 04.12.2019 – Befundvorlage durch bP 30.01.2020 und 31.01.2020 – Mitteilung durch die bP 14.02.2020 – Befundvorlage durch die bP 17.03.2020 – Befundvorlage durch die bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin am 24.04.2016 (GdB 60 vH, NU 2 Jahre, weil Besserungsmöglichkeit unter bereits geplanter psychosomatischer Therapie, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) war die bP seit 27.06.2016 im Besitz eines bis 31.12.2018 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie eines bis 31.12.2018 befristeten Parkausweises für Behinderte.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin am 24.04.2016 (GdB 60 vH, NU 2 Jahre, weil Besserungsmöglichkeit unter bereits geplanter psychosomatischer Therapie, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) war die bP seit 27.06.2016 im Besitz eines bis 31.12.2018 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie eines bis 31.12.2018 befristeten Parkausweises für Behinderte. Am 15.10.2018 wurde im Rahmen des Nachuntersuchungsverfahrens ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin (GdB 40 vH, NU 10/2021, deutliche Besserung ist durch Bandscheibenoperation möglich, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), am 24.10.2018 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie (GdB 40 vH, NU 10/2022, eine Besserung wäre möglich, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) und schließlich am 06.11.2018 eine Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin (GdB 60 vH, NU 10/2021, deutliche Besserung ist durch eine Bandscheibenoperation möglich; Besserung der psychiatrischen Krankheit unter Therapie möglich, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) erstellt.Am 15.10.2018 wurde im Rahmen des Nachuntersuchungsverfahrens ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin (GdB 40 vH, NU 10 aus 2021,, deutliche Besserung ist durch Bandscheibenoperation möglich, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), am 24.10.2018 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie (GdB 40 vH, NU 10 aus 2022,, eine Besserung wäre möglich, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) und schließlich am 06.11.2018 eine Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin (GdB 60 vH, NU 10 aus 2021,, deutliche Besserung ist durch eine Bandscheibenoperation möglich; Besserung der psychiatrischen Krankheit unter Therapie möglich, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) erstellt. Am 12.12.2018 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) und auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.Am 12.12.2018 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) und auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Am 17.12.2018 gewährte die bB Parteiengehör zu den medizinischen Gutachten vom 15.10.2018, 24.10.2018 sowie vom 06.11.

  1. Es wurde ausgeführt, dass ein Grad der Behinderung von 60 vH vorliege und nach Abschluss des Verfahrens ein Behindertenpass ausgestellt werde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen nicht vor. Somit seien auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises und ein Anspruch auf den Bezug einer Gratisvignette nicht gegeben. Am 31.12.2018 gab die bP eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass sie auf ihr Auto angewiesen sei und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne. Es sei nach wie vor immer noch so wie vor Jänner
  2. Es stimme schon, dass die bP kein Hydal mehr einnehme und keinen Rollator mehr benötige. Das heiße aber nicht, dass es bei ihr eine so derartige Verbesserung gegeben habe, dass sie keine Schmerzen mehr habe. Ganz im Gegenteil! Vor Jänner 2016 habe sie weniger Schmerzen gehabt als jetzt. Dass die bP das Hydal abgesetzt habe, habe es nicht besser gemacht! Der Grund, warum sie dieses Medikament abgesetzt habe, sei nicht, weil es ihr so viel bessergehe, sondern weil sie wieder auf die Psychosomatik XXXX im alten XXXX wollte. Das sei ihr für eine Wiederaufnahme vorgeschrieben worden. Blöd sei nur gewesen, dass sie dann doch nicht mehr aufgenommen worden sei. Ihr zuständiger Therapeut habe ihr nach dem Absetzen gesagt, dass die bP sich erst eine neue Arbeit suchen solle. Dies sei jetzt aber auch nicht das eigentliche Thema. Fakt sei, dass sie nach ca. 200m ca. 45 Minuten bis eine Stunde Pause brauche, bevor sie wieder weitergehen könne. Das habe die bP mittels GPS am Handy ausgetestet – wie weit es von ihr zuhause bis zum Ortsplatz sei und das seien ca. 200m – und sie habe gewusst, dass sie sich nach dieser Wegstrecke dementsprechend ausruhen müsse. Des Weiteren sei es genauso wie vor Jänner 2016 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie fahre „irgendwas“ zwischen drei bis fünf Stationen und könne aussteigen, weil sie extreme Rückenschmerzen bekommen habe. Auch das teste die bP alle paar Monate aus. Ihre Ehefrau fahre mit dem Auto hinterher und sammle die bP auf, bevor sie den Krankenwagen rufen müsse. Die bP lasse es nicht soweit kommen, dass sie einen Krankenwagen benötige. Sie sei sich ziemlich sicher, dass die bB sich genauso denken könne, dass eine Fahrt im Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln schon mal überhaupt nicht funktioniere. Genau aus diesen beiden Gründen sei die bP auf ihr Auto angewiesen und könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Sie habe schon seit einigen Jahren den Behinderten Parkausweis. Hätte sie der Allgemeinarzt, der ein Gutachten über ihren Bewegungsapparat erstellt habe, mal etwas gefragt was die bP könne und was nicht, hätte sie ihm dies auch gesagt, aber dieser habe sie überhaupt nichts gefragt. Zwei Sätze seien an die bP gerichtet gewesen: „Aha, orthopädische Schuhe haben Sie nicht“ und „Die Psychiaterin wird entscheiden, ob sie noch mit dem Auto fahren dürfen“! Es sei auch schön, dass er in das Gutachten geschrieben habe, dass es zu einer Besserung durch eine Operation kommen könne. Er habe aber nicht dazu geschrieben, welcher Arzt die bP operieren würde. Das wäre nämlich für sie sehr interessant. Genau das wisse sie nämlich auch und sei ihr sehr oft gesagt worden. Nur leider mache das niemand. Mit besagter Begründung: „Eine Operation wäre eine Besserung auf 2-3 Jahre, danach wäre dasselbe Problem wieder da.“ Ihre Rückenschmerzen würden ein lebenslanger Begleiter für die bP bleiben. Nun frage sie sich, was diesen zu überprüfendem Allgemeinarzt dazu qualifiziere, ein solches Gutachten über die bP, ohne sie auch nur annähernd etwas zu fragen, zu verfassen. Es seien in diesem mehr als genügend Annahmen, welcher er nur erraten konnte und so etwas könne nicht sein. Die Befunde und Gutachten der bP würde definitiv etwas Anderes besagen, als dieser Gutachter begutachtet habe. Sie denke, man sollte sich die ganze Krankengeschichte ansehen und nicht nur Fetzen davon. 2016 sei es sehr viel schlechter als zuvor gewesen und jetzt auch. Trotz allem habe die bP immer einen Behinderten Parkausweis gehabt und das nicht unbegründet. Doch jetzt sei sie anscheinend soweit gesund, dass sie auf einmal Sachen könne, die für sie undenkbar seien. Sie verstehe so etwas nicht! Jeder orthopädische Facharzt sage ihr, dass sie ein riesen Problem habe und dass ihre Schmerzen nachvollziehbar seien – genauso ihre Hausärztin. Dieser Arzt, der das Gutachten bei der bB geschrieben habe, nun mal nicht. Sie frage sich, was da wohl nicht stimmen könne. Die bP würde liebend gerne wieder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können! Das wäre viel weniger Stress. Sie könne sich am Weg zu ihrem Ziel ausrasten, vielleicht auch etwas schlafen. Sie brauche sich nicht ärgern, weil sie keinen Parkplatz finde oder weil Personen ohne Parkausweis auf einem Behindertenparkplatz stehen würden. Geschweige denn, dass sie jedes Mal, wenn sie zu gewissen Zeiten wegfahre oder heimfahre, in den Stau komme, welcher ihre Weg- oder Heimfahrt um fast 45 Minuten verlängere. Aber es funktioniere nun mal nicht.Am 31.12.2018 gab die bP eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass sie auf ihr Auto angewiesen sei und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne. Es sei nach wie vor immer noch so wie vor Jänner
  3. Es stimme schon, dass die bP kein Hydal mehr einnehme und keinen Rollator mehr benötige. Das heiße aber nicht, dass es bei ihr eine so derartige Verbesserung gegeben habe, dass sie keine Schmerzen mehr habe. Ganz im Gegenteil! Vor Jänner 2016 habe sie weniger Schmerzen gehabt als jetzt. Dass die bP das Hydal abgesetzt habe, habe es nicht besser gemacht! Der Grund, warum sie dieses Medikament abgesetzt habe, sei nicht, weil es ihr so viel bessergehe, sondern weil sie wieder auf die Psychosomatik römisch 40 im alten römisch 40 wollte. Das sei ihr für eine Wiederaufnahme vorgeschrieben worden. Blöd sei nur gewesen, dass sie dann doch nicht mehr aufgenommen worden sei. Ihr zuständiger Therapeut habe ihr nach dem Absetzen gesagt, dass die bP sich erst eine neue Arbeit suchen solle. Dies sei jetzt aber auch nicht das eigentliche Thema. Fakt sei, dass sie nach ca. 200m ca. 45 Minuten bis eine Stunde Pause brauche, bevor sie wieder weitergehen könne. Das habe die bP mittels GPS am Handy ausgetestet – wie weit es von ihr zuhause bis zum Ortsplatz sei und das seien ca. 200m – und sie habe gewusst, dass sie sich nach dieser Wegstrecke dementsprechend ausruhen müsse. Des Weiteren sei es genauso wie vor Jänner 2016 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie fahre „irgendwas“ zwischen drei bis fünf Stationen und könne aussteigen, weil sie extreme Rückenschmerzen bekommen habe. Auch das teste die bP alle paar Monate aus. Ihre Ehefrau fahre mit dem Auto hinterher und sammle die bP auf, bevor sie den Krankenwagen rufen müsse. Die bP lasse es nicht soweit kommen, dass sie einen Krankenwagen benötige. Sie sei sich ziemlich sicher, dass die bB sich genauso denken könne, dass eine Fahrt im Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln schon mal überhaupt nicht funktioniere. Genau aus diesen beiden Gründen sei die bP auf ihr Auto angewiesen und könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Sie habe schon seit einigen Jahren den Behinderten Parkausweis. Hätte sie der Allgemeinarzt, der ein Gutachten über ihren Bewegungsapparat erstellt habe, mal etwas gefragt was die bP könne und was nicht, hätte sie ihm dies auch gesagt, aber dieser habe sie überhaupt nichts gefragt. Zwei Sätze seien an die bP gerichtet gewesen: „Aha, orthopädische Schuhe haben Sie nicht“ und „Die Psychiaterin wird entscheiden, ob sie noch mit dem Auto fahren dürfen“! Es sei auch schön, dass er in das Gutachten geschrieben habe, dass es zu einer Besserung durch eine Operation kommen könne. Er habe aber nicht dazu geschrieben, welcher Arzt die bP operieren würde. Das wäre nämlich für sie sehr interessant. Genau das wisse sie nämlich auch und sei ihr sehr oft gesagt worden. Nur leider mache das niemand. Mit besagter Begründung: „Eine Operation wäre eine Besserung auf 2-3 Jahre, danach wäre dasselbe Problem wieder da.“ Ihre Rückenschmerzen würden ein lebenslanger Begleiter für die bP bleiben. Nun frage sie sich, was diesen zu überprüfendem Allgemeinarzt dazu qualifiziere, ein solches Gutachten über die bP, ohne sie auch nur annähernd etwas zu fragen, zu verfassen. Es seien in diesem mehr als genügend Annahmen, welcher er nur erraten konnte und so etwas könne nicht sein. Die Befunde und Gutachten der bP würde definitiv etwas Anderes besagen, als dieser Gutachter begutachtet habe. Sie denke, man sollte sich die ganze Krankengeschichte ansehen und nicht nur Fetzen davon. 2016 sei es sehr viel schlechter als zuvor gewesen und jetzt auch. Trotz allem habe die bP immer einen Behinderten Parkausweis gehabt und das nicht unbegründet. Doch jetzt sei sie anscheinend soweit gesund, dass sie auf einmal Sachen könne, die für sie undenkbar seien. Sie verstehe so etwas nicht! Jeder orthopädische Facharzt sage ihr, dass sie ein riesen Problem habe und dass ihre Schmerzen nachvollziehbar seien – genauso ihre Hausärztin. Dieser Arzt, der das Gutachten bei der bB geschrieben habe, nun mal nicht. Sie frage sich, was da wohl nicht stimmen könne. Die bP würde liebend gerne wieder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können! Das wäre viel weniger Stress. Sie könne sich am Weg zu ihrem Ziel ausrasten, vielleicht auch etwas schlafen. Sie brauche sich nicht ärgern, weil sie keinen Parkplatz finde oder weil Personen ohne Parkausweis auf einem Behindertenparkplatz stehen würden. Geschweige denn, dass sie jedes Mal, wenn sie zu gewissen Zeiten wegfahre oder heimfahre, in den Stau komme, welcher ihre Weg- oder Heimfahrt um fast 45 Minuten verlängere. Aber es funktioniere nun mal nicht. Mit Schreiben vom 04.01.2019 forderte die bB die bP auf, Befunde betreffend die Schmerzzustände (orthopädische Befunde) nachzureichen. Am 17.01.2019 legte die bP einen orthopädischen Befund vom 18.03.2018 (Diagnose: Lumboischialgie bei DP L4/L5 mit Impression des Duralsackes und Irritation des Nervenwurzelabganges L5 beidseits, Protrusio L5/S1, Z. n. Bandscheiben OP 2006 XXXX , Z. n. Fundoplicatio 2013) und einen orthopädischen Befund vom 30.07.2018 (Diagnose: Lumboischialgie bei DP L4/L5, St. p. Bandscheiben OP 2006 im XXXX , St. p. Fundoplicatio 2013, Impigement beider Schultern) sowie einen Befund der interdisziplinären Schmerzambulanz vom 08.01.2019 vor. Gleichzeitig gab die bP an, hätte der Arzt, der die bP im Oktober untersucht habe, den beigelegten Befunden mehr Beachtung geschenkt, hätte die bP jetzt nicht dieses Problem, warum sie Einspruch erhoben habe. Sie sei ständig wegen ihrer Rückenschmerzen in Behandlung, aber eine wirkliche Besserung komme dabei nicht raus und sie wisse schon nicht mehr, was sie tun solle. Auch der Arzt in der Schmerzambulanz habe ihr wiedergesagt, dass ihr Problem und die Schmerzen nicht mehr viel besser werden würden und dass sie sich ihr Problem ihr restliches Leben behalten könne. Genau das höre die bP immer und immer wieder. Bei der Untersuchung im Jahr 2016 habe man der bP sogar gesagt, dass sie den Parkausweis schon längst fix haben würde, wäre das Problem nicht mit der Psyche mit eingeflossen. Nun frage sie sich, warum sie das denn eigentlich noch nicht habe. Den Parkausweis habe sie ja gehabt, weil sie nicht sehr weit gehen könne und es unmöglich für sie sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Die Psyche habe damit doch gar nichts zu tun.Am 17.01.2019 legte die bP einen orthopädischen Befund vom 18.03.2018 (Diagnose: Lumboischialgie bei DP L4/L5 mit Impression des Duralsackes und Irritation des Nervenwurzelabganges L5 beidseits, Protrusio L5/S1, Z. n. Bandscheiben OP 2006 römisch 40 , Z. n. Fundoplicatio 2013) und einen orthopädischen Befund vom 30.07.2018 (Diagnose: Lumboischialgie bei DP L4/L5, St. p. Bandscheiben OP 2006 im römisch 40 , St. p. Fundoplicatio 2013, Impigement beider Schultern) sowie einen Befund der interdisziplinären Schmerzambulanz vom 08.01.2019 vor. Gleichzeitig gab die bP an, hätte der Arzt, der die bP im Oktober untersucht habe, den beigelegten Befunden mehr Beachtung geschenkt, hätte die bP jetzt nicht dieses Problem, warum sie Einspruch erhoben habe. Sie sei ständig wegen ihrer Rückenschmerzen in Behandlung, aber eine wirkliche Besserung komme dabei nicht raus und sie wisse schon nicht mehr, was sie tun solle. Auch der Arzt in der Schmerzambulanz habe ihr wiedergesagt, dass ihr Problem und die Schmerzen nicht mehr viel besser werden würden und dass sie sich ihr Problem ihr restliches Leben behalten könne. Genau das höre die bP immer und immer wieder. Bei der Untersuchung im Jahr 2016 habe man der bP sogar gesagt, dass sie den Parkausweis schon längst fix haben würde, wäre das Problem nicht mit der Psyche mit eingeflossen. Nun frage sie sich, warum sie das denn eigentlich noch nicht habe. Den Parkausweis habe sie ja gehabt, weil sie nicht sehr weit gehen könne und es unmöglich für sie sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Die Psyche habe damit doch gar nichts zu tun. In der Folge wurde am 28.03.2019 ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin (GdB 60 vH, NU 10/2021, Besserung der Symptomatik durch Wiedereinführung der Opiat-Therapie bzw. einer psychosomatischen Behandlung) erstellt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt: „Für den Antragsteller ist trotz seiner anhaltenden Schmerzen eine Gehstrecke von mehreren hundert Metern möglich. Bei fehlendem Hinweis für Lähmungserscheinungen ist das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ebenso möglich. Es werden aktuell keine Hilfsmittel verwendet. Eine Erweiterung der Gehstrecke durch Verwendung von Hilfsmitteln ist vorstellbar. Ebenfalls ist eine Verbesserung der Schmerzsituation durch Wiedereinführung einer Morphin- Therapie bzw. konsequenten psychosomatischen Behandlung vorstellbar.“In der Folge wurde am 28.03.2019 ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin (GdB 60 vH, NU 10 aus 2021,, Besserung der Symptomatik durch Wiedereinführung der Opiat-Therapie bzw. einer psychosomatischen Behandlung) erstellt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt: „Für den Antragsteller ist trotz seiner anhaltenden Schmerzen eine Gehstrecke von mehreren hundert Metern möglich. Bei fehlendem Hinweis für Lähmungserscheinungen ist das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ebenso möglich. Es werden aktuell keine Hilfsmittel verwendet. Eine Erweiterung der Gehstrecke durch Verwendung von Hilfsmitteln ist vorstellbar. Ebenfalls ist eine Verbesserung der Schmerzsituation durch Wiedereinführung einer Morphin- Therapie bzw. konsequenten psychosomatischen Behandlung vorstellbar.“ In einer Sofortigen Beantwortung führte die bB am 28.05.2019 wörtlich aus: „Das Gutachten von Dr. XXXX ist schlüssig und ausführlich anhand der vorgelegten Befunde begründet. Eine Änderung des Grades der Behinderung bzw. der Zusatzeintragungen ist nur bei Nachreichung von aussagekräftigen fachärztlichen Befunden über Therapien sowie weitere Behandlungen durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten möglich (z.B. stationäre Aufenthalte, Rehaaufenthalte).“In einer Sofortigen Beantwortung führte die bB am 28.05.2019 wörtlich aus: „Das Gutachten von Dr. römisch 40 ist schlüssig und ausführlich anhand der vorgelegten Befunde begründet. Eine Änderung des Grades der Behinderung bzw. der Zusatzeintragungen ist nur bei Nachreichung von aussagekräftigen fachärztlichen Befunden über Therapien sowie weitere Behandlungen durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten möglich (z.B. stationäre Aufenthalte, Rehaaufenthalte).“ Mit Bescheid vom 03.06.2019 wies die bB den Antrag der bP vom 12.12.2018 auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vor. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 17.12.2018 sei der bP Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer Stellungnahme vom 22.12.2018 sei ein neuerliches Sachverständigengutachten erstellt worden, welches in der Beilage übermittelt werde. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Da das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen, sei der Antrag der bP abzuweisen. Dem Bescheid legte die bB nachfolgendes Gutachten bei: „2019-05-28 Sofortige Beantwortung-schlüssig“. Am 06.06.2019 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, indem sie u. a. ausführte, sie könne keine 300 – 400 Meter mit oder ohne Hilfsmittel gehen. Sie wisse nicht, wie die bB darauf komme. Sie schaffe das einfach nicht. Sie könne auch nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren – diese Herumschaukelei und diese Stöße, die sie da bekomme – sie müsse nach wenigen Stationen wieder aussteigen. Sie halte das schmerzmäßig nicht aus. Sie könne das nicht. Sie sei auf ihr Auto angewiesen. Ohne ihr Auto komme sie nirgendwohin. Es werde in dem Bescheid auch von Rehabilitationsmaßnahmen gesprochen. Sie bekomme solche Maßnahmen nicht mehr bewilligt. Das sei ihr von der PVA telefonisch mitgeteilt worden – eben genau aus dem Grund, weil einer der Ärzte der PVA in einem Befund geschrieben habe, dass es unwahrscheinlich sei, dass die bP wieder arbeitsfähig werde. Die bB könne sich aber gerne selbst darüber bei der PVA informieren. Somit falle eine Reha oder ein Kuraufenthalt flach. Und ganz ehrlich: Solle sie wieder auf Drogen sein? Ja, die bP habe Schmerzen und das ganz schön heftig. Sie wolle diese Schmerzen aber nicht wieder durch Berauschung ihrer Sinne eintauschen. Sie glaube, dass dies verständlich sei. Hinzu komme, dass, wenn die bP wieder Morphium nehme, eine psychische Behandlung / Therapie wieder nicht möglich sei. Das würden ihr zumindest alle Psychologen, psychologischen Ärzte und psychische Therapeuten sagen, mit denen sie bis jetzt zu tun gehabt habe. Sie wolle endlich mit ihrer Psyche wieder dort sein, wo sie einmal war und dies schaffe sie auf Drogen nicht. Am 13.06.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Am 08.11.2019 übermittelte die bB eine Beschwerdeergänzung mit einem Konvolut an medizinischen Befunden: Aufenthalt im KH der XXXX von
  4. Juni 2018 bis
  5. Juni 2018 (Aufnahmegrund: Epigastrische Schmerzen=Oberbauchschmerzen), Medikamentenverordnung vom 06.12.2017 (Diagnosen: F61.0 komb. Pers. St.=kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, F10.
  6. gegenw. abstinent=Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom), Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 01.03.2018 (Diagnose: Sonst. spezifische Persönlichkeitsstörung, anhaltend somatoforme Störung, Zustand nach Polytoxikomanie: Alkohol, Cannabis, opiathaltige Analgetika), Entlassungsbrief vom 22.08.2017 über einen stationären Aufenthalt von 28.05.2017 bis 25.08.2017 (Diagnosen: Alkoholabhängigkeitssyndrom, Schmerzsyndrom), Interdisziplinäre Schmerzambulanz vom 10.04.2017 (Kontrolle nach D2.2), Befund Fachärztin für Psychiatrie vom 23.07.2018 (Diagnosen: kombinierte Persönlichkeitsstörung, anhaltend somatoforme Störung, Alkoholabhängigkeitssyndrom – gegenwärtig abstinent, Zustand nach Polytoxikomanie), Vorläufiger Entlassungsbericht über Aufenthalt von 28.02.2017 bis 16.03.2017, ärztliches Gesamtgutachten der PV vom 23.08.2017.Am 08.11.2019 übermittelte die bB eine Beschwerdeergänzung mit einem Konvolut an medizinischen Befunden: Aufenthalt im KH der römisch 40 von
  7. Juni 2018 bis
  8. Juni 2018 (Aufnahmegrund: Epigastrische Schmerzen=Oberbauchschmerzen), Medikamentenverordnung vom 06.12.2017 (Diagnosen: F61.0 komb. Pers. St.=kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, F10.
  9. gegenw. abstinent=Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom), Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 01.03.2018 (Diagnose: Sonst. spezifische Persönlichkeitsstörung, anhaltend somatoforme Störung, Zustand nach Polytoxikomanie: Alkohol, Cannabis, opiathaltige Analgetika), Entlassungsbrief vom 22.08.2017 über einen stationären Aufenthalt von 28.05.2017 bis 25.08.2017 (Diagnosen: Alkoholabhängigkeitssyndrom, Schmerzsyndrom), Interdisziplinäre Schmerzambulanz vom 10.04.2017 (Kontrolle nach D2.2), Befund Fachärztin für Psychiatrie vom 23.07.2018 (Diagnosen: kombinierte Persönlichkeitsstörung, anhaltend somatoforme Störung, Alkoholabhängigkeitssyndrom – gegenwärtig abstinent, Zustand nach Polytoxikomanie), Vorläufiger Entlassungsbericht über Aufenthalt von 28.02.2017 bis 16.03.2017, ärztliches Gesamtgutachten der PV vom 23.08.
  10. Mit Schreiben vom 28.11.2019 wurde die bP zur Vorlage von im Akt fehlenden Befunden aufgefordert. Am 04.12.2019 erfolgte die Befundvorlage durch die bP: Befund Lungenfacharzt vom 19.02.2018 (COPD II, Infektexacerbation), Orthopädischer Befund vom 30.07.2018, Befund Facharzt für Innere Medizin vom 28.09.2018 (Magenschmerzen und Sodbrennen), Interdisziplinäre Schmerzambulanz vom 08.01.2019, Radiologischer Befund vom 06.02.2019, Interdisziplinäre Schmerzambulanz vom 19.07.2019, Ärztlicher Entlassungsbrief über Aufenthalt PSZW XXXX von
  11. November 2019 (Vorgespräch zur Abklärung der Aufnahmevoraussetzungen im PSZW, Klinik XXXX ), Befund Klinisch psychologische Diagnostik vom 15.11.2019 (Diagnose nach ICD 10: adultes ADS).Am 04.12.2019 erfolgte die Befundvorlage durch die bP: Befund Lungenfacharzt vom 19.02.2018 (COPD römisch zwei, Infektexacerbation), Orthopädischer Befund vom 30.07.2018, Befund Facharzt für Innere Medizin vom 28.09.2018 (Magenschmerzen und Sodbrennen), Interdisziplinäre Schmerzambulanz vom 08.01.2019, Radiologischer Befund vom 06.02.2019, Interdisziplinäre Schmerzambulanz vom 19.07.2019, Ärztlicher Entlassungsbrief über Aufenthalt PSZW römisch 40 von
  12. November 2019 (Vorgespräch zur Abklärung der Aufnahmevoraussetzungen im PSZW, Klinik römisch 40 ), Befund Klinisch psychologische Diagnostik vom 15.11.2019 (Diagnose nach ICD 10: adultes ADS). Am 30.01.2020 teilte die bP mit, dass sie am 31.01.2020 einen Termin bei der Schmerzambulanz habe (Vormerkung wegen eines Implantats im Rücken, eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit, Schmerzen) und kündigte weitere Beweismittel an. Am 31.01.2020 informierte die bP per E – Mail, dass sie beim heutigen Termin in der Schmerzambulanz noch keinen Befund mitbekommen habe, diesen aber in den nächsten zwei Wochen vorlegen werde. Mit Schreiben vom 14.02.2020 führte die bP aus, anbei befinde sich die Zusage für ihr bereits angekündigtes Implantat. Es sei zwar nur die Bestätigung für die Testung eines SCS ([engl. für „Spinal Cord Stimulation“]) Implantats, aber wenn es der bP eine Besserung verschaffe, werde dieses fix implantiert. Somit solle auch bewiesen sein, dass die bP nicht „tachiniere“ und sie einen Behindertenparkausweis benötige, um überhaupt von A nach B zu kommen. Im Befund der interdisziplinären Schmerzambulanz vom 31.01.2020 wurde unter den weiteren Maßnahmen ausgeführt: „Procedere: Primär Reha XXXX , OP (SCS Testung) für Juni/Juli 2020 geplant, zwischenzeitig eventuell neuerlich ESS-Serie.“Mit Schreiben vom 14.02.2020 führte die bP aus, anbei befinde sich die Zusage für ihr bereits angekündigtes Implantat. Es sei zwar nur die Bestätigung für die Testung eines SCS ([engl. für „Spinal Cord Stimulation“]) Implantats, aber wenn es der bP eine Besserung verschaffe, werde dieses fix implantiert. Somit solle auch bewiesen sein, dass die bP nicht „tachiniere“ und sie einen Behindertenparkausweis benötige, um überhaupt von A nach B zu kommen. Im Befund der interdisziplinären Schmerzambulanz vom 31.01.2020 wurde unter den weiteren Maßnahmen ausgeführt: „Procedere: Primär Reha römisch 40 , OP (SCS Testung) für Juni/Juli 2020 geplant, zwischenzeitig eventuell neuerlich ESS-Serie.“ Am 17.03.2020 legte die bP eine Bestätigung über einen stationären Krankenhausaufenthalt (03.02.2020 bis 16.03.2020) vom 16.02.2020 vor. 2.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  15. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  16. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  17. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl. auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl. auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).2.
  4. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77). Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, wäre vor allem auch zu prüfen gewesen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242). Auch zur Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fehlt eine ausreichende, auf die Angaben des Revisionswerbers anlässlich seiner Untersuchung (wonach er nur 50 bis 60 Meter gehen könne) eingehende Begründung, weshalb dieser trotz der angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausreichende Wegstrecke (nach der hg. Judikatur eine Strecke von 300 bis 400 Metern; vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  4. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013, und vom
  5. Jänner 2015, Zl. 2012/11/0186) zurücklegen könne (VwGH vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0400).Auch zur Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fehlt eine ausreichende, auf die Angaben des Revisionswerbers anlässlich seiner Untersuchung (wonach er nur 50 bis 60 Meter gehen könne) eingehende Begründung, weshalb dieser trotz der angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausreichende Wegstrecke (nach der hg. Judikatur eine Strecke von 300 bis 400 Metern; vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  6. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013, und vom
  7. Jänner 2015, Zl. 2012/11/0186) zurücklegen könne (VwGH vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0400). Der Bf beantragte die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in seinen Behindertenpass. Den Darlegungen des Sachverständigen, die Klaustrophobie des Bf könne bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd § 2 Abs. 1 Z. 12 lit. b KfzStG 1992 nur berücksichtigt werden, wenn es sich nachweislich um eine therapieresistente Symptomatik mit wiederholt erforderlichen stationären Aufenthalten an einer neuro-psychiatrischen Klinik handle, kann weder entnommen werden, ob die vom Bf behauptete Klaustrophobie vorliegt, noch, ob die Behauptung des Bf zutrifft, dass diese Erkrankung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulasse. Gegebenenfalls hätte sich die Behörde auch mit der Frage auseinander zu setzen, welche Bedeutung die Unterlassung einer zumutbaren und erfolgversprechenden Therapie, wenigstens iS einer Besserung des behaupteten Leidens, hätte. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers auch keine bloß vorübergehenden, sondern nur dauernde Gesundheitsschädigungen, somit wohl "therapieresistente" Erkrankungen, berücksichtigt werden sollen, so ist auch nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzung nur dann gegeben ist, wenn ein wiederholter stationärer Aufenthalt an einer Klinik erforderlich war (VwGH vom 01.06.2005, 2003/10/0108).Der Bf beantragte die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in seinen Behindertenpass. Den Darlegungen des Sachverständigen, die Klaustrophobie des Bf könne bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, Litera b, KfzStG 1992 nur berücksichtigt werden, wenn es sich nachweislich um eine therapieresistente Symptomatik mit wiederholt erforderlichen stationären Aufenthalten an einer neuro-psychiatrischen Klinik handle, kann weder entnommen werden, ob die vom Bf behauptete Klaustrophobie vorliegt, noch, ob die Behauptung des Bf zutrifft, dass diese Erkrankung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulasse. Gegebenenfalls hätte sich die Behörde auch mit der Frage auseinander zu setzen, welche Bedeutung die Unterlassung einer zumutbaren und erfolgversprechenden Therapie, wenigstens iS einer Besserung des behaupteten Leidens, hätte. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers auch keine bloß vorübergehenden, sondern nur dauernde Gesundheitsschädigungen, somit wohl "therapieresistente" Erkrankungen, berücksichtigt werden sollen, so ist auch nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzung nur dann gegeben ist, wenn ein wiederholter stationärer Aufenthalt an einer Klinik erforderlich war (VwGH vom 01.06.2005, 2003/10/0108). Im gegenständlichen Verfahren hat es die bB unterlassen, den Sachverhalt dem Gesundheitszustand der bP entsprechend vollständig zu erheben – dies aus den nachfolgenden Erwägungen: Eingangs ist zu vermerken, dass sich aus dem vorliegenden Akt ergibt, dass die bP bereits im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und eines Parkausweises war – beides befristet bis zum 31.12.
  8. Im Rahmen eines NU-Verfahrens wurden weitere Sachverständigengutachten (eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.10.2018 und einer Fachärztin für Psychiatrie vom 24.10.2018) erstellt, die – in einer Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.11.2018 zusammengefasst – eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergaben. Aufgrund eines neuerlichen Antrages der bP vom 12.12.2018 auf die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO und auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gewährte die bB Parteiengehör zu den vorher erstellten Gutachten. In einer Stellungnahme monierte die bP am 22.12.2018, eine Verbesserung in Bezug auf ihre Schmerzen (beim Gehen zum und beim Transport im öffentlichen Verkehrsmittel) sei entgegen den Ausführungen in den Sachverständigenbeweisen nicht eingetreten. Der Aufforderung, neue Befunde vorzulegen, kam die bP nach und wurde daher neuerlich ein Sachverständigengutachten (Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin) beauftragt. Dieses kam am 28.03.2019 wiederum zum Ergebnis, dass für den Antragsteller trotz seiner anhaltenden Schmerzen eine Gehstrecke von mehreren hundert Metern möglich sei. Bei fehlendem Hinweis für Lähmungserscheinungen sei das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ebenso möglich. Es werden aktuell keine Hilfsmittel verwendet werden. Eine Erweiterung der Gehstrecke durch Verwendung von Hilfsmitteln sei vorstellbar. Ebenfalls sei eine Verbesserung der Schmerzsituation durch Wiedereinführung einer Morphin- Therapie bzw. konsequenten psychosomatischen Behandlung vorstellbar. In einer sofortigen Beantwortung am 28.05.2019 wurde dargelegt: „Das Gutachten von Dr. XXXX ist schlüssig und ausführlich anhand der vorgelegten Befunde begründet. Eine Änderung des Grades der Behinderung bzw. der Zusatzeintragungen ist nur bei Nachreichung von aussagekräftigen fachärztlichen Befunden über Therapien sowie weitere Behandlungen durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten möglich (z.B. stationäre Aufenthalte, Rehaaufenthalte).“Eingangs ist zu vermerken, dass sich aus dem vorliegenden Akt ergibt, dass die bP bereits im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und eines Parkausweises war – beides befristet bis zum 31.12.
  9. Im Rahmen eines NU-Verfahrens wurden weitere Sachverständigengutachten (eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.10.2018 und einer Fachärztin für Psychiatrie vom 24.10.2018) erstellt, die – in einer Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.11.2018 zusammengefasst – eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergaben. Aufgrund eines neuerlichen Antrages der bP vom 12.12.2018 auf die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO und auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gewährte die bB Parteiengehör zu den vorher erstellten Gutachten. In einer Stellungnahme monierte die bP am 22.12.2018, eine Verbesserung in Bezug auf ihre Schmerzen (beim Gehen zum und beim Transport im öffentlichen Verkehrsmittel) sei entgegen den Ausführungen in den Sachverständigenbeweisen nicht eingetreten. Der Aufforderung, neue Befunde vorzulegen, kam die bP nach und wurde daher neuerlich ein Sachverständigengutachten (Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin) beauftragt. Dieses kam am 28.03.2019 wiederum zum Ergebnis, dass für den Antragsteller trotz seiner anhaltenden Schmerzen eine Gehstrecke von mehreren hundert Metern möglich sei. Bei fehlendem Hinweis für Lähmungserscheinungen sei das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ebenso möglich. Es werden aktuell keine Hilfsmittel verwendet werden. Eine Erweiterung der Gehstrecke durch Verwendung von Hilfsmitteln sei vorstellbar. Ebenfalls sei eine Verbesserung der Schmerzsituation durch Wiedereinführung einer Morphin- Therapie bzw. konsequenten psychosomatischen Behandlung vorstellbar. In einer sofortigen Beantwortung am 28.05.2019 wurde dargelegt: „Das Gutachten von Dr. römisch 40 ist schlüssig und ausführlich anhand der vorgelegten Befunde begründet. Eine Änderung des Grades der Behinderung bzw. der Zusatzeintragungen ist nur bei Nachreichung von aussagekräftigen fachärztlichen Befunden über Therapien sowie weitere Behandlungen durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten möglich (z.B. stationäre Aufenthalte, Rehaaufenthalte).“ Obschon die bB in der Begründung im Bescheid vom 03.06.2019 auf das neu erstellte Sachverständigengutachten Bezug nimmt und ausführt, dass aufgrund der Stellungnahme der bP vom 22.12.2018 ein neuerliches, in der Beilage übermitteltes, Sachverständigengutachten erstellt worden sei, ließ die bB der bP anschließend lediglich die sofortige Beantwortung vom 28.05.2019 zukommen (vgl. die Anmerkung im Bescheid vom 03.06.2019 zur Beilage: „2019-05-28 Sofortige Beantwortung-schlüssig“).Obschon die bB in der Begründung im Bescheid vom 03.06.2019 auf das neu erstellte Sachverständigengutachten Bezug nimmt und ausführt, dass aufgrund der Stellungnahme der bP vom 22.12.2018 ein neuerliches, in der Beilage übermitteltes, Sachverständigengutachten erstellt worden sei, ließ die bB der bP anschließend lediglich die sofortige Beantwortung vom 28.05.2019 zukommen vergleiche die Anmerkung im Bescheid vom 03.06.2019 zur Beilage: „2019-05-28 Sofortige Beantwortung-schlüssig“). Verfahrensgegenständlich behauptet die bP, wegen ihrer Schmerzen sei es ihr nicht möglich, 300 – 400 Meter mit oder ohne Hilfsmittel zu gehen, während der Sachverständigenbeweis davon ausgeht, dass für die bP trotz der anhaltenden Schmerzen eine Gehstrecke von mehreren hundert Metern möglich sei. Eine Erweiterung der Gehstrecke durch Hilfsmittel sei vorstellbar. Eine eingehende Begründung, weshalb die bP trotz der angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (insbesondere bei Vorliegen ihrer Schmerzen) eine ausreichende Wegstrecke (nach der hg. Judikatur eine Strecke von 300 bis 400 Metern) zurücklegen könne, lässt der Sachverständigenbeweis aber vermissen. Den Darlegungen des Sachverständigen zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, dass eine Verbesserung der Schmerzsituation durch Wiedereinführung einer Morphin - Therapie bzw. einer konsequenten psychosomatischen Behandlung vorstellbar sei, kann weder entnommen werden, ob bei der bP eine Wiedereinführung der Morphin-Therapie eine zumutbare und erfolgversprechende Behandlung darstelle und wenn ja, welche Bedeutung die Unterlassung dieser Behandlung – wenigstens im Sinne einer Besserung der behaupteten Schmerzen – hätte. Die in der sofortigen Beantwortung angenommene Schlüssigkeit des Gutachtens ist nicht nachvollziehbar, als ausgeführt wird, dass u. a. eine Änderung der Zusatzeintragungen nur bei Nachreichung von aussagekräftigen fachärztlichen Befunden über Therapien sowie weitere Behandlungen durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten möglich sei (z. B. stationäre Aufenthalte, Rehaaufenthalte) und ist diesbezüglich auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, die besagt, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers auch keine bloß vorübergehenden, sondern nur dauernde Gesundheitsschädigungen, somit wohl "therapieresistente" Erkrankungen, berücksichtigt werden sollen, so ist auch nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzung nur dann gegeben ist, wenn ein wiederholter stationärer Aufenthalt an einer Klinik erforderlich war. Die Tatsache, dass der bP nach Beschwerdevorlage zu den bekannten Erkrankungen auch neu nach ICD 10 ein adultes ADS diagnostiziert wurde, ergibt sich aus dem Befund der klinisch psychologischen Diagnostik vom 15.11.
  10. 3.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  13. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.3.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung, dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.4. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.3.4. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz Vw

GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

§ 45Abs.

3 AVG, der

Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden ist (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609), ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0006, mwN; das gilt auch für Erkenntnisse des BVwG). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung (nur) dann keine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehöres vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten, wobei der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG sowohl der Befund als auch die darauf (als Gutachten) beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen unterliegen (vgl. VwGH 24.5.1994, 93/04/0196; 27.2.2015, 2012/06/0022; diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz übertragbar), (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/19/0380).

Paragraph 45, Absatz 3, AVG, der

Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden ist vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609), ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0006, mwN; das gilt auch für Erkenntnisse des BVwG). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung (nur) dann keine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehöres vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten, wobei der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG sowohl der Befund als auch die darauf (als Gutachten) beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen unterliegen vergleiche VwGH 24.5.1994, 93/04/0196; 27.2.2015, 2012/06/0022; diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz übertragbar), (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/19/0380). Infolge der Verabsäumung der belangten Behörde, Parteiengehör einzuräumen, stellt in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof insoweit nachgetragenes Vorbringen keine unbeachtliche Neuerung dar (Hinweis E vom

  1. Juni 2005, 2001/12/0077, und E vom
  2. Juni 2011, 2011/01/0142), (VwGH vom 16.09.2013, 2013/12/0060). Zum Parteiengehör gehört auch die Möglichkeit, der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, sofern das Verwaltungsgericht entscheidungswesentliche Feststellungen maßgeblich auf dieses Beweismittel stützt (vgl. VwGH 27.6.2012, 2011/12/0109 - 0111; 10.10.2016, Ra 2016/04/0092, Rn. 11), (VwGH vom 17.12.2019, Ro 2018/04/0012).Zum Parteiengehör gehört auch die Möglichkeit, der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, sofern das Verwaltungsgericht entscheidungswesentliche Feststellungen maßgeblich auf dieses Beweismittel stützt vergleiche VwGH 27.6.2012, 2011/12/0109 - 0111; 10.10.2016, Ra 2016/04/0092, Rn. 11), (VwGH vom 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Im Verwaltungsverfahren ist das "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (für viele: Erk. vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032 mwN). Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat. Das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot gilt nur im Falle des gewährten Parteiengehörs (VwGH vom 14.12.2015, Ra 2014/11/0013). 3.
  3. Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung erörtert, hat die bB den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 03.06.2019 auf ein Beweismittel – das Sachverständigengutachten vom 28.03.2019 – gestützt, welches zum einen unvollständig und unschlüssig ist (Schmerzen, Morphin-Therapie, stationäre Aufenthalte bzw. Reha- Aufenthalte) und zum anderen der bP nicht zugänglich gemacht worden ist. Der gesamte Inhalt der Beweisaufnahme unterliegt aber dem Grundsatz des Parteiengehörs und wäre die bB verpflichtet gewesen, der bP nicht nur die Sofortige Beantwortung, sondern auch das vorangegangene Sachverständigengutachten – also sowohl den Befund als auch die darauf beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen – zur Kenntnis zu bringen. Da die bB dies aber unterlassen hat, ist dies mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels kann auch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, weil – wie das weitere Beschwerdeverfahren, insbesondere in Bezug auf die Schmerzen, Therapien und weitere Behandlungen, aufzeigt – es der bP weder möglich war, mangels Kenntnis des gesamten Gutachtens etwaige Unstimmigkeiten oder Unrichtigkeiten festzustellen und zu bekämpfen noch zu prüfen, ob Einwendungen gegen den Sachverständigen bestehen könnten. Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3
  4. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. Zwar geht der VwGH davon aus, dass seine ständige Rechtsprechung, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen wird – eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH vom 10.9.2015, Ra 2015/09/0056).Zwar geht der VwGH davon aus, dass seine ständige Rechtsprechung, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen wird – eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche VwGH vom 10.9.2015, Ra 2015/09/0056). Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass eine Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs nicht eingetreten ist, als die bB eben der bP mit dem Bescheid nur die Sofortige Beantwortung hat zukommen lassen und nicht auch das zuvor erstellte Sachverständigengutachten. Es stellt sich nun aber allgemein die Frage, ob das Verwaltungsgericht immer verhalten ist, das aufgrund des nicht gewährten Parteiengehörs mangelhafte Ermittlungsverfahren (hier: die Nachholung der Inkenntnissetzung über das Sachverständigengutachten vom 28.03.2019) zu ergänzen oder sogar über weite Strecken erstmals zu führen bzw. hierdurch der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden soll, den Grundsatz des Parteiengehörs systematisch zu ignorieren, sich so der Verpflichtung zur Ermittlung eines wesentlichen Teiles des maßgeblichen Sachverhaltes bzw. dessen rechtlicher Würdigung zu entledigen und diese Ermittlungstätigkeit gezielt auf das Verwaltungsgericht abzuwälzen. Der VwGH misst der Gewährung des Parteiengehörs hohe Bedeutung bei und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates bzw. eines fairen Verfahrens gehört (vgl. VwGH vom 01.09.2015, 2013/15/0295 sowie VwGH vom 29.05.2013, 2011/01/0241) und die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der als willkürliches Vorgehen der Behörde und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist.Der VwGH misst der Gewährung des Parteiengehörs hohe Bedeutung bei und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates bzw. eines fairen Verfahrens gehört vergleiche VwGH vom 01.09.2015, 2013/15/0295 sowie VwGH vom 29.05.2013, 2011/01/0241) und die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der als willkürliches Vorgehen der Behörde und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen wurde. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des Administrativverfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des Administrativverfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen wurde. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des Administrativverfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des Administrativverfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht. Die neu geschaffene Bestimmung des § 46
  6. Satz leg. cit. hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im Ermittlungsverfahren vor der bB gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.Die neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 46,
  7. Satz leg. cit. hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im Ermittlungsverfahren vor der bB gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Behörde greift hier die oben angeführte Neuerungsbeschränkung nicht und wäre auch das spätere Vorbringen der bP – im Besonderen zur neuen Erkrankung (adultes ADS) – bei der Entscheidungsfindung mitzuberücksichtigen und hätte die Gewährung der Parteienrechte einen umfassenderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben. Das ho. Gericht verkennt nicht, dass es im Einzelfall zweckmäßig und sinnvoll sein kann, ein durch ein mangelhaft gewährtes Parteiengehör unvollständiges Ermittlungsverfahren im Beschwerdeverfahren zu ergänzen und die Beschwerdesache durch eine meritorische Entscheidung zu finalisieren. Ein solcher Fall liegt hier jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht vor: Im gegenständlichen Fall bestehen aufgrund der identen Vorgansweise der bB in einer Vielzahl von Verfahren konkrete Anhaltspunkte, dass die bB sowohl in diesem Einzelfall, als auch in einer Vielzahl anderer Verfahren den – wie vom VwGH bezeichneten fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs gänzlich ignoriert und so nicht nur in diesem Einzelfall, sondern in einer Vielzahl von Verfahren Willkür übt und gezielt einen essentialen Teil von Ermittlungen unterlässt. Die bP brachte nunmehr aufgrund der gezielten unterlassenen Ermittlungstätigkeit der bB zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt vor. Dieser Sachverhalt ist bei der Entscheidungsfindung jedenfalls berücksichtigen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Parteiengehörs regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme der Partei zur Folge hat, wenn sie jenen Sachverhalt, von dem die Behörde ausgeht, für unrichtig bzw. unvollständig hält. Diese Stellungnahme bzw. die im Rahmen dieser Stellungnahme angebotenen Beweismittel sind wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Die bB setzt offensichtlich gezielt auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht den oa. Umstand in seinem Verfahren aufgreift, sich mit dem Vorbringen der bP, welche hier nicht einmal in der Beschwerde die Möglichkeit hatte, sich vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu verschaffen bzw. hierzu Stellung zu nehmen, auseinandersetzt und im Ermittlungsverfahren in angemessener Weise berücksichtigt (das Gericht hätte im gegenständlichen Fall erstmals das Parteiengehör zu wahren und das Verfahren praktisch völlig neu aufzurollen). Die von der bB gewählte Vorgangsweise führt regelmäßig und im gegenständlichen Fall im besonderen Maße zu einem wesentlich komplexeren Beschwerdeverfahren als es der Fall gewesen wäre, wenn die bB ordnungsgemäß das Parteiengehör gewahrt und die Stellungnahme der bP in ihrem Verfahren berücksichtigt und so ihren weiteren Ermittlungen zu Grunde gelegt hätte. Die Verwaltungsbehörde unterließ somit offensichtlich gezielt und systematisch Ermittlungen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die bB setzt offensichtlich gezielt auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht den oa. Umstand in seinem Verfahren aufgreift, sich mit dem Vorbringen der bP, welche hier nicht einmal in der Beschwerde die Möglichkeit hatte, sich vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu verschaffen bzw. hierzu Stellung zu nehmen, auseinandersetzt und im Ermittlungsverfahren in angemessener Weise berücksichtigt (das Gericht hätte im gegenständlichen Fall erstmals das Parteiengehör zu wahren und das Verfahren praktisch völlig neu aufzurollen). Die von der bB gewählte Vorgangsweise führt regelmäßig und im gegenständlichen Fall im besonderen Maße zu einem wesentlich komplexeren Beschwerdeverfahren als es der Fall gewesen wäre, wenn die bB ordnungsgemäß das Parteiengehör gewahrt und die Stellungnahme der bP in ihrem Verfahren berücksichtigt und so ihren weiteren Ermittlungen zu Grunde gelegt hätte. Die Verwaltungsbehörde unterließ somit offensichtlich gezielt und systematisch Ermittlungen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Aufgrund des organisatorischen Aufbaues der bB und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Verfahrensabschnitte, ergibt sich, dass die Führung des Verfahrens durch die bB eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens darstellt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau im Lichte der oa. Ausführungen davon auszugehen, dass in diesem konkreten Fall vom Primat der inhaltlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausnahmsweise abzugehen und aufgrund der qualifizierten Unterlassung wesentlicher Ermittlungsschritte der bekämpfte Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zu beheben war.Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau im Lichte der oa. Ausführungen davon auszugehen, dass in diesem konkreten Fall vom Primat der inhaltlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausnahmsweise abzugehen und aufgrund der qualifizierten Unterlassung wesentlicher Ermittlungsschritte der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben war. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Im fortgesetzten Verfahren wird sich die bB nunmehr mit den Stellungnahmen der bP zum festgestellten Sachverhalt auseinanderzusetzen und die von der bP nunmehr angebotenen Beweismittel zu berücksichtigen haben. Vom Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird sie die bP neuerlich in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit einzuräumen haben, sich hierzu äußern. Auch eine solche Äußerung wird sie rechtskonform zu behandeln haben. Nach Abschluss dieser Ermittlungen hat die bB einen einzelfallbezogenen Bescheid zu erlassen, welcher den Sachverhalt, von dem er ausgeht, klar und übersichtlich wiedergibt, eine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Beweiswürdigung enthält, und die zu lösende Rechtsfrage schlüssig darstellt. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen. 3.6.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2219998.1.00

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