Obsah (10)
§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 19b§ 17§ 31§ 45§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlL517 2221348-1 SpruchL517 2221348-1/7EL517 2221348-1/7E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ric
§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 05.06.2019, OB: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 08.04.2019 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB)08.04.2019 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) 05.05.2019 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen und chirurgischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 vH, Dauerzustand 07.05.2019 – Parteiengehör 27.05.2019 – Stellungnahme der bP 31.05.2019 – Erstellung eines ergänzenden allgemeinmedizinischen und chirurgischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 vH, Dauerzustand 05.06.2019 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrags der bP vom 08.04.2019 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, Beilagen: „2019-05-31 Gutachten XXXX – vidiert – schlüssig“05.06.2019 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrags der bP vom 08.04.2019 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, Beilagen: „2019-05-31 Gutachten römisch 40 – vidiert – schlüssig“ 12.07.2019 – Beschwerde der bP 17.07.2019 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und erwerbstätig.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und erwerbstätig. Am 08.04.2019 stellte die bP den Antrag auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. In der Folge wurde am 05.05.2019 ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin erstellt, welches nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist: … „Anamnese: Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Feststellungsbescheides vor-Erstantrag. Die Untersuchung findet am 02.05.2019 in der Zeit von 11:30-12:00 statt. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt. Die im Antrag angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung: 1.) Osteoporose. 2.) HWS-Degenerationen mit Bandscheibenschäden. 3.) Paroxysmales Vorhofflimmern. 4.) Lungenemphysem mit geringgradiger Diffusionsstörung. 5.) Asthma bronchiale. 6.) Z.n. CHE. 7.) Steatosis hepatis. 8.) Chronische Niereninsuffizienz. 9.) Hypercholesterinämie. 10.) Arterielle Hypertonie. 11.) Vaginale intraepitheliale Neoplasie. Operationen: Tonsillektomie, Appendektomie, Cholezystektomie, Entfernung der Gebärmutter
(2009), Knie-OP rechts (Meniskus). Derzeitige Beschwerden: Die Patientin kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Sie berichtet über Schmerzen in der HWS/LWS. Radikuläre bzw. Pseudoradikuläre Ausstrahlung liegt nicht vor. Aufgrund der Herzrhythmusstörungen wird eine orale Antikoagulation durchgeführt. Weiters berichtet sie über einen Tinnitus am linken Ohr der ihr Probleme bereitet. Die Gehstrecke wird als nicht eingeschränkt bezeichnet. 1 Stockwerk kann sie problemlos überwinden. Ebenso habe sie immer wieder Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Eliquis, Zanidip, Teveten, Iterium, Symbicort, Sultanol, Calciduran, Neurobion forte. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief, 14.09.2018, Facharzt für Lungenheilkunde. Diagnosen: 1.) Lungenemphysem mit geringgradiger Diffusionsstörung. 2.) Asthma bronchiale. 3.) Z.n. CHE. 4.) Steatosis hepatis. 5.) Chronische Niereninsuffizienz. 6.) Hypercholesterinämie. 7.) Arterielle Hypertonie. Arztbrief, Ordensklinikum- XXXX , Abteilung für Gynäkologie, 23.11.2018.Arztbrief, Ordensklinikum- römisch 40 , Abteilung für Gynäkologie, 23.11.2018. Diagnosen: 1.) Vaginale intraepitheliale Neoplasie I am Scheidenblindsack-PAP IV.1.) Vaginale intraepitheliale Neoplasie römisch eins am Scheidenblindsack-PAP römisch vier. 2.) Z.n. vaginaler totaler Hysterektomie
(2011). 3.) Z.n. Vulva-PE und C02 Laser mit unauffälliger Histologie (09/2014).3.) Z.n. Vulva-PE und C02 Laser mit unauffälliger Histologie (09 aus 2014,). 4.) Arterielle Hypertonie. 5.) Asthma bronchiale. Befundbericht, Osteodensitometrie, 04.01.
- Ergebnis: Geringgradige manifeste Osteoporose mit einem T-Score von -2,65 und einem Z-Score von -0,
- Röntgen, Wirbelsäule, 01.02.
- Ergebnis: Deutliche untere HWS-Degenerationen mit Bandscheibenschäden C4-C
- Mittelgradige Spondylose untere BWS. Bandscheibenschaden mit Osteochondrose L5/S
- Leichtes Ventralgleiten LWK 4 (3 mm). Am Achsenskelett keine Tumorläsion oder Osteolyse. Arztbrief, REHA Zentrum- XXXX , 20.03.2019.Arztbrief, REHA Zentrum- römisch 40 , 20.03.
- Diagnosen: 1.) Paroxysmales Vorhofflimmern. 2.) Z.n. Pulmonalveneninsolation am 17.05.2018 im KH- XXXX -NOAK-Therapie mit Apixaban.2.) Z.n. Pulmonalveneninsolation am 17.05.2018 im KH- römisch 40 -NOAK-Therapie mit Apixaban. 3.) Arterielle Hypertonie. 4.) Hypercholesterinämie. 5.) Adipositas (BMI 29,07 kg/m2). 6.) Chronische Niereninsuffizienz G3a (Kreatinin: 1,1 %, GFR: ml/min/KO). 7.) Steatosis hepatis. 8.) Asthma bronchiale. 9.) Lungenemphysem mit geringgradiger Diffusionsstörung. 10.) Osteoporose. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Altersgemäßer Allgemeinzustand. Ernährungszustand: Normaler Ernährungszustand. Größe: 164,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen: Gleitsichtbrille, Hören: altersgemäß, Zahnstatus: saniert, Zunge: massiv belegt, Thorax/ Lunge: Knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar. Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent, derzeit keine Arrhythmie, Abdomen: Bauchdecke weich, über dem Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar. Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 20 cm, Lasegue: bds. negativ, Dreh-und Kippbewegung in der LWS/HWS endlagig eingeschränkt, nicht schmerzhaft, KS im Bereich der LWS auslösbar, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage bis 60° möglich, Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken-und Schürzengriff beiderseits durchführbar, Untere Extremitäten: Kniegelenk rechts: keine Funktionseinschränkung im Bewegungsumfang, Bandstabilität gegeben, keine Reizzeichen vorhanden, alle übrigen großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Neurologischer Status: Derzeit keine sensiblen und/oder motorischen Ausfälle vorhanden, Gefäßstatus: Periphere Gefäße beiderseits gut tastbar, Haut: Altersgemäße Hautstruktur, Nikotin: 0, Alkohol: 0, Gesamtmobilität – Gangbild: Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt-Gehstrecke von 300-400 m ist möglich. Einbeinstand beiderseits gegeben. Zehen-und Fersengang beiderseits durchführbar. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher. Status Psychicus: Patientin allseits orientiert. Antrieb normal. Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich gegeben. Duktus kohärent. Keine pathologischen Denkinhalte verifizierbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Paroxysmales Vorhofflimmern-Z.n. Pulmonalveneninsolation (05/2018) -Arterielle Hypertonie-Antikoagulanzientherapie.1 Paroxysmales Vorhofflimmern-Z.n. Pulmonalveneninsolation (05 aus 2018,) -Arterielle Hypertonie-Antikoagulanzientherapie. Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 30 %-Derzeit besteht keine Arrhythmie unter Antikoagulanzientherapie-Geringgradige Einschränkung der kardialen Leistungsbreite. Pos.Nr. 05.02.01 Gdb% 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (HWS/LWS) C4-C7-L5/S1-Inzipiente Osteoporose. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 20 %-Geringgradige Einschränkungen im Alltag-Keine Dauertherapie erforderlich. Pos.Nr. 02.01.01 Gdb% 20 3 Chronische Niereninsuffizienz-Kreatinin: 1,1 %-GFR: 54 ml/min/K
- Einstufung der Erkrankung eine Stufe oberhalb des unteren Wert des Rahmensatzes von 20 %-Erhöhte Retentionsparameter ohne wesentliche Einschränkungen der Ausscheidungsfunktion. Pos.Nr. 05.04.01 Gdb% 20 4 Zustand nach Entfernung der Gebärmutter
(2009)-Zust.n. intraepithelialen Neoplasie des Scheidenstumpfes. Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 10 %. Pos.Nr. 08.03.02 Gdb% 10 5 Asthma bronchiale. Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 10 %-Unter der derzeitigen Therapie weitgehende Beschwerdefreiheit vorhanden. Pos.Nr. 06.05.01 Gdb% 10 6 Tinnitus am linken Ohr. Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 10 %-Kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen. Pos.Nr. 12.02.02 Gdb% 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Position 1 als Hauptdiagnose-Paroxysmales VHF-wird durch die Positionen 2-6 um insgesamt 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 40 % gesteigert. Die Erkrankungen unter den Positionen 2-6 ergeben in ihrer Gesamtheit eine zusätzliche Verschlechterung der gesundheitlichen Gesamtsituation. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Einstufung vor. Die anamnestisch angeführten Kniebeschwerden rechts, können in der klinischen Untersuchung nicht bestätigt werden. Funktionseinschränkung liegt keine vor. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstgutachten. [X] Dauerzustand … Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] NEIN Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- [X] NEIN Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit [X] NEIN Erkrankungen des Verdauungssystems Derzeit bestehen keine Indikationen zur Eintragung oben angeführter Zusatzeintragungen bzw. Diäten. …“ Am 07.05.2019 gewährte die bB Parteiengehör. Am 27.05.2019 gab die bP eine Stellungnahme ab und führte aus, es seien weitere Erkrankungen dazugekommen, die die bP um Berücksichtigung ersuche: „Zu den dzt. Beschwerden (Seite 2 von 8): Bei der Untersuchung habe die bP berichtet, dass sie Schmerzen in der HWS/LWS habe und sehr wohl Ausstrahlungen der Beschwerden in beide Arme und linkes Bein vorliegen würden. Zu den dzt. Medikamente (Seite 2 von 8): Es seien bei der Auflistung ihrer Medikamente nur einige aufgelistet worden. Darüber hinaus - und diese habe die bP schriftlich und auch bei der Untersuchung angeführt ->siehe vorgelegte Beilage, nehme die bP Nexium, Omega 3, Nervotonin und Arterien (Statinunverträglichkeit liege vor, sei auch im Blut nachgewiesen worden). Weiters Paspertin, NEU Optifibre, Omnibiotic stressrepair und Omnibiotic
- Zum Untersuchungsbefund, klinischer Status (Seite 3 von 8): Wirbelsäule: Die Dreh- und Kippbewegungen in der LWS/HWS nicht schmerzhaft. Hier dürfe offensichtlich ein Irrtum vorliegen, die bP habe teilweise sehr große Schmerzen im Bereich Kopf, Schulter, Nacken und weitergehend in den Armen bis zu den Fingern. Im LWS Bereich liege dies ebenfalls vor, gehe allerdings nur in den linken Fuß bis zur Ferse runter. Die bP habe Tage, da falle ihr das Aufstehen äußerst schwer und - damit sie überhaupt arbeiten könne – müsse sie öfters Schmerzmittel nehmen. Selbstverständlich gehe die bP auch laufend zu Therapien -> Osteopathie und Massagen und sehr viel Bewegung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (Seite 5 von 8): Zu Nr. 2: Leider könne die bP von keiner "geringgradigen Einschränkung" sprechen, auch nicht davon, dass sie keine im Alltag Dauertherapie benötige. Sie dürfe nochmals darauf hinweisen, dass sie - wenn sie nicht laufend ihre Therapien (Osteopathie, Massage, Bewegung) – die sie auch finanziell treffen - machen würde, sie so eingeschränkt wäre, dass sie nicht mehr ihrer Arbeit nachgehen könnte. Und sie sei daher der Meinung, dass diese 20 %ige Einschränkung zu gering veranschlagt sei. Zu Nr. 4: 2009 sei bei ihr ein Krebsabstrich Pap IIID mit Verdacht auf Human Papilloma Virus Infektion und eine leichte bis mäßige Dysplasie festgestellt worden. Nachdem dieser sich nicht verbessert habe, sei im Jänner 2010 eine Konisation durchgeführt worden. Kurzfristig habe sich der Krebsabstrich gebessert, jedoch 2011 wieder verschlechtert und es habe am 21.
- eine vaginale Hysterektomie gemacht werden müssen. Im März 2012 sei der Krebsabstrich wieder Pap IIID gewesen und am 22.5.2012 sei eine SBS-Resektion durchgeführt worden. Im September 2012 und März und November 2013 habe der Zytolog. Befund wiederum Pap III zweifelhaft und D ergeben. 2014 sei die bP dann wieder operiert worden. Alle Unterlagen würden beiliegen. Im Mai 2018 habe der Krebsabstrich wieder Pap IIID und im Oktober Pap IV ergeben, und die bP sei umgehend einer OP unterzogen worden. Der Bericht liege bereits auf.September 2012 und März und November 2013 habe der Zytolog. Befund wiederum Pap römisch drei zweifelhaft und D ergeben. 2014 sei die bP dann wieder operiert worden. Alle Unterlagen würden beiliegen. Im Mai 2018 habe der Krebsabstrich wieder Pap IIID und im Oktober Pap römisch vier ergeben, und die bP sei umgehend einer OP unterzogen worden. Der Bericht liege bereits auf. Weiters lege die bP einen bakteriologischen Befund ihres Frauenarztes vom 8.4.2019 bei (HPV Befund). Dies sei bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden. Zu Nr. 5: Lt. Dr. XXXX zeige sich lungenfunktionell initial eine Obstruktion der kleinen Atemwege und ein erhöhtes Residualvolumen als Zeichen der Überblähung. Der Bronchospasmolysetest führe zu einer signifikanten Besserung der Atemwegsobstruktion. Ein erhöhter FeNO Wert sei Ausdruck einer unzureichend kontrollierten asthmatischen Atemwegsinflammation. Lungenröntgen und eine Verminderung der Gasaustauschleistung würden für das Vorliegen eines Lungenemphysems sprechen, welches im CT-Thoray bestätigt werde. Wenn die bP ihren Spray Symbiocort nicht täglich 2 x verwende, habe sie Luftprobleme. Weiters benötige sie beim Sport den Sultanol-Spray.Lt. Dr. römisch 40 zeige sich lungenfunktionell initial eine Obstruktion der kleinen Atemwege und ein erhöhtes Residualvolumen als Zeichen der Überblähung. Der Bronchospasmolysetest führe zu einer signifikanten Besserung der Atemwegsobstruktion. Ein erhöhter FeNO Wert sei Ausdruck einer unzureichend kontrollierten asthmatischen Atemwegsinflammation. Lungenröntgen und eine Verminderung der Gasaustauschleistung würden für das Vorliegen eines Lungenemphysems sprechen, welches im CT-Thoray bestätigt werde. Wenn die bP ihren Spray Symbiocort nicht täglich 2 x verwende, habe sie Luftprobleme. Weiters benötige sie beim Sport den Sultanol-Spray. Zu Nr. 6: Hier von "ohne" nennenswerten Begleiterscheinungen zu reden könne die bP leider auch nicht so zur Kenntnis nehmen, im Gegenteil, sie habe teilweise ziemlich viele Probleme mit dem Tinnitus. Wenn in einem Raum viele Menschen sich unterhalten könne sie nicht zuhören, sich nicht konzentrieren und müsse oft Veranstaltungen fernbleiben bzw. diese verlassen. Der Lärm mache sie sehr gereizt, sie bekomme Kopfschmerzen und sei danach auch ziemlich niedergeschlagen und traurig. Auch das Gegenteil würde die bP kennen. Abends, wenn es ruhig sei, komme das Geräusch wieder. Ihr komme immer vor sie wäre am Verschubbahnhof. Es gäbe oft Nächte, wo sie Stunden wach im Bett liege und einfach nicht die notwendige Ruhe zum Einschlafen finden würde. Sie sei hier sehr wohl ganz massiv eingeschränkt. Lt. der damaligen amtsärztlichen Untersuchung von 2004 sei der bP bescheinigt worden, dass sie 15 % (und nicht wie angeführt 10%) erwerbsgemindert sei. Die Unterlage liege bereits bei der bB auf. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen nicht vor (vorletzte Seite): Die bP leide unter einer chronischen Niereninsuffizienz (inch Nebennierenadenom bds.) und lt. Ärzten werde ihr immer eine Diäternährung angeraten, die sie auch befolge. Sie sei sogar in XXXX bei beiden Reha-Aufenthalten gezielt geschult worden und sei für einige Zeiteinheiten zur Diätberatungen eingeteilt worden. Leider nicht ausreichend bei der ärztlichen Untersuchung angesprochen und somit bei der Begutachtung gar nicht berücksichtigt worden seien ihre psychischen Probleme. Sie leide seit ihrem Eingriff am Herz an massiven Angstzuständen. Die Folge sei, dass ihre Belastbarkeit sowohl im dienstlichen als auch privaten Bereich eingeschränkt sei. Den klinischen Entlassungsbericht der SKA-RZ XXXX lege sie diesbezüglich bei. Weiters teile die bP mit, dass sie sich regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung befinde (vgl. Klinisch-Psychologischer/Psychotherapeutischer Entlassungsbericht vom 21.03.2019).Die bP leide unter einer chronischen Niereninsuffizienz (inch Nebennierenadenom bds.) und lt. Ärzten werde ihr immer eine Diäternährung angeraten, die sie auch befolge. Sie sei sogar in römisch 40 bei beiden Reha-Aufenthalten gezielt geschult worden und sei für einige Zeiteinheiten zur Diätberatungen eingeteilt worden. Leider nicht ausreichend bei der ärztlichen Untersuchung angesprochen und somit bei der Begutachtung gar nicht berücksichtigt worden seien ihre psychischen Probleme. Sie leide seit ihrem Eingriff am Herz an massiven Angstzuständen. Die Folge sei, dass ihre Belastbarkeit sowohl im dienstlichen als auch privaten Bereich eingeschränkt sei. Den klinischen Entlassungsbericht der SKA-RZ römisch 40 lege sie diesbezüglich bei. Weiters teile die bP mit, dass sie sich regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung befinde vergleiche Klinisch-Psychologischer/Psychotherapeutischer Entlassungsbericht vom 21.03.2019). Überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, dass die bP an einer Hypercholesterinämie und arteriellen Hypertonie leide. Dies sei zwar bei der Untersuchung erwähnt worden, jedoch im Befund nicht angeführt und auch nicht berücksichtigt worden. Auch der Umstand, dass die bP lt. RZ XXXX Adipositaspatientin sei, sei im Bericht nicht erwähnt und auch nicht berücksichtigt worden. In beiden nicht angeführten Erkrankungen müsse die bP sich sehr bewusst ernähren und wende sehr viel Zeit für sportliche Aktivitäten auf.Überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, dass die bP an einer Hypercholesterinämie und arteriellen Hypertonie leide. Dies sei zwar bei der Untersuchung erwähnt worden, jedoch im Befund nicht angeführt und auch nicht berücksichtigt worden. Auch der Umstand, dass die bP lt. RZ römisch 40 Adipositaspatientin sei, sei im Bericht nicht erwähnt und auch nicht berücksichtigt worden. In beiden nicht angeführten Erkrankungen müsse die bP sich sehr bewusst ernähren und wende sehr viel Zeit für sportliche Aktivitäten auf. Aufgrund von Magenbeschwerden sei bei der bP am 6.5.2019 eine Gastroskopie mit dem Befund einer mässiggradigen nichterosiven Antrum/Corpusgastritis Typ C bei deutl. Duodenogastralen Reflux durchgeführt worden. Die Magenschmerzen seien vorübergehend besser gewesen, seit ein paar Tagen würden sie aber wieder zunehmen. Bei Bedarf sei die bP auch gerne bereit, sich nochmals einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“ In weiterer Folge wurde am 31.05.2019 ein ergänzendes Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin erstellt. In der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 26.05.2019 führte der Mediziner aus: „Die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung im Gutachten von 02.05.2019 beziehen sich auf die klinische Untersuchung (Funktionseinschränkungen) und den vorliegenden Befunden. Einwendungen zu den einzelnen Punkten bzw. Diagnosen, ändern nichts an der Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40%. Im Vordergrund stehen die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, die bei der derzeitigen Funktionseinschränkung eine Bewertung von 30% rechtfertigen. Ein Krebsabstrich (PAP III), ist laut den Richtlinien der EVO keine einstufungswürdige Erkrankung. Auch die Hypercholesterinämie und die Adipositas habe nach den Richtlinien der EVO keine Einstufungsrelevanz. Die Arterielle Hypertonie wurde unter Position 2 mitbewertet. Die angeführten Magenbeschwerden wurden bei der Anamnese nicht thematisiert, ebenso liegen keine ausreichenden rezenten Befunde in den Unterlagen über eine Chronische Niereninsuffizienz vor (Kreatinin: 1,1%, GFR: 54,0 ml/min/KO). Die Einstufung wurde im GA mit 20% vorgenommen. Aufgrund dieser Einstufung wird nunmehr die Diät D2 eingetragen. Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung kann daher aufgrund der Stellungnahme der Patientin nicht gewährt werden.In weiterer Folge wurde am 31.05.2019 ein ergänzendes Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin erstellt. In der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 26.05.2019 führte der Mediziner aus: „Die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung im Gutachten von 02.05.2019 beziehen sich auf die klinische Untersuchung (Funktionseinschränkungen) und den vorliegenden Befunden. Einwendungen zu den einzelnen Punkten bzw. Diagnosen, ändern nichts an der Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40%. Im Vordergrund stehen die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, die bei der derzeitigen Funktionseinschränkung eine Bewertung von 30% rechtfertigen. Ein Krebsabstrich (PAP römisch drei), ist laut den Richtlinien der EVO keine einstufungswürdige Erkrankung. Auch die Hypercholesterinämie und die Adipositas habe nach den Richtlinien der EVO keine Einstufungsrelevanz. Die Arterielle Hypertonie wurde unter Position 2 mitbewertet. Die angeführten Magenbeschwerden wurden bei der Anamnese nicht thematisiert, ebenso liegen keine ausreichenden rezenten Befunde in den Unterlagen über eine Chronische Niereninsuffizienz vor (Kreatinin: 1,1%, GFR: 54,0 ml/min/KO). Die Einstufung wurde im GA mit 20% vorgenommen. Aufgrund dieser Einstufung wird nunmehr die Diät D2 eingetragen. Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung kann daher aufgrund der Stellungnahme der Patientin nicht gewährt werden. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] JA Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 20 v.H. Begründung: D2: Chronische Niereninsuffizienz, 20 %.“ Mit Bescheid vom 05.06.2019 wies die bB den Antrag der bP vom 08.04.2019 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 40 vH. Im Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 vH. Mit Schreiben vom 07.05.2019 sei der bP Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund Ihrer am 29.5.2019 eingelangten Stellungnahme sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet und eine neuerliche Überprüfung durchgeführt worden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid legte die bB das Sachverständigengutachten vom 31.05.2019 bei (vgl. Beilagen: „2019-05-31 Gutachten XXXX – vidiert – schlüssig“).Mit Bescheid vom 05.06.2019 wies die bB den Antrag der bP vom 08.04.2019 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 40 vH. Im Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 vH. Mit Schreiben vom 07.05.2019 sei der bP Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund Ihrer am 29.5.2019 eingelangten Stellungnahme sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet und eine neuerliche Überprüfung durchgeführt worden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid legte die bB das Sachverständigengutachten vom 31.05.2019 bei vergleiche Beilagen: „2019-05-31 Gutachten römisch 40 – vidiert – schlüssig“). In der Folge erhob die bP am 12.07.2019 Beschwerde und wiederholte die Einwendungen in der Stellungnehme vom 26.05.
- Alle Befunde seien bereits bei ihrer ersten Untersuchung und die neu dazugekommenen bei der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgelegt worden Es gehe nicht nur um den Krebsabstrich, sondern auch darum, dass die bP HP Viren in sich trage und diese eine tickende Zeitbombe und eine Vorstufe zu einer Krebserkrankung darstellen würden. Dass diese Erkrankung nicht nur ein organisches Leiden, sondern auch eine enorme psychische Beeinträchtigung darstellen würde, verstehe sich von selbst. Bei der Stellungnahme im Bescheid sei man auch auf das psychische Problem der bP nicht eingegangen. Schließlich erfolgte am 17.07.2019 die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
- Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
- Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77). Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Im gegenständlichen Verfahren hat es die bB unterlassen, den Sachverhalt dem Gesundheitszustand der bP entsprechend schlüssig und vollständig zu erheben – dies aus den nachfolgenden Erwägungen: Eingangs ist zu vermerken, dass bei der bP nach Stellung ihres Antrages auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (vgl. den Antrag vom 08.04.2019) am 02.05.2019 eine Begutachtung durch einen Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin durchgeführt wurde (vgl. das Sachverständigengutachten vom 05.05.2019), welche zum Ergebnis gelangte, dass bei der bP gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergeben.Eingangs ist zu vermerken, dass bei der bP nach Stellung ihres Antrages auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vergleiche den Antrag vom 08.04.2019) am 02.05.2019 eine Begutachtung durch einen Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin durchgeführt wurde vergleiche das Sachverständigengutachten vom 05.05.2019), welche zum Ergebnis gelangte, dass bei der bP gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergeben. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme der bP (vgl. das Schreiben vom 27.05.2019) wurde vom Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin ein ergänzender Sachverständigenbeweis erstellt (vgl. das Gutachten vom 31.05.2019). Der Mediziner führte lediglich aus, dass sich die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung im Gutachten vom 02.05.2019 auf die klinische Untersuchung (Funktionseinschränkungen) und die vorliegenden Befunde beziehe und die Einwendungen zu den einzelnen Punkten bzw. Diagnosen nichts an der Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40% ändern. Darüber hinaus nahm der Sachverständige zu einigen Funktionseinschränkungen Stellung und veranlasste nun neu die Eintragung der Diät D2 und stellte fest, dass eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung nicht gewährt werden könne.Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme der bP vergleiche das Schreiben vom 27.05.2019) wurde vom Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin ein ergänzender Sachverständigenbeweis erstellt vergleiche das Gutachten vom 31.05.2019). Der Mediziner führte lediglich aus, dass sich die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung im Gutachten vom 02.05.2019 auf die klinische Untersuchung (Funktionseinschränkungen) und die vorliegenden Befunde beziehe und die Einwendungen zu den einzelnen Punkten bzw. Diagnosen nichts an der Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40% ändern. Darüber hinaus nahm der Sachverständige zu einigen Funktionseinschränkungen Stellung und veranlasste nun neu die Eintragung der Diät D2 und stellte fest, dass eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung nicht gewährt werden könne. Aus dem Akteninhalt ergibt sich aber ganz klar, dass die von der bP vorgebrachte psychische Beeinträchtigung (vgl. die Stellungnahme am 27.05.2019, in welcher die bP angibt: „Leider nicht ausreichend bei der ärztlichen Untersuchung angesprochen und somit bei der Begutachtung gar nicht berücksichtigt wurden meine psychischen Probleme. Ich leide seit meinem Eingriff am Herz an massiven Angstzuständen. Die Folge ist, dass meine Belastbarkeit sowohl im dienstlichen als auch privaten Bereich eingeschränkt ist. Den klinischen Entlassungsbericht der SKA-RZ XXXX lege ich diesbezüglich bei. Weiters darf ich Ihnen mitteilen, dass ich mich regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung befinde“, vgl. auch den „Klinisch-Psychologischen/Psychotherapeutischen Entlassungsbericht“ vom 21.03.2019, wonach sich die bP wegen ausgeprägter Angstsymptomatik in laufender Psychotherapie befindet) auch im ergänzenden Sachverständigenbeweis vom 31.05.2019, auf welchen sich auch der Bescheid vom 05.06.2019 stützt, keine Berücksichtigung gefunden hat.Aus dem Akteninhalt ergibt sich aber ganz klar, dass die von der bP vorgebrachte psychische Beeinträchtigung vergleiche die Stellungnahme am 27.05.2019, in welcher die bP angibt: „Leider nicht ausreichend bei der ärztlichen Untersuchung angesprochen und somit bei der Begutachtung gar nicht berücksichtigt wurden meine psychischen Probleme. Ich leide seit meinem Eingriff am Herz an massiven Angstzuständen. Die Folge ist, dass meine Belastbarkeit sowohl im dienstlichen als auch privaten Bereich eingeschränkt ist. Den klinischen Entlassungsbericht der SKA-RZ römisch 40 lege ich diesbezüglich bei. Weiters darf ich Ihnen mitteilen, dass ich mich regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung befinde“, vergleiche auch den „Klinisch-Psychologischen/Psychotherapeutischen Entlassungsbericht“ vom 21.03.2019, wonach sich die bP wegen ausgeprägter Angstsymptomatik in laufender Psychotherapie befindet) auch im ergänzenden Sachverständigenbeweis vom 31.05.2019, auf welchen sich auch der Bescheid vom 05.06.2019 stützt, keine Berücksichtigung gefunden hat. Dass der bP das ergänzende Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.05.2019 nicht nach dessen Erstellung, sondern erst mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt (vgl. auch den Bescheid vom 05.06.2019 und die Beilagen: „2019-05-31 Gutachten XXXX – vidiert – schlüssig“).Dass der bP das ergänzende Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.05.2019 nicht nach dessen Erstellung, sondern erst mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt vergleiche auch den Bescheid vom 05.06.2019 und die Beilagen: „2019-05-31 Gutachten römisch 40 – vidiert – schlüssig“). 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF- Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.3.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung, dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.4. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.3.4. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz Vw
GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
§ 45Abs.
3 AVG, der
Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden ist (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609), ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0006, mwN; das gilt auch für Erkenntnisse des BVwG). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung (nur) dann keine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehöres vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten, wobei der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG sowohl der Befund als auch die darauf (als Gutachten) beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen unterliegen (vgl. VwGH 24.5.1994, 93/04/0196; 27.2.2015, 2012/06/0022; diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz übertragbar), (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/19/0380).
Paragraph 45, Absatz 3, AVG, der
Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden ist vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609), ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0006, mwN; das gilt auch für Erkenntnisse des BVwG). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung (nur) dann keine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehöres vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten, wobei der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG sowohl der Befund als auch die darauf (als Gutachten) beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen unterliegen vergleiche VwGH 24.5.1994, 93/04/0196; 27.2.2015, 2012/06/0022; diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz übertragbar), (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/19/0380). Infolge der Verabsäumung der belangten Behörde, Parteiengehör einzuräumen, stellt in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof insoweit nachgetragenes Vorbringen keine unbeachtliche Neuerung dar (Hinweis E vom
- Juni 2005, 2001/12/0077, und E vom
- Juni 2011, 2011/01/0142), (VwGH vom 16.09.2013, 2013/12/0060). Zum Parteiengehör gehört auch die Möglichkeit, der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, sofern das Verwaltungsgericht entscheidungswesentliche Feststellungen maßgeblich auf dieses Beweismittel stützt (vgl. VwGH 27.6.2012, 2011/12/0109 - 0111; 10.10.2016, Ra 2016/04/0092, Rn. 11), (VwGH vom 17.12.2019, Ro 2018/04/0012).Zum Parteiengehör gehört auch die Möglichkeit, der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, sofern das Verwaltungsgericht entscheidungswesentliche Feststellungen maßgeblich auf dieses Beweismittel stützt vergleiche VwGH 27.6.2012, 2011/12/0109 - 0111; 10.10.2016, Ra 2016/04/0092, Rn. 11), (VwGH vom 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Im Verwaltungsverfahren ist das "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (für viele: Erk. vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032 mwN). Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat. Das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot gilt nur im Falle des gewährten Parteiengehörs (VwGH vom 14.12.2015, Ra 2014/11/0013). 3.
- Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung erörtert, hat die bB den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 05.06.2019 auf ein Beweismittel – das Sachverständigengutachten vom 31.05.2019 – gestützt, welches zum einen vor allem unvollständig in Bezug auf die von der bP vorgebrachte psychische Erkrankung war und zum anderen der bP nicht zugänglich gemacht worden ist. Der gesamte Inhalt der Beweisaufnahme unterliegt aber dem Grundsatz des Parteiengehörs und wäre die bB verpflichtet gewesen, der bP das vorangegangene ergänzende Sachverständigengutachten zur Kenntnis zu bringen. Da die bB dies aber unterlassen hat, ist dies mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar. Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. Zwar geht der VwGH davon aus, dass seine ständige Rechtsprechung, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen wird – eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH vom 10.9.2015, Ra 2015/09/0056).Zwar geht der VwGH davon aus, dass seine ständige Rechtsprechung, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen wird – eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche VwGH vom 10.9.2015, Ra 2015/09/0056). Es stellt sich nun aber allgemein die Frage, ob das Verwaltungsgericht immer verhalten ist, das aufgrund des nicht gewährten Parteiengehörs mangelhafte Ermittlungsverfahren (hier: die Nachholung der Inkenntnissetzung über das Sachverständigengutachten vom 31.05.2019) zu ergänzen oder sogar über weite Strecken erstmals zu führen bzw. hierdurch der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden soll, den Grundsatz des Parteiengehörs systematisch zu ignorieren und sich so der Verpflichtung zur Ermittlung eines wesentlichen Teiles des maßgeblichen Sachverhaltes bzw. dessen rechtlicher Würdigung zu entledigen und diese Ermittlungstätigkeit gezielt auf das Verwaltungsgericht abzuwälzen. Der VwGH misst der Gewährung des Parteiengehörs hohe Bedeutung bei und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates bzw. eines fairen Verfahrens gehört (vgl. VwGH vom 01.09.2015, 2013/15/0295 sowie VwGH vom 29.05.2013, 2011/01/0241) und die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der als willkürliches Vorgehen der Behörde und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist.Der VwGH misst der Gewährung des Parteiengehörs hohe Bedeutung bei und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates bzw. eines fairen Verfahrens gehört vergleiche VwGH vom 01.09.2015, 2013/15/0295 sowie VwGH vom 29.05.2013, 2011/01/0241) und die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der als willkürliches Vorgehen der Behörde und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 19 BEinstG geregelt ist, vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen wurde. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des Administrativverfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des Administrativverfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 19, BEinstG geregelt ist, vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen wurde. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des Administrativverfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des Administrativverfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht. Die neu geschaffene Bestimmung des § 46
- Satz leg. cit. hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im Ermittlungsverfahren vor der bB gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.Die neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 46,
- Satz leg. cit. hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im Ermittlungsverfahren vor der bB gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels kann – auch wenn es zu einer Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs durch die Stellungnahme im Rahmen der Beschwerde gekommen ist – auch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, weil – wie das weitere Beschwerdeverfahren, insbesondere in Bezug auf die Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, aufzeigt – es der bP weder möglich war, mangels Kenntnis des Sachverständigengutachtens vor Erlassung des Bescheides etwaige Unstimmigkeiten oder Unrichtigkeiten festzustellen und zu bekämpfen noch zu prüfen, ob Einwendungen gegen den Sachverständigen bestehen könnten. Aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Behörde greift hier die oben angeführte Neuerungsbeschränkung nicht und wäre auch ein späteres Vorbringen der bP bei der Entscheidungsfindung mitzuberücksichtigen und hätte die Gewährung der Parteienrechte möglicherweise einen umfassenderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben – gerade im Hinblick auf die vorgebrachte psychische Problematik der bP. Das ho. Gericht verkennt nicht, dass es im Einzelfall zweckmäßig und sinnvoll sein kann, ein durch ein mangelhaft gewährtes Parteiengehör unvollständiges Ermittlungsverfahren im Beschwerdeverfahren zu ergänzen und die Beschwerdesache durch eine meritorische Entscheidung zu finalisieren. Ein solcher Fall liegt hier jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht vor: Im gegenständlichen Fall bestehen aufgrund der identen Vorgansweise der bB in einer Vielzahl von Verfahren konkrete Anhaltspunkte, dass die bB sowohl in diesem Einzelfall, als auch in einer Vielzahl anderer Verfahren den –wie vom VwGH bezeichneten fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs gänzlich ignoriert und so nicht nur in diesem Einzelfall, sondern in einer Vielzahl von Verfahren Willkür übt und gezielt einen essentialen Teil von Ermittlungen unterlässt. Die bP brachte nunmehr aufgrund der gezielten unterlassenen Ermittlungstätigkeit der bB zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt vor. Dieser Sachverhalt ist bei der Entscheidungsfindung jedenfalls zu berücksichtigen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Parteiengehörs regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme der Partei zur Folge hat, wenn sie jenen Sachverhalt, von dem die Behörde ausgeht, für unrichtig bzw. unvollständig hält. Diese Stellungnahme bzw. die im Rahmen dieser Stellungnahme angebotenen Beweismittel sind wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Die bB setzt offensichtlich gezielt auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht den oa. Umstand in seinem Verfahren aufgreift, sich mit dem Vorbringen der bP, welche hier nur in der Beschwerde die Möglichkeit hatte, sich vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu verschaffen bzw. hierzu Stellung zu nehmen, auseinandersetzt und im Ermittlungsverfahren in angemessener Weise berücksichtigt. Die von der bB gewählte Vorgangsweise führt regelmäßig und im gegenständlichen Fall im besonderen Maße zu einem wesentlich komplexeren Beschwerdeverfahren als es der Fall gewesen wäre, wenn die bB ordnungsgemäß das Parteiengehör gewahrt und die Stellungnahme der bP in ihrem Verfahren berücksichtigt und so ihren weiteren Ermittlungen zu Grunde gelegt hätte. Die Verwaltungsbehörde unterließ somit offensichtlich gezielt und systematisch Ermittlungen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die bB setzt offensichtlich gezielt auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht den oa. Umstand in seinem Verfahren aufgreift, sich mit dem Vorbringen der bP, welche hier nur in der Beschwerde die Möglichkeit hatte, sich vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu verschaffen bzw. hierzu Stellung zu nehmen, auseinandersetzt und im Ermittlungsverfahren in angemessener Weise berücksichtigt. Die von der bB gewählte Vorgangsweise führt regelmäßig und im gegenständlichen Fall im besonderen Maße zu einem wesentlich komplexeren Beschwerdeverfahren als es der Fall gewesen wäre, wenn die bB ordnungsgemäß das Parteiengehör gewahrt und die Stellungnahme der bP in ihrem Verfahren berücksichtigt und so ihren weiteren Ermittlungen zu Grunde gelegt hätte. Die Verwaltungsbehörde unterließ somit offensichtlich gezielt und systematisch Ermittlungen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Aufgrund des organisatorischen Aufbaues der bB und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Verfahrensabschnitte, ergibt sich, dass die Führung des Verfahrens durch die bB eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens darstellt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau im Lichte der oa. Ausführungen davon auszugehen, dass in diesem konkreten Fall vom Primat der inhaltlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausnahmsweise abzugehen und aufgrund der qualifizierten Unterlassung wesentlicher Ermittlungsschritte der bekämpfte Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zu beheben war.Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau im Lichte der oa. Ausführungen davon auszugehen, dass in diesem konkreten Fall vom Primat der inhaltlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausnahmsweise abzugehen und aufgrund der qualifizierten Unterlassung wesentlicher Ermittlungsschritte der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben war. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die bB nunmehr mit den Stellungnahmen der bP zum festgestellten Sachverhalt auseinanderzusetzen und die von der bP nunmehr angebotenen Beweismittel zu berücksichtigen haben. Vom Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird sie die bP neuerlich in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit einzuräumen haben, sich hierzu äußern. Auch eine solche Äußerung wird sie rechtskonform zu behandeln haben. Nach Abschluss dieser Ermittlungen hat die bB einen einzelfallbezogenen Bescheid zu erlassen, welcher den Sachverhalt, von dem er ausgeht, klar und übersichtlich wiedergibt, eine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Beweiswürdigung enthält, und die zu lösende Rechtsfrage schlüssig darstellt. 3.6.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.7.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2221348.1.00