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{'item': 'L518 1438447-3'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 53§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§§ 52§ 26§ 111§ 46§ 38§§ 53b§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlL518 1438447-3 SpruchL518 1438447-3/2E L518 1438444-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 und Abs. 5 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, iVm § 53 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF Folge gegeben und die Bescheide behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 53, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF Folge gegeben und die Bescheide behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, iVm § 53 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 53, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Mit Mandatsbescheiden vom 24.7.2018 wurden den beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bzw. „BF1“ und „BF2“ bezeichnet) gem.§§ 53 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Z 6 BFA-VG und § 57 Abs. 1 AVG die Erstattung von Dolmetscherkosten im Rahmen der Erlangung von Heimreisezertifikaten in der Höhe von € 340, 30 (BF1) und € 21, 40 (BF2) vorgeschrieben.römisch eins.1. Mit Mandatsbescheiden vom 24.7.2018 wurden den beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bzw. „BF1“ und „BF2“ bezeichnet) gem.Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Erstattung von Dolmetscherkosten im Rahmen der Erlangung von Heimreisezertifikaten in der Höhe von € 340, 30 (BF1) und € 21, 40 (BF2) vorgeschrieben. I.

  1. Aufgrund einer eingebrachten Vorstellung vom 9.8.2018 wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.römisch eins.
  2. Aufgrund einer eingebrachten Vorstellung vom 9.8.2018 wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass den Gebührenbestimmungsbescheiden infolge eines sachlichen Fehlers der eingereichten Gebührennoten eine falsche Berechnung zu Grunde lag, weshalb diese durch die belangte Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) gem. § 68 Abs. 2 AVG behoben wurden.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass den Gebührenbestimmungsbescheiden infolge eines sachlichen Fehlers der eingereichten Gebührennoten eine falsche Berechnung zu Grunde lag, weshalb diese durch die belangte Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben wurden. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheide wurden dem Erstbeschwerdeführer Dolmetscherkosten

§ 53Abs.

1 BFA-VG in der Höhe von € 187, 90 und der Zweitbeschwerdeführerin in der Höhe von € 173, 80 bescheidmäßig vorgeschrieben.Mit den im Spruch bezeichneten Bescheide wurden dem Erstbeschwerdeführer Dolmetscherkosten

Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in der Höhe von € 187, 90 und der Zweitbeschwerdeführerin in der Höhe von € 173, 80 bescheidmäßig vorgeschrieben. Die bB begründete die Verpflichtung der Erstattung der Dolmetscherkosten dahingehend, dass die oben bezeichneten Kosten durch die oben bezeichneten Maßnahmen bzw. Verfahrenshandlungen dem Bund entstanden sind. Der in der Vorstellung erhobene Einwand der rechtsfreundlichen Vertretung, dass die bB im vorliegenden Fall nicht berechtigt war die Kosten im Mandatsverfahren gem. § 57 AVG vorzuschreiben, trat die bB dahingehend entgegen, dass diese Geldleistung nach einem gesetzlich feststehenden Maßstab berechnet und vorgeschrieben wurde. So hat die Dolmetscherin ihre Leistungen nach den einschlägigen Bestimmungen des GebAG bestimmt und hat dies in der rechtzeitig eingereichten Honorarnote entsprechend ausgewiesen.Der in der Vorstellung erhobene Einwand der rechtsfreundlichen Vertretung, dass die bB im vorliegenden Fall nicht berechtigt war die Kosten im Mandatsverfahren gem. Paragraph 57, AVG vorzuschreiben, trat die bB dahingehend entgegen, dass diese Geldleistung nach einem gesetzlich feststehenden Maßstab berechnet und vorgeschrieben wurde. So hat die Dolmetscherin ihre Leistungen nach den einschlägigen Bestimmungen des GebAG bestimmt und hat dies in der rechtzeitig eingereichten Honorarnote entsprechend ausgewiesen. Folglich wurden die Kosten mittels Gebührenbestimmungsbescheid der Behörde bestimmt und liegen sohin den im GebAG gesetzlich feststehenden Maßstäbe zu Grunde. Insoweit in der Vorstellung moniert wurde, dass der Zweitbeschwerdeführerin für die gleiche unmittelbar daran anschließende Amtshandlung ein weit geringerer Betrag vorgeschrieben wurde, und sohin die Kostenvorschreibung überhöht sei und den Tatbestand des Wuchers erfülle, trat die bB dahingehend entgegen, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin ein Fehler unterlaufen sei, es sei nämlich die Entschädigung für die Zeitversäumnis nicht, wie vorgesehen, auf beide beamtshandelten Personen anteilsmäßig zugerechnet worden. Im Rahmen der Vorstellungsverfahren der Beschwerdeführer wurden die vorzuschreibenden Kosten korrigiert. Dagegen erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen gleichlautend dahingehend, dass die BF in deren Recht nicht für Dolmetscherkosten der armenischen Sprache belastet zu werden verletzt wurden. Zudem sei die Kostenvorschreibung mittels Mandatsbescheid nicht zulässig und würde der Bestimmung kein fester Maßstab zu entnehmen sein. Aus dem Mandatsbescheid würde demzufolge nicht hervorgehen, für welche konkreten Leistungen die Kosten vorgeschrieben würden. Darüber hinaus sei der Behörde aus dem Asylverfahren bekannt gewesen, dass diese der armenischen Sprache nicht mächtig sind. Darüber hinaus sei eine Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in den Bestimmungen des

  1. oder
  2. Hauptstückes des FPG nicht genannt. Abschließend führte die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass Kosten, die uneinbringlich sind, der Bund trägt und die BF mangels Zugang zum Arbeitsmarkt nahezu mittellos seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  4. römisch zwei.1.
  5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. Ergänzend sei festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht feststeht. Nach erstinstanzlicher abweislicher Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz wurde dem von den BF dagegen eingebrachten Rechtsmittel der Beschwerde mit Erkenntnissen des BVwG vom 16.6.2017 keine Folge gegeben und erwuchsen diese Erkenntnisse am 22.6.2017 in Rechtskraft und waren die BF zur Ausreise verpflichtet. Am 7.12.2017 wurde nach rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, ein Verfahren zur Erlangung der Ersatzreisedokumente mit der Republik Armenien eingeleitet und wurden die bP im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens, welches die Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes der bP -welche nicht mehr als Asylwerber anzusehen waren - im Bundesgebiet bezweckte, zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen. Auf Basis von der Dolmetscherin eingereichten Gebührennoten ergingen an diese Bescheide mit welchen die Kosten der Sachverständigen festgesetzt wurden. Diese wurden jedoch von der bB nach Berichtigung der Honorarnote durch die Dolmetscherin gem. § 68 Abs. 2 AVG behoben. Diese wurden jedoch von der bB nach Berichtigung der Honorarnote durch die Dolmetscherin gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben. Eine bescheidmäßige Feststellung der (berichtigten) Höhe der Dolmetscherkosten gem. §§ 53b iVm 53a Abs. 2 Satz 1 AVG erfolgte folglich nicht (mehr) durch die belangte Behörde.Eine bescheidmäßige Feststellung der (berichtigten) Höhe der Dolmetscherkosten gem. Paragraphen 53 b, in Verbindung mit 53a Absatz 2, Satz 1 AVG erfolgte folglich nicht (mehr) durch die belangte Behörde.
  6. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
  7. Rechtliche Beurteilung II.3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. zu A Erstattung der Kosten für den Dolmetscher § 70 AsylG lautet:Paragraph 70, AsylG lautet: Gebühren § 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.Paragraph 70, Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. § 53 AVG lautet:Paragraph 53, AVG lautet: Kostenersatz § 53.

(1)Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:Paragraph 53,
(1)Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen: 1.-Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen, 2.-Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

(2)Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG gegen diesen Fremden, die Kosten

Abs. 1 zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht

§ 26Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.

(2)Wer einen Fremden entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz eins und 2 Ziffer 7, FPG gegen diesen Fremden, die Kosten

Absatz eins, zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht

Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG nicht nachgekommen ist.

(3)Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen

§ 111Abs.

2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden

§ 46FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise.

(3)Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen

Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden

Paragraph 46, FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise.

(4)§ 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten

Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.

(4)Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten

Absatz eins,, die uneinbringlich sind, trägt der Bund. Gem. § 3 Ab. 2 Z 6 BFA-VG ist zur Vorschreibung von Kosten gem. § 53 leg. cit die belangte Behörde sachlich zuständig.Gem. Paragraph 3, Ab. 2 Ziffer 6, BFA-VG ist zur Vorschreibung von Kosten gem. Paragraph 53, leg. cit die belangte Behörde sachlich zuständig. Die §§ 53a und 53b AVG lauten:Die Paragraphen 53 a und 53 b AVG lauten: Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen § 53a.

(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a,

(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3)Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher § 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 53 b, Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die §§ 74 – 76 AVG lauten:Die Paragraphen 74, – 76 AVG lauten: Kosten der Beteiligten § 74.
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.Paragraph 74,
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. Kosten der Behörden § 75.
(1)Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.Paragraph 75,
(1)Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2)Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(2)Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3)Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt. § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

§§ 53bi

Vm § 53a AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (§ 76 Abs 1 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen.

Paragraphen 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (Paragraph 76, Absatz eins, 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Dolmetscherkosten als Barauslagen einer Behörde erst dann erwachsen, wenn sie gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid bestimmt sowie ausgezahlt wurden (VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282).

§ 53Abs.

1 Z 2 BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt § 53 Abs 1 Z 2 BFA-VG als Sonderbestimmung zum V. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren.

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als Sonderbestimmung zum römisch fünf. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren. Die Vorgängerbestimmung des § 53 BFA-VG stellt § 113 FPG aF dar (siehe VwGH 15.12.2011, 2011/18/02649) und können sowohl die zu dieser Bestimmungen ergangene Judikatur als auch die entwickelten Grundsätze zur Auslegung der aktuellen Bestimmung angewendet werden. Die Regelung des § 113 FPG aF schuf der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verschuldensfrage iSd § 76 Abs. 2 AVG. § 53 BFA-VG stellt die Nachfolgeregelung dar, die im Zuge der Einrichtung des BFA durch das FNG notwendig geworden ist. Dementsprechend ist § 53 Abs 1 Z 2 BFA-VG soweit als lex specialis zu § 76 AVG zu begreifen, als er eine Tragung der Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 Abs 1
  3. Satz AVG durch den Fremden jedenfalls und unabhängig von einem verfahrenseinleitenden Antrag iSd § 76 Abs 1
  4. Satz AVG oder einem Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG statuiert.Die Vorgängerbestimmung des Paragraph 53, BFA-VG stellt Paragraph 113, FPG aF dar (siehe VwGH 15.12.2011, 2011/18/02649) und können sowohl die zu dieser Bestimmungen ergangene Judikatur als auch die entwickelten Grundsätze zur Auslegung der aktuellen Bestimmung angewendet werden. Die Regelung des Paragraph 113, FPG aF schuf der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verschuldensfrage iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG. Paragraph 53, BFA-VG stellt die Nachfolgeregelung dar, die im Zuge der Einrichtung des BFA durch das FNG notwendig geworden ist. Dementsprechend ist Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG soweit als lex specialis zu Paragraph 76, AVG zu begreifen, als er eine Tragung der Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd Paragraph 76, Absatz eins,
  5. Satz AVG durch den Fremden jedenfalls und unabhängig von einem verfahrenseinleitenden Antrag iSd Paragraph 76, Absatz eins,
  6. Satz AVG oder einem Verschulden iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG statuiert. Wie bereits erwähnt, sind

der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden (vgl. zB VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des § 53a Abs. 2 AVG idF BGBl. I 2013/33 (hiermit wurde ua. in § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger /Leeb, AVG § 53a AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vgl. auch ho. Erk. vom 28.7.28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129).Wie bereits erwähnt, sind

der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden vergleiche zB VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/33 (hiermit wurde ua. in Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger /Leeb, AVG Paragraph 53 a, AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vergleiche auch ho. Erk. vom 28.7.28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129). Die bloße Unterfertigung der Honorarnote durch das zuständige Organ (iSe Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit) ist noch keine bescheidmäßige Festsetzung der Barauslagen im Sinne des 53a AVG; dies setzt jedenfalls die rechtswirksame Verkündung oder Zustellung voraus (Erk. d. VwGH vom 19.10.2001, 98/02/01/29). Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd § 53 BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der §§ 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und § 53 BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind (vgl. auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014], § 53 BFA-VG, Anm. 1; zum Erfordernis der bescheidmäßigen Feststellung der Dolmetscherkosten gem. § 53 BFA-VG iSd §§ 53b und 53a Abs. 2 AVG siehe auch Revisionsschrift des BFA vom 18.3.2016, Az.:Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd Paragraph 53, BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der Paragraphen 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und Paragraph 53, BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind vergleiche auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014], Paragraph 53, BFA-VG, Anmerkung 1; zum Erfordernis der bescheidmäßigen Feststellung der Dolmetscherkosten gem. Paragraph 53, BFA-VG iSd Paragraphen 53 b und 53 a Absatz 2, AVG siehe auch Revisionsschrift des BFA vom 18.3.2016, Az.: BMI-LR1830/0051-BFA-B/I/1/2016 gegen den ho. Beschluss vom 5.2.2016, L515 2109908-1/30E, wo mit Verweis auf die höchstgerichtliches Judikatur ebenfalls die hier vertretene Auffassung vertreten wurde). § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: 1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".) Einzelfallbezogen ergibt sich aus den getroffenen Überlegungen Folgendes: Im gegenständlichen Fall handelt sich um kein Verfahren

dem AsylG, weshalb § 70 leg. cit nicht zur Anwendung kommt. Da die bP nicht mehr als Asylwerber anzusehen sind und die genannte Einvernahme auch nicht (der Prüfung der Voraussetzungen) der Erteilung eines im AsylG genannten Aufenthaltstitels diente, ist im gegenständlichen Fall § 70 AsylG nicht anwendbar.Im gegenständlichen Fall handelt sich um kein Verfahren

dem AsylG, weshalb Paragraph 70, leg. cit nicht zur Anwendung kommt. Da die bP nicht mehr als Asylwerber anzusehen sind und die genannte Einvernahme auch nicht (der Prüfung der Voraussetzungen) der Erteilung eines im AsylG genannten Aufenthaltstitels diente, ist im gegenständlichen Fall Paragraph 70, AsylG nicht anwendbar. Bei der Einvernahme zur Erlangung eines HRZ handelt es sich um eine in den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde fallende, fremdenpolizeiliche Amtshandlung und somit um eine solche, welche grundsätzlich von § 53 Abs. 1 BFA-VG erfasst ist.Bei der Einvernahme zur Erlangung eines HRZ handelt es sich um eine in den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde fallende, fremdenpolizeiliche Amtshandlung und somit um eine solche, welche grundsätzlich von Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG erfasst ist. Um von Dolmetscherkosten im Sinne dieser Bestimmung sprechen zu können hätte es im Lichte der oa. Ausführungen jedoch zumindest zweier Schritte kumulativ bedurft: 1.) Bescheidmäßige (und selbstredend rechtskräftige) Feststellung der Kosten gem. § 53b iVm § 53a Abs. 2 AVG Satz 1 nach fristgerechter (vgl. § 38 Abs. 1 GebAG) Einbringung der Honorarnote durch den Dolmetscher und1.) Bescheidmäßige (und selbstredend rechtskräftige) Feststellung der Kosten gem. Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG Satz 1 nach fristgerechter vergleiche Paragraph 38, Absatz eins, GebAG) Einbringung der Honorarnote durch den Dolmetscher und 2.) die Bezahlung der Gebühr durch die belangte Behörde bzw. dem Bund an den Dolmetscher. Hiernach wären die so entstandenen, oa. entstandenen Kosten im Sinne des § 53 Abs. 1 BFA-VG (entsprechend den Grundsätzen der §§ 74 und 75 iVm §§ 53b und 53a Abs. 2 AVG) der bP vorzuschreiben gewesen.Hiernach wären die so entstandenen, oa. entstandenen Kosten im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG (entsprechend den Grundsätzen der Paragraphen 74 und 75 in Verbindung mit Paragraphen 53 b und 53 a Absatz 2, AVG) der bP vorzuschreiben gewesen. Im vorliegenden Fall wurden die mittels Honorarnote eingebrachten Dolmetschergebühren zunächst mit Bescheiden vom 29.5.2018 anerkannt. Dieser Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I, Anmerkung 6 zu § 53a AVG). Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu bezahlen und es erwachsen ihr damit iSd § 76 Abs 1 AVG Barauslagen.Dieser Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins, Anmerkung 6 zu Paragraph 53 a, AVG). Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu bezahlen und es erwachsen ihr damit iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG Barauslagen. Folglich wurden jedoch, nachdem die falsch berechneten Kosten mit Bescheiden der bB vom 24.7.2018 den BF vorgeschrieben wurden, und dagegen durch die rechtsfreundliche Vertretung Rechtsmittel ergriffen wurde, die Bescheide, mit welchen die Kosten der Sachverständigen festgesetzt wurden, gem. § 68 Abs. 2 AVG behoben. Ohne diese Bescheide zu ersetzen erließ die bB anhand der berichtigten Gebührennoten die im Spruch bezeichneten Bescheide zum Kostenersatz der Dolmetschergebühren durch die BF.Folglich wurden jedoch, nachdem die falsch berechneten Kosten mit Bescheiden der bB vom 24.7.2018 den BF vorgeschrieben wurden, und dagegen durch die rechtsfreundliche Vertretung Rechtsmittel ergriffen wurde, die Bescheide, mit welchen die Kosten der Sachverständigen festgesetzt wurden, gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben. Ohne diese Bescheide zu ersetzen erließ die bB anhand der berichtigten Gebührennoten die im Spruch bezeichneten Bescheide zum Kostenersatz der Dolmetschergebühren durch die BF. Die hier getroffene Vorgangsweise, die Dolmetschergebühren nach Abzeichnung der (nunmehr berichtigten) Honorarnoten (durch einen Organwalter der belangten Behörde) nach deren Einlangen faktisch auszubezahlen und im Anschluss die bP bescheidmäßig dazu zu verhalten, den (ohne außenwirksamen Verfahrensakt) als richtig befundenen und faktisch ausbezahlten Betrag der belangten Behörde bzw. dem Bund zu erstatten, stellt sich im Lichte der zitierten Bestimmungen nicht als rechtskonform dar. Der angefochtene Bescheid hätte damit nicht ergehen dürfen und war somit zu beheben. Am Rande sei an dieser Stelle ergänzend erwähnt, dass die gegenständliche Gebührennote die beiden vom Dolmetscher an diesem Tag begleiteten Einvernahmen betrifft und eine handschriftliche Tabelle beigelegt wurde, aus welcher sich die Daten der beiden an diesem Tag vom Dolmetscher verrichteten Einvernahmen konkret herauslesen lassen. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die von der rechtsfreundlichen Vertretung ins Treffen geführten Einwendungen grundsätzlich nicht zielführend wären, zumal – wie die bB zutreffend ausführte – die Berechnung und Vorschreibung der Geldleistungen nach einem gesetzlich feststehenden Maßstab erfolgte und den einschlägigen Bestimmungen des GebAG zu entnehmen sind und ist die Vorschreibung mittels Mandatsbescheid zulässig. Auch konnte die bB zu diesem Zeitpunkt vertretbarer Weise (zumindest auch) von der armenischen StA der BF ausgehen und erweist sich die Heranziehung einer armenischen Dolmetscherin zur Erlangung eines armenischen Heimreisezertifikates nicht per se als ungeeignet. Darüber hinaus handelt es sich – wie bereits oben ausführlich dargelegt – bei einer Einvernahme zur Erlangung eines HRZT um eine Maßnahme nach dem 7. Und 8. Hauptstückes des FPG. Insoweit den BF durchaus, wenn gleich eingeschränkten, Zugang zum Arbeitsmarkt haben, kann auch nicht von einer grundsätzlichen Uneinbringlichkeit der Kosten ausgegangen werden. Die belangte Behörde ist nunmehr nach der Behebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, jene Sach- und Rechtslage herzustellen, welche vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand und allenfalls entsprechende weitere Schritte zu setzen. Abschließend wird auch darauf hingewiesen, dass es im gegenständlichen Fall nicht im Ermessen der Behörde liegt, ob sie die Kosten bescheidmäßig feststellt und der bP vorschreibt, sondern handelt es sich beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen um eine Verpflichtung hierzu. Ohne der belangten Behörde vorgreifen zu wollen, ist es daher nicht per se auszuschließen, dass nach der bescheidmäßigen Vorschreibung der Dolmetscherkosten an den Dolmetscher ein neuerlicher Kostenbescheid gem. § 53 BFA-VG ergehen könnte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ausführungen in der Beschwerde, wie oben kurz dargelegt, ins Leere gehenAbschließend wird auch darauf hingewiesen, dass es im gegenständlichen Fall nicht im Ermessen der Behörde liegt, ob sie die Kosten bescheidmäßig feststellt und der bP vorschreibt, sondern handelt es sich beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen um eine Verpflichtung hierzu. Ohne der belangten Behörde vorgreifen zu wollen, ist es daher nicht per se auszuschließen, dass nach der bescheidmäßigen Vorschreibung der Dolmetscherkosten an den Dolmetscher ein neuerlicher Kostenbescheid gem. Paragraph 53, BFA-VG ergehen könnte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ausführungen in der Beschwerde, wie oben kurz dargelegt, ins Leere gehen Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

§ 21Abs.

7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 konnte im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei feststeht, der vorliegende Sachverhalt von den Verfahrensparteien nicht bestritten wird, es auf den persönlichen Eindruck der bP hier nicht ankommt, eine Verhandlung keine weitere Erkenntnisse erwarten lässt und im gegenständlichen Verfahren lediglich eine nicht komplexe Rechtsfrage zu klären war.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, konnte im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei feststeht, der vorliegende Sachverhalt von den Verfahrensparteien nicht bestritten wird, es auf den persönlichen Eindruck der bP hier nicht ankommt, eine Verhandlung keine weitere Erkenntnisse erwarten lässt und im gegenständlichen Verfahren lediglich eine nicht komplexe Rechtsfrage zu klären war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere in Bezug auf die Auslegung der hier anzuwendenden Bestimmungen in Bezug auf die Kostentragung im Verwaltungsverfahren durch Parteien abweicht. Auch lässt der eindeutige Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen keine anderslautende Auslegung zu. Der bloße Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die Zuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtlichen Zuständigkeiten und Diktionen zum Teil änderte, vermag keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche inhaltliche Änderung erfuhr. Soweit die nunmehr anwendbaren Rechtsvorschriften auf Vorgängerbestimmungen zurückgehen, zog das ho. Gericht in seine Überlegungen die vorliegende Judikatur zu diesen Vorgängerbestimmungen mit ein.Der bloße Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die Zuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtlichen Zuständigkeiten und Diktionen zum Teil änderte, vermag keinen Sachverhalt gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche inhaltliche Änderung erfuhr. Soweit die nunmehr anwendbaren Rechtsvorschriften auf Vorgängerbestimmungen zurückgehen, zog das ho. Gericht in seine Überlegungen die vorliegende Judikatur zu diesen Vorgängerbestimmungen mit ein. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L518.1438447.3.00

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