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{'item': 'L521 2169019-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlL521 2169019-1 SpruchL521 2169019-1/38E Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über den Antrag von XXXX , geb. XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, L521 2169019-1/32E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, L521 2169019-1/32E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BESCHLUSS gefasst: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 23.03.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zum gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung muss zunächst vorausschickend darauf verwiesen werden, dass hätte der Revisionsgegner nicht die zuvor dargelegten mannigfaltigen Verletzungen von elementären Verfahrensgrundsätzen zu verantworten, wäre der Revisionsgegner auch zu der notwendigen Feststellung gelangt, dass der Revisionswerber aufgrund innerer Überzeugung einen Glaubenswechsel vollzogen hat. Diesfalls wäre auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich eindeutigen Feststellung zum Herkunftsstaat der Revisionswerber einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung bei allfälliger Rückkehr in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt. Die dargelegte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellt somit gegenwärtig die einzige Möglichkeit dar, dem Revisionswerber den notwendigen Schutzumfang vor der im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung zu gewähren. Dies erlangt insofern Relevanz, zumal unter Berücksichtigung der dargelegten mannigfaltigen Verletzung von elementären Verfahrensgrundsätzen auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass für den Revisionswerber eine günstigere Entscheidung im Sinne der Glaubhaftmachung des Religionswechsels möglich gewesen wäre. Auch ist unter Berücksichtigung der Person des Revisionswerbers nicht erkennbar, in wie weit rechtliche oder allenfalls tatsächliche Hindernisse dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Es muss im Zuge der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision auch berücksichtigt werden, dass das gegenständliche Rechtsmittel durchaus einen entsprechenden Umfang aufweist und auch bei einer „ersten Grobprüfung“ nicht ausgeschlossen werden kann, dass die erhobene Revision mit Erfolg behaftet ist. Ebenso nicht unberücksichtigt bleiben darf, der durchaus bekannte Arbeitsaufwand des Hohen Verwaltungsgerichtshofs, sodass auch mit einer zeitlichen Perspektive bis zur Entscheidung über die erhobene Revision zu rechnen ist. Auch diesfalls stellt somit die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision die einzige Möglichkeit dar, dass dem Revisionswerber bis auf weiteres ein notwendiger Schutzumfang aufrechterhalten bleibt. Die eingangs angeführte Dringlichkeit ergibt sich aus der Rechtsnatur der Sache. Da das erhobene Rechtsmittel ein außerordentliches Rechtsmittel darstellt, ist der Revisionswerber bereits nunmehr jederzeit und auch bis auf weiteres einer allfälligen zwangsweisen Außerlandesbringung und Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Irak ausgesetzt.“ Mit Verfügung vom 25.03.2020 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Revision mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen drei Tagen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschieben Wirkung zu äußern. Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß , Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die revisionswerbende Partei hat in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, kann in Anbetracht des Akteninhaltes nicht erkannt werden. Darüber hinaus ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gegenständlichen Antrag nicht entgegengetreten. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Die revisionswerbende Partei hat in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, kann in Anbetracht des Akteninhaltes nicht erkannt werden. Darüber hinaus ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gegenständlichen Antrag nicht entgegengetreten. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2169019.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.