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{'item': 'L526 2223311-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlL526 2223311-2 SpruchL526 2223311-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Dem im Spruch der belangten Behörde (im Weiteren auch kurz „bB“ genannt) angegebenen Verfahrensgang stellt sich dar wie folgt:römisch eins.
  2. Dem im Spruch der belangten Behörde (im Weiteren auch kurz „bB“ genannt) angegebenen Verfahrensgang stellt sich dar wie folgt: I.1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsbürger des Irak, brachte erstmals am 5.9.2015 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Den Antrag, aufgrund dessen sein erstes Verfahren eingeleitet wurde, habe er im Wesentlichen damit begründet, dass im Irak Bürgerkrieg herrsche. Weiters hätte ein Schiite einen Bierkrug auf seinem Kopf zerschlagen und sei seine Familie mit dem Tod bedroht worden. Sie würden sich auch vor schiitischen Milizen fürchten. Mit Bescheid vom 6.12.2018 sei der Antrag im Verfahren mit der Zahl XXXX negativ entschieden worden. Nach erfolgter Beschwerde sei diese mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 7.2.2019, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen worden.römisch eins.1.
  4. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsbürger des Irak, brachte erstmals am 5.9.2015 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Den Antrag, aufgrund dessen sein erstes Verfahren eingeleitet wurde, habe er im Wesentlichen damit begründet, dass im Irak Bürgerkrieg herrsche. Weiters hätte ein Schiite einen Bierkrug auf seinem Kopf zerschlagen und sei seine Familie mit dem Tod bedroht worden. Sie würden sich auch vor schiitischen Milizen fürchten. Mit Bescheid vom 6.12.2018 sei der Antrag im Verfahren mit der Zahl römisch 40 negativ entschieden worden. Nach erfolgter Beschwerde sei diese mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 7.2.2019, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen worden. I.1.
  5. Im zweiten Verfahren, der aufgrund des Antrages vom 4.4.2019 eingeleitet worden sei, habe der BF vorgebracht, dass der Vater im Jahr 2018 bei einem Anschlag verletzt und im Jahr 2017 sein Bruder von den Milizen tätlich angegriffen worden sei. Dies habe er erst nach Rechtskraft der negativen Entscheidung erfahren. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.4.2019, Zl. XXXX sei der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden, was mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.4.2019, Zl. XXXX für rechtmäßig erklärt worden sei. Mit Bescheid vom 29.8.2019, Zl. XXXX sei der Antrag vollinhaltlich abgewiesen worden. Ferner sei keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und dem BF aufgetragen worden, ab 5.4.2019 in der XXXX Unterkunft zu nehmen. Am 6.9.2019 habe der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 12.9.2019 sei gemeldet worden, dass er untergetaucht sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX vom 18.10.2019 sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden und die Entscheidung am 19.10.2019 in Rechtskraft erwachsen.römisch eins.1.
  6. Im zweiten Verfahren, der aufgrund des Antrages vom 4.4.2019 eingeleitet worden sei, habe der BF vorgebracht, dass der Vater im Jahr 2018 bei einem Anschlag verletzt und im Jahr 2017 sein Bruder von den Milizen tätlich angegriffen worden sei. Dies habe er erst nach Rechtskraft der negativen Entscheidung erfahren. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.4.2019, Zl. römisch 40 sei der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden, was mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.4.2019, Zl. römisch 40 für rechtmäßig erklärt worden sei. Mit Bescheid vom 29.8.2019, Zl. römisch 40 sei der Antrag vollinhaltlich abgewiesen worden. Ferner sei keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und dem BF aufgetragen worden, ab 5.4.2019 in der römisch 40 Unterkunft zu nehmen. Am 6.9.2019 habe der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 12.9.2019 sei gemeldet worden, dass er untergetaucht sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 vom 18.10.2019 sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden und die Entscheidung am 19.10.2019 in Rechtskraft erwachsen. I.
  7. Dem Inhalt des vorgelegten Aktes lässt sich Folgendes entnehmen:römisch eins.
  8. Dem Inhalt des vorgelegten Aktes lässt sich Folgendes entnehmen: I.2.
  9. Am 15.1.2020 stellt der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienst einen weiteren, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.2.
  10. Am 15.1.2020 stellt der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienst einen weiteren, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Den Antrag begründete er wie folgt: „Meine damals genannten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Meine neuen Fluchtgründe sind folgende: Die Lage im Irak ist derzeit unsicher. Es gibt viele Entführungen und Tötungen. Ich nahm in Wien an 3 Demos teil. Ich demonstrierte gegen die irakische Regierung und gegen die religiösen Parteien. Zusätzlich gilt mein Bruder seit 10 Tagen als verschollen. Mein älterer Bruder teilte mir diesen Sachverhalt per Telefon mit. Ich habe nun alle meine Fluchtgründe genannt. Andere Fluchtgründe habe ich nicht.“ Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der BF aus wie folgt: „Ich habe Angst, dass ich im Irak getötet werde, weil ich an Demos teilgenommen und auch organisiert habe. Ich kann alles beweisen, was ich gesagt habe.“ Anlässlich seiner Einvernahme vor der bB wurde zusammengefasst Folgendes zu Protokoll genommen: Der BF habe nunmehr weniger Kontakt zu seiner Familie im Heimatland, da es in letzter Zeit viele Demonstrationen im Irak gegeben habe. Die Verbindung sei daher schlechter als zuvor. Auch sein psychischer Zustand sei seit zwei bis drei Monaten schlimmer. Er habe Verwandte in Großbritannien, Dänemark sowie in Österreich. Er habe einen Deutschkurs besucht, jedoch keine gemeinnützige Arbeit geleistet und er sei auch in keinem Verein. Die wesentlichen Veränderung seit der Entscheidung im Vorverfahren sehe er darin, dass es nunmehr Demonstrationen und einen Anstieg der Todesrate im Irak gebe. Er sei Mitglied einer Gruppe in Wien und er organisiere diese Gruppe. Die „Org. Ahl al Haq“ (gemeint ist wohl die schiitische Miliz Asaib Ahl al Haqq) habe verlautbaren lassen, dass jeder, der demonstriere – im Ausland oder im Inland – getötet werden soll. Dazu legte der BF Internetausdrucke vor. Die Demonstrationen in Österreich würden vor der irakischen als auch vor der amerikanischen Botschaft in Wien stattfinden. Sie seien eine irakische „Jungengruppe“ und die letzte Demonstration sei am Stephansplatz erfolgt. Insgesamt hätten sie vier Demonstrationen gehabt. Die erste Demonstration sei vor etwa zwei bis drei Monaten nach Beginn der Demonstrationen im Irak erfolgt. Die letzte sei am Tag vor der Einvernahme erfolgt. Sie seien insgesamt sieben Personen aus dem Irak. In der Folge legte der BF dar, dass es zwar eine neue Regierung gebe, jedoch habe die zuvor genannte schiitische Miliz gezielt Demonstranten ins Visier genommen, wie sich auch der Medienberichterstattung entnehmen ließe. Diese Organisation habe in Europa, auch in Österreich Spione. Bei der am 26.10.2019 erfolgten Demonstration vor der amerikanischen Botschaft habe es beispielsweise eine Gegendemonstration gegeben. Anlässlich dieser Demonstration sei auf den Politiker Moktada Alsadr geschimpft worden und es habe sich darauf hin ein Streit mit der gegnerischen Gruppe ergeben, sodass sie getrennt werden mussten. Zu seinem Bruder gab der BF auf Nachfrage an, er sei von der Regierung verhaftet und dann wieder freigelassen worden. Diesbezüglich legte der BF einen Internetausdruck vor. Der Bruder sei verhaftet worden, da er ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Politik der Regierung sei in Bezug auf die Verhaftungen unklar. Wenn man aber von der Miliz erwischt würde, werde man umgebracht. Die Macht der Milizen hätte wieder zugenommen und hätte diese inzwischen mehr Macht als die Regierung. Beweismittel für eine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung gebe es nicht. Konkret befürchte er im Rückkehrfall, dass er von den Milizen umgebracht würde oder sie ihn zwingen würden, andere Menschen umzubringen. Sie würden ihren Führer wie einen Gott betrachten und würden Gegner einfach umbringen. Auf Vorhalt, dass der BF keinen neuen und keine wesentlich geänderten Sachverhalt vorbringe, wies der BF auf seine zuvor erläuterten Gründe und vermeinte, dass es sich dabei um neue Sachverhalte handelt. Im Protokoll ist weiters verzeichnet, dass der BF behördliche Genehmigungen der Polizei vorlegte und wurde auch ein Konvolut von Schriftstücken, unter anderem die Anmeldung einer Kundmachung mit Anmerkungen der Vereinspolizei Wien (Änderungen in Bezug auf den beantragten Ort für die Versammlung gemäß einer telefonischen Anweisung vom 29.1.2020 etc.), mehrere E-Mails an die LPD Wien und Schriftstücke in arabischer Sprache zum Akt genommen wurden. Der Aktenlage lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob der BF die Unterlagen im Original oder lediglich in Kopie vorlegte. Ferner legte der BF Fotos vor, welche eine Gruppe von Personen offenkundig am XXXX zeigt. Im Protokoll ist weiters verzeichnet, dass der BF behördliche Genehmigungen der Polizei vorlegte und wurde auch ein Konvolut von Schriftstücken, unter anderem die Anmeldung einer Kundmachung mit Anmerkungen der Vereinspolizei Wien (Änderungen in Bezug auf den beantragten Ort für die Versammlung gemäß einer telefonischen Anweisung vom 29.1.2020 etc.), mehrere E-Mails an die LPD Wien und Schriftstücke in arabischer Sprache zum Akt genommen wurden. Der Aktenlage lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob der BF die Unterlagen im Original oder lediglich in Kopie vorlegte. Ferner legte der BF Fotos vor, welche eine Gruppe von Personen offenkundig am römisch 40 zeigt. I.2.
  11. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 28.2.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). römisch eins.2.
  12. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 28.2.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). In ihrer Beweiswürdigung fasste die BF die Aussagen des BF zusammen und führte weiters aus, er habe bereits in den Vorverfahren angegeben, dass er Angst vor schiitischen Milizen habe. Den Feststellungen zum Irak könne auch nicht entnommen werden, dass Rückkehrer einer besonderen Gefährdung durch schiitische Milizen unterliegen oder dass diese Namenskontrollen auf den Flughäfen durchführen würden. Der BF habe angegeben, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben und er würde sich vollinhaltlich auf die Fluchtgründe, die er schon in den Vorverfahren genannt habe, beziehen. Im Folgenden fasste die bB wiederum die vom BF anlässlich seiner Einvernahme getätigten Auskünfte zusammen und führte weiters aus, es sei auffällig, dass der BF den Bruder, der im Vorverfahren als verschollen bezeichnet wurde, mit keinem Wort erwähnt habe und erst auf Nachfrage erwähnte, dass dieser inhaftiert, jedoch zwischenzeitig wieder freigelassen worden wäre. Aus den vorgelegten Beweismitteln sei nicht ersichtlich, dass der BF die Demonstrationen organisiert habe. Lediglich auf einem Computerausdruck sei der BF als einer von sieben Personen erkennbar. Es widerspreche zudem jeder Lebenserfahrung, dass die vom BF genannte Miliz von den Kundgebungen erfahren und die Teilnehmer identifizieren würde. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb dem BF ein Leben in Österreich von Vorteil sein könnte, wenn die Verfolger im Irak ohnehin alles wissen und Spione in Österreich haben. Seine Aktivität sei zudem nicht mit einer öffentlichen regimekritischen Äußerung gleichzusetzen. Der Irakische Staat könne nicht jegliche Aktivitäten aller seiner Staatsbürger überwachen und müsse sich das Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung und ihres Einflusses auf andere irakische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Irak darstellen könnten. Einer realen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Irak würden sich daher nur solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aussetzen, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortlicher oder leitender Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Davon sei beim BF keinesfalls auszugehen. Zusammengefasst könne daher aufgrund des Vorbringens von keiner glaubhaften Bedrohung ausgegangen werden, zumal er sich damit vollinhaltlich auf seine alten Fluchtgründe des Vorverfahrens beziehe, denen ja bereits im ersten Verfahren jede Glaubhaftigkeit abgesprochen worden sei. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und die nun dargestellten Angaben seien zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert gewesen, um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Auch zu den Rückkehrbefürchtungen habe der BF keine persönliche Bedrohung glaubhaft machen können, sondern abermals nur pauschal ausgeführt, dass er sein Leben verlieren würde. I.2.
  13. Der Bescheid ist dem BF am 6.3.2020 zugegangen. römisch eins.2.
  14. Der Bescheid ist dem BF am 6.3.2020 zugegangen. I.2.
  15. Am 11.3.2020 wurde dagegen eine Beschwerde eingebracht. In dieser wird im Wesentlichen gerügt, dass die bB fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass sich im Falle des BF kein wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben hätte. Der BF habe in Bezug auf die Neuerungen auch ein glaubhaftes Vorbringen erstattet. Wegen seiner politischen Gesinnung sei der BF ins Visier der Miliz Asaib Ahl al Haqq geraten, die seinen Namen mit weiteren Namen von etwa 700 Personen auf einer Liste veröffentlicht habe, welche mit dem Tod bedroht werden. Diesen Ausführungen sind Zitate aus verschiedensten Quellen zur aktuellen Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad angeschlossen.römisch eins.2.
  16. Am 11.3.2020 wurde dagegen eine Beschwerde eingebracht. In dieser wird im Wesentlichen gerügt, dass die bB fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass sich im Falle des BF kein wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben hätte. Der BF habe in Bezug auf die Neuerungen auch ein glaubhaftes Vorbringen erstattet. Wegen seiner politischen Gesinnung sei der BF ins Visier der Miliz Asaib Ahl al Haqq geraten, die seinen Namen mit weiteren Namen von etwa 700 Personen auf einer Liste veröffentlicht habe, welche mit dem Tod bedroht werden. Diesen Ausführungen sind Zitate aus verschiedensten Quellen zur aktuellen Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad angeschlossen. I.2.
  17. Am 16.3.2020 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.2.
  18. Am 16.3.2020 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.2.
  19. Am 17.3.2020 wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass die Beschwerdevorlage am 16.3.2020 beim Bundesverwaltungsgericht und am 17.3.2020 in der Außenstelle Linz einlangte.römisch eins.2.
  20. Am 17.3.2020 wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass die Beschwerdevorlage am 16.3.2020 beim Bundesverwaltungsgericht und am 17.3.2020 in der Außenstelle Linz einlangte. I.2.
  21. Mit Schreiben vom 23.3.2020 wurde unter Bezugnahme auf das am 17.3.2020 übermittelte Schreiben mitgeteilt, dass der Akt nicht vollständig beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, insbesondere die im Bescheid genannten Vorakte von der bB nicht vorgelegt wurden, weshalb die Rechtssache für das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Frist gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht beurteilbar ist. Der bB wurde aufgetragen, die bezughabenden Akte umgehend vorzulegen. Dies ist bislang nicht erfolgt.römisch eins.2.
  22. Mit Schreiben vom 23.3.2020 wurde unter Bezugnahme auf das am 17.3.2020 übermittelte Schreiben mitgeteilt, dass der Akt nicht vollständig beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, insbesondere die im Bescheid genannten Vorakte von der bB nicht vorgelegt wurden, weshalb die Rechtssache für das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht beurteilbar ist. Der bB wurde aufgetragen, die bezughabenden Akte umgehend vorzulegen. Dies ist bislang nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  23. Feststellungen:römisch zwei.
  24. Feststellungen: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zum gegenständlichen Verfahren. II.
  25. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  26. Rechtliche Beurteilung: II.2.
  27. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, es seien seine Gründe, die er in den Vorverfahren angegeben hatte, aufrecht. Seit Rechtskraft des letzten Bescheides habe sich seine Situation insofern verändert, als er an Demonstrationen in Wien gegen die irakische Regierung teilnimmt und diese auch organisiere. Er sehe sich dadurch als von schiitische Milizen gefährdet. Zu seiner asylpolitischen Aktivität legte der BF auch Beweismittel vor. In der Beschwerde wird gerügt, die Behörde habe verkannt, dass der BF einen neuen Sachverhalt vorgetragen habe.römisch zwei.2.
  28. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, es seien seine Gründe, die er in den Vorverfahren angegeben hatte, aufrecht. Seit Rechtskraft des letzten Bescheides habe sich seine Situation insofern verändert, als er an Demonstrationen in Wien gegen die irakische Regierung teilnimmt und diese auch organisiere. Er sehe sich dadurch als von schiitische Milizen gefährdet. Zu seiner asylpolitischen Aktivität legte der BF auch Beweismittel vor. In der Beschwerde wird gerügt, die Behörde habe verkannt, dass der BF einen neuen Sachverhalt vorgetragen habe. Damit ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht. II.2.
  29. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet: römisch zwei.2.
  30. Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: "Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." § 21 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2012/87, idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet auszugsweise: Paragraph 21, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 2012/87, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, lautet auszugsweise: II.2.2.römisch zwei.2.2. "Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 21.
(1)Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.Paragraph 21,
(1)Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen. …
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. …" II.2.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.06.2014, Zl. Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 09.03.2015, Zl. Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. das Erk. des VwGH vom 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122). Die vom Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, wären daraufhin zu überprüfen gewesen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufwiesen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E vom
  2. November 2005, 2005/01/0626, mwN). Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, konnte dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben gewesen (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). römisch zwei.2.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.06.2014, Zl. Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche das Erk. des VwGH vom 09.03.2015, Zl. Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche das Erk. des VwGH vom 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122). Die vom Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, wären daraufhin zu überprüfen gewesen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufwiesen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E vom
  4. November 2005, 2005/01/0626, mwN). Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, konnte dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben gewesen vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). II.2.
  5. Gewendet auf den vorliegenden Fall sind Folgende Erwägungen maßgeblich:römisch zwei.2.
  6. Gewendet auf den vorliegenden Fall sind Folgende Erwägungen maßgeblich: Angemerkt sei zunächst, dass dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten, auf die im Bescheid Bezug genommen wird, nicht vorgelegt wurden, welche zur vollständigen Beurteilung der Rechtssache jedoch erforderlich gewesen wären. Die bB fasst jedoch die Fluchtgründe, über die im Vorverfahren abgesprochen wurde, in dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid zusammen und bezieht sich auch an mehreren Stellen in der Bescheidbegründung auf die Aussagen des BF, die er im Zuge der Vorverfahren tätigte. Daraus ist jedenfalls ableitbar, dass der BF erstmals anlässlich seiner Antragstellung im dritten Verfahren angab, er betätige sich exilpolitisch. Die Begründung der bB lässt erkennen, dass der BF den Umstand der exilpolitischen Tätigkeit erstmals im gegenständlichen Verfahren vorbrachte und führt aus, dass der BF bereits in den Vorverfahren angegeben habe, er habe Angst vor schiitischen Milizen. Der Bescheid der bB erweist sich schon deshalb als nicht nachvollziehbar, da die bB einerseits ausführt, der BF habe keine neuen Gründe vorgebracht, andererseits dem neuen Vorbringen des BF den "glaubhaften Kern" abspricht. Grundsätzlich steht das Vorbringen über die exilpolitische Tätigkeit der Aktenlage zufolge nicht in direktem Zusammenhang mit den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Die bB übersieht offenkundig, dass sich die in Rechtskraft erwachsenen Bescheide lediglich auf die Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen des BF, die er in den Vorverfahren darlegt hatte, beziehen, nicht jedoch auf die sogenannten „Nachfluchtgründe“. Der Aktenlage kann andererseits auch nicht genau entnommen werden, wann die exilpolitische Tätigkeit des BF begann (2-3 Monate, nachdem die Demos im Irak angefangen haben) bzw. wann er tatsächlich Grund zur Annahme hatte, er würde bespitzelt werden und ob der BF den asylrelevanten Sachverhalt bereits im Vorverfahren geltend machen hätte können. Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089).Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089). Aufgabe der Behörde im fortgesetzten Verfahren ist es zunächst, den Zeitpunkt, ab welchem ein asylrelevanter Vorfall stattgefunden hat zu ermitteln und den ermittelten Sachverhalt entsprechend der oben zitierten Judikatur auch richtig einzuordnen (nova producta/nova reperta). Die bB den BF dazu genau zu befragen haben und die Ergebnisse ihrer Ermittlungen und die daraus abgeleiteten rechtlichen Schlussfolgerungen auch nachvollziehbar darzustellen haben. Für den Fall, dass die Behörde zum Ergebnis kommt, es handelt, sich um neu entstandene Sachen, ist Folgendes zu beachten: Die bB setzt sich mit dem Vorbringen hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des BF nicht substantiiert auseinander. Sofern sie ausführt, der BF hätte bereits in den Vorverfahren angegeben, dass er Angst vor schiitischen Milizen habe, übersieht sie, dass der BF seinem Vorbringen nach über ein anderes Risikoprofil verfügt, welches nicht Gegenstand der Vorverfahren war. Sofern die bB weiter anführt, den Feststellungen im Irak könne nicht entnommen werden, dass Rückkehrer einer besondere Gefährdung durch schiitische Milizen unterliegen oder dass diese Namenskontrollen auf den Flughäfen durchführen würden, ist anzumerken, dass die bB auch schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr aktuelle Berichte zu ihren Feststellungen erhebt, zumal das letzte Update zur Sicherheitslage vom 30.10.2019 stammt und insbesondere die die Lage aufgrund der im Irak noch andauernden Demonstrationen darin nicht abgebildet ist. Insoferne ist auch nicht nachvollziehbar, wie die bB zur Aussage kommt, dass Rückkehrer keiner besonderen Gefährdung durch schiitische Milizen unterliegen. Die bB lässt auch die als notorisch bekannte Tatsache außer Acht, dass bei Demonstrationen im Irak Personen getötet wurden. Die bB wird im fortgesetzten Verfahren aktuelle Länderberichte zu verwenden haben, die auch auf die Lage der aktuell stattfindenden Demonstrationen Bezug nehmen. Die bB begründet ferner nicht, wie sie zur Ansicht gelangt, es widerspräche jeder Lebenserfahrung, dass die vom BF genannte Miliz von den in Österreich stattfindenden Kundgebungen erfahren solle und die Teilnehmer identifizieren würde. Insbesondere geht die bB über die Angabe des BF, es habe mehrere Gegendemonstrationen von und Auseinandersetzungen mit regimefreundlichen Irakern in Wien gegeben. Insofern ist keineswegs undenkbar, dass Regimekritiker identifiziert und im Heimatland angezeigt werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es grundsätzlich auch ncith undenkbar, dass exilpolitische Tätigkeiten von Mitglieder ausländischer Sicherheitsbehörden beobachtet werden. Wie die bB zur Ansicht gelangt, die Aktivität des BF sei zudem nicht mit einer öffentlichen regimekritischen Äußerung gleichzusetzen, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht ebensowenig. Die bB wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den Argumenten des BF genau auseinandersetzen und diese vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen zu analysieren haben. Ferner wird die bB die Gründe für ihre Entscheidung in nachvollziehbarer Weise darzustellen haben. Die Bemerkung der bB, es sei auch nicht ersichtlich, weshalb dem BF ein Leben in Österreich von Vorteil sein könnte, wenn die Verfolger im Irak ohnehin alles wissen und Spione in Österreich haben, kann schließlich nur als zynisch bezeichnet werden, zumal im Falle einer tatsächlich asylrelevanten Verfolgung, auch wenn sie sich nach der Ausreise aus dem Heimatland ereignet, selbstverständlich der Schutz der österreichischen Behörden zusteht. In Bezug auf den Vorhalt, dass der BF den Bruder, der im Vorverfahren als verschollen bezeichnet wurde, im Laufe der Einvernahme erst auf Nachfrage der bB erwähnte, ist nicht ersichtlich, welche Schlüsse die bB daraus zieht. Zudem scheint es auch nachvollziehbar, dass der BF zunächst die aktuellen Geschehnisse darstellt, aufgrund der BF sich nunmehr gefährdet sieht, und die Neuigkeiten in Bezug auf den Bruder – dieser sei inhaftiert, jedoch zwischenzeitig wieder freigelassen worden – hintanstellt. In Bezug auf die vorgelegten Beweismittel ist schließlich Folgendes maßgeblich: Zunächst ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass die Dokumente, z.B. die Anzeige bei der Vereinspolizei oder die E-Mails an die LPD im Original vorgezeigt wurden. Die im Akt erliegenden Kopien sind mituter nicht lesbar. Aus den lesbaren Teilen kann nicht abgeleitet werden, ob und in welcher Funktion der BF tatsächlich tätig war oder ist. Sofern die bB begründend ausführt, dass sich einer Gefährdung bei Rückkehr in den Irak nur „führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aussetzen, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortlicher oder leitender Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen“ und dass davon beim BF keinesfalls auszugehen ist, so ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie die bB zu dieser Ansicht gelang. Die bB wird sich im fortgesetzten Verfahren daher zu ermitteln haben, ob und welche Tätigkeiten der BF im Rahmen der behaupteten Demonstrationen ausübt. Die Ergebnisse ihrer Ermittlungen wird die bB vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte und den dort ersichtlichen Risikoprofilen zu analysieren haben. Darauf basierend wird die bB eine Einschätzung über die Gefährdung des BF vorzunehmen haben. Soweit die belangte Behörde dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers den "glaubhaften Kern" abspricht, so ist dies für das erkennende Gericht – wie bereits ausgeführt – nicht nachvollziehbar begründet worden. Ebenso ist keine Steigerung des Vorbringens erkennbar. Die bB wird, wie oben ausgeführt, zunächst zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach Rechtskraft des Vorbescheides entstanden ist und wird diesfalls unter Beachtung der oben dargestellten Ausführung zu beurteilen haben, ob ein „glaubhafter Kern“ vorliegt. Anzumerken bleibt, dass auch nach nochmaliger Ermittlung die Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG nicht ausgeschlossen erscheint. Damit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann, erscheint eine eingehendere Befragung zu seinen „Nachfluchtgründen“ notwendig als es bisher gemacht wurde. Da sich die belangte Behörde mit dem neuen Vorbringen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht auseinander gesetzt hat und das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erstmals dem Vorbringen den glaubhaften Kern absprechen darf, war der Bescheid aufzuheben. Anzumerken bleibt, dass auch nach nochmaliger Ermittlung die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG nicht ausgeschlossen erscheint. Damit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann, erscheint eine eingehendere Befragung zu seinen „Nachfluchtgründen“ notwendig als es bisher gemacht wurde. Da sich die belangte Behörde mit dem neuen Vorbringen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht auseinander gesetzt hat und das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erstmals dem Vorbringen den glaubhaften Kern absprechen darf, war der Bescheid aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangten Behörde jedenfalls eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vorzunehmen sein und diesen zu seinem Vorbringen auch zu befragen. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG aufzuheben. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der gegenständliche Beschluss führt die allgemeine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum § 68 AVG an und auch die einschlägige Rechtsprechung zum sog. "glaubhaften Kern". Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab und ist auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu erkennen. Der gegenständliche Beschluss führt die allgemeine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Paragraph 68, AVG an und auch die einschlägige Rechtsprechung zum sog. "glaubhaften Kern". Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab und ist auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L526.2223311.2.00

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