GVG iVm TP 2 GGG idF BGBl. II Nr. 280/2013 und § 19a GGG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.römisch zwei. Hinsichtlich des Zweit- und Drittbeschwerdeführers wird die Beschwerde hingegen
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2013, und Paragraph 19 a, GGG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 ZPO ab. Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Beschwerdeführer gab das Oberlandesgericht Wien (in der Folge: OLG) mit Beschluss vom 06.11.2014, Zl. 1 R 162/14x, keine Folge. Der Beschluss vom 02.07.2014 erwuchs folglich am 02.02.2015 in Rechtskraft.Daraufhin wies das HG mit Beschluss vom 02.07.2014 alle drei Verfahrenshilfeanträge der Beschwerdeführer
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ab. Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Beschwerdeführer gab das Oberlandesgericht Wien (in der Folge: OLG) mit Beschluss vom 06.11.2014, Zl. 1 R 162/14x, keine Folge. Der Beschluss vom 02.07.2014 erwuchs folglich am 02.02.2015 in Rechtskraft.
GGG von 15 %, insgesamt 2.349,50.Begründend führte die Präsidentin des HG im Wesentlichen aus: Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei mit Beschluss des HG vom 02.07.2014 rechtskräftig abgewiesen worden, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages am 13.02.2017 keine aufrechte Bewilligung der Verfahrenshilfe bestanden habe. Dem gegen den Beschluss vom 02.07.2014 erhobenen Rekurs sei mit Beschluss des OLG vom 06.11.2014 keine Folge gegeben worden und dieser dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden. Bei einem Berufungsinteresse von 58.844,76 betrage die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2013, 2.043, 00 zuzüglich eines Streitgenossenzuschlages
Paragraph 19 a, GGG von 15 %, insgesamt 2.349,
GVG ab. Begründend wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides und wies darauf hin, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurden und diese Entscheidung am 02.02.2015 in Rechtkraft erwachsen ist.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2017, Zl. Jv1129/17y-33, wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides und wies darauf hin, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurden und diese Entscheidung am 02.02.2015 in Rechtkraft erwachsen ist. 8. Am 26.04.2017 brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter dagegen einen Vorlageantrag
GVG ein.8. Am 26.04.2017 brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter dagegen einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG ein.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.2.2.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
c GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
1 Z 1 GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibende Gläubiger).
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibende Gläubiger). TP 2 GGG legt Pauschalgebühren in Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in abgestufter Höhe nach dem Berufungsinteresse fest. Für ein Berufungsinteresse von 35.000,00 bis 70.000,00 normiert TP 2 GGG in der damals maßgebenden Fassung BGBl. II Nr. 280/2013 eine Pauschalgebühr iHv 2.043,00.TP 2 GGG legt Pauschalgebühren in Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in abgestufter Höhe nach dem Berufungsinteresse fest. Für ein Berufungsinteresse von 35.000,00 bis 70.000,00 normiert TP 2 GGG in der damals maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2013, eine Pauschalgebühr iHv 2.043,00.
GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
F (GEG), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. 3.2.
4 GEG an eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Grundverfahren (hier: die Nichterteilung der Verfahrenshilfe durch rechtskräftigen Beschluss des HG vom 02.07.2014) gebunden ist und diese nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf, worunter auch die gerichtliche Kostenentscheidung fällt (vgl die in Dokalik, Gerichtsgegühren13 [2017], E 19 wiedergegebene ständige Rechtsprechung, zB VwGH 24.04.2007, 2003/17/0195). Dass dieser Beschluss des HG vom 02.07.2014, mit dem der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.Das in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen beschränkt sich auf die im Grundverfahren getroffene rechtskräftige Entscheidung betreffend die Nichterteilung der Verfahrenshilfe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Justizverwaltungsbehörde
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG an eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Grundverfahren (hier: die Nichterteilung der Verfahrenshilfe durch rechtskräftigen Beschluss des HG vom 02.07.2014) gebunden ist und diese nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf, worunter auch die gerichtliche Kostenentscheidung fällt vergleiche die in Dokalik, Gerichtsgegühren13 [2017], E 19 wiedergegebene ständige Rechtsprechung, zB VwGH 24.04.2007, 2003/17/0195). Dass dieser Beschluss des HG vom 02.07.2014, mit dem der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Vorschreibung an den Zweit- und Drittbeschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG idF BGBl. II Nr. 280/2013 iHv 2.349,50 (Bemessungsgrundlage 58.845,00 + 15 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv 8,00, insgesamt daher iHv 2.357,00 zur ungeteilten Hand, ist daher zu Recht erfolgt.Die Vorschreibung an den Zweit- und Drittbeschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2013, iHv 2.349,50 (Bemessungsgrundlage 58.845,00 + 15 % Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG) sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv 8,00, insgesamt daher iHv 2.357,00 zur ungeteilten Hand, ist daher zu Recht erfolgt. Da dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zweit- und Drittbeschwerdeführers aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
GVG iVm TP 2 idF BGBl. II Nr. 280/2013 und § 19a GGG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Da dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zweit- und Drittbeschwerdeführers aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2013, und Paragraph 19 a, GGG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie den Beschwerdeführern als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie den Beschwerdeführern als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.5. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.5. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W101.2156432.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.