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{'item': 'W104 2216410-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlW104 2216410-1 SpruchW104 2216410-1/108E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 20Abs.

3 IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. Die Zusatzbelastungen zum PM10 JMW liegen bei maximal 0,3 µg/m³. Aufgrund des empirischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist mit bis zu 31 PM10 - Überschreitungstagen zu rechnen. Die Differenz der Überschreitungstage zeigt am meistbelasteten Beurteilungspunkt eine Zunahme von einem Überschreitungstag gegenüber dem Nullplanfall. Eine Einhaltung der in § 20 Abs. 3 IG-L festgelegten höchstzulässigen Anzahl von 35 Überschreitungstagen ist auch in den nächsten Jahren vor dem Hintergrund des fallenden Trends der PM10-Immissionen sehr wahrscheinlich.Die Gesamtbelastung für den PM10 JMW liegt im Bezugsjahr 2020 nach den Rundungsregeln des IG-L bei 26 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. Die Zusatzbelastungen zum PM10 JMW liegen bei maximal 0,3 µg/m³. Aufgrund des empirischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist mit bis zu 31 PM10 - Überschreitungstagen zu rechnen. Die Differenz der Überschreitungstage zeigt am meistbelasteten Beurteilungspunkt eine Zunahme von einem Überschreitungstag gegenüber dem Nullplanfall. Eine Einhaltung der in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegten höchstzulässigen Anzahl von 35 Überschreitungstagen ist auch in den nächsten Jahren vor dem Hintergrund des fallenden Trends der PM10-Immissionen sehr wahrscheinlich. Die Zusatzbelastungen zum NO2 JMW liegen bei maximal 0,5 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 28 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

§ 20Abs.

3 IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird.Die Zusatzbelastungen zum NO2 JMW liegen bei maximal 0,5 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 28 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. Die Zusatzbelastungen zum NO2 HMW liegen bei maximal 8 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 160 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

§ 20Abs.

3 IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 200 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird.Die Zusatzbelastungen zum NO2 HMW liegen bei maximal 8 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 160 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 200 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. Die Zusatzbelastungen zum PM2,5 JMW liegen bei maximal 0,1 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 15 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

§ 20Abs.

3 IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 25 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird.Die Zusatzbelastungen zum PM2,5 JMW liegen bei maximal 0,1 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 15 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 25 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. Die Zusatzbelastungen für die Staubdeposition liegen bei maximal 0,003 g/m³d. Die Gesamtbelastung liegt bei 0,17 mg/m³d am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

§ 20Abs.

3 IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 0,21 g/m³d in jedem Fall eingehalten wird.Die Zusatzbelastungen für die Staubdeposition liegen bei maximal 0,003 g/m³d. Die Gesamtbelastung liegt bei 0,17 mg/m³d am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 0,21 g/m³d in jedem Fall eingehalten wird. Die Auswirkungen des Vorhabens mit Realisierung der Marchfeldschnellstraße S 8 sind durchwegs deutlich niedriger als die oben angeführten, die ohne Realisierung der Marchfeldschnellstraße S 8 zu erwarten wären. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachten vom 21.1.

  1. Aus Tabelle 11 im Gutachten des Gerichtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik ist erkennbar, dass die Zahlen für das Bezugsjahr 2020 aus dem Verkehrsmodell der Projektwerberin für das Jahr 2025 herangezogen worden sind, dass sich die oben angeführten Aussagen des Sachverständigen in seinem Gutachten jedoch insofern auf das Jahr 2020 beziehen, als die Emissionsfaktoren dieses Jahres herangezogen wurden. Dies erfließt auch aus den Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 2./3.3.2020, dass die vom Verkehrssachverständigen bestätigten Verkehrszahlen für 2025 (Prognose mit S1 und ohne S8) in den von ihm als schlüssig und nachvollziehbar bewerteten nachgereichten luftreinhaltetechnischen Unterlagen der Projektwerberin zu Grunde gelegt worden sind. Da mit sinkenden Emissionsfaktoren, aber mit zunehmendem Verkehr für das Jahr 2025 zu rechnen ist, liegen diese Berechnungen auch für das Prognosejahr 2025 auf der sicheren Seite. 1.2.4.3.
  2. Auswirkungen des Vorhabens gemeinsam mit den kumulierten Vorhaben und mit Realisierung der S1 (Planfall 1k): Die Gesamtbelastung für den PM10 JMW liegt im Bezugsjahr 2020 nach den Rundungsregeln des IG-L bei 26 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

§ 20Abs.

3 IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. Die Zusatzbelastungen zum PM10 JMW bei liegen maximal 0,7 µg/m³. Aufgrund des empirischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist mit bis zu 31 PM10 - Überschreitungstagen zu rechnen. Die Differenz der Überschreitungstage zeigt am meistbelasteten Beurteilungspunkt eine Zunahme von drei Überschreitungstagen gegenüber dem Nullplanfall. Eine Einhaltung der in § 20 Abs. 3 IG-L festgelegten höchstzulässigen Anzahl von 35 Überschreitungstagen ist auch in den nächsten Jahren vor dem Hintergrund des fallenden Trends der PM10-Immissionen sehr wahrscheinlich.Die Gesamtbelastung für den PM10 JMW liegt im Bezugsjahr 2020 nach den Rundungsregeln des IG-L bei 26 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. Die Zusatzbelastungen zum PM10 JMW bei liegen maximal 0,7 µg/m³. Aufgrund des empirischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist mit bis zu 31 PM10 - Überschreitungstagen zu rechnen. Die Differenz der Überschreitungstage zeigt am meistbelasteten Beurteilungspunkt eine Zunahme von drei Überschreitungstagen gegenüber dem Nullplanfall. Eine Einhaltung der in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegten höchstzulässigen Anzahl von 35 Überschreitungstagen ist auch in den nächsten Jahren vor dem Hintergrund des fallenden Trends der PM10-Immissionen sehr wahrscheinlich. Die Zusatzbelastungen zum NO2 JMW liegen bei maximal 0,7 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 28 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

§ 20Abs.

3 IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird.Die Zusatzbelastungen zum NO2 JMW liegen bei maximal 0,7 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 28 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. Die Zusatzbelastungen zum NO2 HMW liegen bei maximal 10 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 167 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

§ 20Abs.

3 IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 200 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird.Die Zusatzbelastungen zum NO2 HMW liegen bei maximal 10 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 167 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 200 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. Die Zusatzbelastungen zum PM2,5 JMW liegen bei maximal 0,2 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 15 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

§ 20Abs.

3 IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 25 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird.Die Zusatzbelastungen zum PM2,5 JMW liegen bei maximal 0,2 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 15 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 25 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. Die Zusatzbelastungen für die Staubdeposition liegen bei maximal 0,011 g/m³d. Die Gesamtbelastung liegt bei 0,17 mg/m³d am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

§ 20Abs.

3 IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 0,21 g/m³d. in jedem Fall eingehalten wird.Die Zusatzbelastungen für die Staubdeposition liegen bei maximal 0,011 g/m³d. Die Gesamtbelastung liegt bei 0,17 mg/m³d am meistbelasteten Beurteilungspunkt,

Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 0,21 g/m³d. in jedem Fall eingehalten wird. Die Auswirkungen des Vorhabens mit Realisierung der Marchfeldschnellstraße S 8 sind durchwegs deutlich niedriger als die oben angeführten, die ohne Realisierung der Marchfeldschnellstraße S 8 zu erwarten wären. Die kumulierten Schadstoffeinträge für Staubinhaltsstoffe unterschreiten die Immissionsgrenzwerte der Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß IG-L bzw. liegen unter einem Prozent der in ÖNORM L 1075 festgelegten nutzungsspezifischen Richtwerte. Da die zugrundeliegenden Berechnungen auf den höchstzulässigen Gesamtgehalten in Baurestmassen gemäß DVO 2008 beruhen, sind die ausgewiesenen Schadstoffeinträge überschätzend. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachten vom 21.1.2020. Aus Tabelle 11 im Gutachten des Gerichtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik ist erkennbar, dass die Zahlen für das Bezugsjahr 2020 aus dem Verkehrsmodell der Projektwerberin für das Jahr 2025 herangezogen worden sind, dass sich die oben angeführten Aussagen des Sachverständigen in seinem Gutachten jedoch insofern auf das Jahr 2020 beziehen, als die Emissionsfaktoren dieses Jahres herangezogen wurden. Dies erfließt auch aus den Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 2./3.3.2020, dass die vom Verkehrssachverständigen bestätigten Verkehrszahlen für 2025 (Prognose mit S1 und ohne S8) in den von ihm als schlüssig und nachvollziehbar bewerteten nachgereichten luftreinhaltetechnischen Unterlagen der Projektwerberin zu Grunde gelegt worden sind. Da mit sinkenden Emissionsfaktoren, aber mit zunehmendem Verkehr für das Jahr 2025 zu rechnen ist, liegen diese Berechnungen auch für das Prognosejahr 2025 auf der sicheren Seite. 1.2.4.3.3. Auswirkungen des Vorhabens im eingeschränkten Betrieb (Spruchpunkt I.7., An- und Abtransportsszenario zu 6.4a b):1.2.4.3.3. Auswirkungen des Vorhabens im eingeschränkten Betrieb (Spruchpunkt römisch eins.7., An- und Abtransportsszenario zu 6.4a b): Trotz weitgehender Verkehrsaufkommensneutralität wurde der eingeschränkte Betrieb luftreinhaltetechnisch so bewertet, als würde es sich um zusätzliche Fuhren handeln. Im Bestandsfall werden demnach an den entsprechenden Straßenabschnitten 7.910 Pkw, 800 SNF (Schwere Nutzfahrzeuge) und 790 LNF (Leichte Nutzfahrzeuge) ausgewiesen. Durch die zusätzlichen 90 Fahrten (45 Fuhren) werden zusätzlich Immissionen von rund 0,13 µg pro Kubikmeter am exponiertesten Immissionspunkt zu erwarten sein. Dadurch werden die Grenzwerte gem. IG-L jedenfalls eingehalten. Setzt man an, dass rund 0,28 µg/m³ einen Überschreitungstag bedeuten, dann ist auch hier festzustellen, dass mit keinem zusätzlichen Überschreitungstag zu rechnen ist. Dies ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung des luftreinhaltetechnischen Gerichtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung (S. 41 - 42 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020). 1.2.4.3.4. Anwendung eines Konfidenzintervalls: Im gesamten Verfahren wurde von den Beschwerdeführern vehement eingefordert, die Einhaltung der zulässigen Überschreitungstage für TMW PM10 müsse durch eine statistisch ausdrückbare Wahrscheinlichkeit dargestellt werden und in der Folge müsse von Grenzwerten ausgegangen werden, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschritten würden. Dazu stellte der luftreinhaltetechnische Gerichtssachverständige in der mündlichen Verhandlung fest (S. 48 - 50 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020), dass eine derartige Annahme natürlich zur Folge hätte, dass eine ermittelte Zahl von 35 Überschreitungstagen deutlich sicherer eingehalten würde. In keiner einschlägigen Publikation werde aber die Berücksichtigung von Standardabweichungen für eine weitergehende Beurteilung empfohlen. Im Gegenteil verwies der Sachverständige auf den nunmehr vorliegenden Entwurf für eine Überarbeitung des "Leitfadens UVP und IG-L" des Umweltbundesamtes, Stand Februar 2020, der empfiehlt, aufgrund des empirischen Ansatzes die Gesamtanzahl von prognostizierten Überschreitungstagen als Summe aus gemessener Vorbelastung und rechnerisch ermittelter Anzahl zusätzlicher Überschreitungstage zu ermitteln. Als Beispiel, was die Bedeutung von Unsicherheiten für eine Auswirkung hätte, präsentierte der Sachverständige das Szenario, dass für den JMW für PM10 die gesetzlich festgelegte Messunsicherheit von 25 % für ortsfeste Messungen angesetzt wird (für Modellierungen oder orientierende Messungen wäre der doppelte Wert anzusetzen); vergleiche man dies mit dem gesetzlich festgelegten Grenzwert für den JMW PM10 von 40 µg/m³, würde das bedeuten, dass eine Grenzwertüberschreitung schon ab 30 µg/m³ anzuzeigen wäre. Nichts Anderes hätte die Berücksichtigung von Standardabweichungen bei der Festlegung des JMW bei der Ermittlung von Überschreitungstagen zur Folge. Ihm sei nicht bekannt, dass das maßgebende LRT-Regelwerk IG-L iVm der RL 2008/50/EG dementsprechend ein auslösendes Kriterium zur Folge hätte. Die Vorgangsweise der Verwendung des Erwartungswertes stelle vielmehr den Stand der Technik in der Luftreinhaltetechnik dar, die Berücksichtigung von Standardabweichungen würde zu einer systematischen Überschätzung der Überschreitungstage führen (vgl. S. 41/42 der Verhandlungsschrift vom 2./3.9.2019).Dazu stellte der luftreinhaltetechnische Gerichtssachverständige in der mündlichen Verhandlung fest (S. 48 - 50 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020), dass eine derartige Annahme natürlich zur Folge hätte, dass eine ermittelte Zahl von 35 Überschreitungstagen deutlich sicherer eingehalten würde. In keiner einschlägigen Publikation werde aber die Berücksichtigung von Standardabweichungen für eine weitergehende Beurteilung empfohlen. Im Gegenteil verwies der Sachverständige auf den nunmehr vorliegenden Entwurf für eine Überarbeitung des "Leitfadens UVP und IG-L" des Umweltbundesamtes, Stand Februar 2020, der empfiehlt, aufgrund des empirischen Ansatzes die Gesamtanzahl von prognostizierten Überschreitungstagen als Summe aus gemessener Vorbelastung und rechnerisch ermittelter Anzahl zusätzlicher Überschreitungstage zu ermitteln. Als Beispiel, was die Bedeutung von Unsicherheiten für eine Auswirkung hätte, präsentierte der Sachverständige das Szenario, dass für den JMW für PM10 die gesetzlich festgelegte Messunsicherheit von 25 % für ortsfeste Messungen angesetzt wird (für Modellierungen oder orientierende Messungen wäre der doppelte Wert anzusetzen); vergleiche man dies mit dem gesetzlich festgelegten Grenzwert für den JMW PM10 von 40 µg/m³, würde das bedeuten, dass eine Grenzwertüberschreitung schon ab 30 µg/m³ anzuzeigen wäre. Nichts Anderes hätte die Berücksichtigung von Standardabweichungen bei der Festlegung des JMW bei der Ermittlung von Überschreitungstagen zur Folge. Ihm sei nicht bekannt, dass das maßgebende LRT-Regelwerk IG-L in Verbindung mit der RL 2008/50/EG dementsprechend ein auslösendes Kriterium zur Folge hätte. Die Vorgangsweise der Verwendung des Erwartungswertes stelle vielmehr den Stand der Technik in der Luftreinhaltetechnik dar, die Berücksichtigung von Standardabweichungen würde zu einer systematischen Überschätzung der Überschreitungstage führen vergleiche S. 41/42 der Verhandlungsschrift vom 2./3.9.2019). Die Aussage, die Verwendung des Erwartungswertes stelle den Stand der Technik in der Luftreinhaltetechnik dar, wurde für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar begründet und wird daher diesem Erkenntnis als Feststellung zu Grunde gelegt. 1.2.4.3.5. Sekundäraerosole: Die sekundäre Aerosolbildung wurde bei der Immissionsmodellierung für Feinstaub im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt. Sekundäre anorganische Aerosole, insbesondere Ammoniumsulfate und Ammoniumnitrate, entstehen durch chemische Umwandlungsprozesse in der Atmosphäre aus den Vorläufern SO2, NOX und NH3 in Zeiträumen von bis zu einigen Tagen. Die vorhabenspezifischen Immissionszunahmen für NOX/NO2 sind dermaßen verschwindend gering, dass nur mit einer vernachlässigbaren Bildung von sekundären Partikeln zu rechnen ist. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachten vom 21.1.2020 und wurden von keiner Partei mehr bestritten. 1.2.4.3. Nebenbestimmungen: Zu den Auflagen 4.10.11 bis 4.10.13 des angefochtenen Bescheides: Die übergeordneten Straßen im Untersuchungsraum weisen einen höheren Verschmutzungsgrad auf als normal verschmutzte Straßen. Dieser hohe Verschmutzungsgrad übt insofern einen Einfluss auf die lufthygienische Situation aus, als dieser in der Regel u.a. zermahlen und zu Feinanteilen wird. Die Beibehaltung dieser Nebenbestimmungen führt zu einer deutlichen Verbesserung auf den Straßen des Untersuchungsraumes und trägt zu einem allgemein hohen Schutzniveau bei. Dies erfließt aus entsprechenden schlüssigen und nachvollziehbaren, detaillierten Darlegungen des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (S. 43 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020) und wurde von keiner Partei widerlegt. 1.2.5. Lärm: Die Ermittlung der Lärmbelastung der Nachbarn entspricht dem Stand der Technik. Diese Feststellung ergibt sich aus den Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen für Lärmtechnik in der mündlichen Verhandlung (S. 39 der Verhandlungsschrift vom 2./3.9.2019), wonach es zwar seit Jänner 2019 eine neue ÖAL-Richtlinie Nr. 18 zur Berechnung der Schallausbreitung im Freien gebe, aber bis dato kein überprüftes Rechenprogramm, das das Verfahren entsprechend umsetzt und einer Qualitätssicherung bzw. einem Ringversuch unterzogen wurde; insofern sei die angewendete Methode nach Ö-Norm ISO 9613-2 nach wie vor als Stand der Technik anzusehen. Die Verfahrensänderungen in der neuen Richtlinie wirkten sich hauptsächlich in der Methode der Berechnung der Hinderniswirkung bei Mehrfachbeugungen aus, die bei der gegenständlichen erhöhten Lage der Schallquellen praktisch als irrelevant angesehen werden könne. Die Immissionsbeiträge veränderten sich daher gegenüber der gutachterlichen Aussage im behördlichen Verfahren in keiner relevanten Größenordnung. Bei der Ermittlung der Lärmbelastung wurde auch die kumulative Wirkung von genehmigten oder in Genehmigung befindlichen Projekten in einem räumlichen Zusammenhang berücksichtigt. Diese Feststellung ergibt sich aus den Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen für Lärmtechnik in der mündlichen Verhandlung (S. 39 der Verhandlungsschrift vom 2./3.9.2019) und Pkt. 3.5 seines im behördlichen Verfahren erstellten Teilgutachtens. Aufgrund der Präzisierung der Betriebsbeschreibung durch die Projektwerberin ergibt sich, dass mit dem Projektverkehr von 9 Lkw/h auf der XXXX zum Bestandsverkehr der XXXX (42 Lkw/

  1. h)an den vorgesehenen Spitzentagen eine Anhebung um 21 % erfolgt. Akustisch bedeutet dies eine Anhebung von 0,8 dB. Für die beurteilungsrelevante Gesamtsituation - nämlich im Hinblick auf den Verkehr aller Gruben im Untersuchungsraum von 126 Lkw/h ohne S8 und 77 Lkw/h mit S8 - liegt der Anteil bei 7-12%. Akustisch bedeutet das eine Anhebung von 0,3 dB - 0,5 dB. Die Auswirkungen des induzierten Verkehrs am präzisierten Spitzentag liegen unter allen Betrachtungsweisen unter der Relevanzschwelle von 1 dB. Die Aussage über den Immissionspegel am berechneten Nachbarschaftsort bleibt dadurch unverändert, nachdem hier schon im ersten Ansatz der UVE von diesem Maximalfall ausgegangen wurde.Aufgrund der Präzisierung der Betriebsbeschreibung durch die Projektwerberin ergibt sich, dass mit dem Projektverkehr von 9 Lkw/h auf der römisch 40 zum Bestandsverkehr der römisch 40 (42 Lkw/
  2. h)an den vorgesehenen Spitzentagen eine Anhebung um 21 % erfolgt. Akustisch bedeutet dies eine Anhebung von 0,8 dB. Für die beurteilungsrelevante Gesamtsituation - nämlich im Hinblick auf den Verkehr aller Gruben im Untersuchungsraum von 126 Lkw/h ohne S8 und 77 Lkw/h mit S8 - liegt der Anteil bei 7-12%. Akustisch bedeutet das eine Anhebung von 0,3 dB - 0,5 dB. Die Auswirkungen des induzierten Verkehrs am präzisierten Spitzentag liegen unter allen Betrachtungsweisen unter der Relevanzschwelle von 1 dB. Die Aussage über den Immissionspegel am berechneten Nachbarschaftsort bleibt dadurch unverändert, nachdem hier schon im ersten Ansatz der UVE von diesem Maximalfall ausgegangen wurde. Dies ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des lärmtechnischen Gerichtssachverständigen vom 6.11.2019 und wurde von keiner Partei bestritten. Bei Inbetriebnahme des Vorhabens vor Fertigstellung der S1, 1. Verwirklichungsabschnitt - wodurch von einer höheren Grundbelastung auszugehen wäre, während der Projektverkehr gleichbliebe - nimmt die Einflussgröße des projektspezifischen Verkehrs auf den Gesamtverkehr ab. Die Aussagen, dass also der projektinduzierte Verkehr an Durchschnittstagen unter 0,5 dB Anhebung bewirkt bzw. maximal 0,8 dB an Spitzentagen, bleiben damit aufrecht. Die Auswirkungen liegen damit auch in diesem Fall unterhalb der Relevanzschwelle von 1 dB und sind aus schalltechnischer Sicht als irrelevant einzustufen. Dies ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des lärmtechnischen Gerichtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 2./3.3.2020 (S. 12 der Verhandlungsschrift) und wurde von keiner Partei bestritten. 1.2.6. Umweltmedizin: 1.2.6.1. Luft: Sowohl die vom gegenständlichen Vorhaben alleine als auch gemeinsam mit den Projekten XXXX ausgehende Feinstaub-Zusatzbelastung ist nicht gesundheitsgefährdend. Eine epidemiologische Auffälligkeit im Sinne einer Nachweisbarkeit von Erkrankungsfällen ist bei Zusatzbelastungen in der Größenordnung von bis zu 0,2 µg PM2,5 pro m³ im Jahresmittel nicht zu erwarten.Sowohl die vom gegenständlichen Vorhaben alleine als auch gemeinsam mit den Projekten römisch 40 ausgehende Feinstaub-Zusatzbelastung ist nicht gesundheitsgefährdend. Eine epidemiologische Auffälligkeit im Sinne einer Nachweisbarkeit von Erkrankungsfällen ist bei Zusatzbelastungen in der Größenordnung von bis zu 0,2 µg PM2,5 pro m³ im Jahresmittel nicht zu erwarten. Es ist daher aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung alleine. Die Einhaltung des aus medizinischen Überlegungen abgeleiteten Jahresmittelwertes von 40 µg/m³ bzw. des gesetzlich vorgegebenen Grenzwertes von 30 bzw. 35 µg/m³ für Stickstoffdioxid stellt sicher, dass keine wie immer gearteten negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen zu erwarten sind. Dies gilt für das gegenständliche Projekt ebenso wie für die kumulativen Einwirkungen der drei betrachteten Projekte. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des umweltmedizinischen Gerichtssachverständigen vom 29.1.2020 und aus der mündlichen Verhandlung vom 2./3.3.2020 (S. 40/41 der Verhandlungsschrift) und wurde von keiner Partei bestritten. Die max. Zusatzbelastung an Kohlenmonoxid von 0,05 mg/m³ als 8-Stunden-Mittelwert ist im konkreten Fall als medizinisch irrelevant anzusehen. Auch der Summenwert für die maximale 8-Stundenbelastung mit 1,4 mg/m³ ist als gering zu beurteilen. Negative medizinische Auswirkungen auf Menschen sind aus dieser Konzentration nicht ableitbar. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gutachten des umweltmedizinischen Gerichtssachverständigen vom 7.8.2019 und wurde von keiner Partei bestritten. Messungen ultrafeiner Partikel (PM0,1) sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur aus wissenschaftlichem Interesse sinnvoll. Messungen im Nahbereich des gegenständlichen Projekts lassen keine verfahrensrelevanten Aussagen erwarten, da Verbrennungsprozesse, die maßgeblich zur Bildung solcher Partikel beitragen, beim gegenständlichen Projekt nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die Messergebnisse sind aus medizinischer Sicht zurzeit nicht sinnvoll interpretierbar und könnten daher nur schwerlich mit Aktivitäten auf der geplanten Deponie in Beziehung gesetzt werden, daher sind im konkreten Verfahren aus medizinischer Sicht keine Messungen ultrafeiner Partikel erforderlich. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gutachten des umweltmedizinischen Gerichtssachverständigen vom 7.8.2019 und wurde von keiner Partei bestritten. 1.2.6.2. Lärm: Die betriebsbedingten Immissionspegel erreichen keine Schallpegelwerte, die als gesundheitsgefährdend anzusehen sind. Relevante Belästigungen durch das Vorhaben liegen nicht vor, da der Planungstechnische Grundsatz an allen Immissionspunkten eingehalten ist; wird der Planungstechnische Grundsatz eingehalten, kann man davon ausgehen, dass die zu beurteilenden Schallimmissionen zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung führen werden. Eine erhebliche Belästigung der nächsten Anrainer ist dann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Durch den projektspezifischen Schalleintrag erfolgt nur eine Veränderung des Schallpegels, die aus medizinischer Sicht als nicht wahrnehmbar und daher als irrelevant anzusehen ist. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des umweltmedizinischen Gerichtssachverständigen vom 7.8.2019 und wurde von keiner Partei bestritten. Auch die gemeinsame Betrachtung der kumulierten Vorhaben ergibt, dass erhebliche Belästigungen und eine Gefahr für die Gesundheit durch Lärmeinwirkungen nicht zu erwarten sind. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des umweltmedizinischen Gerichtssachverständigen vom 7.8.2019 i.V.m. seinem im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten vom 3.5.2018 (S. 31f) und wurde von keiner Partei bestritten.Dies ergibt sich aus dem Gutachten des umweltmedizinischen Gerichtssachverständigen vom 7.8.2019 in Verbindung mit seinem im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten vom 3.5.2018 (S. 31f) und wurde von keiner Partei bestritten. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zuständigkeit: Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.2. Parteistellung und Zulässigkeit der Beschwerden: Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz ei

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